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D-5860/2012

D-5860/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-26 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Am 1. Juni 2011 gelangte die Schwester des Beschwerdeführers mit einer als "Gesuch um Familiennachzug" bezeichneten Eingabe ans BFM, mittels welcher sie für ihren in Äthiopien befindlichen Bruder um Bewilligung der Einreise in die Schweiz ersuchte. Am 9. März 2012 ersuchte sie um Auskunft über den Stand des Verfahrens, worauf ihr vom BFM mit Schrei­ben vom 21. März 2012 mitgeteilt wurde, das für ihren Bruder eingereichte Asylgesuch aus dem Ausland sei registriert worden, dessen Behandlung jedoch aufgrund hoher Geschäftslast noch pendent. Am 10. April 2012 wurde eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vertretungsvollmacht zu den Akten gereicht. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2012 teilte das BFM der Schwester respektive Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, eine Anhörung ihres Bruders durch die schweizerische Vertretung in Addis Abeba sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Vor diesem Hintergrund, und da noch wesentliche Fragen zum Gesuch offen seien, habe er zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg eine Reihe von Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen in Eritrea, zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten oder der Schweiz, zu seinen Asylgründen sowie zu den Umständen seines Aufenthalts an seinen bisherigen Reisedestinationen zu beantworten. Dabei hielt das Bundesamt fest, dass betreffend das Asylgesuch aus dem Ausland noch keine klar dem Beschwerdeführer zurechenbare Willensäusserung vorliege. Am 6. Oktober 2012 nahm die Schwester respektive Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu den vom BFM aufgeworfenen Fragen Stellung, wobei sie gleichzeitig eine ihren Angaben zufolge von ihrem Bruder verfasste Begründungsschrift samt Übersetzung nachreichte. B. In den vorgenannten Eingaben brachte der Beschwerdeführer zum Grund für sein Asylgesuch aus dem Ausland namentlich vor, er habe Eritrea am 2. April 2010 illegal verlassen, da er sich in seiner Heimat vor einer Rekrutierung zum Militärdienst gefürchtet habe, zumal ihm dort als Angehöriger der Pfingstgemeinde eine harte Bestrafung wegen seiner verbotenen Religion gedroht hätte. Dabei gab er an, er stamme aus einer Ortschaft in der Region von X._______, wo nach wie vor seine Eltern und ... [mehrere Geschwister] lebten. Von ... [seinen] Schwestern halte sich eine in einem Flüchtlingslager in Äthiopien auf, eine in einem Lager im Sudan, und seine älteste Schwester (seine Rechtsvertreterin) lebe in der Schweiz. Er habe auch ... ältere Brüder, welche ... schon seit mehr als zehn Jahren im Militär seien. ... [Er habe] die Schule nach dem neunten Schuljahr abbrechen müssen, da sich seine Eltern seine Ausbildung nicht mehr hätten leisten können, nachdem sie und andere Bauern im Heimatort vom Staat enteignet worden seien. Er sei deshalb nach Asmara gegangen, wo er sich illegal respektive ohne behördliche Anmeldung aufgehalten habe. Dort sei er ... als Verkäufer tätig gewesen, er habe dort aber ständig eine Rekrutierung zu fürchten gehabt. Zudem sei sein Vater seinetwegen festgenommen worden und erst nach der Bezahlung einer hohen Busse wieder freigekommen, da die Behörden angenommen hätten, er habe das Land bereits illegal verlassen. Aufgrund all dieser Umstände habe er sich zur Ausreise entschlossen. Zu seinem Reiseweg führte er aus, er sei im ... [Frühjahr] 2010 mit einem Kollegen in den Sudan ausgereist, wo sie sich bei der Polizei gemeldet hätten. Als Folge davon seien sie ins Flüchtlingslager Shegerab überstellt worden. Dort habe er sich zusammen mit vier anderen entschlossen, nach Israel weiterzureisen, wofür ihm seine Schwester in der Schweiz 800 US-Dollar habe zukommen lassen. Von ihren Schleppern seien sie jedoch im Sinai an Banditen ausgeliefert worden, welche von ihnen nochmals 6000 US-Dollar gefordert hätten. Da sie diese Summe nicht hätten aufbringen können, seien sie für Monate in einem Keller eingesperrt worden. Dort habe man sie immer wieder geschlagen und eines Tages sei ihnen allen ins Bein geschossen worden. Erst nach sechs Monaten - im Oktober 2010 - sei ihm und einem seiner Kollegen die Flucht gelungen, worauf sie von der ägyptischen Polizei aufgegriffen worden seien. Damit seien sie zwar vor den Banditen in Sicherheit gewesen, jedoch habe ihnen nun eine Deportation nach Eritrea gedroht. Sie hätten sich deshalb gegenüber den ägyptischen Behörden als Äthiopier ausgegeben, worauf sie am 11. Januar 2011 nach Addis Abeba abgeschoben worden seien. In Äthiopien hätten sie sich schliesslich als Eritreer zu erkennen gegeben, worauf man ihnen ein Kurzaufenthaltspapier gegeben und sie freigelassen habe. Er habe danach bei einer Kirche Unterschlupf gefunden und sich auch beim UNHCR angemeldet. Da er aufgrund der erlittenen Schussverletzung Schmerzen gehabt habe, habe er in einem Spital in Addis Abeba operiert werden müssen. Deshalb habe er sich nicht mehr im Flüchtlingslager aufgehalten, wogegen seine in Äthiopien befindliche Schwester weiterhin im UNHCR-Camp sei. Seit seinem Aufenthalt in Äthiopien werde er manchmal von der Kirche und manchmal von seiner Schwester in der Schweiz unterstützt. In Äthiopien könne er aber nicht leben, da sich die Äthiopier und Eritreer gegenseitig hassen würden und er Angst vor einem neuen Krieg habe. Zudem könne er in Äthiopien auch nicht weiter zur Schule gehen oder einen Beruf erlernen, und er habe auch keine Chance auf eine Arbeit. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer einen Taufschein im Original vor, sowie - je in Kopie - ein ärztliches Zeugnis aus Addis Abeba betreffend eine Behandlung vom 28.05.2003 bis zum 06.06.2003 (5. - 13. Februar 2011) und eine UNHCR-Karte (ohne spezifische Angaben). C. Mit Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch (aus dem Ausland) abgelehnt. Dabei hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers liessen zwar darauf schliessen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe. Für ihn sei es jedoch möglich und zumutbar, in Äthiopien zu verbleiben, wo er im Bedarfsfall das UNHCR um Schutz ersuchen könne. Zwar lebe seine Schwester hier, womit er über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, dieser sei jedoch nicht derart gewichtig, als dass es gerade die Schweiz sein müsste, welche ihm Schutz zu gewähren hätte. Alleine die Anwesenheit eines Verwandten begründe noch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz. Der Beschwerdeführer sei damit nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, weshalb sein Asylgesuch (aus dem Ausland) abzulehnen sei. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Schwester respektive Rechtsvertreterin - am 10. November 2012 Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Dabei macht er zur Hauptsache geltend, es gehe ihm in Äthiopien nicht gut, zumal er wegen seiner Schussverletzung am Bein habe operiert werden müssen. Da das UNCHR-Flüchtlingslager weit entfernt liege, habe er bei einer Kirchgemeinde in der Nähe des Spitals in Addis Abeba Unterschlupf gefunden. Nun sei ihm aber mitgeteilt worden, dass er dort nicht mehr bleiben könne. Seine Wunde müsse jedoch weiterhin versorgt werden, weshalb er nicht ins UNHCR-Flüchtlingslager zurückkehren könne, wo die medizinische Versorgungslage ungenügend sei. Nachdem er über ein Jahr auf eine positive Antwort gewartet habe, sei er jetzt sehr verzweifelt, denn nach Eritrea könne er nicht zurück und in Äthiopien habe er als eritreischer Flüchtling ohne finanzielle Unterstützung keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. Zwar habe ihm bisher die Kirche geholfen, nun sei er aber auf sich gestellt. In dieser Hinsicht brachte die Rechtsvertreterin respektive Schwester des Beschwerdeführers ergänzend vor, sie und ihr Ehemann seien mittlerweile auch nicht mehr in der Lage, die ganze Last für die medizinische Versorgung ihres Bruder zu tragen. Zudem mache sie sich Sorgen, dass sich ihr Bruder zu einer gefährlichen Reise über Libyen und das Mittelmeer nach Italien hinreissen lasse. Abschliessend wurde in der Beschwerde das Nachreichen eines aktuellen Arztzeugnisses in Aussicht gestellt, als Beleg zum andauernden Behandlungsbedarf.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110])

E. 1.2 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Eingabe vom 10. November 2012 ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.5 Die Beschwerde ist indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Urteil - welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat - ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.

E. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchen­den Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).

E. 3.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 3). Das BFM hat die Eingabe vom 1. Juni 2011 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen, woran auch deren Bezeichnung als "Gesuch um Familiennachzug" nichts ändert. Einen grundsätzlichen Man­gel des Gesuches vom 1. Juni 2011 - das Fehlen einer erkennbaren persönlichen Willensbekundung des Beschwerdeführers - wurde im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens behoben, indem zuerst eine Vollmacht des Beschwerdeführers und später ein persönliches Begründungsschreiben nachgereicht wurden (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 4). Im Weiteren ist vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers durch die schweizerische Vertretung in Addis Abeba verzichtet werden durfte und von der Vorinstanz mit der Einladung zur Stellungnahme vom 14. September 2012 den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30 E. 5). Schliesslich wurde im Rahmen der Eingabe vom 6. Oktober 2012 zu dem vom Bundesamt aufgeworfenen Fragen einlässlich Stellung genommen, womit der Beschwerdeführer die Möglichkeit genutzt hat, seine Gesuchsgründe darzulegen.

E. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.

E. 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten nach ständiger Praxis restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis).

E. 5.1 Im angefochtenen Entscheid hat das BFM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesuchsgründe als mutmasslich asylrelevant erklärt, das Asylgesuch aus dem Ausland jedoch abgelehnt, da im Falle des Beschwerdeführers vom Vorliegen einer zumutbaren Schutzalternative in Äthiopien auszugehen sei, auch wenn er über einen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge. Der Beschwerdeführer hält dem zur Hauptsache entgegen, aufgrund der dortigen Verhältnisse für Eritreer und insbesondere seiner andauernden Pflegebedürftigkeit erweise sich Äthiopien für ihn nicht als eine zumutbare Aufenthaltsalternative. Aufgrund der Akten ist jedoch festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Resultat nicht geeignet sind, die im Wesentlichen zutreffenden Schlüsse des Bundesamtes betreffend die grundsätzliche Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs in Äthiopien umzustossen.

E. 5.2 In entscheidrelevanter Hinsicht ist mit dem BFM darin einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer - auch wenn er in der Person seiner Schwester über einen persönlichen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügt - nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 AsylG). In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. dazu Entscheidungen und Mittteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4, mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang weist das Bundesamt in seinem Entscheid zu Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Äthiopien bereits beim UNHCR angemeldet hat und demzufolge in ein Flüchtlingslager zurückkehren kann, sollte er sich an seinem derzeitigen Aufenthaltsort nicht sicher fühlen. Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei in Äthiopien etwa von einer Abschiebung in die Heimat bedroht, besteht vor diesem Hintergrund nicht. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er sei weiterhin behandlungsbedürftig und die medizinische Versorgungslage im UNHCR-Lager sei ungenügend. Seine diesbezüglichen Vorbringen können indes nicht überzeugen. Zum einen darf davon ausgegangen werden, der Grundbedarf an Versorgung und Betreuung werde in den unter der Verwaltung des UNHCR stehenden Flüchtlingslagern gedeckt und eine Wundbehandlung sei dort durchaus möglich. Das UNHCR unterstützt in Äthiopien rund 60'000 eritreische Flüchtlinge und es dürfte daher entsprechend gerüstet sein. Andererseits kann nicht überzeugen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Beinverletzung noch heute - weit mehr als eineinhalb Jahre nach seiner Spitalbehandlung in Adis Abeba (vom 5. bis 13. Februar 2011) - Bedarf an Wundbehandlung haben sollte. Zwar hat er das Nachreichen eines diesbezüglichen Arztzeugnisses in Aussicht gestellt, auf das Einholen dieses Beweismittels kann jedoch - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - verzichtet werden (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Seine Vorbringen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend das Fehlen von Arbeits- oder Ausbildungsmöglichkeiten vermögen den Verbleib im Äthiopien nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Auf der anderen Seite lässt sein bereits über eineinhalb Jahre dauernder Aufenthalt in Addis Abeba darauf schliessen, der Beschwerdeführer habe sich schon länger in die dortigen Verhältnisse eingefügt und er sei dort nicht in seiner Existenz gefährdet. Daran vermögen auch seine Vorbringen über den angeblichen Unterstützungsentzug von Seiten einer Kirche nichts zu ändern. Schliesslich hat er nicht nur eine Schwester in der Schweiz, sondern auch eine Schwester in Äthiopien, womit er auch dort über einen naheliegenden familiären Anknüpfungspunkt verfügt. Die von seiner Schwester respektive Rechtsvertreterin geltend gemachte Sorge um sein persönliches Wohlergehen mag zwar subjektiv nachvollziehbar sein, kann aber in entscheidrelevanter Hinsicht nicht als alleine ausschlaggebend anerkannt werden.

E. 5.3 Zusammenfassend ist mit dem BFM davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei an seinem derzeitigen Aufenthaltsort in Addis Abeba faktisch sicher und der weitere Aufenthalt in Äthiopien sei für ihn zumutbar. Unter diesen Umständen hat das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Auf das Erheben von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5860/2012/mel Urteil vom 26. November 2012 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren ... , Eritrea, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / N ... . Sachverhalt: A. Am 1. Juni 2011 gelangte die Schwester des Beschwerdeführers mit einer als "Gesuch um Familiennachzug" bezeichneten Eingabe ans BFM, mittels welcher sie für ihren in Äthiopien befindlichen Bruder um Bewilligung der Einreise in die Schweiz ersuchte. Am 9. März 2012 ersuchte sie um Auskunft über den Stand des Verfahrens, worauf ihr vom BFM mit Schrei­ben vom 21. März 2012 mitgeteilt wurde, das für ihren Bruder eingereichte Asylgesuch aus dem Ausland sei registriert worden, dessen Behandlung jedoch aufgrund hoher Geschäftslast noch pendent. Am 10. April 2012 wurde eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vertretungsvollmacht zu den Akten gereicht. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2012 teilte das BFM der Schwester respektive Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, eine Anhörung ihres Bruders durch die schweizerische Vertretung in Addis Abeba sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Vor diesem Hintergrund, und da noch wesentliche Fragen zum Gesuch offen seien, habe er zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg eine Reihe von Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen in Eritrea, zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten oder der Schweiz, zu seinen Asylgründen sowie zu den Umständen seines Aufenthalts an seinen bisherigen Reisedestinationen zu beantworten. Dabei hielt das Bundesamt fest, dass betreffend das Asylgesuch aus dem Ausland noch keine klar dem Beschwerdeführer zurechenbare Willensäusserung vorliege. Am 6. Oktober 2012 nahm die Schwester respektive Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu den vom BFM aufgeworfenen Fragen Stellung, wobei sie gleichzeitig eine ihren Angaben zufolge von ihrem Bruder verfasste Begründungsschrift samt Übersetzung nachreichte. B. In den vorgenannten Eingaben brachte der Beschwerdeführer zum Grund für sein Asylgesuch aus dem Ausland namentlich vor, er habe Eritrea am 2. April 2010 illegal verlassen, da er sich in seiner Heimat vor einer Rekrutierung zum Militärdienst gefürchtet habe, zumal ihm dort als Angehöriger der Pfingstgemeinde eine harte Bestrafung wegen seiner verbotenen Religion gedroht hätte. Dabei gab er an, er stamme aus einer Ortschaft in der Region von X._______, wo nach wie vor seine Eltern und ... [mehrere Geschwister] lebten. Von ... [seinen] Schwestern halte sich eine in einem Flüchtlingslager in Äthiopien auf, eine in einem Lager im Sudan, und seine älteste Schwester (seine Rechtsvertreterin) lebe in der Schweiz. Er habe auch ... ältere Brüder, welche ... schon seit mehr als zehn Jahren im Militär seien. ... [Er habe] die Schule nach dem neunten Schuljahr abbrechen müssen, da sich seine Eltern seine Ausbildung nicht mehr hätten leisten können, nachdem sie und andere Bauern im Heimatort vom Staat enteignet worden seien. Er sei deshalb nach Asmara gegangen, wo er sich illegal respektive ohne behördliche Anmeldung aufgehalten habe. Dort sei er ... als Verkäufer tätig gewesen, er habe dort aber ständig eine Rekrutierung zu fürchten gehabt. Zudem sei sein Vater seinetwegen festgenommen worden und erst nach der Bezahlung einer hohen Busse wieder freigekommen, da die Behörden angenommen hätten, er habe das Land bereits illegal verlassen. Aufgrund all dieser Umstände habe er sich zur Ausreise entschlossen. Zu seinem Reiseweg führte er aus, er sei im ... [Frühjahr] 2010 mit einem Kollegen in den Sudan ausgereist, wo sie sich bei der Polizei gemeldet hätten. Als Folge davon seien sie ins Flüchtlingslager Shegerab überstellt worden. Dort habe er sich zusammen mit vier anderen entschlossen, nach Israel weiterzureisen, wofür ihm seine Schwester in der Schweiz 800 US-Dollar habe zukommen lassen. Von ihren Schleppern seien sie jedoch im Sinai an Banditen ausgeliefert worden, welche von ihnen nochmals 6000 US-Dollar gefordert hätten. Da sie diese Summe nicht hätten aufbringen können, seien sie für Monate in einem Keller eingesperrt worden. Dort habe man sie immer wieder geschlagen und eines Tages sei ihnen allen ins Bein geschossen worden. Erst nach sechs Monaten - im Oktober 2010 - sei ihm und einem seiner Kollegen die Flucht gelungen, worauf sie von der ägyptischen Polizei aufgegriffen worden seien. Damit seien sie zwar vor den Banditen in Sicherheit gewesen, jedoch habe ihnen nun eine Deportation nach Eritrea gedroht. Sie hätten sich deshalb gegenüber den ägyptischen Behörden als Äthiopier ausgegeben, worauf sie am 11. Januar 2011 nach Addis Abeba abgeschoben worden seien. In Äthiopien hätten sie sich schliesslich als Eritreer zu erkennen gegeben, worauf man ihnen ein Kurzaufenthaltspapier gegeben und sie freigelassen habe. Er habe danach bei einer Kirche Unterschlupf gefunden und sich auch beim UNHCR angemeldet. Da er aufgrund der erlittenen Schussverletzung Schmerzen gehabt habe, habe er in einem Spital in Addis Abeba operiert werden müssen. Deshalb habe er sich nicht mehr im Flüchtlingslager aufgehalten, wogegen seine in Äthiopien befindliche Schwester weiterhin im UNHCR-Camp sei. Seit seinem Aufenthalt in Äthiopien werde er manchmal von der Kirche und manchmal von seiner Schwester in der Schweiz unterstützt. In Äthiopien könne er aber nicht leben, da sich die Äthiopier und Eritreer gegenseitig hassen würden und er Angst vor einem neuen Krieg habe. Zudem könne er in Äthiopien auch nicht weiter zur Schule gehen oder einen Beruf erlernen, und er habe auch keine Chance auf eine Arbeit. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer einen Taufschein im Original vor, sowie - je in Kopie - ein ärztliches Zeugnis aus Addis Abeba betreffend eine Behandlung vom 28.05.2003 bis zum 06.06.2003 (5. - 13. Februar 2011) und eine UNHCR-Karte (ohne spezifische Angaben). C. Mit Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch (aus dem Ausland) abgelehnt. Dabei hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers liessen zwar darauf schliessen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe. Für ihn sei es jedoch möglich und zumutbar, in Äthiopien zu verbleiben, wo er im Bedarfsfall das UNHCR um Schutz ersuchen könne. Zwar lebe seine Schwester hier, womit er über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, dieser sei jedoch nicht derart gewichtig, als dass es gerade die Schweiz sein müsste, welche ihm Schutz zu gewähren hätte. Alleine die Anwesenheit eines Verwandten begründe noch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz. Der Beschwerdeführer sei damit nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, weshalb sein Asylgesuch (aus dem Ausland) abzulehnen sei. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Schwester respektive Rechtsvertreterin - am 10. November 2012 Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Dabei macht er zur Hauptsache geltend, es gehe ihm in Äthiopien nicht gut, zumal er wegen seiner Schussverletzung am Bein habe operiert werden müssen. Da das UNCHR-Flüchtlingslager weit entfernt liege, habe er bei einer Kirchgemeinde in der Nähe des Spitals in Addis Abeba Unterschlupf gefunden. Nun sei ihm aber mitgeteilt worden, dass er dort nicht mehr bleiben könne. Seine Wunde müsse jedoch weiterhin versorgt werden, weshalb er nicht ins UNHCR-Flüchtlingslager zurückkehren könne, wo die medizinische Versorgungslage ungenügend sei. Nachdem er über ein Jahr auf eine positive Antwort gewartet habe, sei er jetzt sehr verzweifelt, denn nach Eritrea könne er nicht zurück und in Äthiopien habe er als eritreischer Flüchtling ohne finanzielle Unterstützung keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. Zwar habe ihm bisher die Kirche geholfen, nun sei er aber auf sich gestellt. In dieser Hinsicht brachte die Rechtsvertreterin respektive Schwester des Beschwerdeführers ergänzend vor, sie und ihr Ehemann seien mittlerweile auch nicht mehr in der Lage, die ganze Last für die medizinische Versorgung ihres Bruder zu tragen. Zudem mache sie sich Sorgen, dass sich ihr Bruder zu einer gefährlichen Reise über Libyen und das Mittelmeer nach Italien hinreissen lasse. Abschliessend wurde in der Beschwerde das Nachreichen eines aktuellen Arztzeugnisses in Aussicht gestellt, als Beleg zum andauernden Behandlungsbedarf. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) 1.2 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Eingabe vom 10. November 2012 ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf Beschwerde einzutreten ist. 1.5 Die Beschwerde ist indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Urteil - welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat - ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen. 3. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchen­den Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 3.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 3). Das BFM hat die Eingabe vom 1. Juni 2011 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen, woran auch deren Bezeichnung als "Gesuch um Familiennachzug" nichts ändert. Einen grundsätzlichen Man­gel des Gesuches vom 1. Juni 2011 - das Fehlen einer erkennbaren persönlichen Willensbekundung des Beschwerdeführers - wurde im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens behoben, indem zuerst eine Vollmacht des Beschwerdeführers und später ein persönliches Begründungsschreiben nachgereicht wurden (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 4). Im Weiteren ist vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers durch die schweizerische Vertretung in Addis Abeba verzichtet werden durfte und von der Vorinstanz mit der Einladung zur Stellungnahme vom 14. September 2012 den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30 E. 5). Schliesslich wurde im Rahmen der Eingabe vom 6. Oktober 2012 zu dem vom Bundesamt aufgeworfenen Fragen einlässlich Stellung genommen, womit der Beschwerdeführer die Möglichkeit genutzt hat, seine Gesuchsgründe darzulegen. 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten nach ständiger Praxis restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis). 5. 5.1 Im angefochtenen Entscheid hat das BFM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesuchsgründe als mutmasslich asylrelevant erklärt, das Asylgesuch aus dem Ausland jedoch abgelehnt, da im Falle des Beschwerdeführers vom Vorliegen einer zumutbaren Schutzalternative in Äthiopien auszugehen sei, auch wenn er über einen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge. Der Beschwerdeführer hält dem zur Hauptsache entgegen, aufgrund der dortigen Verhältnisse für Eritreer und insbesondere seiner andauernden Pflegebedürftigkeit erweise sich Äthiopien für ihn nicht als eine zumutbare Aufenthaltsalternative. Aufgrund der Akten ist jedoch festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Resultat nicht geeignet sind, die im Wesentlichen zutreffenden Schlüsse des Bundesamtes betreffend die grundsätzliche Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs in Äthiopien umzustossen. 5.2 In entscheidrelevanter Hinsicht ist mit dem BFM darin einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer - auch wenn er in der Person seiner Schwester über einen persönlichen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügt - nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 AsylG). In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. dazu Entscheidungen und Mittteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4, mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang weist das Bundesamt in seinem Entscheid zu Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Äthiopien bereits beim UNHCR angemeldet hat und demzufolge in ein Flüchtlingslager zurückkehren kann, sollte er sich an seinem derzeitigen Aufenthaltsort nicht sicher fühlen. Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei in Äthiopien etwa von einer Abschiebung in die Heimat bedroht, besteht vor diesem Hintergrund nicht. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er sei weiterhin behandlungsbedürftig und die medizinische Versorgungslage im UNHCR-Lager sei ungenügend. Seine diesbezüglichen Vorbringen können indes nicht überzeugen. Zum einen darf davon ausgegangen werden, der Grundbedarf an Versorgung und Betreuung werde in den unter der Verwaltung des UNHCR stehenden Flüchtlingslagern gedeckt und eine Wundbehandlung sei dort durchaus möglich. Das UNHCR unterstützt in Äthiopien rund 60'000 eritreische Flüchtlinge und es dürfte daher entsprechend gerüstet sein. Andererseits kann nicht überzeugen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Beinverletzung noch heute - weit mehr als eineinhalb Jahre nach seiner Spitalbehandlung in Adis Abeba (vom 5. bis 13. Februar 2011) - Bedarf an Wundbehandlung haben sollte. Zwar hat er das Nachreichen eines diesbezüglichen Arztzeugnisses in Aussicht gestellt, auf das Einholen dieses Beweismittels kann jedoch - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - verzichtet werden (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Seine Vorbringen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend das Fehlen von Arbeits- oder Ausbildungsmöglichkeiten vermögen den Verbleib im Äthiopien nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Auf der anderen Seite lässt sein bereits über eineinhalb Jahre dauernder Aufenthalt in Addis Abeba darauf schliessen, der Beschwerdeführer habe sich schon länger in die dortigen Verhältnisse eingefügt und er sei dort nicht in seiner Existenz gefährdet. Daran vermögen auch seine Vorbringen über den angeblichen Unterstützungsentzug von Seiten einer Kirche nichts zu ändern. Schliesslich hat er nicht nur eine Schwester in der Schweiz, sondern auch eine Schwester in Äthiopien, womit er auch dort über einen naheliegenden familiären Anknüpfungspunkt verfügt. Die von seiner Schwester respektive Rechtsvertreterin geltend gemachte Sorge um sein persönliches Wohlergehen mag zwar subjektiv nachvollziehbar sein, kann aber in entscheidrelevanter Hinsicht nicht als alleine ausschlaggebend anerkannt werden. 5.3 Zusammenfassend ist mit dem BFM davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei an seinem derzeitigen Aufenthaltsort in Addis Abeba faktisch sicher und der weitere Aufenthalt in Äthiopien sei für ihn zumutbar. Unter diesen Umständen hat das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf das Erheben von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: