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D-6223/2014

D-6223/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-12 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 22. August 2012 an das BFM (Eingang BFM: 27. August 2012) ersuchte B._______ (N [...]) - ein in der Schweiz als anerkannter Flüchtling mit Asylstatus lebender Eritreer tigrinischer Ethnie - unter anderem für seinen Sohn A._______ (nachfolgend: Beschwer­deführer), der sich im Sudan aufhalte, sinn­ge­mäss um Einreise in die Schweiz. B. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 teilte das BFM dem Vater des Beschwerdeführers mit, dass eine Befragung im Sudan aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei. Gleichzeitig forderte es ihn beziehungsweise den Beschwerdeführer auf, zur Vervollständigung des rechts­erheblichen Sachverhalts konkrete Fragen zu beantworten. C. Mit Schreiben vom 6. No­vember 2013 teilte der Vater des Beschwerdeführers dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer inzwischen nach Äthiopien weitergereist sei. D. Mit Eingabe vom 27. November 2013 reichte der Vater des Beschwerdeführers Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer (seinen An­ga­ben zu­folge unter anderem dessen Flüchtlingsausweis) in Kopie zu den Akten. Im Schreiben vom folgenden Tag beantwortete er so­dann einen Teil der vom BFM mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 gestellten Fragen. E. Am 10. Januar 2014 ging beim BFM ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2014 ein. F. Am 28. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer auf der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba (nachfolgend: Botschaft) zu seinen Asylgründen befragt. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei von 1996 bis 2012 Soldat in C._______ gewesen. Im November 2011 sei er festgenommen und für drei Monate im Gefängnis D._______ in Asmara inhaftiert worden, weil sein Vater Eritrea verlassen habe. Nach seiner Freilas­sung sei er nochmals sieben Monate in C._______ geblieben und anschliessend ohne Erlaubnis nach Asmara gereist, wo er sich zwei Monate aufgehalten habe. Er sei in dieser Zeit zwar von den eritreischen Sicherheitskräften gesucht worden, habe diesen jedoch immer entkommen können, da er jeweils von Freunden bei den Sicherheitskräften gewarnt worden sei. Im Juni 2012 sei er von Asmara aus mit seiner mittlerweile in der Schweiz lebenden Schwester E._______ in den Sudan geflohen. Er habe in Khartum bei seinem Freund F._______ gelebt, von welchem er unterstützt worden sei. Im März 2013 sei er nach Äthiopien weitergereist, um sich beim UNHCR als Flüchtling registrieren zu lassen. Er sei dem Flüchtlingslager Mai Ayni zugeteilt worden. Jetzt lebe er in Addis Abeba bei seinem Freund G._______, welcher ihn finanziell unterstütze. Er könne nicht in Äthiopien bleiben, weil er (auch dort) nicht arbeiten und sein Leben verändern könne. Zudem wolle er mit seiner Familie zusammen sein. G. G.a Mit Verfügung vom 25. September 2014 - eröffnet am 27. September 2014 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. G.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden aufgrund der von ihm geschilderten Flucht aus dem eritreischen Nationaldienst nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen lassen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Ihm sei anlässlich der Anhörung (recte: Befragung) unter anderem die Gelegenheit gegeben worden, näher auszuführen, weshalb für ihn ein weiterer Verbleib in Äthiopien nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar sei. Er habe diesbezüglich angegeben, dass er in Äthiopien keine Arbeit habe und von einem Freund unterstützt werde; er wolle sein Leben ändern und zusammen mit seiner Familie in der Schweiz leben. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber in Äthiopien aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib in Äthiopien für ihn nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Dazu sei zu erwähnen, dass Flüchtlinge in Äthiopien, die vom UNHCR registriert worden seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Sie würden in Äthiopien nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Dem Beschwerdeführer sei es daher zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Das Leben in Addis Abeba sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er sich legal in Äthiopien aufhalte und bei einem Freund, G._______, untergekommen sei, welcher in unterstütze. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Addis Abeba seien in seinem Fall, insbesondere angesichts des bereits seit März 2013 andauernden Aufenthalts in Äthiopien, währenddessen ihm keine einreiserelevanten Nachteile widerfahren seien, aus objektiver Sicht nicht unüberwindbar, auch wenn er gern sein Leben ändern und bei seiner Familie in der Schweiz leben würde. Es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer in einer schwierigen Situation befinde. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit hu­manitäre Überlegungen würden indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen. Eine Einreisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse, was vorliegend nicht zutreffe. Überdies lebe in Äthiopien eine gros­se eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Der Beschwerdeführer verfüge mit seinem in der Schweiz lebenden Vater zwar über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Dieser sei aber nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle. Alleine wegen der An­wesenheit des Vaters sei noch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen umzu­stossen vermöge. H. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei ihm die Einreise in die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen, eventualiter sei festzustellen, dass der ganze Sachverhalt unvollständig abgeklärt und der Entscheid mangelhaft begründet sei, weshalb der Entscheid vollständig aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Zudem sei ihm die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsanwältin beizuordnen. Der Beschwerde lagen unter anderem Kopien der schweizerischen Ausweise von E._______ und H._______ - beides Geschwister des Beschwerdeführers - betreffend Aufenthaltsbewilligung sowie eine "Bescheinigung wirtschaftliche Sozialhilfe" betreffend den Vater des Beschwerdeführers (in Kopie) bei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Beweismitteleingabe vom 6. November 2014 liess der Beschwerdeführer sodann Kopien der schweizerischen Ausweise seiner Eltern betreffend Aufenthaltsbewilligung zu den Akten reichen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (Beschwerdegrund der Unangemessenheit) kann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4 ff. in Ausland-Asylverfahren (zur Publikation vorgesehen) verwiesen werden.

E. 4 Für Asylgesuche, die - wie vorliegend - im Ausland vor Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fas­sung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Sep­tem­ber 2012).

E. 5 Der Umstand, dass das vorliegende Gesuch nicht entsprechend dem Wortlaut von aArt. 19 Abs. 1 und aArt. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. BVGE 2011/39 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Die Eingabe vom 22. August 2012 wurde daher vom BFM zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen.

E. 6.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen beziehungsweise habe ihren Entscheid mangelhaft begründet, indem sie ausgeführt habe, dass nur der Vater des Beschwerdeführers in der Schweiz lebe und der Anknüpfungspunkt zur Schweiz nicht derart gewichtig sei. Mit diesem Vorbringen wird (sinngemäss) eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 ff. VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV) gerügt. Ferner sei das rechtliche Gehör durch die Nichtgewährung des Akteneinsichtsrechts verletzt worden.

E. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Akteneinsichtsgesuch des Beschwer­deführers vom 14. Oktober 2014 datiert; das in der Beschwerde angesprochene Akteneinsichtsgesuch vom 7. Oktober 2014 hatte lediglich einen Verweis auf die Verfahrensakten der in der Schweiz lebenden Fa­milienangehörigen des Beschwerdeführers (N [...]), aber keinen Hinweis auf den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Verfahren. Das BFM gewährte der Rechtsvertreterin betreffend den Beschwerdeführer mit Schrei­ben vom 21. Oktober 2014 (Ausgang: 22. Ok­tober 2014) und somit noch vor Ablauf der Beschwerdefrist (27. Ok­tober 2014) Akteneinsicht. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts gesprochen werden. Die Rechtsvertreterin hat­te seit Zustellung der Akten somit ausreichend Gelegenheit, ergänzende Ausführungen zu machen (beispielsweise auch in der Beweismittel­eingabe vom 6. Novem­ber 2014), sodass darauf verzichtet wer­den konnte, eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.

E. 6.3 Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz nur dessen Vater, nicht aber dessen Mutter sowie dessen in der Schweiz lebenden Geschwister erwähnte. Unter Berücksichtigung der übrigen vor­instanzlichen Erwägungen ist jedoch zu schliessen, dass sich das BFM bei der Entscheidfällung über den Aufenthalt weiterer Familienmitglieder des Beschwerdeführers in der Schweiz bewusst war (vgl. E. 1 der angefochtenen Verfügung sowie die Erwähnung des Wunsches des Beschwerdeführers, bei seiner Familie in der Schweiz zu leben). Die Beziehungsnähe zur Schweiz ist zudem ohnehin nur einer von mehreren Gesichtspunkten, die bei einem Auslandsverfahren in Betracht zu ziehen sind (vgl. E. 7.3 nachstehend). Der Vor­instanz kann unter diesen Umstän­den nicht vorgeworfen werden, von einem falschen oder unvollständig erstellten Sachverhalt ausgegangen zu sein respektive den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig erstellt zu haben. Das Gericht gelangt in den nachfolgenden Erwägungen denn auch im Wissen, dass sich sowohl die Eltern als auch drei Geschwister des Beschwerdeführers (E._______ und H._______ sowie die in der Beschwerdeschrift nicht erwähnte I._______ [N {...}]; vgl. Akten BFM A 14/10 S. 3) in der Schweiz aufhalten, nicht zu einer anderen Einschätzung als die Vorin­stanz. Im Übrigen liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, zumal das BFM seinen negativen Entscheid ausführlich begründete und eine sachgerechte Anfechtung möglich war (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit Hinweisen).

E. 6.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eventualantrag ist daher abzuweisen.

E. 7.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei­len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge­fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 7.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn sie keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder wenn ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 7.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus­setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3).

E. 8.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung auf der Botschaft durchwegs äusserst knapp ausgefallen sind und daher gewisse Zweifel an der Glaubhaf­tigkeit seiner Vorbringen, insbesondere auch an denjenigen im Zusammenhang mit seiner Desertion bestehen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich allerdings, da das Gericht nach Prüfung der Akten - wie bereits die Vor­instanz - zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, in Äthi­opien zu verbleiben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und - bis auf die explizite Erwähnung nur des Vaters bei den Ausführungen zur Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz - zutreffenden Erwägungen in der an­gefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass sich (auch) aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 6. Ja­nuar 2014, in welcher er sinngemäss vorbrachte, er sei in Äthiopien nicht sicher, keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass er in diesem Drittstaat asylrelevante Probleme hätte.

E. 8.2 Die Beschwerdevorbrin­gen sind nicht geeignet, zu einer von der Vor­in­stanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen. So zielt beispielsweise die unsubstanziierte Behauptung, der Beschwerdeführer habe zu Äthiopien kei­ne besondere kulturelle oder sprachliche Nähe, bereits deshalb ins Leere, weil sich der Beschwerdeführer - wie bereits in der angefochtenen Verfügung generell festgehalten - im ihm zugeteilten Flücht­lingslager Mai Ayni respektive Adi Harush (vgl. A 28/4 S. 3 f.) aufhalten könnte beziehungsweise aufzuhalten hätte, in welchen nach Kennt­nissen des Bundesverwaltungsgerichts (...) der Flüchtlinge - wie der Beschwerdeführer - Eritreer tigrinischer Ethnie sind. Dieser Umstand ist denn auch höher zu werten als die Tatsache, dass (mehrere) Fa­mi­­lienangehörige des Beschwerdeführers in der Schweiz leben, selbst wenn die Beziehung zu diesen - wie in der Beschwerde behauptet - sehr eng ist. Sodann vermag er weder aus der (an­ge­blich) sofortigen Einreichung des Asylgesuchs aus dem Ausland nach der Ausreise aus Eritrea noch aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsge­richts E-3339/2013 vom 17. Januar 2014, welchem kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten zuzumuten, (weiterhin) den Schutz von Äthiopien in Anspruch zu nehmen.

E. 8.3 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Gemäss koordinierter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist Art. 110a AsylG in Verfahren nach aArt. 20 AsylG (Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung) nicht anzuwenden. Folglich gelten für das vorliegende Verfahren die Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege des allgemeinen Verwaltungsrechts (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10.3 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten jedoch zu verzichten.

E. 10.4 Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auch das Gesuch um Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsanwältin gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6223/2014 Urteil vom 12. März 2015 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, (...) , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 22. August 2012 an das BFM (Eingang BFM: 27. August 2012) ersuchte B._______ (N [...]) - ein in der Schweiz als anerkannter Flüchtling mit Asylstatus lebender Eritreer tigrinischer Ethnie - unter anderem für seinen Sohn A._______ (nachfolgend: Beschwer­deführer), der sich im Sudan aufhalte, sinn­ge­mäss um Einreise in die Schweiz. B. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 teilte das BFM dem Vater des Beschwerdeführers mit, dass eine Befragung im Sudan aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei. Gleichzeitig forderte es ihn beziehungsweise den Beschwerdeführer auf, zur Vervollständigung des rechts­erheblichen Sachverhalts konkrete Fragen zu beantworten. C. Mit Schreiben vom 6. No­vember 2013 teilte der Vater des Beschwerdeführers dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer inzwischen nach Äthiopien weitergereist sei. D. Mit Eingabe vom 27. November 2013 reichte der Vater des Beschwerdeführers Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer (seinen An­ga­ben zu­folge unter anderem dessen Flüchtlingsausweis) in Kopie zu den Akten. Im Schreiben vom folgenden Tag beantwortete er so­dann einen Teil der vom BFM mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 gestellten Fragen. E. Am 10. Januar 2014 ging beim BFM ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2014 ein. F. Am 28. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer auf der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba (nachfolgend: Botschaft) zu seinen Asylgründen befragt. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei von 1996 bis 2012 Soldat in C._______ gewesen. Im November 2011 sei er festgenommen und für drei Monate im Gefängnis D._______ in Asmara inhaftiert worden, weil sein Vater Eritrea verlassen habe. Nach seiner Freilas­sung sei er nochmals sieben Monate in C._______ geblieben und anschliessend ohne Erlaubnis nach Asmara gereist, wo er sich zwei Monate aufgehalten habe. Er sei in dieser Zeit zwar von den eritreischen Sicherheitskräften gesucht worden, habe diesen jedoch immer entkommen können, da er jeweils von Freunden bei den Sicherheitskräften gewarnt worden sei. Im Juni 2012 sei er von Asmara aus mit seiner mittlerweile in der Schweiz lebenden Schwester E._______ in den Sudan geflohen. Er habe in Khartum bei seinem Freund F._______ gelebt, von welchem er unterstützt worden sei. Im März 2013 sei er nach Äthiopien weitergereist, um sich beim UNHCR als Flüchtling registrieren zu lassen. Er sei dem Flüchtlingslager Mai Ayni zugeteilt worden. Jetzt lebe er in Addis Abeba bei seinem Freund G._______, welcher ihn finanziell unterstütze. Er könne nicht in Äthiopien bleiben, weil er (auch dort) nicht arbeiten und sein Leben verändern könne. Zudem wolle er mit seiner Familie zusammen sein. G. G.a Mit Verfügung vom 25. September 2014 - eröffnet am 27. September 2014 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. G.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden aufgrund der von ihm geschilderten Flucht aus dem eritreischen Nationaldienst nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen lassen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Ihm sei anlässlich der Anhörung (recte: Befragung) unter anderem die Gelegenheit gegeben worden, näher auszuführen, weshalb für ihn ein weiterer Verbleib in Äthiopien nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar sei. Er habe diesbezüglich angegeben, dass er in Äthiopien keine Arbeit habe und von einem Freund unterstützt werde; er wolle sein Leben ändern und zusammen mit seiner Familie in der Schweiz leben. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber in Äthiopien aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib in Äthiopien für ihn nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Dazu sei zu erwähnen, dass Flüchtlinge in Äthiopien, die vom UNHCR registriert worden seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Sie würden in Äthiopien nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Dem Beschwerdeführer sei es daher zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Das Leben in Addis Abeba sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er sich legal in Äthiopien aufhalte und bei einem Freund, G._______, untergekommen sei, welcher in unterstütze. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Addis Abeba seien in seinem Fall, insbesondere angesichts des bereits seit März 2013 andauernden Aufenthalts in Äthiopien, währenddessen ihm keine einreiserelevanten Nachteile widerfahren seien, aus objektiver Sicht nicht unüberwindbar, auch wenn er gern sein Leben ändern und bei seiner Familie in der Schweiz leben würde. Es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer in einer schwierigen Situation befinde. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit hu­manitäre Überlegungen würden indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen. Eine Einreisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse, was vorliegend nicht zutreffe. Überdies lebe in Äthiopien eine gros­se eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Der Beschwerdeführer verfüge mit seinem in der Schweiz lebenden Vater zwar über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Dieser sei aber nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle. Alleine wegen der An­wesenheit des Vaters sei noch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen umzu­stossen vermöge. H. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei ihm die Einreise in die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen, eventualiter sei festzustellen, dass der ganze Sachverhalt unvollständig abgeklärt und der Entscheid mangelhaft begründet sei, weshalb der Entscheid vollständig aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Zudem sei ihm die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsanwältin beizuordnen. Der Beschwerde lagen unter anderem Kopien der schweizerischen Ausweise von E._______ und H._______ - beides Geschwister des Beschwerdeführers - betreffend Aufenthaltsbewilligung sowie eine "Bescheinigung wirtschaftliche Sozialhilfe" betreffend den Vater des Beschwerdeführers (in Kopie) bei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Beweismitteleingabe vom 6. November 2014 liess der Beschwerdeführer sodann Kopien der schweizerischen Ausweise seiner Eltern betreffend Aufenthaltsbewilligung zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (Beschwerdegrund der Unangemessenheit) kann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4 ff. in Ausland-Asylverfahren (zur Publikation vorgesehen) verwiesen werden. 4. Für Asylgesuche, die - wie vorliegend - im Ausland vor Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fas­sung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Sep­tem­ber 2012). 5. Der Umstand, dass das vorliegende Gesuch nicht entsprechend dem Wortlaut von aArt. 19 Abs. 1 und aArt. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. BVGE 2011/39 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Die Eingabe vom 22. August 2012 wurde daher vom BFM zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen. 6. 6.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen beziehungsweise habe ihren Entscheid mangelhaft begründet, indem sie ausgeführt habe, dass nur der Vater des Beschwerdeführers in der Schweiz lebe und der Anknüpfungspunkt zur Schweiz nicht derart gewichtig sei. Mit diesem Vorbringen wird (sinngemäss) eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 ff. VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV) gerügt. Ferner sei das rechtliche Gehör durch die Nichtgewährung des Akteneinsichtsrechts verletzt worden. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Akteneinsichtsgesuch des Beschwer­deführers vom 14. Oktober 2014 datiert; das in der Beschwerde angesprochene Akteneinsichtsgesuch vom 7. Oktober 2014 hatte lediglich einen Verweis auf die Verfahrensakten der in der Schweiz lebenden Fa­milienangehörigen des Beschwerdeführers (N [...]), aber keinen Hinweis auf den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Verfahren. Das BFM gewährte der Rechtsvertreterin betreffend den Beschwerdeführer mit Schrei­ben vom 21. Oktober 2014 (Ausgang: 22. Ok­tober 2014) und somit noch vor Ablauf der Beschwerdefrist (27. Ok­tober 2014) Akteneinsicht. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts gesprochen werden. Die Rechtsvertreterin hat­te seit Zustellung der Akten somit ausreichend Gelegenheit, ergänzende Ausführungen zu machen (beispielsweise auch in der Beweismittel­eingabe vom 6. Novem­ber 2014), sodass darauf verzichtet wer­den konnte, eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. 6.3 Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz nur dessen Vater, nicht aber dessen Mutter sowie dessen in der Schweiz lebenden Geschwister erwähnte. Unter Berücksichtigung der übrigen vor­instanzlichen Erwägungen ist jedoch zu schliessen, dass sich das BFM bei der Entscheidfällung über den Aufenthalt weiterer Familienmitglieder des Beschwerdeführers in der Schweiz bewusst war (vgl. E. 1 der angefochtenen Verfügung sowie die Erwähnung des Wunsches des Beschwerdeführers, bei seiner Familie in der Schweiz zu leben). Die Beziehungsnähe zur Schweiz ist zudem ohnehin nur einer von mehreren Gesichtspunkten, die bei einem Auslandsverfahren in Betracht zu ziehen sind (vgl. E. 7.3 nachstehend). Der Vor­instanz kann unter diesen Umstän­den nicht vorgeworfen werden, von einem falschen oder unvollständig erstellten Sachverhalt ausgegangen zu sein respektive den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig erstellt zu haben. Das Gericht gelangt in den nachfolgenden Erwägungen denn auch im Wissen, dass sich sowohl die Eltern als auch drei Geschwister des Beschwerdeführers (E._______ und H._______ sowie die in der Beschwerdeschrift nicht erwähnte I._______ [N {...}]; vgl. Akten BFM A 14/10 S. 3) in der Schweiz aufhalten, nicht zu einer anderen Einschätzung als die Vorin­stanz. Im Übrigen liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, zumal das BFM seinen negativen Entscheid ausführlich begründete und eine sachgerechte Anfechtung möglich war (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit Hinweisen). 6.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eventualantrag ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei­len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge­fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 7.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn sie keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder wenn ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 7.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus­setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3). 8. 8.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung auf der Botschaft durchwegs äusserst knapp ausgefallen sind und daher gewisse Zweifel an der Glaubhaf­tigkeit seiner Vorbringen, insbesondere auch an denjenigen im Zusammenhang mit seiner Desertion bestehen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich allerdings, da das Gericht nach Prüfung der Akten - wie bereits die Vor­instanz - zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, in Äthi­opien zu verbleiben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und - bis auf die explizite Erwähnung nur des Vaters bei den Ausführungen zur Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz - zutreffenden Erwägungen in der an­gefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass sich (auch) aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 6. Ja­nuar 2014, in welcher er sinngemäss vorbrachte, er sei in Äthiopien nicht sicher, keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass er in diesem Drittstaat asylrelevante Probleme hätte. 8.2 Die Beschwerdevorbrin­gen sind nicht geeignet, zu einer von der Vor­in­stanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen. So zielt beispielsweise die unsubstanziierte Behauptung, der Beschwerdeführer habe zu Äthiopien kei­ne besondere kulturelle oder sprachliche Nähe, bereits deshalb ins Leere, weil sich der Beschwerdeführer - wie bereits in der angefochtenen Verfügung generell festgehalten - im ihm zugeteilten Flücht­lingslager Mai Ayni respektive Adi Harush (vgl. A 28/4 S. 3 f.) aufhalten könnte beziehungsweise aufzuhalten hätte, in welchen nach Kennt­nissen des Bundesverwaltungsgerichts (...) der Flüchtlinge - wie der Beschwerdeführer - Eritreer tigrinischer Ethnie sind. Dieser Umstand ist denn auch höher zu werten als die Tatsache, dass (mehrere) Fa­mi­­lienangehörige des Beschwerdeführers in der Schweiz leben, selbst wenn die Beziehung zu diesen - wie in der Beschwerde behauptet - sehr eng ist. Sodann vermag er weder aus der (an­ge­blich) sofortigen Einreichung des Asylgesuchs aus dem Ausland nach der Ausreise aus Eritrea noch aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsge­richts E-3339/2013 vom 17. Januar 2014, welchem kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten zuzumuten, (weiterhin) den Schutz von Äthiopien in Anspruch zu nehmen. 8.3 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Gemäss koordinierter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist Art. 110a AsylG in Verfahren nach aArt. 20 AsylG (Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung) nicht anzuwenden. Folglich gelten für das vorliegende Verfahren die Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege des allgemeinen Verwaltungsrechts (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.3 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten jedoch zu verzichten. 10.4 Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auch das Gesuch um Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsanwältin gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand: