Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am (...) ein Gesuch um Gewährung vorüber- gehenden Schutzes. Am 9. August 2022 fand eine Kurzbefragung statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe seit (Nennung Zeitpunkt) mit einem (Nennung Aufenthaltsstatus) in der Ukraine gelebt. Zuvor sei er als Student an der (Nennung Institution) in B._______ eingeschrieben ge- wesen. Im (Nennung Zeitpunkt) habe er seine Frau, die ebenfalls türkische Staatsangehörige sei, geheiratet und sie hätten ein gemeinsames, (...) al- tes Kind. Nach Ausbruch des Krieges seien sie zunächst in (Nennung Ört- lichkeit) der Ukraine gereist. Da er nicht gewusst habe, wie alles in Europa verlaufen werde, habe er seine damals noch schwangere Frau zusammen mit einer anderen Familie in die Türkei geschickt, wo sie bei (Nennung Ver- wandte) in B._______ lebe und ihr gemeinsames Kind zur Welt gekommen sei. Er habe mittlerweile versucht, sich an einer Universität in seiner Heimat einzuschreiben, sein Gesuch sei aber abgelehnt worden. Er habe daher keinen Grund gehabt, in die Türkei zurückzukehren. Noch vor der seinerzeitigen Ausreise in die Ukraine sei sein (Nennung Ver- wandter) in der Türkei festgenommen worden, weil er (Nennung Grund). Sein (Nennung Verwandter) sei jedoch im Rahmen eines Gerichtsverfah- rens entlastet und freigelassen worden. Sodann hätten die Behörden sei- nen (Nennung Verwandter) wegen (Nennung Grund) verhaftet. Er selber habe keinerlei Verbindung zu dieser Bewegung und sei auch nie an deren Zusammenkünften gewesen. Aufgrund der gegen seinen (Nennung Ver- wandter) und seinen (Nennung Verwandter) geführten Gerichtsverfahren sei er manchmal als Terrorist beschimpft worden. Deren Situation habe ihn damals veranlasst, die Türkei zu verlassen. Als Student in der Türkei habe er seine Meinungen öffentlich geäussert, ohne jedoch für eine bestimmte politische Partei sprechen oder sich von der Politik einschränken lassen zu wollen. Dies habe er auch der (Nennung Organisation) der C._______ aus D._______ erklärt, welche ihn während seines Studiums in B._______ ei- nes Tages angerufen und zur Mitarbeit ermuntert habe. Nach dem Putsch in der Türkei habe er ernsthafte Zweifel an diesem gehabt, weshalb er von Verwandten ausgegrenzt und erneut von manchen Menschen als Terrorist bezeichnet worden sei. B. Mit Verfügung vom 12. September 2022 – eröffnet am 10. Oktober 2022 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes
D-4645/2022 Seite 3 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Ferner wies es den Beschwerdeführer dem Kanton Frei- burg zu und beauftragte den Aufenthaltskanton mit dem Vollzug der Weg- weisung. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und be- antragte, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und ihm vorüber- gehender Schutz zu gewähren. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklä- rungen an das SEM zurückzuweisen und ihm wegen Unzulässigkeit und/ oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe seiner Rechtsvertre- terin als amtliche Rechtsbeiständin. Ferner sei der Vollzug der Wegwei- sung bis zum Beschwerdeentscheid auszusetzen. Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel bei (Aufzählung Beweismit- tel). D. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist. daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
D-4645/2022 Seite 4 die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – mit Vorbehalt nachstehender Erwägung – einzutreten.
E. 1.3 Nachdem die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 VwVG) und das SEM diese nicht entzogen hat, ist auf den Antrag um Anordnung einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts). Er macht geltend, das SEM habe die Frage nicht ausreichend untersucht, aus welchen Gründen er von den türkischen Behörden als Terrorist be- zeichnet worden sei und warum er Angst vor einer Rückkehr in die Türkei habe. Das SEM hätte ihm die Konsequenzen fehlender relevanter Informa- tionen, die einer Rückkehr in die Türkei entgegenstehen und in den Anwen- dungsbereich des Asylgesetzes fallen könnten, aufzeigen müssen. Er habe nicht von sich aus erkennen können, inwiefern die ihm gestellten Fragen zu seinem Herkunftsland für die Gewährung vorübergehenden Schutzes wichtig gewesen seien. Er sei der Ansicht gewesen, dass sein mehrjähriger Aufenthalt und sein Leben in der Ukraine für die Gewährung von Schutz in der Schweiz relevant seien.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
D-4645/2022 Seite 5 wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforder- lich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.3 Das SEM hat den Beschwerdeführer anlässlich der Befragung wieder- holt aufgefordert, mögliche Gründe, die gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen könnten, auszuführen (vgl. SEM act. 1185354-6/7 [nachfolgend: act. 6], F24, F30, F43; SEM act. 1185354-10/7 [nachfolgend: act. 10], S. 3). Zu Beginn der Befragung wurde der Beschwerdeführer zudem explizit auf das Ziel dieser Befragung – das Sammeln aller notwendigen Fakten für die Beurteilung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz – und auf seine Pflicht zur Angabe von vollständigen und wahrheitsgetreuen Angaben hin- gewiesen. Sodann verneinte er am Ende der Befragung die Frage, ob es noch etwas gebe, das er dem SEM mitteilen möchte (vgl. act. A6, S. 1 und F44). Bei dieser Aktenlage ist eine mangelhafte Ermittlung des rechtser- heblichen Sachverhaltes nicht ersichtlich und die diesbezüglichen Rügen erweisen sich als unbegründet.
E. 4.4 Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus for- mellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag um Rückweisung ist daher abzuweisen.
E. 5 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keine konkreten Anhaltspunkte für eine potenziell ihm im Heimatland dro- hende asylrelevante Verfolgungsgefahr dargelegt. Auch auf Beschwerde- ebene hat der – rechtlich vertretene – Beschwerdeführer nicht schlüssig dargetan, dass er bei einer heutigen Rückkehr in die Türkei mit gezielten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Es kann daher nicht geschlos- sen werden, dass er neben dem Gesuch um Gewährung des vorüberge- henden Schutzes auch ein Asylgesuch (Art. 18 AsylG) gestellt hätte. Der Beschwerdeführer behauptet solches im Übrigen auch nicht. Es besteht für das Gericht daher keine Veranlassung, das SEM in diesem Urteil zur Ein- leitung eines solchen Verfahrens aufzufordern (vgl. auch Urteil des BVGer E-2797/2022 vom 14. September 2022 E. 7).
D-4645/2022 Seite 6
E. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten; – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 7.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen. Aus den Akten gingen keine Hin- weise dafür hervor, dass er nicht dauerhaft und in Sicherheit in die Türkei zurückkehren könne. Anlässlich der Befragung habe er angegeben, ausser der teilweisen Ausgrenzung durch Verwandte und der Bezeichnung als Ter- rorist durch manche Menschen wegen seines (Nennung Verwandter) und
D-4645/2022 Seite 7 seines (Nennung anderer Verwandter) keine anderen Probleme in der Tür- kei gehabt zu haben. Auch sei er politisch nicht aktiv gewesen. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass er wegen seiner Meinung in Bezug auf den Putsch oder wegen der Verfahren gegen seinen (Nennung Verwandter) und seinen (Nennung anderer Verwandter) Probleme gehabt beziehungs- weise in relevantem Ausmass gefährdet gewesen wäre. Die teilweise Aus- grenzung seitens seiner Verwandten sowie die Beschimpfungen als Terro- rist stellten aufgrund deren Art und Intensität keine Gefährdung dar, die einer Wegweisung im Wege stünde. Für diese Einschätzung spreche auch, dass er meistens (Nennung Anzahl) in die Türkei gereist sei und seine Frau sowie sein Kind nach dem Kriegsausbruch in der Ukraine in die Türkei ge- schickt habe.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift, er sei seit seiner Jugend ein aktives Mitglied der (Nennung Bewegung) und habe da- bei an zahlreichen Veranstaltungen teilgenommen. Er habe offen seine po- litischen Ansichten geäussert, insbesondere im Zusammenhang mit (Nen- nung Vorfall). Deswegen und weil er seinen (Nennung Verwandter) und (Nennung anderer Verwandter) in deren jeweiligen, politisch motivierten Gerichtsverfahren unterstützt habe, sei er von Personen aus seinem Um- feld offen als Terrorist bezeichnet und aus seinem sozialen Umfeld ausge- schlossen worden. Die türkischen Behörden hätten ihn überwacht, verfolgt und angehalten. Er habe deswegen seine Heimatstadt verlassen und in B._______ studiert, doch die Probleme und die Unsicherheit hätten ihn schnell wieder eingeholt, weshalb er ins Ausland (Ukraine) gegangen sei. Er bedaure, dass er die Gründe für seine Abreise aus der Türkei, insbe- sondere seine Verbindungen zur (Nennung Bewegung), bei seiner Anhö- rung nicht ausführlich dargelegt habe. Er sei davon ausgegangen, dass er nach seinem Aufenthalt in der Ukraine Anspruch auf Schutz in der Schweiz habe. Er habe nicht wie ein Asylbewerber behandelt werden, sondern vor- läufigen Schutz erhalten wollen und er beabsichtige, in die Ukraine zurück- zukehren. Zwar habe er anlässlich der Anhörung verneint, in der Türkei politisch aktiv gewesen zu sein. Politisch aktiv zu sein bedeute für ihn, einer Partei anzugehören. Obwohl er nie einer Partei angehört habe, sei klar, dass die (Nennung Bewegung) politisch aktiv sei. Weiter habe er offen po- litische Ansichten geäussert, weshalb die Feststellung des SEM, er sei po- litisch nicht aktiv gewesen, falsch sei. Ferner habe er sich während seiner kurzzeitigen Besuche in der Türkei seit (Nennung Zeitpunkt) jeweils unauf- fällig verhalten und an keinen Veranstaltungen der Bewegung teilgenom- men. Eine Rückkehr auf unbestimmte Zeit komme für ihn nicht in Frage,
D-4645/2022 Seite 8 insbesondere in Anbetracht der behördlichen Repression gegenüber dem Vorsitzenden und Mitgliedern der Bewegung. Ferner bedeute der Um- stand, dass er seine Frau nach Ausbruch des Krieges in die Türkei ge- schickt habe nicht, dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr dorthin möglich sei. Angesichts des (Nennung Örtlichkeit) der Ukraine erlebten (Nennung Vorfall), des allgemeinen Gesundheitszustands und der Schwangerschaft seiner Frau sei dies aber die beste Lösung gewesen, auch wenn er mit Blick auf die Geburt (...) nicht von seiner Frau habe ge- trennt sein wollen. Die Angst vor einer Rückkehr seinerseits in die Türkei sei jedoch grösser gewesen, weshalb er beschlossen habe, eine alterna- tive Lösung für sich und seine Familie zu finden. Insgesamt sei es ihm – entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht – nicht möglich, in die Türkei zurückzukehren.
E. 8.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag.
E. 8.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht ukraini- scher Staatsangehöriger ist und auch nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine verfügt, was die Anwendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemein- verfügung ausschliesst.
E. 8.3 Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung würde unter anderem voraussetzen, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft in die Türkei zurückkehren könnte.
E. 8.3.1 Den anlässlich der Befragung vom 9. August 2022 protokollierten Ausführungen ist nichts zu entnehmen, was die dauerhafte Rückkehr in die Türkei unter dem Aspekt der Sicherheit in Frage stellen würde. Zu Recht hat die Vorinstanz erwogen, dass die Beschimpfungen als Terrorist und die teilweise Ausgrenzung seitens Verwandter aufgrund ihrer Art und Intensität keine Gefährdung seiner Person darstellen, die einer dauerhaften und si- cheren Rückkehr in die Türkei entgegenstehen. An dieser Feststellung ver- mögen auch die erstmals auf Beschwerdeebene gemachten etlichen, mit Quellenverweisen versehenen Hinweise des Beschwerdeführers auf die schwierige Situation des Vorsitzenden und weiterer Mitglieder der (Nen- nung Bewegung) in der Türkei sowie seine Aktivitäten innerhalb dieser Be- wegung nichts zu ändern. Vorweg erstaunt in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren – so insbe-
D-4645/2022 Seite 9 sondere anlässlich seiner Befragung vom 9. August 2022 – nicht veran- lasst sah, die angeblichen Verbindungen respektive seine Mitgliedschaft zu dieser Bewegung und die angeblich seit Jugendjahren bestehenden Akti- vitäten für dieselbe zu erwähnen, obwohl wiederholt in diese Richtung ge- fragt wurde. Abgesehen davon vermag der Beschwerdeführer aus den ent- sprechenden Vorbringen auch aus folgenden Gründen nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Der in der deutschen Übersetzung des persönlichen Schreibens des Beschwerdeführers (Beschwerdebeilage 4) aufgeführte Vorfall in der Türkei, von dem er selber betroffen gewesen sei (Nennung Vorfall) sowie die darin erwähnten, jedoch nicht weiter konkretisierten "täg- lichen" Diskriminierungen der türkischen Gesellschaft vermögen aufgrund ihrer geringen Intensität keine greifbare Gefährdungssituation darzustellen. Auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf eine behördliche Überwa- chung seiner Person, welche in der erwähnten polizeilichen Kontrolle ge- mündet habe (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4, Ziff. 7), vermag eine solche Ge- fährdung nicht zu begründen. Solches ergibt sich auch nicht aus der ein- gereichten Fotodokumentation zu Ausbildungen und Ereignissen im Zu- sammenhang mit der (Nennung Bewegung). Dass sich der Beschwerde- führer bereits jemals in einer konkreten Situation der Gefahr befunden hätte oder künftig begründete Furcht vor einer entsprechenden Gefahr ha- ben müsste, wird weder überzeugend dargetan noch ist solches aus den Akten ersichtlich.
E. 8.3.2 Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass der Beschwerdefüh- rer eigenen Angaben zufolge in den Jahren (Nennung Dauer) in der Regel (Nennung Anzahl) in die Türkei zurückreiste, um dort seine Ferien zu ver- bringen. Dass er dabei jemals behördlichen Schwierigkeiten begegnet wäre, machte er zu keinem Zeitpunkt geltend. Sein Einwand, er habe sich während seiner Besuche jeweils unauffällig verhalten und an keinen Ver- anstaltungen der Bewegung teilgenommen, ist angesichts seines Vorbrin- gens, er sei seit (Nennung Zeitpunkt) von den türkischen Behörden über- wacht worden respektive er sei diesen wegen seinen kritischen politischen Ansichten bekannt gewesen, als unbehelflich zu qualifizieren. Folgte man seinen Angaben, wäre er vielmehr einem erheblichen Risiko ausgesetzt gewesen, bei den jeweiligen Grenzkontrollen anlässlich der Einreise wie- der ins Visier der türkischen Behörden zu geraten. Dass er sich diesem Risiko bei seinen wiederholten Ferien ausgesetzt hätte, ist nicht nachvoll- ziehbar. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer – wenn auch auf Druck seiner Familie – an einer türkischen Universität einzuschreiben versuchte (vgl. act. 6 F43), spricht gegen seine angebliche Furcht bei einer Rückkehr in die Türkei.
D-4645/2022 Seite 10
E. 8.3.3 Unstimmig sind in diesem Zusammenhang auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass er seine Frau angeblich trotz Bestehen einer Ge- fährdungssituation aus der Ukraine in die Türkei zurückgeschickt habe; seine Frau sei ein Mitglied der (Nennung Bewegung) und habe nach ihrer Rückkehr aus E._______ im Jahr (...) – ohne Wissen ihrer Eltern – eine (Nennung Dauer und Art der Ausbildung) dieser Bewegung in F._______ durchlaufen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 5, Ziff. 17). Ausserdem sei seine Frau von deren Familie bedroht worden, als sie ihren Eltern während des Aufenthaltes in E._______ gesagt habe, sie wolle bei ihrer Rückkehr die (Nennung Bewegung) kennenlernen; so hätten ihr die Eltern in Aussicht gestellt, sie zu denunzieren, falls sie dies tun sollte (vgl. Beilage 4: dt. Über- setzung persönliches Schreiben Beschwerdeführer, letzte Seite). Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar seine Frau alleine in die Türkei zurückgeschickt hat, für sich selber aber (auch) wegen seiner angeblichen Mitgliedschaft und Tätigkeit für die Bewegung eine Rückkehr in sein Heimatland ausschliesst. Schliesslich sind den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, dass die Familienan- gehörigen des Beschwerdeführers infolge seiner angeblichen Mitglied- schaft zur (Nennung Bewegung) und seinen Tätigkeiten für dieselbe des- wegen jemals von den türkischen Behörden aufgesucht oder behelligt wor- den wären.
E. 8.4 Insgesamt lassen die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht da- rauf schliessen, dass er nicht sicher und dauerhaft in die Türkei zurückkeh- ren könnte Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorüber- gehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
E. 9 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord- net den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. hierzu BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-4645/2022 Seite 11 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
D-4645/2022 Seite 12 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen darauf schliessen, dass er im Falle einer Rückkehr einer Gefahr ausgesetzt wäre, weshalb der Vollzug der Wegwei- sung vorliegend zumutbar ist. Der gesunde Beschwerdeführer verfügt über diverse Berufserfahrungen und in seiner Heimat über ein grosses familiä- res Bezugsnetz, zu welchem er – soweit die Familie seiner Frau und seine eigene Familie betreffend – ein sehr gutes Verhältnis hat und in Kontakt steht (vgl. act. 6, F7, F34 f. und F43). Die Angehörigen können ihn bei der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration unterstützen. Somit ist nicht an- zunehmen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei in eine existenzbedro- hende Notlage geraten wird.
E. 10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines bis am (Nennung Zeitpunkt) gültigen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Hei- matstaat auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), es ihm obliegt, sich gegebenenfalls bei der zuständigen türkischen Vertretung die notwendigen Einreisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-4645/2022 Seite 13
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos gewor- den.
E. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Be- dürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-4645/2022 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4645/2022 Urteil vom 1. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Maëva Cherpillod, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 12. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am (...) ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Am 9. August 2022 fand eine Kurzbefragung statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe seit (Nennung Zeitpunkt) mit einem (Nennung Aufenthaltsstatus) in der Ukraine gelebt. Zuvor sei er als Student an der (Nennung Institution) in B._______ eingeschrieben gewesen. Im (Nennung Zeitpunkt) habe er seine Frau, die ebenfalls türkische Staatsangehörige sei, geheiratet und sie hätten ein gemeinsames, (...) altes Kind. Nach Ausbruch des Krieges seien sie zunächst in (Nennung Örtlichkeit) der Ukraine gereist. Da er nicht gewusst habe, wie alles in Europa verlaufen werde, habe er seine damals noch schwangere Frau zusammen mit einer anderen Familie in die Türkei geschickt, wo sie bei (Nennung Verwandte) in B._______ lebe und ihr gemeinsames Kind zur Welt gekommen sei. Er habe mittlerweile versucht, sich an einer Universität in seiner Heimat einzuschreiben, sein Gesuch sei aber abgelehnt worden. Er habe daher keinen Grund gehabt, in die Türkei zurückzukehren. Noch vor der seinerzeitigen Ausreise in die Ukraine sei sein (Nennung Verwandter) in der Türkei festgenommen worden, weil er (Nennung Grund). Sein (Nennung Verwandter) sei jedoch im Rahmen eines Gerichtsverfahrens entlastet und freigelassen worden. Sodann hätten die Behörden seinen (Nennung Verwandter) wegen (Nennung Grund) verhaftet. Er selber habe keinerlei Verbindung zu dieser Bewegung und sei auch nie an deren Zusammenkünften gewesen. Aufgrund der gegen seinen (Nennung Verwandter) und seinen (Nennung Verwandter) geführten Gerichtsverfahren sei er manchmal als Terrorist beschimpft worden. Deren Situation habe ihn damals veranlasst, die Türkei zu verlassen. Als Student in der Türkei habe er seine Meinungen öffentlich geäussert, ohne jedoch für eine bestimmte politische Partei sprechen oder sich von der Politik einschränken lassen zu wollen. Dies habe er auch der (Nennung Organisation) der C._______ aus D._______ erklärt, welche ihn während seines Studiums in B._______ eines Tages angerufen und zur Mitarbeit ermuntert habe. Nach dem Putsch in der Türkei habe er ernsthafte Zweifel an diesem gehabt, weshalb er von Verwandten ausgegrenzt und erneut von manchen Menschen als Terrorist bezeichnet worden sei. B. Mit Verfügung vom 12. September 2022 - eröffnet am 10. Oktober 2022 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Ferner wies es den Beschwerdeführer dem Kanton Freiburg zu und beauftragte den Aufenthaltskanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und ihm vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an das SEM zurückzuweisen und ihm wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beigabe seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Beschwerdeentscheid auszusetzen. Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel bei (Aufzählung Beweismittel). D. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist. daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit Vorbehalt nachstehender Erwägung - einzutreten. 1.3 Nachdem die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 VwVG) und das SEM diese nicht entzogen hat, ist auf den Antrag um Anordnung einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts). Er macht geltend, das SEM habe die Frage nicht ausreichend untersucht, aus welchen Gründen er von den türkischen Behörden als Terrorist bezeichnet worden sei und warum er Angst vor einer Rückkehr in die Türkei habe. Das SEM hätte ihm die Konsequenzen fehlender relevanter Informationen, die einer Rückkehr in die Türkei entgegenstehen und in den Anwendungsbereich des Asylgesetzes fallen könnten, aufzeigen müssen. Er habe nicht von sich aus erkennen können, inwiefern die ihm gestellten Fragen zu seinem Herkunftsland für die Gewährung vorübergehenden Schutzes wichtig gewesen seien. Er sei der Ansicht gewesen, dass sein mehrjähriger Aufenthalt und sein Leben in der Ukraine für die Gewährung von Schutz in der Schweiz relevant seien. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Das SEM hat den Beschwerdeführer anlässlich der Befragung wiederholt aufgefordert, mögliche Gründe, die gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen könnten, auszuführen (vgl. SEM act. 1185354-6/7 [nachfolgend: act. 6], F24, F30, F43; SEM act. 1185354-10/7 [nachfolgend: act. 10], S. 3). Zu Beginn der Befragung wurde der Beschwerdeführer zudem explizit auf das Ziel dieser Befragung - das Sammeln aller notwendigen Fakten für die Beurteilung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz - und auf seine Pflicht zur Angabe von vollständigen und wahrheitsgetreuen Angaben hingewiesen. Sodann verneinte er am Ende der Befragung die Frage, ob es noch etwas gebe, das er dem SEM mitteilen möchte (vgl. act. A6, S. 1 und F44). Bei dieser Aktenlage ist eine mangelhafte Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht ersichtlich und die diesbezüglichen Rügen erweisen sich als unbegründet. 4.4 Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag um Rückweisung ist daher abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keine konkreten Anhaltspunkte für eine potenziell ihm im Heimatland drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr dargelegt. Auch auf Beschwerdeebene hat der - rechtlich vertretene - Beschwerdeführer nicht schlüssig dargetan, dass er bei einer heutigen Rückkehr in die Türkei mit gezielten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Es kann daher nicht geschlossen werden, dass er neben dem Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes auch ein Asylgesuch (Art. 18 AsylG) gestellt hätte. Der Beschwerdeführer behauptet solches im Übrigen auch nicht. Es besteht für das Gericht daher keine Veranlassung, das SEM in diesem Urteil zur Einleitung eines solchen Verfahrens aufzufordern (vgl. auch Urteil des BVGer E-2797/2022 vom 14. September 2022 E. 7). 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 7. 7.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen. Aus den Akten gingen keine Hinweise dafür hervor, dass er nicht dauerhaft und in Sicherheit in die Türkei zurückkehren könne. Anlässlich der Befragung habe er angegeben, ausser der teilweisen Ausgrenzung durch Verwandte und der Bezeichnung als Terrorist durch manche Menschen wegen seines (Nennung Verwandter) und seines (Nennung anderer Verwandter) keine anderen Probleme in der Türkei gehabt zu haben. Auch sei er politisch nicht aktiv gewesen. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass er wegen seiner Meinung in Bezug auf den Putsch oder wegen der Verfahren gegen seinen (Nennung Verwandter) und seinen (Nennung anderer Verwandter) Probleme gehabt beziehungsweise in relevantem Ausmass gefährdet gewesen wäre. Die teilweise Ausgrenzung seitens seiner Verwandten sowie die Beschimpfungen als Terrorist stellten aufgrund deren Art und Intensität keine Gefährdung dar, die einer Wegweisung im Wege stünde. Für diese Einschätzung spreche auch, dass er meistens (Nennung Anzahl) in die Türkei gereist sei und seine Frau sowie sein Kind nach dem Kriegsausbruch in der Ukraine in die Türkei geschickt habe. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift, er sei seit seiner Jugend ein aktives Mitglied der (Nennung Bewegung) und habe dabei an zahlreichen Veranstaltungen teilgenommen. Er habe offen seine politischen Ansichten geäussert, insbesondere im Zusammenhang mit (Nennung Vorfall). Deswegen und weil er seinen (Nennung Verwandter) und (Nennung anderer Verwandter) in deren jeweiligen, politisch motivierten Gerichtsverfahren unterstützt habe, sei er von Personen aus seinem Umfeld offen als Terrorist bezeichnet und aus seinem sozialen Umfeld ausgeschlossen worden. Die türkischen Behörden hätten ihn überwacht, verfolgt und angehalten. Er habe deswegen seine Heimatstadt verlassen und in B._______ studiert, doch die Probleme und die Unsicherheit hätten ihn schnell wieder eingeholt, weshalb er ins Ausland (Ukraine) gegangen sei. Er bedaure, dass er die Gründe für seine Abreise aus der Türkei, insbesondere seine Verbindungen zur (Nennung Bewegung), bei seiner Anhörung nicht ausführlich dargelegt habe. Er sei davon ausgegangen, dass er nach seinem Aufenthalt in der Ukraine Anspruch auf Schutz in der Schweiz habe. Er habe nicht wie ein Asylbewerber behandelt werden, sondern vorläufigen Schutz erhalten wollen und er beabsichtige, in die Ukraine zurückzukehren. Zwar habe er anlässlich der Anhörung verneint, in der Türkei politisch aktiv gewesen zu sein. Politisch aktiv zu sein bedeute für ihn, einer Partei anzugehören. Obwohl er nie einer Partei angehört habe, sei klar, dass die (Nennung Bewegung) politisch aktiv sei. Weiter habe er offen politische Ansichten geäussert, weshalb die Feststellung des SEM, er sei politisch nicht aktiv gewesen, falsch sei. Ferner habe er sich während seiner kurzzeitigen Besuche in der Türkei seit (Nennung Zeitpunkt) jeweils unauffällig verhalten und an keinen Veranstaltungen der Bewegung teilgenommen. Eine Rückkehr auf unbestimmte Zeit komme für ihn nicht in Frage, insbesondere in Anbetracht der behördlichen Repression gegenüber dem Vorsitzenden und Mitgliedern der Bewegung. Ferner bedeute der Umstand, dass er seine Frau nach Ausbruch des Krieges in die Türkei geschickt habe nicht, dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr dorthin möglich sei. Angesichts des (Nennung Örtlichkeit) der Ukraine erlebten (Nennung Vorfall), des allgemeinen Gesundheitszustands und der Schwangerschaft seiner Frau sei dies aber die beste Lösung gewesen, auch wenn er mit Blick auf die Geburt (...) nicht von seiner Frau habe getrennt sein wollen. Die Angst vor einer Rückkehr seinerseits in die Türkei sei jedoch grösser gewesen, weshalb er beschlossen habe, eine alternative Lösung für sich und seine Familie zu finden. Insgesamt sei es ihm - entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht - nicht möglich, in die Türkei zurückzukehren. 8. 8.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs-gericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. 8.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht ukrainischer Staatsangehöriger ist und auch nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine verfügt, was die Anwendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfügung ausschliesst. 8.3 Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung würde unter anderem voraussetzen, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft in die Türkei zurückkehren könnte. 8.3.1 Den anlässlich der Befragung vom 9. August 2022 protokollierten Ausführungen ist nichts zu entnehmen, was die dauerhafte Rückkehr in die Türkei unter dem Aspekt der Sicherheit in Frage stellen würde. Zu Recht hat die Vorinstanz erwogen, dass die Beschimpfungen als Terrorist und die teilweise Ausgrenzung seitens Verwandter aufgrund ihrer Art und Intensität keine Gefährdung seiner Person darstellen, die einer dauerhaften und sicheren Rückkehr in die Türkei entgegenstehen. An dieser Feststellung vermögen auch die erstmals auf Beschwerdeebene gemachten etlichen, mit Quellenverweisen versehenen Hinweise des Beschwerdeführers auf die schwierige Situation des Vorsitzenden und weiterer Mitglieder der (Nennung Bewegung) in der Türkei sowie seine Aktivitäten innerhalb dieser Bewegung nichts zu ändern. Vorweg erstaunt in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren - so insbesondere anlässlich seiner Befragung vom 9. August 2022 - nicht veranlasst sah, die angeblichen Verbindungen respektive seine Mitgliedschaft zu dieser Bewegung und die angeblich seit Jugendjahren bestehenden Aktivitäten für dieselbe zu erwähnen, obwohl wiederholt in diese Richtung gefragt wurde. Abgesehen davon vermag der Beschwerdeführer aus den entsprechenden Vorbringen auch aus folgenden Gründen nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Der in der deutschen Übersetzung des persönlichen Schreibens des Beschwerdeführers (Beschwerdebeilage 4) aufgeführte Vorfall in der Türkei, von dem er selber betroffen gewesen sei (Nennung Vorfall) sowie die darin erwähnten, jedoch nicht weiter konkretisierten "täglichen" Diskriminierungen der türkischen Gesellschaft vermögen aufgrund ihrer geringen Intensität keine greifbare Gefährdungssituation darzustellen. Auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf eine behördliche Überwachung seiner Person, welche in der erwähnten polizeilichen Kontrolle gemündet habe (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4, Ziff. 7), vermag eine solche Gefährdung nicht zu begründen. Solches ergibt sich auch nicht aus der eingereichten Fotodokumentation zu Ausbildungen und Ereignissen im Zusammenhang mit der (Nennung Bewegung). Dass sich der Beschwerdeführer bereits jemals in einer konkreten Situation der Gefahr befunden hätte oder künftig begründete Furcht vor einer entsprechenden Gefahr haben müsste, wird weder überzeugend dargetan noch ist solches aus den Akten ersichtlich. 8.3.2 Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in den Jahren (Nennung Dauer) in der Regel (Nennung Anzahl) in die Türkei zurückreiste, um dort seine Ferien zu verbringen. Dass er dabei jemals behördlichen Schwierigkeiten begegnet wäre, machte er zu keinem Zeitpunkt geltend. Sein Einwand, er habe sich während seiner Besuche jeweils unauffällig verhalten und an keinen Veranstaltungen der Bewegung teilgenommen, ist angesichts seines Vorbringens, er sei seit (Nennung Zeitpunkt) von den türkischen Behörden überwacht worden respektive er sei diesen wegen seinen kritischen politischen Ansichten bekannt gewesen, als unbehelflich zu qualifizieren. Folgte man seinen Angaben, wäre er vielmehr einem erheblichen Risiko ausgesetzt gewesen, bei den jeweiligen Grenzkontrollen anlässlich der Einreise wieder ins Visier der türkischen Behörden zu geraten. Dass er sich diesem Risiko bei seinen wiederholten Ferien ausgesetzt hätte, ist nicht nachvollziehbar. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer - wenn auch auf Druck seiner Familie - an einer türkischen Universität einzuschreiben versuchte (vgl. act. 6 F43), spricht gegen seine angebliche Furcht bei einer Rückkehr in die Türkei. 8.3.3 Unstimmig sind in diesem Zusammenhang auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass er seine Frau angeblich trotz Bestehen einer Gefährdungssituation aus der Ukraine in die Türkei zurückgeschickt habe; seine Frau sei ein Mitglied der (Nennung Bewegung) und habe nach ihrer Rückkehr aus E._______ im Jahr (...) - ohne Wissen ihrer Eltern - eine (Nennung Dauer und Art der Ausbildung) dieser Bewegung in F._______ durchlaufen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 5, Ziff. 17). Ausserdem sei seine Frau von deren Familie bedroht worden, als sie ihren Eltern während des Aufenthaltes in E._______ gesagt habe, sie wolle bei ihrer Rückkehr die (Nennung Bewegung) kennenlernen; so hätten ihr die Eltern in Aussicht gestellt, sie zu denunzieren, falls sie dies tun sollte (vgl. Beilage 4: dt. Übersetzung persönliches Schreiben Beschwerdeführer, letzte Seite). Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar seine Frau alleine in die Türkei zurückgeschickt hat, für sich selber aber (auch) wegen seiner angeblichen Mitgliedschaft und Tätigkeit für die Bewegung eine Rückkehr in sein Heimatland ausschliesst. Schliesslich sind den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers infolge seiner angeblichen Mitgliedschaft zur (Nennung Bewegung) und seinen Tätigkeiten für dieselbe deswegen jemals von den türkischen Behörden aufgesucht oder behelligt worden wären. 8.4 Insgesamt lassen die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen, dass er nicht sicher und dauerhaft in die Türkei zurückkehren könnte Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 9. Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. hierzu BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen darauf schliessen, dass er im Falle einer Rückkehr einer Gefahr ausgesetzt wäre, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. Der gesunde Beschwerdeführer verfügt über diverse Berufserfahrungen und in seiner Heimat über ein grosses familiäres Bezugsnetz, zu welchem er - soweit die Familie seiner Frau und seine eigene Familie betreffend - ein sehr gutes Verhältnis hat und in Kontakt steht (vgl. act. 6, F7, F34 f. und F43). Die Angehörigen können ihn bei der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration unterstützen. Somit ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird. 10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines bis am (Nennung Zeitpunkt) gültigen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), es ihm obliegt, sich gegebenenfalls bei der zuständigen türkischen Vertretung die notwendigen Einreisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG) sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: