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E-704/2021

E-704/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ethnischer Tamile aus dem Distrikt B._______ - suchte am 18. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei zu Zeiten des Bürgerkrieges Unterstützer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Im Jahr 2013 sei der Vater von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) festgenommen worden und Tage später tot wieder der Familie übergeben worden. Nach dem Regierungswechsel habe er sich im Jahr 2016 dazu entschieden, jenes Ereignis zur Anzeige zu bringen und diese bei den zuständigen Behörden eingereicht. Am Tag nach Einreichung der Anzeige seien Angehörige des Geheimdienstes zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. In der Folge habe er das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 30. April 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde in Bezug auf die fluchtauslösenden Umstände als unglaubhaft erachtet. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 2020 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Mit Urteil E-2847/2020 vom 29. Juli 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es stützte die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Vorbringen nicht glaubhaft seien. Für das ordentliche Verfahren wird auf die entsprechenden Akten der Vor-instanz (...) und die des Beschwerdeverfahrens E-2847/2020 verwiesen. D. Mit einer als «demande d'asile multiple» bezeichneten Eingabe vom 4. Januar 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM. Darin wiederholte er die mit Beschwerde vom 2. Juni 2020 dargelegten Sachvorbringen und machte geltend, aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel sei er nunmehr als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Er betätige sich zwischenzeitlich exilpolitisch und habe an diversen Veranstaltungen teilgenommen. Am 31. August 2020 hätten er und andere Teilnehmer sich vor dem (...) in C._______ versammelt und eine (...) an den (...) eingereicht. Darin habe er auf die Lageveränderung seit dem Machtwechsel Ende 2019 in Sri Lanka aufmerksam gemacht und den Stopp von Rückführungen dorthin gefordert. Nach dieser Veranstaltung hätten die sri-lankischen Sicherheitsbehörden seinen Bruder in Sri Lanka aufgesucht, festgenommen und befragt. Weiter habe er in den Jahren 2019 und 2020 als Mitorganisator an zwei grossen Demonstrationen in D._______ teilgenommen. Zusammen mit einem Kollegen sei er im Kanton E._______ für die Mobilisierung und Koordination zuständig gewesen und habe vor der Veranstaltung Flyer verteilt. Einmal sei er in eine Auseinandersetzung mit ethnischen Singhalesen geraten, weshalb die Polizei habe eingreifen müssen. Auf diversen Fotos sei er an Veranstaltungen in C._______ und D._______ sowie während der Beantwortung von Fragen der Presse zu sehen. Während der Veranstaltung in C._______ sei er von den anderen Teilnehmern gesehen und mit seinem Namen identifiziert worden. Er verwies ausserdem darauf, dass Rückkehrer nach Sri Lanka, welche verdächtigt würden, den LTTE angehört zu haben sowie auch tamilische Rückkehrer einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien und dies vorliegend auch auf ihn zutreffe. Die Behörden hätten daher und aufgrund seines Risikoprofils ein ernstzunehmendes Interesse an ihm. Auch seien die allgemeine Lage in Sri Lanka und die ständigen Menschenrechtsverletzungen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein: ein Zeugnis von Mitgliedern der Religionsgemeinschaft F._______ Internetauszüge mit teilweise englischer Übersetzung ein Schreiben des Bundesrates vom 22. September 2020 Fotos, welche den Beschwerdeführer an exilpolitischen Veranstaltungen in C._______ und D._______ zeigen ein USB-Stick mit zwei Videos, welche den Bruder und die sri-lankischen Sicherheitsbehörden während dessen Einberufung und Mitnahme zeigen würden ein Video von einer exilpolitischen Veranstaltung die Kopie einer Aufenthaltsbewilligung B eines sri-lankischen Kollegen. E. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 - eröffnet am 18. Januar 2021 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies das als Mehrfachgesuch anhand genommene Gesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es wurde eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- erhoben. Der Antrag auf Anhörung wurde abgelehnt. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - am 17. Februar 2021 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 15. Januar 2021 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der bevollmächtigte Rechtsvertreter sei ihm amtlich beizuordnen. Ferner sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. G. Am 19. Februar 2021 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in seinem Gesuch vom 4. Januar 2021 im Wesentlichen auf exilpolitische Tätigkeiten aufgrund derer er die Flüchtlingseigenschaft erfülle respektive er nunmehr ein Risikoprofil aufweise. Die Vorinstanz hat diese Vorbringen zu Recht im Sinne von Art. 3 AsylG im Rahmen eines Mehrfachgesuchs nach Art. 111c AsylG geprüft, zumal dieses die formellen Voraussetzungen dieser Norm (schriftliche, begründete Eingabe innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, vgl. dazu: BVGE 2014/9 E. 4.3 und E. 5.5) erfüllt.

E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM hat zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen erwogen, sofern der Beschwerdeführer die Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen in C._______ und D._______ geltend mache und in diesem Zusammenhang Fotos und einen Videoausschnitt einreiche, sei bei Sichtung dieser Beweismittel festzustellen, dass das Engagement aller darauf erkennbarer Personen als niederschwellig zu bezeichnen sei. Ein Gefährdungsprofil lasse sich daraus nicht ableiten, gehe doch weder aus den eingereichten Bildern noch aus dem Video oder aus den Ausführungen zum angeblichen Engagement des Beschwerdeführers (Mitorganisation und Koordination von Veranstaltungen, Verteilen von Flyers) hervor, dass er von regimetreuen Bürgern oder von den sri-lankischen Behörden als regimekritisch und systemrelevant identifiziert worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass er das ernsthafte Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden in rechtserheblichem Masse geweckt habe und er als konkrete Bedrohung für das politische System Sri Lankas gelte. Diese Feststellung gelte ungeachtet bestehender gewisser Zweifel hinsichtlich der eingereichten Fotos und deren Beweistauglichkeit in Bezug auf den Besuch bestimmter Veranstaltungen. Auf das unbelegte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei mit einer Gruppe ethnischer Singalesen in Konflikt geraten, sei nicht weiter einzugehen. Ebenso könnten auch die zwei Videoaufnahmen von einem Mann mit zwei Sicherheitsbeamten nicht belegen, dass es sich hierbei tatsächlich um den Bruder des Beschwerdeführers handle. Zudem gehe aus den Aufnahmen nicht hervor, wann und wo sie entstanden seien und die Videos würden auch keine Rückschlüsse auf den Kontext der festgehaltenen Szenen ermöglichen. Die Videoaufnahmen könnten somit keinen Beleg für eine Bedrohung nach Art. 3 AsylG darstellen. Damit einhergehend erübrige es sich auch, auf die geltend gemachte Gefahrenlage der Familie einzugehen. Gleiches gelte für die Verlinkung von Beweismitteln und die nicht (vollständig) übersetzten Internetauszüge. Internetlinks, die ungültig seien und die der Beschwerdeführer zudem nicht ausgedruckt beigelegt habe, würden als ungenügende Beweismittel gelten. Die nicht übersetzten Internetauszüge sowie die ungültigen Links würden sich sodann auch in keinen erkennbaren Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers setzen lassen. Das eingereichte Zeugnis von Mitgliedern der Religionsgemeinschaft F._______ sei als blosses Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert und somit als untaugliches Beweismittel zu qualifizieren. Somit sei im Falle des Beschwerdeführers offensichtlich von einem niederschwelligen politischen Engagement auszugehen, welches keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Qualität aufweise. Die Furcht des Beschwerdeführers, wegen seines exilpolitischen Engagements in Sri Lanka in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden, sei daher unbegründet. Der Beschwerdeführer weise auch kein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung (BVGer-Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) auf. Dies ergebe sich auch aus der diesbezüglichen rechtskräftigen Feststellung im Asylentscheid vom 12. März 2020 (recte: 30. April 2020) sowie im Urteil des BVGer vom 12. Mai 2020 (recte: 29. Juli 2020) Auch unter Berücksichtigung der neusten Lageentwicklung in Sri Lanka sei nämlich nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe.

E. 5.2 In der Beschwerde wurden im Wesentlichen die Ausführungen im Folgegesuch wiederholt. Ausserdem wurde geltend gemacht, das SEM habe das Schreiben der F._______ zu Unrecht als blosses Gefälligkeitsschreiben qualifiziert. Es habe keine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen. Es sei daher eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Zudem habe das SEM das Profil des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten falsch eingeschätzt. Der Beschwerde lagen drei Fotos bei, auf denen der Bruder des Beschwerdeführers mit diesem zusammen zu sehen sei.

E. 5.3 Vorab lässt sich feststellen, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer zu den im Rahmen seines Gesuchs neu dargelegten Verfolgungsgründen anzuhören, da eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG im Falle eines Mehrfachgesuchs grundsätzlich nicht vorgesehen ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Antrag auf Anhörung des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.

E. 5.4.1 Neue Asylgründe im Sinne von Art. 110c AsylG, sind dann gegeben, wenn sich diese nicht auf ein vorangegangenes rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren beziehen (vgl. BVGE 2014/39 E.4.6).

E. 5.4.2 Das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde in einem ordentlich durchlaufenen Asylverfahren rechtskräftig abgewiesen. Die abweisende Verfügung des SEM vom 30. April 2020 wurde mit Urteil E-2847/2020 vom 29. Juli 2020 im Ergebnis bestätigt und die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Es wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weil er insbesondere seine individuelle Gefährdungssituation (Suche nach seiner Person, nachdem er wegen dem Tod seines Vaters Anzeige bei der Polizei erstattet habe) nicht glaubhaft machen konnte (vgl. a.a.O. E. 7.1). Sofern die Begründung seines Folgegesuchs sowie auch jene in der Beschwerde sich in blossen Wiederholungen von (unbelegten) Vorfluchtgründen erschöpft, die im ordentlichen Verfahren schon einer eingehenden Prüfung unterzogen sowie für unglaubhaft befunden worden sind, ist hierauf nicht weiter einzugehen. Das vorliegende Verfahren dient nämlich nicht dazu, solche Vorbringen einer nochmaligen Beurteilung zuzuführen.

E. 5.4.3 Was die im Schreiben der F._______ erwähnte Mitgliedschaft des Vaters bei der LTTE sowie Behelligungen der Familie anbelangt, ist festzuhalten, dass die LTTE-Zugehörigkeit durch das SEM als nicht glaubhaft und vom Bundesverwaltungsgericht ungeachtet dessen als in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant erachtet wurde. Wenn sich der Beschwerdeführer nun in seinem Folgesuch auf erwähntes, undatiertes Schreiben beruft, welches die bereits geltend gemachte LTTE-Mitgliedschaft des Vaters sowie die Behelligungen von ihm und - nunmehr auch - seiner Familie bestätigen soll, so wäre dieses Dokument an sich durch das SEM nicht unter dem Aspekt von Art. 111c AsylG zu prüfen gewesen, da damit nicht neue Asylgründe, sondern allenfalls Revisionsgründe respektive revisionsähnliche Gründe (im Sinne einer qualifizierten Wiedererwägung) vorgebracht werden. Ungeachtet dessen ist aber dem SEM beizupflichten, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt dem kaum Beweiswert in Bezug auf die geltend gemachte, im Jahr 2016 erfolgte Suche nach ihm, wird doch im Schreiben lediglich pauschal von Behelligungen gegenüber dem Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters (im Jahr 2013) sowie - in Widerspruch zu den ursprünglichen Ausführungen des Beschwerdeführers - auch von Behelligungen der ganzen Familie gegenüber gesprochen. Zum Beleg eines Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers ist das Schreiben daher nicht geeignet.

E. 5.4.4 Soweit im Folgegesuch neu geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer betätige sich in der Schweiz exilpolitisch und nehme an Veranstaltungen teil, was Behelligungen seines Bruders in Sri Lanka zur Folge gehabt habe, und weswegen er nunmehr ein Risikoprofil aufweise, kann - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. SEM Vorhaben act. [...]6/10 Ziff. IV, S. 4 f.). Festzustellen ist, dass auch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, die sich nicht in substanziierter Weise mit der Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzen, sondern die Vorbringen im Wesentlichen wiederholen, nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Als wesentlich wird insbesondere erachtet, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend machte, nach der Teilnahme an einer exilpolitischen Veranstaltung in der Schweiz sei er identifiziert worden und sein im Heimatstaat lebender Bruder sei seinetwegen von Sicherheitskräften mitgenommen und befragt worden. Dieses Vorbringen wurde aber weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ausreichend substanziiert. Und auch die in diesem Zusammenhang beim SEM eingereichten beiden Videomitschnitte, die das Gericht gesichtet hat, sind - wie das SEM zutreffend festgestellt hat - nicht tauglich zum Beweis einer Gefährdungssituation, weder den Beschwerdeführer betreffend noch dessen Bruder, um den es sich bei der aufgenommenen Person handeln soll. An dieser Einschätzung vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos des Bruders nichts zu ändern, zumal die Person in den Videomitschnitten kaum erkennbar und damit ein Vergleich von Vornherein nicht möglich ist. Selbst davon ausgehend, dass es sich bei dem Videomitschnitt um den Bruder handelt, ist damit nicht besagt, dass der Grund der (zeitlich und inhaltlich nicht konkretisierten) Mitnahme des Bruders auf den Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers in der Schweiz beruht.

E. 5.4.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende nach der Machtergreifung des Rajapaksa-Clans geltend macht, bildete dies bereits Gegenstand der Beurteilung im Urteil E-2847/2020. Es kann darauf als res iudicata verwiesen werden. Auch das - als unverändert zu erachtende - Risikoprofil des Beschwerdeführers bildete Gegenstand dieses Urteils (a.a.O. E. 7.3).

E. 5.5 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens entstandenen Gründe geltend machen, die in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft zu einer anderen Würdigung führen könnten.

E. 6 Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Verfügung wurde auch die Wegweisung vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts - nach wie vor - nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler: Urteil BVGer E- 895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu vorstehend E. 7.4 sowie statt vieler: Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3).

E. 7.4.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist jung und soweit aktenkundig gesund (vgl. SEM-Akte A13/13 F74). Seine Mutter und seine Geschwister wohnen gemäss seinen Angaben in G._______, Distrikt B._______ (vgl. SEM-Akte A4/11 Ziff. 3.01), mithin verfügt er dort über ein familiäres Beziehungsnetz. Er hat das A-Level abgeschlossen und als (...) (...) gearbeitet und (...) betrieben (vgl. a.a.O. Ziff. 1.17.04). Es ist -entgegen der Auffassung in der Beschwerde - somit nach wie vor nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 7.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates weitere für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Der Antrag, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind abzuweisen, da sich die in der Beschwerde gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos erweisen.

E. 10.3 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-704/2021 Urteil vom 12. März 2021 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 15. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ethnischer Tamile aus dem Distrikt B._______ - suchte am 18. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei zu Zeiten des Bürgerkrieges Unterstützer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Im Jahr 2013 sei der Vater von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) festgenommen worden und Tage später tot wieder der Familie übergeben worden. Nach dem Regierungswechsel habe er sich im Jahr 2016 dazu entschieden, jenes Ereignis zur Anzeige zu bringen und diese bei den zuständigen Behörden eingereicht. Am Tag nach Einreichung der Anzeige seien Angehörige des Geheimdienstes zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. In der Folge habe er das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 30. April 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde in Bezug auf die fluchtauslösenden Umstände als unglaubhaft erachtet. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 2020 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Mit Urteil E-2847/2020 vom 29. Juli 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es stützte die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Vorbringen nicht glaubhaft seien. Für das ordentliche Verfahren wird auf die entsprechenden Akten der Vor-instanz (...) und die des Beschwerdeverfahrens E-2847/2020 verwiesen. D. Mit einer als «demande d'asile multiple» bezeichneten Eingabe vom 4. Januar 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM. Darin wiederholte er die mit Beschwerde vom 2. Juni 2020 dargelegten Sachvorbringen und machte geltend, aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel sei er nunmehr als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Er betätige sich zwischenzeitlich exilpolitisch und habe an diversen Veranstaltungen teilgenommen. Am 31. August 2020 hätten er und andere Teilnehmer sich vor dem (...) in C._______ versammelt und eine (...) an den (...) eingereicht. Darin habe er auf die Lageveränderung seit dem Machtwechsel Ende 2019 in Sri Lanka aufmerksam gemacht und den Stopp von Rückführungen dorthin gefordert. Nach dieser Veranstaltung hätten die sri-lankischen Sicherheitsbehörden seinen Bruder in Sri Lanka aufgesucht, festgenommen und befragt. Weiter habe er in den Jahren 2019 und 2020 als Mitorganisator an zwei grossen Demonstrationen in D._______ teilgenommen. Zusammen mit einem Kollegen sei er im Kanton E._______ für die Mobilisierung und Koordination zuständig gewesen und habe vor der Veranstaltung Flyer verteilt. Einmal sei er in eine Auseinandersetzung mit ethnischen Singhalesen geraten, weshalb die Polizei habe eingreifen müssen. Auf diversen Fotos sei er an Veranstaltungen in C._______ und D._______ sowie während der Beantwortung von Fragen der Presse zu sehen. Während der Veranstaltung in C._______ sei er von den anderen Teilnehmern gesehen und mit seinem Namen identifiziert worden. Er verwies ausserdem darauf, dass Rückkehrer nach Sri Lanka, welche verdächtigt würden, den LTTE angehört zu haben sowie auch tamilische Rückkehrer einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien und dies vorliegend auch auf ihn zutreffe. Die Behörden hätten daher und aufgrund seines Risikoprofils ein ernstzunehmendes Interesse an ihm. Auch seien die allgemeine Lage in Sri Lanka und die ständigen Menschenrechtsverletzungen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein: ein Zeugnis von Mitgliedern der Religionsgemeinschaft F._______ Internetauszüge mit teilweise englischer Übersetzung ein Schreiben des Bundesrates vom 22. September 2020 Fotos, welche den Beschwerdeführer an exilpolitischen Veranstaltungen in C._______ und D._______ zeigen ein USB-Stick mit zwei Videos, welche den Bruder und die sri-lankischen Sicherheitsbehörden während dessen Einberufung und Mitnahme zeigen würden ein Video von einer exilpolitischen Veranstaltung die Kopie einer Aufenthaltsbewilligung B eines sri-lankischen Kollegen. E. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 - eröffnet am 18. Januar 2021 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies das als Mehrfachgesuch anhand genommene Gesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es wurde eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- erhoben. Der Antrag auf Anhörung wurde abgelehnt. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - am 17. Februar 2021 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 15. Januar 2021 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der bevollmächtigte Rechtsvertreter sei ihm amtlich beizuordnen. Ferner sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. G. Am 19. Februar 2021 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in seinem Gesuch vom 4. Januar 2021 im Wesentlichen auf exilpolitische Tätigkeiten aufgrund derer er die Flüchtlingseigenschaft erfülle respektive er nunmehr ein Risikoprofil aufweise. Die Vorinstanz hat diese Vorbringen zu Recht im Sinne von Art. 3 AsylG im Rahmen eines Mehrfachgesuchs nach Art. 111c AsylG geprüft, zumal dieses die formellen Voraussetzungen dieser Norm (schriftliche, begründete Eingabe innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, vgl. dazu: BVGE 2014/9 E. 4.3 und E. 5.5) erfüllt. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM hat zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen erwogen, sofern der Beschwerdeführer die Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen in C._______ und D._______ geltend mache und in diesem Zusammenhang Fotos und einen Videoausschnitt einreiche, sei bei Sichtung dieser Beweismittel festzustellen, dass das Engagement aller darauf erkennbarer Personen als niederschwellig zu bezeichnen sei. Ein Gefährdungsprofil lasse sich daraus nicht ableiten, gehe doch weder aus den eingereichten Bildern noch aus dem Video oder aus den Ausführungen zum angeblichen Engagement des Beschwerdeführers (Mitorganisation und Koordination von Veranstaltungen, Verteilen von Flyers) hervor, dass er von regimetreuen Bürgern oder von den sri-lankischen Behörden als regimekritisch und systemrelevant identifiziert worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass er das ernsthafte Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden in rechtserheblichem Masse geweckt habe und er als konkrete Bedrohung für das politische System Sri Lankas gelte. Diese Feststellung gelte ungeachtet bestehender gewisser Zweifel hinsichtlich der eingereichten Fotos und deren Beweistauglichkeit in Bezug auf den Besuch bestimmter Veranstaltungen. Auf das unbelegte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei mit einer Gruppe ethnischer Singalesen in Konflikt geraten, sei nicht weiter einzugehen. Ebenso könnten auch die zwei Videoaufnahmen von einem Mann mit zwei Sicherheitsbeamten nicht belegen, dass es sich hierbei tatsächlich um den Bruder des Beschwerdeführers handle. Zudem gehe aus den Aufnahmen nicht hervor, wann und wo sie entstanden seien und die Videos würden auch keine Rückschlüsse auf den Kontext der festgehaltenen Szenen ermöglichen. Die Videoaufnahmen könnten somit keinen Beleg für eine Bedrohung nach Art. 3 AsylG darstellen. Damit einhergehend erübrige es sich auch, auf die geltend gemachte Gefahrenlage der Familie einzugehen. Gleiches gelte für die Verlinkung von Beweismitteln und die nicht (vollständig) übersetzten Internetauszüge. Internetlinks, die ungültig seien und die der Beschwerdeführer zudem nicht ausgedruckt beigelegt habe, würden als ungenügende Beweismittel gelten. Die nicht übersetzten Internetauszüge sowie die ungültigen Links würden sich sodann auch in keinen erkennbaren Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers setzen lassen. Das eingereichte Zeugnis von Mitgliedern der Religionsgemeinschaft F._______ sei als blosses Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert und somit als untaugliches Beweismittel zu qualifizieren. Somit sei im Falle des Beschwerdeführers offensichtlich von einem niederschwelligen politischen Engagement auszugehen, welches keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Qualität aufweise. Die Furcht des Beschwerdeführers, wegen seines exilpolitischen Engagements in Sri Lanka in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden, sei daher unbegründet. Der Beschwerdeführer weise auch kein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung (BVGer-Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) auf. Dies ergebe sich auch aus der diesbezüglichen rechtskräftigen Feststellung im Asylentscheid vom 12. März 2020 (recte: 30. April 2020) sowie im Urteil des BVGer vom 12. Mai 2020 (recte: 29. Juli 2020) Auch unter Berücksichtigung der neusten Lageentwicklung in Sri Lanka sei nämlich nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. 5.2 In der Beschwerde wurden im Wesentlichen die Ausführungen im Folgegesuch wiederholt. Ausserdem wurde geltend gemacht, das SEM habe das Schreiben der F._______ zu Unrecht als blosses Gefälligkeitsschreiben qualifiziert. Es habe keine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen. Es sei daher eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Zudem habe das SEM das Profil des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten falsch eingeschätzt. Der Beschwerde lagen drei Fotos bei, auf denen der Bruder des Beschwerdeführers mit diesem zusammen zu sehen sei. 5.3 Vorab lässt sich feststellen, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer zu den im Rahmen seines Gesuchs neu dargelegten Verfolgungsgründen anzuhören, da eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG im Falle eines Mehrfachgesuchs grundsätzlich nicht vorgesehen ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Antrag auf Anhörung des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen. 5.4 5.4.1 Neue Asylgründe im Sinne von Art. 110c AsylG, sind dann gegeben, wenn sich diese nicht auf ein vorangegangenes rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren beziehen (vgl. BVGE 2014/39 E.4.6). 5.4.2 Das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde in einem ordentlich durchlaufenen Asylverfahren rechtskräftig abgewiesen. Die abweisende Verfügung des SEM vom 30. April 2020 wurde mit Urteil E-2847/2020 vom 29. Juli 2020 im Ergebnis bestätigt und die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Es wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weil er insbesondere seine individuelle Gefährdungssituation (Suche nach seiner Person, nachdem er wegen dem Tod seines Vaters Anzeige bei der Polizei erstattet habe) nicht glaubhaft machen konnte (vgl. a.a.O. E. 7.1). Sofern die Begründung seines Folgegesuchs sowie auch jene in der Beschwerde sich in blossen Wiederholungen von (unbelegten) Vorfluchtgründen erschöpft, die im ordentlichen Verfahren schon einer eingehenden Prüfung unterzogen sowie für unglaubhaft befunden worden sind, ist hierauf nicht weiter einzugehen. Das vorliegende Verfahren dient nämlich nicht dazu, solche Vorbringen einer nochmaligen Beurteilung zuzuführen. 5.4.3 Was die im Schreiben der F._______ erwähnte Mitgliedschaft des Vaters bei der LTTE sowie Behelligungen der Familie anbelangt, ist festzuhalten, dass die LTTE-Zugehörigkeit durch das SEM als nicht glaubhaft und vom Bundesverwaltungsgericht ungeachtet dessen als in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant erachtet wurde. Wenn sich der Beschwerdeführer nun in seinem Folgesuch auf erwähntes, undatiertes Schreiben beruft, welches die bereits geltend gemachte LTTE-Mitgliedschaft des Vaters sowie die Behelligungen von ihm und - nunmehr auch - seiner Familie bestätigen soll, so wäre dieses Dokument an sich durch das SEM nicht unter dem Aspekt von Art. 111c AsylG zu prüfen gewesen, da damit nicht neue Asylgründe, sondern allenfalls Revisionsgründe respektive revisionsähnliche Gründe (im Sinne einer qualifizierten Wiedererwägung) vorgebracht werden. Ungeachtet dessen ist aber dem SEM beizupflichten, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt dem kaum Beweiswert in Bezug auf die geltend gemachte, im Jahr 2016 erfolgte Suche nach ihm, wird doch im Schreiben lediglich pauschal von Behelligungen gegenüber dem Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters (im Jahr 2013) sowie - in Widerspruch zu den ursprünglichen Ausführungen des Beschwerdeführers - auch von Behelligungen der ganzen Familie gegenüber gesprochen. Zum Beleg eines Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers ist das Schreiben daher nicht geeignet. 5.4.4 Soweit im Folgegesuch neu geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer betätige sich in der Schweiz exilpolitisch und nehme an Veranstaltungen teil, was Behelligungen seines Bruders in Sri Lanka zur Folge gehabt habe, und weswegen er nunmehr ein Risikoprofil aufweise, kann - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. SEM Vorhaben act. [...]6/10 Ziff. IV, S. 4 f.). Festzustellen ist, dass auch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, die sich nicht in substanziierter Weise mit der Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzen, sondern die Vorbringen im Wesentlichen wiederholen, nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Als wesentlich wird insbesondere erachtet, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend machte, nach der Teilnahme an einer exilpolitischen Veranstaltung in der Schweiz sei er identifiziert worden und sein im Heimatstaat lebender Bruder sei seinetwegen von Sicherheitskräften mitgenommen und befragt worden. Dieses Vorbringen wurde aber weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ausreichend substanziiert. Und auch die in diesem Zusammenhang beim SEM eingereichten beiden Videomitschnitte, die das Gericht gesichtet hat, sind - wie das SEM zutreffend festgestellt hat - nicht tauglich zum Beweis einer Gefährdungssituation, weder den Beschwerdeführer betreffend noch dessen Bruder, um den es sich bei der aufgenommenen Person handeln soll. An dieser Einschätzung vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos des Bruders nichts zu ändern, zumal die Person in den Videomitschnitten kaum erkennbar und damit ein Vergleich von Vornherein nicht möglich ist. Selbst davon ausgehend, dass es sich bei dem Videomitschnitt um den Bruder handelt, ist damit nicht besagt, dass der Grund der (zeitlich und inhaltlich nicht konkretisierten) Mitnahme des Bruders auf den Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers in der Schweiz beruht. 5.4.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende nach der Machtergreifung des Rajapaksa-Clans geltend macht, bildete dies bereits Gegenstand der Beurteilung im Urteil E-2847/2020. Es kann darauf als res iudicata verwiesen werden. Auch das - als unverändert zu erachtende - Risikoprofil des Beschwerdeführers bildete Gegenstand dieses Urteils (a.a.O. E. 7.3). 5.5 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens entstandenen Gründe geltend machen, die in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft zu einer anderen Würdigung führen könnten.

6. Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Verfügung wurde auch die Wegweisung vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts - nach wie vor - nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler: Urteil BVGer E- 895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu vorstehend E. 7.4 sowie statt vieler: Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 7.4.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist jung und soweit aktenkundig gesund (vgl. SEM-Akte A13/13 F74). Seine Mutter und seine Geschwister wohnen gemäss seinen Angaben in G._______, Distrikt B._______ (vgl. SEM-Akte A4/11 Ziff. 3.01), mithin verfügt er dort über ein familiäres Beziehungsnetz. Er hat das A-Level abgeschlossen und als (...) (...) gearbeitet und (...) betrieben (vgl. a.a.O. Ziff. 1.17.04). Es ist -entgegen der Auffassung in der Beschwerde - somit nach wie vor nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 7.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates weitere für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Der Antrag, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind abzuweisen, da sich die in der Beschwerde gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos erweisen. 10.3 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: