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D-4044/2013

D-4044/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4044/2013 Urteil vom 23. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren (...), Kosovo, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. Juli 2013 / N________ Das Bundesverwaltungsgericht,in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­verfahren (VwVG, SR 172.021), des Bun­desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs­gericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus­länderin-nen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen­rechte und Grundfrei­heiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel­lung der Flücht­linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-te­rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl­antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit­gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsan­gehöri-gen in einem Mitgliedstaat ge­stellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sep­tem­ber 2003 mit Durch­führungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä-digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2013 in der Schweiz ein Asyl­gesuch stellte, dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 4. Juni 2013 im B._______ unter anderem an­gab, er habe sich von 1992 bis 1993 in C.________ und von 1993 bis 1997 in D._______ aufgehalten und in beiden Ländern erfolglos um Asyl ersucht, dass er nach Heirat mit einer schwedischen Staatsangehörigen von 1997 bis 2002 in C.______ gelebt habe und in der Zwischenzeit geschieden sei (vgl. BFM-Protokoll A4 S. 4), dass er in seinem Heimatstaat wegen Diebstahl "Schwierigkeiten mit der Polizei" gehabt und diese ihn geschlagen habe (vgl. A4 S. 7), dass er am 2. Januar 2013 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt habe und nach ablehnendem Entscheid am 18. Januar 2013 in seinen Heimatstaat ausgeschafft worden sei (vgl. A4 S. 4), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 10. April 2013 und am 27. Mai 2013 in Ungarn um Asyl ersucht hatte, dass der Beschwerdeführer, mit diesen Abklärungsergebnissen konfrontiert, angab, er sei zirka am 26./27. Mai 2013 in Ungarn eingereist, habe Ungarn nach ein paar Tagen wieder verlassen und sei in der Folge am 29. Mai 2013 in die Schweiz gelangt (vgl. A4 S. 5), dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 4. Juni 2013 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn gewährt wurde, dass dieser angab, "es gefalle ihm in Ungarn nicht, dort sei es sehr schlimm" (vgl. A4 S. 6), dass das BFM am 19. Juni 2013 Ungarn um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte, dass die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 26. Juni 2013 das Rückübernahmeersuchen guthiessen, dass das BFM mit - am 15. Juli 2013 eröffneter - Verfügung vom 1. Juli 2013 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2013 nicht eintrat und ihn in Anwendung der Dublin-II-VO nach Ungarn wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht unter Einreichung von Auszügen aus dem Internet zur Situation in Ungarn gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs für zuständig zu erklären oder sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass im Weiteren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel endgültig - so auch vorliegend - über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art.105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, der Be­schwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be­schwerde legiti­miert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be­schwer-deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens­ent-scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun­gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter­li-cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-hungsweise zweiten Richterin ent­schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl­suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch­führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu­ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO Ungarn für die Prüfung des am 29. Mai 2013 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs des Beschwerdeführers erachtet hat, dass die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 26. Juni 2013 das Übernahmeersuchen guthiessen, dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Wegweisung nach Ungarn angab, "es gefalle ihm in Ungarn nicht, dort sei es sehr schlimm" (vgl. A4 S. 6), dass er in der Beschwerde unter Hinweis auf Berichte des Hungarian Helsinki Committee geltend machte, die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende kämen einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gleich und der Zugang zu einem fairen Asylverfahren sei in Ungarn nicht gegeben, dass er befürchten müsse, von Ungarn in den Kosovo zurückgeschoben zu werden, ohne zu seinen Asylgründen angehört zu werden, dass daher die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen zur Ausübung ihres Rechtes zum Selbsteintritt verpflichtet sei, dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG allfällige völkerrechtliche Vollzugshindernisse im Rahmen der allfälligen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen sind, dass demnach die Schweiz ein Asylgesuch auch materiell prüfen kann, wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E.5) und ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung eines Selbsteintrittsrechts besteht, wenn ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht droht (BVGE 2010/45 E. 7.2), dass im Zusammenhang mit dem Hinweis in der Beschwerde auf eine allfällige Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch die ungarischen Behörden festzuhalten ist, dass Ungarn sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK ist, und es sich zudem an die entsprechenden Normen der EU halten muss (insbesondere Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes), dass dabei für die Mitgliedstaaten des Dublinsystems vermutet werden darf, sie würden die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten, namentlich das Non-Refoulement-Gebot respektieren, dass bei einer nicht systematisch vorliegenden Verletzung dieses Grundsatzes der Beschwerdeführer diese Vermutung umstossen kann, indem er nachweist, dass konkrete Gründe für eine reale Gefahr bestehen, dass ihm bei einer Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine völkerrechtswidrige Ausschaffung in seinen Heimatstaat drohe, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis davon ausgeht, dass Ungarn kraft seiner Mitgliedschaft grundsätzlich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.4.2), dass zwar nicht in Abrede gestellt werden soll, dass unlängst Kritik am ungarischen Asylverfahren geübt wurde (vgl. UNHCR, Hungary as a Country of Asylum, April 2012; Hungarian Helsinki Commitee [HHC] "Access To Protection Jeopardised", Information Note on the Treatment of Dublin Returnees in Hungary, December 2011), dass im letzteren Bericht unter anderem darauf hingewiesen wird, dass die ungarischen Behörden Dublin-Rückkehrer nicht als Asylsuchende, sondern hauptsächlich als unrechtmässige Migranten behandeln und als solche direkt in ein Wegweisungsverfahren einweisen würden, obwohl sie sich im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in Ungarn aufhielten, dass indessen, auch wenn sich diese Kritik als zutreffend erweisen sollte, daraus noch nicht zwingend abgeleitet werden kann, die Asylsuchenden erhielten generell keinen Zugang zum Asylverfahren oder das Asylverfahren sei nicht fair, dass im Weiteren im Bericht des HHC festgehalten wird, die höheren Gerichte Ungarns hätten in einigen Beschwerdeverfahren die vorinstanzlichen Behörden gerügt, weil sie in diesen Verfahren während eines eingereichten Asylgesuchs bereits vor Erlass der materiellen erstinstanzlichen Entscheide die Ausweisung der Asylsuchenden vollzogen hätten, dass die im Bericht des HHC genannten Urteile des "Metropolitan Court of Budapest" zwar Hinweise auf Unregelmässigkeiten im ungarischen erstinstanzlichen Asylverfahren enthalten, indessen gleichzeitig auch belegen, dass Ungarn grundsätzlich über ein funktionierendes mehrinstanzli­ches Asylverfahren verfügt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem kürzlich ergangenen Urteil gestützt auf eine aktuelle Quelle jedenfalls gewisse Verbesserungen vor Ort feststellte (vgl. arrêt [non définitif] de la Cour eur. DH du 6 juin 2013 dans l'affaire Mohammed contre Autriche, requête n°2283/12), dass somit keine konkreten Hinweise darauf bestehen, wonach der Beschwerdeführer in Ungarn über kein rechtsstaatliches Asylverfahren im Sinne des Dublin-Systems verfüge, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Betreuung von Asylsuchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Ungarn so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerde­führer würde im Falle einer Rückkehr nach Ungarn in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb die Überstellung nach Ungarn nicht zu bean­standen ist, dass nach dem Gesagten für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Gebrauch zu machen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz von gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: