opencaselaw.ch

D-5811/2014

D-5811/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und das Gesuch um Beiordung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5811/2014/mel Urteil vom 22. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), und dessen Tochter B._______, geboren (...), beide Afghanistan, beide vertreten durch Laura Rossi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 24. September 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, gemäss eigenen Angaben am 12. Juli 2014 in die Schweiz gelangte und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers, eine Staatsangehörige Afghanistans, gemäss eigenen Angaben am 18. Juli 2014 in die Schweiz gelangte und gleichentags im EVZ C._______ um Asyl nachsuchte, dass beide Beschwerdeführenden am 29. Juli 2014 summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurden, dass dem Beschwerdeführer gleichentags und seiner Tochter am 20. August 2014 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Ungarns gemäss der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung in jenen Staat gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er wäre in Ungarn geblieben, wenn er das hätte tun wollen, und in Ungarn sei das Leben schwer, weshalb er in der Schweiz bleiben wolle, dass die Tochter des Beschwerdeführers darlegte, sie akzeptiere den Vor­schlag, auf das Asylgesuch werde nicht eingetreten, weil mutmasslich Ungarn zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, nicht, und die Schweiz sei das einzige Land, das für ihren Anspruch gut sei und in welchem sie in Sicherheit leben könne, dass hinsichtlich der Asylvorbringen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM am 12. September 2014 nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO an Ungarn richtete, dass die ungarischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 10. September 2014 explizit zustimmten, und mit Schreiben vom 23. September 2014 mitteilten, er habe in Ungarn am 10. Juli 2014 ein Asylgesuch eingereicht, welches am 1. August 2014 beendet worden sei, nachdem er verschwunden sei, dass im gleichen Schreiben festgehalten wurde, die Übernahme werde in Anwendung von Art. 20 Abs. 3 der Dublin-III-VO auf die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers ausgeweitet, obwohl sie in Ungarn nicht mit ihrem Vater um Asyl ersucht habe, dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2014 - eröffnet am 3. Oktober 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, anfangs Juli 2014 von D._______ nach Ungarn gereist und dort von der Polizei festgehalten sowie registriert worden zu sein, dass die ungarischen Behörden zudem bestätigt hätten, dass er in Ungarn am 10. Juli 2014 ein Asylgesuch eingereicht habe, dass die ungarischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme gutgeheissen hätten und somit die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren bei Ungarn liegen würde, dass es den ungarischen Behörden obliege, die Asylgründe der Beschwerdeführenden zu prüfen, ihren Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, dass keine Hinweise vorlägen, dass die ungarischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden, Ungarn zudem Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sei und somit keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, wonach Ungarn seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und den Beschwerdeführenden keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würde, dass der Wegweisungsvollzug nach Ungarn sowohl zulässig, zumutbar als auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz beantragten sowie eventualiter darum ersuchten, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten und das nationale Verfahren zu prüfen, dass sie gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersuchten, dass sie ausserdem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Anordnung an das BFM, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, verlangten, dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, nach Art. 11 Dublin-III-VO komme das Familienverfahren zur Anwendung, wenn aufgrund der sonstigen Zuständigkeitskriterien der erwähnten Verordnung die Trennung einer Familie erfolgen würde, dass dies insbesondere dann der Fall sei, wenn mehrere Familienmitglieder im gleichen Mitgliedstaat gleichzeitig oder in grosser zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz stellen würden, dass für die Prüfung der Asylgesuche sämtlicher Familienmitglieder derjenige Mitgliedstaat zuständig sei, welcher nach den Kriterien für die Aufnahme des grössten Teils von ihnen zuständig sei, andernfalls derjenige Mitgliedstaat, der für den Antrag des ältesten Mitglied zuständig sei, dass gemäss Art. 21 Dublin-III-VO das Kriterium der zeitlichen Nähe drei Monate betrage, dass vorliegend der Beschwerdeführer am 12. Juli 2014, seine Tochter am 18. Juli 2014 und die Ehefrau des Beschwerdeführers am 29. September 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hätten, dass somit die Voraussetzung der grossen zeitlichen Nähe erfüllt sei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zudem auf dem Luftweg von E._______ her in die Schweiz eingereist sei und somit die Schweiz gemäss den Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuches zuständig sei, dass auch die Tochter des Beschwerdeführers über diesen Weg in die Schweiz gelangt sei, weshalb die Schweiz auch in ihrem Fall zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass somit die Asylgesuche der Mehrheit der Familienangehörigen - nämlich das der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers - von der Schweiz zu beurteilen sei, weshalb die Schweiz gestützt auf Art. 11 Dublin-III-VO zuständig und diese Norm vorliegend zwingend sei, da die Trennung der Familienmitglieder eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde, dass die Vorinstanz somit die Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO verletzt habe, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und das nationale Asylverfahren zu prüfen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 um koordinierte Behandlung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen des Sohnes des Beschwerdeführers (vgl. D-5786/2014) ersucht wurde, dass mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 die Koordination der beiden Verfahren bestätigt und festgehalten wurde, es würden weder vorsorglichen Massnahmen angeordnet noch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass den vorliegenden Akten sowie aus den Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass er sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Ungarn aufgehalten hatte, dass sich demgegenüber aus den Aussagen seiner Tochter ergibt, dass sie nicht in Ungarn, sondern in E._______ gewesen und auf direktem Weg in die Schweiz gekommen sei, dass die ungarischen Behörden bestätigt haben, dass die Tochter des Beschwerdeführers nicht in Ungarn um Asyl ersucht habe, dass indessen die Angaben über den von ihr geltend gemachten Aufenthalt vor der Reise in die Schweiz und über die Reisemodalitäten weder belegt noch überzeugend sind, zumal die diesbezüglichen Aussagen insgesamt substanzlos erscheinen, dass das BFM die ungarischen Behörden am 12. September 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme mit Schreiben vom 23. September 2014 zustimmten und erklärten, dass auch die Tochter des Beschwerdeführers in die Übernahme miteingeschlossen sei, dass die Zuständigkeit Ungarns somit sowohl für den Beschwerdeführer als auch für seine Tochter gegeben ist, dass die dagegen erhobenen Einwände in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass in der Beschwerde nämlich geltend gemacht wird, es komme das Familienverfahren zur Anwendung, was zur Folge haben müsse, dass der Beschwerdeführer und seine Tochter das Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen könnten, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers inzwischen auch in die Schweiz gekommen sei und hier das nationale Asylverfahren durchlaufe, dass indessen keine Beweismittel zu den Akten gegeben wurden, aus welchen zu schliessen ist, dass im Fall der Ehefrau des Beschwerdeführers das nationale Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt wird, dass auch aus dem den Asylbehörden zur Verfügung stehenden Personenerfassungssystem (ZEMIS) keine entsprechenden Hinweise entnommen werden können, dass somit die Argumentation in der Beschwerde nicht überzeugt, dass folglich die gestaffelte Wegweisung der Familienmitglieder der Beschwerdeführenden auf die gestaffelte Einreise in die Schweiz zurückzuführen ist, dass - wie bereits erwähnt - der Beschwerdeführer und seine minderjährige Tochter sowie der erwachsene Sohn (vgl. D-5786/2014) gemeinsam nach Ungarn zurückzuführen sind, womit sich der grössere Teil der Familie in Ungarn befinden wird, dass folglich keine Verletzung der Einheit der Familie vorliegt, auch wenn die einzelnen Familienmitglieder gestaffelt innerhalb von drei Monaten in die Schweiz eingereist sind und ein Teil von ihnen geltend macht, nicht aus Ungarn in die Schweiz eingereist zu sein, zumal - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - die Mehrheit der Familie, nämlich der Beschwerdeführer, seine Tochter und sein Sohn, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in Ungarn zu durchlaufen haben, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Ungarn - wie dies bereits in der Verfügung des BFM ausgeführt wurde - Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass Ungarn auf die unter anderem vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) am ungarischen Asylsystem geübte Kritik reagiert und sowohl auf gesetzlicher Ebene als auch in der Praxis die Behebung von Mängeln angekündigt beziehungsweise mit deren Umsetzung begonnen hat, wobei insbesondere der Verzicht auf eine quasi-systematische Inhaftierung von Asylsuchenden und auf die Einstufung von D._______ als sicherem Drittstaat sowie die materielle Prüfung der Asylgesuche von allen Personen, welche im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Ungarn überstellt werden (Dublin-Rückkehrer), hervorzuheben sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 5-8), dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Urteil vom 6. Juni 2013 aufgrund dieser Verbesserungen zum Schluss gelangte, asylsuchende Personen seien bei einer Überstellung nach Ungarn gestützt auf das Dublin-Abkommen nicht einer realen und individuellen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil von 6. Juni 2013, § 106), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis davon ausging, Ungarn komme kraft seiner Mitgliedschaft im Dublin-System grundsätzlich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach (vgl. etwa die Urteile D-443/2014 vom 22. August 2014, D-4044/2013 vom 23. Juli 2013, D-4197/2013 vom 25. Juli 2013, E-4194/2013 vom 13. August 2013 und D-4809/2013 vom 3. September 2013, D-2302/2014 vom 6. Mai 2014), dass jüngere Entwicklungen in Ungarn Anlass zu erneuter Kritik gegeben haben, dass zum einen die Asylgesuchszahlen in Ungarn erheblich anstiegen, was offenbar zu einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen geführt hat (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.3), dass zum anderen am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft getreten sind, die eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden schaffen (vgl. Hungarian Helsinki Committee [HHC], Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014 [http://helsinki.hu/en/information-note-on-asylum-seekers-in-detention-and-in-dublin-procedures-in-hungary]), dass diese Gesetzesänderungen aus der Sicht der ungarischen Regierung die Umsetzung der Neufassung der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ins nationale Recht darstellen (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.2), dass das UNHCR demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neufassung der Aufnahmerichtlinie, insbesondere die Berücksichtigung der speziellen Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und Art. 22 Neufassung Aufnahmerichtline), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR, Comments and recommendations on the draft modification of certain mig-ration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation, 12. April 2013, S. 12, 23), dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der aktuellsten Entwicklungen zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. Urteil D-5510/2014 vom 3. Oktober 2014 und E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013), dass jedoch die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen asylsuchenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise (vgl. E. 4.1-4.3), nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellungen nach Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der Grundlage der jeweils aktuellsten, zugänglichen Informationen im Einzel-fall zu prüfen haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweislast zu tragen hat, sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen Gründe (mit konkreten Hinweisen) geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Überstellung nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9.2), dass die Verfügung des BFM im Lichte dieser Ausführungen als knapp zu bezeichnen ist, da kaum eine individuelle Prüfung der Situation der Beschwerdeführenden vorgenommen und auf diese vertieft eingegangen wurde, dass sich indessen aus dem Schreiben der ungarischen Behörden vom 23. September 2014 ergibt, dass der Beschwerdeführer wenige Tage nach der Stellung seines Asylgesuchs am 10. Juli 2014, nämlich am 1. August 2014, verschwand, womit er selber Anlass zur Beendigung seines Asylverfahrens in Ungarn gegeben hat, was er sich selber zuzuschreiben hat, dass aus diesem Grund und aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht davon auszugehen ist, sie hätten in Ungarn keinen effektiven Zugang zum Asylverfahren gehabt und im Rahmen des rechtlichen Gehörs sowie auch in der Beschwerde keine Gründe geltend gemacht wurden, warum die Überstellung für sie nach Ungarn nicht zulässig sein könnte, dass insbesondere die Angaben, in Ungarn sei das Leben schwer (Beschwerdeführer) beziehungsweise die Schweiz sei das einzige Land, das ihren Ansprüchen zu genügen vermöge (Tochter des Beschwerdeführers), nicht gegen die Rückführung der Beschwerdeführenden nach Ungarn sprechen, dass die Ausführungen des BFM aufgrund der klaren Sachverhaltskonstellation vorliegend als genügend zu bezeichnen sind, dass auch davon ausgegangen werden darf, Ungarn anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführenden nicht glaub­haft zu machen vermögen, die Überstellung nach Ungarn setzten sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass angesichts der direkten Entscheidung auch der Antrag, die Vollzugsbehörden seien im Sinne von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zur Entscheidung von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, abzuweisen ist, dass das vorliegende Verfahren koordiniert mit dem Verfahren D-5786/2014 vollzogen wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und das Gesuch um Beiordung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: