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E-1491/2015

E-1491/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-30 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 24. Februar 2012 an das SEM suchte der Bruder der Beschwerdeführerin für diese um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung machte er geltend, seine Schwester sei in Somalia durch ihren Vater zwangsverheiratet worden. Ihr Mann habe sie brutal vergewaltigt. Seine Schwester sei deshalb geflüchtet und habe sich in einem Dorf in der Nähe von Mogadischu versteckt. Sein Kollege habe die Schwester an die äthiopische Grenze gebracht, wo sie sich nun bei diesem Kollegen aufhalte und verstecke. B. Mit undatiertem Schreiben (beim SEM am 8. Januar 2014 eingegangen) ersuchte der Bruder der Beschwerdeführerin um Auskunft über den Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 antwortete das SEM, dass die Beschwerdeführerin demnächst in der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba angehört werde. C. Mit Schreiben vom 6. März 2014 ersuchte das SEM den Bruder der Beschwerdeführerin um Angabe der Kontaktdaten seiner Schwester. Diese gingen am 14. März 2014 beim SEM ein. D. Mit Schreiben vom 28. März 2014 teilte das SEM dem Bruder der Beschwerdeführerin mit, dass das Verfahren schriftlich geführt werde, stellte einen Fragekatalog zu und ersuchte um Eingabe einer unterzeichneten Vollmacht. E. Mit Eingabe vom 19. Juni 2014 reichte der neue Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Antworten der Beschwerdeführerin zu den vom SEM gestellten Fragen sowie eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht ein. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie wohne gegenwärtig bei einer Bekannten in Mogadischu, im selben Stadtteil, indem ihre Eltern und ihr Ehemann leben würden. Vorher sei sie von ihrem Vater mit einem Veteran der Al-Shabaab-Milizen zwangsverheiratet worden. Dieser habe sie nach der Heirat im Dezember 2011 zwei Tage lang vergewaltigt. Danach sei sie geflohen. Sie habe sich zuerst in einem Dorf ausserhalb Mogadischus versteckt und sei dort medizinisch behandelt worden. Mit Hilfe eines Kollegen ihres Bruders sei sie an die äthiopische Grenze gelangt, wo sie zwei Wochen bei einer Familie untergekommen sei. Zirka am 15. Januar 2012 habe sie versucht die Grenze zu Äthiopien zu überqueren, sei jedoch von Soldaten erwischt und fünf Tage festgehalten worden. Danach sei sie nach Mogadischu zurückgekehrt und lebe seit 18 Monaten bei einer Bekannten. Sie könne das Haus, aus Angst, dass sie entdeckt werde, nicht verlassen. F. Mit Schreiben vom 2. September 2014 wandte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an das SEM und brachte vor, dass ein Bruder der Beschwerdeführerin bei einem Bombenanschlag auf das elterliche Haus schwer verletzt worden sei. Verantwortlich für den Anschlag sei der Ehemann der Beschwerdeführerin, der für die Al-Shabaab ein Waffenlager betreibe. G. Mit Schreiben vom 10. November 2014 machte das SEM den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin aufmerksam und gewährte dazu das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 traf die Stellungnahme dazu beim SEM ein. H. Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 - eröffnet am 6. Februar 2015 - bewilligte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. I. Mit Eingabe vom 3. März 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihr sei in der Schweiz Asyl zu gewähren und es sei ihr der Flüchtlingsstatus einzuräumen. Eventualiter sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu gewähren. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie ihres Reisepasses, Fotos ihres verletzten Bruders, einen Arztbericht aus Mogadischu, ein Foto der ID ihres Bruders sowie ein Foto von sich als Beweismittel zu den Akten.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist insoweit einzutreten.

E. 1.2 Das Eventualbegehren, die Einreise in die Schweiz sei zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu gewähren, ist zweifach unzulässig. Erstens wird es mit keinem Wort begründet. Zweites fehlt es am schutzwürdigen Interesse im Sinne von 48 Abs. 1 Bst. c VwVG, soweit es als Familiennachzugsgesuch aus dem Ausland hätte dienen sollen. Die Regelung von alt Art. 51 Abs. 2 AsylG wurde mit der Gesetzesrevision vom 14. Dezember 2014 (AS 4375 5357; in Kraft seit 1. Februar 2014) aufgehoben (BVGE D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014). Insoweit kann kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung bestehen, weshalb auf das Eventualbegehren nicht einzutreten ist.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.

E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3).

E. 4.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG).

E. 5 Der Umstand, dass das vorliegende Gesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland, sondern direkt beim SEM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1601/2012 vom 14. Januar 2013). Da sich die Beschwerdeführerin im Ausland befindet, hat die Vorinstanz die Eingabe vom 24. Februar 2012 richtigerweise als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen.

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG. Aus den Akten würden keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Entscheids Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Ihre Identität und das Verwandtschaftsverhältnis zu ihrem in der Schweiz lebenden Bruder würden nicht feststehen. Ihr Verhalten, ins Quartier, indem ihre Eltern und ihr Ehemann lebten, zurückzukehren, würde der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien oberflächlich und pauschal und würden über verschiedene Ungereimtheiten verfügen. Es würden weder realitätsnahe Ausführungen noch Beweismittel vorliegen, die die behaupteten Ereignisse plausibel machen würden.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält im Wesentlichen an ihrer Darstellung fest. Auf die einzelnen Beschwerdevorbringen ist, soweit erforderlich, nachfolgend einzugehen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es gebe zwar keine absoluten Beweise dafür, dass der Täter des Bombenanschlages auf das elterliche Haus ihr Ehemann sei, jedoch sei ihre Darstellung, dass es sich dabei um einen Racheakt handle, zumindest plausibel und ziemlich glaubhaft. Zudem würde ein Arztbericht des verstümmelten Bruders vorliegen, welcher vom SEM nicht erwähnt worden sei. Ein Augenschein der Fotos des verletzten Bruders, des in der Schweiz lebenden Bruders sowie von ihr selbst, zeige ziemlich eindeutig, dass es sich dabei um zumindest nahe Verwandte handle. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht glaubhaft darzulegen, dass der angebliche Bombenanschlag auf das Haus ihrer Eltern in Zusammenhang mit der von ihr vorgebrachten Verfolgung steht. Aus den dazu eingereichten Beweismitteln, einem Arztbericht und drei Fotos einer verletzten Person, lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Die Fotos sind nicht datiert und es ist nicht ersichtlich, um wen es sich bei der Person auf dem Foto handelt. Es ist nicht Sache des Gerichts, Mutmassungen bezüglich der Ähnlichkeit der Person auf dem Foto mit der Beschwerdeführerin oder dem in der Schweiz lebenden Bruder anzustellen und daraus ein allfälliges Verwandtschaftsverhältnis abzuleiten, das die Aussagen der Beschwerdeführerin stützt. Auch aus dem Arztbericht ihres Bruders kann die Beschwerdeführerin nicht ableiten, dass dieser bei einem Anschlag auf das Elternhaus verletzt wurde, oder dass der Urheber des angeblichen Anschlages der Ehemann der Beschwerdeführerin gewesen sei. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, bezüglich ihrer Rückkehr nach Mogadischu ins Quartier ihrer Eltern und ihres Ehemannes sei zu bedenken, dass sie erst 17 Jahre alt sei und über keinerlei Netzwerk von Bekannten verfüge. Es sei durchaus logisch, dass sie sich an einen bekannten Ort begebe, wo sie Aufnahme finden könne. Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz auch in diesem Punkt. Die Beschwerdeführerin ist immerhin 17 Jahre alt und damit beinahe Volljährig. Würden ihr tatsächlich die von ihr vorgebrachten Konsequenzen bei einer Entdeckung durch die Familie oder den Ehemann drohen, wäre naheliegend, dass sie sich so weit als möglich von diesen Personen entfernen würde. Überdies hat es die Beschwerdeführerin gemäss eigener Angaben bereits zweimal geschafft, auf ihrer Flucht bei verschiedenen Personen ausserhalb Mogadischus Unterschlupf zu finden (SEM-Akten, B8/7 S. 3 f.). Weiter sei sie sich bewusst, dass die Beweislage nicht für sie spreche. Dies sei jedoch eine Folge ihrer eingeschränkten Handlungsfähigkeit aufgrund ihres Untertauchens. Dass ihre Ausführungen nicht realitätsnah seien, liege daran, dass es nie zu einer persönlichen Befragung gekommen sei. Tatsächlich schildert die Beschwerdeführerin ihre Zeit in der Isolation mit keinem Satz. Sie führt einzig aus, dass sie das Haus, das unweit ihres Elternhauses liege, nicht verlassen könne (SEM-Akten, B8/7 S. 4). So bleiben auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin oberflächlich und ohne Realkennzeichen. Dies lässt sich auch nicht damit erklären, dass die Beschwerdeführerin lediglich schriftlich befragt wurde. Insgesamt liegen weder glaubhafte Vorbringen der Beschwerdeführerin noch irgendwelche Dokumente vor, welche die Vorbringen bestätigen könnten. Aus den eingereichten Beweismitteln kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.3 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihr deshalb zumutbar. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1491/2015 Urteil vom 30. März 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Titus Dürst, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 24. Februar 2012 an das SEM suchte der Bruder der Beschwerdeführerin für diese um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung machte er geltend, seine Schwester sei in Somalia durch ihren Vater zwangsverheiratet worden. Ihr Mann habe sie brutal vergewaltigt. Seine Schwester sei deshalb geflüchtet und habe sich in einem Dorf in der Nähe von Mogadischu versteckt. Sein Kollege habe die Schwester an die äthiopische Grenze gebracht, wo sie sich nun bei diesem Kollegen aufhalte und verstecke. B. Mit undatiertem Schreiben (beim SEM am 8. Januar 2014 eingegangen) ersuchte der Bruder der Beschwerdeführerin um Auskunft über den Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 antwortete das SEM, dass die Beschwerdeführerin demnächst in der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba angehört werde. C. Mit Schreiben vom 6. März 2014 ersuchte das SEM den Bruder der Beschwerdeführerin um Angabe der Kontaktdaten seiner Schwester. Diese gingen am 14. März 2014 beim SEM ein. D. Mit Schreiben vom 28. März 2014 teilte das SEM dem Bruder der Beschwerdeführerin mit, dass das Verfahren schriftlich geführt werde, stellte einen Fragekatalog zu und ersuchte um Eingabe einer unterzeichneten Vollmacht. E. Mit Eingabe vom 19. Juni 2014 reichte der neue Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Antworten der Beschwerdeführerin zu den vom SEM gestellten Fragen sowie eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht ein. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie wohne gegenwärtig bei einer Bekannten in Mogadischu, im selben Stadtteil, indem ihre Eltern und ihr Ehemann leben würden. Vorher sei sie von ihrem Vater mit einem Veteran der Al-Shabaab-Milizen zwangsverheiratet worden. Dieser habe sie nach der Heirat im Dezember 2011 zwei Tage lang vergewaltigt. Danach sei sie geflohen. Sie habe sich zuerst in einem Dorf ausserhalb Mogadischus versteckt und sei dort medizinisch behandelt worden. Mit Hilfe eines Kollegen ihres Bruders sei sie an die äthiopische Grenze gelangt, wo sie zwei Wochen bei einer Familie untergekommen sei. Zirka am 15. Januar 2012 habe sie versucht die Grenze zu Äthiopien zu überqueren, sei jedoch von Soldaten erwischt und fünf Tage festgehalten worden. Danach sei sie nach Mogadischu zurückgekehrt und lebe seit 18 Monaten bei einer Bekannten. Sie könne das Haus, aus Angst, dass sie entdeckt werde, nicht verlassen. F. Mit Schreiben vom 2. September 2014 wandte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an das SEM und brachte vor, dass ein Bruder der Beschwerdeführerin bei einem Bombenanschlag auf das elterliche Haus schwer verletzt worden sei. Verantwortlich für den Anschlag sei der Ehemann der Beschwerdeführerin, der für die Al-Shabaab ein Waffenlager betreibe. G. Mit Schreiben vom 10. November 2014 machte das SEM den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin aufmerksam und gewährte dazu das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 traf die Stellungnahme dazu beim SEM ein. H. Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 - eröffnet am 6. Februar 2015 - bewilligte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. I. Mit Eingabe vom 3. März 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihr sei in der Schweiz Asyl zu gewähren und es sei ihr der Flüchtlingsstatus einzuräumen. Eventualiter sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu gewähren. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie ihres Reisepasses, Fotos ihres verletzten Bruders, einen Arztbericht aus Mogadischu, ein Foto der ID ihres Bruders sowie ein Foto von sich als Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist insoweit einzutreten. 1.2 Das Eventualbegehren, die Einreise in die Schweiz sei zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu gewähren, ist zweifach unzulässig. Erstens wird es mit keinem Wort begründet. Zweites fehlt es am schutzwürdigen Interesse im Sinne von 48 Abs. 1 Bst. c VwVG, soweit es als Familiennachzugsgesuch aus dem Ausland hätte dienen sollen. Die Regelung von alt Art. 51 Abs. 2 AsylG wurde mit der Gesetzesrevision vom 14. Dezember 2014 (AS 4375 5357; in Kraft seit 1. Februar 2014) aufgehoben (BVGE D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014). Insoweit kann kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung bestehen, weshalb auf das Eventualbegehren nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 4.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG).

5. Der Umstand, dass das vorliegende Gesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland, sondern direkt beim SEM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1601/2012 vom 14. Januar 2013). Da sich die Beschwerdeführerin im Ausland befindet, hat die Vorinstanz die Eingabe vom 24. Februar 2012 richtigerweise als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen. 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG. Aus den Akten würden keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Entscheids Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Ihre Identität und das Verwandtschaftsverhältnis zu ihrem in der Schweiz lebenden Bruder würden nicht feststehen. Ihr Verhalten, ins Quartier, indem ihre Eltern und ihr Ehemann lebten, zurückzukehren, würde der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien oberflächlich und pauschal und würden über verschiedene Ungereimtheiten verfügen. Es würden weder realitätsnahe Ausführungen noch Beweismittel vorliegen, die die behaupteten Ereignisse plausibel machen würden. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält im Wesentlichen an ihrer Darstellung fest. Auf die einzelnen Beschwerdevorbringen ist, soweit erforderlich, nachfolgend einzugehen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es gebe zwar keine absoluten Beweise dafür, dass der Täter des Bombenanschlages auf das elterliche Haus ihr Ehemann sei, jedoch sei ihre Darstellung, dass es sich dabei um einen Racheakt handle, zumindest plausibel und ziemlich glaubhaft. Zudem würde ein Arztbericht des verstümmelten Bruders vorliegen, welcher vom SEM nicht erwähnt worden sei. Ein Augenschein der Fotos des verletzten Bruders, des in der Schweiz lebenden Bruders sowie von ihr selbst, zeige ziemlich eindeutig, dass es sich dabei um zumindest nahe Verwandte handle. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht glaubhaft darzulegen, dass der angebliche Bombenanschlag auf das Haus ihrer Eltern in Zusammenhang mit der von ihr vorgebrachten Verfolgung steht. Aus den dazu eingereichten Beweismitteln, einem Arztbericht und drei Fotos einer verletzten Person, lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Die Fotos sind nicht datiert und es ist nicht ersichtlich, um wen es sich bei der Person auf dem Foto handelt. Es ist nicht Sache des Gerichts, Mutmassungen bezüglich der Ähnlichkeit der Person auf dem Foto mit der Beschwerdeführerin oder dem in der Schweiz lebenden Bruder anzustellen und daraus ein allfälliges Verwandtschaftsverhältnis abzuleiten, das die Aussagen der Beschwerdeführerin stützt. Auch aus dem Arztbericht ihres Bruders kann die Beschwerdeführerin nicht ableiten, dass dieser bei einem Anschlag auf das Elternhaus verletzt wurde, oder dass der Urheber des angeblichen Anschlages der Ehemann der Beschwerdeführerin gewesen sei. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, bezüglich ihrer Rückkehr nach Mogadischu ins Quartier ihrer Eltern und ihres Ehemannes sei zu bedenken, dass sie erst 17 Jahre alt sei und über keinerlei Netzwerk von Bekannten verfüge. Es sei durchaus logisch, dass sie sich an einen bekannten Ort begebe, wo sie Aufnahme finden könne. Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz auch in diesem Punkt. Die Beschwerdeführerin ist immerhin 17 Jahre alt und damit beinahe Volljährig. Würden ihr tatsächlich die von ihr vorgebrachten Konsequenzen bei einer Entdeckung durch die Familie oder den Ehemann drohen, wäre naheliegend, dass sie sich so weit als möglich von diesen Personen entfernen würde. Überdies hat es die Beschwerdeführerin gemäss eigener Angaben bereits zweimal geschafft, auf ihrer Flucht bei verschiedenen Personen ausserhalb Mogadischus Unterschlupf zu finden (SEM-Akten, B8/7 S. 3 f.). Weiter sei sie sich bewusst, dass die Beweislage nicht für sie spreche. Dies sei jedoch eine Folge ihrer eingeschränkten Handlungsfähigkeit aufgrund ihres Untertauchens. Dass ihre Ausführungen nicht realitätsnah seien, liege daran, dass es nie zu einer persönlichen Befragung gekommen sei. Tatsächlich schildert die Beschwerdeführerin ihre Zeit in der Isolation mit keinem Satz. Sie führt einzig aus, dass sie das Haus, das unweit ihres Elternhauses liege, nicht verlassen könne (SEM-Akten, B8/7 S. 4). So bleiben auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin oberflächlich und ohne Realkennzeichen. Dies lässt sich auch nicht damit erklären, dass die Beschwerdeführerin lediglich schriftlich befragt wurde. Insgesamt liegen weder glaubhafte Vorbringen der Beschwerdeführerin noch irgendwelche Dokumente vor, welche die Vorbringen bestätigen könnten. Aus den eingereichten Beweismitteln kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.3 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihr deshalb zumutbar. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: