Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.
E. 2 Die Verfügung des BFM vom 8. August 2013 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers durch-zuführen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 8. August 2013 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers durch-zuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4882/2013 Urteil vom 14. November 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 8. August 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten vom 16. Mai 2013 unter anderem ausführte, aus Afghanistan zu stammen, im Februar oder März 2012 zusammen mit seiner Frau, seinen beiden Töchtern sowie seinem Sohn und dessen Familie sein Heimatland verlassen und sich ungefähr fünf Monate im Iran aufgehalten zu haben, dass sich eine Tochter des Beschwerdeführers verlobt habe und seine Frau schwer krank geworden sei, weshalb sie und die beiden Töchter im Iran zurückgeblieben seien, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Sohn und dessen Familie in die Türkei und von dort nach Griechenland weitergereist sei, dass sie dort mit einem Schlepper vereinbart hätten, dieser bringe sie nach Österreich oder in die Schweiz, sie aber nur bis nach Serbien gebracht und dort einem anderen Schlepper übergeben worden seien, dass der zweite Schlepper sie eingesperrt, Geld von ihnen verlangt und sie, nachdem er das Geld erhalten und der Schwiegertochter des Beschwerdeführers ihren Schmuck abgenommen habe, in der Nacht im Wald freigelassen habe, dass sie dort von der ungarischen Polizei verhaftet, daktyloskopiert, befragt und in ein Asylheim, beziehungsweise einige Tage später in ein Camp, geschickt worden seien, wo sie sich ungefähr zehn Tage aufgehalten hätten, bis sie einen weiteren Schlepper gefunden hätten, der sie über Österreich in die Schweiz gebracht habe, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland, Ungarn oder Österreich gewährte, dass der Beschwerdeführer geltend machte, die Situation in Griechenland und Ungarn sei sehr schlecht, und sie mit dem Handy Aufnahmen gemacht hätten, die dies belegen würden, dass das BFM mittels Informationsbegehren vom 6. Juni 2013 die ungarischen Behörden um Auskunft ersuchte, ob der Beschwerdeführer in Ungarn um Asyl ersucht habe, dass diese am 11. Juli 2013 bestätigten, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2013 in Ungarn um Asyl ersucht habe, das Verfahren jedoch am 30. Mai 2013 beendet worden sei, nachdem der Beschwerdeführer am 7. Mai 2013 untergetaucht sei, dass das BFM die ungarischen Behörden am 12. Juli 2013 um Übernahme gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), ersuchte und diese das Begehren am 17. Juli 2013 guthiessen, dass das BFM mit Verfügung vom 8. August 2013 - eröffnet am 26. August 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Ungarn sei gestützt auf die Dublin-II-VO zuständig für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers und Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass Ungarn sich nicht an diese völkerrechtlichen Bestimmungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers nicht korrekt durchführen oder das Non-Refoulement-Gebot nicht einhalten würde, dass Ungarn das Asylverfahren des Beschwerdeführers zwar nach dessen Untertauchen beendet habe, dieser jedoch gemäss Kenntnis des BFM die Möglichkeit habe, nach seiner Überstellung bei den ungarischen Behörden ein Gesuch um Wiederaufnahme seines Asylgesuches einzureichen, dass Ungarn zudem die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe und diese Richtlinie auch den Zugang zu medizinischer Versorgung garantiere und die Mitgliedstaaten verpflichte, der Situation von besonders schutzbedürftigen Personen Rechnung zu tragen, dass im Weiteren darauf hinzuweisen sei, dass Ungarn ein Rechtsstaat und als solcher auch in der Lage und gewillt sei, die Sicherheit des Beschwerdeführers im gesetzlichen Rahmen zu gewährleisten und dieser bei allfälligen weiteren Drohungen oder Übergriffen durch Dritte bei der ungarischen Polizei um Schutz ersuchen könnte, dass aufgrund der Aktenlage keine humanitären Gründe ersichtlich seien, welche einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden, weshalb auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2013 - unter Beilage einer Fürsorgebestätigung - gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei im Wesentlichen beantragte, diese sei aufzuheben unter Anweisung des BFM, sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erachten beziehungsweise sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er könne nicht nach Ungarn zurück, da er dort unmenschlich behandelt und erpresst worden sei, wobei die Erpresser mit der ungarischen Polizei zusammengearbeitet hätten, dass er geschlagen worden sei und seither immer zum Arzt müsse, dass er und seine Familie mit dem Handy aufgenommen hätten, wie sie in Ungarn behandelt worden seien, und diese Aufnahmen in Form einer CD nachreichen würden, dass seine Schwiegertochter ausserdem schwanger sei, und es sich um eine Risikoschwangerschaft handle, dass in Ungarn weder seinem noch dem Gesundheitszustand seiner Schwiegertochter Rechnung getragen und ausserdem kein faires Verfahren garantiert werden könne, dass er bei einer Rückkehr nach Ungarn überdies eine Kettenabschiebung zu befürchten habe, da er über Serbien eingereist sei, dass die Instruktionsrichterin den Vollzug am 2. September 2013 per Telefax vorsorglich aussetzte, dass der Beschwerdeführer gleichentags einen Austrittsbericht vom 31. August 2013 des Kantonsspitals St. Gallen sowie einen Bericht vom 2. September 2013 zu den Akten reichte, dass diesen zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund einer (...) in ärztlicher Behandlung befindet, dass der Sohn des Beschwerdeführers am 3. September 2013 eine CD betreffend die ihnen widerfahrene Behandlung in Ungarn zu den Akten reichte (E-4867/2013), dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 5. September 2013 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gewährte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und den Beschwerdeführer aufforderte, eine Erklärung über die Entbindung der ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht einzureichen, dass der Beschwerdeführer diese am 12. September 2013 fristgerecht zu den Akten reichte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass das vorliegende Verfahren koordiniert mit demjenigen des Sohnes des Beschwerdeführers und dessen Familie (N [...], E-4867/2013,) behandelt wird, welches mit Urteil gleichen Datums und gleichen Ausgangs abgeschlossen wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Vorinstanz sich im vorliegenden Fall nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, da Ungarn zuständig sei und dem Übernahmeersuchen zugestimmt habe, dass der Beschwerdeführer gemäss Information der ungarischen Behörden am 15. April 2013 in Ungarn um Asyl ersucht hat, dass das BFM die ungarischen Behörden am 12. Juli 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersucht hatte, welche das Ersuchen am 17. Juli 2013 guthiessen, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO somit Ungarn zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zuständig ist, dass die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre, dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) nicht als unmittelbar anwendbare Bestimmung gilt, das heisst Asylsuchende aus ihr keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten können (vgl. BVGE 2010/45), dass sich Asylgesuchstellende aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 -, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen können, und falls die Rüge begründet ist, die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass gemäss neuer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden kann und es einer sorgfältigen Abklärung in jedem konkreten Einzelfall bedarf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013, E. 9.2), dass damit nicht gesagt ist, dass die festgestellten Mängel in Ungarn (insb. Administrativhaft der Asylsuchenden, ungenügende Lebensbedingungen in gewissen Zentren, ungenügende Prüfung der Asylgründe, drohende Kettenabschiebung) für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen, jedoch im Einzelfall die Frage zu stellen ist, ob die betroffenen Personen einer Kategorie zuzurechnen sind, deren Angehörige aufgrund ihrer spezifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 9.1), dass mit anderen Worten die Asylbehörden bei Fällen, in welchen Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, die Risiken einer Überstellung in Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage und Praxis einlässlich und individuell zu prüfen haben, dass eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Non-Refoulement Gebotes im Sinne der EMRK und der FK angezeigt und dieses Risiko anhand der individuellen Gegebenheiten im Einzelfall abzuklären ist und der Zurechenbarkeit einer beschwerdeführenden Person zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen ist, dass im Rahmen dieser Prüfung unter anderem abzuklären ist, ob der Beschwerdeführer bereits ein Asylgesuch in Ungarn gestellt hat, welches bei einer Rückkehr sodann als "Folgeantrag" behandelt würde, in dessen Rahmen nur noch neue Asylgründe geltend gemacht werden könnten, dass solche Folgeanträge nicht automatisch aufschiebende Wirkung haben und der Beschwerdeführer in solchen Fällen eine sofortige Rückführung riskiert (vgl. a.a.O. E. 6.3.2 f.), dass der Beschwerdeführer gemäss Schreiben der ungarischen Behörden vom 17. Juli 2013 am 6. April 2013 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt hat, dass er jedoch als verschwunden gemeldet, weshalb sein Asylverfahren am 30. Mai 2013 beendet worden sei, dass somit davon auszugehen ist, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers, sollte dieser nach Ungarn zurückkehren, als Folgeantrag behandelt würde und dieser nur noch neue Asylgründe geltend machen könnte, dass dies mit einiger Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers, welche ihn dazu bewogen, seine Heimat zu verlassen, in Ungarn nicht geprüft würden, dass dem Beschwerdeführer deshalb, und da sein Gesuch möglicherweise keine aufschiebende Wirkung hätte, eine sofortige Rückführung nach Afghanistan drohen würde, ohne dass seine Asylgründe je von einem Vertragsstaat der Dublin-II-VO geprüft worden wären, dass dies dem Ziel der Dublin-II-VO, wonach jeder Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt, durch die Mitgliedstaaten geprüft wird (Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO), widersprechen würde, dass es sich beim Beschwerdeführer ausserdem um einen (...)-jährigen, gesundheitlich angeschlagenen Mann handelt, der gemäss Austrittsbericht des Spitals (...), (...) labil ist, dass es sich beim Beschwerdeführer somit um eine besonders verwundbare Person handelt und aufgrund der allgemeinen Lage in Ungarn nicht davon ausgegangen werden kann, dass seiner besonderen Situation dort genügend Rechnung getragen und er eine angemessene Unterbringung oder Unterstützung erhalten würde, dass er ausserdem seit dem Verlassen des Irans immer zusammen mit seinem Sohn und dessen Familie gereist ist und sein Alter und sein Gesundheitszustand - insbesondere der psychische - gegen eine Trennung von dieser sprechen, dass überdies zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Ungarn Probleme mit den Schleppern hatte und geltend macht, diese hätten mit den ungarischen Behörden zusammengearbeitet, dass aufgrund der allgemeinen Zustände in Ungarn nicht klar ist, aber aufgrund des Ausgangs des Verfahrens auch nicht näher zu prüfen ist, ob er sich, sollte er wieder solche oder ähnliche Probleme haben, wirksam gegen diese wehren könnte, dass es nach dem Gesagten die Würdigung aller Umstände vorliegend als angemessen erscheinen lässt, Art. 29a AsylV 1 anzuwenden und in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, dass die Beschwerde entsprechend gutzuheissen, die Verfügung des BFM aufzuheben und dieses anzuweisen ist, gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a AsylV 1 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht vertreten war, weshalb ihm keine diesbezüglichen Kosten entstanden sind und demzufolge keine Parteientschädigung zu entrichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 8. August 2013 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers durch-zuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: