Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, aus B._______ (Jaffna Provinz), suchte am 30. März 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei zwischen 1996 und 1998 einmal in einem (...) festgehalten und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. In der Folge habe er in der Nähe seines Hauses eine kleine (...) eröffnet und rund zehn Angestellte beschäftigt. Im Januar 2015 habe er in seiner (...) zwei weitere Mitarbeiter angestellt, welche entfernte Verwandte seiner Ehefrau gewesen seien. Diese seien Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen, bevor sie ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen hätten. Im Frühling 2015 hätten ihn Angehörige des gegenüberliegenden (...) für den Bau eines (...) auf dem Hof der (...) angefragt und es sei ihm nahegelegt worden, diese Arbeit unentgeltlich auszuführen. Als er sich geweigert habe, sei er von ihnen beschuldigt worden, Verbindungen zu Mitgliedern der LTTE zu pflegen und diese finanziell zu unterstützen. In Folge sei seine (...) regelmässig durch die Behörden kontrolliert worden. Auch seien sie regelmässig zu ihm nach Hause gekommen, um ihm verschiedene Fragen zu stellen. Schliesslich sei er sechs oder sieben Mal für Befragungen ins (...) vorgeladen und von Mitarbeitern des CID (Criminal Investigation Departement) befragt worden. Auch seine Ehefrau habe man drei bis vier Male vorgeladen, wobei sie während einer Befragung im Juni 2015 sexuell belästigt worden sei. Deshalb habe er diesen beiden Mitarbeitern, welche ehemalige Mitglieder der LTTE gewesen seien, gekündigt sowie schliesslich den Auftrag für den Bau des (...) ausgeführt. Danach sei seine Ehefrau von den sri-lankischen Behörden in Ruhe gelassen worden. Er sei jedoch weitere Male vorgeladen worden, wobei ihm gedroht worden sei, zum Verschwinden gebracht oder erschossen zu werden. Es sei ihm wiederholt vorgeworfen worden, die LTTE finanziell zu unterstützen. Ab Ende Oktober 2015 habe er den Vorladungen keine Folge mehr geleistet. Daraufhin sei er praktisch täglich von Mitarbeitern des CID zu Hause aufgesucht sowie auf der Strasse beobachtet und kontrolliert worden. Aus Angst vor weiteren Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden, sei er im Frühling 2016 aus Sri-Lanka ausgereist. B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 15. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4673/2018 vom 7. Juli 2020 ab. Für das ordentliche Verfahren wird auf die entsprechenden Akten der Vor-instanz (...) und die des Beschwerdeverfahrens (...) verwiesen. C. Mit einer als «demande d'asile multiple» bezeichneten Eingabe vom 5. Februar 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM. Darin macht er im Wesentlichen geltend, er habe sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2020 in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Konkret habe er am (...) zusammen mit anderen sri-lankischen Staatsangehörigen dem (...) eine (...) übergeben, mit welcher auf die schwierige Menschenrechtssituation in Sri Lanka aufmerksam gemacht worden sei. Im Anschluss an die (...) an den (...) habe in Bern eine (...) stattgefunden, an welcher er ebenfalls teilgenommen und Flyer verteilt habe. Nachdem in einer sri-lankischen Zeitung über die (...) an den (...) sowie über die (...) vom (...) berichtet worden sei, hätten die sri-lankischen Behörden bei einigen seiner Familienangehörigen Hausdurchsuchungen durchgeführt. Er gehe nun davon aus, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Sri-Lanka umgehend festgenommen würde. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein: Fotos, welche ihn an einer (...) vom (...) in Bern zeigen, Internetauszüge aus sri-lankischen Zeitungen, in welchen über die (...) in Bern vom (...) berichtet wird, Empfangsbestätigung des (...) über die erfolgte Einreichung einer (...) vom (...), Menschenrechtsbericht von Human Rights Watch zu Sri Lanka. D. Mit Verfügung vom 1. März 2021 - eröffnet am 3. März 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Im Weiteren erhob das SEM eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.-. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - am 1. April 2021 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 1. März 2021 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der bevollmächtigte Rechtsvertreter sei ihm amtlich beizuordnen. Ferner sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Als Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer diverse, in tamilischer Sprache verfasste, nicht übersetzte Internetauszüge ein. F. Mit Schreiben vom 6. April 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 5.1 Das SEM hat zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen erwogen, insofern der Beschwerdeführer die Teilnahme an (...) in Bern geltend mache und in diesem Zusammenhang Fotos und Zeitungsartikel einreiche, sei bei Sichtung dieser Beweismittel festzustellen, dass das Engagement aller darauf erkennbarer Personen als niederschwellig zu bezeichnen sei. Ein Gefährdungsprofil lasse sich daraus somit nicht ableiten. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden in rechtserheblichem Masse geweckt habe und er als konkrete Bedrohung für das politische System Sri Lankas gelte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht, wegen seines exilpolitischen Engagements in Sri Lanka in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden, sei daher unbegründet und es könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass es deswegen zu Hausdurchsuchungen bei seinen Familienangehörigen in Sri Lanka gekommen sei. Im Weiteren weise der Beschwerdeführer auch kein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung (BVGer-Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) auf. Dies ergebe sich auch aus der diesbezüglichen rechtskräftigen Feststellung im Urteil des BVGer vom 7. Juli 2020. Auch unter Berücksichtigung der neusten Lageentwicklung in Sri Lanka sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe.
E. 5.2 In der Beschwerde wurden im Wesentlichen die Ausführungen im Mehrfachgesuch wiederholt. Zudem habe das SEM das Profil des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten falsch eingeschätzt.
E. 5.3 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass weder aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers noch aufgrund der eingereichten Beweismittel von einem profilierten öffentlichen Exilengagement auszugehen ist, aufgrund dessen auf eine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr zu schliessen wäre. Es kann somit - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende nach der Machtergreifung des Rajapaksa-Clans geltend macht, bildete dies bereits Gegenstand der Beurteilung im Urteil E-2847/2020 (vgl. E. 7.3). Es kann darauf als res iudicata verwiesen werden. Auch das - als unverändert zu erachtende - Risikoprofil des Beschwerdeführers bildete Gegenstand dieses Urteils (a.a.O. E. 7.4). Die Schlussfolgerungen der Vor-instanz sind mithin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die mit der Beschwerde eingereichten Internetauszüge sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint.
E. 5.4 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens entstandenen Gründe geltend machen, die in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft zu einer anderen Würdigung führen könnten.
E. 6 Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Verfügung wurde auch die Wegweisung vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts - nach wie vor - nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler: Urteil BVGer E- 895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu vorstehend E. 7.4 sowie statt vieler: Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung als selbstständig erwerbender (...) mit einer eigenen (...) im Heimatland. Das Beschwerdevorbringen, die (...) sei ihm von den sri-lankischen Behörden enteignet worden, stellt eine erstmals mit der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte und unbelegte Parteibehauptung dar. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über ein breites familiäres Netz. Seine Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder sowie zwei Brüder und die Mutter können ihn bei einer Reintegration unterstützen. Auch aus medizinischer Sicht sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Insoweit der Beschwerdeführer pauschal darauf hinweist, er leide an ernsthaften psychischen Beschwerden, ist darauf hinzuweisen, dass von der grundsätzlichen Behandelbarkeit psychiatrischer Beschwerden in Sri Lanka ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3 m.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Der Antrag, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1493/2021 Urteil vom 5. Mai 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 1. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, aus B._______ (Jaffna Provinz), suchte am 30. März 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei zwischen 1996 und 1998 einmal in einem (...) festgehalten und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. In der Folge habe er in der Nähe seines Hauses eine kleine (...) eröffnet und rund zehn Angestellte beschäftigt. Im Januar 2015 habe er in seiner (...) zwei weitere Mitarbeiter angestellt, welche entfernte Verwandte seiner Ehefrau gewesen seien. Diese seien Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen, bevor sie ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen hätten. Im Frühling 2015 hätten ihn Angehörige des gegenüberliegenden (...) für den Bau eines (...) auf dem Hof der (...) angefragt und es sei ihm nahegelegt worden, diese Arbeit unentgeltlich auszuführen. Als er sich geweigert habe, sei er von ihnen beschuldigt worden, Verbindungen zu Mitgliedern der LTTE zu pflegen und diese finanziell zu unterstützen. In Folge sei seine (...) regelmässig durch die Behörden kontrolliert worden. Auch seien sie regelmässig zu ihm nach Hause gekommen, um ihm verschiedene Fragen zu stellen. Schliesslich sei er sechs oder sieben Mal für Befragungen ins (...) vorgeladen und von Mitarbeitern des CID (Criminal Investigation Departement) befragt worden. Auch seine Ehefrau habe man drei bis vier Male vorgeladen, wobei sie während einer Befragung im Juni 2015 sexuell belästigt worden sei. Deshalb habe er diesen beiden Mitarbeitern, welche ehemalige Mitglieder der LTTE gewesen seien, gekündigt sowie schliesslich den Auftrag für den Bau des (...) ausgeführt. Danach sei seine Ehefrau von den sri-lankischen Behörden in Ruhe gelassen worden. Er sei jedoch weitere Male vorgeladen worden, wobei ihm gedroht worden sei, zum Verschwinden gebracht oder erschossen zu werden. Es sei ihm wiederholt vorgeworfen worden, die LTTE finanziell zu unterstützen. Ab Ende Oktober 2015 habe er den Vorladungen keine Folge mehr geleistet. Daraufhin sei er praktisch täglich von Mitarbeitern des CID zu Hause aufgesucht sowie auf der Strasse beobachtet und kontrolliert worden. Aus Angst vor weiteren Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden, sei er im Frühling 2016 aus Sri-Lanka ausgereist. B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 15. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4673/2018 vom 7. Juli 2020 ab. Für das ordentliche Verfahren wird auf die entsprechenden Akten der Vor-instanz (...) und die des Beschwerdeverfahrens (...) verwiesen. C. Mit einer als «demande d'asile multiple» bezeichneten Eingabe vom 5. Februar 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM. Darin macht er im Wesentlichen geltend, er habe sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2020 in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Konkret habe er am (...) zusammen mit anderen sri-lankischen Staatsangehörigen dem (...) eine (...) übergeben, mit welcher auf die schwierige Menschenrechtssituation in Sri Lanka aufmerksam gemacht worden sei. Im Anschluss an die (...) an den (...) habe in Bern eine (...) stattgefunden, an welcher er ebenfalls teilgenommen und Flyer verteilt habe. Nachdem in einer sri-lankischen Zeitung über die (...) an den (...) sowie über die (...) vom (...) berichtet worden sei, hätten die sri-lankischen Behörden bei einigen seiner Familienangehörigen Hausdurchsuchungen durchgeführt. Er gehe nun davon aus, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Sri-Lanka umgehend festgenommen würde. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein: Fotos, welche ihn an einer (...) vom (...) in Bern zeigen, Internetauszüge aus sri-lankischen Zeitungen, in welchen über die (...) in Bern vom (...) berichtet wird, Empfangsbestätigung des (...) über die erfolgte Einreichung einer (...) vom (...), Menschenrechtsbericht von Human Rights Watch zu Sri Lanka. D. Mit Verfügung vom 1. März 2021 - eröffnet am 3. März 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Im Weiteren erhob das SEM eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.-. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - am 1. April 2021 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 1. März 2021 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der bevollmächtigte Rechtsvertreter sei ihm amtlich beizuordnen. Ferner sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Als Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer diverse, in tamilischer Sprache verfasste, nicht übersetzte Internetauszüge ein. F. Mit Schreiben vom 6. April 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 5. 5.1 Das SEM hat zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen erwogen, insofern der Beschwerdeführer die Teilnahme an (...) in Bern geltend mache und in diesem Zusammenhang Fotos und Zeitungsartikel einreiche, sei bei Sichtung dieser Beweismittel festzustellen, dass das Engagement aller darauf erkennbarer Personen als niederschwellig zu bezeichnen sei. Ein Gefährdungsprofil lasse sich daraus somit nicht ableiten. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden in rechtserheblichem Masse geweckt habe und er als konkrete Bedrohung für das politische System Sri Lankas gelte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht, wegen seines exilpolitischen Engagements in Sri Lanka in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden, sei daher unbegründet und es könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass es deswegen zu Hausdurchsuchungen bei seinen Familienangehörigen in Sri Lanka gekommen sei. Im Weiteren weise der Beschwerdeführer auch kein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung (BVGer-Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) auf. Dies ergebe sich auch aus der diesbezüglichen rechtskräftigen Feststellung im Urteil des BVGer vom 7. Juli 2020. Auch unter Berücksichtigung der neusten Lageentwicklung in Sri Lanka sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. 5.2 In der Beschwerde wurden im Wesentlichen die Ausführungen im Mehrfachgesuch wiederholt. Zudem habe das SEM das Profil des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten falsch eingeschätzt. 5.3 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass weder aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers noch aufgrund der eingereichten Beweismittel von einem profilierten öffentlichen Exilengagement auszugehen ist, aufgrund dessen auf eine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr zu schliessen wäre. Es kann somit - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende nach der Machtergreifung des Rajapaksa-Clans geltend macht, bildete dies bereits Gegenstand der Beurteilung im Urteil E-2847/2020 (vgl. E. 7.3). Es kann darauf als res iudicata verwiesen werden. Auch das - als unverändert zu erachtende - Risikoprofil des Beschwerdeführers bildete Gegenstand dieses Urteils (a.a.O. E. 7.4). Die Schlussfolgerungen der Vor-instanz sind mithin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die mit der Beschwerde eingereichten Internetauszüge sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint. 5.4 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens entstandenen Gründe geltend machen, die in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft zu einer anderen Würdigung führen könnten.
6. Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Verfügung wurde auch die Wegweisung vom SEM zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts - nach wie vor - nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler: Urteil BVGer E- 895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu vorstehend E. 7.4 sowie statt vieler: Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung als selbstständig erwerbender (...) mit einer eigenen (...) im Heimatland. Das Beschwerdevorbringen, die (...) sei ihm von den sri-lankischen Behörden enteignet worden, stellt eine erstmals mit der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte und unbelegte Parteibehauptung dar. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über ein breites familiäres Netz. Seine Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder sowie zwei Brüder und die Mutter können ihn bei einer Reintegration unterstützen. Auch aus medizinischer Sicht sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Insoweit der Beschwerdeführer pauschal darauf hinweist, er leide an ernsthaften psychischen Beschwerden, ist darauf hinzuweisen, dass von der grundsätzlichen Behandelbarkeit psychiatrischer Beschwerden in Sri Lanka ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3 m.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Der Antrag, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: