Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. August 2012 stellten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines Asylverfahrens. B. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 an das BFM wies der Rechtsvertreter auf die Gefährdungssituation der Beschwerdeführerenden hin und machte das BFM darauf aufmerksam, dass bisher keine Eingangsbestätigung des Gesuches vom 30. August 2012 erfolgt sei. C. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 bestätigte das BFM mit Hinweis auf die hohe Arbeitslast den Eingang des Asylgesuches vom 30. August 2012. D. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben der Beschwerdeführenden in englischer Sprache ein und machte in seinen Eingaben vom 5. März 2013, 13. August 2013 und 29. August 2013 weitere Angaben zur Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden. Im Weiteren ersuchte er um Beschleunigung des Verfahrens. E. Mit Schreiben vom 3. September 2013 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, dass es in Somalia keine schweizerische Vertretung gebe. Deshalb sei das Verfahren schriftlich durchzuführen. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt in Somalia (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). Im Weiteren forderte das BFM den Rechtsvertreter zur Einreichung einer von den Beschwerdeführenden unterzeichneten Vollmacht im Original auf. F. Nach mehrmals gewährter Fristerstreckung reichte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 7. November 2013 eine entsprechende Vollmacht vom 10. September 2013 im Original ein und beantwortete mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 das Schreiben des BFM vom 3. September 2013. G. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden, der als Fahrer der Regierung tätig gewesen sei, sei bereits im Jahre 2008 von der C.______ ermordet worden, nachdem er sich geweigert habe, für diese tätig zu sein. Im April 2012 sei auch der Beschwerdeführer B.______ ein erstes Mal von der C._______ zur Zusammenarbeit aufgefordert worden, indessen habe sich B._______ auch nach weiteren Aufforderungen geweigert, der C._______ beizutreten. Aus diesem Grund habe man im Juni 2012 auf ihn geschossen und ihn an Brust und Kopf getroffen. Er habe zwei Monate in einem Spital in Mogadischu verbracht, habe dieses aber bald wieder verlassen müssen, um nicht von der C.______ aufgegriffen zu werden. Am 15. Februar 2013 seien zwei Angehörige der C.______ zum Haus der Beschwerdeführerin A._______, der Mutter von B.______., gekommen und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt. Im August 2013 sei A._______ immer wieder von Angehörigen der C.______ angerufen und unter Todesdrohungen zur Übergabe ihres Sohnes aufgefordert worden. Zurzeit lebten die Beschwerdeführenden mit der Grossmutter mütterlicherseits versteckt in einem Haus in Mogadischu. Sie könnten keiner Arbeit nachgehen und B._______ benötige medizinische Behandlung. Aus diesen Gründen könnten sie nicht in ihrem Heimatstaat bleiben. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden drei Fotografien, die den Beschwerdeführer B._______ mit Verbänden zeigen, ein. Die Tochter beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden E.________ (N_______) lebe als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz. H. Mit Verfügung vom 17. März 2014 - eröffnet am 18. März 2014 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. April 2014 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beigabe ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. J. Am 16. April 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht vorliegende Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
E. 6.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. dazu aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1).
E. 6.2 Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.
E. 6.3 Vorliegend begründete das BFM den Verzicht auf eine persönliche Befragung mit der fehlenden Schweizer Vertretung in Somalia. Den Beschwerdeführenden wurde - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.)
E. 6.4 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 6.5 Das BFM führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, aus den Akten ergäben sich keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Verletzung des Beschwerdeführers B._______ um eine gezielte Verfolgungsmassnahme handle. Abgesehen davon, dass aus den eingereichten Fotografien weder der Zeitpunkt noch die Art der erlittenen Verletzungen oder deren Urheber entnommen werden könne, hätten die Beschwerdeführenden bis heute keine Unterlagen eingereicht, wonach der Beschwerdeführer ärztliche Hilfe benötigen würde, die in Mogadischu nicht gewährleistet wäre. Auch bestünden keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt künftige Verfolgung drohen würde. Gemäss öffentlich zugänglichen Informationsquellen sei die C._______ bereits im August 2011 aus Mogadischu vertrieben worden, weshalb kaum davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden bis heute unablässig von der C.________ bedroht würden. Die allgemein verbesserte Sicherheitslage in Mogadischu habe dazu geführt, dass im vergangenen Jahr tausende ehemals geflohene und intern vertriebene Somalier wieder nach Mogadischu zurückgekehrt seien. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts könne zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer Situation "extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt" gesprochen werden, die als dermassen einzustufen sei, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5705/2010 vom 17. September 2013 [inzwischen publiziert unter BVGE 2013/27] E. 8.5.5 und 8.5.6). Es sei auch unrealistisch, dass es nach der Verletzung seitens der C._______ während nunmehr einem Jahr zu abermaligen Drohungen gekommen sei, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen wäre. Es sei davon auszugehen, dass seitens der C.________ nie ein (gezieltes) Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer bestanden habe und sich die Gefahr einer unmittelbaren Bedrohung - wenn überhaupt je gegeben - angesichts der Tatsache, dass die C._______ aus weiteren Gebieten Somalias vertrieben worden sei, ohnehin verringert habe, weshalb zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen sei.
E. 6.6 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das BFM habe im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt, dass es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten und seiner Minderjährigkeit um eine besonders verletzliche Person handle, welche in Gestalt seiner in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Schwester über die einzige Bezugsperson ausserhalb Somalias verfüge. Insbesondere habe es die Voraussetzungen von aArt. 51 Abs. 2 AsylG nicht geprüft. Damit habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz, den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungsplicht verletzt.
E. 6.7 Hierzu ist festzustellen, dass im Asylgesuch vom 30. August 2012, welches Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, die Einreise der Beschwerdeführenden ausschliesslich im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtlinge und Asylgewährung beziehungsweise der Durchführung des Asylverfahrens und damit gestützt auf aArt. 20 AsylG beantragt wurde. Mangels eines - auch nicht sinngemäss gestellten -entsprechenden Gesuches war die Vorinstanz auch in Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise im Rahmen ihrer Begründungspflicht nicht gehalten, im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen des in aArt. 51 Abs. 2 AsylG statuierten Familienasyls zu prüfen, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde am Anfechtungsgegenstand zu orientieren hat und den Streitgegenstand nur in dessen Rahmen festlegen kann (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63). Soweit erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, dass die Voraussetzungen von aArt. 51 Abs. 2 AsylG erfüllt seien und damit implizit ein Gesuch um Familiennachzug gestellt wird (vgl. Beschwerde S. 7), ist der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über das Anfechtungsobjekt hinaus erweitert (vgl. Auer, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c). In diesem Umfang erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb insoweit darauf nicht einzutreten ist.
E. 6.8 Die Vorinstanz hat zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche aus dem Ausland mit zutreffender Begründung abgelehnt. In Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2013/27 E. 8.5.1 ff. vorgenommene Einschätzung der Situation verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit den Erwägungen des BFM übereinstimmt. Demnach sind noch immer Teile Somalias von Kampfhandlungen betroffen. Von einer gefestigten und stabilen Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia kann zum heutigen Zeitpunkt noch nicht die Rede sein. Mogadischu selbst steht seit dem erzwungenen Rückzug der C._______ im August 2011 unter der Kontrolle der somalischen Regierungstruppen und der Schutztruppen der Friedensmission der Afrikanischen Union (African Union Mission in Somalia/AMISOM). Die Sicherheitslage in der Stadt hat sich gesamthaft gesehen dahingehend deutlich verbessert, als flächendeckende Kampfhandlungen mit den C._______ nicht mehr stattfinden. Die allgemein verbesserte Sicherheitssituation führte dazu, dass im vergangenen Jahr tausende vormals geflohene und intern vertriebene Somalier wieder nach Mogadischu zurückkehrten. Die weitere und konsolidierte Verbesserung der Sicherheitslage ist erklärtes Ziel der Regierung und der internationalen Gemeinschaft. Die Regierungstruppen und AMISOM setzen ihren Kampf gegen die Al-Shabaab fort. In Bezug auf Mogadischu kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer Situation "extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt" gesprochen werden, die als dermassen intensiv einzustufen ist, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten ist. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Weigerung, der C._______ beizutreten, von diesen angeschossen worden zu sein, um eine blosse Behauptung handelt. Aus den eingereichten Fotografien, welche den Beschwerdeführer mit Verbänden zeigen, können jedenfalls weder konkrete Hinweise auf den Zeitpunkt noch die Art der erlittenen Verletzungen oder deren Urheber entnommen werden. Aber selbst wenn es sich bei den Verletzungen um eine Folge eines Übergriffes durch die C._______ handeln sollte, so bestehen zum heutigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor künftiger Verfolgung. Die Schilderung der Beschwerdeführenden, wonach es nach der Verletzung des Beschwerdeführers immer wieder zu Drohungen seitens der C.________ gekommen sei, ist als realitätsfremd zu erachten. Zum einen ist, wie vorstehend erwähnt, die C.________ bereits im August 2011 aus Mogadischu vertrieben worden und hat sich die dortige allgemeine Sicherheitslage weiterhin verbessert, zum anderen erscheint nicht nachvollziehbar, dass es während eines Jahres zu abermaligen Drohungen seitens der C.________ ohne konkrete Vorfälle hätte kommen sollen. Daher ist - unabhängig von der Frage, ob überhaupt jemals ein Verfolgungsinteresse der C.________ an den Beschwerdeführenden bestand - davon auszugehen, dass diese zum heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung seitens der C._______ haben.
E. 6.9 Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Das BFM hat den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Bei dieser Sachlage wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos. Das weitere Gesuch um Beigabe des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 AsylG) ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos erschien. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Beigabe des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 AsylG) wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1806/2014 Urteil vom 27. Mai 2014 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________ , geboren (...), und deren Sohn B._______, geboren (...), Somalia, beide vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. März 2014 / N_________ Sachverhalt: A. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. August 2012 stellten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines Asylverfahrens. B. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 an das BFM wies der Rechtsvertreter auf die Gefährdungssituation der Beschwerdeführerenden hin und machte das BFM darauf aufmerksam, dass bisher keine Eingangsbestätigung des Gesuches vom 30. August 2012 erfolgt sei. C. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 bestätigte das BFM mit Hinweis auf die hohe Arbeitslast den Eingang des Asylgesuches vom 30. August 2012. D. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben der Beschwerdeführenden in englischer Sprache ein und machte in seinen Eingaben vom 5. März 2013, 13. August 2013 und 29. August 2013 weitere Angaben zur Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden. Im Weiteren ersuchte er um Beschleunigung des Verfahrens. E. Mit Schreiben vom 3. September 2013 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, dass es in Somalia keine schweizerische Vertretung gebe. Deshalb sei das Verfahren schriftlich durchzuführen. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt in Somalia (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). Im Weiteren forderte das BFM den Rechtsvertreter zur Einreichung einer von den Beschwerdeführenden unterzeichneten Vollmacht im Original auf. F. Nach mehrmals gewährter Fristerstreckung reichte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 7. November 2013 eine entsprechende Vollmacht vom 10. September 2013 im Original ein und beantwortete mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 das Schreiben des BFM vom 3. September 2013. G. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden, der als Fahrer der Regierung tätig gewesen sei, sei bereits im Jahre 2008 von der C.______ ermordet worden, nachdem er sich geweigert habe, für diese tätig zu sein. Im April 2012 sei auch der Beschwerdeführer B.______ ein erstes Mal von der C._______ zur Zusammenarbeit aufgefordert worden, indessen habe sich B._______ auch nach weiteren Aufforderungen geweigert, der C._______ beizutreten. Aus diesem Grund habe man im Juni 2012 auf ihn geschossen und ihn an Brust und Kopf getroffen. Er habe zwei Monate in einem Spital in Mogadischu verbracht, habe dieses aber bald wieder verlassen müssen, um nicht von der C.______ aufgegriffen zu werden. Am 15. Februar 2013 seien zwei Angehörige der C.______ zum Haus der Beschwerdeführerin A._______, der Mutter von B.______., gekommen und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt. Im August 2013 sei A._______ immer wieder von Angehörigen der C.______ angerufen und unter Todesdrohungen zur Übergabe ihres Sohnes aufgefordert worden. Zurzeit lebten die Beschwerdeführenden mit der Grossmutter mütterlicherseits versteckt in einem Haus in Mogadischu. Sie könnten keiner Arbeit nachgehen und B._______ benötige medizinische Behandlung. Aus diesen Gründen könnten sie nicht in ihrem Heimatstaat bleiben. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden drei Fotografien, die den Beschwerdeführer B._______ mit Verbänden zeigen, ein. Die Tochter beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden E.________ (N_______) lebe als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz. H. Mit Verfügung vom 17. März 2014 - eröffnet am 18. März 2014 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. April 2014 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beigabe ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. J. Am 16. April 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht vorliegende Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 6. 6.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. dazu aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). 6.2 Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. 6.3 Vorliegend begründete das BFM den Verzicht auf eine persönliche Befragung mit der fehlenden Schweizer Vertretung in Somalia. Den Beschwerdeführenden wurde - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.) 6.4 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 6.5 Das BFM führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, aus den Akten ergäben sich keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Verletzung des Beschwerdeführers B._______ um eine gezielte Verfolgungsmassnahme handle. Abgesehen davon, dass aus den eingereichten Fotografien weder der Zeitpunkt noch die Art der erlittenen Verletzungen oder deren Urheber entnommen werden könne, hätten die Beschwerdeführenden bis heute keine Unterlagen eingereicht, wonach der Beschwerdeführer ärztliche Hilfe benötigen würde, die in Mogadischu nicht gewährleistet wäre. Auch bestünden keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt künftige Verfolgung drohen würde. Gemäss öffentlich zugänglichen Informationsquellen sei die C._______ bereits im August 2011 aus Mogadischu vertrieben worden, weshalb kaum davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden bis heute unablässig von der C.________ bedroht würden. Die allgemein verbesserte Sicherheitslage in Mogadischu habe dazu geführt, dass im vergangenen Jahr tausende ehemals geflohene und intern vertriebene Somalier wieder nach Mogadischu zurückgekehrt seien. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts könne zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer Situation "extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt" gesprochen werden, die als dermassen einzustufen sei, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5705/2010 vom 17. September 2013 [inzwischen publiziert unter BVGE 2013/27] E. 8.5.5 und 8.5.6). Es sei auch unrealistisch, dass es nach der Verletzung seitens der C._______ während nunmehr einem Jahr zu abermaligen Drohungen gekommen sei, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen wäre. Es sei davon auszugehen, dass seitens der C.________ nie ein (gezieltes) Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer bestanden habe und sich die Gefahr einer unmittelbaren Bedrohung - wenn überhaupt je gegeben - angesichts der Tatsache, dass die C._______ aus weiteren Gebieten Somalias vertrieben worden sei, ohnehin verringert habe, weshalb zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszugehen sei. 6.6 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das BFM habe im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt, dass es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten und seiner Minderjährigkeit um eine besonders verletzliche Person handle, welche in Gestalt seiner in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Schwester über die einzige Bezugsperson ausserhalb Somalias verfüge. Insbesondere habe es die Voraussetzungen von aArt. 51 Abs. 2 AsylG nicht geprüft. Damit habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz, den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungsplicht verletzt. 6.7 Hierzu ist festzustellen, dass im Asylgesuch vom 30. August 2012, welches Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, die Einreise der Beschwerdeführenden ausschliesslich im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtlinge und Asylgewährung beziehungsweise der Durchführung des Asylverfahrens und damit gestützt auf aArt. 20 AsylG beantragt wurde. Mangels eines - auch nicht sinngemäss gestellten -entsprechenden Gesuches war die Vorinstanz auch in Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise im Rahmen ihrer Begründungspflicht nicht gehalten, im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen des in aArt. 51 Abs. 2 AsylG statuierten Familienasyls zu prüfen, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde am Anfechtungsgegenstand zu orientieren hat und den Streitgegenstand nur in dessen Rahmen festlegen kann (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63). Soweit erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, dass die Voraussetzungen von aArt. 51 Abs. 2 AsylG erfüllt seien und damit implizit ein Gesuch um Familiennachzug gestellt wird (vgl. Beschwerde S. 7), ist der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über das Anfechtungsobjekt hinaus erweitert (vgl. Auer, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c). In diesem Umfang erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb insoweit darauf nicht einzutreten ist. 6.8 Die Vorinstanz hat zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche aus dem Ausland mit zutreffender Begründung abgelehnt. In Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2013/27 E. 8.5.1 ff. vorgenommene Einschätzung der Situation verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit den Erwägungen des BFM übereinstimmt. Demnach sind noch immer Teile Somalias von Kampfhandlungen betroffen. Von einer gefestigten und stabilen Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia kann zum heutigen Zeitpunkt noch nicht die Rede sein. Mogadischu selbst steht seit dem erzwungenen Rückzug der C._______ im August 2011 unter der Kontrolle der somalischen Regierungstruppen und der Schutztruppen der Friedensmission der Afrikanischen Union (African Union Mission in Somalia/AMISOM). Die Sicherheitslage in der Stadt hat sich gesamthaft gesehen dahingehend deutlich verbessert, als flächendeckende Kampfhandlungen mit den C._______ nicht mehr stattfinden. Die allgemein verbesserte Sicherheitssituation führte dazu, dass im vergangenen Jahr tausende vormals geflohene und intern vertriebene Somalier wieder nach Mogadischu zurückkehrten. Die weitere und konsolidierte Verbesserung der Sicherheitslage ist erklärtes Ziel der Regierung und der internationalen Gemeinschaft. Die Regierungstruppen und AMISOM setzen ihren Kampf gegen die Al-Shabaab fort. In Bezug auf Mogadischu kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer Situation "extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt" gesprochen werden, die als dermassen intensiv einzustufen ist, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten ist. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Weigerung, der C._______ beizutreten, von diesen angeschossen worden zu sein, um eine blosse Behauptung handelt. Aus den eingereichten Fotografien, welche den Beschwerdeführer mit Verbänden zeigen, können jedenfalls weder konkrete Hinweise auf den Zeitpunkt noch die Art der erlittenen Verletzungen oder deren Urheber entnommen werden. Aber selbst wenn es sich bei den Verletzungen um eine Folge eines Übergriffes durch die C._______ handeln sollte, so bestehen zum heutigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor künftiger Verfolgung. Die Schilderung der Beschwerdeführenden, wonach es nach der Verletzung des Beschwerdeführers immer wieder zu Drohungen seitens der C.________ gekommen sei, ist als realitätsfremd zu erachten. Zum einen ist, wie vorstehend erwähnt, die C.________ bereits im August 2011 aus Mogadischu vertrieben worden und hat sich die dortige allgemeine Sicherheitslage weiterhin verbessert, zum anderen erscheint nicht nachvollziehbar, dass es während eines Jahres zu abermaligen Drohungen seitens der C.________ ohne konkrete Vorfälle hätte kommen sollen. Daher ist - unabhängig von der Frage, ob überhaupt jemals ein Verfolgungsinteresse der C.________ an den Beschwerdeführenden bestand - davon auszugehen, dass diese zum heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung seitens der C._______ haben. 6.9 Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Das BFM hat den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Bei dieser Sachlage wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos. Das weitere Gesuch um Beigabe des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 AsylG) ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos erschien. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um Beigabe des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 AsylG) wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: