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D-4673/2018

D-4673/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, aus B._______, Provinz Jaffna, stammend, am 21. März 2016 legal sein Heimatland. Am 30. März 2016 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 6. April 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 5. Juli 2018 fand die Bundesanhörung zu den Asylgründen statt. B.Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich seines Lebenslaufs vor, er habe bis zu seinem 15. Lebensjahr in B._______ gelebt. Nachdem die sri-lankische Armee Jaffna angegriffen habe, sei er ins Vanni-Gebiet gezogen und habe während zwei Jahren von 1996 bis 1998 dort gelebt. Nach seiner Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet sei er einmal in einem Militärcamp festgehalten und erst nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Danach habe er in C._______ und D._______ gelebt, wo er zwar die Schule besucht, jedoch weder seinen A-Level-Abschluss beendet noch eine Ausbildung absolviert habe. Schliesslich sei er erneut nach B._______ gezogen und habe dort mit seiner Ehefrau und den (...) Kindern bis zu seiner Ausreise gelebt. In der Nähe seines Hauses habe er eine kleine (...) eröffnet und rund zehn Angestellte beschäftigt. Im Januar 2015 habe er seine (...), welche sich unmittelbar neben einem Militärcamp befunden habe, vergrössert und zwei weitere Mitarbeiter, welche entfernte Verwandte seiner Ehefrau gewesen seien, angestellt. Diese seien Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen, bevor sie ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen hätten. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor, dass ihn im Frühling 2015 Angehörige des gegenüberliegenden Militär- Camps für den (...) auf dem Hof der Militäranlage angefragt hätten. Es sei ihm nahegelegt worden, er solle diese Arbeit unentgeltlich ausführen. Als er sich geweigert habe, sei er von ihnen beschuldigt worden, Verbindungen zu Mitgliedern der LTTE zu pflegen und diese finanziell zu unterstützen. In Folge sei seine (...) regelmässig durch die Behörden kontrolliert worden, indem Angehörige des Militärs fast täglich vorwiegend die beiden neu eingestellten Mitarbeiter befragt hätten. Auch seien sie regelmässig zu ihm nach Hause gekommen, um ihm verschiedene Fragen zu stellen. Schliesslich sei er sechs oder sieben Mal für Befragungen ins Militärcamp vorgeladen und von Mitarbeitern des CID (Criminal Investigation Departement) befragt worden. Auch seine Ehefrau habe man drei bis vier Male vorgeladen, wobei sie während einer Befragung im Juni 2015 sexuell belästigt worden sei. Deshalb habe er diesen beiden Mitarbeitern, welche ehemalige Mitglieder der LTTE gewesen seien, gekündigt sowie schliesslich den Auftrag für den (...) ausgeführt. Danach sei seine Ehefrau von den sri-lankischen Behörden in Ruhe gelassen worden. Er sei jedoch weitere Male vorgeladen worden, wobei ihm gedroht worden sei, ihn verschwinden zu lassen oder ihn zu erschiessen. Es sei ihm wiederholt vorgeworfen worden, die LTTE finanziell zu unterstützen. Zudem sei er zum Sinn und Zweck seines damaligen Aufenthalts im Vanni-Gebiet befragt und es sei ihm verboten worden, sich ausserhalb des Dorfes zu begeben. Ab Ende Oktober 2015 habe er den Vorladungen keine Folge mehr geleistet. Daraufhin sei er praktisch täglich von Mitarbeitern des CID zu Hause aufgesucht sowie auf der Strasse beobachtet und kontrolliert worden. Nachdem ihm ein ehemaliger Bekannter, welcher im Militärcamp von B._______ als Armeeangehöriger gearbeitet habe, geraten habe, auszureisen, habe er die noch offenen Aufträge an seinen Onkel weitergegeben und gleichzeitig vergeblich versucht, die (...) zu verkaufen. Er habe seine Ehefrau mit den Kindern zu ihren Eltern nach D._______ geschickt, um sie vor weiteren Belästigungen durch die sri-lankischen Behörden zu schützen. Eine Woche nach seiner Ausreise im Frühling 2016 sei von Mitarbeitern des CID eine hohe Geldforderung an seinen Onkel eingegangen, welche dieser in der Folge bezahlt habe. Weiter sei auch dieser Onkel von Mitarbeitern des CID verhört worden. Schliesslich sei dieser aufgrund des von den Verhören verursachten Stresses verstorben. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer legte seine Identitätskarte, eine Kopie seiner Identitätskarte der Armee, eine Wohnsitzbestätigung, die Lizenz zur Berechtigung, selbständig eine (...) zu führen, ein Bestätigungsschreiben eines Parlamentsmitglieds - datiert vom 2. Februar 2017 -, seine Geburtsurkunde, diejenige seiner Ehefrau sowie die der vier Kinder, ein Reintegrationsschreiben eines ehemaligen Mitarbeiters, verschiedene Fotos und Zeitungsartikel sowie die Todesanzeige seines verstorbenen Onkels zu den Akten. Weiter reichte er einen Arztbericht vom 26. Februar 2018 des Universitätsspitals E._______ sowie eine Einladung zu einem Gesprächstermin beim Psychosozialen Dienst PSD vom 19. Januar 2018 ein. C.Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 - eröffnet am 17. Juli 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. D.Der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - focht mit Eingabe vom 15. August 2018 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag stellte er das Begehren, ihm sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung rubrizierter Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E.Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. F.Mit Schreiben vom 24. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung sowie einen USB-Stick mit einem Film betreffend die Wohn- und Arbeitsverhältnisse in seinem Haus respektive seiner (...) in B._______ sowie einige Fotos nach. G.Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 wurde Frau Cora Dubach antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. H.Die Vorinstanz nahm mit ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2018, welche dem Beschwerdeführer am 4. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde, Stellung zu den Widersprüchen bezüglich der Verhöre des Beschwerdeführers. Der erst auf Beschwerdeebene eingereichte USB-Stick mit verschiedenen Fotos sowie einer Videoaufnahme würden über keinen Beweiswert verfügen und seine dargelegte Verfolgung nicht belegen. Weiter hielt sie an ihren Erwägungen fest. I.In der Replik vom 28. September 2018 verwies der Beschwerdeführer hinsichtlich der Interpretation von Widersprüchen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hin und hielt ergänzend fest, dass der Verkauf seiner zwischenzeitlich stillgelegten (...) durch die Angehörigen der Armee verhindert werde. Auch würden die Angehörigen seiner Familie nach wie vor regelmässig schikaniert und befragt.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen in Bezug auf das Interesse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer seien nicht überzeugend dargelegt worden und seine Schilderungen würden stereotyp sowie nicht selbst erlebt wirken. Deshalb halte seine geltend gemachte Verfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig würden seine vorgebrachten Verfolgungen den Kriterien an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, da sie keine genügende Intensität im Sinne des Asylgesetzes aufweisen würden. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Zivilbevölkerung in Norden und Osten von Sri Lanka nach wie vor überwacht werde, jedoch erscheine das geltend gemachte Interesse des CID an seiner Person sowie der damit verbundene, enorme Aufwand in Bezug auf die regelmässigen Kontrollen und Überwachungen als zweifelhaft, zumal es nicht einleuchte, warum ihm täglich die gleichen Fragen hätten gestellt werden sollen. Den Behörden hätte anhand seiner Aussagen logischerweise schnell bewusst werden müssen, dass er weder über relevante Information zu den LTTE verfüge noch selber eine Verbindung zu ihnen aufweise. Wäre tatsächlich ein solcher Verdacht vorhanden gewesen, wäre er festgenommen worden. Auch erscheine das Interesse an den beiden ehemaligen und rehabilitierten Mitarbeitern übertrieben, denn wären sie tatsächlich der Mithilfe des Wiederaufbaus der LTTE verdächtigt worden, wären auch sie mit Sicherheit von den Behörden festgenommen worden. Seine Schilderungen der Verhöre seien wenig detailreich ausgefallen. Auch auf Nachfrage habe er keine präziseren Auskünfte zu den Geschehnissen wiedergeben können, sondern habe nur ausweichend geantwortet, er könne sich nicht mehr an alles erinnern, da er viele schlimme Sachen erlebt habe. Ebenfalls habe er die Kontrollen in seinem Haus durch die sri-lankischen Behörden nicht lebensnah schildern können. Zudem sei es zu widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Dauer und Anzahl seiner Befragungen und zu deren seiner Ehefrau gekommen, welche nicht haben aufgelöst werden können. Seine Vorbringen, man habe nach seiner Ausreise von seinem Onkel eine hohe Geldforderung verlangt, wirke nachgeschoben, weil er diesen Umstand nicht bereits anlässlich der BzP erwähnt habe. Weiter habe es widersprüchliche Angaben im Zusammenhang mit seiner Ausreise sowie seinem Reisepass respektive den darin erhaltenen Visa gegeben. Diese voneinander abweichenden Aussagen würden den Schluss zulassen, er sei auf andere als die von ihm angegebene Weise in die Schweiz gelangt. Ferner würden auch die eingereichten Unterlagen weder über einen Beweiswert verfügen noch seien sie dazu geeignet, eine Verfolgung zu belegen. Zudem weise das vom 2. Februar 2017 datierte Schreiben des Parlamentsmitglieds Widersprüche zu seinen eigenen Aussagen auf und sei lediglich als reines Gefälligkeitsschreiben zu werten. Seine geltend gemachten Verfolgungen und Schikanen durch die sri-lankischen Behörden würden keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen darstellen. Er weise kein Risikoprofil auf, da er bis auf eine zweitägige Inhaftierung im Jahr 1998 bis zu den Ereignissen im Frühling 2015 nie übermässig von den Behörden behelligt worden sei. Auch sei aufgrund seiner Schilderungen nicht ersichtlich, dass seine Familienangehörigen eine Verbindung zu den LTTE gehabt hätten, wobei auch die Tatsache, dass einer seiner Cousins den Heldentod gestorben sei, für die heimatlichen Behörden nicht relevant gewesen sei. Schliesslich stehe auch einem Wegweisungsvollzug nichts im Weg, da er über kein erhöhtes Risikoprofil verfüge und keine individuellen Wegweisungshindernisse vorhanden seien. Er verfüge über langjährige Arbeitserfahrung, über eine gesicherte Wohnsituation und über gute finanzielle Verhältnisse sowie über ein umfassendes familiäres Beziehungsnetz im Heimatland. Auch sei seine (...) Behandlung gemäss dem Arztbericht vom 26. Februar 2018 abgeschlossen und die empfohlenen alljährlichen Kontrollen könnten ebenso im Heimatland durchgeführt werden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte bezüglich seiner angeblich widersprüchlich Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen geltend, es sei nicht legitim, diese Widersprüche so bedeutend wie vorliegend zu gewichten, da Widersprüche in der BzP nur dann relevant seien, wenn sie zur Abklärung der Flüchtlingseigenschaft dienen würden und dies auch nur dann, wenn diese Aussagen diametral voneinander abweichen würden, was jedoch vorliegend nicht der Fall sei. Auch habe ein Entscheid des EGMR dargelegt, dass aufgrund der speziellen verfahrensrechtlichen Situation im Asylverfahren auftretenden Widersprüchen im Zweifel nicht zu viel Gewicht beigemessen werden dürfe. Deshalb seien seine Schilderungen glaubhaft. Ausserdem seien zwischen der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen mehr als zwei Jahre vergangenen, was das Vorhandensein gewisser Unklarheiten in seinen Aussagen verständlich und nachvollziehbar mache. Zudem sei es in zeitlicher und quantitativer Hinsicht in Bezug auf die Verhöre nicht zu widersprüchlichen Aussagen gekommen, da die Vorinstanz es unterlassen habe, zwischen «informellen», kürzeren, in der (...) durchgeführten und zu Hause sowie «formellen», längeren Befragungen im Militärcamp zu differenzieren. Dasselbe gelte auch für die angeblich widersprüchlichen Angaben in Bezug auf die Verhöre seiner Ehefrau. Diesen unterschiedlichen Arten von Verhören habe die Vorinstanz nicht Rechnung getragen, weshalb seine diesbezüglichen Erläuterungen den Anschein von widersprüchlichen Angaben erwecken würden. Zudem dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden, dass die Schilderungen zu den Verhören nicht detailreicher ausgefallen seien, da ihm die heimatlichen Behörden immer wieder die gleichen Fragen gestellt hätten. Gerade dieser Umstand zeuge von einer glaubhaften Darstellung, denn mithilfe dieser repetitiven Fragen würden die Behörden eine Drucksituation erzeugen wollen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er sich während dieser Verhöre in einer Extremsituation befunden habe, weshalb es auch nachvollziehbar sei, sich nicht mehr an alle Details erinnern zu können. Hinsichtlich der Zweifel der Vorinstanz am Interesse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer sei entgegenzuhalten, dass er einerseits aufgrund der Einstellung der beiden ehemaligen LTTE-Mitglieder, anderseits wegen des (...) in den direkten Fokus der Behörden gelangt sei. Zusammen mit seiner Verhaftung nach seiner Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet liege der Schluss der heimatlichen Behörden nahe, dass er Verbindungen zu den LTTE aufweise und seine (...) ein Treffpunkt für weitere ehemalige LTTE-Mitglieder sei. Als Inhaber des Geschäfts habe er diese Besuche toleriert, weswegen ihm die Behörden eine Verbindung zu den LTTE unterstellen würden. Ein weiteres diesbezügliches Indiz, dass er verdächtig erscheine, sei, dass ihm immer dieselben Fragen gestellt worden seien, wobei man ihm nicht geglaubt habe, nicht mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Die Vorinstanz verkenne ausserdem, dass die beiden neu eingestellten Mitarbeiter ehemalige ranghohe Mitglieder der LTTE gewesen seien und dass diese weiterhin eine Gefahr für den Staat darstellen würden. Auch wenn er de facto kein Interesse an einem Wiederaufbau der LTTE aufweise, so sei ihm durch die sri-lankischen Behörden gerade dieses Interesse unterstellt worden. Weiter würden zwar die eingereichten Beweismittel seine Verfolgung nicht direkt belegen, jedoch seine Glaubwürdigkeit untermauern. Hinsichtlich des eingereichten Schreibens des Parlamentsmitgliedes sei klarzustellen, dass dieses Schreiben auf Wunsch seiner Ehefrau verfasst worden sei und dementsprechend nicht seine persönliche Situation darstelle. Schliesslich seien seine Vorbringen nicht nur glaubhaft, sondern auch asylrelevant, da er und seine Familienangehörigen von den sri-lankischen Behörden während Monaten beobachtet, kontrolliert und befragt worden seien und ihm zudem vorgeworfen worden sei, eine direkte Verbindung zu den LTTE zu haben. Ausserdem sei ihm anlässlich seines letzten Verhörs mit weiteren Konsequenzen sowie mit dem Tod gedroht worden. Auch wenn die einzelnen Eingriffe für sich alleine keine genügende Intensität aufwiesen, so würden sie in ihrer Gesamtheit dennoch zu einem flüchtlingsrechtlich relevanten psychischen Druck führen. Da er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und wegen seiner angeblichen politischen Einstellung gezielt bis zu seiner Ausreise einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Ferner verfüge er über ein erhöhtes Risikoprofil, indem er sich zu den bereits erfolgten behördlichen Verfolgungen durch seine Ausreise verdächtig gemacht habe. Zudem sei zu beachten, dass auch nach seiner Flucht seine Familienangehörigen dem Druck der Behörden ausgesetzt seien und regelmässig von ihnen befragt würden. Bei einer Rückkehr ins Heimatland sei er mit hoher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, weshalb ein Wegweisungsvollzug unzulässig wäre.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Argumentation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den in der Beschwerde vorgebrachten Unterschieden zwischen «informellen» und «formellen» Verhören als Erklärung zur Auflösung der Widersprüche sei nicht überzeugend. Dasselbe gelte auch für die widersprüchlichen Angaben zu den Verhören seiner Ehefrau. Überdies würden die auf einem USB-Stick eingereichten Fotos sowie die Videoaufnahme keinen Beweiswert für seine Verfolgung aufweisen.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik zu den angeblichen Widersprüchen, seine minimal abweichenden Aussagen (vier bis fünf Verhöre anlässlich der BzP und sechs bis sieben Verhöre in der Befragung zu den Asylgründen) dürften nicht zu einer Begründung der Unglaubhaftigkeit führen. Er verwies erneut auf ein Leiturteil des EGMR, aus welchem hervorgehe, dass sich das Berufen auf kleine Widersprüche als menschenrechtswidrig erweise. Ferner versuche seine Familie in Sri Lanka, die (...) zu verkaufen, was jedoch bisher verhindert worden sei, nämlich, indem seine Mutter, welche als einzige noch im Haus in B._______ wohnhaft sei, durch die sri-lankische Armee schikaniert und regelmässig nach seinem Verbleib befragt werde. Diese Umstände würden potentielle Käufer abschrecken.

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2 In ihrem Entscheid zweifelte die Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers. Insbesondere seien die von ihm beschriebenen Verhöre durch die sri-lankischen Behörden in vielerlei Hinsicht stereotyp und wenig lebensnah ausgefallen. Dieser Einschätzung kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschliessen. So fällt auf, dass er in der freien Erzählung anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen sehr ausführlich und mit Realkennzeichen versehen seine Erlebnisse respektive seine Verhöre darlegte. Er gab neben präzisen Zeitangaben genaue Daten zu den relevanten Ereignissen wieder, korrigierte sich bezüglich des letzten Verhöres seiner Ehefrau nach einer kurzen Überlegpause hinsichtlich seiner gemachten Zeitangabe und setzte diese gleichzeitig in den Kontext mit dem täglichen Schulschluss seiner Kinder (vgl. act. A18/25, F49). Besonders realitätsnah und dementsprechend erwähnenswert ist, dass er sich in seinen Erzählungen zu keinen Übertreibungen hinreissen liess, sondern vielmehr die Subtilität, mit welcher die betreffenden Behörden Druck gegen ihn ausgeübt haben, beschrieb. So legte er dar, wiederholt und fast täglich von den sri-lankischen Behörden befragt oder beobachtet worden zu sein. Obwohl diese ihm drohten, ihn zu schlagen, sei es nie dazu gekommen (vgl. act. A18/25, F49). Ferner schilderte er die regelmässigen Kontrollen in seinem Haus und in der (...) als übliche sowie unproblematische Behördenmassnahmen. Weiter überzeugt seine lebensnahe Überlegung, warum er nicht umgehend nach der ersten Befragung seiner Ehefrau diese und die Kinder weggeschickt habe, sondern davon ausgegangen sei, dass solche Befragungen in Sri Lanka üblich seien, ebenso wie die Schilderung bezüglich den Befragungen seiner beiden neu eingestellten Mitarbeiter, welche er als «eher normal» beschrieben hat (vgl. act. A18/25, F62, F65, F121; F71). Weiter erläuterte er in nachvollziehbarer Weise, wie sich diese regelmässigen Befragungen und Kontrollen der Behörden zugetragen haben. Obwohl eine gewisse Knappheit in seinen Aussagen zu erkennen ist, ist insgesamt dennoch von deren Glaubhaftigkeit auszugehen und festzuhalten, dass er, wenn er die Ereignisse, insbesondere die Befragungen, nicht selbst erlebt hätte, kaum auch erwähnt hätte, dass die Behörden teilweise freundlich und nett mit ihm umgegangen seien. Schliesslich kann auch seine Darstellung der letzten Befragung seiner Ehefrau - von ihm als schlimmstes Ereignis bezeichnet - als ausführlich und emotional beschrieben werden (vgl. act. A18/25, F100; F49; F95; F100 - 103; F116 - 121). Dass er sich nach den sexuellen Belästigungen seiner Ehefrau dazu entschlossen hat, den Auftrag für das Militärcamp auszuführen, um seine Ehefrau vor weiteren Übergriffen zu schützen, wirkt nachvollziehbar und schlüssig. Hinsichtlich der von der Vorinstanz angeführten Widersprüche zur Anzahl der Verhöre ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer zwar zuerst erklärt hat, drei oder vier Mal im Militärcamp befragt worden zu sein, um später jedoch - unaufgefordert - zu berichtigen, man habe ihn sechs oder sieben Mal befragt. Zu der auch als unbedeutend zu qualifizierenden Abweichung in Bezug auf die zeitliche und quantitative Angabe der Verhöre seiner Ehefrau ist zu erwähnen, dass er sich diesbezüglich bereits während der BzP selbst korrigierte (vgl. act. 6/13, F7.01). Zudem ist festzustellen, dass, obwohl zwischen der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen eine Zeitspanne von mehr als zwei Jahren liegt, er die wesentlichen Sachverhaltselemente sowie die Details dennoch übereinstimmend wiedergegeben hat. Schliesslich ist es - entgegen der Argumentation der Vorinstanz - nachvollziehbar, dass es zu so vielen Befragungen, Kontrollen und Observierungen gekommen ist, zumal sich das Camp gerade gegenüber der (...) befindet und sich die Möglichkeit einer wiederkehrenden Kontrolle bei dieser Lage geradezu aufdrängt. Hingegen ist der Vorinstanz in Bezug auf die eingereichten Beweismittel zuzustimmen. So vermögen die Unterlagen betreffend die (...), die Todesanzeige seines Onkels, die Zeitungsausschnitte über verschiedene getötete Personen sowie die Videoaufnahmen kein Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden am Beschwerdeführer zu belegen. Schliesslich ist das Schreiben des Parlamentsmitgliedes vom 2. Februar 2017 als nicht sachdienlich zu qualifizieren, zumal es auf Wunsch seiner Ehefrau ausgestellt worden war und über keinen hohen Beweiswert verfügt.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt glaubhaft zu qualifizieren sind.

E. 6.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachstellungen durch die verschiedenen sri-lankischen Behörden Nachteile im Sinne des Asylgesetzes respektive einen unerträglichen psychischen Druck zu begründen vermögen.

E. 6.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1.1, 2010/28 E. 3.3.1.1, 2010/57 E. 2, 2008/12 E. 5, jeweils mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).

E. 6.4 Hinsichtlich der Kontrollen und Befragungen, welchen der Beschwerdeführer während eines Zeitraumes von rund zehn Monaten und bis zu seiner Ausreise gegen Ende März 2015 ausgesetzt war, ist festzustellen, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, wie nachfolgend zu zeigen ist. Die regelmässigen Kontrollen in seiner (...) betrafen in einer ersten Periode vorwiegend seine beiden Mitarbeiter, welche ehemalige LTTE-Mitglieder waren. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seien diese Kontrollen normal und nicht besorgniserregend gewesen, insbesondere, weil es bereits zuvor, seit der Eröffnung seiner (...), zu regelmässigen Kontrollen gekommen sei (vgl. act. A18/25, F49, 66, 70, 74, 82), was mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die Lage der (...) neben dem Militärcamp zurückzuführen ist. Hierzu ist anzufügen, dass es verschiedenen Quellen zufolge im Norden und im Osten von Sri Lanka aus Sicherheitsgründen zu regelmässigen Registrierungen von rehabilitierten LTTE-Mitgliedern kommen kann, wobei die registrierten Personen und teilweise auch deren Arbeitgeber in Folge Kontrollen und Überwachungen durch die zivilen und militärischen Behörden ausgesetzt sind (Landinfo, Human rights and security issues concerning the Tamil population in Colombo and the Northern Province, 07.12.2012, https://landinfo.no/asset/2321/1/2321_1.pdf, S.21ff., abgerufen am 8. Juni 2020). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer oder den beiden Mitarbeitern aufgrund dieser Kontrollen Nachteile entstanden sind. Wären die sri-lankischen Behörden tatsächlich der Ansicht gewesen, dass er und seine Angestellten - wie in der Beschwerde dargelegt - aufgrund von Verbindungen zu den LTTE und deren finanzielle Unterstützung eine Gefahr für den Staat darstellen würden, hätte er sich nicht unproblematisch noch so lange in seinem Heimatdorf aufhalten können. Es blieb bei gleichbleibenden Kontrollen und kam zu keinen weiteren nachteiligen Handlungen durch die sri-lankischen Behörden. So ist auch festzustellen, dass einer der beiden ehemaligen Mitarbeiter weiterhin unbehelligt, ausser einer Meldepflicht unterstehend, im Heimatdorf des Beschwerdeführers lebt (vgl. act. A18/25, F182-184). Weiter ist festzuhalten, dass er in einer nächsten Periode, nämlich erst durch die Weigerung, unentgeltlich für das seiner (...) gegenüberliegende Militär-Camp den ihm angebotenen Bauauftrag auszuführen, beschuldigt wurde, mit den LTTE in Verbindung zu stehen (vgl. act. A18/25, F75, 80). In derselben Zeitspanne haben - gemäss der Aktenlage - die behördlichen Belästigungen seiner Ehefrau begonnen, welche jedoch nach der Anhandnahme des Bauauftrages aufgehört haben, und diese nicht mehr aufgeboten wurde, sich den Behörden zur Verfügung zu stellen. Schliesslich ist festzuhalten, dass er weder aufgrund der sechs- bis siebenmaligen Befragungen im Militär-Camp (vgl. act. A18/25, F93) noch durch das Verweigern an der Teilnahme von weiteren Befragungen (ab Ende Oktober 2015) schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt war, zumal er trotz seiner Weigerung, sich für weitere Verhöre im Militärcamp zu melden, unbehelligt noch rund fünf Monate bis zur Ausreise im März 2016 in seinem Heimatdorf gelebt hatte (vgl. act. A18/25, F130-139). Letztendlich basiert seine Motivation zur Ausreise auf seiner Vermutung, dass etwas gegen ihn im Gange sei sowie auf dem Ratschlag seines ehemaligen Schulkollegen, welcher im gegenüberliegenden Militär-Camp arbeitete, auszureisen (vgl. act. A18/25, F136). Es erscheint zwar durchaus nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer aus subjektiver Sicht vor weiteren unangenehmen Kontrollen oder Überwachungsaktionen gefürchtet hat und es ihm widerstrebt haben muss, über Kunden und neue Besucher Auskunft geben zu müssen (vgl. act. A18/25, F143-145). Aus objektiver Sicht ist jedoch nicht zu erkennen, inwiefern er deshalb einer reellen Gefahr oder einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sein soll. Obwohl die regelmässigen Kontrollen und die Überwachung durch das sri-lankische Militär sowie die Schwierigkeit, die (...) zum jetzigen Zeitpunkt zu verkaufen, äusserst unangenehm sind, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Lage seiner (....) den Schikanen von (korrupten) Behördenangehörigen ausgesetzt gewesen war, welche mittels Druck versucht haben, günstig oder gar unentgeltlich zum Bau ihres (...) zu gelangen. Wie auch aus der Beschwerdeschrift hervorgeht, handelte es sich beim Bauauftrag und den darauffolgenden Problemen um Erpressung durch die Angehörigen des Armeecamps. Es entsteht insgesamt der Eindruck, dass die Behörden eine Anschuldigung konstruiert haben, um ihn wegen des Bauauftrags unter Druck zu setzen, was auf die Lage seiner (...) zurückzuführen ist. Hätten die Behörden ihn tatsächlich der Verbindung zu den LTTE verdächtigt, hätte er nicht noch rund fünf Monate nach dem Ignorieren weiterer Vorladungen unbehelligt in seinem Heimatdorf leben können. Eine fehlende Verfolgung wird zudem durch die Tatsache verstärkt, als dass er problemlos mit seinem Reisepass aus Sri Lanka ausreisen konnte, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er über ein erhöhtes Risikoprofil verfügt.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein konkreter Anlass ersichtlich ist, der Beschwerdeführer wäre zum Zeitpunkt der Ausreise Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen.

E. 7.1 Weiter ist zu prüfen, ob Nachfluchtgründe vorliegen und dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimaltland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 7.3 Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 5. März 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state 20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer weist keine stark risikobegründenden Faktoren auf, welche eine Wegweisung als unzulässig erscheinen lassen würden. Wie bereits dargelegt (vgl. Erwägung 6.4), lassen sich die mehrmaligen Befragungen durch den CID keinen flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen zuordnen, sondern dienten vor allem zur Kontrolle seiner beiden neu eingestellten Mitarbeiter mit einer LTTE-Vergangenheit. Auch die Unterstellung, er selber weise Nähe zu den LTTE auf, hörte mit dem Beginn des Tempelbaus auf und es sind ihm nach der Verweigerung, weiteren Verhören Folge zu leisten, während der letzten fünf Monate vor seiner Ausreise keine Nachteile entstanden. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass er durch die sri-lankischen Behörden tatsächlich verdächtigt wird, den LTTE nahe zu stehen. Ferner geht aus den Akten nicht hervor, dass er in Sri Lanka strafrechtlich verfolgt wäre oder ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt ist und er deshalb auf der sog. «Stoplist» figurieren würde. Weiter sind auch keine schwach risikobegründenden Faktoren erkennbar, zumal er legal mit eigenem Pass ausgereist ist (vgl. act. A6/13, F5.01), keinen exilpolitischen Aktivitäten nachgeht und über keine offensichtlichen Narben verfügt.

E. 7.5 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG befürchten müsste. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 9.5 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, er werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung ist im Sinne der asyl- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.7 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation.

E. 9.8 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung als selbstständig erwerbender (...) welcher im Besitz einer eigenen (...) im Heimatland ist. Auch wenn er aufgrund der ungünstigen Lage neben einem Militärcamp Schwierigkeiten mit seinem Betrieb gehabt hat, so ist es ihm dennoch möglich, an einem anderen Ort mit seinen noch vorhandenen Maschinen aus der alten (...) ein neues Geschäft aufzubauen. Auch die Einnahmen der eigenen Grundstücke mit Kokosplantagen ermöglichen es ihm, allfällige finanzielle Engpässe zu überbrücken. Ausserdem verfügt er über ein breites familiäres Netz. Seine Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder sowie zwei Brüder und die Mutter können ihn bei einer Reintegration unterstützen. Auch aus medizinischer Sicht sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Gemäss dem (...) Bericht vom 26. Februar 2018 ist die Behandlung abgeschlossen. Seine sechs Monate dauernde Gesprächstherapie beim Psychosozialen Dienst (...) in E._______ sei abgeschlossen, da er keine weiteren Termine mehr erhalten habe und es ihm bessergehe (vgl. act. A18/25, F5-6). Weitere gesundheitliche Probleme macht er nicht geltend, zumal keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht worden sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 22. August 2018 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 12 Mit Eingabe vom 15. August 2018 reichte die Rechtsbeiständin eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'918.- ein, welche eine Eröffnungspauschale beinhaltet. Sie ging von einem Aufwand von 13,5 Stunden (ohne Replik) von einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie zwei Stunden für Dolmetscherdienste aus. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer nicht-anwaltlichen Vertretung bei einer amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Eröffnungspauschale wird praxisgemäss nicht vergütet. Das Honorar ist entsprechend anzupassen, der Stundenansatz auf Fr. 150.- herabzusetzen und der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 2'343.- (inklusive Auslagen, nicht mehrwertsteuerpflichtig) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'343.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
  5. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4673/2018 Urteil vom 7. Juli 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, aus B._______, Provinz Jaffna, stammend, am 21. März 2016 legal sein Heimatland. Am 30. März 2016 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 6. April 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 5. Juli 2018 fand die Bundesanhörung zu den Asylgründen statt. B.Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich seines Lebenslaufs vor, er habe bis zu seinem 15. Lebensjahr in B._______ gelebt. Nachdem die sri-lankische Armee Jaffna angegriffen habe, sei er ins Vanni-Gebiet gezogen und habe während zwei Jahren von 1996 bis 1998 dort gelebt. Nach seiner Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet sei er einmal in einem Militärcamp festgehalten und erst nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Danach habe er in C._______ und D._______ gelebt, wo er zwar die Schule besucht, jedoch weder seinen A-Level-Abschluss beendet noch eine Ausbildung absolviert habe. Schliesslich sei er erneut nach B._______ gezogen und habe dort mit seiner Ehefrau und den (...) Kindern bis zu seiner Ausreise gelebt. In der Nähe seines Hauses habe er eine kleine (...) eröffnet und rund zehn Angestellte beschäftigt. Im Januar 2015 habe er seine (...), welche sich unmittelbar neben einem Militärcamp befunden habe, vergrössert und zwei weitere Mitarbeiter, welche entfernte Verwandte seiner Ehefrau gewesen seien, angestellt. Diese seien Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen, bevor sie ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen hätten. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor, dass ihn im Frühling 2015 Angehörige des gegenüberliegenden Militär- Camps für den (...) auf dem Hof der Militäranlage angefragt hätten. Es sei ihm nahegelegt worden, er solle diese Arbeit unentgeltlich ausführen. Als er sich geweigert habe, sei er von ihnen beschuldigt worden, Verbindungen zu Mitgliedern der LTTE zu pflegen und diese finanziell zu unterstützen. In Folge sei seine (...) regelmässig durch die Behörden kontrolliert worden, indem Angehörige des Militärs fast täglich vorwiegend die beiden neu eingestellten Mitarbeiter befragt hätten. Auch seien sie regelmässig zu ihm nach Hause gekommen, um ihm verschiedene Fragen zu stellen. Schliesslich sei er sechs oder sieben Mal für Befragungen ins Militärcamp vorgeladen und von Mitarbeitern des CID (Criminal Investigation Departement) befragt worden. Auch seine Ehefrau habe man drei bis vier Male vorgeladen, wobei sie während einer Befragung im Juni 2015 sexuell belästigt worden sei. Deshalb habe er diesen beiden Mitarbeitern, welche ehemalige Mitglieder der LTTE gewesen seien, gekündigt sowie schliesslich den Auftrag für den (...) ausgeführt. Danach sei seine Ehefrau von den sri-lankischen Behörden in Ruhe gelassen worden. Er sei jedoch weitere Male vorgeladen worden, wobei ihm gedroht worden sei, ihn verschwinden zu lassen oder ihn zu erschiessen. Es sei ihm wiederholt vorgeworfen worden, die LTTE finanziell zu unterstützen. Zudem sei er zum Sinn und Zweck seines damaligen Aufenthalts im Vanni-Gebiet befragt und es sei ihm verboten worden, sich ausserhalb des Dorfes zu begeben. Ab Ende Oktober 2015 habe er den Vorladungen keine Folge mehr geleistet. Daraufhin sei er praktisch täglich von Mitarbeitern des CID zu Hause aufgesucht sowie auf der Strasse beobachtet und kontrolliert worden. Nachdem ihm ein ehemaliger Bekannter, welcher im Militärcamp von B._______ als Armeeangehöriger gearbeitet habe, geraten habe, auszureisen, habe er die noch offenen Aufträge an seinen Onkel weitergegeben und gleichzeitig vergeblich versucht, die (...) zu verkaufen. Er habe seine Ehefrau mit den Kindern zu ihren Eltern nach D._______ geschickt, um sie vor weiteren Belästigungen durch die sri-lankischen Behörden zu schützen. Eine Woche nach seiner Ausreise im Frühling 2016 sei von Mitarbeitern des CID eine hohe Geldforderung an seinen Onkel eingegangen, welche dieser in der Folge bezahlt habe. Weiter sei auch dieser Onkel von Mitarbeitern des CID verhört worden. Schliesslich sei dieser aufgrund des von den Verhören verursachten Stresses verstorben. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer legte seine Identitätskarte, eine Kopie seiner Identitätskarte der Armee, eine Wohnsitzbestätigung, die Lizenz zur Berechtigung, selbständig eine (...) zu führen, ein Bestätigungsschreiben eines Parlamentsmitglieds - datiert vom 2. Februar 2017 -, seine Geburtsurkunde, diejenige seiner Ehefrau sowie die der vier Kinder, ein Reintegrationsschreiben eines ehemaligen Mitarbeiters, verschiedene Fotos und Zeitungsartikel sowie die Todesanzeige seines verstorbenen Onkels zu den Akten. Weiter reichte er einen Arztbericht vom 26. Februar 2018 des Universitätsspitals E._______ sowie eine Einladung zu einem Gesprächstermin beim Psychosozialen Dienst PSD vom 19. Januar 2018 ein. C.Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 - eröffnet am 17. Juli 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. D.Der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - focht mit Eingabe vom 15. August 2018 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag stellte er das Begehren, ihm sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung rubrizierter Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E.Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. F.Mit Schreiben vom 24. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung sowie einen USB-Stick mit einem Film betreffend die Wohn- und Arbeitsverhältnisse in seinem Haus respektive seiner (...) in B._______ sowie einige Fotos nach. G.Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 wurde Frau Cora Dubach antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. H.Die Vorinstanz nahm mit ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2018, welche dem Beschwerdeführer am 4. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde, Stellung zu den Widersprüchen bezüglich der Verhöre des Beschwerdeführers. Der erst auf Beschwerdeebene eingereichte USB-Stick mit verschiedenen Fotos sowie einer Videoaufnahme würden über keinen Beweiswert verfügen und seine dargelegte Verfolgung nicht belegen. Weiter hielt sie an ihren Erwägungen fest. I.In der Replik vom 28. September 2018 verwies der Beschwerdeführer hinsichtlich der Interpretation von Widersprüchen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hin und hielt ergänzend fest, dass der Verkauf seiner zwischenzeitlich stillgelegten (...) durch die Angehörigen der Armee verhindert werde. Auch würden die Angehörigen seiner Familie nach wie vor regelmässig schikaniert und befragt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen in Bezug auf das Interesse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer seien nicht überzeugend dargelegt worden und seine Schilderungen würden stereotyp sowie nicht selbst erlebt wirken. Deshalb halte seine geltend gemachte Verfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig würden seine vorgebrachten Verfolgungen den Kriterien an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, da sie keine genügende Intensität im Sinne des Asylgesetzes aufweisen würden. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Zivilbevölkerung in Norden und Osten von Sri Lanka nach wie vor überwacht werde, jedoch erscheine das geltend gemachte Interesse des CID an seiner Person sowie der damit verbundene, enorme Aufwand in Bezug auf die regelmässigen Kontrollen und Überwachungen als zweifelhaft, zumal es nicht einleuchte, warum ihm täglich die gleichen Fragen hätten gestellt werden sollen. Den Behörden hätte anhand seiner Aussagen logischerweise schnell bewusst werden müssen, dass er weder über relevante Information zu den LTTE verfüge noch selber eine Verbindung zu ihnen aufweise. Wäre tatsächlich ein solcher Verdacht vorhanden gewesen, wäre er festgenommen worden. Auch erscheine das Interesse an den beiden ehemaligen und rehabilitierten Mitarbeitern übertrieben, denn wären sie tatsächlich der Mithilfe des Wiederaufbaus der LTTE verdächtigt worden, wären auch sie mit Sicherheit von den Behörden festgenommen worden. Seine Schilderungen der Verhöre seien wenig detailreich ausgefallen. Auch auf Nachfrage habe er keine präziseren Auskünfte zu den Geschehnissen wiedergeben können, sondern habe nur ausweichend geantwortet, er könne sich nicht mehr an alles erinnern, da er viele schlimme Sachen erlebt habe. Ebenfalls habe er die Kontrollen in seinem Haus durch die sri-lankischen Behörden nicht lebensnah schildern können. Zudem sei es zu widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Dauer und Anzahl seiner Befragungen und zu deren seiner Ehefrau gekommen, welche nicht haben aufgelöst werden können. Seine Vorbringen, man habe nach seiner Ausreise von seinem Onkel eine hohe Geldforderung verlangt, wirke nachgeschoben, weil er diesen Umstand nicht bereits anlässlich der BzP erwähnt habe. Weiter habe es widersprüchliche Angaben im Zusammenhang mit seiner Ausreise sowie seinem Reisepass respektive den darin erhaltenen Visa gegeben. Diese voneinander abweichenden Aussagen würden den Schluss zulassen, er sei auf andere als die von ihm angegebene Weise in die Schweiz gelangt. Ferner würden auch die eingereichten Unterlagen weder über einen Beweiswert verfügen noch seien sie dazu geeignet, eine Verfolgung zu belegen. Zudem weise das vom 2. Februar 2017 datierte Schreiben des Parlamentsmitglieds Widersprüche zu seinen eigenen Aussagen auf und sei lediglich als reines Gefälligkeitsschreiben zu werten. Seine geltend gemachten Verfolgungen und Schikanen durch die sri-lankischen Behörden würden keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen darstellen. Er weise kein Risikoprofil auf, da er bis auf eine zweitägige Inhaftierung im Jahr 1998 bis zu den Ereignissen im Frühling 2015 nie übermässig von den Behörden behelligt worden sei. Auch sei aufgrund seiner Schilderungen nicht ersichtlich, dass seine Familienangehörigen eine Verbindung zu den LTTE gehabt hätten, wobei auch die Tatsache, dass einer seiner Cousins den Heldentod gestorben sei, für die heimatlichen Behörden nicht relevant gewesen sei. Schliesslich stehe auch einem Wegweisungsvollzug nichts im Weg, da er über kein erhöhtes Risikoprofil verfüge und keine individuellen Wegweisungshindernisse vorhanden seien. Er verfüge über langjährige Arbeitserfahrung, über eine gesicherte Wohnsituation und über gute finanzielle Verhältnisse sowie über ein umfassendes familiäres Beziehungsnetz im Heimatland. Auch sei seine (...) Behandlung gemäss dem Arztbericht vom 26. Februar 2018 abgeschlossen und die empfohlenen alljährlichen Kontrollen könnten ebenso im Heimatland durchgeführt werden. 4.2 Der Beschwerdeführer machte bezüglich seiner angeblich widersprüchlich Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen geltend, es sei nicht legitim, diese Widersprüche so bedeutend wie vorliegend zu gewichten, da Widersprüche in der BzP nur dann relevant seien, wenn sie zur Abklärung der Flüchtlingseigenschaft dienen würden und dies auch nur dann, wenn diese Aussagen diametral voneinander abweichen würden, was jedoch vorliegend nicht der Fall sei. Auch habe ein Entscheid des EGMR dargelegt, dass aufgrund der speziellen verfahrensrechtlichen Situation im Asylverfahren auftretenden Widersprüchen im Zweifel nicht zu viel Gewicht beigemessen werden dürfe. Deshalb seien seine Schilderungen glaubhaft. Ausserdem seien zwischen der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen mehr als zwei Jahre vergangenen, was das Vorhandensein gewisser Unklarheiten in seinen Aussagen verständlich und nachvollziehbar mache. Zudem sei es in zeitlicher und quantitativer Hinsicht in Bezug auf die Verhöre nicht zu widersprüchlichen Aussagen gekommen, da die Vorinstanz es unterlassen habe, zwischen «informellen», kürzeren, in der (...) durchgeführten und zu Hause sowie «formellen», längeren Befragungen im Militärcamp zu differenzieren. Dasselbe gelte auch für die angeblich widersprüchlichen Angaben in Bezug auf die Verhöre seiner Ehefrau. Diesen unterschiedlichen Arten von Verhören habe die Vorinstanz nicht Rechnung getragen, weshalb seine diesbezüglichen Erläuterungen den Anschein von widersprüchlichen Angaben erwecken würden. Zudem dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden, dass die Schilderungen zu den Verhören nicht detailreicher ausgefallen seien, da ihm die heimatlichen Behörden immer wieder die gleichen Fragen gestellt hätten. Gerade dieser Umstand zeuge von einer glaubhaften Darstellung, denn mithilfe dieser repetitiven Fragen würden die Behörden eine Drucksituation erzeugen wollen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er sich während dieser Verhöre in einer Extremsituation befunden habe, weshalb es auch nachvollziehbar sei, sich nicht mehr an alle Details erinnern zu können. Hinsichtlich der Zweifel der Vorinstanz am Interesse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer sei entgegenzuhalten, dass er einerseits aufgrund der Einstellung der beiden ehemaligen LTTE-Mitglieder, anderseits wegen des (...) in den direkten Fokus der Behörden gelangt sei. Zusammen mit seiner Verhaftung nach seiner Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet liege der Schluss der heimatlichen Behörden nahe, dass er Verbindungen zu den LTTE aufweise und seine (...) ein Treffpunkt für weitere ehemalige LTTE-Mitglieder sei. Als Inhaber des Geschäfts habe er diese Besuche toleriert, weswegen ihm die Behörden eine Verbindung zu den LTTE unterstellen würden. Ein weiteres diesbezügliches Indiz, dass er verdächtig erscheine, sei, dass ihm immer dieselben Fragen gestellt worden seien, wobei man ihm nicht geglaubt habe, nicht mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Die Vorinstanz verkenne ausserdem, dass die beiden neu eingestellten Mitarbeiter ehemalige ranghohe Mitglieder der LTTE gewesen seien und dass diese weiterhin eine Gefahr für den Staat darstellen würden. Auch wenn er de facto kein Interesse an einem Wiederaufbau der LTTE aufweise, so sei ihm durch die sri-lankischen Behörden gerade dieses Interesse unterstellt worden. Weiter würden zwar die eingereichten Beweismittel seine Verfolgung nicht direkt belegen, jedoch seine Glaubwürdigkeit untermauern. Hinsichtlich des eingereichten Schreibens des Parlamentsmitgliedes sei klarzustellen, dass dieses Schreiben auf Wunsch seiner Ehefrau verfasst worden sei und dementsprechend nicht seine persönliche Situation darstelle. Schliesslich seien seine Vorbringen nicht nur glaubhaft, sondern auch asylrelevant, da er und seine Familienangehörigen von den sri-lankischen Behörden während Monaten beobachtet, kontrolliert und befragt worden seien und ihm zudem vorgeworfen worden sei, eine direkte Verbindung zu den LTTE zu haben. Ausserdem sei ihm anlässlich seines letzten Verhörs mit weiteren Konsequenzen sowie mit dem Tod gedroht worden. Auch wenn die einzelnen Eingriffe für sich alleine keine genügende Intensität aufwiesen, so würden sie in ihrer Gesamtheit dennoch zu einem flüchtlingsrechtlich relevanten psychischen Druck führen. Da er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und wegen seiner angeblichen politischen Einstellung gezielt bis zu seiner Ausreise einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Ferner verfüge er über ein erhöhtes Risikoprofil, indem er sich zu den bereits erfolgten behördlichen Verfolgungen durch seine Ausreise verdächtig gemacht habe. Zudem sei zu beachten, dass auch nach seiner Flucht seine Familienangehörigen dem Druck der Behörden ausgesetzt seien und regelmässig von ihnen befragt würden. Bei einer Rückkehr ins Heimatland sei er mit hoher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, weshalb ein Wegweisungsvollzug unzulässig wäre. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Argumentation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den in der Beschwerde vorgebrachten Unterschieden zwischen «informellen» und «formellen» Verhören als Erklärung zur Auflösung der Widersprüche sei nicht überzeugend. Dasselbe gelte auch für die widersprüchlichen Angaben zu den Verhören seiner Ehefrau. Überdies würden die auf einem USB-Stick eingereichten Fotos sowie die Videoaufnahme keinen Beweiswert für seine Verfolgung aufweisen. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik zu den angeblichen Widersprüchen, seine minimal abweichenden Aussagen (vier bis fünf Verhöre anlässlich der BzP und sechs bis sieben Verhöre in der Befragung zu den Asylgründen) dürften nicht zu einer Begründung der Unglaubhaftigkeit führen. Er verwies erneut auf ein Leiturteil des EGMR, aus welchem hervorgehe, dass sich das Berufen auf kleine Widersprüche als menschenrechtswidrig erweise. Ferner versuche seine Familie in Sri Lanka, die (...) zu verkaufen, was jedoch bisher verhindert worden sei, nämlich, indem seine Mutter, welche als einzige noch im Haus in B._______ wohnhaft sei, durch die sri-lankische Armee schikaniert und regelmässig nach seinem Verbleib befragt werde. Diese Umstände würden potentielle Käufer abschrecken. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 In ihrem Entscheid zweifelte die Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers. Insbesondere seien die von ihm beschriebenen Verhöre durch die sri-lankischen Behörden in vielerlei Hinsicht stereotyp und wenig lebensnah ausgefallen. Dieser Einschätzung kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschliessen. So fällt auf, dass er in der freien Erzählung anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen sehr ausführlich und mit Realkennzeichen versehen seine Erlebnisse respektive seine Verhöre darlegte. Er gab neben präzisen Zeitangaben genaue Daten zu den relevanten Ereignissen wieder, korrigierte sich bezüglich des letzten Verhöres seiner Ehefrau nach einer kurzen Überlegpause hinsichtlich seiner gemachten Zeitangabe und setzte diese gleichzeitig in den Kontext mit dem täglichen Schulschluss seiner Kinder (vgl. act. A18/25, F49). Besonders realitätsnah und dementsprechend erwähnenswert ist, dass er sich in seinen Erzählungen zu keinen Übertreibungen hinreissen liess, sondern vielmehr die Subtilität, mit welcher die betreffenden Behörden Druck gegen ihn ausgeübt haben, beschrieb. So legte er dar, wiederholt und fast täglich von den sri-lankischen Behörden befragt oder beobachtet worden zu sein. Obwohl diese ihm drohten, ihn zu schlagen, sei es nie dazu gekommen (vgl. act. A18/25, F49). Ferner schilderte er die regelmässigen Kontrollen in seinem Haus und in der (...) als übliche sowie unproblematische Behördenmassnahmen. Weiter überzeugt seine lebensnahe Überlegung, warum er nicht umgehend nach der ersten Befragung seiner Ehefrau diese und die Kinder weggeschickt habe, sondern davon ausgegangen sei, dass solche Befragungen in Sri Lanka üblich seien, ebenso wie die Schilderung bezüglich den Befragungen seiner beiden neu eingestellten Mitarbeiter, welche er als «eher normal» beschrieben hat (vgl. act. A18/25, F62, F65, F121; F71). Weiter erläuterte er in nachvollziehbarer Weise, wie sich diese regelmässigen Befragungen und Kontrollen der Behörden zugetragen haben. Obwohl eine gewisse Knappheit in seinen Aussagen zu erkennen ist, ist insgesamt dennoch von deren Glaubhaftigkeit auszugehen und festzuhalten, dass er, wenn er die Ereignisse, insbesondere die Befragungen, nicht selbst erlebt hätte, kaum auch erwähnt hätte, dass die Behörden teilweise freundlich und nett mit ihm umgegangen seien. Schliesslich kann auch seine Darstellung der letzten Befragung seiner Ehefrau - von ihm als schlimmstes Ereignis bezeichnet - als ausführlich und emotional beschrieben werden (vgl. act. A18/25, F100; F49; F95; F100 - 103; F116 - 121). Dass er sich nach den sexuellen Belästigungen seiner Ehefrau dazu entschlossen hat, den Auftrag für das Militärcamp auszuführen, um seine Ehefrau vor weiteren Übergriffen zu schützen, wirkt nachvollziehbar und schlüssig. Hinsichtlich der von der Vorinstanz angeführten Widersprüche zur Anzahl der Verhöre ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer zwar zuerst erklärt hat, drei oder vier Mal im Militärcamp befragt worden zu sein, um später jedoch - unaufgefordert - zu berichtigen, man habe ihn sechs oder sieben Mal befragt. Zu der auch als unbedeutend zu qualifizierenden Abweichung in Bezug auf die zeitliche und quantitative Angabe der Verhöre seiner Ehefrau ist zu erwähnen, dass er sich diesbezüglich bereits während der BzP selbst korrigierte (vgl. act. 6/13, F7.01). Zudem ist festzustellen, dass, obwohl zwischen der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen eine Zeitspanne von mehr als zwei Jahren liegt, er die wesentlichen Sachverhaltselemente sowie die Details dennoch übereinstimmend wiedergegeben hat. Schliesslich ist es - entgegen der Argumentation der Vorinstanz - nachvollziehbar, dass es zu so vielen Befragungen, Kontrollen und Observierungen gekommen ist, zumal sich das Camp gerade gegenüber der (...) befindet und sich die Möglichkeit einer wiederkehrenden Kontrolle bei dieser Lage geradezu aufdrängt. Hingegen ist der Vorinstanz in Bezug auf die eingereichten Beweismittel zuzustimmen. So vermögen die Unterlagen betreffend die (...), die Todesanzeige seines Onkels, die Zeitungsausschnitte über verschiedene getötete Personen sowie die Videoaufnahmen kein Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden am Beschwerdeführer zu belegen. Schliesslich ist das Schreiben des Parlamentsmitgliedes vom 2. Februar 2017 als nicht sachdienlich zu qualifizieren, zumal es auf Wunsch seiner Ehefrau ausgestellt worden war und über keinen hohen Beweiswert verfügt. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt glaubhaft zu qualifizieren sind. 6. 6.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachstellungen durch die verschiedenen sri-lankischen Behörden Nachteile im Sinne des Asylgesetzes respektive einen unerträglichen psychischen Druck zu begründen vermögen. 6.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1.1, 2010/28 E. 3.3.1.1, 2010/57 E. 2, 2008/12 E. 5, jeweils mit weiteren Hinweisen). 6.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 6.4 Hinsichtlich der Kontrollen und Befragungen, welchen der Beschwerdeführer während eines Zeitraumes von rund zehn Monaten und bis zu seiner Ausreise gegen Ende März 2015 ausgesetzt war, ist festzustellen, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, wie nachfolgend zu zeigen ist. Die regelmässigen Kontrollen in seiner (...) betrafen in einer ersten Periode vorwiegend seine beiden Mitarbeiter, welche ehemalige LTTE-Mitglieder waren. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seien diese Kontrollen normal und nicht besorgniserregend gewesen, insbesondere, weil es bereits zuvor, seit der Eröffnung seiner (...), zu regelmässigen Kontrollen gekommen sei (vgl. act. A18/25, F49, 66, 70, 74, 82), was mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die Lage der (...) neben dem Militärcamp zurückzuführen ist. Hierzu ist anzufügen, dass es verschiedenen Quellen zufolge im Norden und im Osten von Sri Lanka aus Sicherheitsgründen zu regelmässigen Registrierungen von rehabilitierten LTTE-Mitgliedern kommen kann, wobei die registrierten Personen und teilweise auch deren Arbeitgeber in Folge Kontrollen und Überwachungen durch die zivilen und militärischen Behörden ausgesetzt sind (Landinfo, Human rights and security issues concerning the Tamil population in Colombo and the Northern Province, 07.12.2012, https://landinfo.no/asset/2321/1/2321_1.pdf, S.21ff., abgerufen am 8. Juni 2020). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer oder den beiden Mitarbeitern aufgrund dieser Kontrollen Nachteile entstanden sind. Wären die sri-lankischen Behörden tatsächlich der Ansicht gewesen, dass er und seine Angestellten - wie in der Beschwerde dargelegt - aufgrund von Verbindungen zu den LTTE und deren finanzielle Unterstützung eine Gefahr für den Staat darstellen würden, hätte er sich nicht unproblematisch noch so lange in seinem Heimatdorf aufhalten können. Es blieb bei gleichbleibenden Kontrollen und kam zu keinen weiteren nachteiligen Handlungen durch die sri-lankischen Behörden. So ist auch festzustellen, dass einer der beiden ehemaligen Mitarbeiter weiterhin unbehelligt, ausser einer Meldepflicht unterstehend, im Heimatdorf des Beschwerdeführers lebt (vgl. act. A18/25, F182-184). Weiter ist festzuhalten, dass er in einer nächsten Periode, nämlich erst durch die Weigerung, unentgeltlich für das seiner (...) gegenüberliegende Militär-Camp den ihm angebotenen Bauauftrag auszuführen, beschuldigt wurde, mit den LTTE in Verbindung zu stehen (vgl. act. A18/25, F75, 80). In derselben Zeitspanne haben - gemäss der Aktenlage - die behördlichen Belästigungen seiner Ehefrau begonnen, welche jedoch nach der Anhandnahme des Bauauftrages aufgehört haben, und diese nicht mehr aufgeboten wurde, sich den Behörden zur Verfügung zu stellen. Schliesslich ist festzuhalten, dass er weder aufgrund der sechs- bis siebenmaligen Befragungen im Militär-Camp (vgl. act. A18/25, F93) noch durch das Verweigern an der Teilnahme von weiteren Befragungen (ab Ende Oktober 2015) schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt war, zumal er trotz seiner Weigerung, sich für weitere Verhöre im Militärcamp zu melden, unbehelligt noch rund fünf Monate bis zur Ausreise im März 2016 in seinem Heimatdorf gelebt hatte (vgl. act. A18/25, F130-139). Letztendlich basiert seine Motivation zur Ausreise auf seiner Vermutung, dass etwas gegen ihn im Gange sei sowie auf dem Ratschlag seines ehemaligen Schulkollegen, welcher im gegenüberliegenden Militär-Camp arbeitete, auszureisen (vgl. act. A18/25, F136). Es erscheint zwar durchaus nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer aus subjektiver Sicht vor weiteren unangenehmen Kontrollen oder Überwachungsaktionen gefürchtet hat und es ihm widerstrebt haben muss, über Kunden und neue Besucher Auskunft geben zu müssen (vgl. act. A18/25, F143-145). Aus objektiver Sicht ist jedoch nicht zu erkennen, inwiefern er deshalb einer reellen Gefahr oder einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sein soll. Obwohl die regelmässigen Kontrollen und die Überwachung durch das sri-lankische Militär sowie die Schwierigkeit, die (...) zum jetzigen Zeitpunkt zu verkaufen, äusserst unangenehm sind, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Lage seiner (....) den Schikanen von (korrupten) Behördenangehörigen ausgesetzt gewesen war, welche mittels Druck versucht haben, günstig oder gar unentgeltlich zum Bau ihres (...) zu gelangen. Wie auch aus der Beschwerdeschrift hervorgeht, handelte es sich beim Bauauftrag und den darauffolgenden Problemen um Erpressung durch die Angehörigen des Armeecamps. Es entsteht insgesamt der Eindruck, dass die Behörden eine Anschuldigung konstruiert haben, um ihn wegen des Bauauftrags unter Druck zu setzen, was auf die Lage seiner (...) zurückzuführen ist. Hätten die Behörden ihn tatsächlich der Verbindung zu den LTTE verdächtigt, hätte er nicht noch rund fünf Monate nach dem Ignorieren weiterer Vorladungen unbehelligt in seinem Heimatdorf leben können. Eine fehlende Verfolgung wird zudem durch die Tatsache verstärkt, als dass er problemlos mit seinem Reisepass aus Sri Lanka ausreisen konnte, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er über ein erhöhtes Risikoprofil verfügt. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein konkreter Anlass ersichtlich ist, der Beschwerdeführer wäre zum Zeitpunkt der Ausreise Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen. 7. 7.1 Weiter ist zu prüfen, ob Nachfluchtgründe vorliegen und dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimaltland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 7.3 Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 5. März 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state 20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 7.4 Der Beschwerdeführer weist keine stark risikobegründenden Faktoren auf, welche eine Wegweisung als unzulässig erscheinen lassen würden. Wie bereits dargelegt (vgl. Erwägung 6.4), lassen sich die mehrmaligen Befragungen durch den CID keinen flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen zuordnen, sondern dienten vor allem zur Kontrolle seiner beiden neu eingestellten Mitarbeiter mit einer LTTE-Vergangenheit. Auch die Unterstellung, er selber weise Nähe zu den LTTE auf, hörte mit dem Beginn des Tempelbaus auf und es sind ihm nach der Verweigerung, weiteren Verhören Folge zu leisten, während der letzten fünf Monate vor seiner Ausreise keine Nachteile entstanden. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass er durch die sri-lankischen Behörden tatsächlich verdächtigt wird, den LTTE nahe zu stehen. Ferner geht aus den Akten nicht hervor, dass er in Sri Lanka strafrechtlich verfolgt wäre oder ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt ist und er deshalb auf der sog. «Stoplist» figurieren würde. Weiter sind auch keine schwach risikobegründenden Faktoren erkennbar, zumal er legal mit eigenem Pass ausgereist ist (vgl. act. A6/13, F5.01), keinen exilpolitischen Aktivitäten nachgeht und über keine offensichtlichen Narben verfügt. 7.5 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG befürchten müsste. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 9.5 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, er werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung ist im Sinne der asyl- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.7 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. 9.8 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung als selbstständig erwerbender (...) welcher im Besitz einer eigenen (...) im Heimatland ist. Auch wenn er aufgrund der ungünstigen Lage neben einem Militärcamp Schwierigkeiten mit seinem Betrieb gehabt hat, so ist es ihm dennoch möglich, an einem anderen Ort mit seinen noch vorhandenen Maschinen aus der alten (...) ein neues Geschäft aufzubauen. Auch die Einnahmen der eigenen Grundstücke mit Kokosplantagen ermöglichen es ihm, allfällige finanzielle Engpässe zu überbrücken. Ausserdem verfügt er über ein breites familiäres Netz. Seine Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder sowie zwei Brüder und die Mutter können ihn bei einer Reintegration unterstützen. Auch aus medizinischer Sicht sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Gemäss dem (...) Bericht vom 26. Februar 2018 ist die Behandlung abgeschlossen. Seine sechs Monate dauernde Gesprächstherapie beim Psychosozialen Dienst (...) in E._______ sei abgeschlossen, da er keine weiteren Termine mehr erhalten habe und es ihm bessergehe (vgl. act. A18/25, F5-6). Weitere gesundheitliche Probleme macht er nicht geltend, zumal keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht worden sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 22. August 2018 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

12. Mit Eingabe vom 15. August 2018 reichte die Rechtsbeiständin eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'918.- ein, welche eine Eröffnungspauschale beinhaltet. Sie ging von einem Aufwand von 13,5 Stunden (ohne Replik) von einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie zwei Stunden für Dolmetscherdienste aus. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer nicht-anwaltlichen Vertretung bei einer amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Eröffnungspauschale wird praxisgemäss nicht vergütet. Das Honorar ist entsprechend anzupassen, der Stundenansatz auf Fr. 150.- herabzusetzen und der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 2'343.- (inklusive Auslagen, nicht mehrwertsteuerpflichtig) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'343.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. 5. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: