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E-3601/2015

E-3601/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-22 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. D._______, der angebliche Ehemann von A._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin), ein somalischer Staatsangehöriger aus E._______, suchte am 22. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. B. Mit Eingabe vom 26. September 2012 an das BFM fragte der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin (im Folgenden: der Ehemann) für diese und die Kinder B._______ und C._______ um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung machte er geltend, aufgrund der Kriegssituation in Somalia und der fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative sei angesichts seines Aufenthaltes in der Schweiz ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführenden in Somalia nicht zumutbar. C. Auf entsprechende Aufforderung des BFM teilte der Ehemann mit Schreiben vom 26. November 2013 mit, die Beschwerdeführerin lebe mit den Kindern in F._______, wo sie den Lebensunterhalt mit (..) verdiene. Sie sei in ständiger Angst, von den Al-Shabaab entdeckt zu werden. Diese würden bei kleinen Mädchen die Beschneidung (FMG; female genital mutilation) durchführen. Weil die Beschwerdeführerin die FMG, welche ihrer Tochter drohe, ablehne, werde sie von den Al-Shabaab verfolgt. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 teilte das BFM dem Ehemann mit, das Verfahren werde schriftlich geführt und stellte einen Fragekatalog zu. E. Mit Eingabe vom 2. Juli 2014 reichte der Ehemann die Antworten der Beschwerdeführerin zu den vom BFM gestellten Fragen ein. Die Beschwerdeführerin führte aus, die Probleme hinsichtlich der ihrer Tochter drohenden FMG hätten am 18. Mai 2012 begonnen. Sie lebe in ständiger Angst vor der bewaffneten Gruppierung Al-Shabaab, welche regelmässig im Quartier herumfahre und gedroht habe, ihre Tochter zu beschneiden. Bereits ihr Ehemann sei mit der Gruppierung konfrontiert worden und habe fliehen müssen. F. Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 mitteilen, sie befinde sich nun in Äthiopien. Gleichzeitig reichte sie eine Original Vollmacht der rubrizierten Rechtsvertreterin zu den Akten. G. Am 1. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin durch die schweizerische Vertretung in I._______ befragt. Sie führte ergänzend aus, sie gehöre ebenso wie ihr Ehemann dem Clan der Hawiye an; seit Kindesalter sei sie (...). Im Jahr 2011 seien drei ihrer insgesamt fünf Kinder an Unterernährung gestorben. Mitglieder der Al-Shabaab hätten sie dazu bewegen wollen, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen. Zudem hätten diese versucht, sie zu vergewaltigen; Nachbarn seien ihr jedoch zu Hilfe geeilt. Im Jahr (...) hätten sie ihre Tochter auf dem Schulweg entführt, um die FMG durchzuführen. Diese habe nicht vorgenommen werden können, weil ihre Tochter zu viel Blut verloren habe, so dass die Tochter wieder freigelassen worden sei. Nach dieser Entführung habe sie - die Beschwerdeführerin - entschlossen, nach Äthiopien zu flüchten. Sie lebe seit der Ankunft in Äthiopien in G._______ mit ihren beiden Kindern und anderen Somaliern zusammen. Ihren Lebensunterhalt verdiene sie mit betteln. H. Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 - eröffnet am 7. Mai 2015 - wies das SEM sowohl die Einreisegesuche in die Schweiz als auch die Asylgesuche ab. I. Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht, es sei die Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015 aufzuheben, das Asylgesuch aus dem Ausland gutzuheissen und den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten

E. 2 Im Asylbereich richten sich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs.1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren vgl. Urteil des BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.

E. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3 S. 126).

E. 5.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 6 Der Umstand, dass das vorliegende Gesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1601/2012 vom 14. Januar 2013). Da sich die Beschwerdeführenden im Ausland befinden, hat die Vorinstanz die Eingabe vom 26. September 2012 rich-tigerweise als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen.

E. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen sei die Al-Shabaab bereits im August 2011 aus E._______ und den umliegenden Gebieten und im Mai 2012 aus dem (...), vertrieben worden. Seither befinde sich der H._______ unter Kontrolle von somalischen Regierungstruppen des Transitional Federal Government (TFG) und der African Union Mission in Somalia (AMSIOM). In den Ortschaften H._______ seien überdies von der somalischen Regierung Verwaltungen und Polizeiposten eingerichtet worden. Vor diesem Hintergrund müsse die Behauptung, dass die Al-Shabaab zwischen 2012 und 2014 regelmässig bei der Beschwerdeführerin aufgetaucht sein solle, um sie und ihre Tochter gezielt anzugreifen, als unglaubhaft bezeichnet werden. Ihre keinerlei belegten Vorbringen würden zudem auch deshalb nicht überzeugen, weil sie offenbar nie angegriffen worden sei, als die Al-Shabaab noch die Kontrolle über das entsprechende Gebiet gehabt habe.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin hält in der Rechtsmittelschrift mit Hinweis auf BVGE 2014/27 entgegen, sie sei mit der Sicherheitsanalyse der Vor-instanz betreffend E._______ nicht einverstanden. Die Sicherheitslage in F._______ sei seit der offiziellen Vertreibung der Al-Shabaab keineswegs entspannt und jene Gruppierung noch immer vor Ort aktiv. Sie habe wegen Kampfhandlungen der Al-Shabaab und der Regierungstruppen im Jahr 2008 von E._______ fliehen müssen und zusammen mit den Kindern, ihrer Schwiegermutter und zwei Schwestern im IDP (internally displaced people; Anmerkung BVGer) Camp "F._______" Zuflucht gefunden. Die Sicherheitslage dort sei für sie jedoch prekär gewesen. Sie habe sich durch ihre Ansichten zur FGM bei Mädchen gegen ihren Clan gestellt und sei deshalb ohne männliche Verwandte den Al-Shabaab schutzlos ausgeliefert gewesen. Sie sei in der Folge nach Äthiopien geflohen. Dort sei sie ganz auf sich alleine gestellt. Ihre Lebenssituation sei äusserst schwierig, die Kinder könnten nicht zur Schule gehen.

E. 8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz im Ergebnis als zutreffend zu erachten sind. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin erweisen sich als insgesamt nicht stimmig und damit unglaubhaft.

E. 8.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gefährdungssituation durch die Milizen der Al-Shabaab fallen durchwegs sehr vage und oberflächlich aus und vermittelten daher nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem. Ihre Aussagen im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 2. Juli 2014 sind trotz der präzisen Fragestellungen des BFM vom 7. Mai 2014 sehr unbestimmt geblieben. In diesem Zusammenhang ist der schriftlichen Stellungnahme Folgendes zu entnehmen: "le problème d'excision a commencé le 18 mai 2012. Je vis constamment dans la crainte du groupe armé nommé Al Shabaab qui sillonne régulièrement le quartier les armes à la main et qui à trois reprises à menacé d'exciser ma fille. Je dois vivre hors de ma maison dans "le bush" avec mes enfants. ...". Mit Blick auf diese Angaben wecken ihre Aussagen anlässlich der Anhörung, die Milizen der Al-Shabaab seien jeden Morgen zu ihr gekommen, seitdem sie (...) - wobei sie am Schluss der Anhörung angab, sie sei seit Kindesalter (...) - und ein paarmal hätten diese eine Frau vorbei geschickt, welche die FGM praktiziere, weitere Zweifel. Auch die Vorbringen der versuchten Vergewaltigung und der versuchten Durchführung der FGM bei der Tochter sind von einem auffallenden Mangel an sogenannten Realitätskennzeichen geprägt. Weder äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Anzahl der Männer, welche sich am Übergriff auf sie beteiligt haben sollen, noch zu den weiteren Umständen der geltend gemachten Vergewaltigung oder auch des angeblich durchgeführten FGM-Versuchs. Betreffend letzteres Vorbringen wäre auch zu erwarten gewesen, dass sie sich zu den Folgen des versuchten FGM-Eingriffs, welcher angeblich zu einem grossen Blutverlust bei ihrer Tochter geführt hatte, geäussert hätte. Eine solche oberflächliche und unstimmige Schilderung genügt den Anforderungen an die Substanziierung einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nicht.

E. 8.3 Die Beschwerdeführerin vermag aus dem Urteil BVGE 2014/27 nichts abzuleiten. Nachdem sich Ihre Schilderungen namentlich auch hinsichtlich der drohenden FGM ihrer Tochter als unglaubhaft erweisen, ist ihren ebenfalls sehr rudimentären und gänzlich unsubstanziierten Vorbringen, sie habe sich mit ihren Ansichten zur FGM gegen "ihre Schwestern und ihren Clan" (vgl. Rechtsmittelschrift S. 2) gestellt, die Grundlage entzogen. Es sind den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr nach Somalia nicht jedenfalls die Unterstützung ihrer zwei Schwestern in Anspruch nehmen könnte, so dass sie und ihre Kinder nicht auf sich alleine gestellt wären (vgl. auch Urteil des BVGer E-2615/2015 vom 11. Juni 2015 E. 6.3). im Übrigen kann auch festgehalten werden, dass die Präsenz der Al-Shabaab in E._______ nach deren offizieller Vertreibung aus I._______ im August 2011 merklich zurückgegangen ist, was zwischenzeitlich auch zur Rückkehr zahlreicher intern vertriebener Somalier nach E._______ geführt hat.

E. 8.4 Dem Gesagten zufolge ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im Heimatstaat auszugehen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden den zusätzlichen Schutz der Schweiz ohnehin nicht benötigen, weil es ihnen zuzumuten ist, in Äthiopien zu verbleiben. Dort halten sie sich jedenfalls seit mehreren Monaten auf - in der Anhörung vom 1. April 2015 vermochte sich die Beschwerdeführerin angeblich weder an den Monat noch das Jahr zu erinnern, in welchem sie nach Äthiopien gekommen sei - und sie sind offenbar ohne die Hilfe des UNHCR über die Runden gekommen. Für diesen Zeitraum hat die Beschwerdeführerin keine Benachteiligungen seitens der äthiopischen Behörden im Sinne des Asylgesetzes angeführt. Weiter ist es ihr bei Bedarf jederzeit zumutbar und möglich, sich und die Kinder in einem Lager des UNHCR als Flüchtlinge registrieren zu lassen. Dort wird den Beschwerdeführenden Schutz vor Verfolgung gewährt, und sie erhalten die notwendige Grundversorgung. Schliesslich lebt in Äthiopien eine grosse somalische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitsteht und weitgehend Unterstützung bietet. Entsprechend führte die Beschwerdeführerin aus, sie und die Kinder würden in G._______ mit anderen Somaliern leben, welche ihnen helfen würden (vgl. A18/11 S. 6 f.).

E. 8.5 Nach dem Gesagten hat das SEM sowohl die Asylgesuche der Beschwerdeführenden aus dem Ausland wie auch die Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren notwendig wäre, da der vorliegende Fall keiner spezifischen juristischen Kenntnisse bedarf. Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ist somit abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizer Vertretung in I._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3601/2015 Urteil vom 22. Juli 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, und ihre Kinder B._______, C._______, Somalia, alle vertreten durch Gabriella Tau, Caritas Luzern, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. D._______, der angebliche Ehemann von A._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin), ein somalischer Staatsangehöriger aus E._______, suchte am 22. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. B. Mit Eingabe vom 26. September 2012 an das BFM fragte der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin (im Folgenden: der Ehemann) für diese und die Kinder B._______ und C._______ um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung machte er geltend, aufgrund der Kriegssituation in Somalia und der fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative sei angesichts seines Aufenthaltes in der Schweiz ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführenden in Somalia nicht zumutbar. C. Auf entsprechende Aufforderung des BFM teilte der Ehemann mit Schreiben vom 26. November 2013 mit, die Beschwerdeführerin lebe mit den Kindern in F._______, wo sie den Lebensunterhalt mit (..) verdiene. Sie sei in ständiger Angst, von den Al-Shabaab entdeckt zu werden. Diese würden bei kleinen Mädchen die Beschneidung (FMG; female genital mutilation) durchführen. Weil die Beschwerdeführerin die FMG, welche ihrer Tochter drohe, ablehne, werde sie von den Al-Shabaab verfolgt. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 teilte das BFM dem Ehemann mit, das Verfahren werde schriftlich geführt und stellte einen Fragekatalog zu. E. Mit Eingabe vom 2. Juli 2014 reichte der Ehemann die Antworten der Beschwerdeführerin zu den vom BFM gestellten Fragen ein. Die Beschwerdeführerin führte aus, die Probleme hinsichtlich der ihrer Tochter drohenden FMG hätten am 18. Mai 2012 begonnen. Sie lebe in ständiger Angst vor der bewaffneten Gruppierung Al-Shabaab, welche regelmässig im Quartier herumfahre und gedroht habe, ihre Tochter zu beschneiden. Bereits ihr Ehemann sei mit der Gruppierung konfrontiert worden und habe fliehen müssen. F. Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 mitteilen, sie befinde sich nun in Äthiopien. Gleichzeitig reichte sie eine Original Vollmacht der rubrizierten Rechtsvertreterin zu den Akten. G. Am 1. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin durch die schweizerische Vertretung in I._______ befragt. Sie führte ergänzend aus, sie gehöre ebenso wie ihr Ehemann dem Clan der Hawiye an; seit Kindesalter sei sie (...). Im Jahr 2011 seien drei ihrer insgesamt fünf Kinder an Unterernährung gestorben. Mitglieder der Al-Shabaab hätten sie dazu bewegen wollen, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen. Zudem hätten diese versucht, sie zu vergewaltigen; Nachbarn seien ihr jedoch zu Hilfe geeilt. Im Jahr (...) hätten sie ihre Tochter auf dem Schulweg entführt, um die FMG durchzuführen. Diese habe nicht vorgenommen werden können, weil ihre Tochter zu viel Blut verloren habe, so dass die Tochter wieder freigelassen worden sei. Nach dieser Entführung habe sie - die Beschwerdeführerin - entschlossen, nach Äthiopien zu flüchten. Sie lebe seit der Ankunft in Äthiopien in G._______ mit ihren beiden Kindern und anderen Somaliern zusammen. Ihren Lebensunterhalt verdiene sie mit betteln. H. Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 - eröffnet am 7. Mai 2015 - wies das SEM sowohl die Einreisegesuche in die Schweiz als auch die Asylgesuche ab. I. Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht, es sei die Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015 aufzuheben, das Asylgesuch aus dem Ausland gutzuheissen und den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten

2. Im Asylbereich richten sich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs.1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren vgl. Urteil des BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). 5.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 5.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6. Der Umstand, dass das vorliegende Gesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1601/2012 vom 14. Januar 2013). Da sich die Beschwerdeführenden im Ausland befinden, hat die Vorinstanz die Eingabe vom 26. September 2012 rich-tigerweise als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen. 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen sei die Al-Shabaab bereits im August 2011 aus E._______ und den umliegenden Gebieten und im Mai 2012 aus dem (...), vertrieben worden. Seither befinde sich der H._______ unter Kontrolle von somalischen Regierungstruppen des Transitional Federal Government (TFG) und der African Union Mission in Somalia (AMSIOM). In den Ortschaften H._______ seien überdies von der somalischen Regierung Verwaltungen und Polizeiposten eingerichtet worden. Vor diesem Hintergrund müsse die Behauptung, dass die Al-Shabaab zwischen 2012 und 2014 regelmässig bei der Beschwerdeführerin aufgetaucht sein solle, um sie und ihre Tochter gezielt anzugreifen, als unglaubhaft bezeichnet werden. Ihre keinerlei belegten Vorbringen würden zudem auch deshalb nicht überzeugen, weil sie offenbar nie angegriffen worden sei, als die Al-Shabaab noch die Kontrolle über das entsprechende Gebiet gehabt habe. 7.2 Die Beschwerdeführerin hält in der Rechtsmittelschrift mit Hinweis auf BVGE 2014/27 entgegen, sie sei mit der Sicherheitsanalyse der Vor-instanz betreffend E._______ nicht einverstanden. Die Sicherheitslage in F._______ sei seit der offiziellen Vertreibung der Al-Shabaab keineswegs entspannt und jene Gruppierung noch immer vor Ort aktiv. Sie habe wegen Kampfhandlungen der Al-Shabaab und der Regierungstruppen im Jahr 2008 von E._______ fliehen müssen und zusammen mit den Kindern, ihrer Schwiegermutter und zwei Schwestern im IDP (internally displaced people; Anmerkung BVGer) Camp "F._______" Zuflucht gefunden. Die Sicherheitslage dort sei für sie jedoch prekär gewesen. Sie habe sich durch ihre Ansichten zur FGM bei Mädchen gegen ihren Clan gestellt und sei deshalb ohne männliche Verwandte den Al-Shabaab schutzlos ausgeliefert gewesen. Sie sei in der Folge nach Äthiopien geflohen. Dort sei sie ganz auf sich alleine gestellt. Ihre Lebenssituation sei äusserst schwierig, die Kinder könnten nicht zur Schule gehen. 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz im Ergebnis als zutreffend zu erachten sind. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin erweisen sich als insgesamt nicht stimmig und damit unglaubhaft. 8.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gefährdungssituation durch die Milizen der Al-Shabaab fallen durchwegs sehr vage und oberflächlich aus und vermittelten daher nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem. Ihre Aussagen im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 2. Juli 2014 sind trotz der präzisen Fragestellungen des BFM vom 7. Mai 2014 sehr unbestimmt geblieben. In diesem Zusammenhang ist der schriftlichen Stellungnahme Folgendes zu entnehmen: "le problème d'excision a commencé le 18 mai 2012. Je vis constamment dans la crainte du groupe armé nommé Al Shabaab qui sillonne régulièrement le quartier les armes à la main et qui à trois reprises à menacé d'exciser ma fille. Je dois vivre hors de ma maison dans "le bush" avec mes enfants. ...". Mit Blick auf diese Angaben wecken ihre Aussagen anlässlich der Anhörung, die Milizen der Al-Shabaab seien jeden Morgen zu ihr gekommen, seitdem sie (...) - wobei sie am Schluss der Anhörung angab, sie sei seit Kindesalter (...) - und ein paarmal hätten diese eine Frau vorbei geschickt, welche die FGM praktiziere, weitere Zweifel. Auch die Vorbringen der versuchten Vergewaltigung und der versuchten Durchführung der FGM bei der Tochter sind von einem auffallenden Mangel an sogenannten Realitätskennzeichen geprägt. Weder äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Anzahl der Männer, welche sich am Übergriff auf sie beteiligt haben sollen, noch zu den weiteren Umständen der geltend gemachten Vergewaltigung oder auch des angeblich durchgeführten FGM-Versuchs. Betreffend letzteres Vorbringen wäre auch zu erwarten gewesen, dass sie sich zu den Folgen des versuchten FGM-Eingriffs, welcher angeblich zu einem grossen Blutverlust bei ihrer Tochter geführt hatte, geäussert hätte. Eine solche oberflächliche und unstimmige Schilderung genügt den Anforderungen an die Substanziierung einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nicht. 8.3 Die Beschwerdeführerin vermag aus dem Urteil BVGE 2014/27 nichts abzuleiten. Nachdem sich Ihre Schilderungen namentlich auch hinsichtlich der drohenden FGM ihrer Tochter als unglaubhaft erweisen, ist ihren ebenfalls sehr rudimentären und gänzlich unsubstanziierten Vorbringen, sie habe sich mit ihren Ansichten zur FGM gegen "ihre Schwestern und ihren Clan" (vgl. Rechtsmittelschrift S. 2) gestellt, die Grundlage entzogen. Es sind den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr nach Somalia nicht jedenfalls die Unterstützung ihrer zwei Schwestern in Anspruch nehmen könnte, so dass sie und ihre Kinder nicht auf sich alleine gestellt wären (vgl. auch Urteil des BVGer E-2615/2015 vom 11. Juni 2015 E. 6.3). im Übrigen kann auch festgehalten werden, dass die Präsenz der Al-Shabaab in E._______ nach deren offizieller Vertreibung aus I._______ im August 2011 merklich zurückgegangen ist, was zwischenzeitlich auch zur Rückkehr zahlreicher intern vertriebener Somalier nach E._______ geführt hat. 8.4 Dem Gesagten zufolge ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im Heimatstaat auszugehen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden den zusätzlichen Schutz der Schweiz ohnehin nicht benötigen, weil es ihnen zuzumuten ist, in Äthiopien zu verbleiben. Dort halten sie sich jedenfalls seit mehreren Monaten auf - in der Anhörung vom 1. April 2015 vermochte sich die Beschwerdeführerin angeblich weder an den Monat noch das Jahr zu erinnern, in welchem sie nach Äthiopien gekommen sei - und sie sind offenbar ohne die Hilfe des UNHCR über die Runden gekommen. Für diesen Zeitraum hat die Beschwerdeführerin keine Benachteiligungen seitens der äthiopischen Behörden im Sinne des Asylgesetzes angeführt. Weiter ist es ihr bei Bedarf jederzeit zumutbar und möglich, sich und die Kinder in einem Lager des UNHCR als Flüchtlinge registrieren zu lassen. Dort wird den Beschwerdeführenden Schutz vor Verfolgung gewährt, und sie erhalten die notwendige Grundversorgung. Schliesslich lebt in Äthiopien eine grosse somalische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitsteht und weitgehend Unterstützung bietet. Entsprechend führte die Beschwerdeführerin aus, sie und die Kinder würden in G._______ mit anderen Somaliern leben, welche ihnen helfen würden (vgl. A18/11 S. 6 f.). 8.5 Nach dem Gesagten hat das SEM sowohl die Asylgesuche der Beschwerdeführenden aus dem Ausland wie auch die Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden. 10.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren notwendig wäre, da der vorliegende Fall keiner spezifischen juristischen Kenntnisse bedarf. Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ist somit abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizer Vertretung in I._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger