opencaselaw.ch

D-3686/2022

D-3686/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-10 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige mit zeitlich begrenzter Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine (zwecks Studiums), reiste zusammen mit ihrem Partner (D-3687/2022) am 1. Juli 2022 in die Schweiz ein und stellte am 4. Juli 2022 beim SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. Im Rahmen der Kurzbefragung vom 13. Juli 2022 führte die Beschwerde- führerin zur Begründung ihres Gesuches aus, sie habe sich seit vier Jahren zu Studienzwecken in der Ukraine aufgehalten und vor ihrer Einreise in die Ukraine bei ihren Eltern in B._______ (Nigeria) gelebt. Sie könne nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren, weil sie ihr Studium von neuem beginnen müsste, an den Universitäten gestreikt werde und die allgemeine Sicher- heitslage nicht gut sei. Im Jahr 2017 habe es einen bewaffneten Raubüber- fall auf ihre Familie gegeben und ihre Mutter könne seither nicht mehr ar- beiten. Die Polizei sei aber untätig geblieben und habe die Räuber nicht gefasst. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine ukrainische Aufenthaltsbe- willigung (gültig bis […]) und ihren nigerianischen Reisepass (gültig bis

2. Februar 2026) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 – eröffnet am 3. August 2022 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei- sung an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie bean- tragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr sei vorüberge- hender Schutz zu gewähren. E. Die zuständige Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom

2. September 2022 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte diese auf, einen Kosten- vorschuss zu bezahlen.

D-3686/2022 Seite 3 F. Mit Eingabe vom 16. September 2022 (Poststempel) ersuchte die Be- schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2022 hiess die Instruktions- richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. I. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch; sie hielt ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-3686/2022 Seite 4

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

D-3686/2022 Seite 5

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin gehöre nicht zu einer Perso- nengruppe gemäss der vom Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG erlassenen Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (BBl 2022 586). Sie habe zwar die letzten vier Jahre zu Studien- zwecken mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine gelebt und sei vor dem Krieg in der Ukraine geflüchtet, verfüge aber über die nigerianische Staatsbürgerschaft und könne in Sicherheit und dauerhaft in ihren Heimat- staat zurückkehren (vgl. Bst. c der Allgemeinverfügung). Die Befürchtun- gen in Bezug auf ihr Studium würden eine Rückkehr nicht behindern. Zum geltend gemachten Raubüberfall sei festzuhalten, dass solche Überfälle in ihrem Herkunftsgebiet in Nigeria oft vorkommen würden, sie nicht persön- lich darin verwickelt gewesen sei und dieser für ihre Familie keine weiteren Konsequenzen gehabt habe. Die Tatsache, dass die Diebe nicht ge- schnappt worden seien, bedeute nicht, dass die Polizei untätig geblieben sei. Es gebe keine konkreten Hinweise darauf, dass sich dieselben Ereig- nisse bei einer Rückkehr wiederholen würden, zumal die Beschwerdefüh- rerin selber keine Probleme mit Behörden oder Drittpersonen in Nigeria gelten gemacht habe.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin namentlich geltend, der Raubüberfall habe nicht, wie in der Verfügung ausgeführt, am Arbeitsort ihrer Mutter stattgefunden, sondern bei ihnen zu Hause, wäh- rend sie anwesend gewesen und ein Verwandter schwer verletzt worden sei, womit die Familie betroffen gewesen sei. Das regelmässige Auftreten von bewaffneten Raubüberfällen in ihrer Gegend sei auf das Versäumnis der Behörden zurückzuführen, für Sicherheit zu sorgen. So sei zum Beispiel auch ihre Schwester Anfang des Jahres entführt und nur gegen Lösegeld- zahlung wieder freigelassen worden. Im Weiteren weist die Beschwerde- führerin auf allgemeine sicherheitsrelevante Ereignisse in Nigeria hin.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, in der Beschwerde wür- den weder die Gründe für die Entführung der Schwester noch die Art der Übergabe des Lösegelds genannt. Der Vorfall mit ihrer Schwester – der an der Befragung verschwiegen worden sei – stelle keine Gefahr für sie dar. Die allgemeine Sicherheitssituation und die Präsenz bewaffneter Gruppen hätten ebenfalls nichts mit der Beschwerdeführerin zu tun. Sie habe aus- geführt, keinerlei Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt zu haben.

D-3686/2022 Seite 6

E. 4.4 In ihrer Replik erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe an der Anhö- rung zu ihren persönlichen Gründen nicht daran gedacht, von der Entfüh- rung ihrer Schwester zu berichten. Dieses Ereignis würde aber die allge- mein schlechte Sicherheitslage in Nigeria unterstreichen. Die Behörden seien unfähig, die Sicherheit der Bürger zu gewährleisten. Ihre Familie habe schon zwei Übergriffe erlitten. Und auch wenn die Entführung ihrer Schwester nichts mit ihr zu tun habe, fürchte sie, eine solche ebenfalls zu erleben, zumal bekannt sei, dass ihrer Familie die finanziellen Mittel zur Bezahlung von Lösegeld habe.

E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführerin letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin ist einerseits nicht ukrainische Staatsangehö- rige und verfügt andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staats, womit die Anwendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfügung vom

11. März 2022 ausser Betracht fällt.

E. 5.3 Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung würde unter anderem voraussetzen, dass sie nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Nigeria zurückkehren könnte.

E. 5.4 Den anlässlich der Befragung vom 13. Juli 2022 protokollierten Ausfüh- rungen ist zu entnehmen, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimat- staat unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich ohne Weiteres möglich wäre. Die wenig substanziierten Hinweise der Beschwerdeführerin auf ver- einzelte gewaltsame Übergriffe seitens terroristischer Organisationen in Nigeria lassen nicht darauf schliessen, sie wäre – insbesondere bei einer Rückkehr an den Wohnsitz ihrer Familie – in relevantem Ausmass gefähr- det. Der Raubüberfall im Jahr 2017 war für die Familie und auch die Be- schwerdeführerin sicher ein einschneidendes Erlebnis. Daraus lässt sich aber kein Sicherheitsrisiko zum heutigen Zeitpunkt ableiten. Die Beschwer- deführerin machte denn an der Anhörung auch geltend, sie habe das Land verlassen, um in der Ukraine zu studieren und habe keine Probleme mit Behörden oder privaten Dritten gehabt (vgl. A15 D11 und D26). An dieser Einschätzung vermag auch die Entführung der Schwester Anfang dieses Jahres nichts zu ändern, zumal diese wie in der Vernehmlassung des SEM erwähnt, nicht die Beschwerdeführerin selber betroffen hat und mit der

D-3686/2022 Seite 7 allgemeinen Sicherheitslage zu tun hat. Wie in der Vernehmlassung des SEM ausgeführt, erwähnte die Beschwerdeführerin dieses Ereignis über- dies an der Anhörung nicht, sodass es nachgeschoben und unglaubhaft wirkt. Ihre diesbezügliche Erklärung in der Replik, sie habe es vergessen zu erwähnen, weil sie gedacht habe, die Anhörung gehe um ihre eigenen Probleme, ist unbehelflich und vermag nicht zu überzeugen. Ihre Vorbrin- gen in Bezug auf die Probleme bei der Fortsetzung ihres Studiums sind für die Beurteilung ihres Gesuchs um vorläufigen Schutz irrelevant.

E. 5.5 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

D-3686/2022 Seite 8 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.3 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen.

E. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist ihr offensichtlich nicht gelungen.

E. 7.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.

E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.

D-3686/2022 Seite 9

E. 7.3.2 Das SEM hielt hierzu fest, die Beschwerdeführerin sei jung und ge- sund und habe eine höhere Schulbildung, eine gewisse Arbeitserfahrung und ein Beziehungsnetz in Form ihres Onkels, der sie bisher finanziell unterstützt habe, und ihrer Kernfamilie in Nigeria, welche sie unterstützen könnten.

E. 7.3.3 Diesen Erwägungen schliesst sich das Gericht an. Weder die allge- meine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr schliessen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdefüh- rerin könne bei einer Rückkehr ihr Studium nicht mehr fortsetzen und müsse nochmals von vorne beginnen. Es ist aber anzunehmen, sie sei – mit der Unterstützung ihrer Familie und vor dem Hintergrund ihrer Ausbil- dung in der Ukraine und der Finanzierung derselben sowie ihrer beruflichen Erfahrungen – ohne Weiteres in der Lage, auf dem nigerianischen Arbeits- markt Fuss zu fassen und sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. In der Replik wird denn auch auf die vorhandenen finanziellen Mittel der Familie hingewiesen.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das

D-3686/2022 Seite 10 Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischen- verfügung vom 26. September 2022 gutgeheissen wurde, sind keine Kos- ten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3686/2022 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3686/2022 Urteil vom 10. Juli 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 29. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige mit zeitlich begrenzter Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine (zwecks Studiums), reiste zusammen mit ihrem Partner (D-3687/2022) am 1. Juli 2022 in die Schweiz ein und stellte am 4. Juli 2022 beim SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. Im Rahmen der Kurzbefragung vom 13. Juli 2022 führte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuches aus, sie habe sich seit vier Jahren zu Studienzwecken in der Ukraine aufgehalten und vor ihrer Einreise in die Ukraine bei ihren Eltern in B._______ (Nigeria) gelebt. Sie könne nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren, weil sie ihr Studium von neuem beginnen müsste, an den Universitäten gestreikt werde und die allgemeine Sicherheitslage nicht gut sei. Im Jahr 2017 habe es einen bewaffneten Raubüberfall auf ihre Familie gegeben und ihre Mutter könne seither nicht mehr arbeiten. Die Polizei sei aber untätig geblieben und habe die Räuber nicht gefasst. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung (gültig bis [...]) und ihren nigerianischen Reisepass (gültig bis 2. Februar 2026) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 - eröffnet am 3. August 2022 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie bean-tragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihr sei vorübergehender Schutz zu gewähren. E. Die zuständige Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 2. September 2022 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte diese auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. F. Mit Eingabe vom 16. September 2022 (Poststempel) ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2022 hiess die Instruktions-richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. I. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch; sie hielt ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin gehöre nicht zu einer Personengruppe gemäss der vom Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG erlassenen Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (BBl 2022 586). Sie habe zwar die letzten vier Jahre zu Studienzwecken mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine gelebt und sei vor dem Krieg in der Ukraine geflüchtet, verfüge aber über die nigerianische Staatsbürgerschaft und könne in Sicherheit und dauerhaft in ihren Heimatstaat zurückkehren (vgl. Bst. c der Allgemeinverfügung). Die Befürchtungen in Bezug auf ihr Studium würden eine Rückkehr nicht behindern. Zum geltend gemachten Raubüberfall sei festzuhalten, dass solche Überfälle in ihrem Herkunftsgebiet in Nigeria oft vorkommen würden, sie nicht persönlich darin verwickelt gewesen sei und dieser für ihre Familie keine weiteren Konsequenzen gehabt habe. Die Tatsache, dass die Diebe nicht geschnappt worden seien, bedeute nicht, dass die Polizei untätig geblieben sei. Es gebe keine konkreten Hinweise darauf, dass sich dieselben Ereignisse bei einer Rückkehr wiederholen würden, zumal die Beschwerdeführerin selber keine Probleme mit Behörden oder Drittpersonen in Nigeria gelten gemacht habe. 4.2 In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin namentlich geltend, der Raubüberfall habe nicht, wie in der Verfügung ausgeführt, am Arbeitsort ihrer Mutter stattgefunden, sondern bei ihnen zu Hause, während sie anwesend gewesen und ein Verwandter schwer verletzt worden sei, womit die Familie betroffen gewesen sei. Das regelmässige Auftreten von bewaffneten Raubüberfällen in ihrer Gegend sei auf das Versäumnis der Behörden zurückzuführen, für Sicherheit zu sorgen. So sei zum Beispiel auch ihre Schwester Anfang des Jahres entführt und nur gegen Lösegeldzahlung wieder freigelassen worden. Im Weiteren weist die Beschwerdeführerin auf allgemeine sicherheitsrelevante Ereignisse in Nigeria hin. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, in der Beschwerde würden weder die Gründe für die Entführung der Schwester noch die Art der Übergabe des Lösegelds genannt. Der Vorfall mit ihrer Schwester - der an der Befragung verschwiegen worden sei - stelle keine Gefahr für sie dar. Die allgemeine Sicherheitssituation und die Präsenz bewaffneter Gruppen hätten ebenfalls nichts mit der Beschwerdeführerin zu tun. Sie habe ausgeführt, keinerlei Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt zu haben. 4.4 In ihrer Replik erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe an der Anhörung zu ihren persönlichen Gründen nicht daran gedacht, von der Entführung ihrer Schwester zu berichten. Dieses Ereignis würde aber die allgemein schlechte Sicherheitslage in Nigeria unterstreichen. Die Behörden seien unfähig, die Sicherheit der Bürger zu gewährleisten. Ihre Familie habe schon zwei Übergriffe erlitten. Und auch wenn die Entführung ihrer Schwester nichts mit ihr zu tun habe, fürchte sie, eine solche ebenfalls zu erleben, zumal bekannt sei, dass ihrer Familie die finanziellen Mittel zur Bezahlung von Lösegeld habe. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführerin letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. 5.2 Die Beschwerdeführerin ist einerseits nicht ukrainische Staatsangehö-rige und verfügt andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staats, womit die Anwendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt. 5.3 Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung würde unter anderem voraussetzen, dass sie nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Nigeria zurückkehren könnte. 5.4 Den anlässlich der Befragung vom 13. Juli 2022 protokollierten Ausführungen ist zu entnehmen, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich ohne Weiteres möglich wäre. Die wenig substanziierten Hinweise der Beschwerdeführerin auf vereinzelte gewaltsame Übergriffe seitens terroristischer Organisationen in Nigeria lassen nicht darauf schliessen, sie wäre - insbesondere bei einer Rückkehr an den Wohnsitz ihrer Familie - in relevantem Ausmass gefährdet. Der Raubüberfall im Jahr 2017 war für die Familie und auch die Beschwerdeführerin sicher ein einschneidendes Erlebnis. Daraus lässt sich aber kein Sicherheitsrisiko zum heutigen Zeitpunkt ableiten. Die Beschwerdeführerin machte denn an der Anhörung auch geltend, sie habe das Land verlassen, um in der Ukraine zu studieren und habe keine Probleme mit Behörden oder privaten Dritten gehabt (vgl. A15 D11 und D26). An dieser Einschätzung vermag auch die Entführung der Schwester Anfang dieses Jahres nichts zu ändern, zumal diese wie in der Vernehmlassung des SEM erwähnt, nicht die Beschwerdeführerin selber betroffen hat und mit der allgemeinen Sicherheitslage zu tun hat. Wie in der Vernehmlassung des SEM ausgeführt, erwähnte die Beschwerdeführerin dieses Ereignis überdies an der Anhörung nicht, sodass es nachgeschoben und unglaubhaft wirkt. Ihre diesbezügliche Erklärung in der Replik, sie habe es vergessen zu erwähnen, weil sie gedacht habe, die Anhörung gehe um ihre eigenen Probleme, ist unbehelflich und vermag nicht zu überzeugen. Ihre Vorbringen in Bezug auf die Probleme bei der Fortsetzung ihres Studiums sind für die Beurteilung ihres Gesuchs um vorläufigen Schutz irrelevant. 5.5 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr offensichtlich nicht gelungen. 7.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das SEM hielt hierzu fest, die Beschwerdeführerin sei jung und gesund und habe eine höhere Schulbildung, eine gewisse Arbeitserfahrung und ein Beziehungsnetz in Form ihres Onkels, der sie bisher finanziell unterstützt habe, und ihrer Kernfamilie in Nigeria, welche sie unterstützen könnten. 7.3.3 Diesen Erwägungen schliesst sich das Gericht an. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr schliessen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin könne bei einer Rückkehr ihr Studium nicht mehr fortsetzen und müsse nochmals von vorne beginnen. Es ist aber anzunehmen, sie sei - mit der Unterstützung ihrer Familie und vor dem Hintergrund ihrer Ausbildung in der Ukraine und der Finanzierung derselben sowie ihrer beruflichen Erfahrungen - ohne Weiteres in der Lage, auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. In der Replik wird denn auch auf die vorhandenen finanziellen Mittel der Familie hingewiesen. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 26. September 2022 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner