Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 18. Januar 2019 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 4. Februar 2019 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 7. Juni 2019 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie und sei im Bezirk B._______ aufgewachsen. Zuletzt habe er in C._______ gewohnt. Seine Mutter und beiden Geschwister würden mittlerweile in D._______ in der Nähe von C._______ leben. Er habe das (...)-Level abgeschlossen und sei als (...) tätig gewesen. Zu den Asylgründen führte er aus, sein (...) sei früher Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Nach dem Ende des Krieges im Jahr 2009 sei er zur Familie zurückgekehrt. Am (...) März 2013 hätten Angehörige des (...) seinen (...) zu Hause abgeholt. Weil dieser nicht nach Hause gekommen sei, habe sich die Familie am nächsten Tag bei der Polizei gemeldet. Die Polizisten habe sie aber lediglich vertröstet. Zwei Tage später habe er vor dem Haus den Van gesehen, mit welchem sein (...) mitgenommen worden sei. Er habe beobachtet, wie die Angehörigen des (...) seinen (...) auf einer Bahre ins Haus getragen hätten. Als er heimlich durch das Küchenfenster hineingeschaut habe, habe er gesehen, wie diese Personen seinen regungslosen (...) an einem (...) aufgehängt hätten. Er sei zu seiner Tante gegangen und habe ihr von diesem Vorfall berichtet. Aufgrund des Machtwechsels im Jahr 2015 habe er im Februar 2016 bei der Polizei Anzeige wegen des Todes des (...) erstattet. Die Polizisten hätten ihm gesagt, sie würden weitere Schritte einleiten. Am nächsten Tag, als er bei der Arbeit gewesen sei, habe er telefonisch von seiner Mutter erfahren, dass unbekannte Personen zu Hause nach ihm gesucht und gesagt hätten, wenn er an der Anzeige festhalte, werde ihm das Gleiche zustossen wie seinem (...). Seine Mutter habe ihm geraten, nicht mehr nach Hause zu kommen und Sri Lanka verlassen. Zwei Tage später sei er mit einem indischen beziehungsweise türkischen Reisepass ausgereist. Nach der Ausreise hätten dieselben Personen noch zweimal nach ihm gesucht. Deshalb sei seine Familie nach D._______ gezogen. Dort sei nichts mehr vorgefallen. B. Mit Verfügung vom 30. April 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. D. Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand.
E. 6.2 Zur Glaubhaftigkeit führt die Vorinstanz aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zur LTTE-Vergangenheit des (...) seien spärlich gewesen. Er habe lediglich angegeben, dieser sei beim (...) gewesen und habe mit Waffen zu tun gehabt. Die Erklärung, sein (...) habe nicht gerne über die Zeit bei den LTTE gesprochen und ihn zur Konzentration auf die Ausbildung aufgefordert, sei als Schutzbehauptung zu werten. Es sei nicht vorstellbar, dass er über den (...) Jahre dauernden Einsatz des (...) für die LTTE nicht mehr erzählen könne. Auch auf die Frage zur Rehabilitation des (...) sei er nicht eingegangen. Erstaunlich sei, dass der (...) sich nach der Rückkehr keine Sorgen gemacht habe und glücklich gewesen sei. Zum Vorfall am (...) März 2013 habe er lediglich ausgeführt, Personen in Zivilkleidung hätten ihre Ausweise gezeigt und den (...) mitgenommen. Auf Nachfrage habe er einzig hinzugefügt, diese Personen seien bewaffnet gewesen und hätten sich vergewissert, ob es sich tatsächlich um seinen (...) gehandelt habe. Sein (...) sei ohne Angst mitgegangen und habe gesagt, sie sollten sich keine Sorgen machen. Die oberflächlichen Schilderungen des Beschwerdeführers beinhalteten wenig Realkennzeichen. Auch zu den Umständen, als die Leiche des (...) ins Haus gebracht worden sei, habe er auf Nachfrage hin im Wesentlichen das bereits Gesagte wiederholt und keine erlebnisbasierten Details hinzugefügt. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht wisse, woran sein (...) eigentlich gestorben sei, zumal im Todesregister vermerkt sei, er sei durch (...) gestorben. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers enthielten kaum Realkennzeichen. Zwar habe er Tränen in den Augen gehabt, was aber nichts daran ändere, dass die Aussagen zu diesem Erlebnis oberflächlich und stereotyp ausgefallen seien. Darüber hinaus habe er trotz Nachfrage oberflächlich zur Anzeigeerstattung berichtet. Es sei unüblich, dass die Anzeige nicht mit einem entsprechenden Dokument bestätigt worden sei. Sodann habe er den Besuch der Beamten nicht ausführlich beschrieben. Auch auf Nachfrage habe er lediglich gesagt, seine Mutter habe ihm mitgeteilt, er hätte wie von ihr geraten nichts bei den Behörden unternehmen sollen. Vor diesem Hintergrund sei eine Suche nach dem Beschwerdeführer durch die Behörden nach der Ausreise auszuschliessen. Der eingereichte Auszug aus dem Todesregister bestätige die geltend gemachte Verfolgung nicht.
E. 6.3 Weiter gelte zu prüfen, ob der Beschwerdeführer trotz der unglaubhaften Vorbringen im Falle der Rückkehr begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Diese Prüfung sei gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei der er bis Februar 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, mithin seit Kriegsende noch über sechs Jahre. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
E. 6.4 Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapakse vermöge diese Einschätzung nicht umstossen. Mit dessen Wahl zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen zunehmender Überwachungsaktivitäten gingen Befürchtungen von mehr Einschüchterungen von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, Regierungskritikern und Minderheiten einher. Tatsächlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den dschihadistisch motivierten Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach der Präsidentschaftswahl zugenommen. Dennoch bestehe zum jetzigen Zeitpunkt kein Anlass zur Annahme, ganze Volksgruppen seien kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Ein solcher sei vorliegend nicht gegeben.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung von Art. 7 AsylG sowie Art. 3. AsylG. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er die Verfolgung glaubhaft dargelegt und erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Als fluchtauslösendes Ereignis macht der Beschwerdeführer die Suche des (...) nach erfolgter Anzeigeerstattung auf dem Polizeiposten im Februar 2016 wegen des Todes des (...) im Jahr 2013 geltend. Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe daran fest, die diesbezüglichen Ausführungen seien glaubhaft gewesen. Damit vermag er allerdings keine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz darzutun. Wie in der Beschwerde festgehalten, äusserte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zum Ablauf auf dem Polizeiposten. Seine diesbezüglichen Schilderungen wirken aber schematisch sowie oberflächlich und lassen die nötige Substantiiertheit, Originalität und Präzision für die Annahme der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vermissen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). Er berichtete mehrmals gleichlautend und ohne Konkretisierungen oder spezifische Einzelheiten zur Situation auf dem Polizeiposten (vgl. SEM-Akte A4/11 Ziff. 7.01 S. 7 sowie A13/13 F23, F46). Entgegen der Darstellung in der Beschwerde gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht an, er sei bei der Polizei abgeblitzt, sondern der Polizist habe ihm gesagt, er solle nach Hause gehen, sie würden weitere Schritte vornehmen (vgl. SEM-Akte A13/13 F23 S. 5, F46). Sodann trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu Protokoll gab, im Zeitpunkt der Suche durch die Angehörigen des (...) nicht zu Hause gewesen zu sein und lediglich telefonisch von seiner Mutter davon erfahren zu haben. Trotzdem wären in Bezug auf das Telefonat mit seiner Mutter substantiiertere Antworten zu erwarten gewesen. Die Angaben hierzu wirken aber ebenfalls schematisch (vgl. SEM-Akte A4/11 Ziff. 7.01 S. 7 und A13/13 F23, F49). Insbesondere sind auch die von ihm aufgeführten Gedankengänge während des Gesprächs mit der Mutter oberflächlich ausgefallen (vgl. a.a.O. F50 f.). Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe insgesamt nicht, darzulegen, inwiefern die Vorinstanz die Vorbringen im Zusammenhang mit der Anzeige zu Unrecht als unglaubhaft befunden hat.
E. 7.2.1 Bei der Beurteilung der Asylgründe ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).
E. 7.2.2 Die Vorinstanz hält die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die LTTE-Vergangenheit des (...) sowie dessen Todesumstände im Jahr 2013 für unglaubhaft. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit erweisen sich diese Sachverhaltselemente als nicht asylrelevant. Einerseits waren diese nicht kausal zur Ausreise des Beschwerdeführers im Februar 2016. Andererseits hat der Beschwerdeführer nicht erwähnt, wegen der Aktivitäten des (...) für die LTTE je Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden erhalten zu haben. Auch nach dem Tod des (...) hat er keine Probleme mit den staatlichen Behörden angeführt. Vielmehr machte er erst mit der Suche des (...) nach der Erstattung der Anzeige konkrete persönliche Probleme geltend (vgl. SEM-Akte A4/11 Ziff. 7.01 S. 7), welche, wie vorstehend dargelegt, nicht glaubhaft sind. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen.
E. 7.3 In Bezug auf Art. 3 AsylG ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Darlegungen nicht von einem Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Aus der LTTE-Vergangenheit des (...) sind dem Beschwerdeführer nie Schwierigkeiten entstanden. Er selbst hatte keine Beziehungen zu den LTTE und war auch sonst nicht politisch aktiv. Betreffend die Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass nicht erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Diesbezüglich kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. An dieser Einschätzung ändert die erfolgte Entführung und Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo nichts, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind in diesem Zusammenhang keine Informationen an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation vorliegen.
E. 7.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz darzutun. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu vorstehend E. 7.4 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3).
E. 9.4.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist jung und soweit aktenkundig gesund (vgl. SEM-Akte A13/13 F74). Seine Mutter und seine Geschwister wohnen gemäss seinen Angaben in D._______, Distrikt B._______ (vgl. SEM-Akte A4/11 Ziff. 3.01), mithin verfügt er dort über ein familiäres Beziehungsnetz. Er hat das (...)-Level abgeschlossen und als (...) gearbeitet (vgl. a.a.O. Ziff. 1.17.04). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 9.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates weitere für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Schliesslich steht auch die Covid-19-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.).
E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2847/2020 Urteil vom 29. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 18. Januar 2019 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 4. Februar 2019 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 7. Juni 2019 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie und sei im Bezirk B._______ aufgewachsen. Zuletzt habe er in C._______ gewohnt. Seine Mutter und beiden Geschwister würden mittlerweile in D._______ in der Nähe von C._______ leben. Er habe das (...)-Level abgeschlossen und sei als (...) tätig gewesen. Zu den Asylgründen führte er aus, sein (...) sei früher Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Nach dem Ende des Krieges im Jahr 2009 sei er zur Familie zurückgekehrt. Am (...) März 2013 hätten Angehörige des (...) seinen (...) zu Hause abgeholt. Weil dieser nicht nach Hause gekommen sei, habe sich die Familie am nächsten Tag bei der Polizei gemeldet. Die Polizisten habe sie aber lediglich vertröstet. Zwei Tage später habe er vor dem Haus den Van gesehen, mit welchem sein (...) mitgenommen worden sei. Er habe beobachtet, wie die Angehörigen des (...) seinen (...) auf einer Bahre ins Haus getragen hätten. Als er heimlich durch das Küchenfenster hineingeschaut habe, habe er gesehen, wie diese Personen seinen regungslosen (...) an einem (...) aufgehängt hätten. Er sei zu seiner Tante gegangen und habe ihr von diesem Vorfall berichtet. Aufgrund des Machtwechsels im Jahr 2015 habe er im Februar 2016 bei der Polizei Anzeige wegen des Todes des (...) erstattet. Die Polizisten hätten ihm gesagt, sie würden weitere Schritte einleiten. Am nächsten Tag, als er bei der Arbeit gewesen sei, habe er telefonisch von seiner Mutter erfahren, dass unbekannte Personen zu Hause nach ihm gesucht und gesagt hätten, wenn er an der Anzeige festhalte, werde ihm das Gleiche zustossen wie seinem (...). Seine Mutter habe ihm geraten, nicht mehr nach Hause zu kommen und Sri Lanka verlassen. Zwei Tage später sei er mit einem indischen beziehungsweise türkischen Reisepass ausgereist. Nach der Ausreise hätten dieselben Personen noch zweimal nach ihm gesucht. Deshalb sei seine Familie nach D._______ gezogen. Dort sei nichts mehr vorgefallen. B. Mit Verfügung vom 30. April 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. D. Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. 6.2 Zur Glaubhaftigkeit führt die Vorinstanz aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zur LTTE-Vergangenheit des (...) seien spärlich gewesen. Er habe lediglich angegeben, dieser sei beim (...) gewesen und habe mit Waffen zu tun gehabt. Die Erklärung, sein (...) habe nicht gerne über die Zeit bei den LTTE gesprochen und ihn zur Konzentration auf die Ausbildung aufgefordert, sei als Schutzbehauptung zu werten. Es sei nicht vorstellbar, dass er über den (...) Jahre dauernden Einsatz des (...) für die LTTE nicht mehr erzählen könne. Auch auf die Frage zur Rehabilitation des (...) sei er nicht eingegangen. Erstaunlich sei, dass der (...) sich nach der Rückkehr keine Sorgen gemacht habe und glücklich gewesen sei. Zum Vorfall am (...) März 2013 habe er lediglich ausgeführt, Personen in Zivilkleidung hätten ihre Ausweise gezeigt und den (...) mitgenommen. Auf Nachfrage habe er einzig hinzugefügt, diese Personen seien bewaffnet gewesen und hätten sich vergewissert, ob es sich tatsächlich um seinen (...) gehandelt habe. Sein (...) sei ohne Angst mitgegangen und habe gesagt, sie sollten sich keine Sorgen machen. Die oberflächlichen Schilderungen des Beschwerdeführers beinhalteten wenig Realkennzeichen. Auch zu den Umständen, als die Leiche des (...) ins Haus gebracht worden sei, habe er auf Nachfrage hin im Wesentlichen das bereits Gesagte wiederholt und keine erlebnisbasierten Details hinzugefügt. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht wisse, woran sein (...) eigentlich gestorben sei, zumal im Todesregister vermerkt sei, er sei durch (...) gestorben. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers enthielten kaum Realkennzeichen. Zwar habe er Tränen in den Augen gehabt, was aber nichts daran ändere, dass die Aussagen zu diesem Erlebnis oberflächlich und stereotyp ausgefallen seien. Darüber hinaus habe er trotz Nachfrage oberflächlich zur Anzeigeerstattung berichtet. Es sei unüblich, dass die Anzeige nicht mit einem entsprechenden Dokument bestätigt worden sei. Sodann habe er den Besuch der Beamten nicht ausführlich beschrieben. Auch auf Nachfrage habe er lediglich gesagt, seine Mutter habe ihm mitgeteilt, er hätte wie von ihr geraten nichts bei den Behörden unternehmen sollen. Vor diesem Hintergrund sei eine Suche nach dem Beschwerdeführer durch die Behörden nach der Ausreise auszuschliessen. Der eingereichte Auszug aus dem Todesregister bestätige die geltend gemachte Verfolgung nicht. 6.3 Weiter gelte zu prüfen, ob der Beschwerdeführer trotz der unglaubhaften Vorbringen im Falle der Rückkehr begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Diese Prüfung sei gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei der er bis Februar 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, mithin seit Kriegsende noch über sechs Jahre. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 6.4 Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapakse vermöge diese Einschätzung nicht umstossen. Mit dessen Wahl zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen zunehmender Überwachungsaktivitäten gingen Befürchtungen von mehr Einschüchterungen von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, Regierungskritikern und Minderheiten einher. Tatsächlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den dschihadistisch motivierten Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach der Präsidentschaftswahl zugenommen. Dennoch bestehe zum jetzigen Zeitpunkt kein Anlass zur Annahme, ganze Volksgruppen seien kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Ein solcher sei vorliegend nicht gegeben. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung von Art. 7 AsylG sowie Art. 3. AsylG. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er die Verfolgung glaubhaft dargelegt und erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. Als fluchtauslösendes Ereignis macht der Beschwerdeführer die Suche des (...) nach erfolgter Anzeigeerstattung auf dem Polizeiposten im Februar 2016 wegen des Todes des (...) im Jahr 2013 geltend. Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe daran fest, die diesbezüglichen Ausführungen seien glaubhaft gewesen. Damit vermag er allerdings keine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz darzutun. Wie in der Beschwerde festgehalten, äusserte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zum Ablauf auf dem Polizeiposten. Seine diesbezüglichen Schilderungen wirken aber schematisch sowie oberflächlich und lassen die nötige Substantiiertheit, Originalität und Präzision für die Annahme der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vermissen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). Er berichtete mehrmals gleichlautend und ohne Konkretisierungen oder spezifische Einzelheiten zur Situation auf dem Polizeiposten (vgl. SEM-Akte A4/11 Ziff. 7.01 S. 7 sowie A13/13 F23, F46). Entgegen der Darstellung in der Beschwerde gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht an, er sei bei der Polizei abgeblitzt, sondern der Polizist habe ihm gesagt, er solle nach Hause gehen, sie würden weitere Schritte vornehmen (vgl. SEM-Akte A13/13 F23 S. 5, F46). Sodann trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu Protokoll gab, im Zeitpunkt der Suche durch die Angehörigen des (...) nicht zu Hause gewesen zu sein und lediglich telefonisch von seiner Mutter davon erfahren zu haben. Trotzdem wären in Bezug auf das Telefonat mit seiner Mutter substantiiertere Antworten zu erwarten gewesen. Die Angaben hierzu wirken aber ebenfalls schematisch (vgl. SEM-Akte A4/11 Ziff. 7.01 S. 7 und A13/13 F23, F49). Insbesondere sind auch die von ihm aufgeführten Gedankengänge während des Gesprächs mit der Mutter oberflächlich ausgefallen (vgl. a.a.O. F50 f.). Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe insgesamt nicht, darzulegen, inwiefern die Vorinstanz die Vorbringen im Zusammenhang mit der Anzeige zu Unrecht als unglaubhaft befunden hat. 7.2 7.2.1 Bei der Beurteilung der Asylgründe ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 7.2.2 Die Vorinstanz hält die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die LTTE-Vergangenheit des (...) sowie dessen Todesumstände im Jahr 2013 für unglaubhaft. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit erweisen sich diese Sachverhaltselemente als nicht asylrelevant. Einerseits waren diese nicht kausal zur Ausreise des Beschwerdeführers im Februar 2016. Andererseits hat der Beschwerdeführer nicht erwähnt, wegen der Aktivitäten des (...) für die LTTE je Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden erhalten zu haben. Auch nach dem Tod des (...) hat er keine Probleme mit den staatlichen Behörden angeführt. Vielmehr machte er erst mit der Suche des (...) nach der Erstattung der Anzeige konkrete persönliche Probleme geltend (vgl. SEM-Akte A4/11 Ziff. 7.01 S. 7), welche, wie vorstehend dargelegt, nicht glaubhaft sind. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen. 7.3 In Bezug auf Art. 3 AsylG ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Darlegungen nicht von einem Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Aus der LTTE-Vergangenheit des (...) sind dem Beschwerdeführer nie Schwierigkeiten entstanden. Er selbst hatte keine Beziehungen zu den LTTE und war auch sonst nicht politisch aktiv. Betreffend die Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass nicht erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Diesbezüglich kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. An dieser Einschätzung ändert die erfolgte Entführung und Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo nichts, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind in diesem Zusammenhang keine Informationen an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation vorliegen. 7.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz darzutun. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu vorstehend E. 7.4 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 9.4.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist jung und soweit aktenkundig gesund (vgl. SEM-Akte A13/13 F74). Seine Mutter und seine Geschwister wohnen gemäss seinen Angaben in D._______, Distrikt B._______ (vgl. SEM-Akte A4/11 Ziff. 3.01), mithin verfügt er dort über ein familiäres Beziehungsnetz. Er hat das (...)-Level abgeschlossen und als (...) gearbeitet (vgl. a.a.O. Ziff. 1.17.04). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 9.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates weitere für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Schliesslich steht auch die Covid-19-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
12. Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: