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E-6003/2022

E-6003/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-19 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 27. September 2022 im Bundesasyl- zentrum (BAZ) der Region Zürich ein Gesuch um Gewährung vorüberge- henden Schutzes. Anlässlich einer schriftlichen Kurzbefragung vom

10. Oktober 2022 und der im Beisein ihrer im BAZ zugewiesenen Rechts- vertretung durchgeführten mündlichen Befragung vom 18. Oktober 2022 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei in B._______ geboren und (…) nach C._______ (Ukraine) gezogen, wo sie fortan (…) Jahre als (…) gearbeitet, geheiratet und seit dem Zerfall der Sowjetunion über die ukrainische Staatsbürgerschaft verfügt habe. In den 90er-Jahren habe sie während (…) Jahren mit ihren (…) in Russland gelebt, um dort zu arbeiten und ihre an (…) erkrankte Tochter medizinisch behandeln zu lassen. Hierfür habe sie (…) die russische Staatsbürger- schaft beantragt und erhalten, denn nur so sei sie in den Genuss einer Krankenversicherung zur Deckung der hohen Behandlungskosten der Tochter gekommen; dafür habe sie auf die ukrainische Staatsbürgerschaft verzichten müssen. Ihr inzwischen verstorbener Ehemann und ihr älterer Sohn seien damals in der Ukraine geblieben. Nach erfolgreicher Behand- lung ihrer Tochter sei sie im Jahre (…) in die Ukraine zurückgekehrt, wo sie über eine nach wie vor gültige und unbefristete Aufenthaltsbewilligung ver- füge. Während der (…)sohn vor (…) Jahren bei einem (…) verstorben sei und der andere Sohn in der Ukraine lebe, sei die in Russland verbliebene Tochter vor (…) Jahren in die Schweiz gezogen, wo sie eine Aufenthalts- bewilligung besitze und mit ihrem Ehemann, einem EU-Bürger, zusam- menlebe. Beide Kinder seien ukrainische Staatsbürger. Zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs im Februar 2022 sei sie selber in der Ukraine wohnhaft gewesen, wo sie anfänglich eine ukrainische, später aber aufgrund des hö- heren Betrages eine russische Rente bezogen habe. Seit Kriegsausbruch seien jedoch keine Rentenzahlungen in die Ukraine mehr erfolgt, wogegen sie die russische Rente in der Schweiz nun wieder beziehen könne. Ihre in Moskau wohnhaft und arbeitstätig gewesene Tochter habe sie jährlich be- sucht und sie habe sich bei diesen Gelegenheiten dort medizinisch behan- deln lassen; sie leide an (…) und (…) und habe auch (…) einsetzen lassen. Auch kurz vor Kriegsausbruch sei sie noch für (…) Monate in Moskau ge- wesen, um eine (…) zu absolvieren und sich behandeln zu lassen, wobei sie in einer im Eigentum ihrer Tochter befindlichen, leer gestandenen Ein- zimmerwohnung mit Küche und Bad gewohnt habe. Für die erneute Bean- tragung einer ukrainischen Staatsbürgerschaft hätte sie nach Charkiv oder

E-6003/2022 Seite 3 Kiew reisen müssen, was aber schwierig gewesen sei, da sie sich um ihre bettlägerige Mutter habe kümmern müssen. Sie habe aber mit ihrer Aufent- haltsbewilligung problemlos weiterhin ohne Pass in der Ukraine leben kön- nen. Mit russischen Behörden, Privaten oder Organisationen habe sie nie Probleme gehabt. Sie möchte jedoch nicht nach Russland zurückkehren, zumal sie dort niemanden und nichts habe und ihre Tochter in der Schweiz in baldiger Erwartung eines Kindes sei. Die Familie möchte sie nun als Be- treuerin des Kindes einsetzen und sie selber wolle bei ihren Angehörigen bleiben, weshalb sie – auch auf Drängen ihres Sohnes – hierher gekom- men sei. Als Beweismittel präsentierte die Beschwerdeführerin ihren russischen Reisepass und ihre ukrainische Aufenthaltsbewilligung. B. Mit Verfügung vom 28. November 2022 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre neue Rechtsvertretung Be- schwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt sie deren Aufhebung, die Gewährung vorübergehenden Schutzes, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in verfahrensrecht- licher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklu- sive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 stellte die Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz fest.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

E-6003/2022 Seite 4 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Akten enthalten keinen Eröffnungsbeleg betreffend die angefoch- tene Verfügung. Die Beschwerde ist aber jedenfalls fristgerecht und zudem formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfah- ren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E-6003/2022 Seite 5 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personen- kategorien:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 4.2 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im

E-6003/2022 Seite 6 Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids betreffend Gewährung vorübergehenden Schutzes erwog das SEM, dass die Beschwerdeführerin nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Per- sonen gehöre, weil sie russische Staatsbürgerin sei, die in Sicherheit und dauerhaft nach Russland zurückkehren könne. Mit ihrem bis (…) gültigen Reisepass könne sie denn auch jederzeit ungehindert nach Russland rei- sen, sich dort niederlassen und nach einem allfälligen Kriegsende auch in die Ukraine zurückkehren. Damit gehöre sie nicht in die Kategorie c) der schutzberechtigen Personen. Weil das Gesuch um vorübergehenden Schutz somit abgelehnt werden müsse, sei sie zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass ihr im Falle einer Rückkehr in Russland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, zumal sie eingeräumt habe, in Russland keine Probleme mit Behörden, Drittpersonen oder irgendwelchen Organisationen gehabt zu haben. Sodann sprächen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte weder die in Russland herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung dorthin. Sie habe sich in den letzten Jahren zwecks medizinischer Versorgung und Besuchs der dort wohnhaft gewesenen Tochter regelmässig in Russland aufgehalten, sei mit der dortigen Kultur und Lebensweise bestens vertraut und beherrsche die russische Sprache. Demgegenüber sei sie weder mit einer Landessprache der Schweiz noch mit den hiesigen landesüblichen Gegebenheiten vertraut. Ihre Tochter verfüge über eine aktuell leerste- hende, zugängliche Einzimmerwohnung in Russland und ihren Lebensun- terhalt könne sie wie bis anhin mit ihrer russischen Rente bestreiten. Es sei

E-6003/2022 Seite 7 deshalb davon auszugehen, dass sie dort nicht in eine «existenzsi- chernde» (recte: existenzbedrohliche) Situation geraten, sondern ihr die Reintegration gelingen werde. Mithin stelle ein Wegweisungsvollzug in ih- rem Fall auch keine unverhältnismässige Härte dar. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe modifiziert beziehungsweise ergänzt die Beschwerdeführerin den Sachverhalt zunächst dahingehend, dass ihre Tochter die russische Staatsbürgerschaft besitze und diese am (…) das erwartete Kind geboren habe. In rechtlicher Hinsicht macht sie sodann gel- tend, mangels Gesetzesmaterialien sei unter anderem auf Interviewaussa- gen von Bundesrätin Karin Keller-Sutter abzustellen, wonach der Schutz- status analog zur Regelung der EU angewendet würde. Der Rat der EU seinerseits habe am 4. März 2022 beschlossen, dass Ukrainer und ihre Familienangehörigen vorübergehend Schutz erhalten sollen. Die EU aner- kenne damit Familienangehörige unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit als schutzwürdige Personen. Auch aus dem grammatikalischen Wortlaut der Allgemeinverfügung gehe hervor, dass Familienangehörige ohne ukraini- sche Staatsangehörigkeit umfasst werden sollen, denn ein Hinweis auf eine erforderliche ukrainische Staatsangehörigkeit dieser Angehörigen fehle. Unter dem Begriff Familienangehörige seien daher analog zur EU- rechtlichen Regelung sämtliche vom Familienbegriff umfasste Personen unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit einzuordnen. Der französische und der italienische Text dränge ebenfalls keinen anderen Schluss auf. Somit sei eine europakonforme Auslegung heranzuziehen. Auch ein Blick in das Vernehmlassungsverfahren (Voten von fünf Regierungsräten) betreffend die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 stütze die analoge Anwendung der EU-Regelung. Sie gehöre daher zur Personengruppe der Allgemein- verfügung und habe Anspruch auf vorübergehenden Schutz. Entgegen der Auffassung des SEM sei eine Rückkehr nach Russland für sie zudem nicht zumutbar, da sie abgesehen von ihrer russischen Staats- bürgerschaft und der russischen Rente keinen Bezug mehr zu Russland habe. Rund 50 Jahre habe sie in der Ukraine gelebt, dort ihren Lebensmit- telpunkt gehabt, gearbeitet, geheiratet und ihre Kinder grossgezogen. Demgegenüber habe sie bloss (…) Jahre von (…) bis (…) in Russland ge- lebt, vor allem zwecks medizinischer Behandlung ihrer Tochter. Danach sei sie lediglich mehrmals zwecks eigener ärztlicher Untersuchungen in Russ- land gewesen, da sie dort eine Krankenversicherung habe und aufgrund ihres Gesundheitszustands davon habe Gebrauch machen wollen. In Russland habe sie mangels Angehöriger oder anderer Bezugspersonen

E-6003/2022 Seite 8 kein soziales oder familiäres Netzwerk mehr, seit ihre dort wohnhafte Schwester vor (…) Jahren verstorben sei. Auch besitze sie dort kein Eigen- tum und ihre Tochter beabsichtige den Verkauf der Einzimmerwohnung. Sie sei alleinstehend und befinde sich mit (…) Jahren im fortgeschrittenem Alter sowie in einem schlechten Gesundheitszustand. Ihre Familie lebe seit Generationen in der Ukraine. Ihre Tochter und deren Ehemann seien soeben in der Schweiz Eltern geworden und sie (Beschwerdeführerin) werde ihre Tochter hier in der Kinderbetreuung unterstützen.

E. 6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach unbestrittenermassen korrek- ter Sachverhaltsfeststellung und mit überzeugender Begründung zur Er- kenntnis gelangt, die Beschwerdeführerin genüge mit den von ihr geltend gemachten Gründen den Anforderungen der Allgemeinverfügung vom

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten.

E. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederho- lungen kann hierzu – abgesehen vom in E. 5.1. oben erwähnten offensicht- lichen redaktionellen Versehen – wiederum vollumfänglich auf die zu be- stätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden. Auch diesbezüglich öffnet die Beschwerde keinen anderen Blick- winkel. Die Beschwerdeführerin hat jegliche flüchtlingsrechtlich bedeutsa- men Benachteiligungen oder Befürchtungen betreffend Russland in Ab- rede gestellt und entsprechend in der Schweiz nicht um Asyl ersucht. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich we-

E-6003/2022 Seite 10 der aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Mangels eines Asylgesuchs findet der in Art. 44 AsylG verankerte Grundsatz der Einheit der Familie keine Anwendung. Dasselbe gilt für das Recht auf Ach- tung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK, zumal die Be- schwerdeführerin nicht zur Kernfamilie gehört. Abgesehen davon ist offen- sichtlich auch kein Abhängigkeitsverhältnis von oder zu ihrer Tochter und deren Familie erkennbar. Sowohl der Wunsch nach einem Zusammenle- ben mit diesen Personen und deren Bedürfnis, die Beschwerdeführerin als für die Betreuung des neugeborenen Kindes sowie allenfalls als Haushalt- hilfe einzusetzen, sind zwar nachvollziehbar, aber offensichtlich nicht voll- zugshinderlich. Weiter sind die vom SEM betreffend die Beschwerdeführe- rin genannten reintegrationsförderlichen Aspekte (insb. verfügbare Unter- kunft, Anspruch auf Bezug einer Rente, gewährleistete medizinische Ver- sorgung, bestehende Krankenversicherung) vollumfänglich zu stützen. Im Zusammenhang mit dem behauptungsgemäss fehlenden sozialen Bezie- hungsnetz in Russland und dem fortgeschrittenen Alter der Beschwerde- führerin ist festzuhalten, dass solche Faktoren zwar durchaus ein gewisses Erschwernis für die Reintegration der Beschwerdeführerin in Russland dar- stellen können, jedoch offensichtlich kein existenzgefährdendes Ausmass aufweisen, zumal die Beschwerdeführerin weder hochbetagt noch schwer krank ist, in den letzten drei Jahren bereits regelmässig und selbständig über mehrere Wochen oder Monate hinweg in Moskau wohnhaft war und der Kontakt zu ihren in der Schweiz oder in der Ukraine wohnhaften Ange- hörigen weiterhin aufrecht erhalten werden kann; diese Angehörigen kön- nen der Beschwerdeführerin bei Bedarf auch zusätzliche Unterstützungs- leistungen zukommen lassen. Darüber hinaus verfügt die Tochter gemäss Angaben in der Beschwerde (durch das Bundesverwaltungsgericht verifi- ziert mittels Konsultation der Ausländerdatenbank ZEMIS) über die russi- sche Staatsangehörigkeit und kann die Beschwerdeführerin somit in Russ- land besuchen; letztere wird auch vom bestehenden sozialen Beziehungs- netz der Tochter profizieren können. Die Annahme einer besonderen Härte liegt daher fern. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allen- falls noch notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll- zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-6003/2022 Seite 11 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumut- bar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nicht. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das in der Beschwerde gänzlich ohne Begründung blei- bende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzu- weisen, da es somit an mindestens einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden, instruktionslos erge- henden Direktentscheid in der Sache ohnehin hinfällig.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6003/2022 Seite 12

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nicht. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das in der Beschwerde gänzlich ohne Begründung bleibende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da es somit an mindestens einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache ohnehin hinfällig. (Dispositiv nächste Seite)

E. 11 März 2022 an die Zugehörigkeit zur Gruppe der schutzberechtigten Personen nicht, weshalb ihr Gesuch abzulehnen sei. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) und die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt offensichtlich zu keiner anderen Betrachtungsweise. Soweit sie sich nicht in blossen Wiederholun- gen, Bekräftigungen oder Gegenbehauptungen erschöpft, gibt sie zu fol- genden Erwägungen Anlass: Die Beschwerdeführerin ist einerseits nicht ukrainische Staatsangehörige und verfügt andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staats, womit die Anwendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt. Der in der Rechtsmitteleingabe unternommene Versuch einer zu ihren Gunsten aus- fallenden Auslegung der Allgemeinverfügung misslingt in mehrfacher Hin- sicht. Vorab ist klarzustellen, dass die Schweiz nicht EU-Recht untersteht. Die auf eine angebliche Interviewaussage von Bundesrätin Keller-Sutter gestützte Auffassung einer gebotenen EU-kompatiblen Interpretation der Allgemeinverfügung betreffend den Staatsangehörigkeits- und den Fami- lienbegriff wird zwar beweismässig mit einem Link unterlegt, der aber auf keine gültige und abrufbare Internetseite führt. Unbesehen dessen ver- kennt die Beschwerdeführerin, dass sie weder Ehepartnerin noch minder- jähriges Kind eines der in der Schweiz bereits vom Schutzstatus S profitie- renden Angehörigen ist, noch zum Zeitpunkt ihrer Flucht von diesen Per- sonen unterstützt werden musste. Damit bleibt auch Bst. c der Allgemein- verfügung («gemäss Definition in Buchstabe a») die Anwendbarkeit zum vornherein versagt, soweit sie sich – abgesehen vom Erfordernis einer si- cheren und dauerhaften Rückkehr – als Familienangehörige verstanden

E-6003/2022 Seite 9 wissen möchte. Es kann betreffend das bislang Erwogene auf die Beurtei- lung einer vergleichbaren Fallkonstellation mit Involvierung derselben Rechtsvertreterin im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5403/2022 vom 22. Dezember 2022 (dort E. 6.1) verwiesen werden. Schliesslich ist das SEM in seiner substanziell unbestrittenen Auffassung zu stützen, wo- nach die Beschwerdeführerin in Sicherheit und dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren könne. Unbesehen des bislang Gesagten scheitert die Anru- fung von Ziff. I der bundesrätlichen Allgemeinverfügung vorliegend schon deshalb, weil sämtliche Bstn. a-c für (nicht aus eigenen Gründen an- spruchsberechtigte) Familienangehörige eine schutzsuchende Bezugsper- son voraussetzen. Solche existieren aber in casu nicht. Die einzige in Be- tracht fallende Bezugsperson ist die in der Schweiz wohnhafte Tochter der Beschwerdeführerin, die aber seit über (…) Jahren über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung B verfügt und selber nie in ein Verfahren betreffend Gewährung vorübergehenden Schutzes involviert war. Es ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aus gleich mehreren Gründen nicht in eine der in der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 erfassten drei Kategorien von Personengruppen fällt. Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6003/2022 Urteil vom 19. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Noémi Weber, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;Verfügung des SEM vom 28. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 27. September 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Anlässlich einer schriftlichen Kurzbefragung vom 10. Oktober 2022 und der im Beisein ihrer im BAZ zugewiesenen Rechtsvertretung durchgeführten mündlichen Befragung vom 18. Oktober 2022 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei in B._______ geboren und (...) nach C._______ (Ukraine) gezogen, wo sie fortan (...) Jahre als (...) gearbeitet, geheiratet und seit dem Zerfall der Sowjetunion über die ukrainische Staatsbürgerschaft verfügt habe. In den 90er-Jahren habe sie während (...) Jahren mit ihren (...) in Russland gelebt, um dort zu arbeiten und ihre an (...) erkrankte Tochter medizinisch behandeln zu lassen. Hierfür habe sie (...) die russische Staatsbürgerschaft beantragt und erhalten, denn nur so sei sie in den Genuss einer Krankenversicherung zur Deckung der hohen Behandlungskosten der Tochter gekommen; dafür habe sie auf die ukrainische Staatsbürgerschaft verzichten müssen. Ihr inzwischen verstorbener Ehemann und ihr älterer Sohn seien damals in der Ukraine geblieben. Nach erfolgreicher Behandlung ihrer Tochter sei sie im Jahre (...) in die Ukraine zurückgekehrt, wo sie über eine nach wie vor gültige und unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfüge. Während der (...)sohn vor (...) Jahren bei einem (...) verstorben sei und der andere Sohn in der Ukraine lebe, sei die in Russland verbliebene Tochter vor (...) Jahren in die Schweiz gezogen, wo sie eine Aufenthaltsbewilligung besitze und mit ihrem Ehemann, einem EU-Bürger, zusammenlebe. Beide Kinder seien ukrainische Staatsbürger. Zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs im Februar 2022 sei sie selber in der Ukraine wohnhaft gewesen, wo sie anfänglich eine ukrainische, später aber aufgrund des höheren Betrages eine russische Rente bezogen habe. Seit Kriegsausbruch seien jedoch keine Rentenzahlungen in die Ukraine mehr erfolgt, wogegen sie die russische Rente in der Schweiz nun wieder beziehen könne. Ihre in Moskau wohnhaft und arbeitstätig gewesene Tochter habe sie jährlich besucht und sie habe sich bei diesen Gelegenheiten dort medizinisch behandeln lassen; sie leide an (...) und (...) und habe auch (...) einsetzen lassen. Auch kurz vor Kriegsausbruch sei sie noch für (...) Monate in Moskau gewesen, um eine (...) zu absolvieren und sich behandeln zu lassen, wobei sie in einer im Eigentum ihrer Tochter befindlichen, leer gestandenen Einzimmerwohnung mit Küche und Bad gewohnt habe. Für die erneute Beantragung einer ukrainischen Staatsbürgerschaft hätte sie nach Charkiv oder Kiew reisen müssen, was aber schwierig gewesen sei, da sie sich um ihre bettlägerige Mutter habe kümmern müssen. Sie habe aber mit ihrer Aufenthaltsbewilligung problemlos weiterhin ohne Pass in der Ukraine leben können. Mit russischen Behörden, Privaten oder Organisationen habe sie nie Probleme gehabt. Sie möchte jedoch nicht nach Russland zurückkehren, zumal sie dort niemanden und nichts habe und ihre Tochter in der Schweiz in baldiger Erwartung eines Kindes sei. Die Familie möchte sie nun als Betreuerin des Kindes einsetzen und sie selber wolle bei ihren Angehörigen bleiben, weshalb sie - auch auf Drängen ihres Sohnes - hierher gekommen sei. Als Beweismittel präsentierte die Beschwerdeführerin ihren russischen Reisepass und ihre ukrainische Aufenthaltsbewilligung. B. Mit Verfügung vom 28. November 2022 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre neue Rechtsvertretung Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt sie deren Aufhebung, die Gewährung vorübergehenden Schutzes, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 stellte die Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Akten enthalten keinen Eröffnungsbeleg betreffend die angefochtene Verfügung. Die Beschwerde ist aber jedenfalls fristgerecht und zudem formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4.2 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids betreffend Gewährung vorübergehenden Schutzes erwog das SEM, dass die Beschwerdeführerin nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, weil sie russische Staatsbürgerin sei, die in Sicherheit und dauerhaft nach Russland zurückkehren könne. Mit ihrem bis (...) gültigen Reisepass könne sie denn auch jederzeit ungehindert nach Russland reisen, sich dort niederlassen und nach einem allfälligen Kriegsende auch in die Ukraine zurückkehren. Damit gehöre sie nicht in die Kategorie c) der schutzberechtigen Personen. Weil das Gesuch um vorübergehenden Schutz somit abgelehnt werden müsse, sei sie zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass ihr im Falle einer Rückkehr in Russland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, zumal sie eingeräumt habe, in Russland keine Probleme mit Behörden, Drittpersonen oder irgendwelchen Organisationen gehabt zu haben. Sodann sprächen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte weder die in Russland herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung dorthin. Sie habe sich in den letzten Jahren zwecks medizinischer Versorgung und Besuchs der dort wohnhaft gewesenen Tochter regelmässig in Russland aufgehalten, sei mit der dortigen Kultur und Lebensweise bestens vertraut und beherrsche die russische Sprache. Demgegenüber sei sie weder mit einer Landessprache der Schweiz noch mit den hiesigen landesüblichen Gegebenheiten vertraut. Ihre Tochter verfüge über eine aktuell leerstehende, zugängliche Einzimmerwohnung in Russland und ihren Lebensunterhalt könne sie wie bis anhin mit ihrer russischen Rente bestreiten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie dort nicht in eine «existenzsichernde» (recte: existenzbedrohliche) Situation geraten, sondern ihr die Reintegration gelingen werde. Mithin stelle ein Wegweisungsvollzug in ihrem Fall auch keine unverhältnismässige Härte dar. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe modifiziert beziehungsweise ergänzt die Beschwerdeführerin den Sachverhalt zunächst dahingehend, dass ihre Tochter die russische Staatsbürgerschaft besitze und diese am (...) das erwartete Kind geboren habe. In rechtlicher Hinsicht macht sie sodann geltend, mangels Gesetzesmaterialien sei unter anderem auf Interviewaussagen von Bundesrätin Karin Keller-Sutter abzustellen, wonach der Schutzstatus analog zur Regelung der EU angewendet würde. Der Rat der EU seinerseits habe am 4. März 2022 beschlossen, dass Ukrainer und ihre Familienangehörigen vorübergehend Schutz erhalten sollen. Die EU anerkenne damit Familienangehörige unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit als schutzwürdige Personen. Auch aus dem grammatikalischen Wortlaut der Allgemeinverfügung gehe hervor, dass Familienangehörige ohne ukrainische Staatsangehörigkeit umfasst werden sollen, denn ein Hinweis auf eine erforderliche ukrainische Staatsangehörigkeit dieser Angehörigen fehle. Unter dem Begriff Familienangehörige seien daher analog zur EU-rechtlichen Regelung sämtliche vom Familienbegriff umfasste Personen unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit einzuordnen. Der französische und der italienische Text dränge ebenfalls keinen anderen Schluss auf. Somit sei eine europakonforme Auslegung heranzuziehen. Auch ein Blick in das Vernehmlassungsverfahren (Voten von fünf Regierungsräten) betreffend die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 stütze die analoge Anwendung der EU-Regelung. Sie gehöre daher zur Personengruppe der Allgemeinverfügung und habe Anspruch auf vorübergehenden Schutz. Entgegen der Auffassung des SEM sei eine Rückkehr nach Russland für sie zudem nicht zumutbar, da sie abgesehen von ihrer russischen Staatsbürgerschaft und der russischen Rente keinen Bezug mehr zu Russland habe. Rund 50 Jahre habe sie in der Ukraine gelebt, dort ihren Lebensmittelpunkt gehabt, gearbeitet, geheiratet und ihre Kinder grossgezogen. Demgegenüber habe sie bloss (...) Jahre von (...) bis (...) in Russland gelebt, vor allem zwecks medizinischer Behandlung ihrer Tochter. Danach sei sie lediglich mehrmals zwecks eigener ärztlicher Untersuchungen in Russland gewesen, da sie dort eine Krankenversicherung habe und aufgrund ihres Gesundheitszustands davon habe Gebrauch machen wollen. In Russland habe sie mangels Angehöriger oder anderer Bezugspersonen kein soziales oder familiäres Netzwerk mehr, seit ihre dort wohnhafte Schwester vor (...) Jahren verstorben sei. Auch besitze sie dort kein Eigentum und ihre Tochter beabsichtige den Verkauf der Einzimmerwohnung. Sie sei alleinstehend und befinde sich mit (...) Jahren im fortgeschrittenem Alter sowie in einem schlechten Gesundheitszustand. Ihre Familie lebe seit Generationen in der Ukraine. Ihre Tochter und deren Ehemann seien soeben in der Schweiz Eltern geworden und sie (Beschwerdeführerin) werde ihre Tochter hier in der Kinderbetreuung unterstützen. 6. 6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach unbestrittenermassen korrekter Sachverhaltsfeststellung und mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die Beschwerdeführerin genüge mit den von ihr geltend gemachten Gründen den Anforderungen der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 an die Zugehörigkeit zur Gruppe der schutzberechtigten Personen nicht, weshalb ihr Gesuch abzulehnen sei. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) und die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt offensichtlich zu keiner anderen Betrachtungsweise. Soweit sie sich nicht in blossen Wiederholungen, Bekräftigungen oder Gegenbehauptungen erschöpft, gibt sie zu folgenden Erwägungen Anlass: Die Beschwerdeführerin ist einerseits nicht ukrainische Staatsangehörige und verfügt andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staats, womit die Anwendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt. Der in der Rechtsmitteleingabe unternommene Versuch einer zu ihren Gunsten ausfallenden Auslegung der Allgemeinverfügung misslingt in mehrfacher Hinsicht. Vorab ist klarzustellen, dass die Schweiz nicht EU-Recht untersteht. Die auf eine angebliche Interviewaussage von Bundesrätin Keller-Sutter gestützte Auffassung einer gebotenen EU-kompatiblen Interpretation der Allgemeinverfügung betreffend den Staatsangehörigkeits- und den Familienbegriff wird zwar beweismässig mit einem Link unterlegt, der aber auf keine gültige und abrufbare Internetseite führt. Unbesehen dessen verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie weder Ehepartnerin noch minderjähriges Kind eines der in der Schweiz bereits vom Schutzstatus S profitierenden Angehörigen ist, noch zum Zeitpunkt ihrer Flucht von diesen Personen unterstützt werden musste. Damit bleibt auch Bst. c der Allgemeinverfügung («gemäss Definition in Buchstabe a») die Anwendbarkeit zum vornherein versagt, soweit sie sich - abgesehen vom Erfordernis einer sicheren und dauerhaften Rückkehr - als Familienangehörige verstanden wissen möchte. Es kann betreffend das bislang Erwogene auf die Beurteilung einer vergleichbaren Fallkonstellation mit Involvierung derselben Rechtsvertreterin im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5403/2022 vom 22. Dezember 2022 (dort E. 6.1) verwiesen werden. Schliesslich ist das SEM in seiner substanziell unbestrittenen Auffassung zu stützen, wonach die Beschwerdeführerin in Sicherheit und dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren könne. Unbesehen des bislang Gesagten scheitert die Anrufung von Ziff. I der bundesrätlichen Allgemeinverfügung vorliegend schon deshalb, weil sämtliche Bstn. a-c für (nicht aus eigenen Gründen anspruchsberechtigte) Familienangehörige eine schutzsuchende Bezugsperson voraussetzen. Solche existieren aber in casu nicht. Die einzige in Betracht fallende Bezugsperson ist die in der Schweiz wohnhafte Tochter der Beschwerdeführerin, die aber seit über (...) Jahren über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung B verfügt und selber nie in ein Verfahren betreffend Gewährung vorübergehenden Schutzes involviert war. Es ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aus gleich mehreren Gründen nicht in eine der in der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 erfassten drei Kategorien von Personengruppen fällt. Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu - abgesehen vom in E. 5.1. oben erwähnten offensichtlichen redaktionellen Versehen - wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden. Auch diesbezüglich öffnet die Beschwerde keinen anderen Blickwinkel. Die Beschwerdeführerin hat jegliche flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Benachteiligungen oder Befürchtungen betreffend Russland in Abrede gestellt und entsprechend in der Schweiz nicht um Asyl ersucht. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Mangels eines Asylgesuchs findet der in Art. 44 AsylG verankerte Grundsatz der Einheit der Familie keine Anwendung. Dasselbe gilt für das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK, zumal die Beschwerdeführerin nicht zur Kernfamilie gehört. Abgesehen davon ist offensichtlich auch kein Abhängigkeitsverhältnis von oder zu ihrer Tochter und deren Familie erkennbar. Sowohl der Wunsch nach einem Zusammenleben mit diesen Personen und deren Bedürfnis, die Beschwerdeführerin als für die Betreuung des neugeborenen Kindes sowie allenfalls als Haushalthilfe einzusetzen, sind zwar nachvollziehbar, aber offensichtlich nicht vollzugshinderlich. Weiter sind die vom SEM betreffend die Beschwerdeführerin genannten reintegrationsförderlichen Aspekte (insb. verfügbare Unterkunft, Anspruch auf Bezug einer Rente, gewährleistete medizinische Versorgung, bestehende Krankenversicherung) vollumfänglich zu stützen. Im Zusammenhang mit dem behauptungsgemäss fehlenden sozialen Beziehungsnetz in Russland und dem fortgeschrittenen Alter der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass solche Faktoren zwar durchaus ein gewisses Erschwernis für die Reintegration der Beschwerdeführerin in Russland darstellen können, jedoch offensichtlich kein existenzgefährdendes Ausmass aufweisen, zumal die Beschwerdeführerin weder hochbetagt noch schwer krank ist, in den letzten drei Jahren bereits regelmässig und selbständig über mehrere Wochen oder Monate hinweg in Moskau wohnhaft war und der Kontakt zu ihren in der Schweiz oder in der Ukraine wohnhaften Angehörigen weiterhin aufrecht erhalten werden kann; diese Angehörigen können der Beschwerdeführerin bei Bedarf auch zusätzliche Unterstützungsleistungen zukommen lassen. Darüber hinaus verfügt die Tochter gemäss Angaben in der Beschwerde (durch das Bundesverwaltungsgericht verifiziert mittels Konsultation der Ausländerdatenbank ZEMIS) über die russische Staatsangehörigkeit und kann die Beschwerdeführerin somit in Russland besuchen; letztere wird auch vom bestehenden sozialen Beziehungsnetz der Tochter profizieren können. Die Annahme einer besonderen Härte liegt daher fern. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls noch notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nicht. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das in der Beschwerde gänzlich ohne Begründung bleibende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da es somit an mindestens einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache ohnehin hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand: