Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit nicht unterzeichneter, englischsprachiger Eingabe vom 27. Februar 2011 (Eingang Botschaft: 27. Februar 2011) wandte sich die Beschwerdeführerin an die schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, und ersuchte um Asyl in der Schweiz. Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, sie habe ihren Heimatstaat Eritrea wegen der nicht endenden Militärdienstpflicht verlassen. Sie habe während einiger Jahre Militärdienst geleistet und ohne finanzielles Entgelt ihrem Heimatland gedient. Dieser Zustand habe sich nicht verändert. Obwohl sie wie eine Sklavin für die Regierung gearbeitet habe, habe ihr das Geld gefehlt, um sich zu ernähren. Daher habe sie Eritrea verlassen und sich in den Sudan begeben. Im Sudan habe sie keinerlei Angehörige, habe keine Arbeit gefunden und ihr Leben sei immer schwieriger geworden. Weil sie aus dem Militärdienst desertiert sei, könne sie nicht nach Eritrea zurückkehren. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Flüchtlingsausweis des UNHCR und eine weitere fremdsprachige Karte mit Foto (beide in laminierter Kopie), ein Diplom als (...) 2007 und ein "Certificate of (...)" vom (...) 2009 (beide in Kopie) zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 3. September 2012 setzte das BFM die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass die schweizerische Botschaft in Khartum aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen sie das Bundesamt - unter Hinweise auf seine Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - auffordere, ihr Gesuch mit einer schriftlichen Stellungnahme zu ergänzen. C. Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre bisher geltend gemachten Vorbringen mit einer undatierten, eigenhändig unterzeichneten, englischsprachigen Eingabe, welche am 1. Oktober 2012 bei der Botschaft einging. Als Beilage reichte sie eine Kopie eines "Certificate of (...)" vom (...) 2009 als (...) zu den Akten. Ergänzend machte sie insbesondere geltend, sie sei Christin. Sie habe zwölf Jahre lang die Schule besucht, wobei das 12. Schuljahr in Sawa abgeschlossen worden sei. Anschliessend habe sie drei Jahre das College besucht ([...]). Ihre Familie (Schwester und zwei Cousins) lebe in Eritrea (in B._______ respektive C._______). Sie wolle diese in ihrem Asylgesuch einschliessen. Sie habe zwei Familienmitglieder ([...]) in der Schweiz. Weitere Verwandte in Drittstaaten habe sie nicht. Sie habe Eritrea verlassen, nachdem sie vom (...) 2001 bis zum (...) 2009 als normales Mitglied des "National Service" Militärdienst geleistet habe. Am (...) August 2009 sei es ihr gelungen, Eritrea illegal zu verlassen. Sie habe sich vor den eritreischen Sicherheitsleuten und Spionen gefürchtet. Ihre Heimat habe sie wegen der unbegrenzten Militärdienstpflicht verlassen. Wegen ihrer Ausreise aus Eritrea drohe ihr eine Inhaftierung bis zu drei Jahren ohne Gerichtsverfahren. Die Beschwerdeführerin gab Khartum als ihren derzeitigen Aufenthaltsort an. Im Sudan sei sie vom UNHCR als Flüchtling registriert und dem Shegerab Flüchtlingslager zugewiesen worden. Vom 17. August bis zum 19. November 2009 habe sie sich in diesem Camp aufgehalten. In diesem Flüchtlingslager würden Flüchtlinge durch die eritreischen Sicherheitskräfte beziehungsweise durch Nachbarn ("neighbors") entführt. Die Leute würden in die Sinai-Halbinsel und an andere Orte hin verschleppt und deren Verwandte zu Geldleistungen genötigt. Einige Flüchtlinge seien bei diesen Entführungen umgebracht, einige zur Zwangsprostitution respektive zur Organentnahme für den Organhandel ("[...] took their part of body to market") genötigt worden. Weil sie diesen Gefahren habe entgehen wollen, habe sie das Flüchtlingslager verlassen. Zur Zeit wohne sie zusammen mit anderen Flüchtlingen in einer grösseren Halle, wo sie von wohlhabenden Leuten unterstützt würden. Sie habe kein regelmässiges Einkommen. Sie verkaufe auf der Strasse Tee, obwohl dies für sie als Nicht-Sudanesin sehr schwierig sei; die sudanesischen Sicherheitskräfte würden willkürlich Personen festnehmen; sie habe schon viel Geld für ihre Freilassung zahlen müssen. Sie habe dann Arbeit in einem sudanesischen Haushalt angenommen, sei dann aber von ihrem Arbeitgeber sexuell belästigt worden. Als eritreischer Flüchtling habe sie keine Möglichkeit, sich zur Wehr zu setzen. Sie habe im Sudan niemanden, der sie finanziell, moralisch und psychologisch unterstütze. Daher sei sie auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Sie fürchte sich vor einer Deportation nach Eritrea. Es komme aufgrund des bilateralen Abkommens zwischen Eritrea und dem Sudan zu Entführungen respektive Deportationen, über die das UNHCR keine Kenntnisse habe. D. Mit Verfügung vom 15. März 2013 - eröffnet am 8. Mai 2013 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor, welche ihre Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Zwar würden die Schilderungen der Beschwerdeführerin darauf schliessen lassen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin sei eigenen Angaben zufolge vom UNHCR als Flüchtling registriert und dem Flüchtlingslager Shegerab zugewiesen worden. Dort habe sie sich vom 17. August bis zum 19. November 2009 aufgehalten. Eritreische Sicherheitskräfte hätten jedoch Flüchtlinge aus dem Lager entführt und einige der entführen Flüchtlinge seien in den Sinai gebracht worden. Die Entführer hätten deren Familien gezwungen, ein Lösegeld zu zahlen. Manche Flüchtlinge seien von den Entführern getötet worden, und manchen seien Organe für den Organhandel entnommen worden. Sie habe nicht dasselbe Schicksal erleiden wollen, weshalb sie das Lager verlassen habe. Sie habe sich als Frau und als Flüchtling nicht selbst schützen oder für ihre Rechte einstehen können. Zudem befürchte sie eine Deportation nach Eritrea. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für Menschen, wie auch für die Beschwerdeführerin, nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufhalten könnten und die nötige Versorgung erhalten würden. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihr aber zumutbar, wieder in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, werde als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Die Beschwerdeführerin verfüge gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie habe auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe oder diesen erwerben könne, habe die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Das UNHCR habe den Sudan, der die Flüchtlingskonvention unterzeichnet habe, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge nicht einfach. Die Hürden für eine zumutbare Existenz im Khartum seien jedoch vorliegend nicht unüberwindbar. Überdies lebe eine grosse eritreische Diaspora im Sudan, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Gemäss den Akten lebten zwei (...) der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Obwohl dadurch ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz bestehe, sei dieser nicht derart gewichtig, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Alleine die Anwesenheit von zwei (...) bedeute noch keine enge Bindung zur Schweiz. Die Beschwerdeführerin bedürfe des zusätzlichen subsidiären Schutzes der Schweiz nicht und es sei ihr zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. Es bleibe somit in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob aufgrund von Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen allenfalls die Voraussetzungen für einen Familiennachzug im Sinne von Art. 51 AsylG oder Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erfüllt seien. Eine Beurteilung des Gesuches im Rahmen eines Familiengesuches führe indessen zu keinem anderen Ergebnis. Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie müssten besondere Umstände (besondere Abhängigkeit aufgrund einer schweren Krankheit etc.) gegeben sein, damit von einer engen Beziehung zwischen der asylsuchenden Person und der in der Schweiz lebenden Bezugsperson ausgegangen werden könne. Solche besondere Umstände seien vorliegend nicht gegeben. E. Das BFM leitete am 12. Juni 2013 eine mit 27. Mai 2013 datierte Eingabe der Beschwerdeführerin, die am 30. Mai 2013 bei der Botschaft einging, an das Bundesverwaltungsgericht weiter, mit welcher diese gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Gericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragte. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie kämpfe täglich um ihr Überleben im Sudan. Sie stehe ständig unter psychischem Stress und befürchte, vergewaltigt zu werden. Sie sei bereits während ihrer Arbeitstätigkeit in einem sudanesischen Haushalt vergewaltigt worden. Sie erhalte vom UNHCR keinen Schutz; das UNHCR kenne weder sie noch ihren Aufenthaltsort. Sie befürchte nach wie vor, nach Eritrea deportiert oder entführt zu werden.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 VwVG letzter Teilsatz). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 1.3 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2012 festhält, sie wolle ihre Schwester sowie eine Cousine und einen Cousin in ihrem Asylgesuch einschliessen, ist festzuhalten, dass sich das vorliegende Asylgesuch einzig auf die Person der Beschwerdeführerin bezieht. Gemäss Rechtsprechung stellt die Stellung eines Asylgesuches (aus dem Ausland) ein relativ höchstpersönliches Recht dar, das grundsätzlich einen persönlichen Antrag der gesuchstellenden Person voraussetzt. Fehlt ein solcher, stellt ein vertretungsweise eingereichtes Asylgesuch einen Mangel dar, der nur behoben werden kann, indem dessen Inhalt anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder - im Falle des berechtigten Verzichts auf eine Befragung - zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM bestätigt wird (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3). Falls weitere Angehörige - wie die Schwester oder die Cousine und der Cousin der Beschwerdeführerin - um Asyl hätten ersuchen wollen, wären diese gehalten gewesen, eigene Asylgesuche einzureichen, wobei in diesem Zusammenhang auf Erwägung 3 verwiesen wird.
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
E. 4.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht eine flüchtlingsrelevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG geltend, indem sie vorbringt, sie sei während der Leistung ihrer Militärdienstpflicht in Eritrea vom "National Service" desertiert.
E. 5.2 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung, ohne auf dieses Vorbringen näher einzugehen, fest, die Ausführungen liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Die Vorinstanz geht mithin implizit vom Vorliegen einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea in den Sudan aus, bejaht bei der anschliessenden Prüfung des Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG jedoch die Zumutbarkeit ihres Verbleibs im Sudan.
E. 5.3.1 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe, sich ohne Erlaubnis oder Dispens der militärische Ausbildung respektive der Leistung ihrer Militärdienstpflicht entzogen zu haben, erscheinen glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen. Es ist daher davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden das Verhalten der Beschwerdeführerin als Dienstverweigerung erachten und ihr deshalb eine - aus politisch motivierten Gründen - unverhältnismässig hohe Strafe drohen könnte (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohen ihr Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea ist daher eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu bejahen. Vorausgesetzt, ihr weiterer Verbleib im Sudan ist als unzumutbar im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zu erachten, wäre ihr daher die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Auf die Prüfung der Zumutbarkeit des weiteren Verbleibs im Sudan ist in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen.
E. 5.3.2 Betreffend der illegal erfolgten Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea ist Folgendes festzuhalten: Eine solche, sogenannte Republikflucht kann von Vornherein nicht zur Gewährung von Asyl, sondern gestützt auf Art. 54 AsylG einzig zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.). Für sich allein wäre dies ein Tatbestand, der gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Einreise in die Schweiz berechtigten kann, da es nicht der gesetzlichen Logik entspricht, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend - trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge - aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. BVGE 2012/26 E. 7; BVGE 2011/10 E. 7 S. 133 für den Fall der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG).
E. 5.3.3 Wie bereits festgehalten, ist vorliegend aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea eine begründete Furcht hatte, ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu werden, und dass sie zu diesem Zeitpunkt daher die Flüchtlingseigenschaft erfüllt hat. Es ist deshalb in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob ihr der weitere Verbleib im Drittstaat Sudan zuzumuten ist.
E. 5.4 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin als glaubhaft gemacht. Das Gericht hat keine konkrete Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin aus den von ihr geltend gemachten Gründen ihren Heimatstaat Eritrea verlassen hat und in den Sudan gereist ist, wo sie als Flüchtling registriert und dem Shagarab Flüchtlingscamp zugewiesen worden ist. Weiter geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach einem dreimonatigen Aufenthalt dieses Lager im November 2009 verlassen hat und Arbeit in einem sudanesischen Haushalt angenommen hat, wo sie sexuellen Übergriffen ihres Arbeitgebers ausgesetzt war. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass keine nahen Familienangehörigen oder weitere Verwandte der Beschwerdeführerin im Sudan leben, und sie sich dort als alleinstehende Frau aufhält; ausserdem gehört die Beschwerdeführerin der religiösen Minderheit der Christen an. Ihren Angaben gemäss lebt sie zur Zeit unter prekären Bedingungen in Khartum in einer grossen Halle, wo sie ihren Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten und als Teeverkäuferin auf der Strasse bestreitet.
E. 5.6 Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Sudan eine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe verbindet. Der einzige Bezugspunkt zu diesem Staat bildet demnach ihr kurzfristiger Aufenthalt in einem Flüchtlingslager sowie ihr anschliessender Aufenthalt in Khartum, einer Stadt, in der sie isoliert und illegal lebt. Eine sprachliche oder kulturelle Nähe existiert zwar auch zur Schweiz nicht, doch leben hier zwei (...) Verwandte, (...). Auch wenn die Beschwerdeführerin weder behauptet noch näher belegt, dass ihre Beziehung zu diesen nicht zur Kernfamilie gehörenden Angehörigen ausgesprochen eng ist, verfügt sie doch durch diese beiden Verwandten über einen gewichtigen Bezugspunkt zur Schweiz. Dies gilt umso mehr, als gemäss Aktenlage keinerlei Beziehungen zu einem anderen Staat vorzuliegen scheinen. Die Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz sind zudem nicht geringer als in einem sudanesischen Flüchtlingslager. Angesichts der vorliegenden Akten und insbesondere der konkreten individuellen Lebensumstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan entgegen der Auffassung der Vorinstanz als unzumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG.
E. 5.7 Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG. Aufgrund dieser Sachlage erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob vorliegend die Anforderung an Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG erfüllt wären.
E. 6 Aufgrund vorstehender Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 15. März 2013 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihr die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das Asylverfahren durchzuführen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführerin wäre als obsiegende Partei zu Lasten der Vorinstanz grundsätzlich eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch im vorliegenden Verfahren nicht vertreten wird, ist nicht davon auszugehen, dass ihr verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb von der Ausrichtung einer Parteientschädigung zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 15. März 2013 wird aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihr die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das Asylverfahren durchzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schweizerische Botschaft in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3339/2013 Urteil vom 17. Januar 2014 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. März 2013 / N (...) . Sachverhalt: A. Mit nicht unterzeichneter, englischsprachiger Eingabe vom 27. Februar 2011 (Eingang Botschaft: 27. Februar 2011) wandte sich die Beschwerdeführerin an die schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, und ersuchte um Asyl in der Schweiz. Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, sie habe ihren Heimatstaat Eritrea wegen der nicht endenden Militärdienstpflicht verlassen. Sie habe während einiger Jahre Militärdienst geleistet und ohne finanzielles Entgelt ihrem Heimatland gedient. Dieser Zustand habe sich nicht verändert. Obwohl sie wie eine Sklavin für die Regierung gearbeitet habe, habe ihr das Geld gefehlt, um sich zu ernähren. Daher habe sie Eritrea verlassen und sich in den Sudan begeben. Im Sudan habe sie keinerlei Angehörige, habe keine Arbeit gefunden und ihr Leben sei immer schwieriger geworden. Weil sie aus dem Militärdienst desertiert sei, könne sie nicht nach Eritrea zurückkehren. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Flüchtlingsausweis des UNHCR und eine weitere fremdsprachige Karte mit Foto (beide in laminierter Kopie), ein Diplom als (...) 2007 und ein "Certificate of (...)" vom (...) 2009 (beide in Kopie) zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 3. September 2012 setzte das BFM die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass die schweizerische Botschaft in Khartum aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen sie das Bundesamt - unter Hinweise auf seine Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - auffordere, ihr Gesuch mit einer schriftlichen Stellungnahme zu ergänzen. C. Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre bisher geltend gemachten Vorbringen mit einer undatierten, eigenhändig unterzeichneten, englischsprachigen Eingabe, welche am 1. Oktober 2012 bei der Botschaft einging. Als Beilage reichte sie eine Kopie eines "Certificate of (...)" vom (...) 2009 als (...) zu den Akten. Ergänzend machte sie insbesondere geltend, sie sei Christin. Sie habe zwölf Jahre lang die Schule besucht, wobei das 12. Schuljahr in Sawa abgeschlossen worden sei. Anschliessend habe sie drei Jahre das College besucht ([...]). Ihre Familie (Schwester und zwei Cousins) lebe in Eritrea (in B._______ respektive C._______). Sie wolle diese in ihrem Asylgesuch einschliessen. Sie habe zwei Familienmitglieder ([...]) in der Schweiz. Weitere Verwandte in Drittstaaten habe sie nicht. Sie habe Eritrea verlassen, nachdem sie vom (...) 2001 bis zum (...) 2009 als normales Mitglied des "National Service" Militärdienst geleistet habe. Am (...) August 2009 sei es ihr gelungen, Eritrea illegal zu verlassen. Sie habe sich vor den eritreischen Sicherheitsleuten und Spionen gefürchtet. Ihre Heimat habe sie wegen der unbegrenzten Militärdienstpflicht verlassen. Wegen ihrer Ausreise aus Eritrea drohe ihr eine Inhaftierung bis zu drei Jahren ohne Gerichtsverfahren. Die Beschwerdeführerin gab Khartum als ihren derzeitigen Aufenthaltsort an. Im Sudan sei sie vom UNHCR als Flüchtling registriert und dem Shegerab Flüchtlingslager zugewiesen worden. Vom 17. August bis zum 19. November 2009 habe sie sich in diesem Camp aufgehalten. In diesem Flüchtlingslager würden Flüchtlinge durch die eritreischen Sicherheitskräfte beziehungsweise durch Nachbarn ("neighbors") entführt. Die Leute würden in die Sinai-Halbinsel und an andere Orte hin verschleppt und deren Verwandte zu Geldleistungen genötigt. Einige Flüchtlinge seien bei diesen Entführungen umgebracht, einige zur Zwangsprostitution respektive zur Organentnahme für den Organhandel ("[...] took their part of body to market") genötigt worden. Weil sie diesen Gefahren habe entgehen wollen, habe sie das Flüchtlingslager verlassen. Zur Zeit wohne sie zusammen mit anderen Flüchtlingen in einer grösseren Halle, wo sie von wohlhabenden Leuten unterstützt würden. Sie habe kein regelmässiges Einkommen. Sie verkaufe auf der Strasse Tee, obwohl dies für sie als Nicht-Sudanesin sehr schwierig sei; die sudanesischen Sicherheitskräfte würden willkürlich Personen festnehmen; sie habe schon viel Geld für ihre Freilassung zahlen müssen. Sie habe dann Arbeit in einem sudanesischen Haushalt angenommen, sei dann aber von ihrem Arbeitgeber sexuell belästigt worden. Als eritreischer Flüchtling habe sie keine Möglichkeit, sich zur Wehr zu setzen. Sie habe im Sudan niemanden, der sie finanziell, moralisch und psychologisch unterstütze. Daher sei sie auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Sie fürchte sich vor einer Deportation nach Eritrea. Es komme aufgrund des bilateralen Abkommens zwischen Eritrea und dem Sudan zu Entführungen respektive Deportationen, über die das UNHCR keine Kenntnisse habe. D. Mit Verfügung vom 15. März 2013 - eröffnet am 8. Mai 2013 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor, welche ihre Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Zwar würden die Schilderungen der Beschwerdeführerin darauf schliessen lassen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin sei eigenen Angaben zufolge vom UNHCR als Flüchtling registriert und dem Flüchtlingslager Shegerab zugewiesen worden. Dort habe sie sich vom 17. August bis zum 19. November 2009 aufgehalten. Eritreische Sicherheitskräfte hätten jedoch Flüchtlinge aus dem Lager entführt und einige der entführen Flüchtlinge seien in den Sinai gebracht worden. Die Entführer hätten deren Familien gezwungen, ein Lösegeld zu zahlen. Manche Flüchtlinge seien von den Entführern getötet worden, und manchen seien Organe für den Organhandel entnommen worden. Sie habe nicht dasselbe Schicksal erleiden wollen, weshalb sie das Lager verlassen habe. Sie habe sich als Frau und als Flüchtling nicht selbst schützen oder für ihre Rechte einstehen können. Zudem befürchte sie eine Deportation nach Eritrea. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für Menschen, wie auch für die Beschwerdeführerin, nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufhalten könnten und die nötige Versorgung erhalten würden. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihr aber zumutbar, wieder in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, werde als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Die Beschwerdeführerin verfüge gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie habe auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe oder diesen erwerben könne, habe die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Das UNHCR habe den Sudan, der die Flüchtlingskonvention unterzeichnet habe, an seine internationalen Verpflichtungen erinnert. Das Leben in Khartum sei für eritreische Flüchtlinge nicht einfach. Die Hürden für eine zumutbare Existenz im Khartum seien jedoch vorliegend nicht unüberwindbar. Überdies lebe eine grosse eritreische Diaspora im Sudan, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Gemäss den Akten lebten zwei (...) der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Obwohl dadurch ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz bestehe, sei dieser nicht derart gewichtig, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Alleine die Anwesenheit von zwei (...) bedeute noch keine enge Bindung zur Schweiz. Die Beschwerdeführerin bedürfe des zusätzlichen subsidiären Schutzes der Schweiz nicht und es sei ihr zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. Es bleibe somit in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob aufgrund von Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen allenfalls die Voraussetzungen für einen Familiennachzug im Sinne von Art. 51 AsylG oder Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erfüllt seien. Eine Beurteilung des Gesuches im Rahmen eines Familiengesuches führe indessen zu keinem anderen Ergebnis. Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie müssten besondere Umstände (besondere Abhängigkeit aufgrund einer schweren Krankheit etc.) gegeben sein, damit von einer engen Beziehung zwischen der asylsuchenden Person und der in der Schweiz lebenden Bezugsperson ausgegangen werden könne. Solche besondere Umstände seien vorliegend nicht gegeben. E. Das BFM leitete am 12. Juni 2013 eine mit 27. Mai 2013 datierte Eingabe der Beschwerdeführerin, die am 30. Mai 2013 bei der Botschaft einging, an das Bundesverwaltungsgericht weiter, mit welcher diese gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Gericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragte. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie kämpfe täglich um ihr Überleben im Sudan. Sie stehe ständig unter psychischem Stress und befürchte, vergewaltigt zu werden. Sie sei bereits während ihrer Arbeitstätigkeit in einem sudanesischen Haushalt vergewaltigt worden. Sie erhalte vom UNHCR keinen Schutz; das UNHCR kenne weder sie noch ihren Aufenthaltsort. Sie befürchte nach wie vor, nach Eritrea deportiert oder entführt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 VwVG letzter Teilsatz). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.3 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2012 festhält, sie wolle ihre Schwester sowie eine Cousine und einen Cousin in ihrem Asylgesuch einschliessen, ist festzuhalten, dass sich das vorliegende Asylgesuch einzig auf die Person der Beschwerdeführerin bezieht. Gemäss Rechtsprechung stellt die Stellung eines Asylgesuches (aus dem Ausland) ein relativ höchstpersönliches Recht dar, das grundsätzlich einen persönlichen Antrag der gesuchstellenden Person voraussetzt. Fehlt ein solcher, stellt ein vertretungsweise eingereichtes Asylgesuch einen Mangel dar, der nur behoben werden kann, indem dessen Inhalt anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder - im Falle des berechtigten Verzichts auf eine Befragung - zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM bestätigt wird (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3). Falls weitere Angehörige - wie die Schwester oder die Cousine und der Cousin der Beschwerdeführerin - um Asyl hätten ersuchen wollen, wären diese gehalten gewesen, eigene Asylgesuche einzureichen, wobei in diesem Zusammenhang auf Erwägung 3 verwiesen wird. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 4. 4.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht eine flüchtlingsrelevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG geltend, indem sie vorbringt, sie sei während der Leistung ihrer Militärdienstpflicht in Eritrea vom "National Service" desertiert. 5.2 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung, ohne auf dieses Vorbringen näher einzugehen, fest, die Ausführungen liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Die Vorinstanz geht mithin implizit vom Vorliegen einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea in den Sudan aus, bejaht bei der anschliessenden Prüfung des Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG jedoch die Zumutbarkeit ihres Verbleibs im Sudan. 5.3 5.3.1 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe, sich ohne Erlaubnis oder Dispens der militärische Ausbildung respektive der Leistung ihrer Militärdienstpflicht entzogen zu haben, erscheinen glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen. Es ist daher davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden das Verhalten der Beschwerdeführerin als Dienstverweigerung erachten und ihr deshalb eine - aus politisch motivierten Gründen - unverhältnismässig hohe Strafe drohen könnte (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohen ihr Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea ist daher eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu bejahen. Vorausgesetzt, ihr weiterer Verbleib im Sudan ist als unzumutbar im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zu erachten, wäre ihr daher die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Auf die Prüfung der Zumutbarkeit des weiteren Verbleibs im Sudan ist in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen. 5.3.2 Betreffend der illegal erfolgten Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea ist Folgendes festzuhalten: Eine solche, sogenannte Republikflucht kann von Vornherein nicht zur Gewährung von Asyl, sondern gestützt auf Art. 54 AsylG einzig zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.). Für sich allein wäre dies ein Tatbestand, der gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Einreise in die Schweiz berechtigten kann, da es nicht der gesetzlichen Logik entspricht, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend - trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge - aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. BVGE 2012/26 E. 7; BVGE 2011/10 E. 7 S. 133 für den Fall der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG). 5.3.3 Wie bereits festgehalten, ist vorliegend aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea eine begründete Furcht hatte, ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu werden, und dass sie zu diesem Zeitpunkt daher die Flüchtlingseigenschaft erfüllt hat. Es ist deshalb in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob ihr der weitere Verbleib im Drittstaat Sudan zuzumuten ist. 5.4 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin als glaubhaft gemacht. Das Gericht hat keine konkrete Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin aus den von ihr geltend gemachten Gründen ihren Heimatstaat Eritrea verlassen hat und in den Sudan gereist ist, wo sie als Flüchtling registriert und dem Shagarab Flüchtlingscamp zugewiesen worden ist. Weiter geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach einem dreimonatigen Aufenthalt dieses Lager im November 2009 verlassen hat und Arbeit in einem sudanesischen Haushalt angenommen hat, wo sie sexuellen Übergriffen ihres Arbeitgebers ausgesetzt war. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass keine nahen Familienangehörigen oder weitere Verwandte der Beschwerdeführerin im Sudan leben, und sie sich dort als alleinstehende Frau aufhält; ausserdem gehört die Beschwerdeführerin der religiösen Minderheit der Christen an. Ihren Angaben gemäss lebt sie zur Zeit unter prekären Bedingungen in Khartum in einer grossen Halle, wo sie ihren Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten und als Teeverkäuferin auf der Strasse bestreitet. 5.6 Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Sudan eine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe verbindet. Der einzige Bezugspunkt zu diesem Staat bildet demnach ihr kurzfristiger Aufenthalt in einem Flüchtlingslager sowie ihr anschliessender Aufenthalt in Khartum, einer Stadt, in der sie isoliert und illegal lebt. Eine sprachliche oder kulturelle Nähe existiert zwar auch zur Schweiz nicht, doch leben hier zwei (...) Verwandte, (...). Auch wenn die Beschwerdeführerin weder behauptet noch näher belegt, dass ihre Beziehung zu diesen nicht zur Kernfamilie gehörenden Angehörigen ausgesprochen eng ist, verfügt sie doch durch diese beiden Verwandten über einen gewichtigen Bezugspunkt zur Schweiz. Dies gilt umso mehr, als gemäss Aktenlage keinerlei Beziehungen zu einem anderen Staat vorzuliegen scheinen. Die Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz sind zudem nicht geringer als in einem sudanesischen Flüchtlingslager. Angesichts der vorliegenden Akten und insbesondere der konkreten individuellen Lebensumstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan entgegen der Auffassung der Vorinstanz als unzumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. 5.7 Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG. Aufgrund dieser Sachlage erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob vorliegend die Anforderung an Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG erfüllt wären.
6. Aufgrund vorstehender Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 15. März 2013 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihr die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das Asylverfahren durchzuführen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der Beschwerdeführerin wäre als obsiegende Partei zu Lasten der Vorinstanz grundsätzlich eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch im vorliegenden Verfahren nicht vertreten wird, ist nicht davon auszugehen, dass ihr verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb von der Ausrichtung einer Parteientschädigung zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 15. März 2013 wird aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihr die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das Asylverfahren durchzuführen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schweizerische Botschaft in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: