Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit zeitlich begrenzter Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine (zwecks Studiums), reiste zusammen mit seiner Partnerin (D-3686/2022) am 1. Juli 2022 in die Schweiz ein und stellte am 4. Juli 2022 beim SEM ein Gesuch um Gewäh- rung des vorübergehenden Schutzes. B. Im Rahmen der Kurzbefragung vom 13. Juli 2022 führte der Beschwerde- führer zur Begründung seines Gesuches aus, er habe sich seit vier Jahren zu Studienzwecken in der Ukraine aufgehalten und vor seiner Einreise in die Ukraine bei seinen Eltern in B._______ (Nigeria) gelebt. Er könne nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren, weil er sein Studium nicht fortsetzten könne, da an den Universitäten gestreikt werde. Zudem würden unbe- kannte bewaffnete Personen Leute angreifen und er befürchte als Sohn eines politisch aktiven Arztes (…) an dessen Stelle entführt zu werden. Sein Vater sei vor einigen Jahren schon zweimal mutmasslich von politi- schen Gegnern entführt worden, woraufhin die Sicherheit in der Stadt er- höht worden sei und sein Vater sich einer Bürgerwehr angeschlossen habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine ukraini- sche Aufenthaltsbewilligung (gültig bis […]) und seinen nigerianischen Rei- sepass (gültig bis 29. November 2022) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 – eröffnet am 3. August 2022 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei- sung an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. August 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren. E. Die zuständige Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom
2. September 2022 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
D-3687/2022 Seite 3 Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn auf, einen Kosten- vorschuss zu bezahlen. F. Mit Eingabe vom 16. September 2022 (Poststempel) ersuchte der Be- schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2022 hiess die Instruktions- richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. I. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 machte der Beschwerdeführer von dem ihm eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch; er hielt ebenfalls an seinen Rechtsbegehren fest.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
D-3687/2022 Seite 4 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde, das SEM habe ihn an der Anhörung nicht gefragt, weshalb er die letzten vier Jahre nicht nach Nigeria zurückgekehrt sei und auch sein Bruder nicht dort sei. Dieser sei nämlich nicht dort, da er im politischen Alter und deshalb Ziel von unbe- kannten Schützen sei, wie auch er selber das sein werde, wenn er alt ge- nug sei. Hierzu gilt es zu bemerken, dass der Beschwerdeführer dies im Rahmen der allgemeinen Frage, weshalb er nicht nach Nigeria zurückkeh- ren könne, hätte vorbringen können und im Wesentlichen in ähnlicher Weise auch vorbrachte. Eine unvollständige Feststellung des Sachverhal- tes kann darin jedenfalls nicht erkannt werden.
E. 4 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz
D-3687/2022 Seite 5 oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu einer Personen- gruppe gemäss der vom Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG erlassenen Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorüber- gehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (BBl 2022 586). Er habe zwar die letzten vier Jahre zu Studienzwecken mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine gelebt und sei vor dem Krieg in der Ukraine geflüchtet, verfüge aber über die nigerianische Staatsbürger- schaft und könne in Sicherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat zurück- kehren, wo seine Familie lebe (vgl. Bst. c der Allgemeinverfügung). Die Be- fürchtungen in Bezug auf sein Studium würden eine Rückkehr nicht behin- dern. Die Angriffe auf seinen Vater hätten keine Auswirkungen auf ihn ge- habt und die Behörden hätten überdies daraufhin die Sicherheit in der Stadt erhöht. Es gebe keine konkreten Hinweise darauf, dass ihm dieselben Probleme widerfahren könnten, zumal er sich nicht selber politisch betätigt und keine Probleme mit den Behörden gehabt habe.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer namentlich gel- tend, er sei die letzten vier Jahre wegen der Terroristengruppen nicht nach Nigeria zurückgekehrt, die Jugendliche im Alter für politische Aktivitäten (18 Jahre) töten würden, weshalb auch sein Bruder Nigeria verlassen habe. Vom Angriff auf seinen Vater sei er nur deshalb nicht betroffen gewesen, weil er damals in der Ukraine geweilt habe. Zwar sei die Sicherheit in der Stadt erhöht, aber es seien keine Massnahmen für seinen Vater persönlich ergriffen worden, sodass dieser ein zweites Mal entführt worden sei. Er
D-3687/2022 Seite 6 selber sei bei seiner Ausreise aus Nigeria noch nicht alt genug gewesen für die Politik, habe nun aber dieses Alter erreicht, weshalb er – wie viele andere junge Menschen (es folgt eine Auflistung von Personen, die ange- griffen worden seien) – zur Zielscheibe werden könnte. Im Weiteren weist der Beschwerdeführer auf allgemeine sicherheitsrelevante Ereignisse in Nigeria hin.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, zwischen den Entführun- gen des Vaters und dem Beschwerdeführer bestehe kein Zusammenhang. Der Beschwerde seien keine Hinweise auf eine individuelle Verfolgungssi- tuation zu entnehmen, ausserdem hätten die allgemeine Sicherheitssitua- tion und die Präsenz bewaffneter Gruppen nichts mit dem Beschwerdefüh- rer zu tun. Er habe Nigeria zu Studienzwecken verlassen und keinerlei Probleme geltend gemacht.
E. 5.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, sein Vater sei im- mer noch in der Partei (…) politisch aktiv. Somit seien er und auch seine Familienmitglieder weiterhin gefährdet. Auch sein gewisser Reichtum stelle ein Risiko dar. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdefüh- rer den Parteiausweis seines Vaters zu den Akten.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten ver- mag.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer ist einerseits nicht ukrainischer Staatsan- gehöriger und verfügt andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staats, womit die Anwendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfü- gung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt.
E. 6.3 Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung würde unter anderem voraussetzen, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Nigeria zurückkehren könnte.
E. 6.4 Den anlässlich der Befragung vom 13. Juli 2022 protokollierten Ausfüh- rungen ist zu entnehmen, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimat- staat unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich ohne Weiteres möglich wäre. Die wenig substanziierten Hinweise des Beschwerdeführers auf die allgemeine Sicherheitslage und vereinzelte gewaltsame Übergriffe seitens terroristischer Organisationen in Nigeria lassen nicht darauf schliessen, er
D-3687/2022 Seite 7 wäre – insbesondere bei einer Rückkehr an den Wohnsitz seiner Familie – in relevantem Ausmass gefährdet. Eine bloss hypothetische Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volljährigkeit, was ihn zur Ziel- scheibe von politischen Gegnern machen könnte, oder im Zusammenhang mit dem angeblich exponierten Profil des Vaters vermag an dieser Beurtei- lung nichts zu ändern. In Bezug auf die Jahre zurückliegende Entführung des Vaters aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage gilt es insbesondere festzuhalten, dass diese den Beschwerdeführer selber nicht betroffen hat, macht er doch keine diesbezüglichen Probleme geltend. Zudem ist in die- sem Zusammenhang seit Jahren nichts vorgefallen, sodass nichts auf all- fällige Sicherheitsprobleme hinweist. Er machte denn auch geltend, er habe das Land verlassen, um in der Ukraine zu studieren und habe keine Probleme mit Behörden oder privaten Dritten gehabt und wisse nichts von aktuellen Problemen seines Vaters (vgl. A14 D14, D22 und D33). Die Lan- desabwesenheit seines Bruders vermag an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Probleme bei der Fortsetzung seines Studiums sind für die Beurteilung sei- nes Gesuchs um vorläufigen Schutz irrelevant.
E. 6.5 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG hat das SEM das Verfahren über die Aner- kennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort- zusetzen, wenn es beabsichtigt, den vorübergehenden Schutz zu verwei- gern. Aus den Materialien geht hervor, ein Verfahren sei dann als ordentli- ches Asylverfahren fortzusetzen (in dessen Verlauf über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beziehungsweise die Weg- weisung entscheiden werde), wenn das Gesuch nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch – in Bezug auf den Heimatstaat – zu betrachten sei (vgl. BBl 1996 II 81). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens kein Asylgesuch gestellt. Auf Beschwerdeebene sind ebenfalls keine Rechtsbegehren betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung gestellt worden. Der Inhalt seiner Ausführungen in der Be- fragung und der Beschwerde lässt denn auch nicht implizit den Schluss zu, dass er (überdies) ein Asylgesuch hätte einreichen wollen. Das SEM war nach Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz deshalb nicht gehalten, ein "Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling" weiterzu-
D-3687/2022 Seite 8 führen (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Es besteht auch für das Gericht aktuell keine Veranlassung, das SEM zur Einleitung eines solchen Verfahrens aufzufor- dern (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer E-2797/2022 vom 14. September 2022 E. 7 und D-5108/2022 vom 2. Februar 2023 E. 5). Es bleibt dem Be- schwerdeführer jedoch unbenommen, beim SEM ein Gesuch um Gewäh- rung von Asyl einzureichen.
E. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-3687/2022 Seite 9 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen.
E. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen, ist doch vorliegend wie festge- stellt von einer möglichen Rückkehr in Sicherheit auszugehen.
E. 9.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Das SEM hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann, mit höherer Schulbildung und einem Beziehungsnetz in Form seiner Kernfamilie in Nigeria, die ihn unterstützen könne, zumal sein Vater Arzt und Politiker sei.
D-3687/2022 Seite 10
E. 9.3.3 Diesen Erwägungen schliesst sich das Gericht an. Weder die allge- meine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr schliessen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdefüh- rer könne bei einer Rückkehr sein Studium nicht fortsetzen. Es ist aber an- zunehmen, er sei – mit der Unterstützung seiner Familie sowie vor dem Hintergrund seiner Ausbildung in der Ukraine und der Finanzierung dersel- ben – ohne Weiteres in der Lage, auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. In der Replik wird denn auch auf den gewissen Reichtum der Familie hingewie- sen.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfü- gung vom 26. September 2022 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3687/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3687/2022 Urteil vom 10. Juli 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 29. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit zeitlich begrenzter Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine (zwecks Studiums), reiste zusammen mit seiner Partnerin (D-3686/2022) am 1. Juli 2022 in die Schweiz ein und stellte am 4. Juli 2022 beim SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. Im Rahmen der Kurzbefragung vom 13. Juli 2022 führte der Beschwerde-führer zur Begründung seines Gesuches aus, er habe sich seit vier Jahren zu Studienzwecken in der Ukraine aufgehalten und vor seiner Einreise in die Ukraine bei seinen Eltern in B._______ (Nigeria) gelebt. Er könne nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren, weil er sein Studium nicht fortsetzten könne, da an den Universitäten gestreikt werde. Zudem würden unbekannte bewaffnete Personen Leute angreifen und er befürchte als Sohn eines politisch aktiven Arztes (...) an dessen Stelle entführt zu werden. Sein Vater sei vor einigen Jahren schon zweimal mutmasslich von politischen Gegnern entführt worden, woraufhin die Sicherheit in der Stadt erhöht worden sei und sein Vater sich einer Bürgerwehr angeschlossen habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung (gültig bis [...]) und seinen nigerianischen Reisepass (gültig bis 29. November 2022) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 - eröffnet am 3. August 2022 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. August 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren. E. Die zuständige Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 2. September 2022 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. F. Mit Eingabe vom 16. September 2022 (Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2022 hiess die Instruktions-richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. I. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 machte der Beschwerdeführer von dem ihm eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch; er hielt ebenfalls an seinen Rechtsbegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde, das SEM habe ihn an der Anhörung nicht gefragt, weshalb er die letzten vier Jahre nicht nach Nigeria zurückgekehrt sei und auch sein Bruder nicht dort sei. Dieser sei nämlich nicht dort, da er im politischen Alter und deshalb Ziel von unbekannten Schützen sei, wie auch er selber das sein werde, wenn er alt genug sei. Hierzu gilt es zu bemerken, dass der Beschwerdeführer dies im Rahmen der allgemeinen Frage, weshalb er nicht nach Nigeria zurückkehren könne, hätte vorbringen können und im Wesentlichen in ähnlicher Weise auch vorbrachte. Eine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes kann darin jedenfalls nicht erkannt werden. 4. Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu einer Personengruppe gemäss der vom Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG erlassenen Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (BBl 2022 586). Er habe zwar die letzten vier Jahre zu Studienzwecken mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine gelebt und sei vor dem Krieg in der Ukraine geflüchtet, verfüge aber über die nigerianische Staatsbürgerschaft und könne in Sicherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat zurückkehren, wo seine Familie lebe (vgl. Bst. c der Allgemeinverfügung). Die Befürchtungen in Bezug auf sein Studium würden eine Rückkehr nicht behindern. Die Angriffe auf seinen Vater hätten keine Auswirkungen auf ihn gehabt und die Behörden hätten überdies daraufhin die Sicherheit in der Stadt erhöht. Es gebe keine konkreten Hinweise darauf, dass ihm dieselben Probleme widerfahren könnten, zumal er sich nicht selber politisch betätigt und keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, er sei die letzten vier Jahre wegen der Terroristengruppen nicht nach Nigeria zurückgekehrt, die Jugendliche im Alter für politische Aktivitäten (18 Jahre) töten würden, weshalb auch sein Bruder Nigeria verlassen habe. Vom Angriff auf seinen Vater sei er nur deshalb nicht betroffen gewesen, weil er damals in der Ukraine geweilt habe. Zwar sei die Sicherheit in der Stadt erhöht, aber es seien keine Massnahmen für seinen Vater persönlich ergriffen worden, sodass dieser ein zweites Mal entführt worden sei. Er selber sei bei seiner Ausreise aus Nigeria noch nicht alt genug gewesen für die Politik, habe nun aber dieses Alter erreicht, weshalb er - wie viele andere junge Menschen (es folgt eine Auflistung von Personen, die angegriffen worden seien) - zur Zielscheibe werden könnte. Im Weiteren weist der Beschwerdeführer auf allgemeine sicherheitsrelevante Ereignisse in Nigeria hin. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, zwischen den Entführungen des Vaters und dem Beschwerdeführer bestehe kein Zusammenhang. Der Beschwerde seien keine Hinweise auf eine individuelle Verfolgungssituation zu entnehmen, ausserdem hätten die allgemeine Sicherheitssituation und die Präsenz bewaffneter Gruppen nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun. Er habe Nigeria zu Studienzwecken verlassen und keinerlei Probleme geltend gemacht. 5.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, sein Vater sei immer noch in der Partei (...) politisch aktiv. Somit seien er und auch seine Familienmitglieder weiterhin gefährdet. Auch sein gewisser Reichtum stelle ein Risiko dar. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer den Parteiausweis seines Vaters zu den Akten. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten ver-mag. 6.2 Der Beschwerdeführer ist einerseits nicht ukrainischer Staatsan-gehöriger und verfügt andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staats, womit die Anwendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt. 6.3 Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung würde unter anderem voraussetzen, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Nigeria zurückkehren könnte. 6.4 Den anlässlich der Befragung vom 13. Juli 2022 protokollierten Ausführungen ist zu entnehmen, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich ohne Weiteres möglich wäre. Die wenig substanziierten Hinweise des Beschwerdeführers auf die allgemeine Sicherheitslage und vereinzelte gewaltsame Übergriffe seitens terroristischer Organisationen in Nigeria lassen nicht darauf schliessen, er wäre - insbesondere bei einer Rückkehr an den Wohnsitz seiner Familie - in relevantem Ausmass gefährdet. Eine bloss hypothetische Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volljährigkeit, was ihn zur Zielscheibe von politischen Gegnern machen könnte, oder im Zusammenhang mit dem angeblich exponierten Profil des Vaters vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. In Bezug auf die Jahre zurückliegende Entführung des Vaters aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage gilt es insbesondere festzuhalten, dass diese den Beschwerdeführer selber nicht betroffen hat, macht er doch keine diesbezüglichen Probleme geltend. Zudem ist in diesem Zusammenhang seit Jahren nichts vorgefallen, sodass nichts auf allfällige Sicherheitsprobleme hinweist. Er machte denn auch geltend, er habe das Land verlassen, um in der Ukraine zu studieren und habe keine Probleme mit Behörden oder privaten Dritten gehabt und wisse nichts von aktuellen Problemen seines Vaters (vgl. A14 D14, D22 und D33). Die Landesabwesenheit seines Bruders vermag an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Probleme bei der Fortsetzung seines Studiums sind für die Beurteilung seines Gesuchs um vorläufigen Schutz irrelevant. 6.5 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG hat das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fortzusetzen, wenn es beabsichtigt, den vorübergehenden Schutz zu verweigern. Aus den Materialien geht hervor, ein Verfahren sei dann als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen (in dessen Verlauf über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beziehungsweise die Wegweisung entscheiden werde), wenn das Gesuch nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch - in Bezug auf den Heimatstaat - zu betrachten sei (vgl. BBl 1996 II 81). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens kein Asylgesuch gestellt. Auf Beschwerdeebene sind ebenfalls keine Rechtsbegehren betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung gestellt worden. Der Inhalt seiner Ausführungen in der Befragung und der Beschwerde lässt denn auch nicht implizit den Schluss zu, dass er (überdies) ein Asylgesuch hätte einreichen wollen. Das SEM war nach Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz deshalb nicht gehalten, ein "Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling" weiterzuführen (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Es besteht auch für das Gericht aktuell keine Veranlassung, das SEM zur Einleitung eines solchen Verfahrens aufzufordern (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer E-2797/2022 vom 14. September 2022 E. 7 und D-5108/2022 vom 2. Februar 2023 E. 5). Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, beim SEM ein Gesuch um Gewährung von Asyl einzureichen. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen, ist doch vorliegend wie festgestellt von einer möglichen Rückkehr in Sicherheit auszugehen. 9.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das SEM hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann, mit höherer Schulbildung und einem Beziehungsnetz in Form seiner Kernfamilie in Nigeria, die ihn unterstützen könne, zumal sein Vater Arzt und Politiker sei. 9.3.3 Diesen Erwägungen schliesst sich das Gericht an. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr schliessen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr sein Studium nicht fortsetzen. Es ist aber anzunehmen, er sei - mit der Unterstützung seiner Familie sowie vor dem Hintergrund seiner Ausbildung in der Ukraine und der Finanzierung derselben - ohne Weiteres in der Lage, auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. In der Replik wird denn auch auf den gewissen Reichtum der Familie hingewiesen. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 26. September 2022 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner