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D-3271/2021

D-3271/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 8. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe zwischen (...) und (...) 2018 die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) mit Lieferungen von Nahrungsmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern unterstützt. Bei der letzten Lieferung sei er unterwegs von Soldaten angehalten worden. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass sie von seinen Unterstützungstätigkeiten Bescheid wüssten. Statt ihn jedoch festzunehmen, hätten sie von ihm die Bekanntgabe von bestimmen Informationen über die PKK verlangt. Hierfür hätten sie ihm eine Frist angesetzt und ihn wieder laufen gelassen. In der Folge sei er aus der Türkei geflüchtet. Nebst der Angst vor staatlicher Verfolgung, habe er sein Heimatland auch deshalb verlassen, weil es dort keine Meinungsfreiheit gäbe und er keinen Militärdienst habe leisten wollen. B. Mit Verfügung vom 30. November 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung wurde im Hauptpunkt mit der Unglaubhaftigkeit sowie der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Asylgründe begründet. C. Gegen diesen Asylentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. D. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-7109/2018 vom 28. Februar 2020 auf diese Beschwerde nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. II. E. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 4. Juni 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom 30. November 2018. F. Die Vorinstanz behandelte das Gesuch als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch gestützt auf Art. 111b des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31), lehnte dieses mit Verfügung vom 29. Juli 2020 ab und erklärte die Verfügung vom 30. November 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar. G. Mit Eingabe vom 29. August 2020 (Datum Poststempel: 31. August 2020) focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 29. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. H. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-4326/2020 vom 1. Oktober 2020 auf diese Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hat. III. I. Mit als "Mehrfachgesuch/Neues Asylgesuch" bezeichneter Eingabe vom 23. Februar 2021 (Datum Poststempel: 24. Februar 2021) stellte der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch und ersuchte um Gewährung von Asyl und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung führte er aus, er werde zurzeit in der Türkei gesucht und habe mit einer Verurteilung zu einer Haftstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren zu rechnen. Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte er diverse Beweismittel in türkischer Sprache ohne deutsche Übersetzung zu den Akten. Gemäss eigenen Angaben handelt es sich hierbei um zwei Ermittlungsakten sowie einen gegen ihn ausgestellten Haftbefehl wegen "Propaganda der PKK" und "Beleidigung des Staatspräsidenten". J. Mit Schreiben vom 2. März 2021 bestätigte das SEM den Eingang des Schreibens. Weiter wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass Folgegesuche hinreichend zu begründen seien und der Sachverhalt liquide darzutun sei. Dies setze unter anderem voraus, dass Beweismittel in eine Amtssprache übersetzt eingereicht würden oder aber der wesentliche Inhalt so ausführlich und präzise wiedergegeben werde, dass die Behörde in der Lage sei, über das Gesuch zu befinden. Da das SEM nicht in der Lage sei, die Rechtsnatur des Schreibens vom 23. Februar 2021 zu bestimmen, sei es ihm auch nicht möglich, die Eingabe einer konkreten Erledigungsart zuzuführen. Das Schreiben werde deshalb ohne weitere Handlungsschritte zu den Akten genommen. K. Mit Eingabe vom 8. März 2021 (Datum Poststempel: 9. März 2021) teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er sei bemüht, die eingereichten Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, obwohl er dafür nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge. Des Weiteren hielt er fest, die Beweise seien neu und hätten mit seinem vorherigen Asylgesuch nichts zu tun. L. Mit Schreiben vom 17. März 2021 bestätigte das SEM den Erhalt der Eingabe vom 9. März 2021 und retournierte gleichzeitig die Eingabe vom 23. Februar 2021 samt Beilagen zur gutscheinenden Verwendung an den Beschwerdeführer. M. Mit Eingabe vom 10. Juni 2021 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2020, ein Schreiben der Gendarmerie C._______ vom (...) 2021 sowie einen Haftbefehl des erstinstanzlichen Strafgerichts B._______ vom (...) 2021 zwecks Durchführung einer Befragung (allesamt in Kopie und je mit deutscher Übersetzung) zu den Akten. N. N.a Am 18. Juni 2021 bestätige das SEM den Eingang des Schreibens und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 25. Juni 2021 Übersetzungen der Beweismittel einzureichen, andernfalls werde es sich vorbehalten, die eingereichten Schriftstücke nicht zu berücksichtigen. Gleichentags ersuchte es das zuständige kantonale Migrationsamt, um einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. N.b Der Beschwerdeführer liess die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen. O. Das SEM trat mit Verfügung vom 6. Juli 2021 - eröffnet am 8. Juli 2021 - auf die als Mehrfachgesuch qualifizierte Eingabe vom 10. Juni 2021 gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug derselben. Ferner erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. P. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Nichteintretensverfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Des Weiteren sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Ferner sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren und schliesslich sei ihm gegenüber allfälligen Stellungnahmen des SEM das Replikrecht einzuräumen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit der Beschwerde wurden eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2018 mitsamt Rechnung, ein Schreiben des (...) vom 18. März 2021, eine Kopie eines Auszugs einer türkischsprachigen Klageschrift (ohne deutsche Übersetzung) sowie eine Kopie eines Auszugs eines türkischsprachigen Gerichtsverhandlungsprotokolls (ohne deutsche Übersetzung) als Beweismittel zu den Akten gereicht. Q. Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. R. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Die Frist für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide beträgt fünf Arbeitstage (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG). Sie wurde vom Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 15. Juli 2021 gewahrt. Die Beschwerde wurde sodann formgereicht eingereicht (Art. 52 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen in den E. 3.2 und 5 - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Falls es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig qualifiziert, enthält sich das Bundesverwaltungsgericht deshalb einer selbständigen materiellen Prüfung; diesfalls hebt das Gericht die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/7 E. 2.1).

E. 3.2 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demnach nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf den entsprechenden Beschwerdeantrag (Rechtsbegehren 2) ist deshalb nicht einzutreten.

E. 4.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Angesichts der Frist von fünf Arbeitstagen, welche der Gesetzgeber dem Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde setzt (Art. 109 Abs. 3 AsylG), wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (vgl. auch Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 5 Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2021 als Mehrfachgesuch entgegengenommen. Der Beschwerde kommt deshalb von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, ist auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten.

E. 6 Mit der Rechtsmitteleingabe wurde geltend gemacht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt, indem es die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente nicht übersetzen liess. Des Weiteren wurde beantragt, die Angelegenheit an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, damit der rechtserhebliche Sachverhalt abgeklärt werde und die auf Beschwerdeebene geltend gemachten neuen Tatsachen und Ereignisse, welche entscheidrelevant seien und von denen das SEM noch keine Kenntnis habe, berücksichtigt werden. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen und des Obsiegens des Beschwerdeführers kann auf eine entsprechende Prüfung dieser formellen Rügen verzichtet werden.

E. 7.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. In der Folge gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist.

E. 7.2 Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Neben diesen formellen Aspekten bedarf es einer "gehörigen Begründung" im Sinne von Art. 111c AsylG als eine materielle Komponente. Um "gehörig begründet" zu sein, müssen die Vorbringen in Mehrfachgesuchen in erster Linie soweit substantiiert und motiviert sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass diese die gesuchstellende Person vorher anhört. So sind Vorbingen dann nicht "gehörig begründet", wenn sie in der Sache nicht überzeugen, das heisst inhaltlich haltlos sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5 sowie E. 6).

E. 7.3 In BVGE 2014/39 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, die Vorinstanz könne ein nicht ordnungsgemäss respektive nicht "gehörig begründetes" erneutes Asylgesuch (Gesuche, die nicht "dûment motivé" sind) mit einer Nichteintretensverfügung erledigen, wobei offen bleiben könne, ob anstelle einer solchen eine formlose Abschreibung gemäss Art. 111c Abs. 2 AsylG gerechtfertigt wäre, wenn durch das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen kein Rechtsnachteil für die Beschwerdeführenden ersichtlich sei (vgl. a.a.O. E. 5.2-5.5 sowie E. 7.2).

E. 8.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer es trotz des Hinweises, wonach Mehrfachgesuche begründet einzureichen und der Sachverhalt liquide darzulegen sei, und trotz der ihm gewährten Nachfrist, um weitere Beweismittel in Übersetzung nachzureichen, unterlassen habe, sein Mehrfachgesuch einlässlich zu begründen und mit geeigneten Beweismitteln zu untermauern. Die zu den Akten gereichten Beweismittel würden zwar nahelegen, dass die türkischen Behörden im (...) 2020 strafrechtliche Ermittlungen wegen der Begehung des Straftatbestands der "Beleidigung des Staatspräsidenten" gemäss Art. 299 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuchs gegen ihn aufgenommen hätten. Dagegen bleibe jedoch der aktuelle Stand des Strafuntersuchungsverfahrens unklar. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht ausgeführt, welches konkrete ihm von den türkischen Behörden zur Last gelegte Verhalten zur Aufnahme des Ermittlungsverfahrens geführt habe. Aus dem eingereichten Haftbefehl vom (...) 2021 sei einzig ersichtlich, dass das entsprechende Verhalten am (...) 2020 begangen worden sei. Im Weiteren könne den eingereichten Beweismitteln nicht entnommen werden, dass - wie vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. Februar 2021 geltend gemacht - auch wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" gegen ihn ermittelt werde. So wie sich die Aktenlage präsentiere, müsste das SEM deshalb weitere Instruktionsmassnahmen einleiten und zusätzliche Abklärungen treffen, um über das Mehrfachgesuch materiell entscheiden zu können. Demnach sei der Sachverhalt nicht liquide vorgebracht worden, obwohl der Beschwerdeführer dazu ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Beschwerde dagegen ein, da er - wie er mit den eingereichten Beweismitteln nachweisen könne - in der Türkei aus politischen Gründen von den Sicherheitskräften gesucht werde und die Staatsanwaltschaft ihn zu einer Haftstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren verurteilen wolle, sei die Furcht vor ernsthaften Nachteilen an Leib und Leben sowie der Freiheit glaubhaft dargelegt. Des Weiteren brachte er vor, inzwischen erfahren zu haben, dass die Staatsanwaltschaft beim erstinstanzlichen Strafgericht wegen "Beleidigung des Staatspräsidenten" Anklage erhoben habe. Das Gericht habe die Anklage entgegengenommen, womit gegen ihn ein ordentliches Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Die nächste Sitzung sei auf den (...) 2021 um 13:10 Uhr angesetzt worden. Die dargelegten neuen Gründe sowie die alten Beweismittel würden deutlich machen, dass er in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei und zudem begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen habe, womit er die Flüchtlingseigenschaften im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle und Anspruch auf Asyl habe.

E. 9.1 Zunächst ist festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Mehrfachgesuch innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids in schriftlicher Form eingereicht wurde und eine Begründung enthielt, womit es den formellen Voraussetzungen gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG entsprach.

E. 9.2 Zur Stützung seiner neuen Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Kopien von Dokumenten aus dem in der Türkei gegen ihn geführten Strafverfahren ins Recht (vgl. SEM-Akte 1099297-1/100). Auf wiederholte Aufforderungen des SEM (vgl. SEM-Akten 1099297-2/2 und 1099297-4/1) liess der Beschwerdeführer zumindest drei türkisch sprachige Beweismittel ins Deutsche übersetzten (vgl. SEM-Akte 1099297-5/9), so dass den beiden behördlichen Schreiben vom (...) 2020 und (...) 2021 die Dossiernummer des angeblich eingeleiteten Strafverfahrens (...) zu entnehmen ist. Im Haftbefehl vom (...) 2021 wird zudem die vorgeworfene Straftat ("Beleidigung des Staatspräsidenten" gemäss Art. 299 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches), das Datum des angeblichen Vergehens (... 2020) sowie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (das erstinstanzliche Strafgericht B._______) genannt. Damit konnte der Beschwerdeführer formal verständlich machen, dass er sich aufgrund eines ab (...) 2020 (und damit nach Beendigung des letzten Asylverfahrens) in der Türkei gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens erneut an die Asylbehörden gewendet hat. Soweit das SEM dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang vorwirft, er habe sein Mehrfachgesuch nicht mit geeigneten Beweismitteln untermauert, kann der Vorinstanz somit nicht gefolgt werden. Dem ist vielmehr entgegenzuhalten, dass aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht hervorgeht, dass sämtliche vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten (übersetzten) Dokumente von der Vorinstanz geprüft und gewürdigt wurden.

E. 9.3 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar zu Recht bemerkte, machte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zum ihm von den türkischen Behörden zur Last gelegten strafbaren Verhalten. Da gemäss eingereichtem Haftbefehl die mutmassliche Straftat der "Präsidentenbeleidigung" jedoch am (...) 2020 verübt worden sein soll und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gemäss dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) im Kanton D._______ wohnhaft war und sich demnach trotz rechtskräftiger Anordnung der Wegweisung weiterhin in der Schweiz aufhielt, ist davon auszugehen, dass es sich um exilpolitische Tätigkeiten handelte. Dass die Befürchtung vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten im türkischen Länderkontext nicht völlig haltlos ist, dürfte mithin nicht von der Hand zu weisen sein (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-5152/2015 vom 30. Mai 2019 E. 9.3 m.w.H.). Dabei muss bereits wegen Beiträgen in Online-Medien mit strafrechtlichen Ermittlungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen durch die türkischen Behörden gerechnet werden, wodurch für die betroffenen Personen das Risiko einer Verhaftung bei der Rückkehr in die Türkei besteht. Als möglicher Anklagepunkt kommt insbesondere "Beleidigung des Staatspräsidenten" gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches in Frage. Danach werden Beleidigungen des Staatspräsidenten mit bis zu vier Jahren Freiheitsentzug geahndet; bei öffentlicher Begehung wird die Freiheitsstrafe um einen Sechstel erhöht (vgl. hierzu die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei: Teilen und "Liken" von kritischen" Inhalten auf Facebook, 29. Oktober 2020, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Europa/Tuerkei/201029_tur_Teilen_Liken_auf_Facebook_anonym_de.pdf mit Verweis auf die Auskunft der SFH-Länderanalyse, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von "kritischen" Informationen in sozialen Netzwerken, 5. Dezember 2018, <https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Europa/Tuerkei/181205-tur-reseaux-sociaux-de-anonym-de.pdf> und Human Rights Watch (HRW), World Report 2020 - Turkey, 14. Januar 2020 <https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/turkey>; alle zuletzt besucht am 20. Juli 2021).

E. 9.4 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass der neu vorgebrachte Sachverhalt genügend liquide dargelegt und mit Beweismitteln belegt wurde, um auf das Gesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Insgesamt vermag die vom Beschwerdeführer gelieferte Begründung auch inhaltlich genügend Anhaltspunkte vorzuweisen, um als "gehörig begründet" zu gelten. Für das Gericht ist es demnach offensichtlich, dass solcherart dokumentierte Asylvorbringen einer materiellen Prüfung - konkret der Beurteilung der Glaubhaftigkeit (respektive der Authentizität der Beweismittel) und/oder der flüchtlingsrechtlichen Relevanz - durch das SEM zugänglich sein müssen. Bei der heutigen Aktenlage lässt sich der Nichteintretensentscheid nicht bestätigten.

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Unrecht gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat damit Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 6. Juli 2021 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses materiell zu behandeln. Die mit der vorinstanzlichen Verfügung erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- ist im Falle einer bereits erfolgten Bezahlung dem Beschwerdeführer durch das SEM zurückzuerstatten. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Begehren und Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden Verfahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten weiteren Beweismittel werden vom SEM zu würdigen sein.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden sind.

E. 11.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil davon auszugehen ist, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 6. Juli 2021 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses materiell zu behandeln. Die dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren auferlegte Gebühr von Fr. 600.- ist ihm zurückzuerstatten, sofern diese bereits bezahlt worden ist.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3271/2021 Urteil vom 23. Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 8. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe zwischen (...) und (...) 2018 die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) mit Lieferungen von Nahrungsmitteln und anderen lebensnotwendigen Gütern unterstützt. Bei der letzten Lieferung sei er unterwegs von Soldaten angehalten worden. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass sie von seinen Unterstützungstätigkeiten Bescheid wüssten. Statt ihn jedoch festzunehmen, hätten sie von ihm die Bekanntgabe von bestimmen Informationen über die PKK verlangt. Hierfür hätten sie ihm eine Frist angesetzt und ihn wieder laufen gelassen. In der Folge sei er aus der Türkei geflüchtet. Nebst der Angst vor staatlicher Verfolgung, habe er sein Heimatland auch deshalb verlassen, weil es dort keine Meinungsfreiheit gäbe und er keinen Militärdienst habe leisten wollen. B. Mit Verfügung vom 30. November 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung wurde im Hauptpunkt mit der Unglaubhaftigkeit sowie der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Asylgründe begründet. C. Gegen diesen Asylentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. D. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-7109/2018 vom 28. Februar 2020 auf diese Beschwerde nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. II. E. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 4. Juni 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom 30. November 2018. F. Die Vorinstanz behandelte das Gesuch als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch gestützt auf Art. 111b des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31), lehnte dieses mit Verfügung vom 29. Juli 2020 ab und erklärte die Verfügung vom 30. November 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar. G. Mit Eingabe vom 29. August 2020 (Datum Poststempel: 31. August 2020) focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 29. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. H. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-4326/2020 vom 1. Oktober 2020 auf diese Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hat. III. I. Mit als "Mehrfachgesuch/Neues Asylgesuch" bezeichneter Eingabe vom 23. Februar 2021 (Datum Poststempel: 24. Februar 2021) stellte der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch und ersuchte um Gewährung von Asyl und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung führte er aus, er werde zurzeit in der Türkei gesucht und habe mit einer Verurteilung zu einer Haftstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren zu rechnen. Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte er diverse Beweismittel in türkischer Sprache ohne deutsche Übersetzung zu den Akten. Gemäss eigenen Angaben handelt es sich hierbei um zwei Ermittlungsakten sowie einen gegen ihn ausgestellten Haftbefehl wegen "Propaganda der PKK" und "Beleidigung des Staatspräsidenten". J. Mit Schreiben vom 2. März 2021 bestätigte das SEM den Eingang des Schreibens. Weiter wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass Folgegesuche hinreichend zu begründen seien und der Sachverhalt liquide darzutun sei. Dies setze unter anderem voraus, dass Beweismittel in eine Amtssprache übersetzt eingereicht würden oder aber der wesentliche Inhalt so ausführlich und präzise wiedergegeben werde, dass die Behörde in der Lage sei, über das Gesuch zu befinden. Da das SEM nicht in der Lage sei, die Rechtsnatur des Schreibens vom 23. Februar 2021 zu bestimmen, sei es ihm auch nicht möglich, die Eingabe einer konkreten Erledigungsart zuzuführen. Das Schreiben werde deshalb ohne weitere Handlungsschritte zu den Akten genommen. K. Mit Eingabe vom 8. März 2021 (Datum Poststempel: 9. März 2021) teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er sei bemüht, die eingereichten Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, obwohl er dafür nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge. Des Weiteren hielt er fest, die Beweise seien neu und hätten mit seinem vorherigen Asylgesuch nichts zu tun. L. Mit Schreiben vom 17. März 2021 bestätigte das SEM den Erhalt der Eingabe vom 9. März 2021 und retournierte gleichzeitig die Eingabe vom 23. Februar 2021 samt Beilagen zur gutscheinenden Verwendung an den Beschwerdeführer. M. Mit Eingabe vom 10. Juni 2021 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2020, ein Schreiben der Gendarmerie C._______ vom (...) 2021 sowie einen Haftbefehl des erstinstanzlichen Strafgerichts B._______ vom (...) 2021 zwecks Durchführung einer Befragung (allesamt in Kopie und je mit deutscher Übersetzung) zu den Akten. N. N.a Am 18. Juni 2021 bestätige das SEM den Eingang des Schreibens und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 25. Juni 2021 Übersetzungen der Beweismittel einzureichen, andernfalls werde es sich vorbehalten, die eingereichten Schriftstücke nicht zu berücksichtigen. Gleichentags ersuchte es das zuständige kantonale Migrationsamt, um einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. N.b Der Beschwerdeführer liess die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen. O. Das SEM trat mit Verfügung vom 6. Juli 2021 - eröffnet am 8. Juli 2021 - auf die als Mehrfachgesuch qualifizierte Eingabe vom 10. Juni 2021 gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug derselben. Ferner erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. P. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Nichteintretensverfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Des Weiteren sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Ferner sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren und schliesslich sei ihm gegenüber allfälligen Stellungnahmen des SEM das Replikrecht einzuräumen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit der Beschwerde wurden eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2018 mitsamt Rechnung, ein Schreiben des (...) vom 18. März 2021, eine Kopie eines Auszugs einer türkischsprachigen Klageschrift (ohne deutsche Übersetzung) sowie eine Kopie eines Auszugs eines türkischsprachigen Gerichtsverhandlungsprotokolls (ohne deutsche Übersetzung) als Beweismittel zu den Akten gereicht. Q. Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. R. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Frist für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide beträgt fünf Arbeitstage (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG). Sie wurde vom Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 15. Juli 2021 gewahrt. Die Beschwerde wurde sodann formgereicht eingereicht (Art. 52 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen in den E. 3.2 und 5 - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Falls es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig qualifiziert, enthält sich das Bundesverwaltungsgericht deshalb einer selbständigen materiellen Prüfung; diesfalls hebt das Gericht die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/7 E. 2.1). 3.2 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demnach nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf den entsprechenden Beschwerdeantrag (Rechtsbegehren 2) ist deshalb nicht einzutreten. 4. 4.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Angesichts der Frist von fünf Arbeitstagen, welche der Gesetzgeber dem Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde setzt (Art. 109 Abs. 3 AsylG), wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (vgl. auch Art. 111a Abs. 1 AsylG).

5. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2021 als Mehrfachgesuch entgegengenommen. Der Beschwerde kommt deshalb von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, ist auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten.

6. Mit der Rechtsmitteleingabe wurde geltend gemacht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt, indem es die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente nicht übersetzen liess. Des Weiteren wurde beantragt, die Angelegenheit an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, damit der rechtserhebliche Sachverhalt abgeklärt werde und die auf Beschwerdeebene geltend gemachten neuen Tatsachen und Ereignisse, welche entscheidrelevant seien und von denen das SEM noch keine Kenntnis habe, berücksichtigt werden. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen und des Obsiegens des Beschwerdeführers kann auf eine entsprechende Prüfung dieser formellen Rügen verzichtet werden. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. In der Folge gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. 7.2 Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Neben diesen formellen Aspekten bedarf es einer "gehörigen Begründung" im Sinne von Art. 111c AsylG als eine materielle Komponente. Um "gehörig begründet" zu sein, müssen die Vorbringen in Mehrfachgesuchen in erster Linie soweit substantiiert und motiviert sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass diese die gesuchstellende Person vorher anhört. So sind Vorbingen dann nicht "gehörig begründet", wenn sie in der Sache nicht überzeugen, das heisst inhaltlich haltlos sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5 sowie E. 6). 7.3 In BVGE 2014/39 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, die Vorinstanz könne ein nicht ordnungsgemäss respektive nicht "gehörig begründetes" erneutes Asylgesuch (Gesuche, die nicht "dûment motivé" sind) mit einer Nichteintretensverfügung erledigen, wobei offen bleiben könne, ob anstelle einer solchen eine formlose Abschreibung gemäss Art. 111c Abs. 2 AsylG gerechtfertigt wäre, wenn durch das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen kein Rechtsnachteil für die Beschwerdeführenden ersichtlich sei (vgl. a.a.O. E. 5.2-5.5 sowie E. 7.2). 8. 8.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer es trotz des Hinweises, wonach Mehrfachgesuche begründet einzureichen und der Sachverhalt liquide darzulegen sei, und trotz der ihm gewährten Nachfrist, um weitere Beweismittel in Übersetzung nachzureichen, unterlassen habe, sein Mehrfachgesuch einlässlich zu begründen und mit geeigneten Beweismitteln zu untermauern. Die zu den Akten gereichten Beweismittel würden zwar nahelegen, dass die türkischen Behörden im (...) 2020 strafrechtliche Ermittlungen wegen der Begehung des Straftatbestands der "Beleidigung des Staatspräsidenten" gemäss Art. 299 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuchs gegen ihn aufgenommen hätten. Dagegen bleibe jedoch der aktuelle Stand des Strafuntersuchungsverfahrens unklar. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht ausgeführt, welches konkrete ihm von den türkischen Behörden zur Last gelegte Verhalten zur Aufnahme des Ermittlungsverfahrens geführt habe. Aus dem eingereichten Haftbefehl vom (...) 2021 sei einzig ersichtlich, dass das entsprechende Verhalten am (...) 2020 begangen worden sei. Im Weiteren könne den eingereichten Beweismitteln nicht entnommen werden, dass - wie vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. Februar 2021 geltend gemacht - auch wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" gegen ihn ermittelt werde. So wie sich die Aktenlage präsentiere, müsste das SEM deshalb weitere Instruktionsmassnahmen einleiten und zusätzliche Abklärungen treffen, um über das Mehrfachgesuch materiell entscheiden zu können. Demnach sei der Sachverhalt nicht liquide vorgebracht worden, obwohl der Beschwerdeführer dazu ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre. 8.2 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Beschwerde dagegen ein, da er - wie er mit den eingereichten Beweismitteln nachweisen könne - in der Türkei aus politischen Gründen von den Sicherheitskräften gesucht werde und die Staatsanwaltschaft ihn zu einer Haftstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren verurteilen wolle, sei die Furcht vor ernsthaften Nachteilen an Leib und Leben sowie der Freiheit glaubhaft dargelegt. Des Weiteren brachte er vor, inzwischen erfahren zu haben, dass die Staatsanwaltschaft beim erstinstanzlichen Strafgericht wegen "Beleidigung des Staatspräsidenten" Anklage erhoben habe. Das Gericht habe die Anklage entgegengenommen, womit gegen ihn ein ordentliches Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Die nächste Sitzung sei auf den (...) 2021 um 13:10 Uhr angesetzt worden. Die dargelegten neuen Gründe sowie die alten Beweismittel würden deutlich machen, dass er in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei und zudem begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen habe, womit er die Flüchtlingseigenschaften im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle und Anspruch auf Asyl habe. 9. 9.1 Zunächst ist festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Mehrfachgesuch innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids in schriftlicher Form eingereicht wurde und eine Begründung enthielt, womit es den formellen Voraussetzungen gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG entsprach. 9.2 Zur Stützung seiner neuen Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Kopien von Dokumenten aus dem in der Türkei gegen ihn geführten Strafverfahren ins Recht (vgl. SEM-Akte 1099297-1/100). Auf wiederholte Aufforderungen des SEM (vgl. SEM-Akten 1099297-2/2 und 1099297-4/1) liess der Beschwerdeführer zumindest drei türkisch sprachige Beweismittel ins Deutsche übersetzten (vgl. SEM-Akte 1099297-5/9), so dass den beiden behördlichen Schreiben vom (...) 2020 und (...) 2021 die Dossiernummer des angeblich eingeleiteten Strafverfahrens (...) zu entnehmen ist. Im Haftbefehl vom (...) 2021 wird zudem die vorgeworfene Straftat ("Beleidigung des Staatspräsidenten" gemäss Art. 299 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches), das Datum des angeblichen Vergehens (... 2020) sowie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (das erstinstanzliche Strafgericht B._______) genannt. Damit konnte der Beschwerdeführer formal verständlich machen, dass er sich aufgrund eines ab (...) 2020 (und damit nach Beendigung des letzten Asylverfahrens) in der Türkei gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens erneut an die Asylbehörden gewendet hat. Soweit das SEM dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang vorwirft, er habe sein Mehrfachgesuch nicht mit geeigneten Beweismitteln untermauert, kann der Vorinstanz somit nicht gefolgt werden. Dem ist vielmehr entgegenzuhalten, dass aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht hervorgeht, dass sämtliche vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten (übersetzten) Dokumente von der Vorinstanz geprüft und gewürdigt wurden. 9.3 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar zu Recht bemerkte, machte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zum ihm von den türkischen Behörden zur Last gelegten strafbaren Verhalten. Da gemäss eingereichtem Haftbefehl die mutmassliche Straftat der "Präsidentenbeleidigung" jedoch am (...) 2020 verübt worden sein soll und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gemäss dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) im Kanton D._______ wohnhaft war und sich demnach trotz rechtskräftiger Anordnung der Wegweisung weiterhin in der Schweiz aufhielt, ist davon auszugehen, dass es sich um exilpolitische Tätigkeiten handelte. Dass die Befürchtung vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten im türkischen Länderkontext nicht völlig haltlos ist, dürfte mithin nicht von der Hand zu weisen sein (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-5152/2015 vom 30. Mai 2019 E. 9.3 m.w.H.). Dabei muss bereits wegen Beiträgen in Online-Medien mit strafrechtlichen Ermittlungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen durch die türkischen Behörden gerechnet werden, wodurch für die betroffenen Personen das Risiko einer Verhaftung bei der Rückkehr in die Türkei besteht. Als möglicher Anklagepunkt kommt insbesondere "Beleidigung des Staatspräsidenten" gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches in Frage. Danach werden Beleidigungen des Staatspräsidenten mit bis zu vier Jahren Freiheitsentzug geahndet; bei öffentlicher Begehung wird die Freiheitsstrafe um einen Sechstel erhöht (vgl. hierzu die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei: Teilen und "Liken" von kritischen" Inhalten auf Facebook, 29. Oktober 2020, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Europa/Tuerkei/201029_tur_Teilen_Liken_auf_Facebook_anonym_de.pdf mit Verweis auf die Auskunft der SFH-Länderanalyse, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von "kritischen" Informationen in sozialen Netzwerken, 5. Dezember 2018, und Human Rights Watch (HRW), World Report 2020 - Turkey, 14. Januar 2020 ; alle zuletzt besucht am 20. Juli 2021). 9.4 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass der neu vorgebrachte Sachverhalt genügend liquide dargelegt und mit Beweismitteln belegt wurde, um auf das Gesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Insgesamt vermag die vom Beschwerdeführer gelieferte Begründung auch inhaltlich genügend Anhaltspunkte vorzuweisen, um als "gehörig begründet" zu gelten. Für das Gericht ist es demnach offensichtlich, dass solcherart dokumentierte Asylvorbringen einer materiellen Prüfung - konkret der Beurteilung der Glaubhaftigkeit (respektive der Authentizität der Beweismittel) und/oder der flüchtlingsrechtlichen Relevanz - durch das SEM zugänglich sein müssen. Bei der heutigen Aktenlage lässt sich der Nichteintretensentscheid nicht bestätigten.

10. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Unrecht gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat damit Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 6. Juli 2021 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses materiell zu behandeln. Die mit der vorinstanzlichen Verfügung erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- ist im Falle einer bereits erfolgten Bezahlung dem Beschwerdeführer durch das SEM zurückzuerstatten. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Begehren und Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden Verfahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten weiteren Beweismittel werden vom SEM zu würdigen sein. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden sind. 11.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil davon auszugehen ist, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 6. Juli 2021 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses materiell zu behandeln. Die dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren auferlegte Gebühr von Fr. 600.- ist ihm zurückzuerstatten, sofern diese bereits bezahlt worden ist.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: