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E-5403/2022

E-5403/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-22 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 26. August 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Gesuch um Gewährung vorübergehen- den Schutzes. Im Beisein seiner ihm im BAZ zugewiesenen ehemaligen Rechtsvertretung fand hierzu am 13. September 2022 eine Befragung statt. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in C._______ (Pakistan) geboren, habe dort mit seinen Eltern und seiner Schwester zusammengelebt und während zwölf Jahren die Schule besucht. Im Jahr (…) sei er zu seinem Vater in die Ukraine gezogen; dieser sei damals bereits in D._______ wohnhaft gewesen. Im Bazar von D._______ sei er im vom Vater gegründeten Geschäft als (…)händler tätig gewesen. Seine Mutter und seine Schwester seien zu einem späteren Zeit- punkt ebenfalls dorthin nachgezogen. In der Ukraine habe er zunächst eine befristete und am (…) 2014 eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung erhal- ten. Hin und wieder sei er geschäftlich in Pakistan gewesen, in den letzten fünf Jahren drei bis vier Mal für jeweils eineinhalb bis zwei Monate zwecks Einkaufs von (…) im Hinblick auf deren Weiterverkauf in der Ukraine. Der für sie produzierende Fabrikbesitzer habe während diesen Aufenthalten für seine Unterkunft gesorgt. Zuletzt sei er im Dezember 2021 geschäftlich nach Pakistan gereist und eine Woche später sei auch seine Mutter nach Pakistan gekommen; sie habe bei deren Mutter gewohnt. Die Absicht einer Rückkehr in die Ukraine nach rund zwei Monaten sei durch den dortigen Kriegsausbruch durchkreuzt worden; es habe keine Flugverbindungen mehr gegeben. Im August 2022 sei er dann mit seiner Mutter mit einem Transitvisum via E._______ in die Ukraine gereist, um zum Geschäft zu schauen. Als jedoch in dessen Nähe eine Rakete eingeschlagen sei, hätten sie den Rat seines Vaters, der inzwischen mit seiner Schwester bereits Schutz in der Schweiz erhalten habe, befolgt und sie seien (gemäss den Akten am 23. August 2022) ebenfalls in die Schweiz gekommen, um hier Schutz zu suchen. In Pakistan habe er zwar Verwandte, zu denen er aber nicht viel Kontakt habe. Das familieneigene Haus hätten sie verkauft, nach- dem die ganze Familie in die Ukraine umgezogen sei. Es sei für ihn daher schwierig nach Pakistan zurückzukehren. Er habe dort nichts mehr, auch keine Arbeit, und seine Eltern seien bereits in der Ukraine in (…) gegangen, weshalb er von diesen keine Unterstützung erwarten könne. Zuvor hätten sie sich gegenseitig unterstützt und zuletzt habe vor allem er für seine El- tern geschaut. In Pakistan habe er im Übrigen nie Probleme mit Behörden, Personen oder Organisationen gehabt.

E-5403/2022 Seite 3 Als Beweismittel präsentierte der Beschwerdeführer seinen pakistanischen Reisepass, seine ukrainische Aufenthaltsbewilligung, eine diesbezügliche Bestätigung des zuständigen ukrainischen Migrationsamtes sowie Unter- lagen betreffend das familieneigene Geschäft. Der Vater (ukrainischer Staatsbürger) und die Schwester des Beschwerde- führers (pakistanische Staatsbürgerin) waren am 10. März 2022 in die Schweiz eingereist und hatten am 10. Mai 2022 mittels Verfügungen des SEM vorübergehenden Schutz erhalten. Die Mutter des Beschwerdefüh- rers (pakistanische Staatsbürgerin) erhielt am 30. September 2022 eben- falls vorübergehenden Schutz in der Schweiz. Alle drei Personen wurden vom SEM unter der Geschäftsnummer N (…) erfasst. Das Bundesverwal- tungsgericht hat diese Akten für das vorliegende Verfahren konsultiert. B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 – eröffnet am selben Tag – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. November 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine neue Rechtsvertretung Be- schwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung vorübergehenden Schutzes, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 25. November 2022 stellte die Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-5403/2022 Seite 4 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach

E-5403/2022 Seite 5 welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personen- kategorien:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 4.2 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin

E-5403/2022 Seite 6 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids betreffend Gewährung vorübergehenden Schutzes erwog das SEM, dass der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Per- sonen gehöre, weil er pakistanischer Staatsbürger sei, der in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland zurückkehren könne. Damit gehöre er nicht in die Kategorie c) der schutzberechtigen Personen. Im Übrigen ge- höre er auch nicht in die Kategorie a), denn diese setze voraus, dass den Nachzuziehenden Unterhalt gewährt werde beziehungsweise gewährt worden sei. Gemäss eigenen Angaben habe er seine Eltern in der Ukraine finanziell unterstützt und nicht umgekehrt. Mit seinem bis zum (…) 2024 gültigen pakistanischen Reisepass könne er jederzeit ungehindert nach Pakistan reisen, sich dort niederlassen und zu gegebener Zeit in die Ukra- ine zurückkehren, um dort wieder Wohnsitz zu nehmen. Weil das Gesuch um vorübergehenden Schutz somit abgelehnt werden müsse, sei er zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Hinsichtlich des Vollzugs der Weg- weisung ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, zu- mal er eingeräumt habe, keine Probleme mit Behörden, Drittpersonen oder irgendwelchen Organisationen gehabt zu haben. Sodann sprächen man- gels gegenteiliger Anhaltspunkte weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer

E-5403/2022 Seite 7 Rückführung dorthin. Er sei in Pakistan geboren, habe dort seine prägen- den Kindheits- und Jugendjahre und einige Jahre im Erwachsenenalter verbracht und dürfte daher über ein gewisses soziales Netzwerk verfügen. Mit der Kultur und Mentalität in seinem Heimatstaat sollte er nach wie vor bestens vertraut sein und seine Muttersprache sei das dort gesprochene Punjabi, wogegen er mit keiner Landessprache der Schweiz vertraut sei. Weiter sei er bisher selbständig gewesen und er habe ein Familiengeschäft geführt, für welches er sich gemäss eigenen Angaben jährlich eineinhalb bis zwei Monate, zuletzt laut Reisepass vom (…) Dezember 2021 bis zum (…) August 2022, beruflich in Pakistan aufgehalten habe. Trotz Umzug in die Ukraine habe er somit immer eine Verbindung zum Heimatstaat gehabt und es dürfe davon ausgegangen werden, dass er während dieser Aufent- halte in Pakistan mit vielen ansässigen Landsleuten Kontakte geknüpft habe. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass es ihm, allen- falls mit der Unterstützung seiner Verwandten, auch in Pakistan gelingen werde, beruflich Fuss zu fassen und sich sozial und wirtschaftlich zu rein- tegrieren. Der Vollzug der Wegweisung stelle daher vorliegend auch keine unverhältnismässige Härte dar. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, mangels Gesetzesmaterialien sei unter anderem auf Interviewaussagen von Bundesrätin Karin Keller-Sutter abzustellen, wonach der Schutzstatus analog zur Regelung der EU angewendet würde. Der Rat der EU seiner- seits habe am 4. März 2022 beschlossen, dass Ukrainer und ihre Familien- angehörigen vorübergehend Schutz erhalten. Die EU anerkenne damit Fa- milienangehörige unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit als schutzwürdige Personen. Auch aus dem grammatikalischen Wortlaut der Allgemeinverfü- gung des Bundesrats vom 11. März 2022 gehe hervor, dass Familienange- hörige ohne ukrainische Staatsangehörigkeit umfasst werden sollen, denn es werde explizit festgehalten, dass ukrainische Staatsbürgerinnen und - bürger und ihre Familienangehörigen Schutz erhalten sollen. Ein Hinweis auf eine erforderliche ukrainische Staatsangehörigkeit dieser Angehörigen fehle in der Allgemeinverfügung. Die grammatikalische Auslegung lasse damit keinen anderen Schluss zu, als dass unter Familienangehörige ana- log zur EU-rechtlichen Regelung sämtliche vom Familienbegriff umfasste Personen unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit erfasst werden sollen. Der französische und der italienische Text dränge ebenfalls keinen anderen Schluss auf. Somit sei eine europakonforme Auslegung heranzuziehen. Auch ein Blick ins Vernehmlassungsverfahren (Voten von fünf Regierungs- räten) betreffend die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 stütze die

E-5403/2022 Seite 8 analoge Anwendung der EU-Regelung. Er habe seit 2011 gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester in der Ukraine gelebt und ein Familien- unternehmen geführt. Auch einige Cousins seien dort wohnhaft. Sein Vater besitze die ukrainische Staatsbürgerschaft. Seine Eltern und seine Schwester hätten in der Schweiz den Schutzstatus S erhalten. Vor seinem Umzug in die Ukraine sei er von seinem Vater finanziell unterstützt worden und auch die Erteilung seiner ukrainischen Aufenthaltsbewilligung wäre ohne finanzielle Stütze seines Vaters nicht möglich gewesen. In der Ukra- ine habe sich die Familie gegenseitig insbesondere durch Arbeitserwerb, Fahrdienste und unentgeltlichen Wohnraum unterstützt. Die Auffassung des SEM, wonach er seine Eltern finanziell unterstützt habe und nicht um- gekehrt, sei daher nicht vollständig zutreffend. Zwar habe er das Familien- unternehmen selber weitergeführt, hierfür aber immer noch gewisse finan- zielle Unterstützung von seinem Vater erhalten. Die Unterstützung sei so- mit gegenseitig. Daher gehöre er zur Personengruppe gemäss Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung und habe Anspruch auf vorübergehenden Schutz. Eine Rückkehr nach Pakistan sei für ihn zudem nicht zumutbar, da er 2011 als junger Erwachsener nach Europa gekommen sei und seither nicht mehr in Pakistan gelebt habe. Seine Lebensgrundlage habe er in der Ukraine aufgebaut und dort sei er verwurzelt. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich somit seit über zehn Jahren in Europa. Vorliegend müssten der Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berücksichtigt werden. Art. 8 EMRK sei nicht auf die Kernfamilie beschränkt. Die gesamte Familie lebe nun in der Schweiz und habe zuvor zehn Jahre gemeinsam in der Ukraine gelebt. Es wäre unhaltbar, die Familie nun auseinanderzureissen. Die Erteilung des Schutzstatus S würde ihm zudem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und dadurch die Unterstützung seiner Familie in der Schweiz ermöglichen. Be- zugnehmend auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sei zu- dem festzuhalten, dass er sich zwar regelmässig geschäftlich in Pakistan aufgehalten habe, dort aber kein Haus mehr besitze, keine Arbeit habe und auch nicht mit Unterstützung von Verwandten rechnen könne. Auch seine Freunde lebten nicht mehr dort. Mit seiner in Pakistan wohnhaften Gross- mutter habe er nur wenig Kontakt. Sein Wegweisungsvollzug nach Pakis- tan sei daher unzumutbar.

E. 6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach unbestrittenermassen korrek- ter Sachverhaltsfeststellung und mit überzeugender Begründung zur Er- kenntnis gelangt, der Beschwerdeführer genüge mit den von ihm geltend gemachten Gründen den Anforderungen der Allgemeinverfügung vom

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E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten.

E. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederho- lungen kann hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Aus- führungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden. Auch dies- bezüglich öffnet die Beschwerde keinen anderen Blickwinkel. Der Be- schwerdeführer hat jegliche flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Benachteili- gungen oder Befürchtungen betreffend seinen Heimatstaat in Abrede ge- stellt und entsprechend in der Schweiz nicht um Asyl ersucht. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtli- chen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhalts- punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Mangels eines Asylgesuchs findet Art. 44 AsylG mit dem dort verankerten Grundsatz der Einheit der Familie keine Anwendung. Dasselbe gilt für das Recht auf Ach- tung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK, zumal der Be- schwerdeführer volljährig ist, insoweit nicht (mehr) zur Kernfamilie gehört und zudem keine(r) seiner in der Schweiz den Schutzstatus S innehaben- den Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. Ur- teil des BVGer E-2797/2022 vom 14.9.2022 E. 9.2.5). Abgesehen davon ist offensichtlich auch kein Abhängigkeitsverhältnis von oder zu seinen El- tern und seiner (ebenfalls volljährigen) Schwester erkennbar. Weiter sind

E-5403/2022 Seite 11 die vom SEM betreffend den Beschwerdeführer genannten reintegrations- förderlichen Aspekte vollumfänglich zu stützen. Es gilt in diesem Zusam- menhang im Übrigen festzuhalten, dass im Rahmen der Zumutbarkeitsprü- fung nicht das Bestehen positiver Integrationsaussichten für den Fall eines Verbleibs in der Schweiz, sondern konkrete Gefährdungsmomente für den Fall einer Rückkehr in das Heimatland ausschlaggebend sind. Solche letz- teren liegen aber offensichtlich nicht vor und die Trennung von seinen An- gehörigen in der Schweiz stellt auch keine besondere Härte dar, da sie nicht von unabsehbarer Dauer ist und der Kontakt für diese Zeit aufrecht- erhalten werden kann. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumut- bar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die wei- teren Inhalte der Beschwerde näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung abzuweisen, da es somit an mindestens einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt. Das Gesuch um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegen- den, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache ohnehin hin- fällig.

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E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da es somit an mindestens einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache ohnehin hinfällig.

E. 11 März 2022 an die Zugehörigkeit zur Gruppe der schutzberechtigten Personen nicht, weshalb sein Gesuch abzulehnen sei. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) und die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt offensichtlich zu keiner anderen Betrachtungsweise. Soweit sie sich nicht in blossen Wiederholun- gen, Bekräftigungen oder Gegenbehauptungen erschöpft, gibt sie zu fol- genden Erwägungen Anlass: Der Beschwerdeführer ist einerseits nicht ukrainischer Staatsangehöriger und verfügt andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staats, womit die Anwendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt. Der in der Rechtsmitteleingabe unternommene Versuch einer zu seinen Gunsten ausfallenden Auslegung der Allgemeinverfügung misslingt in mehrfacher Hinsicht. Vorab ist klarzustellen, dass die Schweiz nicht EU-Recht unter- steht. Die auf eine angebliche Interviewaussage von Bundesrätin Keller- Sutter gestützte Auffassung einer gebotenen EU-kompatiblen Interpreta- tion der Allgemeinverfügung betreffend den Staatsangehörigkeits- und den Familienbegriff wird zwar beweismässig mit einem Link unterlegt, der aber auf keine gültige und abrufbare Internetseite führt. Unbesehen dessen ver- kennt der Beschwerdeführer, dass er weder Ehepartner noch minderjähri- ges Kind eines der in der Schweiz bereits vom Schutzstatus S profitieren- den Angehörigen ist noch zum Zeitpunkt seiner Flucht von diesen Perso- nen unterstützt wurde. Damit bleibt auch Bst. c der Allgemeinverfügung («gemäss Definition in Buchstabe a») die Anwendbarkeit zum vornherein versagt, soweit er sich – abgesehen vom Erfordernis einer sicheren und dauerhaften Rückkehr – als Familienangehöriger verstanden wissen möchte. Die Behauptung einer immerhin teilweisen und gegenseitigen Un- terstützung zwischen ihm und seinem Vater kann sodann nicht ernsthaft ins Feld geführt werden, wenn wie vorliegend eine Unterstützung irgend- welcher Art und irgendwelchen Umfanges im Zeitpunkt seiner Flucht (im August 2022), nicht gegeben sein konnte, da sein Vater und seine Schwes- ter damals bereits in der Schweiz waren und er (Beschwerdeführer) ge- mäss eigenen Angaben seine Familie zuletzt in der Ukraine unterstützt habe. Im Übrigen ist klarzustellen, dass eine (frühere) Unterstützung des Vaters an das vom Beschwerdeführer geführte Unternehmen offensichtlich nicht von der Allgemeinverfügung erfasst sein kann, da es sich gemäss dem unzweideutigen Wortlaut um Unterstützungen ad personam handeln muss, nicht an Unternehmungen, an der eine solche Person beteiligt ist; die Allgemeinverfügung ist nicht auf betriebliche Wirtschaftshilfe, sondern auf schutzbedürftige Personen ausgerichtet. Schliesslich ist das SEM in

E-5403/2022 Seite 10 seiner substanziell unbestrittenen Auffassung zu stützen, wonach der Be- schwerdeführer in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland zurückkeh- ren könne. Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus gleich mehreren Gründen nicht in eine der in der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 erfassten drei Kategorien von Personengruppen fällt. Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5403/2022 Urteil vom 22. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch Noémi Weber, Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 25. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 26. August 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Im Beisein seiner ihm im BAZ zugewiesenen ehemaligen Rechtsvertretung fand hierzu am 13. September 2022 eine Befragung statt. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in C._______ (Pakistan) geboren, habe dort mit seinen Eltern und seiner Schwester zusammengelebt und während zwölf Jahren die Schule besucht. Im Jahr (...) sei er zu seinem Vater in die Ukraine gezogen; dieser sei damals bereits in D._______ wohnhaft gewesen. Im Bazar von D._______ sei er im vom Vater gegründeten Geschäft als (...)händler tätig gewesen. Seine Mutter und seine Schwester seien zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls dorthin nachgezogen. In der Ukraine habe er zunächst eine befristete und am (...) 2014 eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung erhalten. Hin und wieder sei er geschäftlich in Pakistan gewesen, in den letzten fünf Jahren drei bis vier Mal für jeweils eineinhalb bis zwei Monate zwecks Einkaufs von (...) im Hinblick auf deren Weiterverkauf in der Ukraine. Der für sie produzierende Fabrikbesitzer habe während diesen Aufenthalten für seine Unterkunft gesorgt. Zuletzt sei er im Dezember 2021 geschäftlich nach Pakistan gereist und eine Woche später sei auch seine Mutter nach Pakistan gekommen; sie habe bei deren Mutter gewohnt. Die Absicht einer Rückkehr in die Ukraine nach rund zwei Monaten sei durch den dortigen Kriegsausbruch durchkreuzt worden; es habe keine Flugverbindungen mehr gegeben. Im August 2022 sei er dann mit seiner Mutter mit einem Transitvisum via E._______ in die Ukraine gereist, um zum Geschäft zu schauen. Als jedoch in dessen Nähe eine Rakete eingeschlagen sei, hätten sie den Rat seines Vaters, der inzwischen mit seiner Schwester bereits Schutz in der Schweiz erhalten habe, befolgt und sie seien (gemäss den Akten am 23. August 2022) ebenfalls in die Schweiz gekommen, um hier Schutz zu suchen. In Pakistan habe er zwar Verwandte, zu denen er aber nicht viel Kontakt habe. Das familieneigene Haus hätten sie verkauft, nachdem die ganze Familie in die Ukraine umgezogen sei. Es sei für ihn daher schwierig nach Pakistan zurückzukehren. Er habe dort nichts mehr, auch keine Arbeit, und seine Eltern seien bereits in der Ukraine in (...) gegangen, weshalb er von diesen keine Unterstützung erwarten könne. Zuvor hätten sie sich gegenseitig unterstützt und zuletzt habe vor allem er für seine Eltern geschaut. In Pakistan habe er im Übrigen nie Probleme mit Behörden, Personen oder Organisationen gehabt. Als Beweismittel präsentierte der Beschwerdeführer seinen pakistanischen Reisepass, seine ukrainische Aufenthaltsbewilligung, eine diesbezügliche Bestätigung des zuständigen ukrainischen Migrationsamtes sowie Unterlagen betreffend das familieneigene Geschäft. Der Vater (ukrainischer Staatsbürger) und die Schwester des Beschwerdeführers (pakistanische Staatsbürgerin) waren am 10. März 2022 in die Schweiz eingereist und hatten am 10. Mai 2022 mittels Verfügungen des SEM vorübergehenden Schutz erhalten. Die Mutter des Beschwerdeführers (pakistanische Staatsbürgerin) erhielt am 30. September 2022 ebenfalls vorübergehenden Schutz in der Schweiz. Alle drei Personen wurden vom SEM unter der Geschäftsnummer N (...) erfasst. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Akten für das vorliegende Verfahren konsultiert. B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 - eröffnet am selben Tag - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. November 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine neue Rechtsvertretung Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung vorübergehenden Schutzes, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 25. November 2022 stellte die Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4.2 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids betreffend Gewährung vorübergehenden Schutzes erwog das SEM, dass der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, weil er pakistanischer Staatsbürger sei, der in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland zurückkehren könne. Damit gehöre er nicht in die Kategorie c) der schutzberechtigen Personen. Im Übrigen gehöre er auch nicht in die Kategorie a), denn diese setze voraus, dass den Nachzuziehenden Unterhalt gewährt werde beziehungsweise gewährt worden sei. Gemäss eigenen Angaben habe er seine Eltern in der Ukraine finanziell unterstützt und nicht umgekehrt. Mit seinem bis zum (...) 2024 gültigen pakistanischen Reisepass könne er jederzeit ungehindert nach Pakistan reisen, sich dort niederlassen und zu gegebener Zeit in die Ukraine zurückkehren, um dort wieder Wohnsitz zu nehmen. Weil das Gesuch um vorübergehenden Schutz somit abgelehnt werden müsse, sei er zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, zumal er eingeräumt habe, keine Probleme mit Behörden, Drittpersonen oder irgendwelchen Organisationen gehabt zu haben. Sodann sprächen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung dorthin. Er sei in Pakistan geboren, habe dort seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre und einige Jahre im Erwachsenenalter verbracht und dürfte daher über ein gewisses soziales Netzwerk verfügen. Mit der Kultur und Mentalität in seinem Heimatstaat sollte er nach wie vor bestens vertraut sein und seine Muttersprache sei das dort gesprochene Punjabi, wogegen er mit keiner Landessprache der Schweiz vertraut sei. Weiter sei er bisher selbständig gewesen und er habe ein Familiengeschäft geführt, für welches er sich gemäss eigenen Angaben jährlich eineinhalb bis zwei Monate, zuletzt laut Reisepass vom (...) Dezember 2021 bis zum (...) August 2022, beruflich in Pakistan aufgehalten habe. Trotz Umzug in die Ukraine habe er somit immer eine Verbindung zum Heimatstaat gehabt und es dürfe davon ausgegangen werden, dass er während dieser Aufenthalte in Pakistan mit vielen ansässigen Landsleuten Kontakte geknüpft habe. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass es ihm, allenfalls mit der Unterstützung seiner Verwandten, auch in Pakistan gelingen werde, beruflich Fuss zu fassen und sich sozial und wirtschaftlich zu reintegrieren. Der Vollzug der Wegweisung stelle daher vorliegend auch keine unverhältnismässige Härte dar. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, mangels Gesetzesmaterialien sei unter anderem auf Interviewaussagen von Bundesrätin Karin Keller-Sutter abzustellen, wonach der Schutzstatus analog zur Regelung der EU angewendet würde. Der Rat der EU seinerseits habe am 4. März 2022 beschlossen, dass Ukrainer und ihre Familienangehörigen vorübergehend Schutz erhalten. Die EU anerkenne damit Familienangehörige unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit als schutzwürdige Personen. Auch aus dem grammatikalischen Wortlaut der Allgemeinverfügung des Bundesrats vom 11. März 2022 gehe hervor, dass Familienangehörige ohne ukrainische Staatsangehörigkeit umfasst werden sollen, denn es werde explizit festgehalten, dass ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörigen Schutz erhalten sollen. Ein Hinweis auf eine erforderliche ukrainische Staatsangehörigkeit dieser Angehörigen fehle in der Allgemeinverfügung. Die grammatikalische Auslegung lasse damit keinen anderen Schluss zu, als dass unter Familienangehörige analog zur EU-rechtlichen Regelung sämtliche vom Familienbegriff umfasste Personen unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit erfasst werden sollen. Der französische und der italienische Text dränge ebenfalls keinen anderen Schluss auf. Somit sei eine europakonforme Auslegung heranzuziehen. Auch ein Blick ins Vernehmlassungsverfahren (Voten von fünf Regierungsräten) betreffend die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 stütze die analoge Anwendung der EU-Regelung. Er habe seit 2011 gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester in der Ukraine gelebt und ein Familienunternehmen geführt. Auch einige Cousins seien dort wohnhaft. Sein Vater besitze die ukrainische Staatsbürgerschaft. Seine Eltern und seine Schwester hätten in der Schweiz den Schutzstatus S erhalten. Vor seinem Umzug in die Ukraine sei er von seinem Vater finanziell unterstützt worden und auch die Erteilung seiner ukrainischen Aufenthaltsbewilligung wäre ohne finanzielle Stütze seines Vaters nicht möglich gewesen. In der Ukraine habe sich die Familie gegenseitig insbesondere durch Arbeitserwerb, Fahrdienste und unentgeltlichen Wohnraum unterstützt. Die Auffassung des SEM, wonach er seine Eltern finanziell unterstützt habe und nicht umgekehrt, sei daher nicht vollständig zutreffend. Zwar habe er das Familienunternehmen selber weitergeführt, hierfür aber immer noch gewisse finanzielle Unterstützung von seinem Vater erhalten. Die Unterstützung sei somit gegenseitig. Daher gehöre er zur Personengruppe gemäss Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung und habe Anspruch auf vorübergehenden Schutz. Eine Rückkehr nach Pakistan sei für ihn zudem nicht zumutbar, da er 2011 als junger Erwachsener nach Europa gekommen sei und seither nicht mehr in Pakistan gelebt habe. Seine Lebensgrundlage habe er in der Ukraine aufgebaut und dort sei er verwurzelt. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich somit seit über zehn Jahren in Europa. Vorliegend müssten der Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berücksichtigt werden. Art. 8 EMRK sei nicht auf die Kernfamilie beschränkt. Die gesamte Familie lebe nun in der Schweiz und habe zuvor zehn Jahre gemeinsam in der Ukraine gelebt. Es wäre unhaltbar, die Familie nun auseinanderzureissen. Die Erteilung des Schutzstatus S würde ihm zudem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und dadurch die Unterstützung seiner Familie in der Schweiz ermöglichen. Bezugnehmend auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sei zudem festzuhalten, dass er sich zwar regelmässig geschäftlich in Pakistan aufgehalten habe, dort aber kein Haus mehr besitze, keine Arbeit habe und auch nicht mit Unterstützung von Verwandten rechnen könne. Auch seine Freunde lebten nicht mehr dort. Mit seiner in Pakistan wohnhaften Grossmutter habe er nur wenig Kontakt. Sein Wegweisungsvollzug nach Pakistan sei daher unzumutbar. 6. 6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach unbestrittenermassen korrekter Sachverhaltsfeststellung und mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, der Beschwerdeführer genüge mit den von ihm geltend gemachten Gründen den Anforderungen der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 an die Zugehörigkeit zur Gruppe der schutzberechtigten Personen nicht, weshalb sein Gesuch abzulehnen sei. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) und die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt offensichtlich zu keiner anderen Betrachtungsweise. Soweit sie sich nicht in blossen Wiederholungen, Bekräftigungen oder Gegenbehauptungen erschöpft, gibt sie zu folgenden Erwägungen Anlass: Der Beschwerdeführer ist einerseits nicht ukrainischer Staatsangehöriger und verfügt andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staats, womit die Anwendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt. Der in der Rechtsmitteleingabe unternommene Versuch einer zu seinen Gunsten ausfallenden Auslegung der Allgemeinverfügung misslingt in mehrfacher Hinsicht. Vorab ist klarzustellen, dass die Schweiz nicht EU-Recht untersteht. Die auf eine angebliche Interviewaussage von Bundesrätin Keller-Sutter gestützte Auffassung einer gebotenen EU-kompatiblen Interpretation der Allgemeinverfügung betreffend den Staatsangehörigkeits- und den Familienbegriff wird zwar beweismässig mit einem Link unterlegt, der aber auf keine gültige und abrufbare Internetseite führt. Unbesehen dessen verkennt der Beschwerdeführer, dass er weder Ehepartner noch minderjähriges Kind eines der in der Schweiz bereits vom Schutzstatus S profitierenden Angehörigen ist noch zum Zeitpunkt seiner Flucht von diesen Personen unterstützt wurde. Damit bleibt auch Bst. c der Allgemeinverfügung («gemäss Definition in Buchstabe a») die Anwendbarkeit zum vornherein versagt, soweit er sich - abgesehen vom Erfordernis einer sicheren und dauerhaften Rückkehr - als Familienangehöriger verstanden wissen möchte. Die Behauptung einer immerhin teilweisen und gegenseitigen Unterstützung zwischen ihm und seinem Vater kann sodann nicht ernsthaft ins Feld geführt werden, wenn wie vorliegend eine Unterstützung irgendwelcher Art und irgendwelchen Umfanges im Zeitpunkt seiner Flucht (im August 2022), nicht gegeben sein konnte, da sein Vater und seine Schwester damals bereits in der Schweiz waren und er (Beschwerdeführer) gemäss eigenen Angaben seine Familie zuletzt in der Ukraine unterstützt habe. Im Übrigen ist klarzustellen, dass eine (frühere) Unterstützung des Vaters an das vom Beschwerdeführer geführte Unternehmen offensichtlich nicht von der Allgemeinverfügung erfasst sein kann, da es sich gemäss dem unzweideutigen Wortlaut um Unterstützungen ad personam handeln muss, nicht an Unternehmungen, an der eine solche Person beteiligt ist; die Allgemeinverfügung ist nicht auf betriebliche Wirtschaftshilfe, sondern auf schutzbedürftige Personen ausgerichtet. Schliesslich ist das SEM in seiner substanziell unbestrittenen Auffassung zu stützen, wonach der Beschwerdeführer in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland zurückkehren könne. Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus gleich mehreren Gründen nicht in eine der in der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 erfassten drei Kategorien von Personengruppen fällt. Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden. Auch diesbezüglich öffnet die Beschwerde keinen anderen Blickwinkel. Der Beschwerdeführer hat jegliche flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Benachteiligungen oder Befürchtungen betreffend seinen Heimatstaat in Abrede gestellt und entsprechend in der Schweiz nicht um Asyl ersucht. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Mangels eines Asylgesuchs findet Art. 44 AsylG mit dem dort verankerten Grundsatz der Einheit der Familie keine Anwendung. Dasselbe gilt für das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK, zumal der Beschwerdeführer volljährig ist, insoweit nicht (mehr) zur Kernfamilie gehört und zudem keine(r) seiner in der Schweiz den Schutzstatus S innehabenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-2797/2022 vom 14.9.2022 E. 9.2.5). Abgesehen davon ist offensichtlich auch kein Abhängigkeitsverhältnis von oder zu seinen Eltern und seiner (ebenfalls volljährigen) Schwester erkennbar. Weiter sind die vom SEM betreffend den Beschwerdeführer genannten reintegrationsförderlichen Aspekte vollumfänglich zu stützen. Es gilt in diesem Zusammenhang im Übrigen festzuhalten, dass im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nicht das Bestehen positiver Integrationsaussichten für den Fall eines Verbleibs in der Schweiz, sondern konkrete Gefährdungsmomente für den Fall einer Rückkehr in das Heimatland ausschlaggebend sind. Solche letzteren liegen aber offensichtlich nicht vor und die Trennung von seinen Angehörigen in der Schweiz stellt auch keine besondere Härte dar, da sie nicht von unabsehbarer Dauer ist und der Kontakt für diese Zeit aufrechterhalten werden kann. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da es somit an mindestens einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache ohnehin hinfällig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand: