Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.
E. 2 Die Verfügung des BFM vom 8. August 2013 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu behandeln.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 5 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 8. August 2013 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu behandeln.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4867/2013 Urteil vom 14. November 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, B._______, sowie deren Kinder, C._______, D._______, Afghanistan, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 8. August 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 9. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten vom 22. Mai 2013 unter anderem ausführten, aus Afghanistan zu stammen, im Februar oder März 2012 zusammen mit den Eltern und zwei Schwestern des Beschwerdeführers ihr Heimatland verlassen und sich ungefähr fünf Monate im Iran aufgehalten zu haben, dass sich eine Schwester des Beschwerdeführers verlobt habe und die Mutter schwer krank geworden sei, weshalb sie und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers im Iran zurückgeblieben seien, dass die Beschwerdeführenden zusammen mit dem Vater des Beschwerdeführers in die Türkei und weiter nach Griechenland gereist seien, dass sie dort mit einem Schlepper vereinbart hätten, dieser bringe sie nach Österreich oder in die Schweiz, sie aber nur bis nach Serbien gebracht und dort einem zweiten Schlepper übergeben habe, dass dieser sie eingesperrt, Geld von ihnen verlangt und, nachdem er dieses erhalten und der Beschwerdeführerin ihren Schmuck abgenommen habe, sie in der Nacht im Wald freigelassen habe, dass sie dort von der ungarischen Polizei verhaftet, daktyloskopiert, befragt und in ein Asylheim, beziehungsweise einige Tage später in ein Camp, geschickt worden seien, wo sie sich ungefähr zehn Tage aufgehalten hätten, bis sie einen weiteren Schlepper gefunden hätten, der sie über Österreich in die Schweiz gebracht habe, dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur Person das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland, Ungarn oder Österreich gewährte, dass die Beschwerdeführenden geltend machten, die Situation in Griechenland und Ungarn sei sehr schlecht und sie hätten mit dem Handy Aufnahmen gemacht, die dies belegen würden, dass das BFM gestützt auf einen Euradac-Treffer, gemäss welchem die Beschwerdeführenden am 15. April 2013 in Ungarn um Asyl ersucht haben, die ungarischen Behörden am 12. Juli 2013 um Übernahme gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), ersuchte und diese das Begehren am 26. Juli 2013 guthiessen, dass das BFM mit Verfügung vom 8. August 2013 - eröffnet am 26. August 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Ungarn sei gestützt auf die Dublin-II-VO zuständig für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden und Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass Ungarn sich nicht an diese völkerrechtlichen Bestimmungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahrend der Beschwerdeführenden nicht korrekt durchführen oder das Non-Refoulement-Gebot nicht einhalten würde, dass Ungarn das Asylverfahren der Beschwerdeführenden zwar nach deren Untertauchen beendet habe, diese nach Kenntnislage des BFM jedoch die Möglichkeit hätten, nach ihrer Überstellung bei den ungarischen Behörden ein Gesuch um Wiederaufnahme der Prüfung ihrer Asylgesuche einzureichen, dass Ungarn zudem die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe und diese Richtlinie auch den Zugang zu medizinischer Versorgung garantiere und die Mitgliedstaaten verpflichte, der Situation von besonders schutzbedürftigen Personen Rechnung zu tragen, dass im Weiteren darauf hinzuweisen sei, dass Ungarn ein Rechtsstaat und als solcher auch in der Lage und gewillt sei, die Sicherheit der Beschwerdeführenden im gesetzlichen Rahmen zu gewährleisten und diese bei allfälligen weiteren Drohungen oder Übergriffen durch Dritte bei der ungarischen Polizei um Schutz ersuchen könnten, dass aufgrund der Aktenlage keine humanitären Gründe ersichtlich seien, welche einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden, weshalb auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. August 2013 - unter Beilage einer Fürsorgebestätigung - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei im Wesentlichen beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich für die vorliegenden Asylgesuche zuständig zu erachten beziehungsweise sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung im Wesentlichen ausführten, sie könnten nicht nach Ungarn zurück, da sie dort unmenschlich behandelt und erpresst worden seien, wobei die Erpresser mit der ungarischen Polizei zusammengearbeitet hätten, dass ihr Vater beziehungsweise Schwiegervater geschlagen worden sei und seither immer zum Arzt müsse, dass sie mit dem Handy aufgenommen hätten, wie sie in Ungarn behandelt worden seien, und diese Aufnahmen in Form einer CD nachreichen würden, dass die Beschwerdeführerin ausserdem schwanger sei, wobei es sich um eine Risikoschwangerschaft handle, dass in Ungarn ihrem Gesundheitszustand nicht Rechnung getragen und ausserdem kein faires Verfahren garantiert werden könne, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Ungarn überdies eine Kettenabschiebung zu befürchten hätten, da sie über Serbien eingereist seien, dass die Instruktionsrichterin den Vollzug am 2. September 2013 per Telefax vorsorglich aussetzte, dass die Beschwerdeführenden am 3. September 2013 die in Aussicht gestellte CD zu den Akten reichten, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 5. September 2013 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde erteilte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und die Beschwerdeführenden aufforderte, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht betreffend die geltend gemachte Problemschwangerschaft sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen, dass die Beschwerdeführenden am 12. September 2013 sowohl die Entbindungserklärung als auch einen Austrittsbericht der Frauenklinik (...) vom 3. September 2013 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten reichen liessen, dass dem Austrittsbericht zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund (...) vom (...) August bis zum (...) September 2013 notfallmässig hospitalisiert war, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das vorliegende Verfahren koordiniert mit demjenigen des Vaters des Beschwerdeführers (E-4882/2013, N [...]) behandelt wird, welches mit Urteil gleichen Datums und gleichen Ausgangs abgeschlossen wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Vorinstanz sich im vorliegenden Fall nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, da Ungarn zuständig sei und dem Übernahmeersuchen zugestimmt habe, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am 15. April 2013 in Ungarn um Asyl ersucht hatten, dass das BFM die ungarischen Behörden am 12. Juli 2013 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersucht hatte, welche das Ersuchen am 26. Juli 2013 guthiessen, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO somit Ungarn zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zuständig ist, dass die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre, dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) nicht als unmittelbar anwendbare Bestimmung gilt, das heisst Asylsuchende aus ihr keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten können (vgl. BVGE 2010/45), dass sich Asylgesuchstellende aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 -, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen können, und falls die Rüge begründet ist, die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass gemäss neuer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden kann und es einer einlässlichen Abklärung in jedem konkreten Einzelfall bedarf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013, E. 9.2), dass damit nicht gesagt ist, dass die festgestellten Mängel in Ungarn (insb. Administrativhaft der Asylsuchenden, ungenügende Lebensbedingungen in gewissen Zentren, ungenügende Prüfung der Asylgründe, drohende Kettenabschiebung) für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen, jedoch im Einzelfall die Frage zu stellen ist, ob die betroffenen Personen einer Kategorie zuzurechnen sind, deren Angehörige aufgrund ihrer spezifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 9.1), dass mit anderen Worten die Asylbehörden bei Fällen, in welchen Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, die Risiken einer Überstellung sorgfältig und individuell vor dem Hintergrund der aktuellen Gesetzeslage und Praxis (vgl. a.a.O. E. 9.2) zu prüfen haben, dass eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Non-Refoulement Gebotes im Sinne der EMRK und der FK angezeigt und dieses Risiko anhand der individuellen Gegebenheiten im Einzelfall abzuklären ist und der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen ist, dass im Rahmen dieser Prüfung unter anderem abzuklären ist, ob die Beschwerdeführenden bereits ein Asylgesuch in Ungarn gestellt haben, welches bei einer Rückkehr sodann als "Folgeantrag" behandelt würde, in dessen Rahmen nur noch neue Asylgründe geltend gemacht werden könnten, dass solche Folgeanträge nicht automatisch aufschiebende Wirkung haben und die Beschwerdeführenden in solchen Fällen eine sofortige Rückführung riskieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.2 f.), dass die Beschwerdeführenden gemäss Schreiben der ungarischen Behörden vom 26. Juli 2013 am 6. April 2013 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt haben, jedoch am 13. Mai 2013 als verschwunden gemeldet, weshalb ihre Asylverfahren am 30. Mai 2013 beendet worden seien, dass somit davon auszugehen ist, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden, sollten diese nach Ungarn zurückkehren, als Folgeanträge behandelt würden und nur noch neue Asylgründe geltend machen könnten, dass dies mit einiger Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass die Asylgründe der Beschwerdeführenden, welche sie dazu bewogen, ihre Heimat zu verlassen, von Ungarn nicht geprüft würden, dass den Beschwerdeführenden deshalb, und da ihre Gesuche möglicherweise keine aufschiebende Wirkung hätten, eine sofortige Rückführung nach Afghanistan drohen würde, ohne dass ihre Asylgründe je von einem Vertragsstaat der Dublin-II-VO geprüft worden wären, dass dies dem Ziel der Dublin-II-VO, dass jeder Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt, durch die Mitgliedstaaten geprüft wird (Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO), widersprechen würde, dass es sich bei den Beschwerdeführenden ausserdem um eine Familie mit zwei Kindern (...) handelt, die Beschwerdeführerin zudem schwanger ist (voraussichtlicher Geburtstermin [...] 2014) und im Zusammenhang mit dieser Schwangerschaft unter gesundheitlichen Problemen leidet, dass die Beschwerdeführenden (zusammen mit dem noch ungeborenen Kind) somit besonders verwundbare Personen sind und aufgrund der allgemeinen Lage in Ungarn nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihrer besonderen Situation genügend Rechnung getragen würde und sie eine angemessene Unterbringung oder Unterstützung erhalten würden, dass überdies zu erwähnen ist, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Einreise nach Ungarn Probleme mit den Schleppern hatten und geltend machen, diese hätten mit den ungarischen Behörden zusammengearbeitet, dass aufgrund der allgemeinen Zustände in Ungarn nicht klar ist, aber aufgrund des Ausgangs des Verfahrens auch nicht näher zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden, sollten sie wieder solche oder ähnliche Probleme haben, sich wirksam gegen diese wehren könnten, dass es nach dem Gesagten die Würdigung aller Umstände als angemessen erscheinen lässt, Art. 29a AsylV 1 anzuwenden und in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFM aufzuheben und dieses anzuweisen ist, gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a AsylV 1 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren nicht vertreten waren, weshalb ihnen keine diesbezüglichen Kosten entstanden sind und keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 8. August 2013 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu behandeln.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: