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E-6059/2013

E-6059/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6059/2013 Urteil vom 5. Dezember 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver­fahren); Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2013 von den schweizerischen Grenzbehörden im Raum Basel angehalten wurde, nachdem er mit dem TGV von Paris herkommend in Basel eingetroffen war, dass er im Verlauf der grenzpolizeilichen Abklärungen am selben Tag in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 17. September 2013 im Wesentlichen geltend machte, im Alter von etwa acht Jahren mit seiner Familie Afghanistan verlassen und sich bis 2005 in Pakistan aufgehalten zu haben, anschliessend via Iran und Türkei nach London gereist zu sein, von dort im Juli/August 2008 mit Unterstützung der englischen Behörden freiwillig nach Afghanistan (Kabul) zurückgekehrt zu sein und sich ab September/Oktober 2009 erneut in Pakistan aufgehalten zu haben, dass er ab April/Mai 2010 über Iran und Türkei nach Griechenland gereist sei und sich von dort im Juli 2013 via Mazedonien, Kosovo, Serbien, Ungarn, Slowenien, Italien und Frankreich in die Schweiz begeben habe, dass er in Griechenland ein Asylgesuch habe stellen wollen, was ihm jedoch verwehrt worden sei, und ihm im (...) 2013 in Ungarn nach seinem Grenzübertritt die Fingerabdrücke genommen und er vorübergehend in zwei verschiedenen Flüchtlingslagern untergebracht worden sei, obwohl er in Ungarn kein Asylgesuch habe stellen wollen, dass er nicht nach Ungarn zurückkehren möchte, da die Menschen dort schlecht behandelt würden, und er im Fall einer Wegweisung nach Ungarn eine Weiterreise nach England oder Frankreich vorziehe, dass Ungarn Flüchtlinge zur Ausreise zwinge, und er infolge einer Verspätung bei einer Mahlzeit einmal fest weggestossen worden sei und keine Mahlzeit mehr erhalten habe, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 - eröffnet am 17. Oktober 2013 - auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Ungarn anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, die fehlende aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde feststellte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zur erneuten Überprüfung an das BFM zurückzuwiesen und dieses anzuweisen, den Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch zuständig zu erklären, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ersuchte, unter Bekanntgabe, dass die Honorarnote nachgereicht werde, dass er seiner Beschwerde Fotokopien der angefochtenen Verfügung, der Vollmacht vom 24. Oktober 2013, eines einzelrichterlichen Beschlusses des Bayrischen Verwaltungsgerichts München vom 11. Oktober 2013 (Aktenzeichen M22 S 13.30995) sowie einer Fürsorgebestätigung vom 21. Oktober 2013 beilegte, dass er im Wesentlichen die Beschwerde damit begründete, Ungarn sei kein sicherer Drittstaat, habe systemische Mängel beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen (Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber, überbelegte Lager), weiche in unzulässiger Weise von den vereinbarten europäischen Mindeststandards ab und komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, dass beispielsweise eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Dublin-II-Rückkehrern nach Ungarn zu erwarten sei, weil diese gegenüber den Erstasylgesuchstellern schlechter gestellt seien, und auf den 1. Juli 2013 ein Gesetz in Kraft getreten sei, das die Inhaftierung von Asyl­suchenden eher wieder zur Regel werden lasse, dass sich nicht nur viele Berichte von nichtstaatlichen Organisationen und vom Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR) kritisch äusserten, sondern auch für die europäischen Verwaltungsgerichten, unter Verweis auf den genannten Beschluss einer Einzelrichterin am Bayrischen Verwaltungsgericht München, aktuell nicht mehr klar sei, ob weiterhin von der Vermutung der Sicherheit eines Asylsuchenden in Ungarn ausgegangen werden dürfe, dass daher eine Pflicht zur vertieften Überprüfung der konkreten Umstände im Falle des Beschwerdeführers geboten sei, was das BFM indessen unterlassen habe, weshalb dessen Sachverhaltsabklärungen nicht rechts­genüglich seien, da ein blosser Verweis auf ein funktionierendes Rechts­system nicht ausreiche, dass aber, falls der Beschwerdeführer tatsächlich Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, der Selbsteintritt zu erklären sei, dass angesichts der desolaten Sicherheitslage von Asylsuchenden in Ungarn, des erschwerten Zugangs zum Asylverfahren, dem hohen Risiko einer willkürlichen Verhaftung und den generellen systemischen Mängeln in Ungarn die Schweiz aus humanitären Gründen von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen soll, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. November 2013 in Anbetracht der Überschreitung der im Asylgesetz genannten ordentlichen fünftägigen Behandlungsfrist den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses implizit verzichtet hat, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag (nur) von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 13 Dublin-II-VO), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 19 der Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass vorab die formelle Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung und sinngemäss der mangelhaften Begründung der angefochtenen Verfügung auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen sind, dass in der Beschwerde einiges über die systemischen Mängel des Asylverfahrens in Ungarn und die schlechten Umstände der Unterbringung ausgeführt wird, unter dem Hinweis darauf, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers sich mit der generellen, in verschiedenen Berichten und Einschätzungen dargestellten Situation in Ungarn decken, womit der Rechtsvertreter implizit selber feststellt, dass der Sachverhalt genügend ermittelt worden ist, zumal davon ausgegangen werden kann, das BFM habe von den einschlägigen Berichten Kenntnis, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung in Anbetracht der für einen dem Dublin-Vertragswerk angeschlossenen Mitgliedstaat besonderen Situation sehr knapp gehalten ist - das BFM beschränkt sich auf den Hinweis, Ungarn sei ein Staat mit funktionierendem Justizsystem und der Beschwerdeführer könne sich bei ungerechter oder rechtswidriger Behandlung an die zuständigen Stellen wenden - trifft zu, sind der Vorinstanz doch die diversen Berichte namhafter Organisationen über die Unterbringung der Asylsuchenden sowie die Inkraftsetzung einer Gesetzesnovelle mit der Kompetenz der Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern bekannt, dass die Begründung der vorinstanzliche Verfügung immerhin als knapp rechtsgenügend erscheint, zumal sie dem Beschwerdeführer deren sachgerechte Anfechtung nicht verunmöglicht hat, weshalb kein Anlass besteht, sie aufzuheben und die Sache zur eingehenderen Begründung an das BFM zurückzuweisen, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2006 in Grossbritannien und am (...) 2013 in Ungarn um Asyl nachgesucht hat, dass das BFM die ungarischen Behörden am (...) Oktober 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersucht hat, dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers, der in Ungarn offenbar unter den Vornamen B._______ bzw. C._______ und den Nachnamen D._______ bzw. E._______ ein Asylgesuch gestellt hatte, am (...) Oktober 2013 ausdrücklich zugestimmt haben (A15/2), dass die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit grundsätzlich gegeben ist, und die Wünsche des Beschwerdeführers um einen Verbleib in der Schweiz oder eine Abschiebung nach Frankreich oder England daran nichts zu ändern vermögen, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe die Zuständigkeit Ungarns nicht zu negieren vermögen, dass angesichts der angesprochenen problematischen Lage in Ungarn in jedem Fall von Amtes wegen eine sorgfältige Individualprüfung der Risiken des Beschwerdeführers vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013, namentlich E. 9.2), dass es dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise anzunehmen sei, die ungarischen Behörden würden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen - namentlich hinsichtlich der Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips - nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass er keine ernsthaften und konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Ungarn, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, das ihn betreffende Asylverfahren nicht rechtsstaatlich korrekt durchführen und sich nicht an seine staatsvertraglichen Verpflichtungen halten würde, dass Ungarn über ein mehrinstanzliches Asylverfahren verfügt und es Sache des Beschwerdeführers sein wird, seine Asylgründe und seine Einwände gegen Rückschiebung nach Afghanistan bei den zuständigen ungarischen Behörden vorzubringen und nötigenfalls seine Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern, dass Asylsuchende in Ungarn gemäss übereinstimmenden Berichten aus dem Jahr 2012 nicht selten in Administrativhaft genommen worden sind, vom EGMR aber aufgrund der vom 1. Januar 2013 datierenden Änderung des fraglichen ungarischen Gesetzes gewisse Verbesserungen vor Ort festgestellt worden sind (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache Mohammed gegen Österreich, Beschwerde Nr. 2283/12), dass der EGMR in einem Urteil vom 6. Juni 2013 aufgrund dieser Verbesserungen zum Schluss gelangte, asylsuchende Personen seien bei einer Überstellung nach Ungarn gestützt auf das Dublin-Abkommen nicht einer realen und individuellen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil von 6. Juni 2013, § 106), dass das Bundesverwaltungsgericht bisher davon ausging, Ungarn komme kraft seiner Mitgliedschaft im Dublin-System grundsätzlich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach (vgl. etwa Urteil D-5604/2013 vom 30. Oktober 2013 mit Hinweis auf vier weitere Urteile), dass jüngste Entwicklungen in Ungarn Anlass allerdings zu erneuter Kritik gegeben haben, dass zum einen die Anzahl der Asylgesuche in Ungarn im ersten Halbjahr 2013 auf über 10'000 angestiegen sind, was offenbar zu einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen geführt hat (vgl. Urteil E- 2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.3), dass zum anderen in Ungarn per 1. Juli 2013 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, wonach Asylsuchende während des Verfahrens wieder eher inhaftiert werden können, nämlich aus den sechs Gründen: Identitäts- und Nationalitätsermittlung, sofern diese unklar ist, Untertauchen oder andere Behinderung des Asylverfahrens durch den Asylsuchenden, Vorliegen triftiger Gründe, dass der Asylsuchende die für das Asylverfahren notwendige Informationsbeschaffung hintertreiben und untertauchen würde, zum Schutz der nationalen Sicherheit sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, bei Asylgesuchstellung am Flughafen sowie bei wiederholter Verletzung verfahrensrechtlicher Verpflichtungen des Asylsuchenden im Hinblick auf die Behinderung des Dublin-Verfahrens, dass diese Gesetzesänderungen aus der Sicht der ungarischen Regierung die Umsetzung der Neufassung der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ins nationale Recht darstellen (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.2), dass das UNHCR demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neufassung der Aufnahmerichtlinie, insbesondere die Berücksichtigung der speziellen Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und Art. 22 Neufassung Aufnahmerichtline), unvollständig übernommen und die Haftvoraussetzungen zu vage formuliert habe (vgl. UNHCR, Comments and Recommendations on the Draft Modification of Certain Migration-Related Legislative Acts for the Purpose of Legal Harmonisation, 12. April 2013, insbes. S. 7, 12 und 23), dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. E. 9), dass jedoch die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen asylsuchenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise (vgl. a.a.O., E. 4.1 ff.), nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellungen nach Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der Grundlage der jeweils aktuellsten, zugänglichen Informationen im Einzelfall zu prüfen haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweislast zu tragen hat, sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen Gründe geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Überstellung nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9.2), dass seit dem 1. Januar 2013 Personen, die unmittelbar nach der Einreise in Ungarn bzw. nachdem sie von der Polizei aufgegriffen werden, um Asyl ersuchen, nicht mehr inhaftiert werden, und das Einreichen eines Asylgesuchs sowie die Eröffnung eines Asylverfahrens ein explizites Ausweisungs- und Ausschaffungsverbot nach sich ziehen (vgl. a.a.O., E. 7.2 und 8.1), dass Dublin-Rückkehrer nicht mehr als irreguläre Migranten betrachtet werden, sondern als Asylsuchende, und sie nicht mehr inhaftiert werden, sofern sie bei ihrer Ankunft in Ungarn um Asyl ersuchen (a.a.O., E. 7.3 und 8.1), dass die Asylgründe von Dublin-Rückkehrern von den ungarischen Behörden materiell geprüft werden, ausser wenn ein früheres Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen oder durch die gesuchstellende Person schriftlich zurückgezogen worden ist (vgl. a.a.O., E. 8.1), dass vorliegend keine konkreten Gründe ersichtlich sind, wieso der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ungarn in Administrativhaft genommen werden dürfte beziehungsweise er einen der sechs Haftgründe erfüllen könnte, zumal es der Beschwerdeführer weitgehend mittels Mitwirkung und Wohlverhalten selber in der Hand hat, die Entstehung eines Haftgrundes zu verhindern, dass mangels konkreter Indizien für die Erfüllung eines Haftgrundes durch den Beschwerdeführer nicht zu befürchten ist, er werde bei einer Rückkehr nach Ungarn verhaftet, dass dies gleichermassen gilt für seine Befürchtung, er habe mit der Missachtung seiner Ansprüche im Asylverfahren zu rechnen, zumal weder früher erfahrene noch künftig drohende gezielte Benachteiligungen des Beschwerdeführers bekannt sind und solche seitens des Beschwerdeführers auch nicht substanziiert dargelegt werden, dass bezüglich der global gehaltenen Klage des Beschwerdeführers, die Zustände in den (überbelegten) ungarischen Flüchtlingslagern - namentlich angesprochen wird das (...)-Camp - seien schlecht, festzuhalten ist, dass dies wohl im europäischen Vergleich zutrifft, aber die Unterbringung der Asylsuchenden dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK nicht widersprechen dürfte, dass kein Grund zur Annahme besteht, er gerate wegen der zu erwartenden Aufenthaltsbedingungen in Ungarn dort in eine existenzielle Notlage, dass die vom ihm selber erlebten Umstände in den zwei ungarischen Lagern, in denen er sich für kurze Zeit - angeblich einen Monat lang - aufgehalten hat, keineswegs eine menschenrechtswidrige Dimension erreichen und namentlich der geschilderte Vorfall, ein Wegstossen bei der Essensausgabe, in diesem Zusammenhang unbedeutend ist, dass im Übrigen keine Hinweise bestehen, Ungarn würde seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen, zumal mit Blick auf die Akten kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der (...)-jährige Beschwerdeführer hätte gesundheitliche Probleme (vgl. Akte A8/10), dass es dem Beschwerdeführer obliegt und es diesem nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zuzumuten ist, seine spezifische Situation und allfällige Schwierigkeiten bei den zuständigen ungarischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er dabei auf den nationalen und internationalen Rechtsweg verwiesen wird, dass nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstossen, dass unter diesen Umständen nach einzelfallgerechter Prüfung keine Umstände und insbesondere auch keine humanitären Gründe i.S. von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass Ungarn somit für die Prüfung des Asylgesuchs gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 17-19 Dublin-II-VO aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass indessen das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung i.S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da der Beschwerdeführer erwiesenermassen mittellos und die Beschwerdeerhebung nicht aussichtslos gewesen ist, weshalb von einer Kostenerhebung abzusehen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang das Gesuch um Gewährung einer Parteientschädigung abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: