Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, ein somalischer Staatsangehöriger aus Mogadishu, Quartier C._______, suchte am 7. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. März 2010 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. B. B.a Mit Eingabe vom 12. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter für sich und ihr Kind ein Asylgesuch aus dem Ausland ein und ersuchte um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz. Dabei machte sie geltend, nach der Flucht ihres Ehemannes hätten Mitglieder von Al Shabaab sie wegen der Abwesenheit ihres Ehemannes wiederholt zur Heirat mit einem ihrer Mitglieder drängen wollen. Sie sei mit ihrem Kind vorerst in Mogadishu geblieben und später nach Kismaayo, wo ihre Mutter ein Haus besitze, gegangen. Dort sei sie jedoch Ende 2011 ebenfalls von Al Shabaab-Soldaten bedrängt worden. Diese hätten ihre Mutter nach ihr gefragt, worauf sich die Beschwerdeführerin habe verstecken müssen. Al Shabaab habe weitgehend die Kontrolle im Land. Am 30. August 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, dass ihre Mutter am 15. August 2012 von Al Shabaab-Soldaten zu Hause getötet worden sei. Ihr Bruder sei mitgenommen worden und befinde sich seither in Haft. B.b Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2012 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, dass asylsuchende Personen im Auslandverfahren in der Regel durch die schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen seien, indes es in Somalia keine Schweizerische Vertretung gebe, weshalb das Verfahren schriftlich abzuwickeln sei. Da das schriftlich eingereichte Asylgesuch noch einige entscheidrelevante Fragen offen lassen würden, seien diese im Rahmen der Sachverhaltsabklärung somit schriftlich zu beantworten. Der Beschwerdeführerin würden daher verschiedene Fragen (Fragenkatalog) zur schriftlichen Beantwortung unterbreitet. B.c In Ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2012 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre früheren Angaben. Weiter führte sie aus, sie habe mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Kind. Sie lebe zusammen mit diesem und weiteren Personen, die nicht zu ihrer Familie gehören würden. Sie habe keinen männlichen Verwandten, der sich um sie kümmere. Zwei verheiratete Schwestern, welche Kinder hätten, würden in Mogadishu leben. Sie habe keine Möglichkeit, sich vor den Übergriffen durch Al Shabaab zu schützen. Die somalischen Behörden könnten sie nicht schützen. Es würden ihr mit einer Zwangsheirat ernsthafte Nachteile drohen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Ihr Ehemann in der Schweiz sei in grosser Sorge um sie und ihr Kind. Er werde versuchen, ihre Reise nach Äthiopien zu finanzieren, damit sie sich dort bei der Botschaft melden könne. Die Bedingungen in Somalia seien menschenunwürdig, die Lage unsicher und unstabil. Zudem wurden am 30. Oktober 2012 die von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Antworten zum Fragenkatalog eingereicht. B.d Am 10. Januar 2014 wurde eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht im Original eingereicht. B.e Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin zu verschiedenen Ungereimtheiten, die sich in deren Vorbringen ergeben hätten, das rechtliche Gehör gewährt. So habe sie angegeben, sie sei die Ehefrau von Herrn D._______ und ihr Name sei A._______. Der angegebene Ehemann habe in seiner Befragung zur Person vom 5. Januar 2009 geltend gemacht, seine Ehefrau, mit der er seit 2004 verheiratet sei, heisse E._______. Zudem habe er angegeben, er habe mit dieser zwei Kinder. Die Tochter F._______ sei durch einen Schuss tödlich verletzt worden. Der Sohn, G._______ lebe bei seiner Mutter in Mogadishu. Die Beschwerdeführerin habe in ihren bisherigen Eingaben indessen keine Angaben zur Geburt oder zum Tod einer Tochter namens F._______ respektive der abgegebenen Schüsse mit Todesfolge gemacht. B.f In der Stellungnahme des damaligen Rechtsvertreters vom 4. November 2014 wurde festgehalten, dass es sich beim Namen der Beschwerdeführerin um eine andere Schreibweise handle. Im Somalischen werde oft das "x" anstelle des "h" verwendet. Die korrekte Schreibweise gehe aus den eingereichten Geburtsurkunden hervor. Es treffe zu, dass sie und ihr Ehemann zwei gemeinsame Kinder hätten, wobei eines davon gestorben sei. Es habe sich dabei um einen tragischen Unfall, verursacht durch Al Shabaab-Milizen, gehandelt, der indessen nicht gezielt gegen sie gerichtet gewesen sei, weshalb sie die verstorbene Tochter nicht erwähnt habe. Dieser viel früher passierte Vorfall sei für das Asylgesuch nicht ausschlaggebend gewesen. C. Mit Verfügung vom 25. März 2015 - eröffnet am 26. März 2015 - verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. D. Mit Eingabe vom 27. April 2015 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihre Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhalts und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zwecks eingehender Prüfung und Neubeurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. April 2015 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung.
E. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3).
E. 4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das Staatssekretariat begründete seine Verfügung vom 25. März 2015 einerseits damit, die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben seien in mehrfacher Hinsicht unstimmig. Die Beschwerdeführerin habe diese in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2014 nicht auflösen können. Ferner könne nicht von einer im Sinne der ständigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden akuten Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einem Verbleib in Somalia ausgegangen werden. Zwar seien Teile Somalias noch immer von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen. Die allgemeine Unsicherheit betreffe die gesamte somalische Bevölkerung. Das SEM schliesse zwar nicht aus, dass die Beschwerdeführerin von Al Shabaab behelligt worden sein könnte. Es falle indessen auf, dass die diesbezüglichen Äusserungen knapp und stereotyp ausgefallen seien. Ausserdem könne aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerenden in Kismayo aufhielten, nicht davon ausgegangen werden, dass ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens Al Shabaab bestehe, ansonsten diese gegen sie anders vorgegangen wären. Im Weiteren sei Al Shabaab bereits seit August 2011 aus Mogadishu und den umliegenden Gebieten vertrieben worden. Die allgemein verbesserte Sicherheitslage habe dazu geführt, dass in den vergangenen Monaten tausende ehemals geflohene und intern vertriebene Somalier dorthin zurückgekehrt seien. Zudem sei das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-5705/2010 vom 17. September 2013 in einer ausführlichen Analyse der Sicherheitslage in Mogadishu zum Schluss gekommen, dass dort zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt gesprochen werden könne, welche für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstelle. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in einer erschwerten Situation befinden könnten. Indessen würden eine schwierige Lebenssituation und humanitäre Überlegungen keinen Grund für die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz darstellen. Es sei nicht zu erwarten, dass sie bei einem Verbleib in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einreisebeachtlicher Verfolgung betroffen würden.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 4. November 2014 entgegengehalten, die Vorinstanz habe die Angaben der Beschwerdeführerin zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. Zudem habe die Beschwerdeführerin nur dank der Unterstützung durch eine andere Person ihr Asylgesuch verfassen und ihren Namen schreiben können. Es sei schwierig gewesen, die Geschehnisse schriftlich festzuhalten, zumal sie in ständiger Gefahr lebe und weder lesen noch schreiben könne. Der von der Vorinstanz erwähnte Entscheid (D-5705/2010) könne nicht als Entscheidgrundlage dienen, da es dort um die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme eines straffälligen Somaliers und dessen Wegweisung nach Somalia gehandelt habe. Ferner wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2014/27 hingewiesen. Dort sei das Risiko alleinstehender Frauen und Mädchen in Somalia als riesig bezeichnet worden. Die Beschwerdeführerin sei bereits Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung gewesen, indem ihr wiederholt mit Zwangsheirat mit einem Mitglied der Al Shabaab gedroht worden sei. Es sei bei ihr eine vertiefte Prüfung vorzunehmen. Die somalischen Behörden seien weder schutzwillig noch schutzfähig. Diesem Umstand habe die Vorinstanz keine Rechnung getragen.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Erwägungen der Vorinstanz im Ergebnis als zutreffend erweisen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorerst auf dieselben verwiesen werden. Die Beschwerdeführenden vermögen der vorinstanzlichen Begründung nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich daher auf die nachfolgenden Ausführungen.
E. 6.2 Was die von der Vorinstanz festgestellten unterschiedlichen Angaben hinsichtlich des Namens der Beschwerdeführerin - ihr Ehemann nannte sie E._______, währenddem sie A._______ als ihren Namen angab - betrifft, kann dies wie von ihr ausgeführt durchaus auf eine verschiedene Schreibweise zurückgeführt werden. Zudem kann angesichts der hienach gemachten Feststellungen, wonach keine unmittelbare Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt, offen gelassen werden, weshalb die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu ihrem Ehemann ihr zweites Kind - dieses soll gemäss dessen Angaben bei einem Schiessunfall gestorben sein - nicht erwähnt hat, und von der Glaubhaftigkeit ihrer Familienbande/Ehe ausgegangen werden.
E. 6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Befürchtungen der Beschwerdeführerin, wonach sie seitens von Al Shabaab der Gefahr einer Zwangsverheiratung ausgesetzt gewesen sei, ist Folgendes festzustellen: Zwar bestand eine gewisse Zeit lang insbesondere für alleinstehende Frauen in gewissen Teilen Somalias - so auch in Mogadishu, dem Herkunftsort der Beschwerdeführenden - die Gefahr einer Zwangsverheiratung durch Al Shabaab. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin, nachdem ihr Ehemann ausgereist war, eine Zeitlang von Soldaten der Al Shabaab bedrängt worden war. Indessen besteht diese Gefahr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Al Shabaab im August 2011 von Mogadishu und den umliegenden Gebieten vertrieben worden ist (vgl. diesbezügliche Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-3506/2013 vom 17. Februar 2013 E. 6.2 mit Hinweisen auf mehrere öffentliche Quellen sowie BVGE 2013/27 E. 8.5.4), nicht mehr. Hinsichtlich der Stadt Kismaayo, dem heutigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin und ihrem Kind, stellt sich die Situation ähnlich dar, wenn auch nach dem erzwungenen Rückzug von Al Shabaab aus der Stadt seit August 2012 Anschläge durch deren Angehörige zu verzeichnen waren (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.5.4 und 8.5.5). Die Beschwerdeführerin gab an, mit weiteren Personen, welche zwar nicht ihre Familienangehörigen sein sollen, zusammenzuleben, weshalb ihre Lage zwar schwierig aber nicht derart aussichtlos erscheint. Deshalb vermögen die Beschwerdeführenden aus dem Urteil BVGE 2014/27 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Abgesehen davon steht ihr, sollte sie sich in Kismaayo nicht sicher fühlen, offen, an ihren Herkunftsort Mogadishu wegzuziehen, zumal sie dort eigenen Angaben zufolge zwei Schwestern hat, so dass sie und ihr Kind nicht auf sich alleine gestellt wären (vgl. Akte B7).
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Frage einer adäquaten Schutzgewährung durch die heimatlichen Behörden einzugehen. Die Gesuche um Bewilligung der Einreise zur Durchführung eines Asylverfahrens und die Gewährung von Asyl wurden von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da die Rechtsbegehren vor dem Hintergrund obiger Erwägungen nicht aussichtlos waren und aufgrund der Akten von der prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist indessen mangels Notwendigkeit abzuweisen, da das vorliegende Verfahren weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufgewiesen hat. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgelehnt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2615/2015 Urteil vom 11. Juni 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, B._______, Somalia, beide vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 25. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, ein somalischer Staatsangehöriger aus Mogadishu, Quartier C._______, suchte am 7. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. März 2010 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. B. B.a Mit Eingabe vom 12. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter für sich und ihr Kind ein Asylgesuch aus dem Ausland ein und ersuchte um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz. Dabei machte sie geltend, nach der Flucht ihres Ehemannes hätten Mitglieder von Al Shabaab sie wegen der Abwesenheit ihres Ehemannes wiederholt zur Heirat mit einem ihrer Mitglieder drängen wollen. Sie sei mit ihrem Kind vorerst in Mogadishu geblieben und später nach Kismaayo, wo ihre Mutter ein Haus besitze, gegangen. Dort sei sie jedoch Ende 2011 ebenfalls von Al Shabaab-Soldaten bedrängt worden. Diese hätten ihre Mutter nach ihr gefragt, worauf sich die Beschwerdeführerin habe verstecken müssen. Al Shabaab habe weitgehend die Kontrolle im Land. Am 30. August 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, dass ihre Mutter am 15. August 2012 von Al Shabaab-Soldaten zu Hause getötet worden sei. Ihr Bruder sei mitgenommen worden und befinde sich seither in Haft. B.b Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2012 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, dass asylsuchende Personen im Auslandverfahren in der Regel durch die schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen seien, indes es in Somalia keine Schweizerische Vertretung gebe, weshalb das Verfahren schriftlich abzuwickeln sei. Da das schriftlich eingereichte Asylgesuch noch einige entscheidrelevante Fragen offen lassen würden, seien diese im Rahmen der Sachverhaltsabklärung somit schriftlich zu beantworten. Der Beschwerdeführerin würden daher verschiedene Fragen (Fragenkatalog) zur schriftlichen Beantwortung unterbreitet. B.c In Ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2012 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre früheren Angaben. Weiter führte sie aus, sie habe mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Kind. Sie lebe zusammen mit diesem und weiteren Personen, die nicht zu ihrer Familie gehören würden. Sie habe keinen männlichen Verwandten, der sich um sie kümmere. Zwei verheiratete Schwestern, welche Kinder hätten, würden in Mogadishu leben. Sie habe keine Möglichkeit, sich vor den Übergriffen durch Al Shabaab zu schützen. Die somalischen Behörden könnten sie nicht schützen. Es würden ihr mit einer Zwangsheirat ernsthafte Nachteile drohen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Ihr Ehemann in der Schweiz sei in grosser Sorge um sie und ihr Kind. Er werde versuchen, ihre Reise nach Äthiopien zu finanzieren, damit sie sich dort bei der Botschaft melden könne. Die Bedingungen in Somalia seien menschenunwürdig, die Lage unsicher und unstabil. Zudem wurden am 30. Oktober 2012 die von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Antworten zum Fragenkatalog eingereicht. B.d Am 10. Januar 2014 wurde eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht im Original eingereicht. B.e Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin zu verschiedenen Ungereimtheiten, die sich in deren Vorbringen ergeben hätten, das rechtliche Gehör gewährt. So habe sie angegeben, sie sei die Ehefrau von Herrn D._______ und ihr Name sei A._______. Der angegebene Ehemann habe in seiner Befragung zur Person vom 5. Januar 2009 geltend gemacht, seine Ehefrau, mit der er seit 2004 verheiratet sei, heisse E._______. Zudem habe er angegeben, er habe mit dieser zwei Kinder. Die Tochter F._______ sei durch einen Schuss tödlich verletzt worden. Der Sohn, G._______ lebe bei seiner Mutter in Mogadishu. Die Beschwerdeführerin habe in ihren bisherigen Eingaben indessen keine Angaben zur Geburt oder zum Tod einer Tochter namens F._______ respektive der abgegebenen Schüsse mit Todesfolge gemacht. B.f In der Stellungnahme des damaligen Rechtsvertreters vom 4. November 2014 wurde festgehalten, dass es sich beim Namen der Beschwerdeführerin um eine andere Schreibweise handle. Im Somalischen werde oft das "x" anstelle des "h" verwendet. Die korrekte Schreibweise gehe aus den eingereichten Geburtsurkunden hervor. Es treffe zu, dass sie und ihr Ehemann zwei gemeinsame Kinder hätten, wobei eines davon gestorben sei. Es habe sich dabei um einen tragischen Unfall, verursacht durch Al Shabaab-Milizen, gehandelt, der indessen nicht gezielt gegen sie gerichtet gewesen sei, weshalb sie die verstorbene Tochter nicht erwähnt habe. Dieser viel früher passierte Vorfall sei für das Asylgesuch nicht ausschlaggebend gewesen. C. Mit Verfügung vom 25. März 2015 - eröffnet am 26. März 2015 - verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. D. Mit Eingabe vom 27. April 2015 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihre Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhalts und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zwecks eingehender Prüfung und Neubeurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. April 2015 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung. 4. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3). 4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Staatssekretariat begründete seine Verfügung vom 25. März 2015 einerseits damit, die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben seien in mehrfacher Hinsicht unstimmig. Die Beschwerdeführerin habe diese in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2014 nicht auflösen können. Ferner könne nicht von einer im Sinne der ständigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden akuten Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einem Verbleib in Somalia ausgegangen werden. Zwar seien Teile Somalias noch immer von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen. Die allgemeine Unsicherheit betreffe die gesamte somalische Bevölkerung. Das SEM schliesse zwar nicht aus, dass die Beschwerdeführerin von Al Shabaab behelligt worden sein könnte. Es falle indessen auf, dass die diesbezüglichen Äusserungen knapp und stereotyp ausgefallen seien. Ausserdem könne aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerenden in Kismayo aufhielten, nicht davon ausgegangen werden, dass ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens Al Shabaab bestehe, ansonsten diese gegen sie anders vorgegangen wären. Im Weiteren sei Al Shabaab bereits seit August 2011 aus Mogadishu und den umliegenden Gebieten vertrieben worden. Die allgemein verbesserte Sicherheitslage habe dazu geführt, dass in den vergangenen Monaten tausende ehemals geflohene und intern vertriebene Somalier dorthin zurückgekehrt seien. Zudem sei das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-5705/2010 vom 17. September 2013 in einer ausführlichen Analyse der Sicherheitslage in Mogadishu zum Schluss gekommen, dass dort zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt gesprochen werden könne, welche für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstelle. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in einer erschwerten Situation befinden könnten. Indessen würden eine schwierige Lebenssituation und humanitäre Überlegungen keinen Grund für die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz darstellen. Es sei nicht zu erwarten, dass sie bei einem Verbleib in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einreisebeachtlicher Verfolgung betroffen würden. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 4. November 2014 entgegengehalten, die Vorinstanz habe die Angaben der Beschwerdeführerin zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. Zudem habe die Beschwerdeführerin nur dank der Unterstützung durch eine andere Person ihr Asylgesuch verfassen und ihren Namen schreiben können. Es sei schwierig gewesen, die Geschehnisse schriftlich festzuhalten, zumal sie in ständiger Gefahr lebe und weder lesen noch schreiben könne. Der von der Vorinstanz erwähnte Entscheid (D-5705/2010) könne nicht als Entscheidgrundlage dienen, da es dort um die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme eines straffälligen Somaliers und dessen Wegweisung nach Somalia gehandelt habe. Ferner wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2014/27 hingewiesen. Dort sei das Risiko alleinstehender Frauen und Mädchen in Somalia als riesig bezeichnet worden. Die Beschwerdeführerin sei bereits Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung gewesen, indem ihr wiederholt mit Zwangsheirat mit einem Mitglied der Al Shabaab gedroht worden sei. Es sei bei ihr eine vertiefte Prüfung vorzunehmen. Die somalischen Behörden seien weder schutzwillig noch schutzfähig. Diesem Umstand habe die Vorinstanz keine Rechnung getragen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Erwägungen der Vorinstanz im Ergebnis als zutreffend erweisen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorerst auf dieselben verwiesen werden. Die Beschwerdeführenden vermögen der vorinstanzlichen Begründung nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich daher auf die nachfolgenden Ausführungen. 6.2 Was die von der Vorinstanz festgestellten unterschiedlichen Angaben hinsichtlich des Namens der Beschwerdeführerin - ihr Ehemann nannte sie E._______, währenddem sie A._______ als ihren Namen angab - betrifft, kann dies wie von ihr ausgeführt durchaus auf eine verschiedene Schreibweise zurückgeführt werden. Zudem kann angesichts der hienach gemachten Feststellungen, wonach keine unmittelbare Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt, offen gelassen werden, weshalb die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu ihrem Ehemann ihr zweites Kind - dieses soll gemäss dessen Angaben bei einem Schiessunfall gestorben sein - nicht erwähnt hat, und von der Glaubhaftigkeit ihrer Familienbande/Ehe ausgegangen werden. 6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Befürchtungen der Beschwerdeführerin, wonach sie seitens von Al Shabaab der Gefahr einer Zwangsverheiratung ausgesetzt gewesen sei, ist Folgendes festzustellen: Zwar bestand eine gewisse Zeit lang insbesondere für alleinstehende Frauen in gewissen Teilen Somalias - so auch in Mogadishu, dem Herkunftsort der Beschwerdeführenden - die Gefahr einer Zwangsverheiratung durch Al Shabaab. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin, nachdem ihr Ehemann ausgereist war, eine Zeitlang von Soldaten der Al Shabaab bedrängt worden war. Indessen besteht diese Gefahr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Al Shabaab im August 2011 von Mogadishu und den umliegenden Gebieten vertrieben worden ist (vgl. diesbezügliche Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-3506/2013 vom 17. Februar 2013 E. 6.2 mit Hinweisen auf mehrere öffentliche Quellen sowie BVGE 2013/27 E. 8.5.4), nicht mehr. Hinsichtlich der Stadt Kismaayo, dem heutigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin und ihrem Kind, stellt sich die Situation ähnlich dar, wenn auch nach dem erzwungenen Rückzug von Al Shabaab aus der Stadt seit August 2012 Anschläge durch deren Angehörige zu verzeichnen waren (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.5.4 und 8.5.5). Die Beschwerdeführerin gab an, mit weiteren Personen, welche zwar nicht ihre Familienangehörigen sein sollen, zusammenzuleben, weshalb ihre Lage zwar schwierig aber nicht derart aussichtlos erscheint. Deshalb vermögen die Beschwerdeführenden aus dem Urteil BVGE 2014/27 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Abgesehen davon steht ihr, sollte sie sich in Kismaayo nicht sicher fühlen, offen, an ihren Herkunftsort Mogadishu wegzuziehen, zumal sie dort eigenen Angaben zufolge zwei Schwestern hat, so dass sie und ihr Kind nicht auf sich alleine gestellt wären (vgl. Akte B7). 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Frage einer adäquaten Schutzgewährung durch die heimatlichen Behörden einzugehen. Die Gesuche um Bewilligung der Einreise zur Durchführung eines Asylverfahrens und die Gewährung von Asyl wurden von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da die Rechtsbegehren vor dem Hintergrund obiger Erwägungen nicht aussichtlos waren und aufgrund der Akten von der prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist indessen mangels Notwendigkeit abzuweisen, da das vorliegende Verfahren weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufgewiesen hat. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgelehnt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener