Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am (...) ein Gesuch um Gewährung vorüber- gehenden Schutzes. Am 3. Juni 2022 fand eine Kurzbefragung statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei (Nennung Zeitpunkt) in die B._______ gereist, um dort zu studieren. Dies, weil in Turkmenistan das Studium sehr teuer sei und die Lebensumstände schwierig seien. Zudem habe er keinen Militärdienst leisten wollen. Er sei (...) Volkszugehörigkeit; (Nennung Volkszugehörigkeit) würden in seiner Heimat nicht gleichbehan- delt und im Militärdienst unter Druck gesetzt. Da auch in der B._______ die Lebensumstände nicht einfach seien und er nebst dem Studium noch habe arbeiten müssen, habe er das Studium dort nicht abschliessen können. Freunde in der Ukraine hätten ihn dann überzeugt, in die Ukraine zu gehen, dort (weiter) zu studieren und gleichzeitig auch zu arbeiten. Er sei daher im (Nennung Zeitpunkt) in die Ukraine gereist, wo er einen bis am (Nennung Datum) gültigen Studentenaufenthaltsstatus erhalten habe. Seit seiner Ein- reise im (Nennung Zeitpunkt) habe er die Ukraine bis zum Kriegsausbruch nicht mehr verlassen. An der Universität habe er seine heutige Ehefrau, eine ukrainische Staatsangehörige, kennengelernt; sie seien seit dem (Nennung Datum) verheiratet und hätten gemeinsam in C._______ gelebt. Seine Ehefrau halte sich immer noch in der Ukraine auf, da sie sich zum Zeitpunkt des Kriegsbeginns an unterschiedlichen Orten aufgehalten hät- ten und eine gemeinsame Ausreise nicht möglich gewesen sei. Er wolle seine Frau jedoch in die Schweiz holen. In seiner Heimat Turkmenistan lebten (Nennung Familienangehörige), mit welchen er in regelmässigem Kontakt stehe.
Als Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Turkmenistan sprechen wür- den, gab der Beschwerdeführer an, dass die Grenzen geschlossen seien und er Militärdienst leisten müsste, was er jedoch nicht wolle. Ausserdem stamme seine Frau nicht aus Turkmenistan, weshalb eine Einreise für sie sehr schwierig sei. Ferner würden (Nennung Volkszugehörigkeit) in Turk- menistan schlecht behandelt und seien Diskriminierungen im Alltag ausge- setzt. Der Beschwerdeführer reichte mehrere Beweismittel (Aufzählung Beweis- mittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 – eröffnet am 14. Oktober 2022 –
D-5182/2022 Seite 3 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Ferner wies es den Beschwer- deführer dem Kanton D._______ zu und beauftragte den Aufenthaltskan- ton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. November 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und be- antragte, es sei der Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und ihm vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu- weisen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung des or- dentlichen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu- aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner seien die vorinstanzlichen Akten zu edieren. Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel bei (Nennung Beweismittel). D. Mit Schreiben vom 15. November 2022 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
15. November 2022 in elektronischer Form vor. Damit erweist sich der An- trag, es seien die vorinstanzlichen Akten vollumfänglich beizuziehen (vgl. Beschwerde S. 2: Verfahrensantrag), als gegenstandslos.
E. 5 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keine konkreten Anhaltspunkte für eine potenziell ihm im Heimatland dro- hende asylrelevante Verfolgungsgefahr dargelegt. Auch auf Beschwerde- ebene hat er nicht schlüssig dargetan, dass er bei einer heutigen Rückkehr nach Turkmenistan mit gezielten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Es kann daher nicht geschlossen werden, dass er neben dem Ge- such um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ebenso – wenn auch nur implizit – ein Asylgesuch (Art. 18 AsylG) gestellt hätte. Der Beschwer- deführer behauptet solches zwar in seiner Rechtsmitteleingabe, indem er pauschal vorbringt, seine Ausführungen sowie sein Gesuch an sich seien zweifelsfrei als Gesuch um Schutz im Allgemeinen zu werten (S. 10, Rz. 28). Die Akten lassen jedoch keinen solchen Schluss zu. So erhielt der Beschwerdeführer nach seiner Einreise vom SEM im Rahmen seiner Re- gistrierung das Formular "Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung (S-Status) für Personen aus der Ukraine", das er am 22. März 2022 hand- schriftlich ausfüllte und unterschrieb. Im Formular wurde er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er durch das Ausfüllen und Einreichen dieses Blattes ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes stelle und sich für einen Registrierungstermin für diese Schutzgewährung
D-5182/2022 Seite 5 anmelde (vgl. SEM act. 1147134-1/16 [nachfolgend: act. 1], S. 11). Ausser- dem füllte er am 23. März 2022 das Formular "Schriftliche Kurzbefragung Ukraine" aus (vgl. act. 1, S. 13 ff.). Zudem wurde er zu Beginn der Kurzbe- fragung nach Art. 66 AsylG explizit auf das Ziel dieser Befragung – das Sammeln aller notwendigen Fakten für die Beurteilung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz – und auf seine Pflicht zur Angabe von vollstän- digen und wahrheitsgetreuen Angaben hingewiesen (vgl. act. 4, S. 1, Ein- leitung). Dem Beschwerdeführer war demnach bewusst, dass sein Gesuch als ein solches um Gewährung vorübergehenden Schutzes aufgenommen und behandelt würde. Zu keinem Zeitpunkt liess er gegenüber dem SEM erkennen, dass er sein Gesuch auch als ein Asylgesuch behandelt wissen wolle. Der Inhalt seiner Ausführungen in der Befragung lässt denn auch nicht den Schluss zu, dass er (überdies) ein Asylgesuch hätte einreichen wollen. Das SEM war nach Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz deshalb nicht gehalten, ein "Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling" weiterzuführen (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Auf Beschwerdeebene sind sodann keine Rechtsbegehren betreffend Feststellung der Flücht- lingseigenschaft und Asylgewährung gestellt worden. Es besteht für das Gericht schon aus diesem Grund keine Veranlassung, das SEM in diesem Urteil zur Einleitung eines solchen Verfahrens aufzufordern (vgl. auch Urteil des BVGer E-2797/2022 vom 14. September 2022 E. 7). Der subeventua- liter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache zur Durchführung des or- dentlichen Asylverfahrens ist daher abzuweisen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Beschwerde S. 10). Er macht gel- tend, er habe den vom SEM anlässlich der Kurzbefragung eingesetzten Übersetzer nicht korrekt verstanden, da die Befragung in türkischer und nicht in turkmenischer Sprache durchgeführt worden sei. Dies habe zur Folge, dass (sinngemäss) seine persönliche und die menschenrechtlich kritische Lage in Turkmenistan nicht korrekt abgeklärt worden sei.
E. 6.2 Das SEM hat den Beschwerdeführer – entgegen seinen Beschwerde- vorbringen – in Turkmenisch angehört (vgl. Protokoll der Kurzbefragung: SEM act. 1147134-4/11 [nachfolgend: act. 4], S. 11). Zu Beginn der Befra- gung erklärte der Beschwerdeführer zudem auf explizite Nachfrage, er ver- stehe die dolmetschende Person gut (vgl. act. 4, F1). Weiter bestätigte er am Ende der Befragung nach Rückübersetzung die Vollständigkeit und
D-5182/2022 Seite 6 Korrektheit seiner Aussagen mit seiner Unterschrift (vgl. act. 4, S. 11). So- dann forderte das SEM den Beschwerdeführer anlässlich der Befragung auf, mögliche Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Turkmenistan spre- chen könnten, auszuführen, worauf sich der Beschwerdeführer wiederholt dazu äusserte (vgl. act. 4, F64 f. und F80 ff.). Bei dieser Aktenlage ist eine mangelhafte Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht ersicht- lich und die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 6.3 Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus for- mellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag auf Rückweisung ist daher abzuweisen.
E. 7.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten; – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können,
D-5182/2022 Seite 7 dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 8.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen. Es sei davon auszugehen, dass er Turkmenistan im (Nennung Zeitpunkt) mit einem (...)visum für die Ukraine auf legalem Weg verlassen habe und – da er im Besitz eines turkmeni- schen Reisepasses sei – in seine Heimat zurückkehren könne. lnsofern er mit seinem Vorbringen, wonach er nicht nach Turkmenistan einreisen könne, allfällig bestehende Covid-Einreisebestimmungen meine, handle es sich bei solchen Bestimmungen – wenn überhaupt – bloss um ein tempo- räres Hindernis. Diesem wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen; allfällige Verzögerungen bei der Rückreise aufgrund von äusseren Umständen würden mittels einer an- gepassten Ausreisefrist berücksichtigt. Der Beschwerdeführer könne dem- nach offenkundig ungehindert wieder in seinen Heimatstaat zurückreisen und sich dort niederlassen. Eine allenfalls erschwerte beziehungsweise verunmöglichte Wiederausreise aus Turkmenistan beeinträchtige die Si- cherheit des Beschwerdeführers nicht. Auch die erwähnten Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art, die (Nennung Volkszugehörigkeit) gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers in Turkmenistan erleiden würden, seien zwar bedauerlich, entbehrten jedoch der gemäss Allgemein- verfügung geforderten sicherheitsrelevanten Intensität. Dem Beschwerde- führer stehe somit die Möglichkeit offen, dauerhaft und in Sicherheit wieder in seinen Heimatstaat Turkmenistan zurückzukehren.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift, er laufe aufgrund seiner (Nennung Volkszugehörigkeit) Gefahr, in Turkmenistan verhört, in strafrechtliche Scheinverfahren verwickelt und einer menschen- rechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Es drohe ihm in seiner Heimat ein zwangsverordneter Militärdienst für ein Land, mit welchem er sich nicht identifiziere. Da er sich kritisch gegenüber dem Regime und den turkmenischen Nationalisten geäussert habe, sei bereits wiederholt direkt (durch Prügel, woraus [Nennung Verletzung] resultiert habe) und indirekt (behördliche Vorsprache bei seiner Familie) Gewalt gegen ihn ausgeübt worden. Die Gefahr sei so gross gewesen, dass er bereits mit (Nennung Alter) genötigt gewesen sei, seine Heimat zu verlassen, um in Sicherheit eine Existenz aufzubauen. Um das Erlebte zu verarbeiten, habe er sich
D-5182/2022 Seite 8 hierzulande in therapeutische Behandlung begeben. Ein sicherer Verbleib in Turkmenistan sei für ihn nicht möglich. Daran ändere nichts, dass sich in seiner Heimat noch Familienangehörige aufhalten würden. Er könne sich überdies auch wegen seiner Ehefrau nicht nach Turkmenistan begeben. Seine ukrainische Ehefrau müsse weiterhin in der Ukraine bleiben, weil ihre (Nennung Verwandte) auf sie angewiesen sei. Sie würden aber beabsich- tigen, sich baldmöglichst wieder zu vereinen. Geplant sei, dauerhaft in der Ukraine zu leben. Ein gemeinsames Leben in Turkmenistan sei für sie un- möglich. So müsste sich seine Ehefrau dafür aus ihrer gewohnten Umge- bung in eine neue, ungewollte Konfliktsituation begeben. Sie spreche die Sprache nicht und sei mit den dortigen Gegebenheiten nicht vertraut. Aus- serdem gehöre sie der muslimischen Religion an, weshalb sie von seiner Familie nicht akzeptiert würde.
E. 9.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht ukraini- scher Staatsangehöriger ist. Zudem hält sich seine Ehefrau, eine ukraini- sche Staatsangehörige, nicht in der Schweiz auf; eine Einreise in die Schweiz ist offensichtlich in absehbarer Zeit auch nicht geplant, nachdem sie sich in der Ukraine um ihre (Nennung Verwandte) kümmern muss (vgl. Beschwerde, S. 5). Die Ehefrau hat dementsprechend auch kein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz gestellt. Damit fällt die Anwendung von Buchstabe a der Allgemeinverfügung ausser Be- tracht (vgl. auch Urteile des BVGer E-3669/2022 vom 4. Oktober 2022; E-4067/2022 vom 28. September 2022 E. 7.1). Sodann verfügt der Be- schwerdeführer nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine, was auch die Anwendung von Buchstabe b der Allgemeinverfügung ausschliesst.
E. 9.2 Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung würde unter anderem voraussetzen, dass der Beschwerdeführer nicht in Sicherheit und dauerhaft in seine Heimat Turkmenistan zurückkehren könnte. Den anlässlich der Befragung vom 3. Juni 2022 protokollierten Ausführun- gen ist nichts zu entnehmen, was die dauerhafte Rückkehr nach Turk- menistan unter dem Aspekt der Sicherheit in Frage stellen würde. Zu Recht hat die Vorinstanz erwogen, dass die allfällige Unmöglichkeit, nach einer Rückkehr wieder aus Turkmenistan ausreisen zu können sowie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art, welche (Nennung Volkszugehörigkeit) in Turkmenis- tan erleiden würden, aufgrund ihrer Art und Intensität keine Gefährdung seiner Person darstellen, die einer dauerhaften und sicheren Rückkehr nach Turkmenistan entgegenstehen. An dieser Feststellung vermögen
D-5182/2022 Seite 9 auch die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen, wonach er in seiner Heimat wiederholter Gewalt ausgesetzt gewesen sei, weil er sich kritisch gegenüber dem Regime und den turkmenischen Nati- onalisten geäussert habe, und deshalb seine Heimat infolge der grossen Gefahr habe verlassen müssen, nichts zu ändern. Vorweg ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzli- chen Verfahren an keiner Stelle vorbrachte, sich jemals in irgendeiner Weise kritisch über die turkmenische Regierung geäussert zu haben. So- dann führte er auch im Verlauf der Befragung an keiner Stelle an, er sei jemals von einer Person – seien dies Behördenvertreter oder Dritte – ver- prügelt respektive am (...) verletzt oder unter Druck gesetzt worden. Auch eine angebliche Vorsprache von Angehörigen der (Nennung Behörde) bei seiner Familie liess er gänzlich unerwähnt, obwohl er offenbar in ständigem Kontakt mit seinen Angehörigen steht (vgl. act. A4, F71 f.). Dass sich der Beschwerdeführer in Turkmenistan bereits jemals in einer konkreten Situ- ation der Gefahr befunden hätte oder künftig begründete Furcht vor einer entsprechenden Gefahr haben müsste, wird weder überzeugend dargetan noch ist solches aus den Akten ersichtlich. Da er anlässlich der Befragung lediglich in allgemeiner und nicht konkretisierter Weise eine schlechte Be- handlung von (Nennung Volkszugehörigkeit) in seiner Heimat geltend ge- macht hat, sind die erheblich weitergehenden und als widersprüchlich zu erachtenden Parteibehauptungen in der Rechtsmitteleingabe als blosser Versuch zu werten, seinen Angaben nachträglich eine sicherheitsrelevante Intensität im Sinne der Allgemeinverfügung zu verleihen. Das ins Recht ge- legte Foto, das (Nennung Verletzung) des Beschwerdeführers zeige, ver- mag diese Erkenntnis nicht umzustossen. Aus dem Foto sind keine kon- kreten Anhaltspunkte ersichtlich, wann, wo und in welchem Zusammen- hang es gemacht wurde und wie es zur (Nennung Verletzung) gekommen ist. Das Foto ist demnach zum Nachweis einer Aggression gegen den Be- schwerdeführer infolge der (Nennung Volkszugehörigkeit) unbehelflich. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr für den Militärdienst rekrutiert werden könnte, vermag er nichts abzuleiten. Die Militärdienstpflicht stellt eine staatsbürgerliche Pflicht dar, weshalb de- ren strafrechtliche Durchsetzung rechtsstaatlich nicht zu beanstanden wäre. Zudem ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verweigerung der Militärdienst- pflicht aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit mit einer unverhältnis- mässig schweren Strafe zu rechnen hätte oder dass das Mass einer allfäl- ligen Bestrafung deswegen für ihn höher ausfallen würde als für einen nicht-(Nennung Volkszugehörigkeit) Deserteur und Refraktär.
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E. 9.3 Insgesamt lassen die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht da- rauf schliessen, dass er nicht sicher und dauerhaft nach Turkmenistan zu- rückkehren könnte Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
E. 10 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord- net den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. hierzu BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
D-5182/2022 Seite 11 Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 11.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Turkmenis- tan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu- lässig erscheinen.
E. 11.2.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, ein Zusammenleben in Turk- menistan sei für seine Ehefrau nicht möglich, ist bereist deshalb unbehelf- lich, weil in absehbarer Zeit offenbar kein Zusammenleben geplant ist, we- der in der Schweiz noch in Turkmenistan, nachdem die Ehefrau sich wei- terhin in der Ukraine um ihre (Nennung Verwandte) kümmern wird. Im Üb- rigen erkannte die Vorinstanz zutreffend, dass die Ehefrau des Beschwer- deführers infolge ihrer Heirat mit einem turkmenischen Staatsangehörigen die Möglichkeit besitzt, sich mit seiner Hilfe in Turkmenistan um einen dau- erhaften Aufenthalt zu bemühen (vgl. act. 11, S. 5 f. m.w.H.). Zudem hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren an keiner Stelle vor- gebracht, dass seine Familienangehörigen wegen der (...) Religionszuge- hörigkeit seiner Ehefrau gegen die Heirat gewesen wären und seine Frau deswegen nicht akzeptieren würden. Sodann stellen die (Nennung Reli- gion) nach den Muslimen die zweitgrösste Religion in Turkmenistan dar. Die Verfassung sieht Religionsfreiheit vor und legt keine Staatsreligion fest. Die Regierung schränkt jedoch jede religiöse Äusserung stark ein mit Aus- nahme der beiden registrierten Gruppen der sunnitischen Muslime und der russisch-orthodoxen Kirche (vgl. Freedom of Religion in Turkmenistan – OSCE, https://www.osce.org/files/f/docu-ments/d/a/17184.pdf.; abgerufen am 22.11.2022).
D-5182/2022 Seite 12
E. 11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.3.2 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen darauf schliessen, dass er im Falle einer Rückkehr einer Gefahr ausgesetzt wäre, weshalb der Vollzug der Wegwei- sung vorliegend zumutbar ist. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufs- erfahrungen und in seiner Heimat über ein familiäres Bezugsnetz, zu wel- chem er in regelmässigem Kontakt steht (vgl. act. 4, F71 f.). Die Angehöri- gen können ihn bei der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration unter- stützen. Somit ist nicht anzunehmen, dass er in Turkmenistan in eine exis- tenzbedrohende Notlage geraten wird. Dem Wegweisungsvollzug stehen sodann auch in Berücksichtigung des in den Akten liegenden (Nennung Beweismittel) keine gesundheitlichen Probleme entgegen. Es ist dem Be- schwerdeführer zuzumuten, sich für die Kontrolle oder allfällige Behand- lung wieder auftretender Beschwerden erneut durch die medizinischen Fachkräfte seiner Heimat behandeln zu lassen.
E. 11.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 11.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines bis am (Nennung Datum) gültigen Reisepasses (vgl. act. A1), weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG) respektive es ihm obliegt, sich gegebenenfalls bei der zuständigen turkme- nischen Vertretung die notwendigen Einreisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-5182/2022 Seite 13 Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos gewor- den.
E. 13.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 13.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5182/2022 Urteil vom 7. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Turkmenistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am (...) ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Am 3. Juni 2022 fand eine Kurzbefragung statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei (Nennung Zeitpunkt) in die B._______ gereist, um dort zu studieren. Dies, weil in Turkmenistan das Studium sehr teuer sei und die Lebensumstände schwierig seien. Zudem habe er keinen Militärdienst leisten wollen. Er sei (...) Volkszugehörigkeit; (Nennung Volkszugehörigkeit) würden in seiner Heimat nicht gleichbehandelt und im Militärdienst unter Druck gesetzt. Da auch in der B._______ die Lebensumstände nicht einfach seien und er nebst dem Studium noch habe arbeiten müssen, habe er das Studium dort nicht abschliessen können. Freunde in der Ukraine hätten ihn dann überzeugt, in die Ukraine zu gehen, dort (weiter) zu studieren und gleichzeitig auch zu arbeiten. Er sei daher im (Nennung Zeitpunkt) in die Ukraine gereist, wo er einen bis am (Nennung Datum) gültigen Studentenaufenthaltsstatus erhalten habe. Seit seiner Einreise im (Nennung Zeitpunkt) habe er die Ukraine bis zum Kriegsausbruch nicht mehr verlassen. An der Universität habe er seine heutige Ehefrau, eine ukrainische Staatsangehörige, kennengelernt; sie seien seit dem (Nennung Datum) verheiratet und hätten gemeinsam in C._______ gelebt. Seine Ehefrau halte sich immer noch in der Ukraine auf, da sie sich zum Zeitpunkt des Kriegsbeginns an unterschiedlichen Orten aufgehalten hätten und eine gemeinsame Ausreise nicht möglich gewesen sei. Er wolle seine Frau jedoch in die Schweiz holen. In seiner Heimat Turkmenistan lebten (Nennung Familienangehörige), mit welchen er in regelmässigem Kontakt stehe. Als Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Turkmenistan sprechen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass die Grenzen geschlossen seien und er Militärdienst leisten müsste, was er jedoch nicht wolle. Ausserdem stamme seine Frau nicht aus Turkmenistan, weshalb eine Einreise für sie sehr schwierig sei. Ferner würden (Nennung Volkszugehörigkeit) in Turkmenistan schlecht behandelt und seien Diskriminierungen im Alltag ausgesetzt. Der Beschwerdeführer reichte mehrere Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 - eröffnet am 14. Oktober 2022 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Ferner wies es den Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zu und beauftragte den Aufenthaltskanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. November 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei der Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und ihm vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner seien die vorinstanzlichen Akten zu edieren. Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel bei (Nennung Beweismittel). D. Mit Schreiben vom 15. November 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. November 2022 in elektronischer Form vor. Damit erweist sich der Antrag, es seien die vorinstanzlichen Akten vollumfänglich beizuziehen (vgl. Beschwerde S. 2: Verfahrensantrag), als gegenstandslos. 5. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keine konkreten Anhaltspunkte für eine potenziell ihm im Heimatland dro-hende asylrelevante Verfolgungsgefahr dargelegt. Auch auf Beschwerdeebene hat er nicht schlüssig dargetan, dass er bei einer heutigen Rückkehr nach Turkmenistan mit gezielten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Es kann daher nicht geschlossen werden, dass er neben dem Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ebenso - wenn auch nur implizit - ein Asylgesuch (Art. 18 AsylG) gestellt hätte. Der Beschwerdeführer behauptet solches zwar in seiner Rechtsmitteleingabe, indem er pauschal vorbringt, seine Ausführungen sowie sein Gesuch an sich seien zweifelsfrei als Gesuch um Schutz im Allgemeinen zu werten (S. 10, Rz. 28). Die Akten lassen jedoch keinen solchen Schluss zu. So erhielt der Beschwerdeführer nach seiner Einreise vom SEM im Rahmen seiner Registrierung das Formular "Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung (S-Status) für Personen aus der Ukraine", das er am 22. März 2022 handschriftlich ausfüllte und unterschrieb. Im Formular wurde er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er durch das Ausfüllen und Einreichen dieses Blattes ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes stelle und sich für einen Registrierungstermin für diese Schutzgewährung anmelde (vgl. SEM act. 1147134-1/16 [nachfolgend: act. 1], S. 11). Ausserdem füllte er am 23. März 2022 das Formular "Schriftliche Kurzbefragung Ukraine" aus (vgl. act. 1, S. 13 ff.). Zudem wurde er zu Beginn der Kurzbefragung nach Art. 66 AsylG explizit auf das Ziel dieser Befragung - das Sammeln aller notwendigen Fakten für die Beurteilung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz - und auf seine Pflicht zur Angabe von vollständigen und wahrheitsgetreuen Angaben hingewiesen (vgl. act. 4, S. 1, Einleitung). Dem Beschwerdeführer war demnach bewusst, dass sein Gesuch als ein solches um Gewährung vorübergehenden Schutzes aufgenommen und behandelt würde. Zu keinem Zeitpunkt liess er gegenüber dem SEM erkennen, dass er sein Gesuch auch als ein Asylgesuch behandelt wissen wolle. Der Inhalt seiner Ausführungen in der Befragung lässt denn auch nicht den Schluss zu, dass er (überdies) ein Asylgesuch hätte einreichen wollen. Das SEM war nach Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz deshalb nicht gehalten, ein "Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling" weiterzuführen (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Auf Beschwerdeebene sind sodann keine Rechtsbegehren betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung gestellt worden. Es besteht für das Gericht schon aus diesem Grund keine Veranlassung, das SEM in diesem Urteil zur Einleitung eines solchen Verfahrens aufzufordern (vgl. auch Urteil des BVGer E-2797/2022 vom 14. September 2022 E. 7). Der subeventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Beschwerde S. 10). Er macht geltend, er habe den vom SEM anlässlich der Kurzbefragung eingesetzten Übersetzer nicht korrekt verstanden, da die Befragung in türkischer und nicht in turkmenischer Sprache durchgeführt worden sei. Dies habe zur Folge, dass (sinngemäss) seine persönliche und die menschenrechtlich kritische Lage in Turkmenistan nicht korrekt abgeklärt worden sei. 6.2 Das SEM hat den Beschwerdeführer - entgegen seinen Beschwerdevorbringen - in Turkmenisch angehört (vgl. Protokoll der Kurzbefragung: SEM act. 1147134-4/11 [nachfolgend: act. 4], S. 11). Zu Beginn der Befragung erklärte der Beschwerdeführer zudem auf explizite Nachfrage, er verstehe die dolmetschende Person gut (vgl. act. 4, F1). Weiter bestätigte er am Ende der Befragung nach Rückübersetzung die Vollständigkeit und Korrektheit seiner Aussagen mit seiner Unterschrift (vgl. act. 4, S. 11). Sodann forderte das SEM den Beschwerdeführer anlässlich der Befragung auf, mögliche Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Turkmenistan sprechen könnten, auszuführen, worauf sich der Beschwerdeführer wiederholt dazu äusserte (vgl. act. 4, F64 f. und F80 ff.). Bei dieser Aktenlage ist eine mangelhafte Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht ersichtlich und die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet. 6.3 Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag auf Rückweisung ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 7.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 8. 8.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen. Es sei davon auszugehen, dass er Turkmenistan im (Nennung Zeitpunkt) mit einem (...)visum für die Ukraine auf legalem Weg verlassen habe und - da er im Besitz eines turkmenischen Reisepasses sei - in seine Heimat zurückkehren könne. lnsofern er mit seinem Vorbringen, wonach er nicht nach Turkmenistan einreisen könne, allfällig bestehende Covid-Einreisebestimmungen meine, handle es sich bei solchen Bestimmungen - wenn überhaupt - bloss um ein temporäres Hindernis. Diesem wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen; allfällige Verzögerungen bei der Rückreise aufgrund von äusseren Umständen würden mittels einer angepassten Ausreisefrist berücksichtigt. Der Beschwerdeführer könne demnach offenkundig ungehindert wieder in seinen Heimatstaat zurückreisen und sich dort niederlassen. Eine allenfalls erschwerte beziehungsweise verunmöglichte Wiederausreise aus Turkmenistan beeinträchtige die Sicherheit des Beschwerdeführers nicht. Auch die erwähnten Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art, die (Nennung Volkszugehörigkeit) gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers in Turkmenistan erleiden würden, seien zwar bedauerlich, entbehrten jedoch der gemäss Allgemeinverfügung geforderten sicherheitsrelevanten Intensität. Dem Beschwerdeführer stehe somit die Möglichkeit offen, dauerhaft und in Sicherheit wieder in seinen Heimatstaat Turkmenistan zurückzukehren. 8.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift, er laufe aufgrund seiner (Nennung Volkszugehörigkeit) Gefahr, in Turkmenistan verhört, in strafrechtliche Scheinverfahren verwickelt und einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Es drohe ihm in seiner Heimat ein zwangsverordneter Militärdienst für ein Land, mit welchem er sich nicht identifiziere. Da er sich kritisch gegenüber dem Regime und den turkmenischen Nationalisten geäussert habe, sei bereits wiederholt direkt (durch Prügel, woraus [Nennung Verletzung] resultiert habe) und indirekt (behördliche Vorsprache bei seiner Familie) Gewalt gegen ihn ausgeübt worden. Die Gefahr sei so gross gewesen, dass er bereits mit (Nennung Alter) genötigt gewesen sei, seine Heimat zu verlassen, um in Sicherheit eine Existenz aufzubauen. Um das Erlebte zu verarbeiten, habe er sich hierzulande in therapeutische Behandlung begeben. Ein sicherer Verbleib in Turkmenistan sei für ihn nicht möglich. Daran ändere nichts, dass sich in seiner Heimat noch Familienangehörige aufhalten würden. Er könne sich überdies auch wegen seiner Ehefrau nicht nach Turkmenistan begeben. Seine ukrainische Ehefrau müsse weiterhin in der Ukraine bleiben, weil ihre (Nennung Verwandte) auf sie angewiesen sei. Sie würden aber beabsichtigen, sich baldmöglichst wieder zu vereinen. Geplant sei, dauerhaft in der Ukraine zu leben. Ein gemeinsames Leben in Turkmenistan sei für sie unmöglich. So müsste sich seine Ehefrau dafür aus ihrer gewohnten Umgebung in eine neue, ungewollte Konfliktsituation begeben. Sie spreche die Sprache nicht und sei mit den dortigen Gegebenheiten nicht vertraut. Ausserdem gehöre sie der muslimischen Religion an, weshalb sie von seiner Familie nicht akzeptiert würde. 9. 9.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht ukrainischer Staatsangehöriger ist. Zudem hält sich seine Ehefrau, eine ukrainische Staatsangehörige, nicht in der Schweiz auf; eine Einreise in die Schweiz ist offensichtlich in absehbarer Zeit auch nicht geplant, nachdem sie sich in der Ukraine um ihre (Nennung Verwandte) kümmern muss (vgl. Beschwerde, S. 5). Die Ehefrau hat dementsprechend auch kein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz gestellt. Damit fällt die Anwendung von Buchstabe a der Allgemeinverfügung ausser Betracht (vgl. auch Urteile des BVGer E-3669/2022 vom 4. Oktober 2022; E-4067/2022 vom 28. September 2022 E. 7.1). Sodann verfügt der Beschwerdeführer nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine, was auch die Anwendung von Buchstabe b der Allgemeinverfügung ausschliesst. 9.2 Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung würde unter anderem voraussetzen, dass der Beschwerdeführer nicht in Sicherheit und dauerhaft in seine Heimat Turkmenistan zurückkehren könnte. Den anlässlich der Befragung vom 3. Juni 2022 protokollierten Ausführungen ist nichts zu entnehmen, was die dauerhafte Rückkehr nach Turkmenistan unter dem Aspekt der Sicherheit in Frage stellen würde. Zu Recht hat die Vorinstanz erwogen, dass die allfällige Unmöglichkeit, nach einer Rückkehr wieder aus Turkmenistan ausreisen zu können sowie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art, welche (Nennung Volkszugehörigkeit) in Turkmenistan erleiden würden, aufgrund ihrer Art und Intensität keine Gefährdung seiner Person darstellen, die einer dauerhaften und sicheren Rückkehr nach Turkmenistan entgegenstehen. An dieser Feststellung vermögen auch die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen, wonach er in seiner Heimat wiederholter Gewalt ausgesetzt gewesen sei, weil er sich kritisch gegenüber dem Regime und den turkmenischen Nationalisten geäussert habe, und deshalb seine Heimat infolge der grossen Gefahr habe verlassen müssen, nichts zu ändern. Vorweg ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren an keiner Stelle vorbrachte, sich jemals in irgendeiner Weise kritisch über die turkmenische Regierung geäussert zu haben. Sodann führte er auch im Verlauf der Befragung an keiner Stelle an, er sei jemals von einer Person - seien dies Behördenvertreter oder Dritte - verprügelt respektive am (...) verletzt oder unter Druck gesetzt worden. Auch eine angebliche Vorsprache von Angehörigen der (Nennung Behörde) bei seiner Familie liess er gänzlich unerwähnt, obwohl er offenbar in ständigem Kontakt mit seinen Angehörigen steht (vgl. act. A4, F71 f.). Dass sich der Beschwerdeführer in Turkmenistan bereits jemals in einer konkreten Situation der Gefahr befunden hätte oder künftig begründete Furcht vor einer entsprechenden Gefahr haben müsste, wird weder überzeugend dargetan noch ist solches aus den Akten ersichtlich. Da er anlässlich der Befragung lediglich in allgemeiner und nicht konkretisierter Weise eine schlechte Behandlung von (Nennung Volkszugehörigkeit) in seiner Heimat geltend gemacht hat, sind die erheblich weitergehenden und als widersprüchlich zu erachtenden Parteibehauptungen in der Rechtsmitteleingabe als blosser Versuch zu werten, seinen Angaben nachträglich eine sicherheitsrelevante Intensität im Sinne der Allgemeinverfügung zu verleihen. Das ins Recht gelegte Foto, das (Nennung Verletzung) des Beschwerdeführers zeige, vermag diese Erkenntnis nicht umzustossen. Aus dem Foto sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, wann, wo und in welchem Zusammenhang es gemacht wurde und wie es zur (Nennung Verletzung) gekommen ist. Das Foto ist demnach zum Nachweis einer Aggression gegen den Beschwerdeführer infolge der (Nennung Volkszugehörigkeit) unbehelflich. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr für den Militärdienst rekrutiert werden könnte, vermag er nichts abzuleiten. Die Militärdienstpflicht stellt eine staatsbürgerliche Pflicht dar, weshalb deren strafrechtliche Durchsetzung rechtsstaatlich nicht zu beanstanden wäre. Zudem ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verweigerung der Militärdienstpflicht aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit mit einer unverhältnismässig schweren Strafe zu rechnen hätte oder dass das Mass einer allfälligen Bestrafung deswegen für ihn höher ausfallen würde als für einen nicht-(Nennung Volkszugehörigkeit) Deserteur und Refraktär. 9.3 Insgesamt lassen die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen, dass er nicht sicher und dauerhaft nach Turkmenistan zurückkehren könnte Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 10. Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. hierzu BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Turkmenistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 11.2.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, ein Zusammenleben in Turkmenistan sei für seine Ehefrau nicht möglich, ist bereist deshalb unbehelflich, weil in absehbarer Zeit offenbar kein Zusammenleben geplant ist, weder in der Schweiz noch in Turkmenistan, nachdem die Ehefrau sich weiterhin in der Ukraine um ihre (Nennung Verwandte) kümmern wird. Im Übrigen erkannte die Vorinstanz zutreffend, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers infolge ihrer Heirat mit einem turkmenischen Staatsangehörigen die Möglichkeit besitzt, sich mit seiner Hilfe in Turkmenistan um einen dauerhaften Aufenthalt zu bemühen (vgl. act. 11, S. 5 f. m.w.H.). Zudem hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren an keiner Stelle vorgebracht, dass seine Familienangehörigen wegen der (...) Religionszugehörigkeit seiner Ehefrau gegen die Heirat gewesen wären und seine Frau deswegen nicht akzeptieren würden. Sodann stellen die (Nennung Religion) nach den Muslimen die zweitgrösste Religion in Turkmenistan dar. Die Verfassung sieht Religionsfreiheit vor und legt keine Staatsreligion fest. Die Regierung schränkt jedoch jede religiöse Äusserung stark ein mit Ausnahme der beiden registrierten Gruppen der sunnitischen Muslime und der russisch-orthodoxen Kirche (vgl. Freedom of Religion in Turkmenistan - OSCE, https://www.osce.org/files/f/docu-ments/d/a/17184.pdf.; abgerufen am 22.11.2022). 11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen darauf schliessen, dass er im Falle einer Rückkehr einer Gefahr ausgesetzt wäre, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrungen und in seiner Heimat über ein familiäres Bezugsnetz, zu welchem er in regelmässigem Kontakt steht (vgl. act. 4, F71 f.). Die Angehörigen können ihn bei der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration unterstützen. Somit ist nicht anzunehmen, dass er in Turkmenistan in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird. Dem Wegweisungsvollzug stehen sodann auch in Berücksichtigung des in den Akten liegenden (Nennung Beweismittel) keine gesundheitlichen Probleme entgegen. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich für die Kontrolle oder allfällige Behandlung wieder auftretender Beschwerden erneut durch die medizinischen Fachkräfte seiner Heimat behandeln zu lassen. 11.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines bis am (Nennung Datum) gültigen Reisepasses (vgl. act. A1), weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG) respektive es ihm obliegt, sich gegebenenfalls bei der zuständigen turkmenischen Vertretung die notwendigen Einreisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 13.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 13.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: