Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein kongolesischer Staatsangehöriger, stellte am
3. Mai 2022 zusammen mit B._______ (N […]) in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Als Beweismittel präsentierte der Beschwerdeführer seinen kongolesischen Reisepass und seinen ukra- inischen Studentenausweis. B. Am 4. Mai 2022 fand eine mündliche Kurzbefragung statt. C. Mit Verfügung des SEM vom 9. Juni 2022 wurde das Gesuch – wohl auf- grund eines amtsinternen Versehens – als gegenstandslos geworden ab- geschrieben, da der Beschwerdeführer angeblich seit mehr als 20 Tagen unbekannten Aufenthalts sei. D. D.a Nachdem das Verfahren am 21. Juni 2022 wiederaufgenommen wor- den war, fand am 18. August 2022 in Anwesenheit des Leistungserbringers Rechtsschutz eine Befragung statt. D.b Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe seit dem Jahr 2017 mit einer Studentenaufenthaltsgenehmigung in der Ukraine gelebt. Dort habe er einen Masterabschluss als (…) erlangt. Sein Studium und seinen Lebensunterhalt habe er selbst finanziert, indem er als (…), im (…) sowie durch (…) Geld verdient habe. Seit er den Kongo verlassen habe, sei er nicht mehr wieder dorthin zurückgekehrt. Seine Mutter und seine zwei jün- geren Schwestern würden in C._______, Kongo, bei der Cousine der Mut- ter leben. Sein Vater halte sich im Senegal auf. Seine Mutter werde ab und zu finanziell von seinem Vater unterstützt, der im (…) arbeite. Mit seinen Verwandten im Kongo habe er keinen Kontakt, weil sie sich seit dem zwei- ten oder dritten Jahr seines Aufenthaltes in der Ukraine nicht mehr verste- hen würden. Mit seinem Vater habe er insbesondere seit Kriegsausbruch wieder mehr Kontakt. Im Kongo würden Armut und ethnische Diskriminie- rung herrschen. Von Letzterer sei auch er betroffen, da seine Familie – anders als der Staatspräsident – den Sudisten angehöre. Diese Diskrimi- nierung bekomme er zum Beispiel auf dem Arbeitsmarkt zu spüren. Die Ukraine sei unterdessen zum Zentrum seines Lebens geworden. In seiner Heimat habe er keine Zukunftsperspektive und müsste von Null anfangen. So könnte er kein Doktorat machen und auch nicht auf dem Gebiet, auf
D-5108/2022 Seite 3 welchem er studiert habe, arbeiten, da dieser Beruf in seiner Heimat gar nicht existiere. Als er noch jung gewesen sei, sei sein Vater Mitglied einer politischen Partei gewesen und auch er habe ab und zu an Versammlun- gen dieser Partei teilgenommen. Ansonsten sei es in seiner Familie zu kei- nen politischen Aktivitäten gekommen. Er leide unter der Krankheit (…). E. In der Folge forderte das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
7. September 2022 auf, einen Arztbericht einzureichen. F. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von D._______, E._______, vom 20. Oktober 2022 (inklusive Laborbefunde) und einen weiteren ärztlichen Bericht vom 12. März 2021 zu den Akten. Daraus ergeben sich folgende Diagnosen: - (…); - (…); - (…); - (…); - (…); - (…). G. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 – postalisch zugestellt am 5. Dezem- ber 2022 (vgl. Bst. N) – lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zu. H. Mit Eingabe vom 9. November 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und be- antragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, ihm sei der Schutzstatus S zu gewähren, ansonsten sei die Sache zur Neube- urteilung ans SEM zurückzuweisen, eventualiter sei sein Gesuch vom SEM als Asylgesuch entgegenzunehmen, zumindest sei er in der Schweiz vor- läufig aufzunehmen, weil die Situation im Kongo (Brazzaville) für ihn unzu- mutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und um die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht.
D-5108/2022 Seite 4 I. Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit am 10. November 2022 ein- gegangenen Schreiben um Zustellung der Verfahrensakten an die Rechts- beratungsstelle für Asylsuchende F._______. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der Entscheid nicht rechtskräftig eröffnet worden sei und eine falsche Rechtmittelbelehrung enthalte. J. Mit Schreiben vom 10. November 2022 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. K. Mit Schreiben vom 15. November 2022 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer (unter anderem) mit, ein Akteneinsichtsgesuch sei am
10. November 2022 beim SEM eingegangen. Im Weiteren stehe es ihm frei, innert der Beschwerdefrist eine Rechtsvertretung zu mandatieren und die Beschwerde zu ergänzen. Dieses Schreiben wurde am 1. Dezember 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" ans Bundesverwaltungsgericht re- tourniert. L. Am 18. November 2022 stellte das SEM die Verfahrensakten der Rechts- beratungsstelle für Asylsuchende F._______ zu. M. Mit E-Mail ans SEM vom 1. Dezember 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe eine Abholungseinladung der Post erhalten (Anm. des Ge- richts: das Schreiben des BVGer vom 15. November 2022 betreffend, vgl. Bst. K), habe die Sendung jedoch wegen seiner Adressänderung und des Umstandes, dass seine Frau am nächsten Tag am (…) operiert worden sei, nicht erhalten. N. Nachdem die Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2022 am 24. Novem- ber 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden war, erfolgte am 2. Dezember 2022 ein erneuter Versand an die neue Adresse des Be- schwerdeführers. Die Zustellung der Sendung erfolgte in der Folge am
5. Dezember 2022. O. Am 6. Dezember 2022 erging ein erneutes Schreiben des Instruktionsrich- ters an die neue Adresse des Beschwerdeführers (vgl. Bst. K).
D-5108/2022 Seite 5 P. Mit Eingabe vom 4. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine als "Verwaltungsbeschwerde" betitelte Eingabe beim Bundesverwaltungsge- richt ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, ihm sei der Schutzstatus S zu gewähren, ansonsten sei die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, eventualiter sei sein Gesuch vom SEM als Asylgesuch entgegenzunehmen, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht. Beigelegt war – nebst der angefochtenen Verfügung – der bereits bei den vorinstanzlichen Akten liegende Arztbericht vom 20. Oktober 2022 (vgl. Bst. F). Q. Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 informierte die HEKS Rechtsbera- tungsstelle für Asylrecht Ostschweiz das SEM darüber, dass sie die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übernommen habe, und ersuch- te um Akteneinsicht spätestens mit der Entscheideröffnung. Beigelegt war eine vom Beschwerdeführer am 3. Januar 2023 unterzeichnete Vollmacht. R. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2023 fest, die Beschwerde enthalte keine Unterschrift des Beschwerdeführers, sondern mutmasslich diejenige der Partnerin des Beschwerdeführers, ohne dass eine Vollmacht bei den Akten liege, und forderte ihn auf, innert sieben Tagen ab Erhalt eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, an- sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. S. Am 25. Januar 2023 ging die vom Beschwerdeführer im Original unter- zeichnete Beschwerde vom 9. November 2022 (vgl. Bst. H) beim Bundes- verwaltungsgericht ein. T. Am 27. Januar 2023 gingen die Mandatsanzeige und die Vollmacht der rubrizierten Rechtsvertreterin beim Gericht ein.
D-5108/2022 Seite 6
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde noch vor der Eröffnung der Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2022 mit Eingabe vom 9. November 2022 erhoben, wobei sich Letztere offensichtlich auf diese – gemäss Angaben des Beschwerde- führers per E-Mail zugestellte – Verfügung bezieht. Sodann erging nach der postalischen Zustellung der Verfügung vom 5. Dezember 2022 (vgl. Sachverhalt Bst. N) die Eingabe vom 4. Januar 2023, welche als Be- schwerdeergänzung entgegenzunehmen ist.
E. 1.4 Im Rahmen der Beschwerdeverbesserung reichte der Beschwerdefüh- rer die mit seiner Originalunterschrift versehene Beschwerde vom 9. No- vember 2022 innert Frist zu den Akten (vgl. Sachverhalt Bst. S). Die als Beschwerdeergänzung zu qualifizierende Eingabe vom 4. Januar 2023 (vgl. E. 1.3) kann demnach trotz fehlender eigenhändiger Unterschrift als genügend akzeptiert werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16).
E. 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72
D-5108/2022 Seite 7 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die formellen Rügen in der Beschwerde vom 9. November 2022, der Entscheid sei nicht korrekt eröffnet worden und enthalte eine falsche Rechtsmittelbelehrung von fünf statt 30 Tagen, erweisen sich als unbe- gründet. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2022 postalisch zugestellt (vgl. Sachverhalt Bst. N) und enthält überdies eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Diese Rügen werden denn auch in der Eingabe vom 4. Januar 2023 nicht wiederholt.
E. 4.2 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, er habe keine Einsicht in die Verfahrensakten erhalten. Mit am 10. November 2022 beim SEM einge- gangenem Schreiben ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung der Verfahrensakten an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende F._______. In der Folge gewährte das SEM am 18. November 2022 Ein- sicht in die Verfahrensakten und ist damit seiner diesbezüglichen Pflicht nachgekommen. Auf diesen Umstand wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2022 bezie- hungsweise 6. Dezember 2022 hingewiesen.
E. 4.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer, der Sachverhalt sei ungenügend erstellt worden, weil ihm nie Gelegenheit gegeben worden sei, ausführlich über die Probleme seiner Familie zu sprechen. Diese Rüge erweist sich ebenfalls als unbegründet. Anlässlich der Befragung zum Gesuch um vorübergehenden Schutz wurde der Beschwerdeführer auch zur Situation in seinem Heimatland befragt. Ihm wurde ausreichend Gelegenheit gege- ben, über seine Probleme zu sprechen. Insbesondere wurde er mehrmals aufgefordert, seine Antworten zu erläutern (vgl. SEM-act. […]-13/7 F28 ff.). Im Weiteren machte der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene
D-5108/2022 Seite 8 keinerlei über die Aussagen anlässlich der Befragung hinausgehenden Ausführungen.
E. 4.4 Es besteht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, die angefoch- tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag auf Rückweisung ist daher abzuweisen.
E. 5 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keine konkreten Anhaltspunkte für eine potenziell ihm im Heimatland dro- hende asylrelevante Verfolgungsgefahr dargelegt. So erklärte er etwa auf die Frage, ob er jemals gezielte persönliche Probleme mit den Behörden, Drittpersonen oder irgendwelchen Organisationen in seiner Heimat gehabt habe, er denke nicht, dass er persönliche Probleme gehabt habe. Und auf die Frage, ob er in der Heimat jemals verurteilt oder angeklagt worden sei, gab er zu Protokoll: "Nein, keinerlei Verurteilung." (vgl. SEM-act. […]-13/7 F43 und 44). Auch auf Beschwerdeebene wiederholte er lediglich das be- reits in der Befragung Vorgebrachte. Es kann daher nicht geschlossen wer- den, dass er neben dem Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ebenso – wenn auch nur implizit – ein Asylgesuch (Art. 18 AsylG) gestellt hätte. Der Beschwerdeführer behauptet solches zwar in seiner Rechtsmitteleingabe, indem er vorbringt, seine Vorbringen seien eventuell auch als Asylgesuch entgegenzunehmen. Die Akten lassen jedoch keinen solchen Schluss zu. Zwar füllte der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft im Bundesasylzentrum das Formular "Personalienblatt für Asylsuchende" aus, gleichentags jedoch auch das Formular "Schriftliche Kurzbefragung Ukraine" (vgl. SEM-act. […]-1/15). Zudem wurde er zu Beginn der Kurzbe- fragung explizit auf das Ziel dieser Befragung – das Sammeln aller notwen- digen Fakten für die Beurteilung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz – und auf seine Pflicht zur Angabe von vollständigen und wahrheits- getreuen Angaben hingewiesen (vgl. SEM-act. […]-13/7 S. 1). Dem Be- schwerdeführer war demnach bewusst, dass sein Gesuch als ein solches um Gewährung vorübergehenden Schutzes aufgenommen und behandelt würde. Zu keinem Zeitpunkt liess er gegenüber dem SEM erkennen, dass er sein Gesuch auch als ein Asylgesuch behandelt wissen wolle. Der Inhalt seiner Ausführungen in der Befragung lässt denn auch nicht den Schluss zu, dass er (überdies) ein Asylgesuch hätte einreichen wollen. Das SEM war nach Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz deshalb nicht gehalten, ein "Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling" weiter-
D-5108/2022 Seite 9 zuführen (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Das SEM hat in der angefochtenen Verfü- gung denn auch keinen Entscheid dahingehend getroffen, es liege seitens des Beschwerdeführers kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vor. Ob ein solches vorliegt oder nicht, kann daher nicht Gegenstand des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Aufgrund des vorstehend Gesag- ten, besteht für das Gericht auch keine Veranlassung, das SEM zur Einlei- tung eines solchen Verfahrens aufzufordern (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-2797/2022 vom 14. September 2022 E. 7). Der (Eventual-)An- trag, das Gesuch um Schutzstatus S sei vom SEM als Asylgesuch entge- genzunehmen, ist daher abzuweisen. Es bleibt dem Beschwerdeführer je- doch unbenommen, beim SEM ein Gesuch um Gewährung von Asyl ein- zureichen.
E. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für fol- gende Personenkategorien: a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b) schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose so- wie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten; c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können,
D-5108/2022 Seite 10 dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurück- kehren können.
E. 7.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Kongo (Brazzaville) weder dok- torieren noch auf seinem Berufsfeld arbeiten könne, sei bedauerlich. Sein Vorbringen, er müsste wieder ganz von Null anfangen und würde auf dem Arbeitsmarkt aufgrund seiner Ethnie diskriminiert, würden zur Kenntnis ge- nommen und seien nicht zu bagatellisieren. Sie stünden aber aufgrund ih- rer Natur und Intensität einer dauerhaften Rückkehr in die Heimat nicht entgegen und vermöchten somit keinen Anspruch auf vorübergehende Schutzgewährung zu begründen. Laut eigenen Angaben hätten weder der Beschwerdeführer noch Familienangehörige im Kongo jemals gezielte per- sönliche Probleme erlebt. Er mache auch keine Gefährdung geltend, wel- che einer sicheren Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen würde.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seinen Eingaben vom 9. November 2022 und 4. Januar 2023 entgegen, er könne nicht sicher in sein Heimat- land zurückkehren. Im Kongo (Brazzaville) herrsche eine Diktatur und es gebe ethnische Diskriminierung. Wenn man – wie seine Familie – nicht vom gleichen Stamm sei wie der Präsident, habe man keine Chancen. Er habe dies in der sehr kurzen Anhörung erklärt, habe aber dazu nicht alles ausführen können. Zu seinem Vater könne er nicht, da dieser nicht mehr zu Hause, sondern im Senegal lebe. Seine Mutter habe mit seinen zwei Schwestern zu ihrer Cousine ziehen müssen. Mit seinen Verwandten im Heimatland habe er keinen Kontakt, da sie sich seit circa drei Jahren nicht mehr verstehen würden. Deshalb würden sie ihn auch nicht unterstützen. Sie hätten sich wegen seiner Abreise und seiner Wertvorstellungen ent- zweit. Er halte sich seit langen und prägenden Lebensjahren in der Ukraine auf, wo er seinen Lebensmittelpunkt habe. Im Kongo (Brazzaville) habe er keine Zukunft.
D-5108/2022 Seite 11
E. 8.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht ukraini- scher Staatsangehöriger ist und auch nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine verfügt, was die Anwendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemein- verfügung ausschliesst.
E. 8.2 Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung würde unter anderem voraussetzen, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft in seine Heimat Kongo (Brazzaville) zurückkehren könnte. Diesbezüglich kann voll- umfänglich auf die Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwie- sen werden, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehal- ten wird. Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerde im Wesent- lichen seine Ausführungen anlässlich der Kurzbefragung. Sein Vorbringen, es herrsche im Kongo eine Diktatur und es gebe ethnische Diskriminierung, wovon auch er und seine Familie betroffen seien, ist nicht geeignet, seine dauerhafte Rückkehr dorthin unter dem Aspekt der Sicherheit in Frage zu stellen. Ebensowenig ist ein allfälliger Kontaktabbruch mit seinen Verwand- ten im Heimatland geeignet, etwas an dieser Einschätzung zu ändern.
E. 8.3 Insgesamt lassen die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht da- rauf schliessen, dass er nicht sicher und dauerhaft in den Kongo zurück- kehren könnte. Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vor- übergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
E. 9 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord- net den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Der Beschwerdeführer ver- fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde dem- nach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. hierzu BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
D-5108/2022 Seite 12 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind zudem keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation im Kongo (Brazzaville) lässt den Wegweisungsvoll- zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
D-5108/2022 Seite 13
E. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen darauf schliessen, dass er im Falle einer Rückkehr einer Gefahr ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer gelang es – wie das SEM zu Recht festhielt –, in der Ukraine seinen Lebensunter- halt durch unterschiedliche berufliche Tätigkeiten selber zu finanzieren. So arbeitete er als (…), engagierte sich im (…) und verdiente auch etwas Geld durch (…) (vgl. SEM-act. […]-13/7 F14). Auch wenn er im Kongo wohl nicht als (…) arbeiten kann, ist davon auszugehen, dass er angesichts seiner vielfältigen beruflichen Erfahrungen und seiner ausgezeichneten Ausbil- dung für seinen Lebensunterhalt aufzukommen vermag. Zudem arbeitet sein Vater, mit dem er wieder in Kontakt steht, im (…) im Senegal und es darf erwartet werden, dass dieser den Beschwerdeführer zumindest in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr unterstützen wird. Das SEM wies zudem zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer über Familie im Kongo verfügt. Aus dem Umstand, dass er sich mit seinen Verwandten im Heimat- land nicht mehr verstehen soll, kann nicht geschlossen werden, dass diese ihn bei seiner Rückkehr nicht unterstützen würden. Insgesamt ist nicht an- zunehmen, dass der Beschwerdeführer im Kongo in eine existenzbedro- hende Notlage geraten wird. Auch sein verständlicher Wunsch, seine Bil- dung in der Schweiz anzuwenden und sein Studium hier fortzusetzen, führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
E. 10.3.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das (…) sei in seiner Heimat nicht adäquat behandelbar. Diesbezüglich ist dem eingereichten Arztbericht von D._______ vom 20. Oktober 2022 zu entnehmen (vgl. Di- agnosen im Sachverhalt Bst. F), dass der Beschwerdeführer im Wesentli- chen an (…) leidet. Behandelt wird mit Schmerzmedikation und Physiothe- rapie. Daneben seien dreimonatliche (Labor-)Kontrollen und gegebenen- falls eine Überweisung zum (…) beziehungsweise weiterführende Diag-
D-5108/2022 Seite 14 nostik notwendig. Auch wenn die gesundheitlichen Probleme des Be- schwerdeführers bedauerlich sind, ist übereinstimmend mit dem SEM fest- zuhalten, dass seine Erkrankung nicht zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führt. Im Übrigen ist festzustellen, dass die medizinische Versorgung im Kongo (Brazzaville) zwar nicht mit europäischen Standards vergleichbar und vielfach tech- nisch, apparativ und/oder hygienisch unzureichend ist (vgl. Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Republik Kongo: Reise- und Sicher- heitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ kongorepublik-node/kongorepubliksicherheit/208542?openAccordionId= item-301216-5-panel, abgerufen am 27.01.2023), jedoch die medizinische Grundversorgung in den Städten als gewährleistet gilt. Krankenhäuser ver- langen vor Behandlungen eine Vorschusszahlung (Bargeld). Ernsthafte Er- krankungen oder Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (Südafrika oder Europa; vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Reisehinweise für die Republik Kongo (Braz- zaville), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reise- hinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html#edab 598f4, abgerufen am 27.01.2023).
E. 10.3.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine Partnerin habe eine (…) gehabt, weshalb sie sechs Monate lang auf seine Hilfe angewiesen sei. Danach müsse sie das (…), was wiederum eine Heilungsdauer von sechs Monaten mit sich bringe. Es sei wichtig, dass er seine Partnerin un- terstützen könne. Das Camp helfe nicht, wenn sie mit den Krücken ins Spi- tal zur Untersuchung gehen müsse. Im Winter sei sie sehr unsicher mit den (…), aber sie dürften kein Taxi nehmen. Sie sei auf seine Pflege und Be- treuung angewiesen. Zudem sei deren Beschwerde gutgeheissen worden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass B._______ dem SEM mit E-Mail vom
3. Oktober 2022 mitteilte, sie sei mit dem Beschwerdeführer nicht mehr in einer Beziehung (vgl. SEM-act. […]-16/6), sodass im heutigen Zeitpunkt – unabhängig vom aktuellen Beziehungsstatus – nicht von einer gefestigten eheähnlichen Beziehung auszugehen ist. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern B._______ aufgrund ihrer (…) zwingend auf die Hilfe des Be- schwerdeführers angewiesen wäre. Nach dem Gesagten kann der Be- schwerdeführer aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5116/2022 vom 18. November 2022 die vorinstanzliche Verfü- gung B._______ betreffend aufhob und die Sache zur vollständigen und
D-5108/2022 Seite 15 richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückwies, nichts zu seinen Gunsten ablei- ten.
E. 10.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher nicht als unzumut- bar.
E. 10.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines bis November 2026 gültigen Reisepasses (vgl. SEM-act. […]-1/15), weshalb der Vollzug der Wegwei- sung in den Heimatstaat auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG) respektive es ihm obliegt, sich gegebenenfalls bei der zuständigen kongolesischen Vertretung die notwendigen Einreisedokumente zu be- schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
E. 13 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 AsylG).
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-5108/2022 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5108/2022 law/gnb Urteil vom 2. Februar 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Brazzaville), vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein kongolesischer Staatsangehöriger, stellte am 3. Mai 2022 zusammen mit B._______ (N [...]) in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Als Beweismittel präsentierte der Beschwerdeführer seinen kongolesischen Reisepass und seinen ukrainischen Studentenausweis. B. Am 4. Mai 2022 fand eine mündliche Kurzbefragung statt. C. Mit Verfügung des SEM vom 9. Juni 2022 wurde das Gesuch - wohl aufgrund eines amtsinternen Versehens - als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da der Beschwerdeführer angeblich seit mehr als 20 Tagen unbekannten Aufenthalts sei. D. D.a Nachdem das Verfahren am 21. Juni 2022 wiederaufgenommen worden war, fand am 18. August 2022 in Anwesenheit des Leistungserbringers Rechtsschutz eine Befragung statt. D.b Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe seit dem Jahr 2017 mit einer Studentenaufenthaltsgenehmigung in der Ukraine gelebt. Dort habe er einen Masterabschluss als (...) erlangt. Sein Studium und seinen Lebensunterhalt habe er selbst finanziert, indem er als (...), im (...) sowie durch (...) Geld verdient habe. Seit er den Kongo verlassen habe, sei er nicht mehr wieder dorthin zurückgekehrt. Seine Mutter und seine zwei jüngeren Schwestern würden in C._______, Kongo, bei der Cousine der Mutter leben. Sein Vater halte sich im Senegal auf. Seine Mutter werde ab und zu finanziell von seinem Vater unterstützt, der im (...) arbeite. Mit seinen Verwandten im Kongo habe er keinen Kontakt, weil sie sich seit dem zweiten oder dritten Jahr seines Aufenthaltes in der Ukraine nicht mehr verstehen würden. Mit seinem Vater habe er insbesondere seit Kriegsausbruch wieder mehr Kontakt. Im Kongo würden Armut und ethnische Diskriminierung herrschen. Von Letzterer sei auch er betroffen, da seine Familie - anders als der Staatspräsident - den Sudisten angehöre. Diese Diskriminierung bekomme er zum Beispiel auf dem Arbeitsmarkt zu spüren. Die Ukraine sei unterdessen zum Zentrum seines Lebens geworden. In seiner Heimat habe er keine Zukunftsperspektive und müsste von Null anfangen. So könnte er kein Doktorat machen und auch nicht auf dem Gebiet, auf welchem er studiert habe, arbeiten, da dieser Beruf in seiner Heimat gar nicht existiere. Als er noch jung gewesen sei, sei sein Vater Mitglied einer politischen Partei gewesen und auch er habe ab und zu an Versammlungen dieser Partei teilgenommen. Ansonsten sei es in seiner Familie zu keinen politischen Aktivitäten gekommen. Er leide unter der Krankheit (...). E. In der Folge forderte das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. September 2022 auf, einen Arztbericht einzureichen. F. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von D._______, E._______, vom 20. Oktober 2022 (inklusive Laborbefunde) und einen weiteren ärztlichen Bericht vom 12. März 2021 zu den Akten. Daraus ergeben sich folgende Diagnosen:
- (...);
- (...);
- (...);
- (...);
- (...);
- (...). G. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 - postalisch zugestellt am 5. Dezember 2022 (vgl. Bst. N) - lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zu. H. Mit Eingabe vom 9. November 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, ihm sei der Schutzstatus S zu gewähren, ansonsten sei die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, eventualiter sei sein Gesuch vom SEM als Asylgesuch entgegenzunehmen, zumindest sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, weil die Situation im Kongo (Brazzaville) für ihn unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht. I. Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit am 10. November 2022 eingegangenen Schreiben um Zustellung der Verfahrensakten an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende F._______. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der Entscheid nicht rechtskräftig eröffnet worden sei und eine falsche Rechtmittelbelehrung enthalte. J. Mit Schreiben vom 10. November 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. K. Mit Schreiben vom 15. November 2022 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer (unter anderem) mit, ein Akteneinsichtsgesuch sei am 10. November 2022 beim SEM eingegangen. Im Weiteren stehe es ihm frei, innert der Beschwerdefrist eine Rechtsvertretung zu mandatieren und die Beschwerde zu ergänzen. Dieses Schreiben wurde am 1. Dezember 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" ans Bundesverwaltungsgericht retourniert. L. Am 18. November 2022 stellte das SEM die Verfahrensakten der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende F._______ zu. M. Mit E-Mail ans SEM vom 1. Dezember 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe eine Abholungseinladung der Post erhalten (Anm. des Gerichts: das Schreiben des BVGer vom 15. November 2022 betreffend, vgl. Bst. K), habe die Sendung jedoch wegen seiner Adressänderung und des Umstandes, dass seine Frau am nächsten Tag am (...) operiert worden sei, nicht erhalten. N. Nachdem die Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2022 am 24. November 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden war, erfolgte am 2. Dezember 2022 ein erneuter Versand an die neue Adresse des Beschwerdeführers. Die Zustellung der Sendung erfolgte in der Folge am 5. Dezember 2022. O. Am 6. Dezember 2022 erging ein erneutes Schreiben des Instruktionsrichters an die neue Adresse des Beschwerdeführers (vgl. Bst. K). P. Mit Eingabe vom 4. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine als "Verwaltungsbeschwerde" betitelte Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, ihm sei der Schutzstatus S zu gewähren, ansonsten sei die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, eventualiter sei sein Gesuch vom SEM als Asylgesuch entgegenzunehmen, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht. Beigelegt war - nebst der angefochtenen Verfügung - der bereits bei den vorinstanzlichen Akten liegende Arztbericht vom 20. Oktober 2022 (vgl. Bst. F). Q. Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 informierte die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz das SEM darüber, dass sie die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übernommen habe, und ersuchte um Akteneinsicht spätestens mit der Entscheideröffnung. Beigelegt war eine vom Beschwerdeführer am 3. Januar 2023 unterzeichnete Vollmacht. R. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2023 fest, die Beschwerde enthalte keine Unterschrift des Beschwerdeführers, sondern mutmasslich diejenige der Partnerin des Beschwerdeführers, ohne dass eine Vollmacht bei den Akten liege, und forderte ihn auf, innert sieben Tagen ab Erhalt eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. S. Am 25. Januar 2023 ging die vom Beschwerdeführer im Original unterzeichnete Beschwerde vom 9. November 2022 (vgl. Bst. H) beim Bundesverwaltungsgericht ein. T. Am 27. Januar 2023 gingen die Mandatsanzeige und die Vollmacht der rubrizierten Rechtsvertreterin beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Beschwerde wurde noch vor der Eröffnung der Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2022 mit Eingabe vom 9. November 2022 erhoben, wobei sich Letztere offensichtlich auf diese - gemäss Angaben des Beschwerdeführers per E-Mail zugestellte - Verfügung bezieht. Sodann erging nach der postalischen Zustellung der Verfügung vom 5. Dezember 2022 (vgl. Sachverhalt Bst. N) die Eingabe vom 4. Januar 2023, welche als Beschwerdeergänzung entgegenzunehmen ist. 1.4 Im Rahmen der Beschwerdeverbesserung reichte der Beschwerdeführer die mit seiner Originalunterschrift versehene Beschwerde vom 9. November 2022 innert Frist zu den Akten (vgl. Sachverhalt Bst. S). Die als Beschwerdeergänzung zu qualifizierende Eingabe vom 4. Januar 2023 (vgl. E. 1.3) kann demnach trotz fehlender eigenhändiger Unterschrift als genügend akzeptiert werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16). 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die formellen Rügen in der Beschwerde vom 9. November 2022, der Entscheid sei nicht korrekt eröffnet worden und enthalte eine falsche Rechtsmittelbelehrung von fünf statt 30 Tagen, erweisen sich als unbegründet. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2022 postalisch zugestellt (vgl. Sachverhalt Bst. N) und enthält überdies eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Diese Rügen werden denn auch in der Eingabe vom 4. Januar 2023 nicht wiederholt. 4.2 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, er habe keine Einsicht in die Verfahrensakten erhalten. Mit am 10. November 2022 beim SEM eingegangenem Schreiben ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung der Verfahrensakten an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende F._______. In der Folge gewährte das SEM am 18. November 2022 Einsicht in die Verfahrensakten und ist damit seiner diesbezüglichen Pflicht nachgekommen. Auf diesen Umstand wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2022 beziehungsweise 6. Dezember 2022 hingewiesen. 4.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer, der Sachverhalt sei ungenügend erstellt worden, weil ihm nie Gelegenheit gegeben worden sei, ausführlich über die Probleme seiner Familie zu sprechen. Diese Rüge erweist sich ebenfalls als unbegründet. Anlässlich der Befragung zum Gesuch um vorübergehenden Schutz wurde der Beschwerdeführer auch zur Situation in seinem Heimatland befragt. Ihm wurde ausreichend Gelegenheit gegeben, über seine Probleme zu sprechen. Insbesondere wurde er mehrmals aufgefordert, seine Antworten zu erläutern (vgl. SEM-act. [...]-13/7 F28 ff.). Im Weiteren machte der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keinerlei über die Aussagen anlässlich der Befragung hinausgehenden Ausführungen. 4.4 Es besteht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag auf Rückweisung ist daher abzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keine konkreten Anhaltspunkte für eine potenziell ihm im Heimatland drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr dargelegt. So erklärte er etwa auf die Frage, ob er jemals gezielte persönliche Probleme mit den Behörden, Drittpersonen oder irgendwelchen Organisationen in seiner Heimat gehabt habe, er denke nicht, dass er persönliche Probleme gehabt habe. Und auf die Frage, ob er in der Heimat jemals verurteilt oder angeklagt worden sei, gab er zu Protokoll: "Nein, keinerlei Verurteilung." (vgl. SEM-act. [...]-13/7 F43 und 44). Auch auf Beschwerdeebene wiederholte er lediglich das bereits in der Befragung Vorgebrachte. Es kann daher nicht geschlossen werden, dass er neben dem Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ebenso - wenn auch nur implizit - ein Asylgesuch (Art. 18 AsylG) gestellt hätte. Der Beschwerdeführer behauptet solches zwar in seiner Rechtsmitteleingabe, indem er vorbringt, seine Vorbringen seien eventuell auch als Asylgesuch entgegenzunehmen. Die Akten lassen jedoch keinen solchen Schluss zu. Zwar füllte der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft im Bundesasylzentrum das Formular "Personalienblatt für Asylsuchende" aus, gleichentags jedoch auch das Formular "Schriftliche Kurzbefragung Ukraine" (vgl. SEM-act. [...]-1/15). Zudem wurde er zu Beginn der Kurzbefragung explizit auf das Ziel dieser Befragung - das Sammeln aller notwendigen Fakten für die Beurteilung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz - und auf seine Pflicht zur Angabe von vollständigen und wahrheitsgetreuen Angaben hingewiesen (vgl. SEM-act. [...]-13/7 S. 1). Dem Beschwerdeführer war demnach bewusst, dass sein Gesuch als ein solches um Gewährung vorübergehenden Schutzes aufgenommen und behandelt würde. Zu keinem Zeitpunkt liess er gegenüber dem SEM erkennen, dass er sein Gesuch auch als ein Asylgesuch behandelt wissen wolle. Der Inhalt seiner Ausführungen in der Befragung lässt denn auch nicht den Schluss zu, dass er (überdies) ein Asylgesuch hätte einreichen wollen. Das SEM war nach Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz deshalb nicht gehalten, ein "Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling" weiterzuführen (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung denn auch keinen Entscheid dahingehend getroffen, es liege seitens des Beschwerdeführers kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vor. Ob ein solches vorliegt oder nicht, kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Aufgrund des vorstehend Gesagten, besteht für das Gericht auch keine Veranlassung, das SEM zur Einleitung eines solchen Verfahrens aufzufordern (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-2797/2022 vom 14. September 2022 E. 7). Der (Eventual-)Antrag, das Gesuch um Schutzstatus S sei vom SEM als Asylgesuch entgegenzunehmen, ist daher abzuweisen. Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, beim SEM ein Gesuch um Gewährung von Asyl einzureichen. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für folgende Personenkategorien:
a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b) schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 7. 7.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Kongo (Brazzaville) weder doktorieren noch auf seinem Berufsfeld arbeiten könne, sei bedauerlich. Sein Vorbringen, er müsste wieder ganz von Null anfangen und würde auf dem Arbeitsmarkt aufgrund seiner Ethnie diskriminiert, würden zur Kenntnis genommen und seien nicht zu bagatellisieren. Sie stünden aber aufgrund ihrer Natur und Intensität einer dauerhaften Rückkehr in die Heimat nicht entgegen und vermöchten somit keinen Anspruch auf vorübergehende Schutzgewährung zu begründen. Laut eigenen Angaben hätten weder der Beschwerdeführer noch Familienangehörige im Kongo jemals gezielte persönliche Probleme erlebt. Er mache auch keine Gefährdung geltend, welche einer sicheren Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen würde. 7.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seinen Eingaben vom 9. November 2022 und 4. Januar 2023 entgegen, er könne nicht sicher in sein Heimatland zurückkehren. Im Kongo (Brazzaville) herrsche eine Diktatur und es gebe ethnische Diskriminierung. Wenn man - wie seine Familie - nicht vom gleichen Stamm sei wie der Präsident, habe man keine Chancen. Er habe dies in der sehr kurzen Anhörung erklärt, habe aber dazu nicht alles ausführen können. Zu seinem Vater könne er nicht, da dieser nicht mehr zu Hause, sondern im Senegal lebe. Seine Mutter habe mit seinen zwei Schwestern zu ihrer Cousine ziehen müssen. Mit seinen Verwandten im Heimatland habe er keinen Kontakt, da sie sich seit circa drei Jahren nicht mehr verstehen würden. Deshalb würden sie ihn auch nicht unterstützen. Sie hätten sich wegen seiner Abreise und seiner Wertvorstellungen entzweit. Er halte sich seit langen und prägenden Lebensjahren in der Ukraine auf, wo er seinen Lebensmittelpunkt habe. Im Kongo (Brazzaville) habe er keine Zukunft. 8. 8.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht ukrainischer Staatsangehöriger ist und auch nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine verfügt, was die Anwendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfügung ausschliesst. 8.2 Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung würde unter anderem voraussetzen, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft in seine Heimat Kongo (Brazzaville) zurückkehren könnte. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerde im Wesentlichen seine Ausführungen anlässlich der Kurzbefragung. Sein Vorbringen, es herrsche im Kongo eine Diktatur und es gebe ethnische Diskriminierung, wovon auch er und seine Familie betroffen seien, ist nicht geeignet, seine dauerhafte Rückkehr dorthin unter dem Aspekt der Sicherheit in Frage zu stellen. Ebensowenig ist ein allfälliger Kontaktabbruch mit seinen Verwandten im Heimatland geeignet, etwas an dieser Einschätzung zu ändern. 8.3 Insgesamt lassen die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen, dass er nicht sicher und dauerhaft in den Kongo zurückkehren könnte. Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
9. Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. hierzu BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind zudem keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kongo (Brazzaville) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen darauf schliessen, dass er im Falle einer Rückkehr einer Gefahr ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer gelang es - wie das SEM zu Recht festhielt -, in der Ukraine seinen Lebensunterhalt durch unterschiedliche berufliche Tätigkeiten selber zu finanzieren. So arbeitete er als (...), engagierte sich im (...) und verdiente auch etwas Geld durch (...) (vgl. SEM-act. [...]-13/7 F14). Auch wenn er im Kongo wohl nicht als (...) arbeiten kann, ist davon auszugehen, dass er angesichts seiner vielfältigen beruflichen Erfahrungen und seiner ausgezeichneten Ausbildung für seinen Lebensunterhalt aufzukommen vermag. Zudem arbeitet sein Vater, mit dem er wieder in Kontakt steht, im (...) im Senegal und es darf erwartet werden, dass dieser den Beschwerdeführer zumindest in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr unterstützen wird. Das SEM wies zudem zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer über Familie im Kongo verfügt. Aus dem Umstand, dass er sich mit seinen Verwandten im Heimatland nicht mehr verstehen soll, kann nicht geschlossen werden, dass diese ihn bei seiner Rückkehr nicht unterstützen würden. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Kongo in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird. Auch sein verständlicher Wunsch, seine Bildung in der Schweiz anzuwenden und sein Studium hier fortzusetzen, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. 10.3.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das (...) sei in seiner Heimat nicht adäquat behandelbar. Diesbezüglich ist dem eingereichten Arztbericht von D._______ vom 20. Oktober 2022 zu entnehmen (vgl. Diagnosen im Sachverhalt Bst. F), dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen an (...) leidet. Behandelt wird mit Schmerzmedikation und Physiotherapie. Daneben seien dreimonatliche (Labor-)Kontrollen und gegebenenfalls eine Überweisung zum (...) beziehungsweise weiterführende Diagnostik notwendig. Auch wenn die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bedauerlich sind, ist übereinstimmend mit dem SEM festzuhalten, dass seine Erkrankung nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führt. Im Übrigen ist festzustellen, dass die medizinische Versorgung im Kongo (Brazzaville) zwar nicht mit europäischen Standards vergleichbar und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch unzureichend ist (vgl. Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Republik Kongo: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongorepublik-node/kongorepubliksicherheit/208542?openAccordionId=item-301216-5-panel, abgerufen am 27.01.2023), jedoch die medizinische Grundversorgung in den Städten als gewährleistet gilt. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine Vorschusszahlung (Bargeld). Ernsthafte Erkrankungen oder Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (Südafrika oder Europa; vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Reisehinweise für die Republik Kongo (Brazzaville), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html#edab598f4, abgerufen am 27.01.2023). 10.3.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine Partnerin habe eine (...) gehabt, weshalb sie sechs Monate lang auf seine Hilfe angewiesen sei. Danach müsse sie das (...), was wiederum eine Heilungsdauer von sechs Monaten mit sich bringe. Es sei wichtig, dass er seine Partnerin unterstützen könne. Das Camp helfe nicht, wenn sie mit den Krücken ins Spital zur Untersuchung gehen müsse. Im Winter sei sie sehr unsicher mit den (...), aber sie dürften kein Taxi nehmen. Sie sei auf seine Pflege und Betreuung angewiesen. Zudem sei deren Beschwerde gutgeheissen worden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass B._______ dem SEM mit E-Mail vom 3. Oktober 2022 mitteilte, sie sei mit dem Beschwerdeführer nicht mehr in einer Beziehung (vgl. SEM-act. [...]-16/6), sodass im heutigen Zeitpunkt - unabhängig vom aktuellen Beziehungsstatus - nicht von einer gefestigten eheähnlichen Beziehung auszugehen ist. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern B._______ aufgrund ihrer (...) zwingend auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen wäre. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5116/2022 vom 18. November 2022 die vorinstanzliche Verfügung B._______ betreffend aufhob und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 10.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher nicht als unzumutbar. 10.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines bis November 2026 gültigen Reisepasses (vgl. SEM-act. [...]-1/15), weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG) respektive es ihm obliegt, sich gegebenenfalls bei der zuständigen kongolesischen Vertretung die notwendigen Einreisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
13. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 AsylG).
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: