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D-292/2014

D-292/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-292/2014 law/auj Urteil vom 22. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 31. Dezember 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 31. Dezember 2013 - eröffnet am 10. Januar 2014 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Ungarn verfügte, den Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be­schwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2014 durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erheben und dabei beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 31. Dezember 2013 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei diese anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten und das Gesuch zu prüfen, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragen liess, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihm die unterzeichnende Anwältin als amtliche Anwältin beizuordnen, und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen, dass er ferner beantragen liess, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen seien, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Januar 2014 beim Bun­desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-Verordnung), welche ab dem 1. Januar 2014 von der Schweiz vorläufig angewendet wird, auf das vorliegende Verfahren die Kriterien nach der Dublin-II-Verordnung anzuwenden sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass auf das vorliegende Gesuch das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb­ruar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung), dass dabei - im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung) und von der Situation im Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass dieser am 29. August 2007 in Griechenland, am 26. Juni 2013 in Ungarn und am 15. Oktober 2013 in Österreich um Asyl ersucht hat (vgl. BFM-act. A4/1, A12/5), dass demnach die erste Asylantragsstellung gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung in Griechenland erfolgt ist und die zweite in Ungarn, dass der Beschwerdeführer an der summarischen Befragung vom 13. Dezember 2013 zu Protokoll gab, er habe in Griechenland keinen Asylentscheid, aber eine "Pink Card" erhalten, welche von 2007 bis 2009 gültig gewesen sei, dass sein Asylgesuch in Ungarn negativ entschieden worden sei, er dagegen einen Rekurs eingereicht und keine Antwort erhalten habe, dass das BFM aufgrund der Einträge in der EURODAC-Datenbank und der Angaben des Beschwerdeführers die ungarischen Behörden am 18. Dezember 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. act. A13/2, A12/5), dass die ungarischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM am 23. Dezember 2013 innerhalb der vorgesehenen Frist (Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung) gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung guthiessen (vgl. act. A15/1), dass damit auch die zweite Voraussetzung für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt ist, und das Bundesamt daher zu Recht Ungarn als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch in seiner Beschwerde die Zuständigkeit Ungarns explizit bestreitet, dass er anlässlich der Gehörsgewährung am 13. Dezember 2013 lediglich vorbrachte, Ausländer würden in Ungarn ebenso wie in Griechenland von politischen Parteien belästigt, dass es in Ungarn nicht schön sei und er nicht dorthin zurückkehren, sondern in der Schweiz bleiben möchte, weil er dieses Land liebe (vgl. act. A6/11 S. 8), dass er damit die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermag, dass der Beschwerdeführer in einem vom 16. Januar 2014 datierenden, der Beschwerde beigelegten Schreiben ausführt, er habe seine Heimat im Jahr 2007 verlassen, weil sein Land besetzt worden sei und er sowie seine Brüder von den Besetzern zusammengeschlagen worden seien, nachdem er sich bei der örtlichen Polizei beschwert habe, dass das Problem seit seiner Ausreise weiter bestehe und seine Familie in seiner Abwesenheit bedroht und mehrmals zusammengeschlagen worden sei, dass in der Beschwerdeeingabe (vgl. Ziff. 2.3.1) zur Begründung des Kassationsantrags u.a. gerügt wird, das BFM habe es unterlassen, den Beschwerdeführer zu seinen Gesuchsgründen anzuhören und die Gefahr einer allfälligen Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes bei einer Überstellung nach Ungarn abzuklären, dies in Missachtung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013), gemäss welcher in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob einer asylsuchenden Person aufgrund der Mängel des ungarischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen die Gefahr einer Grundrechtsverletzung drohe, dass im Rahmen dieser Prüfung abzuklären sei, ob der Beschwerdeführer in Ungarn bereits ein Asylgesuch gestellt habe, welches bei einer Rückkehr dann als Folgeantrag behandelt würde, mit dem nur noch neue Asylgründe geltend gemacht werden könnten, dass unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4882/2013 vom 14. November 2013 geltend gemacht wird, Folgeanträge hätten nicht automatisch aufschiebende Wirkung, weshalb der betreffende Asylsuchende in solchen Fällen eine sofortige Rückführung ins Heimatland riskiere, dass gemäss Regierungsbeschluss vom 25. Juni 2013 seit dem 1. Juli 2013 alle Asylsuchenden in Ungarn in Haftzentren untergebracht würden, und offene Asylzentren in geschlossene umgewandelt worden seien, dass die im ungarischen Asylgesetz seit dem 1. Juli 2013 vorgesehenen Haftgründe bzw. Kriterien für die Inhaftierung von Asylsuchenden viel zu vage formuliert seien, gegen die Haftanordnung kein Rechtsmittel existiere, die in Intervallen von 60 Tagen überprüften Haftanordnungen in den vergangenen Jahren in 99% der Fälle bestätigt worden seien und unklar sei, in welchen Fällen die Asylsuchenden der Haft gegen Bezahlung einer Kaution von 500 bis 5000 Euro entgehen könnten, dass zur Begründung des Eventualantrages auf Selbsteintritt in der Beschwerde (vgl. Ziff. 2.3.2) vorgebracht wird, das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Ungarn sei mit Verfügung vom 21. August 2013 abgewiesen worden und die dagegen erhobene Beschwerde sei bis zu seiner Ausreise unbeurteilt geblieben, weshalb davon auszugehen sei, dass sein Asylgesuch nach seiner Rückkehr nach Ungarn als Folgeantrag behandelt würde und er nur noch neue Asylgründe geltend machen könnte, obwohl seine ursprünglich geltend gemachten Asylgründe von der Rechtsmittelinstanz in Ungarn noch nicht beurteilt worden seien, so dass die ursprünglichen Fluchtgründe des Beschwerdeführers in Ungarn nicht geprüft würden, dass sein Folgeantrag keine aufschiebende Wirkung haben und dem Beschwerdeführer somit die sofortige Rückführung nach Pakistan drohen werde, ohne dass seine Asylgründe je von einem Dublin-Vertragsstaat geprüft worden wären, und dies dem Ziel der Dublin-II-Verordnung widerspreche, wonach jeder Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stelle, durch die Mitgliedstaaten (inkl. Rechtsmittelverfahren) geprüft werde, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn zudem eine monate- bis jahrelange Haft unter menschenunwürdigen Bedingungen und damit eine Verletzung der EMRK drohe, dass ferner das Recht des Beschwerdeführers auf eine wirksame Beschwerde durch das ungarische Asylrecht verletzt würde, dass diese Einwände jedoch, wie nachfolgend dargelegt, einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung offensichtlich nicht zu rechtfertigen vermögen, dass in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f., FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass die Dublin-II-Verordnung von der Prämisse ausgeht, dass alle am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, und diese Vermutung grundsätzlich gilt, solange nicht erhärtet ist, dass der Zielstaat der Überstellung seine Mindestverpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht systematisch nicht respektiert, dass asylsuchende Personen diese Vermutung nur umstossen können, wenn sie ernsthafte Hinweise für die Annahme darzulegen vermögen, dass die zuständigen Behörden in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz nicht gewähren sollten (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. S. 637 ff.; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass Ungarn als Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat gehalten ist, die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden und umzusetzen, dass Ungarn auf die u.a. vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) am ungarischen Asylsystem geübte Kritik reagiert und sowohl auf gesetzlicher Ebene als auch in der Praxis die Behebung von Mängeln angekündigt bzw. mit deren Umsetzung begonnen hat, wobei insbesondere der Verzicht auf eine quasi-systematische Inhaftierung von Asylsuchenden und auf die Einstufung von Serbien als sicherem Drittstaat sowie die materielle Prüfung der Asylgesuche von allen Personen, welche im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Ungarn überstellt werden (Dublin-Rückkehrer), hervorzuheben sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 5-8), dass der EGMR in einem Urteil vom 6. Juni 2013 aufgrund dieser Verbesserungen zum Schluss gelangte, asylsuchende Personen seien bei einer Überstellung nach Ungarn gestützt auf das Dublin-Abkommen nicht einer realen und individuellen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil von 6. Juni 2013, § 106), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis davon ausging, Ungarn komme kraft seiner Mitgliedschaft im Dublin-System grundsätzlich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach (vgl. etwa die Urteile D-4044/2013 vom 23. Juli 2013, D-4197/2013 vom 25. Juli 2013, E-4194/2013 vom 13. August 2013 und D-4809/2013 vom 3. September 2013), dass jüngste Entwicklungen in Ungarn Anlass zu erneuter Kritik gegeben haben, dass zum einen die Asylgesuchszahlen in Ungarn im ersten Halbjahr 2013 auf über 10'000 angestiegen sind, was offenbar zu einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen geführt hat (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.3), dass zum anderen am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft getreten sind, welche eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden schaffen, dass diese Gesetzesänderungen aus der Sicht der ungarischen Regierung die Umsetzung der Neufassung der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ins nationale Recht darstellen (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.2), dass das UNHCR demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neufassung der Aufnahmerichtlinie, insbesondere die Berücksichtigung der speziellen Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und Art. 22 Neufassung Aufnahmerichtline), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR, Comments and recommendations on the draft modification of certain migration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation, 12. April 2013, S. 12, 23, > where-we-work > hungary, abgerufen am 24. Oktober 2013), dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. E. 9), dass jedoch die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen asylsuchenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise (vgl. E. 4.1-4.3), nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellungen nach Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der Grundlage der jeweils aktuellsten, zugänglichen Informationen im Einzelfall zu prüfen haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweislast zu tragen hat, sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen Gründe geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Überstellung nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9.2), dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen an der summarischen Befragung in Ungarn einen negativen Asylentscheid erhalten hat, gegen den er rekurriert hat, dass er die Frage des BFM-Mitarbeiters, ob er von Ungarn nach Griechenland rückübergeben worden sei, verneinte und angab, über den Rekurs sei noch nicht entschieden worden (vgl. act. A6/11 S. 5), dass in der Beschwerde (vgl. Ziff. 2.3.2) vorgebracht wird, das ungarische Asylgesuch des Beschwerdeführers sei mit Verfügung vom 21. August 2013 abgewiesen worden und die dagegen erhobene Beschwerde sei bis zu seiner Ausreise unbeurteilt geblieben, dass dem Antwortschreiben der ungarischen Behörden auf das Übernahmeersuchen des BFM jedoch zu entnehmen ist, dass das im Juni 2013 in Ungarn eingereichte Asylgesuch des Beschwerdeführers am 21. August 2013 rechtskräftig abgewiesen worden ist ("A legally binding rejection was taken in this case on 21.08.2013", vgl. act. A15/1), dass aufgrund dieser Formulierung zusammen mit der Tatsache, dass die ungarischen Behörden das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung guthiessen (und nicht wie vom BFM beantragt, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung), davon auszugehen ist, dass das in Ungarn anhängig gemachte Asylgesuch materiell behandelt und am 21. August 2013 rechtskräftig abgeschlossen wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 13. Dezember 2013 nicht geltend machte, er habe in Ungarn keinen effektiven Zugang zum Asylverfahren gehabt, das Verfahren in Ungarn sei nicht fair gewesen oder er habe dort seine Asylgründe nicht darlegen können, und auch keinerlei Befürchtungen im Hinblick auf die Nichtbeachtung des Grundsatzes des Non-Refoulement durch Ungarn formulierte, dass sich der Beschwerdeführer im Asylverfahren in der Schweiz alsdann weder zum Inhalt des ungarischen Asylverfahrens bzw. zu den Gründen für die Abweisung seines dortigen Asylgesuchs äusserte noch die ungarischen Entscheide dem BFM vorgelegt hat, dass der Beschwerdeführer mithin nicht ansatzweise aufzuzeigen vermag, inwiefern sich Ungarn in Bezug auf seine Person nicht an die vorgenannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten habe (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.) oder im Falle der Überstellung nicht halten werde, dass der Beschwerdeführer schliesslich auch nicht vorbringt, die Lebensbedingungen in Ungarn seien so schlecht, dass die Überstellung in dieses Land eine EMRK-Verletzung darstellen würde, dass zudem keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ungarn aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass er (soweit aktenkundig) gesund ist und ferner keine Hinweise auf Traumatisierungen oder andere schwere Beeinträchtigungen psychischer oder physischer Art vorliegen, welche eine besondere Verletzlichkeit begründen würden, dass im Gegenteil der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den letzten sechseinhalb Jahren insgesamt in vier europäischen Staaten Asylgesuche eingereicht hat, den Schluss zulässt, dass dieser sich durchaus zu helfen weiss, und von ihm erwartet werden kann, dass er sich gegebenenfalls auch in Ungarn für seine Rechte einsetzen wird, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung nur ein Mitgliedstaat einen Asylantrag eines Drittstaatsangehörigen prüft, und der für die Prüfung zuständige Staat die Prüfung des Antrages auch abzuschliessen hat (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2.1 S. 110), dass vom Beschwerdeführer ohne Weiteres ein kooperatives Verhalten beim Abschluss des ungarischen Verfahrens erwartet werden darf, dass sich somit keine Anhaltspunkte für die Anordnung einer EMRK-widrigen Haft nach der Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn ergeben, dass sich aus der Dublin-II-Verordnung kein Recht des Beschwerdeführers ableiten lässt, den für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat auszuwählen, der ihm seiner Ansicht nach die besten Aufnahmebedingungen bietet (vgl. BVGE 2010/47 E. 8.3 S. 644), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, dass er im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asyl- bzw. Wegweisungsverfahrens und/oder der Lebensbedingungen eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden, dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nahelegen würden, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. um Anweisung der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: