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E-2797/2022

E-2797/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-14 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am (…). März 2022 in die Schweiz ein und ersuchte das SEM am Folgetag um Gewährung vorübergehenden Schut- zes. B. Im Rahmen der Kurzbefragung vom 1. April 2022 führte der Beschwerde- führer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen aus, dass er sich seit 2004 in der Ukraine aufgehalten und dort im Jahr 2006 seine Ehefrau, eine ukrainische Staatsbürgerin, geheiratet habe. Er habe sich nach der Eheschliessung jeweils mit seinem nigerianischen Reisepass und der Heiratsurkunde ausgewiesen und aufgrund seines nicht legalisierten Auf- enthalts einige Bussen bezahlt. Seine Frau befinde sich immer noch in der Ukraine; er habe sie telefonisch nicht mehr erreichen können. Er habe Nigeria im Jahr 2004 auf Anraten seiner Mutter hin verlassen und sei seither nicht dorthin zurückgekehrt. Zwei seiner Brüder seien aufgrund eines "Community Wars" und der Boko Haram verstorben. Ausserdem habe es ständig Konflikte mit seinem Vater gegeben. Nach Ausbruch des Kriegs in der Ukraine sei er nicht nach Nigeria gereist, weil die politische Lage dort immer noch nicht stabil sei und sich die Situation seit seiner Aus- reise vor gut zwanzig Jahren noch verschlimmert habe. C. Mit Verfügung vom 26. Mai 2022 – eröffnet am 30. Mai 2022 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei- sung an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; subeventualiter sei er in der Schweiz vorläufig auf- zunehmen.

E-2797/2022 Seite 3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2022 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen und den gewünschten amtlichen Rechtsbeistand zu bezeichnen. Überdies wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz liess sich am 4. Juli 2022 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihrer Verfügung fest. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, nahm ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2022, wonach er noch keine Rechts- vertretung mandatiert habe, zur Kenntnis und übermittelte ihm die Ver- nehmlassung der Vorinstanz zusammen mit einer Einladung zur Replik. H. Mit Eingabe vom 26. August 2022 zeigte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers das Vertretungsverhältnis gegenüber dem Bundesver- waltungsgericht an, reichte eine Beschwerdeergänzung ein und machte gleichzeitig für den Beschwerdeführer vom Replikrecht Gebrauch. Dabei hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und beantragte des Weiteren, eventualiter sei festzustellen, dass das Verfahren um Ge- währung des vorübergehenden Schutzes unter Verletzung des Rechts auf Information und Beratung sowie des Rechts auf Teilnahme der Rechtsver- tretung an der Anhörung durchgeführt wurde, weshalb das Verfahren zur korrekten Durchführung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-2797/2022 Seite 4 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz

E-2797/2022 Seite 5 oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit ei- ner gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen kön- nen, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen aus, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Per- sonen gehöre, weil er in der Ukraine über keine gültige Aufenthaltserlaub- nis verfüge und in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland zurückkeh- ren könne. Ausserdem halte sich seine ukrainische Ehefrau nicht mit ihm zusammen in der Schweiz auf, weshalb er auch nicht in die Kategorie a) der schutzberechtigten Personen falle. Bezüglich der geltend gemachten Probleme aufgrund sogenannter "Community Wars" zwischen Christen und Boko Haram, sei festzustellen, dass sich der Tod zweier seiner Brüder vor rund 18 Jahren zugetragen habe. Aus diesen bedauerlichen Vorfällen lasse sich keine aktuelle Gefährdung seiner Person ableiten, die gegen die Zulässigkeit der Wegweisung in seinen Heimatstaat spreche. Ausserdem gebe es in Nigeria staatliche Behörden, an die er sich im Bedarfsfall wen- den könne. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zunächst festzustellen, dass die geltend gemachten familiären Probleme 18 Jahre zurücklägen und die Eltern des Beschwerdeführers zwischenzeit- lich verstorben seien. Er pflege sporadischen Kontakt zu seinen in Nigeria lebenden Brüdern und es sei anzunehmen, dass diese ihn bei der sozio- ökonomischen Reintegration unterstützen könnten. Ferner verfüge er über Berufserfahrung als (…)installateur und es sei ihm zuzumuten, sich in Ni- geria um seinen eigenen Lebensunterhalt zu bemühen.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer namentlich gel- tend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Tatsache, dass seine Ehe- frau aufgrund des willkürlichen Kriegsverlaufs nicht mit ihm in die Schweiz

E-2797/2022 Seite 6 gereist sei, dazu führen sollte, dass er keinen vorübergehenden Schutz erhalte. Als Ehemann einer Ukrainerin falle er unter Ziff. I Bst. a der Allge- meinverfügung vom 11. März 2022 und es sei einzig ausschlaggebend, ob ein Eheverhältnis nachgewiesen werden könne, was vorliegend der Fall sei. Es sei nicht Sinn und Zweck der Bestimmung, dass sein Gesuch ab- gelehnt werde, weil seine Ehefrau nicht in der Schweiz sei, er jedoch eben- falls vorübergehenden Schutz erhalten würde, sobald seine Ehefrau in die Schweiz einreisen würde. Sollte er nach Nigeria zurückkehren müssen, werde seine Ehe auseinandergerissen, da er dort kaum genügend Geld für eine neuerliche Reise nach Europa verdienen können werde. Abgesehen davon gehöre er in jedem Fall zur Kategorie gemäss Ziff. I Bst. c der Allge- meinverordnung, da er als Ehegatte einer ukrainischen Staatsbürgerin An- spruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine habe (die ihm zu- nächst aufgrund bürokratischer Hürden und danach wegen des Kriegsaus- bruchs übergangsweise verweigert worden sei) und er nicht in Sicherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat zurückkehren könne. Die Sicherheits- lage in seiner Heimatregion habe sich seit seiner Ausreise verschlechtert und er würde im Fall einer Rückkehr in Lebensgefahr schweben. Ausser- dem habe er in Nigeria kein aktives soziales Netz mehr und könne sich keine berufliche Existenz aufbauen.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an der Einschätzung be- züglich der fehlenden Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Kate- gorien schutzsuchender Personen nach Ziff. I Bstn. a und c der Allgemein- verordnung fest. Er habe seit 2008 über keinen legalen Aufenthaltstitel in der Ukraine verfügt und seine Erklärungen, weshalb er sich während mehr als zwölf Jahren nicht um den Erhalt eines solchen bemüht habe, seien nicht überzeugend. Zudem sei er ohne seine ukrainische Partnerin in der Schweiz, weshalb die Anwendung von Bst. a ausser Betracht falle. Ferner bekräftigte das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor dem Hintergrund seiner Arbeitserfahrung, seiner Familienangehörigen sowie seiner Vertrautheit mit dem nigerianischen Kontext, zumal er das Land erst im Alter von (…) Jahren verlassen habe. Hinsichtlich der geltend gemach- ten prekären Sicherheitslage verwies die Vorinstanz auf die Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts, gemäss welcher in Nigeria trotz punktuellen lokalen Spannungen keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Auch allfällige Herausforderungen im Zusammenhang mit der Weiterführung seiner ehelichen Beziehung seien nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen zu lassen.

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E. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest und führte ergänzend im Wesentlichen folgendes aus: Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, bei Ablehnung des Gesuches um vorübergehenden Schutz das Verfahren als Asylverfahren anhand zu neh- men, zumal er bereits anlässlich der Kurzbefragung mehrere potenziell asylrechtlich relevante Punkte vorgebracht habe, die weiterer Abklärungen bedürft hätten. Eine Wegweisung nach Nigeria stelle schliesslich eine Ver- letzung von Art. 8 EMRK dar, weil ihm die Wahrnehmung des Ehelebens dadurch faktisch verunmöglicht werde. Es sei nicht davon auszugehen, dass er es sich in absehbarer Zeit leisten könne wieder nach Europa – wo sich seine Frau aufhalte – zu gelangen. Dies ergebe sich insbesondere aus den schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen, die in Nigeria herrschten und die selbst gut ausgebildete Personen im Alltag vor finanzielle Schwie- rigkeiten stellen würden. Der Vollzug seiner Wegweisung greife in unver- hältnismässiger Weise in sein Recht auf Familienleben ein.

E. 5.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu be- urteilen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst Mängel der Kurzbefragung vom

1. April 2022. Zum einen sei er vorgängig nicht durch einen unabhängigen Anwalt beraten worden. Zum andern sei die Anhörung ohne Rechtsvertre- tung durchgeführt worden. Aus dem Protokoll gehe hervor, dass seine Rechtsvertretung erst vor der Rückübersetzung dazu gestossen sei, keine eigenen Fragen gestellt und schliesslich das Protokoll unterzeichnet habe. Somit habe sein Rechtsvertreter seine Aufgaben in diesem Verfahren nicht wahrnehmen können und es könne nicht auf das Anhörungsprotokoll ab- gestützt werden, zumal davon auszugehen sei, die Vorinstanz habe der Rechtsvertretung den Termin nicht rechtzeitig mitgeteilt (vgl. Art. 102j Abs. 2 AsylG).

E. 5.3 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass aus den Akten nicht ersichtlich wird, worin das Miss- verständnis, das zur Verspätung des Rechtsvertreters geführt haben soll, konkret bestanden hat (vgl. act. A2/7 S. 6: "Der Rechtsvertreter trifft wegen einem Missverständnis erst auf die Pause ein."). Daraus folgt allerdings nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – die Annahme, die Vor- instanz habe der Rechtsvertretung den Termin nicht rechtzeitig mitgeteilt, weshalb die Rechtshandlung gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG e contrario

E-2797/2022 Seite 8 keine Rechtswirkung entfalten könne. Aus dem Anhörungsprotokoll geht eindeutig hervor, dass der Rechtsvertreter nach der Befragungspause an- wesend war und der Rückübersetzung beiwohnte. Er verzichtete ausdrück- lich auf eigene Fragen und erhob gegenüber der Art der Durchführung der Anhörung keinerlei Einwände. Bei dieser Aktenlage ist nicht davon auszu- gehen, der Rechtsvertreter habe seine Aufgabe im vorliegenden Verfahren nicht wahrnehmen können; andernfalls hätte er zweifellos gegen die Um- stände der Befragung seines Mandanten Protest eingelegt und insbeson- dere deren Wiederholung beantragt.

E. 5.4 Gleiches gilt für das erst auf Beschwerdeebene bemängelte Fehlen der Möglichkeit einer Rechtsberatung im Vorfeld solcher Befragungen. Es gibt schon deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren keinen Grund, dem Ersuchen des Rechtsvertreters zu entsprechen und das SEM anzuweisen, den Leistungserbringern bei solchen Verfahren grundsätzlich Vorgesprä- che mit den Schutzsuchenden zu ermöglichen.

E. 5.5 Letztlich ist der Vorinstanz demnach in ihrer Einschätzung zuzustim- men, wonach sich aus der verzögerten Mitwirkung des amtlichen Rechts- beistands keine Nachteile für den Beschwerdeführer ergaben (vgl. Ver- nehmlassung S. 2).

E. 5.6 Ferner moniert der Beschwerdeführer eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Einerseits habe die Vorinstanz nicht abgeklärt, wie sich die Gefährdung für den Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten "Community Wars" konkret äussere und andererseits habe sie nicht gewürdigt, dass er Christ sei und Christen in Nigeria regel- mässig Opfer gewalttätiger Übergriffe würden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz nach- vollziehbar und mit ausreichender Begründung sowie gestützt auf die gel- tende Rechtsprechung dargelegt, weshalb keine Vollzugshindernisse vor- liegen und sie sich nicht zu weiteren Abklärungen veranlasst sah. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine andere Auffassung vertritt, begründet noch keine Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass der Beschwerde- führer schliesslich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine inhaltlich neuen Sachverhaltselemente vorgetragen hat, die darauf schliessen lassen könnten, es seien anlässlich der Kurzbefragung zentrale Elemente seiner persönlichen Situation nicht oder nicht ausreichend erfragt worden.

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E. 5.7 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes- halb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung respektive zur korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Beschwerdeanträge sind somit abzuweisen.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag.

E. 6.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht ukraini- scher Staatsangehöriger ist und seine ukrainische Ehefrau nicht in der Schweiz weilt und entsprechend kein Gesuch um Gewährung vorüberge- henden Schutzes gestellt hat. Damit fällt die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – offensichtlich ausser Betracht. Wie es sich ver- halten würde, wenn die Ehefrau in die Schweiz einreisen und ebenfalls ein solches Gesuch stellen würde, kann offenbleiben.

E. 6.3 Sodann verfügt er nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine, was auch die Anwendung von Ziff. I Bst. b der Allgemeinverfügung aus- schliesst.

E. 6.4 Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung würde unter anderem voraussetzen, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Nigeria zurückkehren könnte.

E. 6.5 Den anlässlich der Befragung vom 1. April 2022 protokollierten Ausfüh- rungen ist nichts zu entnehmen, dass die dauerhafte Rückkehr in den Hei- matstaat unter dem Aspekt der Sicherheit in Frage stellen würde. An dieser Feststellung vermögen auch die pauschalen und unsubstanziierten Hin- weise des Beschwerdeführers auf vereinzelte gewaltsame Übergriffe sei- tens terroristischer Organisationen in Nigeria und die schlechte Versor- gungslage nichts zu ändern ("Zurzeit sind sehr viele Probleme in Nigeria: Boko Haram, "Community War", Entführungen usw." vgl. act. A2/7 F33 und F42). Die Schilderungen des Beschwerdeführers lassen nicht darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr in relevantem Ausmass gefährdet wäre. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwer- deführer eine persönliche Betroffenheit aufgrund der "ständigen Konflikte im Staat" explizit verneint hat (vgl. act. A2/7 F28 und F35). Schliesslich hat das SEM bezüglich der bereits 18 Jahre zurückliegenden, ebenfalls nicht

E-2797/2022 Seite 10 näher konkretisierten Probleme mit dem Vater zu Recht angemerkt, dass dieser gemäss Akten zwischenzeitlich verstorben ist (vgl. act. A2/7 F21 f. und Verfügung S. 4).

E. 6.6 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

E. 7 Der amtlich verbeiständete Beschwerdeführer hat im Rahmen des erstin- stanzlichen Verfahrens kein Asylgesuch gestellt. Das SEM war nach Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz deshalb nicht gehalten, ein "Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling" weiterzu- führen (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Auf Beschwerdeebene sind ebenfalls keine Rechtsbegehren betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung gestellt worden. Es besteht für das Gericht schon aus die- sem Grund keine Veranlassung, das SEM in diesem Urteil zur Einleitung eines solchen Verfahrens aufzufordern.

E. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. hierzu BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz – wie bereits dargetan – kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen.

E. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.).

E. 9.2.5 Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist auch unter dem As- pekt von Art. 8 EMRK zu bejahen, zumal eine Berufung auf diese Bestim- mung, wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellt (vgl. Replik S. 5), gemäss konstanter schweizerischer Praxis voraussetzt, dass die ausländi- sche Person nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewil- ligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) in der Schweiz hat.

E-2797/2022 Seite 12 Dies ist vorliegend offenkundig nicht der Fall. Die Möglichkeit einer zukünf- tigen Wiederaufnahme des Ehelebens mit seiner aus unbekannten Grün- den in der Ukraine verbliebenen Ehefrau unter günstigeren finanziellen Be- dingungen (bei Verbleib in der Schweiz entfalle die Notwendigkeit, einen kostspieligen Flug aus Nigeria nach Europa zu buchen) eröffnet den Schutzbereich von Art. 8 EMRK jedenfalls nicht.

E. 9.2.6 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.

E. 9.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen darauf schliessen, dass er im Falle einer Rückkehr einer Gefahr ausgesetzt wäre, weshalb der Vollzug der Wegwei- sung vorliegend zumutbar ist. Der Beschwerdeführer verfügt über mehr- jährige Berufserfahrung als (…)installateur. Bis zu seiner Ausreise führte er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts eine eigene Werkstatt, in der er auch Lehrlinge beschäftigte. Seine Brüder, zu denen er nach wie vor Kon- takt pflegt, leben in Nigeria (vgl. act. A2/7 F25 ff.) und können ihn bei der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration unterstützen. Somit ist nicht an- zunehmen, dass der Beschwerdeführer in Nigeria in eine existenzbedro- hende Notlage geraten wird.

E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat erweist sich schliesslich als möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und der Beschwerdeführer – der im Übrigen bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hätte (vgl. Art 72

E-2797/2022 Seite 13 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG) – über einen gültigen nigerianischen Reisepass verfügt.

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit In- struktionsverfügung vom 11. August 2022 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis- sen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finan- zielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 11.2.1 Gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG bestellt das Bundesverwal- tungsgericht der schutzsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Das Gesuch um Rechtsverbeistän- dung ist demnach gutzuheissen und antragsgemäss MLaw Menghini – der die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG und Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt – als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen. Ihm ist ein amtliches Honorar zu entrichten.

E. 11.3 Die mit der Replik eingereichte Kostennote ist den Umständen des Verfahrens angemessen. Das Honorar des Rechtsbeistands ist demnach auf insgesamt Fr. 955.– (inkl. Auslagen) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2797/2022 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird gut- geheissen. MLaw Elia Menghini wird als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.
  4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 955.– ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2797/2022 Urteil vom 14. September 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, amtlich verbeiständet durch MLaw Elia Menghini, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 26. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am (...). März 2022 in die Schweiz ein und ersuchte das SEM am Folgetag um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Im Rahmen der Kurzbefragung vom 1. April 2022 führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen aus, dass er sich seit 2004 in der Ukraine aufgehalten und dort im Jahr 2006 seine Ehefrau, eine ukrainische Staatsbürgerin, geheiratet habe. Er habe sich nach der Eheschliessung jeweils mit seinem nigerianischen Reisepass und der Heiratsurkunde ausgewiesen und aufgrund seines nicht legalisierten Aufenthalts einige Bussen bezahlt. Seine Frau befinde sich immer noch in der Ukraine; er habe sie telefonisch nicht mehr erreichen können. Er habe Nigeria im Jahr 2004 auf Anraten seiner Mutter hin verlassen und sei seither nicht dorthin zurückgekehrt. Zwei seiner Brüder seien aufgrund eines "Community Wars" und der Boko Haram verstorben. Ausserdem habe es ständig Konflikte mit seinem Vater gegeben. Nach Ausbruch des Kriegs in der Ukraine sei er nicht nach Nigeria gereist, weil die politische Lage dort immer noch nicht stabil sei und sich die Situation seit seiner Ausreise vor gut zwanzig Jahren noch verschlimmert habe. C. Mit Verfügung vom 26. Mai 2022 - eröffnet am 30. Mai 2022 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; subeventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2022 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen und den gewünschten amtlichen Rechtsbeistand zu bezeichnen. Überdies wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz liess sich am 4. Juli 2022 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihrer Verfügung fest. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, nahm ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2022, wonach er noch keine Rechtsvertretung mandatiert habe, zur Kenntnis und übermittelte ihm die Vernehmlassung der Vorinstanz zusammen mit einer Einladung zur Replik. H. Mit Eingabe vom 26. August 2022 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Vertretungsverhältnis gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht an, reichte eine Beschwerdeergänzung ein und machte gleichzeitig für den Beschwerdeführer vom Replikrecht Gebrauch. Dabei hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und beantragte des Weiteren, eventualiter sei festzustellen, dass das Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes unter Verletzung des Rechts auf Information und Beratung sowie des Rechts auf Teilnahme der Rechtsvertretung an der Anhörung durchgeführt wurde, weshalb das Verfahren zur korrekten Durchführung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, weil er in der Ukraine über keine gültige Aufenthaltserlaubnis verfüge und in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland zurückkehren könne. Ausserdem halte sich seine ukrainische Ehefrau nicht mit ihm zusammen in der Schweiz auf, weshalb er auch nicht in die Kategorie a) der schutzberechtigten Personen falle. Bezüglich der geltend gemachten Probleme aufgrund sogenannter "Community Wars" zwischen Christen und Boko Haram, sei festzustellen, dass sich der Tod zweier seiner Brüder vor rund 18 Jahren zugetragen habe. Aus diesen bedauerlichen Vorfällen lasse sich keine aktuelle Gefährdung seiner Person ableiten, die gegen die Zulässigkeit der Wegweisung in seinen Heimatstaat spreche. Ausserdem gebe es in Nigeria staatliche Behörden, an die er sich im Bedarfsfall wenden könne. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zunächst festzustellen, dass die geltend gemachten familiären Probleme 18 Jahre zurücklägen und die Eltern des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verstorben seien. Er pflege sporadischen Kontakt zu seinen in Nigeria lebenden Brüdern und es sei anzunehmen, dass diese ihn bei der sozioökonomischen Reintegration unterstützen könnten. Ferner verfüge er über Berufserfahrung als (...)installateur und es sei ihm zuzumuten, sich in Nigeria um seinen eigenen Lebensunterhalt zu bemühen. 4.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Tatsache, dass seine Ehefrau aufgrund des willkürlichen Kriegsverlaufs nicht mit ihm in die Schweiz gereist sei, dazu führen sollte, dass er keinen vorübergehenden Schutz erhalte. Als Ehemann einer Ukrainerin falle er unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 und es sei einzig ausschlaggebend, ob ein Eheverhältnis nachgewiesen werden könne, was vorliegend der Fall sei. Es sei nicht Sinn und Zweck der Bestimmung, dass sein Gesuch abgelehnt werde, weil seine Ehefrau nicht in der Schweiz sei, er jedoch ebenfalls vorübergehenden Schutz erhalten würde, sobald seine Ehefrau in die Schweiz einreisen würde. Sollte er nach Nigeria zurückkehren müssen, werde seine Ehe auseinandergerissen, da er dort kaum genügend Geld für eine neuerliche Reise nach Europa verdienen können werde. Abgesehen davon gehöre er in jedem Fall zur Kategorie gemäss Ziff. I Bst. c der Allgemeinverordnung, da er als Ehegatte einer ukrainischen Staatsbürgerin Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine habe (die ihm zunächst aufgrund bürokratischer Hürden und danach wegen des Kriegsausbruchs übergangsweise verweigert worden sei) und er nicht in Sicherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat zurückkehren könne. Die Sicherheitslage in seiner Heimatregion habe sich seit seiner Ausreise verschlechtert und er würde im Fall einer Rückkehr in Lebensgefahr schweben. Ausserdem habe er in Nigeria kein aktives soziales Netz mehr und könne sich keine berufliche Existenz aufbauen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an der Einschätzung bezüglich der fehlenden Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Kategorien schutzsuchender Personen nach Ziff. I Bstn. a und c der Allgemeinverordnung fest. Er habe seit 2008 über keinen legalen Aufenthaltstitel in der Ukraine verfügt und seine Erklärungen, weshalb er sich während mehr als zwölf Jahren nicht um den Erhalt eines solchen bemüht habe, seien nicht überzeugend. Zudem sei er ohne seine ukrainische Partnerin in der Schweiz, weshalb die Anwendung von Bst. a ausser Betracht falle. Ferner bekräftigte das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor dem Hintergrund seiner Arbeitserfahrung, seiner Familienangehörigen sowie seiner Vertrautheit mit dem nigerianischen Kontext, zumal er das Land erst im Alter von (...) Jahren verlassen habe. Hinsichtlich der geltend gemachten prekären Sicherheitslage verwies die Vorinstanz auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, gemäss welcher in Nigeria trotz punktuellen lokalen Spannungen keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Auch allfällige Herausforderungen im Zusammenhang mit der Weiterführung seiner ehelichen Beziehung seien nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen zu lassen. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest und führte ergänzend im Wesentlichen folgendes aus: Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, bei Ablehnung des Gesuches um vorübergehenden Schutz das Verfahren als Asylverfahren anhand zu nehmen, zumal er bereits anlässlich der Kurzbefragung mehrere potenziell asylrechtlich relevante Punkte vorgebracht habe, die weiterer Abklärungen bedürft hätten. Eine Wegweisung nach Nigeria stelle schliesslich eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar, weil ihm die Wahrnehmung des Ehelebens dadurch faktisch verunmöglicht werde. Es sei nicht davon auszugehen, dass er es sich in absehbarer Zeit leisten könne wieder nach Europa - wo sich seine Frau aufhalte - zu gelangen. Dies ergebe sich insbesondere aus den schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen, die in Nigeria herrschten und die selbst gut ausgebildete Personen im Alltag vor finanzielle Schwierigkeiten stellen würden. Der Vollzug seiner Wegweisung greife in unverhältnismässiger Weise in sein Recht auf Familienleben ein. 5. 5.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst Mängel der Kurzbefragung vom 1. April 2022. Zum einen sei er vorgängig nicht durch einen unabhängigen Anwalt beraten worden. Zum andern sei die Anhörung ohne Rechtsvertretung durchgeführt worden. Aus dem Protokoll gehe hervor, dass seine Rechtsvertretung erst vor der Rückübersetzung dazu gestossen sei, keine eigenen Fragen gestellt und schliesslich das Protokoll unterzeichnet habe. Somit habe sein Rechtsvertreter seine Aufgaben in diesem Verfahren nicht wahrnehmen können und es könne nicht auf das Anhörungsprotokoll abgestützt werden, zumal davon auszugehen sei, die Vorinstanz habe der Rechtsvertretung den Termin nicht rechtzeitig mitgeteilt (vgl. Art. 102j Abs. 2 AsylG). 5.3 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass aus den Akten nicht ersichtlich wird, worin das Missverständnis, das zur Verspätung des Rechtsvertreters geführt haben soll, konkret bestanden hat (vgl. act. A2/7 S. 6: "Der Rechtsvertreter trifft wegen einem Missverständnis erst auf die Pause ein."). Daraus folgt allerdings nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - die Annahme, die Vor-instanz habe der Rechtsvertretung den Termin nicht rechtzeitig mitgeteilt, weshalb die Rechtshandlung gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG e contrario keine Rechtswirkung entfalten könne. Aus dem Anhörungsprotokoll geht eindeutig hervor, dass der Rechtsvertreter nach der Befragungspause anwesend war und der Rückübersetzung beiwohnte. Er verzichtete ausdrücklich auf eigene Fragen und erhob gegenüber der Art der Durchführung der Anhörung keinerlei Einwände. Bei dieser Aktenlage ist nicht davon auszugehen, der Rechtsvertreter habe seine Aufgabe im vorliegenden Verfahren nicht wahrnehmen können; andernfalls hätte er zweifellos gegen die Umstände der Befragung seines Mandanten Protest eingelegt und insbesondere deren Wiederholung beantragt. 5.4 Gleiches gilt für das erst auf Beschwerdeebene bemängelte Fehlen der Möglichkeit einer Rechtsberatung im Vorfeld solcher Befragungen. Es gibt schon deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren keinen Grund, dem Ersuchen des Rechtsvertreters zu entsprechen und das SEM anzuweisen, den Leistungserbringern bei solchen Verfahren grundsätzlich Vorgespräche mit den Schutzsuchenden zu ermöglichen. 5.5 Letztlich ist der Vorinstanz demnach in ihrer Einschätzung zuzustimmen, wonach sich aus der verzögerten Mitwirkung des amtlichen Rechtsbeistands keine Nachteile für den Beschwerdeführer ergaben (vgl. Vernehmlassung S. 2). 5.6 Ferner moniert der Beschwerdeführer eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Einerseits habe die Vorinstanz nicht abgeklärt, wie sich die Gefährdung für den Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten "Community Wars" konkret äussere und andererseits habe sie nicht gewürdigt, dass er Christ sei und Christen in Nigeria regelmässig Opfer gewalttätiger Übergriffe würden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz nachvollziehbar und mit ausreichender Begründung sowie gestützt auf die geltende Rechtsprechung dargelegt, weshalb keine Vollzugshindernisse vorliegen und sie sich nicht zu weiteren Abklärungen veranlasst sah. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine andere Auffassung vertritt, begründet noch keine Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer schliesslich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine inhaltlich neuen Sachverhaltselemente vorgetragen hat, die darauf schliessen lassen könnten, es seien anlässlich der Kurzbefragung zentrale Elemente seiner persönlichen Situation nicht oder nicht ausreichend erfragt worden. 5.7 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung respektive zur korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Beschwerdeanträge sind somit abzuweisen. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs-gericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. 6.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht ukrainischer Staatsangehöriger ist und seine ukrainische Ehefrau nicht in der Schweiz weilt und entsprechend kein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestellt hat. Damit fällt die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - offensichtlich ausser Betracht. Wie es sich verhalten würde, wenn die Ehefrau in die Schweiz einreisen und ebenfalls ein solches Gesuch stellen würde, kann offenbleiben. 6.3 Sodann verfügt er nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine, was auch die Anwendung von Ziff. I Bst. b der Allgemeinverfügung ausschliesst. 6.4 Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung würde unter anderem voraussetzen, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Nigeria zurückkehren könnte. 6.5 Den anlässlich der Befragung vom 1. April 2022 protokollierten Ausführungen ist nichts zu entnehmen, dass die dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit in Frage stellen würde. An dieser Feststellung vermögen auch die pauschalen und unsubstanziierten Hinweise des Beschwerdeführers auf vereinzelte gewaltsame Übergriffe seitens terroristischer Organisationen in Nigeria und die schlechte Versorgungslage nichts zu ändern ("Zurzeit sind sehr viele Probleme in Nigeria: Boko Haram, "Community War", Entführungen usw." vgl. act. A2/7 F33 und F42). Die Schilderungen des Beschwerdeführers lassen nicht darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr in relevantem Ausmass gefährdet wäre. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine persönliche Betroffenheit aufgrund der "ständigen Konflikte im Staat" explizit verneint hat (vgl. act. A2/7 F28 und F35). Schliesslich hat das SEM bezüglich der bereits 18 Jahre zurückliegenden, ebenfalls nicht näher konkretisierten Probleme mit dem Vater zu Recht angemerkt, dass dieser gemäss Akten zwischenzeitlich verstorben ist (vgl. act. A2/7 F21 f. und Verfügung S. 4). 6.6 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

7. Der amtlich verbeiständete Beschwerdeführer hat im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens kein Asylgesuch gestellt. Das SEM war nach Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz deshalb nicht gehalten, ein "Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling" weiterzu-führen (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Auf Beschwerdeebene sind ebenfalls keine Rechtsbegehren betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung gestellt worden. Es besteht für das Gericht schon aus diesem Grund keine Veranlassung, das SEM in diesem Urteil zur Einleitung eines solchen Verfahrens aufzufordern. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. hierzu BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz - wie bereits dargetan - kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 9.2.5 Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK zu bejahen, zumal eine Berufung auf diese Bestimmung, wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellt (vgl. Replik S. 5), gemäss konstanter schweizerischer Praxis voraussetzt, dass die ausländische Person nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) in der Schweiz hat. Dies ist vorliegend offenkundig nicht der Fall. Die Möglichkeit einer zukünftigen Wiederaufnahme des Ehelebens mit seiner aus unbekannten Gründen in der Ukraine verbliebenen Ehefrau unter günstigeren finanziellen Bedingungen (bei Verbleib in der Schweiz entfalle die Notwendigkeit, einen kostspieligen Flug aus Nigeria nach Europa zu buchen) eröffnet den Schutzbereich von Art. 8 EMRK jedenfalls nicht. 9.2.6 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen darauf schliessen, dass er im Falle einer Rückkehr einer Gefahr ausgesetzt wäre, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Berufserfahrung als (...)installateur. Bis zu seiner Ausreise führte er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts eine eigene Werkstatt, in der er auch Lehrlinge beschäftigte. Seine Brüder, zu denen er nach wie vor Kontakt pflegt, leben in Nigeria (vgl. act. A2/7 F25 ff.) und können ihn bei der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration unterstützen. Somit ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Nigeria in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat erweist sich schliesslich als möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und der Beschwerdeführer - der im Übrigen bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hätte (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG) - über einen gültigen nigerianischen Reisepass verfügt. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 11. August 2022 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 11.2 11.2.1 Gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht der schutzsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Das Gesuch um Rechtsverbeiständung ist demnach gutzuheissen und antragsgemäss MLaw Menghini - der die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG und Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt - als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen. Ihm ist ein amtliches Honorar zu entrichten. 11.3 Die mit der Replik eingereichte Kostennote ist den Umständen des Verfahrens angemessen. Das Honorar des Rechtsbeistands ist demnach auf insgesamt Fr. 955.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Elia Menghini wird als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.

4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 955.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: