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E-3167/2014

E-3167/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-27 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, C._______, ein somalischer Staatsangehöriger aus Mogadischu, suchte am 2. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 trat das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG [SR142.31] auf dessen Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Italien. Am 27. Juli 2011 hob es die Verfügung vom 26. Mai 2009 auf und nahm das nationale Verfahren in der Schweiz wieder auf. Mit Verfügung vom 8. September 2011 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. B. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 an das BFM liess der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin - unter Beilage von deren Vollmacht vom 10. Oktober 2011 - für diese und zwei Kinder (B._______ und D._______) um Asyl in der Schweiz und um Einreisebewilligung nachsuchen. Zur Begründung machte er geltend, aufgrund der Kriegssituation in Somalia seien die Beschwerdeführerin und die Kinder ständig auf der Flucht vor den Al-Shabaab Milizen und hätten kaum genug zu essen und zu trinken. Ein weiterer Verbleib in Somalia sei nicht zumutbar. C. Auf entsprechende Aufforderung des BFM vom 24. Oktober 2013 teilte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 12. November 2013 mit, die Beschwerdeführerin lebe mit den Kindern im Dorf E._______, in der Region F._______, etwa (...) Kilometer von Mogadischu entfernt. Die Lebenssituation sei prekär, sie hätten kaum genügend Nahrung und würden abwechslungsweise von den Al-Shabaab Milizen und Regierungstruppen kontrolliert und drangsaliert. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2013 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, das Verfahren werde schriftlich geführt. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf BVGE 2011/39 sowie die Säumnisfolge auf, innert Frist eine ihr zurechenbare Willensäusserung, dass sie die Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz durch Asyl ersuche sowie eine Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM einzureichen. E. Mit Eingabe vom 5. Februar 2014 reichte der Rechtsvertreter die von ihm am 14. Januar 2014 verfassten Antworten zu den vom BFM gestellten Fragen, ergänzt durch eine von der Beschwerdeführerin in englischer Sprache abgefassten und unterschriebenen Text vom 25. Januar 2014 ein, wonach alles in der Eingabe vom 14. Januar 2014 Geschriebene wahr sei und mit dem Erlebten übereinstimme. Sie und ihre Kinder würden in Somalia verfolgt und bedürften den Schutz der Schweiz. Zur Begründung des Asylgesuchs wurde im Wesentlichen geltend gemacht, sie gehöre dem Clan G._______ an. Sie sei im September 2007 mit ihrem nach Brauch angetrauten Ehemann, der gemeinsamen Tochter H._______, der ersten Frau ihres Ehemannes und deren beiden Kindern D._______ und B._______ ins Flüchtlingslager I._______ in Äthiopien geflüchtet. Nach einer Kontrolle durch äthiopische Soldaten seien einige Männer aus dem Flüchtlingslager verschwunden, worauf der Ehemann Angst bekommen und das Flüchtlingslager im Juni 2008 in Richtung Europa verlassen habe. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien im Lager geblieben. Die erste Frau des Ehemanns und ihr Sohn D._______ seien nach Somalia zurückgekehrt, wo sie bei der Geburt ihrer Tochter B._______ gestorben sei. Die beiden Kinder seien bei ihrer Grossmutter geblieben. Der Ehemann habe seine erste Frau bei der Anhörung deshalb nicht erwähnt, weil sie zum damaligen Zeitpunkt bereits gestorben gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Tochter H._______ bis März 2010 im genannten Flüchtlingslager geblieben. Als alleinstehende Mutter habe sie dort nicht mehr bleiben können. Anschliessend seien sie nach E._______ (vgl. Bst. C) gegangen. Im Mai 2010 sei H._______ wegen mangelnder Ernährung gestorben. Zurzeit lebe die Beschwerdeführerin mit den Kindern ihres Ehemannes, D._______ und B._______, ausserhalb von Mogadischu an wechselnden Orten auf der Flucht vor ihren Verfolgern. Sie möchten nicht in Somalia bleiben, da sie auf kein soziales Netz und keine unterstützende Familie zählen könnten. F. Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass D._______ vermutlich von der Al-Shabaab Miliz erschossen worden sei, als diese die Hütte der Familie im Dorf J._______ gestürmt hätten. Sie selbst sei nicht zu Hause gewesen. Daher ersuche sie, ihr und ihrer Tochter eine Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen. Zur Untermauerung wurde ein Foto des toten Knaben eingereicht. G. Mit einem internen Abschreibungsbeschluss vom 13. Mai 2014 schrieb die Vorinstanz das Asylgesuch aus dem Ausland für D._______ als gegenstandslos geworden ab. H. Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 - eröffnet am 14. Mai 2014 - verweigerte das BFM die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. I. Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht, es sei die Verfügung des BFM vom 13. Mai 2014 aufzuheben, der Beschwerdeführerin und ihrem Kind sei die Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu erteilen. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Prozessführung ersucht. J. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2014 setzte die zuständige Instruktionsrichterin Frist zur Nachreichung einer schriftlichen Vollmacht mit Originalunterschrift der Beschwerdeführerin, nachdem die Unterschrift auf der Vollmacht vom 10. Oktober 2011 ein anderes Erscheinungsbild zeige als die Bestätigung vom 25. Januar 2014 und letztlich nicht erstellt scheine, ob das Vertretungsverhältnis zwischen Rechtsvertreter und Beschwerdeführerin überhaupt bestehe. K. Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Vollmacht datiert vom 7. Juli 2014 nach und führte aus, die Unterschrift auf der Vollmacht entspreche vom Erscheinungsbild her derjenigen auf der Vollmacht vom 10. Oktober 2011. Die Beschwerdeführerin sei de facto Analphabetin. Sie habe deshalb keine Unterschrift mit stets ähnlichem Erscheinungsbild. L. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 verzichtete die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud sie das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. M. In seiner Vernehmlassung vom 8. August 2014, die den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.

E. 1.3 Die Einreichung eines Asylgesuchs stellt ein relativ höchstpersönliches Recht dar. Dementsprechend müssen urteilsfähige Personen ein Asylgesuch selbständig, das heisst ohne die Hilfe eines Vertreters, einreichen. Der Mangel eines nicht selbständig eingereichten Asylgesuchs kann indessen unter anderem geheilt werden, wenn das Gesuch durch die asylsuchende Person persönlich bestätigt wird. Im vorliegenden Fall wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin von deren Rechtsvertreter eingereicht. Bei der Beschwerdeführerin handelte es sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um eine urteilsfähige und mündige Person, weshalb sie selbständig um Asyl hätte nachsuchen müssen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gab sie nun aber - auch im Namen der Kinder - eine persönliche Stellungnahme ab, womit der Mangel des nicht selbständig gestellten Asylgesuchs der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren als geheilt zu erachten ist. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2).

E. 2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 2.2 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3 S. 126).

E. 3 Der Umstand, dass das vorliegende Gesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1601/2012 vom 14. Januar 2013). Da sich die Beschwerdeführerinnen im Ausland befinden, hat die Vorinstanz die Eingabe vom 7. Dezember 2011 richtigerweise als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen.

E. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, noch immer seien Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen. Die allgemeine Unsicherheit betreffe jedoch die gesamte somalische Bevölkerung. Den Akten könnten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte entnommen werden, dass den Beschwerdeführerinnen im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass die Al-Shabaab die Beschwerdeführerin und deren Familie belästigt habe und es gar zur Tötung des Stiefsohnes gekommen sei, auch wenn hierzu nähere Angaben und Beweismittel fehlen würden. Aus diesem Todesfall - wenn auch von grosser persönlicher Tragik - könne keine Einreiserelevanz für die Beschwerdeführerinnen abgeleitet werden. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen sei die Al-Shabaab bereits im Februar 2014 von der AMISOM aus der Stadt K._______ vertrieben worden. Daher sei es nicht glaubhaft, dass es sich bei der Tötung des (...) Stiefsohnes am 23. April 2014 um eine gezielte Verfolgung gehandelt habe respektive es jemals zu einer einreiserelevanten Verfolgung der Beschwerdeführerinnen durch die Al-Shabaab gekommen sei. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weswegen sich die Beschwerdeführerinnen freiwillig von E._______, wo die Al-Shabaab bereits Ende 2012 vertrieben worden sei, nach K._______ hätten begeben sollen. Es sei ihnen frei gestanden, in E._______ zu bleiben oder nach Mogadischu zurückzukehren, wo die Kinder zuvor gelebt hätten und wo sich die Familie des Vaters beziehungsweise des Ehemannes aufhalte. Die allgemein verbesserte Sicherheitslage in Mogadischu habe dazu geführt, dass im Jahr 2013 tausende ehemals geflohene und intern vertriebene Somalier wieder nach Mogadischu zurückgekehrt seien. Es könne dort zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer Situation extremer, allgemeiner und verbreiteter Gewalt gesprochen werden, die als dermassen intensiv einzustufen sei, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5705/2015 vom 17. September 2013, E. 8.5.5 f.). Das BFM gehe davon aus, dass seitens der Al-Shabaab nie ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse gegenüber den Beschwerdeführerinnen bestanden habe.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerinnen halten in der Rechtsmittelschrift entgegen, sie hätten nicht in E._______ bleiben können und seien bereits 2012 von dort geflüchtet, also zur Zeit als die Al-Shabaab noch dort gewesen sei. Zudem hätten sie dort keine Lebensgrundlage gehabt, die eine Tochter sei ja dort verhungert. Unter diesen Umständen erscheine es als zynisch, wenn das BFM behaupte, sie hätten in E._______ bleiben können. Auch in Mogadischu hätten sie nicht in Sicherheit leben können, die Al-Shabaab Miliz habe zwar in der Stadt nicht mehr Macht, sei jedoch in der Stadt präsent und verübe eine Guerillataktik. Erst vor wenigen Tagen habe die Al-Shabaab in Mogadischu einen Angriff auf das somalische Parlament verübt, der 24 Todesopfer gefordert habe (vgl. Beilage 2). Zudem hätten es alleinstehende Mütter in Somalia besonders schwer (vgl. Beilage 3). Somit ergebe sich, dass die Beschwerdeführerinnen bei einem Verbleib in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarerer Zukunft von einer Verfolgung betroffen wären. Zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann beziehungsweise Vater bestehe eine enge Beziehung, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG entgegen der Auffassung der Vorinstanz gegeben seien.

E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die im Zusammenhang mit dem Leben in Somalia geltend gemachten Kriegswirren (allgemeine Probleme) nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können, da Unruhen in einem Land für praktisch alle dort lebenden Menschen irgendwann zu Problemen führen und praxisgemäss nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes betrachtet werden können.

E. 5.2 Des Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass den geltend gemachten Vorkommnissen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Die Vorinstanz hält richtigerweise fest, dass, ohne die Situation in Somalia verharmlosen zu wollen, grosse Teile von Zentral- und Südsomalia nicht mehr im Einflussbereich der Al-Shabaab-Milizen stehen. Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung des Einreisegesuchs geltend, ständig auf der Flucht vor den Al-Shabaab-Milizen zu sein. Nähere Angaben dazu werden indes nicht gemacht. Der Tod von D._______ war sicher sehr tragisch. Die Vorinstanz stellte aber zu Recht fest, dass einerseits keine konkreten Angaben über die Umstände dazu gemacht werden und keine Beweismittel für eine Urheberschaft der Al-Shabaab-Milizen bestehen und andererseits keine gezielte Verfolgung erkennbar ist. Aus diesem Grund ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerinnen im heutigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Behelligungen seitens der Al-Shabaab zu gewärtigen haben. Dies umso weniger, als die Präsenz der Al-Shabaab in Mogadischu, wohin sich die Beschwerdeführerin mit B._______ begeben kann, sollte sie sich zurzeit nicht bereits dort aufhalten, nach der offiziellen Vertreibung aus der Hauptstadt Somalias im August 2011 merklich zurückgegangen ist, was zwischenzeitlich auch zur Rückkehr zahlreicher intern vertriebener Somalier nach Mogadischu geführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2013/27 ausdrücklich festgehalten, dass sich die Sicherheitslage in Mogadischu gesamthaft gesehen dahingehend deutlich verbessert hat, als flächendeckende Kampfhandlungen mit den Al-Shabaab-Milizen nicht mehr stattfinden (vgl. a.a.O. E. 8.5.5 S. 392 sowie Urteil des BVGer D-1806/2014 vom 27. Mai 2014 E. 6.8 S. 8).

E. 5.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht für alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden. Speziell gefährdet sind diesbezüglich Frauen und Mädchen, wenn sie intern vertrieben sind oder einem Minderheitenclan angehören (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.2 ff.).

E. 5.3.1 Somit ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen auf sich alleine gestellt sind oder auf männliche Unterstützung innerhalb der Familie zählen können.

E. 5.3.2 Aus den Akten im Asylverfahren des Ehemannes ergibt sich, dass sich in Mogadischu noch die Mutter des Ehemannes und insbesondere auch drei Onkel väterlicherseits aufhalten (vgl. vorinstanzliche Akten des Ehemannes A30/11, Antwort 34). Vor diesem Hintergrund ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin und das Kind sich nicht schutzlos in Somalia aufhalten müssen. Anderes lässt sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Im Übrigen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2014 zwar geltend machte, seit Mai 2010 habe sie keinen festen Aufenthaltsort, ihr Ehemann aber anlässlich der Anhörung am 8. Oktober 2010 angab, er habe gehört, sie sei nach Mogadischu eingereist (vgl. A30/11, Antwort 14), was gewisse Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Aufenthaltssituation aufkommen lässt.

E. 5.4 Somit ist es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von aArt. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführerinnen zur Schweiz zu verneinen (vgl. aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Zwar lebt der nach Brauch angetraute Ehemann respektive Vater in der Schweiz, von einer engen Beziehung zu ihm ist aber nicht auszugehen, zumal sie seit dessen Weggang aus Äthiopien im Jahre 2008 örtlich voneinander getrennt leben und er bei seiner Anhörung zu Protokoll gab, er habe seine (damals zweite; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) Frau nicht mehr gesucht, habe selber Probleme gehabt und sehr selten habe sie ihn kontaktiert (vgl. A30/11, Antwort 20). Die Vorinstanz hat deshalb den Beschwerdeführerinnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt.

E. 5.5 Im Übrigen wird sinngemäss gerügt, die Vorinstanz habe Art. 51 Abs. 2 AsylG zu Unrecht nicht angewandt, mithin Bundesrecht verletzt. Hierzu ist festzuhalten, dass diese Bestimmung mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 aufgehoben wurde (AS 2013 3475, 5357) und auf am 1. Februar 2014 hängige Verfahren nicht mehr zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/41). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht zum Tragen kommt, da es bereits an der Grundvoraussetzung dafür, nämlich der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft mangelt, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführerinnen vor seiner Flucht in Bigamie lebte, was als besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG gelten würde (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8457/2015 vom 14. April 2016 E. 2.7).

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen, da die Rechtsbegehren vor dem Hintergrund obiger Erwägungen nicht aussichtlos waren und aufgrund der Akten von der prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und an das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3167/2014 Urteil vom 27. April 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Somalia, beide vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, C._______, ein somalischer Staatsangehöriger aus Mogadischu, suchte am 2. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 trat das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG [SR142.31] auf dessen Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Italien. Am 27. Juli 2011 hob es die Verfügung vom 26. Mai 2009 auf und nahm das nationale Verfahren in der Schweiz wieder auf. Mit Verfügung vom 8. September 2011 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. B. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 an das BFM liess der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin - unter Beilage von deren Vollmacht vom 10. Oktober 2011 - für diese und zwei Kinder (B._______ und D._______) um Asyl in der Schweiz und um Einreisebewilligung nachsuchen. Zur Begründung machte er geltend, aufgrund der Kriegssituation in Somalia seien die Beschwerdeführerin und die Kinder ständig auf der Flucht vor den Al-Shabaab Milizen und hätten kaum genug zu essen und zu trinken. Ein weiterer Verbleib in Somalia sei nicht zumutbar. C. Auf entsprechende Aufforderung des BFM vom 24. Oktober 2013 teilte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 12. November 2013 mit, die Beschwerdeführerin lebe mit den Kindern im Dorf E._______, in der Region F._______, etwa (...) Kilometer von Mogadischu entfernt. Die Lebenssituation sei prekär, sie hätten kaum genügend Nahrung und würden abwechslungsweise von den Al-Shabaab Milizen und Regierungstruppen kontrolliert und drangsaliert. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2013 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, das Verfahren werde schriftlich geführt. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf BVGE 2011/39 sowie die Säumnisfolge auf, innert Frist eine ihr zurechenbare Willensäusserung, dass sie die Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz durch Asyl ersuche sowie eine Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM einzureichen. E. Mit Eingabe vom 5. Februar 2014 reichte der Rechtsvertreter die von ihm am 14. Januar 2014 verfassten Antworten zu den vom BFM gestellten Fragen, ergänzt durch eine von der Beschwerdeführerin in englischer Sprache abgefassten und unterschriebenen Text vom 25. Januar 2014 ein, wonach alles in der Eingabe vom 14. Januar 2014 Geschriebene wahr sei und mit dem Erlebten übereinstimme. Sie und ihre Kinder würden in Somalia verfolgt und bedürften den Schutz der Schweiz. Zur Begründung des Asylgesuchs wurde im Wesentlichen geltend gemacht, sie gehöre dem Clan G._______ an. Sie sei im September 2007 mit ihrem nach Brauch angetrauten Ehemann, der gemeinsamen Tochter H._______, der ersten Frau ihres Ehemannes und deren beiden Kindern D._______ und B._______ ins Flüchtlingslager I._______ in Äthiopien geflüchtet. Nach einer Kontrolle durch äthiopische Soldaten seien einige Männer aus dem Flüchtlingslager verschwunden, worauf der Ehemann Angst bekommen und das Flüchtlingslager im Juni 2008 in Richtung Europa verlassen habe. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien im Lager geblieben. Die erste Frau des Ehemanns und ihr Sohn D._______ seien nach Somalia zurückgekehrt, wo sie bei der Geburt ihrer Tochter B._______ gestorben sei. Die beiden Kinder seien bei ihrer Grossmutter geblieben. Der Ehemann habe seine erste Frau bei der Anhörung deshalb nicht erwähnt, weil sie zum damaligen Zeitpunkt bereits gestorben gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Tochter H._______ bis März 2010 im genannten Flüchtlingslager geblieben. Als alleinstehende Mutter habe sie dort nicht mehr bleiben können. Anschliessend seien sie nach E._______ (vgl. Bst. C) gegangen. Im Mai 2010 sei H._______ wegen mangelnder Ernährung gestorben. Zurzeit lebe die Beschwerdeführerin mit den Kindern ihres Ehemannes, D._______ und B._______, ausserhalb von Mogadischu an wechselnden Orten auf der Flucht vor ihren Verfolgern. Sie möchten nicht in Somalia bleiben, da sie auf kein soziales Netz und keine unterstützende Familie zählen könnten. F. Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass D._______ vermutlich von der Al-Shabaab Miliz erschossen worden sei, als diese die Hütte der Familie im Dorf J._______ gestürmt hätten. Sie selbst sei nicht zu Hause gewesen. Daher ersuche sie, ihr und ihrer Tochter eine Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen. Zur Untermauerung wurde ein Foto des toten Knaben eingereicht. G. Mit einem internen Abschreibungsbeschluss vom 13. Mai 2014 schrieb die Vorinstanz das Asylgesuch aus dem Ausland für D._______ als gegenstandslos geworden ab. H. Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 - eröffnet am 14. Mai 2014 - verweigerte das BFM die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. I. Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht, es sei die Verfügung des BFM vom 13. Mai 2014 aufzuheben, der Beschwerdeführerin und ihrem Kind sei die Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu erteilen. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Prozessführung ersucht. J. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2014 setzte die zuständige Instruktionsrichterin Frist zur Nachreichung einer schriftlichen Vollmacht mit Originalunterschrift der Beschwerdeführerin, nachdem die Unterschrift auf der Vollmacht vom 10. Oktober 2011 ein anderes Erscheinungsbild zeige als die Bestätigung vom 25. Januar 2014 und letztlich nicht erstellt scheine, ob das Vertretungsverhältnis zwischen Rechtsvertreter und Beschwerdeführerin überhaupt bestehe. K. Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Vollmacht datiert vom 7. Juli 2014 nach und führte aus, die Unterschrift auf der Vollmacht entspreche vom Erscheinungsbild her derjenigen auf der Vollmacht vom 10. Oktober 2011. Die Beschwerdeführerin sei de facto Analphabetin. Sie habe deshalb keine Unterschrift mit stets ähnlichem Erscheinungsbild. L. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 verzichtete die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud sie das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. M. In seiner Vernehmlassung vom 8. August 2014, die den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 1.3 Die Einreichung eines Asylgesuchs stellt ein relativ höchstpersönliches Recht dar. Dementsprechend müssen urteilsfähige Personen ein Asylgesuch selbständig, das heisst ohne die Hilfe eines Vertreters, einreichen. Der Mangel eines nicht selbständig eingereichten Asylgesuchs kann indessen unter anderem geheilt werden, wenn das Gesuch durch die asylsuchende Person persönlich bestätigt wird. Im vorliegenden Fall wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin von deren Rechtsvertreter eingereicht. Bei der Beschwerdeführerin handelte es sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um eine urteilsfähige und mündige Person, weshalb sie selbständig um Asyl hätte nachsuchen müssen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gab sie nun aber - auch im Namen der Kinder - eine persönliche Stellungnahme ab, womit der Mangel des nicht selbständig gestellten Asylgesuchs der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren als geheilt zu erachten ist. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2).

2. Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). 2.1 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 2.2 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 3. Der Umstand, dass das vorliegende Gesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1601/2012 vom 14. Januar 2013). Da sich die Beschwerdeführerinnen im Ausland befinden, hat die Vorinstanz die Eingabe vom 7. Dezember 2011 richtigerweise als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, noch immer seien Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen. Die allgemeine Unsicherheit betreffe jedoch die gesamte somalische Bevölkerung. Den Akten könnten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte entnommen werden, dass den Beschwerdeführerinnen im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass die Al-Shabaab die Beschwerdeführerin und deren Familie belästigt habe und es gar zur Tötung des Stiefsohnes gekommen sei, auch wenn hierzu nähere Angaben und Beweismittel fehlen würden. Aus diesem Todesfall - wenn auch von grosser persönlicher Tragik - könne keine Einreiserelevanz für die Beschwerdeführerinnen abgeleitet werden. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen sei die Al-Shabaab bereits im Februar 2014 von der AMISOM aus der Stadt K._______ vertrieben worden. Daher sei es nicht glaubhaft, dass es sich bei der Tötung des (...) Stiefsohnes am 23. April 2014 um eine gezielte Verfolgung gehandelt habe respektive es jemals zu einer einreiserelevanten Verfolgung der Beschwerdeführerinnen durch die Al-Shabaab gekommen sei. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weswegen sich die Beschwerdeführerinnen freiwillig von E._______, wo die Al-Shabaab bereits Ende 2012 vertrieben worden sei, nach K._______ hätten begeben sollen. Es sei ihnen frei gestanden, in E._______ zu bleiben oder nach Mogadischu zurückzukehren, wo die Kinder zuvor gelebt hätten und wo sich die Familie des Vaters beziehungsweise des Ehemannes aufhalte. Die allgemein verbesserte Sicherheitslage in Mogadischu habe dazu geführt, dass im Jahr 2013 tausende ehemals geflohene und intern vertriebene Somalier wieder nach Mogadischu zurückgekehrt seien. Es könne dort zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer Situation extremer, allgemeiner und verbreiteter Gewalt gesprochen werden, die als dermassen intensiv einzustufen sei, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5705/2015 vom 17. September 2013, E. 8.5.5 f.). Das BFM gehe davon aus, dass seitens der Al-Shabaab nie ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse gegenüber den Beschwerdeführerinnen bestanden habe. 4.2 Die Beschwerdeführerinnen halten in der Rechtsmittelschrift entgegen, sie hätten nicht in E._______ bleiben können und seien bereits 2012 von dort geflüchtet, also zur Zeit als die Al-Shabaab noch dort gewesen sei. Zudem hätten sie dort keine Lebensgrundlage gehabt, die eine Tochter sei ja dort verhungert. Unter diesen Umständen erscheine es als zynisch, wenn das BFM behaupte, sie hätten in E._______ bleiben können. Auch in Mogadischu hätten sie nicht in Sicherheit leben können, die Al-Shabaab Miliz habe zwar in der Stadt nicht mehr Macht, sei jedoch in der Stadt präsent und verübe eine Guerillataktik. Erst vor wenigen Tagen habe die Al-Shabaab in Mogadischu einen Angriff auf das somalische Parlament verübt, der 24 Todesopfer gefordert habe (vgl. Beilage 2). Zudem hätten es alleinstehende Mütter in Somalia besonders schwer (vgl. Beilage 3). Somit ergebe sich, dass die Beschwerdeführerinnen bei einem Verbleib in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarerer Zukunft von einer Verfolgung betroffen wären. Zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann beziehungsweise Vater bestehe eine enge Beziehung, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG entgegen der Auffassung der Vorinstanz gegeben seien. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die im Zusammenhang mit dem Leben in Somalia geltend gemachten Kriegswirren (allgemeine Probleme) nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können, da Unruhen in einem Land für praktisch alle dort lebenden Menschen irgendwann zu Problemen führen und praxisgemäss nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes betrachtet werden können. 5.2 Des Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass den geltend gemachten Vorkommnissen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Die Vorinstanz hält richtigerweise fest, dass, ohne die Situation in Somalia verharmlosen zu wollen, grosse Teile von Zentral- und Südsomalia nicht mehr im Einflussbereich der Al-Shabaab-Milizen stehen. Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung des Einreisegesuchs geltend, ständig auf der Flucht vor den Al-Shabaab-Milizen zu sein. Nähere Angaben dazu werden indes nicht gemacht. Der Tod von D._______ war sicher sehr tragisch. Die Vorinstanz stellte aber zu Recht fest, dass einerseits keine konkreten Angaben über die Umstände dazu gemacht werden und keine Beweismittel für eine Urheberschaft der Al-Shabaab-Milizen bestehen und andererseits keine gezielte Verfolgung erkennbar ist. Aus diesem Grund ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerinnen im heutigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Behelligungen seitens der Al-Shabaab zu gewärtigen haben. Dies umso weniger, als die Präsenz der Al-Shabaab in Mogadischu, wohin sich die Beschwerdeführerin mit B._______ begeben kann, sollte sie sich zurzeit nicht bereits dort aufhalten, nach der offiziellen Vertreibung aus der Hauptstadt Somalias im August 2011 merklich zurückgegangen ist, was zwischenzeitlich auch zur Rückkehr zahlreicher intern vertriebener Somalier nach Mogadischu geführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2013/27 ausdrücklich festgehalten, dass sich die Sicherheitslage in Mogadischu gesamthaft gesehen dahingehend deutlich verbessert hat, als flächendeckende Kampfhandlungen mit den Al-Shabaab-Milizen nicht mehr stattfinden (vgl. a.a.O. E. 8.5.5 S. 392 sowie Urteil des BVGer D-1806/2014 vom 27. Mai 2014 E. 6.8 S. 8). 5.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht für alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden. Speziell gefährdet sind diesbezüglich Frauen und Mädchen, wenn sie intern vertrieben sind oder einem Minderheitenclan angehören (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.2 ff.). 5.3.1 Somit ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen auf sich alleine gestellt sind oder auf männliche Unterstützung innerhalb der Familie zählen können. 5.3.2 Aus den Akten im Asylverfahren des Ehemannes ergibt sich, dass sich in Mogadischu noch die Mutter des Ehemannes und insbesondere auch drei Onkel väterlicherseits aufhalten (vgl. vorinstanzliche Akten des Ehemannes A30/11, Antwort 34). Vor diesem Hintergrund ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin und das Kind sich nicht schutzlos in Somalia aufhalten müssen. Anderes lässt sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Im Übrigen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2014 zwar geltend machte, seit Mai 2010 habe sie keinen festen Aufenthaltsort, ihr Ehemann aber anlässlich der Anhörung am 8. Oktober 2010 angab, er habe gehört, sie sei nach Mogadischu eingereist (vgl. A30/11, Antwort 14), was gewisse Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Aufenthaltssituation aufkommen lässt. 5.4 Somit ist es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von aArt. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführerinnen zur Schweiz zu verneinen (vgl. aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Zwar lebt der nach Brauch angetraute Ehemann respektive Vater in der Schweiz, von einer engen Beziehung zu ihm ist aber nicht auszugehen, zumal sie seit dessen Weggang aus Äthiopien im Jahre 2008 örtlich voneinander getrennt leben und er bei seiner Anhörung zu Protokoll gab, er habe seine (damals zweite; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) Frau nicht mehr gesucht, habe selber Probleme gehabt und sehr selten habe sie ihn kontaktiert (vgl. A30/11, Antwort 20). Die Vorinstanz hat deshalb den Beschwerdeführerinnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt. 5.5 Im Übrigen wird sinngemäss gerügt, die Vorinstanz habe Art. 51 Abs. 2 AsylG zu Unrecht nicht angewandt, mithin Bundesrecht verletzt. Hierzu ist festzuhalten, dass diese Bestimmung mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 aufgehoben wurde (AS 2013 3475, 5357) und auf am 1. Februar 2014 hängige Verfahren nicht mehr zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/41). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht zum Tragen kommt, da es bereits an der Grundvoraussetzung dafür, nämlich der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft mangelt, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführerinnen vor seiner Flucht in Bigamie lebte, was als besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG gelten würde (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8457/2015 vom 14. April 2016 E. 2.7).

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen, da die Rechtsbegehren vor dem Hintergrund obiger Erwägungen nicht aussichtlos waren und aufgrund der Akten von der prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und an das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: