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D-1601/2012

D-1601/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-14 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a Mit Eingabe vom 14. Februar 2011 liess die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige, die sich zur Zeit in Äthiopien aufhält - durch ihre Rechtsvertretung beim BFM ein Asylgesuch einreichen und um Erteilung einer Einreisebewilligung ersuchen. A.b Zur Begründung des Asylgesuchs wurde im Wesentlichen geltend ge­macht, die Beschwerdeführerin habe am 25. Mai 2008 versucht, Eritrea zu verlassen. Sie sei jedoch bei einer Polizeikontrolle verhaftet und für elf Monate inhaftiert worden. Anschliessend habe sie die Militärausbildung absolvieren müssen. Ende Mai 2010 habe sie anlässlich eines bewil­ligten Urlaubes nach Äthiopien fliehen können. Seit­her halte sie sich im Flüchtlingslager B._______ auf, wo sie sich als Flüchtling habe registrieren lassen. Das Leben dort sei schwierig, besonders weil das Flüchtlingskommissa­riat der Vereinten Nationen (UNHCR) keinen Schutz garantieren könne und sie als unbegleitete Frau völlig auf sich alleine gestellt sei. Sie lebe in ständiger Angst vor sexuel­len Übergriffen und die finanziellen Zuwen­dungen, welche sie von ih­rem in der Schweiz lebenden Bruder (C._______) erhalte, würden von anderen Lagerbewohnern weggenommen. A.c Mit Verfügung vom 24. März 2011 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab, weil es einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in Äthiopien als zumutbar erachtete (Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts­kraft. B. Mit Eingabe vom 24. November 2011 liess die Beschwerdeführerin beim BFM erneut ein Asylgesuch einreichen und um Erteilung einer Einreisebewilligung ersuchen. C. C.a Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 unterbreitete das BFM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin - mit Hinweis auf die wegen des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich (nach wie vor) nicht durchführbare Befragung durch die Schweizer Botschaft vor Ort - eine Reihe von Fragen zum Sachverhalt, insbesondere zur konkreten Entwicklung der Situation der Beschwerdeführerin seit Februar 2011. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz ihn auf, das Vertretungsverhältnis durch eine schriftliche Vollmacht sowie eine von der Beschwerdeführerin persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zu den gestellten Fragen zu belegen. C.b Mit Eingabe vom 9. Februar 2012 reichte der Rechtvertreter eine Voll­­macht sowie die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Stellung­nahme zum Fragenkatalog des BFM ein. D. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres zweiten Gesuchs im Wesentlichen eine Verschlechterung ihrer Aufenthaltssituation in Äthiopien geltend. Ihre Lage habe sich durch den starken Zustrom von Flüchtlingen - in der Regel junge Männer aus Eritrea - verschärft. Sie werde im Lager immer wieder von Männern belästigt, fühle sich zunehmend ausgeliefert und fürchte, durch die überforderte Lagerverwaltung nicht gegen sexuelle Übergriffe geschützt zu werden. Ihre Ängste würden durch die mehrfache Ent­wendung von Geld durch Unbekannte verstärkt, worüber sie sich bei der La­ger­ver­wal­tung vergeblich beklagt habe. Sie leide immer stärker unter ihren Ängsten und sei zunehmend psychisch angeschlagen. Im Lager ha­be sie Me­dikamente gegen ihre Kopf­schmer­zen und Schlaflosigkeit erhalten, es bestehe dort jedoch keine Möglichkeit, ihre psychischen Probleme und Ängste behandeln zu lassen. E. E.a Mit Verfügung vom 13. März 2012 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin erneut die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. E.b E.b.a Zur Begründung führte das BFM aus, dass aufgrund des erstellten Sachverhalts nicht von einer unmittelbaren Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen sei, die ihre sofortige Einreise in die Schweiz als notwendig erschei­nen liesse. Die Ausführungen im Asylgesuch und in der Stellungnahme vom 9. Februar 2012 liessen zwar darauf schliessen, dass sie in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, doch halte sie sich jetzt im UNHCR-Lager in B._______ auf. Gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber in Äthiopien befinden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführerin nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei für sie schlechterdings nicht zumutbar oder nicht möglich. Die Lebensumstände der eritreischen Flüchtlinge vor Ort würden sich nur wenig von denjenigen vieler Äthiopier, insbesondere aus ländlichen Gegenden, unterscheiden und könnten keineswegs als per se und generell unzumutbar betrachtet werden. Dem BFM sei bekannt, dass die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge in Äthiopien nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen würden, sondern einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, in diesem Flüchtlingslager zu blei­ben. Dass sich die Situation der Beschwerdeführerin seit dem ersten Asylverfahren verschlechter habe, sei mit keinen Beweismitteln dokumentiert. Offensichtlich sei es abgesehen von Belästigungen und Gelddiebstählen wäh­rend des nun beinahe zweijährigen Aufenthalts in B._______ zu keinen konkreten Übergriffen gekommen. In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme stelle es fest, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, sich beim UNHCR zu melden. Das UNHCR stelle die medizinische Versorgung für Flüchtlinge sicher und sämtliche Flüchtlinge hätten Zugang zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen. Die Beschwerdeführerin habe daher Zugang zu kostenloser medizinischer Versorgung, falls dies notwendig sein sollte. Dass sie sich in ärztlicher Behandlung befinde respektive eine solche benötigen würde, die nicht gewährleistet sei, werde mit keinen Unterlagen dokumentiert. Zwar verfüge die Beschwerdeführerin durch einen Bruder über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Dieser sei allerdings nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG (recte: Art. 52 Abs. 2 AsylG) dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. In Grossbritannien würde sich ebenfalls ein Bruder aufhalten, der dort als Flüchtling anerkannt worden sei. Ausserdem würden zwei Geschwister der Mutter seit mehreren Jahren mit einem geregelten Aufenthaltsstatus in den USA leben. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vergeblich um eine Aufnahme in diese Länder bemüht hätte. Inwiefern sich die wirtschaftliche Situation des Bruders in der Schweiz beispielsweise von derjenigen des Bruders in Grossbritannien unterscheiden soll, sei angesichts der Tatsache, dass zusam­men mit dem Asylgesuch bereits auch ein Gesuch um Übernahme der Rei­sekosten gestellt worden sei, was auf ungenügendes Einkommen hin­weise, ebenfalls unklar. Darüber hinaus würde in der Stellungnahme vom 9. Februar 2012 ein weiterer in den USA lebender Onkel der Beschwerdeführerin (Akten BFM A 3 S. 2) nicht erwähnt. Nach dem Gesagten benötige die Beschwerdeführerin den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Vielmehr sei es ihr zuzumuten, vorderhand in Äthiopien zu verbleiben. E.b.b Schliesslich seien auch die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin nicht zur Kernfamilie des in der Schweiz lebenden Bruders gehöre und auch keine besonderen Umstände ersichtlich seien, die dazu führen würden, dass ausnahmsweise von einer engen Beziehung auszugehen sei. F. F.a Gegen die Verfügung des BFM liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte sie da­bei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Ein­reise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfah­rens, sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh­­rung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren wird im Wesentlichen nochmals betont, dass die Beschwerdeführerin durch die schwierige Lage im Flüchtlingslager und ihre Ängste psychisch krank geworden sei. Sie erhalte keine adäquate Behandlung, wobei ihre Angst vor der Schutzlosigkeit im Lager selbst wohl kaum behoben werden könne. Die Glaubhaftigkeit ihrer geltend gemachten Erfahrungen mit Belästigungen durch männliche Lagerbewohner, ihre Angst vor sexuellen Übergriffen und ihre Probleme mit dem Erhalt adäquater medizinischer Betreuung würden im Übrigen durch - bereits im Asylgesuch und in der Eingabe vom 9. Februar 2012 zitierte - Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, in welchen das Gericht von der Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs in Äthiopien ausgegangen sei. Mit ihrem Bruder, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei und zu dem sie ein enges Verhältnis habe, sei zudem eine enge Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben. F.c Der Beschwerde lagen ein Lebenslauf und ein (...) des in der Schweiz lebenden Bruders der Beschwerdeführerin bei. G. Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter einen Arztbericht bezüglich ihrer psychischen Probleme einreichen. H. Mit Eingabe vom 16. November 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin sodann um einen baldigen Entscheid.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­de­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen 1.4 und 1.5 - einzutreten.

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin beantragt, sie sei als Flüchtling anzuerkennen. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung enthält keine Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens (vgl. dazu Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG) der Flüchtlingseigenschaft, weshalb dieser Antrag eine unzulässige Erweiterung des Verfahrensgegenstandes darstellt und darauf nicht einzutreten ist.

E. 1.5 Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung enthält zudem keine Anordnung bezüglich des Wegweisungsvollzuges. Demzufolge handelt es sich beim Eventualantrag bezüglich Gewährung der vorläufigen Aufnahme ebenfalls um ein unzulässiges Rechtbegehren. Im Übrigen setzt der Vollzug der Wegweisung respektive dessen Aussetzung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme die Anwesenheit der betreffenden Person in der Schweiz voraus. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Nach dem Gesagten ist auf den Antrag um Gewährung der vorläufigen Aufnah­me nicht einzutreten.

E. 1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetztes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gelten.

E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).

E. 4.2 Der Umstand, dass das vorliegende Gesuch nicht entsprechend dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl­rekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b). Die Eingabe vom 24. November 2011 wurde daher zu Recht vom BFM als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen.

E. 4.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft in Addis Abeba mangels entsprechender Kapazitäten verzichtet und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderun­gen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30).

E. 5.1 Das BFM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na­ment­lich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei­len ausge­setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge­fähr­dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­er­träg­lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hin­weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü­hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus­set­zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet wer­den kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10).

E. 6.1 Das Gericht ist sich der Tatsache bewusst, dass die aktuelle Situation im Flüchtlingslager B._______ für die Beschwerdeführerin nicht einfach ist. Das Gericht ist aber - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - der Ansicht, dass es der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, in Äthiopien beziehungsweise im genannten Flüchtlingslager zu verbleiben. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Bst. E.b.a vorstehend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen. Die Beschwerdeführerin vermag aus den in der Beschwerde zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da diesen jeweils ein anderer Sachverhalt (u.a. unbegleitete Frau mit mindestens einem Kind, Ehemann als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz, keine nähere Beziehung zu einem anderen Staat) zugrunde lag. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass in den unter der Verwaltung des UNHCR stehenden Flücht­lingslagern ein minimaler Schutz gewährleistet und der Grundbedarf an Versorgung und Betreuung gedeckt ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5860/2012 vom 26. No­vem­ber 2012). Dies wird im Übrigen auch durch den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztbericht bestätigt, gemäss welchem sie in einem auf psychische Krankheiten spezialisierten Spital ("Federal Democratic Republic of Ethiopia Ministry of Health Amanuel Mental Specialized Hospital") untersucht wurde und Medikamente gegen ihre Angst erhalten hat. Inwiefern diese Behandlung nicht adäquat sein soll, ist aus den Akten nicht ersichtlich.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. Schliesslich vermag ihr in der Schweiz sich aufhaltender Bruder keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt geltend zu machen, wonach eine Abwägung der Ge­samtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ihr den erforderlichen Schutz gewähren soll. Das BFM hat der Beschwerdeführerin somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.

E. 7 Im Begründungsteil der angefochtenen Verfügung prüfte das BFM auch die Voraussetzungen der Familienzusammenführung gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG, obwohl hierzu - mangels entsprechenden Gesuchs - kein Anlass bestand (vgl. Bst. E.b.b vorstehend). Den diesbezüglichen Erwägungen des BFM wird auf Beschwerdeebene jedoch nichts entgegengehalten, weshalb sich weitere Erörterungen dazu erübrigen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer­deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Vorliegend ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch können die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1601/2012 Urteil vom 14. Januar 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. März 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe vom 14. Februar 2011 liess die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige, die sich zur Zeit in Äthiopien aufhält - durch ihre Rechtsvertretung beim BFM ein Asylgesuch einreichen und um Erteilung einer Einreisebewilligung ersuchen. A.b Zur Begründung des Asylgesuchs wurde im Wesentlichen geltend ge­macht, die Beschwerdeführerin habe am 25. Mai 2008 versucht, Eritrea zu verlassen. Sie sei jedoch bei einer Polizeikontrolle verhaftet und für elf Monate inhaftiert worden. Anschliessend habe sie die Militärausbildung absolvieren müssen. Ende Mai 2010 habe sie anlässlich eines bewil­ligten Urlaubes nach Äthiopien fliehen können. Seit­her halte sie sich im Flüchtlingslager B._______ auf, wo sie sich als Flüchtling habe registrieren lassen. Das Leben dort sei schwierig, besonders weil das Flüchtlingskommissa­riat der Vereinten Nationen (UNHCR) keinen Schutz garantieren könne und sie als unbegleitete Frau völlig auf sich alleine gestellt sei. Sie lebe in ständiger Angst vor sexuel­len Übergriffen und die finanziellen Zuwen­dungen, welche sie von ih­rem in der Schweiz lebenden Bruder (C._______) erhalte, würden von anderen Lagerbewohnern weggenommen. A.c Mit Verfügung vom 24. März 2011 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab, weil es einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in Äthiopien als zumutbar erachtete (Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts­kraft. B. Mit Eingabe vom 24. November 2011 liess die Beschwerdeführerin beim BFM erneut ein Asylgesuch einreichen und um Erteilung einer Einreisebewilligung ersuchen. C. C.a Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 unterbreitete das BFM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin - mit Hinweis auf die wegen des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich (nach wie vor) nicht durchführbare Befragung durch die Schweizer Botschaft vor Ort - eine Reihe von Fragen zum Sachverhalt, insbesondere zur konkreten Entwicklung der Situation der Beschwerdeführerin seit Februar 2011. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz ihn auf, das Vertretungsverhältnis durch eine schriftliche Vollmacht sowie eine von der Beschwerdeführerin persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zu den gestellten Fragen zu belegen. C.b Mit Eingabe vom 9. Februar 2012 reichte der Rechtvertreter eine Voll­­macht sowie die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Stellung­nahme zum Fragenkatalog des BFM ein. D. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres zweiten Gesuchs im Wesentlichen eine Verschlechterung ihrer Aufenthaltssituation in Äthiopien geltend. Ihre Lage habe sich durch den starken Zustrom von Flüchtlingen - in der Regel junge Männer aus Eritrea - verschärft. Sie werde im Lager immer wieder von Männern belästigt, fühle sich zunehmend ausgeliefert und fürchte, durch die überforderte Lagerverwaltung nicht gegen sexuelle Übergriffe geschützt zu werden. Ihre Ängste würden durch die mehrfache Ent­wendung von Geld durch Unbekannte verstärkt, worüber sie sich bei der La­ger­ver­wal­tung vergeblich beklagt habe. Sie leide immer stärker unter ihren Ängsten und sei zunehmend psychisch angeschlagen. Im Lager ha­be sie Me­dikamente gegen ihre Kopf­schmer­zen und Schlaflosigkeit erhalten, es bestehe dort jedoch keine Möglichkeit, ihre psychischen Probleme und Ängste behandeln zu lassen. E. E.a Mit Verfügung vom 13. März 2012 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin erneut die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. E.b E.b.a Zur Begründung führte das BFM aus, dass aufgrund des erstellten Sachverhalts nicht von einer unmittelbaren Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen sei, die ihre sofortige Einreise in die Schweiz als notwendig erschei­nen liesse. Die Ausführungen im Asylgesuch und in der Stellungnahme vom 9. Februar 2012 liessen zwar darauf schliessen, dass sie in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, doch halte sie sich jetzt im UNHCR-Lager in B._______ auf. Gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber in Äthiopien befinden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführerin nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei für sie schlechterdings nicht zumutbar oder nicht möglich. Die Lebensumstände der eritreischen Flüchtlinge vor Ort würden sich nur wenig von denjenigen vieler Äthiopier, insbesondere aus ländlichen Gegenden, unterscheiden und könnten keineswegs als per se und generell unzumutbar betrachtet werden. Dem BFM sei bekannt, dass die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge in Äthiopien nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen würden, sondern einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, in diesem Flüchtlingslager zu blei­ben. Dass sich die Situation der Beschwerdeführerin seit dem ersten Asylverfahren verschlechter habe, sei mit keinen Beweismitteln dokumentiert. Offensichtlich sei es abgesehen von Belästigungen und Gelddiebstählen wäh­rend des nun beinahe zweijährigen Aufenthalts in B._______ zu keinen konkreten Übergriffen gekommen. In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme stelle es fest, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, sich beim UNHCR zu melden. Das UNHCR stelle die medizinische Versorgung für Flüchtlinge sicher und sämtliche Flüchtlinge hätten Zugang zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen. Die Beschwerdeführerin habe daher Zugang zu kostenloser medizinischer Versorgung, falls dies notwendig sein sollte. Dass sie sich in ärztlicher Behandlung befinde respektive eine solche benötigen würde, die nicht gewährleistet sei, werde mit keinen Unterlagen dokumentiert. Zwar verfüge die Beschwerdeführerin durch einen Bruder über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Dieser sei allerdings nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG (recte: Art. 52 Abs. 2 AsylG) dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. In Grossbritannien würde sich ebenfalls ein Bruder aufhalten, der dort als Flüchtling anerkannt worden sei. Ausserdem würden zwei Geschwister der Mutter seit mehreren Jahren mit einem geregelten Aufenthaltsstatus in den USA leben. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vergeblich um eine Aufnahme in diese Länder bemüht hätte. Inwiefern sich die wirtschaftliche Situation des Bruders in der Schweiz beispielsweise von derjenigen des Bruders in Grossbritannien unterscheiden soll, sei angesichts der Tatsache, dass zusam­men mit dem Asylgesuch bereits auch ein Gesuch um Übernahme der Rei­sekosten gestellt worden sei, was auf ungenügendes Einkommen hin­weise, ebenfalls unklar. Darüber hinaus würde in der Stellungnahme vom 9. Februar 2012 ein weiterer in den USA lebender Onkel der Beschwerdeführerin (Akten BFM A 3 S. 2) nicht erwähnt. Nach dem Gesagten benötige die Beschwerdeführerin den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Vielmehr sei es ihr zuzumuten, vorderhand in Äthiopien zu verbleiben. E.b.b Schliesslich seien auch die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin nicht zur Kernfamilie des in der Schweiz lebenden Bruders gehöre und auch keine besonderen Umstände ersichtlich seien, die dazu führen würden, dass ausnahmsweise von einer engen Beziehung auszugehen sei. F. F.a Gegen die Verfügung des BFM liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht beantragte sie da­bei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Ein­reise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfah­rens, sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh­­rung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren wird im Wesentlichen nochmals betont, dass die Beschwerdeführerin durch die schwierige Lage im Flüchtlingslager und ihre Ängste psychisch krank geworden sei. Sie erhalte keine adäquate Behandlung, wobei ihre Angst vor der Schutzlosigkeit im Lager selbst wohl kaum behoben werden könne. Die Glaubhaftigkeit ihrer geltend gemachten Erfahrungen mit Belästigungen durch männliche Lagerbewohner, ihre Angst vor sexuellen Übergriffen und ihre Probleme mit dem Erhalt adäquater medizinischer Betreuung würden im Übrigen durch - bereits im Asylgesuch und in der Eingabe vom 9. Februar 2012 zitierte - Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, in welchen das Gericht von der Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs in Äthiopien ausgegangen sei. Mit ihrem Bruder, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei und zu dem sie ein enges Verhältnis habe, sei zudem eine enge Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben. F.c Der Beschwerde lagen ein Lebenslauf und ein (...) des in der Schweiz lebenden Bruders der Beschwerdeführerin bei. G. Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter einen Arztbericht bezüglich ihrer psychischen Probleme einreichen. H. Mit Eingabe vom 16. November 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin sodann um einen baldigen Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­de­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen 1.4 und 1.5 - einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeführerin beantragt, sie sei als Flüchtling anzuerkennen. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung enthält keine Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens (vgl. dazu Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG) der Flüchtlingseigenschaft, weshalb dieser Antrag eine unzulässige Erweiterung des Verfahrensgegenstandes darstellt und darauf nicht einzutreten ist. 1.5 Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung enthält zudem keine Anordnung bezüglich des Wegweisungsvollzuges. Demzufolge handelt es sich beim Eventualantrag bezüglich Gewährung der vorläufigen Aufnahme ebenfalls um ein unzulässiges Rechtbegehren. Im Übrigen setzt der Vollzug der Wegweisung respektive dessen Aussetzung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme die Anwesenheit der betreffenden Person in der Schweiz voraus. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Nach dem Gesagten ist auf den Antrag um Gewährung der vorläufigen Aufnah­me nicht einzutreten. 1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die dringlichen Änderungen des Asylgesetztes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gelten. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 4.2 Der Umstand, dass das vorliegende Gesuch nicht entsprechend dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl­rekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b). Die Eingabe vom 24. November 2011 wurde daher zu Recht vom BFM als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen. 4.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft in Addis Abeba mangels entsprechender Kapazitäten verzichtet und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderun­gen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30). 5. 5.1 Das BFM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na­ment­lich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei­len ausge­setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge­fähr­dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­er­träg­lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hin­weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü­hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus­set­zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet wer­den kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10). 6. 6.1 Das Gericht ist sich der Tatsache bewusst, dass die aktuelle Situation im Flüchtlingslager B._______ für die Beschwerdeführerin nicht einfach ist. Das Gericht ist aber - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - der Ansicht, dass es der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, in Äthiopien beziehungsweise im genannten Flüchtlingslager zu verbleiben. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Bst. E.b.a vorstehend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen. Die Beschwerdeführerin vermag aus den in der Beschwerde zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da diesen jeweils ein anderer Sachverhalt (u.a. unbegleitete Frau mit mindestens einem Kind, Ehemann als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz, keine nähere Beziehung zu einem anderen Staat) zugrunde lag. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass in den unter der Verwaltung des UNHCR stehenden Flücht­lingslagern ein minimaler Schutz gewährleistet und der Grundbedarf an Versorgung und Betreuung gedeckt ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5860/2012 vom 26. No­vem­ber 2012). Dies wird im Übrigen auch durch den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztbericht bestätigt, gemäss welchem sie in einem auf psychische Krankheiten spezialisierten Spital ("Federal Democratic Republic of Ethiopia Ministry of Health Amanuel Mental Specialized Hospital") untersucht wurde und Medikamente gegen ihre Angst erhalten hat. Inwiefern diese Behandlung nicht adäquat sein soll, ist aus den Akten nicht ersichtlich. 6.2 Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. Schliesslich vermag ihr in der Schweiz sich aufhaltender Bruder keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt geltend zu machen, wonach eine Abwägung der Ge­samtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ihr den erforderlichen Schutz gewähren soll. Das BFM hat der Beschwerdeführerin somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.

7. Im Begründungsteil der angefochtenen Verfügung prüfte das BFM auch die Voraussetzungen der Familienzusammenführung gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG, obwohl hierzu - mangels entsprechenden Gesuchs - kein Anlass bestand (vgl. Bst. E.b.b vorstehend). Den diesbezüglichen Erwägungen des BFM wird auf Beschwerdeebene jedoch nichts entgegengehalten, weshalb sich weitere Erörterungen dazu erübrigen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer­deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Vorliegend ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch können die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand: