opencaselaw.ch

D-5152/2015

D-5152/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 24. September 2014 trat das vormalige BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zur Begründung führte es aus, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2014 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe. Das BFM habe deshalb die ungarischen Behörden um Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersucht und diese hätten das Ersuchen gutgeheissen. Ungarn sei deshalb gemäss Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Ungarn sei Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Land nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und kein korrektes Asylverfahren durchführen würde. C. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5811/2014 vom 22. Oktober 2014 ab. D. Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um wiedererwägungsweise Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom 24. September 2014 und um Feststellung, dass ihm ein nationales Verfahren in der Schweiz zu gewähren sei. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, der Sachverhalt habe sich seit Erlass des Beschwerdeurteils vom 22. Oktober 2014 massgeblich verändert. Es gehe ihm gesundheitlich schlecht. Es seien (...) diagnostiziert worden (Arztbericht vom 2. Juli 2015) und er werde medikamentös behandelt. Auch leide er an massiven (...) (Arztbericht vom 13. Mai 2015). Aufgrund dieser gesundheitlichen Beschwerden sei er besonders verletzlich und die Wegweisung nach Ungarn sei nicht zumutbar. Die aktuelle Situation des ungarischen Asyl- und Aufnahmesystems sei desolat und die grundsätzliche Annahme, Ungarn halte sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, könne nicht aufrechterhalten werden. Es sei davon auszugehen, dass er dort die dringend benötigte psychiatrische Unterstützung nicht erhalten würde; vielmehr drohe ihm als Dublin-Rückkehrer eine Inhaftierung ohne Zugang zu medizinischer Versorgung. Zudem sei zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau in der Schweiz ein nationales Asylverfahren durchlaufe (Anmerkung Gericht: Asylgesuch vom 29. September 2014), weshalb auch ihm ein solches zu gewähren sei (Art. 10 respektive 11 Dublin-III-VO), ansonsten die Familieneinheit und damit Art. 8 EMRK verletzt würden. Seine Ehefrau bekräftige im beiliegenden Schreiben vom 17. Juni 2015 den Wunsch nach einer gemeinsamen Zukunft. E. Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 - eröffnet am 3. August 2015 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 24. September 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar. Weiter erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-, wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Parteientschädigung ab und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien nicht als schützenswerte Familieneinheit zu betrachten. Art. 10 und 11 Dublin-III-VO seien im Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-VO nicht relevant. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe am 1. Dezember 2014 auf Nachfrage, ob sie und der Beschwerdeführer eine gemeinsame Durchführung ihrer Asylverfahren wünschen würden, schriftlich mitgeteilt, dass sie auf die Wahrung der Familieneinheit verzichte und eine getrennte Behandlung der Asylgesuche wünsche. Das Ehepaar werde daher seit dem genannten Zeitpunkt nicht mehr als Familieneinheit betrachtet und eine Berufung auf Art. 8 EMRK sei dementsprechend nicht mehr möglich. Das Schreiben der Ehefrau vom 17. Juni 2015 vermöge daran nichts zu ändern, gehe aus diesem doch erneut hervor, dass sie den Verbleib in der Schweiz höher bewerte als das Zusammenleben mit ihrem Ehemann. Ungarn verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, dass Ungarn ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde. Das SEM werde die ungarischen Behörden zudem vor der Überstellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers informieren, so dass diese entsprechende Dispositionen treffen könnten. Bezüglich des Einwands systemischer Mängel sei festzustellen, dass weiterhin keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen würden, dass sich Ungarn - Signatarstaat der EMRK, FK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folter Üb., SR 0.105) - nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würde. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer riskiere, nach der Überstellung einer völkerrechtswidrigen Haft ausgesetzt zu sein. Der Migrationsdruck habe in den letzten Monaten zwar auch auf Ungarn zugenommen, aber es lägen keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung der Aufnahmebedingungen vor und es bestehe kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde dort in eine existenzielle Notlage geraten. Sollten die von ihm in Ungarn vorgefundenen Bedingungen dennoch nicht seinen Bedürfnissen entsprechen, sei er gehalten, seine spezifische Situation bei den zuständigen Behörden vor Ort vorzubringen. Das Einholen zusätzlicher Informationen bei den ungarischen Behörden sei nicht angezeigt. In Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände lägen keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. F. Mit Eingabe vom 25. August 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Juli 2015 respektive des Nichteintretensentscheids vom 24. September 2014 und um Gewährung des nationalen Verfahrens. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über die Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen, sowie - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 1. Juli 2015 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, Art. 11 Dublin-III-VO sei anzuwenden, da er, seine Tochter B._______ und seine Ehefrau zeitlich nah in der Schweiz Asylgesuche gestellt hätten (am 12. Juli 2014, 18. Juli 2014 und 29. September 2014). Eventualiter sei ihm angesichts des hängigen nationalen Asylverfahrens seiner Ehefrau gestützt auf Art. 10 Dublin-III-VO ebenfalls ein nationales Verfahren zu gewähren, zumal seine Ehefrau im Schreiben vom 17. Juni 2015 den Wunsch geäussert habe, mit ihm in der Schweiz vereint zu sein, und eine Trennung gegen Art. 8 EMRK verstossen würde. Subeventualiter sei aufgrund systemischer Mängel des ungarischen Asylverfahrens und angesichts seiner gesundheitlichen Situation ein Selbsteintritt vorzunehmen. Er sei psychisch krank und sein Zustand würde sich bei einer Überstellung nach Ungarn und der damit verbundenen Trennung von seiner Ehefrau sowie einer möglichen Inhaftierung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit deutlich verschlechtern. Auf die weitere Beschwerdebegründung ist - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. G. Am 26. August 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. I. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 3. November 2015. K. Mit Eingabe vom 12. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Replik ein. L. Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Ehefrau sei am 1. Juli 2016 in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden, und ersuchte um Berücksichtigung dieses Umstands. M. Mit Eingabe vom 8. März 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, er und seine Ehefrau seien am (...) erneut Eltern geworden.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Art. 111b AsylG regelt die Wiedererwägung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Demnach kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens - sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.

E. 4.2 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 6. Juli 2015 nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Sachlage nicht derart verändern, als dass die Voraussetzungen für die Überstellung nach Ungarn gestützt auf die Dublin-III-VO nicht mehr gegeben wären.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhalts-elemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]).

E. 5.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Rechtsmitteleingabe vom 25. August 2015 eine vom selben Tag datierende Honorarnote ein (Aufwand von 8 Stunden). Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeeingabe über weite Teile dieselben Ausführungen (insbesondere zur Situation in Ungarn) enthält wie die von derselben Rechtsvertreterin gleichzeitig anhängig gemachte Beschwerde im Wiedererwägungsverfahren der Tochter B._______ (Verfahren D-5151/2015). Der Aufwand der Rechtsvertreterin für das Studium der Rechtsprechung und die Länderrecherche wurde bereits im Beschwerdeverfahren D-5151/2015 abgegolten und ist deshalb vorliegend nicht noch einmal zu entschädigen. Für den seit der Rechtsmitteleingabe vom 25. August 2015 angefallenen Aufwand wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand für die weiteren Eingaben zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Bezüglich der Replik vom 3. November 2015 ist festzustellen, dass diese weitestgehend deckungsgleich mit der Replikeingabe derselben Rechtsvertreterin im Beschwerdeverfahren D-5151/2015 ist, weshalb der Aufwand der Rechtsvertreterin für die diesbezügliche Länderrecherche, der bereits im Verfahren D-5151/2015 abgegolten wurde, vorliegend nicht nochmals zu entschädigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1750.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1750.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5152/2015 Urteil vom 27. Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 24. September 2014 trat das vormalige BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zur Begründung führte es aus, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2014 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe. Das BFM habe deshalb die ungarischen Behörden um Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersucht und diese hätten das Ersuchen gutgeheissen. Ungarn sei deshalb gemäss Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Ungarn sei Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Land nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und kein korrektes Asylverfahren durchführen würde. C. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5811/2014 vom 22. Oktober 2014 ab. D. Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um wiedererwägungsweise Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom 24. September 2014 und um Feststellung, dass ihm ein nationales Verfahren in der Schweiz zu gewähren sei. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, der Sachverhalt habe sich seit Erlass des Beschwerdeurteils vom 22. Oktober 2014 massgeblich verändert. Es gehe ihm gesundheitlich schlecht. Es seien (...) diagnostiziert worden (Arztbericht vom 2. Juli 2015) und er werde medikamentös behandelt. Auch leide er an massiven (...) (Arztbericht vom 13. Mai 2015). Aufgrund dieser gesundheitlichen Beschwerden sei er besonders verletzlich und die Wegweisung nach Ungarn sei nicht zumutbar. Die aktuelle Situation des ungarischen Asyl- und Aufnahmesystems sei desolat und die grundsätzliche Annahme, Ungarn halte sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, könne nicht aufrechterhalten werden. Es sei davon auszugehen, dass er dort die dringend benötigte psychiatrische Unterstützung nicht erhalten würde; vielmehr drohe ihm als Dublin-Rückkehrer eine Inhaftierung ohne Zugang zu medizinischer Versorgung. Zudem sei zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau in der Schweiz ein nationales Asylverfahren durchlaufe (Anmerkung Gericht: Asylgesuch vom 29. September 2014), weshalb auch ihm ein solches zu gewähren sei (Art. 10 respektive 11 Dublin-III-VO), ansonsten die Familieneinheit und damit Art. 8 EMRK verletzt würden. Seine Ehefrau bekräftige im beiliegenden Schreiben vom 17. Juni 2015 den Wunsch nach einer gemeinsamen Zukunft. E. Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 - eröffnet am 3. August 2015 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 24. September 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar. Weiter erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-, wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Parteientschädigung ab und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien nicht als schützenswerte Familieneinheit zu betrachten. Art. 10 und 11 Dublin-III-VO seien im Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-VO nicht relevant. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe am 1. Dezember 2014 auf Nachfrage, ob sie und der Beschwerdeführer eine gemeinsame Durchführung ihrer Asylverfahren wünschen würden, schriftlich mitgeteilt, dass sie auf die Wahrung der Familieneinheit verzichte und eine getrennte Behandlung der Asylgesuche wünsche. Das Ehepaar werde daher seit dem genannten Zeitpunkt nicht mehr als Familieneinheit betrachtet und eine Berufung auf Art. 8 EMRK sei dementsprechend nicht mehr möglich. Das Schreiben der Ehefrau vom 17. Juni 2015 vermöge daran nichts zu ändern, gehe aus diesem doch erneut hervor, dass sie den Verbleib in der Schweiz höher bewerte als das Zusammenleben mit ihrem Ehemann. Ungarn verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche Versorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, dass Ungarn ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde. Das SEM werde die ungarischen Behörden zudem vor der Überstellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers informieren, so dass diese entsprechende Dispositionen treffen könnten. Bezüglich des Einwands systemischer Mängel sei festzustellen, dass weiterhin keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen würden, dass sich Ungarn - Signatarstaat der EMRK, FK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folter Üb., SR 0.105) - nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würde. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer riskiere, nach der Überstellung einer völkerrechtswidrigen Haft ausgesetzt zu sein. Der Migrationsdruck habe in den letzten Monaten zwar auch auf Ungarn zugenommen, aber es lägen keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung der Aufnahmebedingungen vor und es bestehe kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde dort in eine existenzielle Notlage geraten. Sollten die von ihm in Ungarn vorgefundenen Bedingungen dennoch nicht seinen Bedürfnissen entsprechen, sei er gehalten, seine spezifische Situation bei den zuständigen Behörden vor Ort vorzubringen. Das Einholen zusätzlicher Informationen bei den ungarischen Behörden sei nicht angezeigt. In Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände lägen keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. F. Mit Eingabe vom 25. August 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Juli 2015 respektive des Nichteintretensentscheids vom 24. September 2014 und um Gewährung des nationalen Verfahrens. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über die Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen, sowie - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 1. Juli 2015 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, Art. 11 Dublin-III-VO sei anzuwenden, da er, seine Tochter B._______ und seine Ehefrau zeitlich nah in der Schweiz Asylgesuche gestellt hätten (am 12. Juli 2014, 18. Juli 2014 und 29. September 2014). Eventualiter sei ihm angesichts des hängigen nationalen Asylverfahrens seiner Ehefrau gestützt auf Art. 10 Dublin-III-VO ebenfalls ein nationales Verfahren zu gewähren, zumal seine Ehefrau im Schreiben vom 17. Juni 2015 den Wunsch geäussert habe, mit ihm in der Schweiz vereint zu sein, und eine Trennung gegen Art. 8 EMRK verstossen würde. Subeventualiter sei aufgrund systemischer Mängel des ungarischen Asylverfahrens und angesichts seiner gesundheitlichen Situation ein Selbsteintritt vorzunehmen. Er sei psychisch krank und sein Zustand würde sich bei einer Überstellung nach Ungarn und der damit verbundenen Trennung von seiner Ehefrau sowie einer möglichen Inhaftierung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit deutlich verschlechtern. Auf die weitere Beschwerdebegründung ist - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. G. Am 26. August 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. I. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 3. November 2015. K. Mit Eingabe vom 12. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Replik ein. L. Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Ehefrau sei am 1. Juli 2016 in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden, und ersuchte um Berücksichtigung dieses Umstands. M. Mit Eingabe vom 8. März 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, er und seine Ehefrau seien am (...) erneut Eltern geworden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Art. 111b AsylG regelt die Wiedererwägung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Demnach kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens - sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 4.2 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 6. Juli 2015 nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Sachlage nicht derart verändern, als dass die Voraussetzungen für die Überstellung nach Ungarn gestützt auf die Dublin-III-VO nicht mehr gegeben wären. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhalts-elemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). 5.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Rechtsmitteleingabe vom 25. August 2015 eine vom selben Tag datierende Honorarnote ein (Aufwand von 8 Stunden). Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeeingabe über weite Teile dieselben Ausführungen (insbesondere zur Situation in Ungarn) enthält wie die von derselben Rechtsvertreterin gleichzeitig anhängig gemachte Beschwerde im Wiedererwägungsverfahren der Tochter B._______ (Verfahren D-5151/2015). Der Aufwand der Rechtsvertreterin für das Studium der Rechtsprechung und die Länderrecherche wurde bereits im Beschwerdeverfahren D-5151/2015 abgegolten und ist deshalb vorliegend nicht noch einmal zu entschädigen. Für den seit der Rechtsmitteleingabe vom 25. August 2015 angefallenen Aufwand wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand für die weiteren Eingaben zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Bezüglich der Replik vom 3. November 2015 ist festzustellen, dass diese weitestgehend deckungsgleich mit der Replikeingabe derselben Rechtsvertreterin im Beschwerdeverfahren D-5151/2015 ist, weshalb der Aufwand der Rechtsvertreterin für die diesbezügliche Länderrecherche, der bereits im Verfahren D-5151/2015 abgegolten wurde, vorliegend nicht nochmals zu entschädigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1750.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1750.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: