Verweigerung vorübergehender Schutz
Erwägungen (1 Absätze)
E. 15 August 2022 ausführte, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Be- schwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutz- berechtigten Personen gehöre, dass aus seinen Akten keine Hinweise hervorgingen, wonach ihm eine si- chere und dauerhafte Rückkehr in seinen Heimatstaat Pakistan nicht mög- lich sei, dass er zwar auf die Probleme mit seinen Cousins, die ihn gefragt hätten, weshalb er als Moslem eine Christin geheiratet habe, hingewiesen, hinge- gen keine spezielle Not oder Gefährdung seiner Person geltend gemacht habe, dass er vielmehr am Ende der Kurzbefragung spontan erklärt habe, er habe in Pakistan keine Probleme gehabt, dass aufgrund seiner Angaben vom 5. August 2022 davon auszugehen sein dürfte, dass seine Familie über einen gewissen Wohlstand verfüge und er bei einer Rückkehr mit deren Unterstützung rechnen könne, und dass er eine gesicherte Wohnsituation vorfinden werde, dass seine Befürchtung, er könnte kein Transitvisum für die Ukraine erhal- ten, nicht gegen eine Rückkehr nach Pakistan spreche, da er im Besitz einer permanenten Aufenthaltsbewilligung sei und ihm die Einreise in die Ukraine dementsprechend freistehe, dass er zwar mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet sei, sich diese jedoch in der Ukraine aufhalte, weshalb er aus seiner Heirat keinen Anspruch auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz ableiten könne, dass der Beschwerdeführer letzteres in der Beschwerdeschrift nicht be- streitet, hingegen erstmals vorbringt, er könne nicht nach Pakistan zurück- kehren, da er dort grosse Probleme gehabt habe, und dass er von seiner Ehefrau seit längerem getrennt lebe,
E-3669/2022 Seite 6 dass er hier in der Schweiz mit seiner langjährigen Lebenspartnerin B._______, einer ukrainischen Staatsangehörigen, zusammenlebe, und deren Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes gutgeheis- sen worden sei, dass er und B._______ seit September 2021 ein Paar seien und dies auch aus dem der Beschwerde beigelegten Chat-Verlauf in Kopie hervorgehe, dass er davon bei der Kurzbefragung nichts erwähnt habe, weil er befürch- tet habe, er könne dadurch seine permanente Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine aber auch seinen Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes aufgrund seiner Eheschliessung mit einer ukrainischen Staats- angehörigen gefährden, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist und die Beschwerde- vorbringen die Einschätzung der Vorinstanz offensichtlich nicht in Frage stellen können, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer nicht ukrainischer Staatsangehöriger ist und seine ukrainische Ehefrau in der Schweiz kein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestellt hat, womit die Anwendung von Buchstabe a der Allgemeinverfügung vom
11. März 2022 ausser Betracht fällt, dass die Ehe noch nicht aufgelöst wurde und die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lebensgemeinschaft mit B._______ erst seit September 2021 besteht, dass bereits aus diesen Gründen keine in massgeblichem Sinne rechtlich geschützte Partnerschaft zwischen B._______ und dem Beschwerdeführer vorliegt, worauf im Übrigen auch der Umstand hinweist, dass er diese Ver- bindung erstmals auf Beschwerdestufe nennt, dass die Erklärungen für diese Verspätung nichts bewirken, dass auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel – Kopien des Ausweises S und des ukrainischen Reisepasses von B._______, eines Chatverlaufs mit einer C._______ und einer Zahlungsanweisung über Fr. 1'850.– vom 28. April 2022, die dazu gedient habe, dass die Partnerin in die Schweiz einreisen könne, einer Bankkarte sowie eines E-Mailver-
E-3669/2022 Seite 7 kehrs zwischen dem Beschwerdeführer und einem SEM-Mitarbeiter – of- fensichtlich keine Beziehung zu belegen vermögen, aus welcher der Be- schwerdeführer etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass die Anwendung von Buchstabe a der Allgemeinverfügung somit auch für die geltend gemachte Partnerschaft mit einer ukrainischen Staatsange- hörigen ausser Betracht fällt, dass der Beschwerdeführer ferner nicht über einen Schutzstatus in der Uk- raine verfügt, was auch die Anwendung von Buchstabe b der Allgemein- verfügung ausschliesst, dass eine Anwendung von Buchstabe c der Allgemeinverfügung unter an- derem voraussetzt, dass der Beschwerdeführer nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Pakistan zurückkehren könnte, dass seinen Ausführungen anlässlich der Kurzbefragung vom 8. Juni 2022 zu entnehmen ist, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich möglich wäre, zumal er explizit erklärte, er habe in Pakistan keine Probleme politischer Natur gehabt, nur sein Cousin habe nachgefragt, weshalb er eine Christin heirate, dass seine Behauptung auf Beschwerdeebene, er werde aufgrund seiner Heirat mit einer Christin sowie seiner Beziehung zu einer (anderen) Christin in Pakistan verfolgt und ausgestossen werden, schon aufgrund ihrer Pau- schalität nichts an der zutreffenden Würdigung des SEM zu ändern ver- mag, dass das SEM insgesamt zu Recht das Gesuch um Gewährung des vor- übergehenden Schutzes abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufent- haltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim- mungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
E-3669/2022 Seite 8 dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesver- waltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine drohende Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass nach dem oben Gesagten auch keine Anhaltspunkte für eine im Hei- mat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra- xis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig er- weist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe des aus D._______, E._______, stammenden Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass er an seinem Herkunftsort über ein soziales Netz verfügt und mit dem SEM davon auszugehen ist, dieses könne ihn nötigenfalls unterstützen,
E-3669/2022 Seite 9 dass ohnehin fraglich ist, inwiefern der Beschwerdeführer auf Unterstüt- zung angewiesen sein sollte, zumal er über eine vergleichsweise gute Aus- bildung verfügt und es ihm auch in der Ukraine gelungen ist, sich als Taxi- fahrer zu etablieren, weshalb nicht ersichtlich ist, warum er nicht auch im Heimatstaat seine wirtschaftliche Existenz zu sichern vermöchte, dass der pauschale Hinweis in der Eingabe vom 20. September 2022 auf die Folgen der Flutkatastrophe in Pakistan und die Behauptung, seine Fa- milie habe nun alles verloren und könne ihn nicht unterstützen an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass zwar die Auswirkungen dieser Katastrophe nicht relativiert werden sollen, allerdings weder ersichtlich ist noch substantiiert geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer könnte besonders davon betroffen sein, zumal er aus der Grossstadt E._______ stammt und damit nicht aus einem der hauptsächlich betroffenen Gebiete, dass der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan folglich als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten auch der vom SEM verfügte Vollzug der Weg- weisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung un- besehen der finanziellen Situation des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind,
E-3669/2022 Seite 10 dass mangels Erfüllung der Voraussetzung von Art. 65 Abs. 1 VwVG auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-3669/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3669/2022 Urteil vom 4. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 15. August 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger mit permanenter Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine (gültig bis [...] 2032), am 27. April 2022 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 8. Juni 2022 (SEM-Akte 1160301 [nachfolgend A] 6) zur Begründung dieses Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Oktober oder November 2019 zwecks Studium in die Ukraine umgesiedelt, zuvor habe er in Pakistan ein Grundstück verkauft und mit dem Erlös aus dem Verkauf sowie mit seinem Ersparten einige Zeit sein Leben in der Ukraine finanzieren können, dass er sein Studium nach einem Semester aufgrund der COVID-Pandemie sowie fehlender finanzieller Mittel aufgegeben und als Taxifahrer gearbeitet habe, dass er am (...) 2020 eine ukrainische Staatsangehörige geheiratet habe, dass seine Ehefrau noch in der Ukraine sei und sich um ihre Grossmutter kümmere; sie komme in die Schweiz nach, sobald ihre Mutter (seine Schwiegermutter) die Pflege übernehme, dass er sich aufgrund des Krieges in der Ukraine hilflos und depressiv fühle; er habe in Kiew als Taxifahrer ein gutes Leben geführt und dort viele Besitztümer zurücklassen müssen, dass er, sobald der Krieg beendet sei, in die Ukraine zurückkehren wolle, dass er noch Familienangehörige in Pakistan habe, aber seit 2019 nicht mehr dort gewesen sei, dass er in Pakistan nie Probleme politischer Natur gehabt habe; lediglich nach seiner Heirat hätten ihm seine Cousins Probleme gemacht und gefragt, weshalb er als Muslim eine Christin geheiratet habe, dass ihm die Vorinstanz am 2. August 2022 in Bezug auf seine Wohnsituation in Pakistan das rechtliche Gehör gewährte, dass er mit Schreiben vom 5. August 2022 Stellung nahm, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz mit Verfügung vom 15. August 2022 - eröffnet am 19. August 2022 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 15. August 2022 aufzuheben und ihm vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Verbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass die am 15. September 2022 über das Kontaktformular des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte Anfrage des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand mit Schreiben des Gerichts vom 20. September 2022 beantwortet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom selben Tag ans das Bundesverwaltungsgericht gelangte und auf die Flutkatastrophe in Pakistan hinwies, die seiner Familie sämtlicher Existenzgrundlagen beraubt habe, weshalb sie ihn nach einer Rückkehr nicht unterstützen könne, dass der Beschwerdeführer am 22. September 2022 eine Bestätigung seiner Wohnsitzgemeinde (...) einreichte, wonach er von der Gemeinde mit Asylsozialhilfe unterstützt werde, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (Bundesblatt [BBl] 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung den folgenden Personengruppen vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und,
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2022 ausführte, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, dass aus seinen Akten keine Hinweise hervorgingen, wonach ihm eine sichere und dauerhafte Rückkehr in seinen Heimatstaat Pakistan nicht möglich sei, dass er zwar auf die Probleme mit seinen Cousins, die ihn gefragt hätten, weshalb er als Moslem eine Christin geheiratet habe, hingewiesen, hingegen keine spezielle Not oder Gefährdung seiner Person geltend gemacht habe, dass er vielmehr am Ende der Kurzbefragung spontan erklärt habe, er habe in Pakistan keine Probleme gehabt, dass aufgrund seiner Angaben vom 5. August 2022 davon auszugehen sein dürfte, dass seine Familie über einen gewissen Wohlstand verfüge und er bei einer Rückkehr mit deren Unterstützung rechnen könne, und dass er eine gesicherte Wohnsituation vorfinden werde, dass seine Befürchtung, er könnte kein Transitvisum für die Ukraine erhalten, nicht gegen eine Rückkehr nach Pakistan spreche, da er im Besitz einer permanenten Aufenthaltsbewilligung sei und ihm die Einreise in die Ukraine dementsprechend freistehe, dass er zwar mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet sei, sich diese jedoch in der Ukraine aufhalte, weshalb er aus seiner Heirat keinen Anspruch auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz ableiten könne, dass der Beschwerdeführer letzteres in der Beschwerdeschrift nicht bestreitet, hingegen erstmals vorbringt, er könne nicht nach Pakistan zurückkehren, da er dort grosse Probleme gehabt habe, und dass er von seiner Ehefrau seit längerem getrennt lebe, dass er hier in der Schweiz mit seiner langjährigen Lebenspartnerin B._______, einer ukrainischen Staatsangehörigen, zusammenlebe, und deren Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes gutgeheissen worden sei, dass er und B._______ seit September 2021 ein Paar seien und dies auch aus dem der Beschwerde beigelegten Chat-Verlauf in Kopie hervorgehe, dass er davon bei der Kurzbefragung nichts erwähnt habe, weil er befürchtet habe, er könne dadurch seine permanente Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine aber auch seinen Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes aufgrund seiner Eheschliessung mit einer ukrainischen Staatsangehörigen gefährden, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist und die Beschwerdevorbringen die Einschätzung der Vorinstanz offensichtlich nicht in Frage stellen können, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer nicht ukrainischer Staatsangehöriger ist und seine ukrainische Ehefrau in der Schweiz kein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestellt hat, womit die Anwendung von Buchstabe a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt, dass die Ehe noch nicht aufgelöst wurde und die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lebensgemeinschaft mit B._______ erst seit September 2021 besteht, dass bereits aus diesen Gründen keine in massgeblichem Sinne rechtlich geschützte Partnerschaft zwischen B._______ und dem Beschwerdeführer vorliegt, worauf im Übrigen auch der Umstand hinweist, dass er diese Verbindung erstmals auf Beschwerdestufe nennt, dass die Erklärungen für diese Verspätung nichts bewirken, dass auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel - Kopien des Ausweises S und des ukrainischen Reisepasses von B._______, eines Chatverlaufs mit einer C._______ und einer Zahlungsanweisung über Fr. 1'850.- vom 28. April 2022, die dazu gedient habe, dass die Partnerin in die Schweiz einreisen könne, einer Bankkarte sowie eines E-Mailverkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und einem SEM-Mitarbeiter - offensichtlich keine Beziehung zu belegen vermögen, aus welcher der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass die Anwendung von Buchstabe a der Allgemeinverfügung somit auch für die geltend gemachte Partnerschaft mit einer ukrainischen Staatsangehörigen ausser Betracht fällt, dass der Beschwerdeführer ferner nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine verfügt, was auch die Anwendung von Buchstabe b der Allgemeinverfügung ausschliesst, dass eine Anwendung von Buchstabe c der Allgemeinverfügung unter anderem voraussetzt, dass der Beschwerdeführer nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Pakistan zurückkehren könnte, dass seinen Ausführungen anlässlich der Kurzbefragung vom 8. Juni 2022 zu entnehmen ist, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich möglich wäre, zumal er explizit erklärte, er habe in Pakistan keine Probleme politischer Natur gehabt, nur sein Cousin habe nachgefragt, weshalb er eine Christin heirate, dass seine Behauptung auf Beschwerdeebene, er werde aufgrund seiner Heirat mit einer Christin sowie seiner Beziehung zu einer (anderen) Christin in Pakistan verfolgt und ausgestossen werden, schon aufgrund ihrer Pauschalität nichts an der zutreffenden Würdigung des SEM zu ändern vermag, dass das SEM insgesamt zu Recht das Gesuch um Gewährung des vor-übergehenden Schutzes abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine drohende Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass nach dem oben Gesagten auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe des aus D._______, E._______, stammenden Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass er an seinem Herkunftsort über ein soziales Netz verfügt und mit dem SEM davon auszugehen ist, dieses könne ihn nötigenfalls unterstützen, dass ohnehin fraglich ist, inwiefern der Beschwerdeführer auf Unterstützung angewiesen sein sollte, zumal er über eine vergleichsweise gute Ausbildung verfügt und es ihm auch in der Ukraine gelungen ist, sich als Taxifahrer zu etablieren, weshalb nicht ersichtlich ist, warum er nicht auch im Heimatstaat seine wirtschaftliche Existenz zu sichern vermöchte, dass der pauschale Hinweis in der Eingabe vom 20. September 2022 auf die Folgen der Flutkatastrophe in Pakistan und die Behauptung, seine Familie habe nun alles verloren und könne ihn nicht unterstützen an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass zwar die Auswirkungen dieser Katastrophe nicht relativiert werden sollen, allerdings weder ersichtlich ist noch substantiiert geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer könnte besonders davon betroffen sein, zumal er aus der Grossstadt E._______ stammt und damit nicht aus einem der hauptsächlich betroffenen Gebiete, dass der Vollzug der Wegweisung nach Pakistan folglich als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten auch der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der finanziellen Situation des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, dass mangels Erfüllung der Voraussetzung von Art. 65 Abs. 1 VwVG auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: