opencaselaw.ch

D-5555/2013

D-5555/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-26 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a Die Tochter beziehungsweise Schwester und Cousine der Beschwerdeführenden - G._______ [...] - verliess Somalia gemäss eigenen Angaben am 22. Oktober 2008 und reiste am 24. Oktober 2008 in die Schweiz ein, wo sie am 28. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 gewährte ihr die Vorinstanz Asyl. A.b Am 20. Mai 2011 kam deren Tochter H._______ in der Schweiz zur Welt, welche mit Verfügung der Vorinstanz vom 10. Mai 2012 gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) ebenfalls als Flüchtling anerkannt und welcher infolgedessen Asyl gewährt wurde. A.c Am 6. Februar 2012 heiratete G._______ in der Schweiz einen Landsmann, welcher im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung war. Dieser wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 1. Februar 2013 ebenfalls gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihm wurde daher Asyl gewährt. B. Mit an die Vorinstanz gerichteter Eingabe vom 30. August 2011 liess G._______ durch ihre Rechtsvertreterin für die Beschwerdeführenden Asylgesuche aus dem Ausland stellen. C. C.a Mit an die Rechtsvertreterin adressierter Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2012 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit, in Somalia gebe es zurzeit keine schweizerische Vertretung, weshalb das schriftliche Verfahren durchzuführen sei. Gleichzeitig ersuchte sie die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts bis zum 12. November 2012 konkrete Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt in Somalia zu beantworten. Zusätzlich wies es die Rechtsvertreterin unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 (BVGE 2011/39, Anmerkung des Gerichts) darauf hin, dass es sich beim Stellen eines Asylgesuches um ein relativ höchstpersönliches Recht handle. Urteilsfähige Personen müssten höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch daher selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Rechtsvertreters, ausüben. Dieser Mangel könne allerdings geheilt werden. Eine Heilung könne beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM bestätigt werde. In jedem Fall müsse der Mangel jedoch vor Ergehen des erstinstanzlichen Entscheides geheilt werden (BVGE 2011/39 E. 4.3.2 S. 826 ff.). Eine Durchsicht der Akten habe ergeben, dass es vorliegend bis anhin an einer klar den Beschwerdeführenden zurechenbaren Willensäusserung, mit der diese zu erkennen geben würden, in der Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz zu ersuchen, fehle. Somit liege gemäss dem vorerwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Gleichzeitig gab die Vor­instanz der Rechtsvertreterin die Gelegenheit, innert derselben Frist ein von ihren Mandanten persönlich verfasstes und unterzeichnetes Schreiben mit ihren Ersuchen oder zumindest eine von ihnen unterzeichnete entsprechende Stellungnahme einzureichen, ansonsten auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten werde. C.b Am 7. November 2012 ersuchte die Rechtsvertreterin um Erstreckung der Frist und reichte mit Eingabe vom 27. November 2012 eine Stellungnahme zum Fragenkatalog vom 11. Oktober 2012 ein. Diesem fügte sie eine von den Beschwerdeführenden unterzeichnete Erklärung sowie deren Geburtszertifikate inklusive englischer Übersetzung und Fotografien der Beschwerdeführenden bei. D. Mit Eingabe vom 10. April 2013 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden der Vorinstanz mit, dass die Mutter von G._______, Frau I._______, am 7. April 2013 verstorben sei. Infolgedessen schrieb die Vorinstanz deren Gesuch um Einreise in die Schweiz am 29. August 2013 infolge Gegenstandslosigkeit ab. E. Mit Eingabe vom 11. Juni 2013 reichte die Rechtsvertreterin von G._______ zusätzlich ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung gemäss Art. 51 aAbs. 2 AsylG (Familiennachzug) nach. F. Mit Verfügung vom 29. August 2013 - eröffnet am 2. September 2013 -verweigerte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig lehnte sie auch das gestützt auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG eingereichte Familiennachzugsgesuch ab. G. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 2. Oktober 2013 mittels ihrer Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu gewähren. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden in die Flüchtlingseigenschaft von G._______ einzuschliessen, und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. H. Am 9. Oktober 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 1. November 2013 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die Sicherheitssituation in Mogadischu sowie über die Situation der intern Vertriebenen in Somalia zu den Akten. J. Am 15. Dezember 2014 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand und ersuchte um eine prioritäre Behandlung des Verfahrens, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2014 mitteilte, der vorliegende Fall werfe Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, deren Klärung eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Aus diesem Grund könne kein genauer Termin für die Urteilsfällung genannt werden. K. Am 13. August 2014 kamen die Zwillingsmädchen J._______ und K._______ von G._______ in der Schweiz zur Welt, welche mit Verfügung der Vorinstanz vom 23. Dezember 2014 gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt wurden und welchen infolgedessen Asyl gewährt wurde. L. Mit Schreiben vom 29. September 2015 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem aktuellen Verfahrensstand. Am 7. Oktober 2015 teilte ihr Bundesverwaltungsgericht mit, das Verfahren habe gewisse Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, die inzwischen geklärt worden seien. Es dürfte somit in Kürze abgeschlossen sein.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem­ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.

E. 1.3 Die Einreichung eines Asylgesuchs stellt - wie von der Vorinstanz in ihrer Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2012 dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. C.a) - ein relativ höchstpersönliches Recht dar. Dementsprechend müssen urteilsfähige Personen ein Asylgesuch selbständig, das heisst ohne die Hilfe eines Vertreters, einreichen. Der Mangel eines nicht selbständig eingereichten Asylgesuchs kann indessen unter anderem geheilt werden, wenn das Gesuch durch die asylsuchende Person persönlich bestätigt wird. Im vorliegenden Fall wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden von deren Rechtsvertreterin eingereicht. Bei I._______ handelte es sich zum Zeitpunkt der Einreichung der Gesuche um eine urteilsfähige und mündige Person, weshalb sie selbständig um Asyl hätte nachsuchen müssen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gab I._______ nun aber - auch im Namen ihrer Kinder sowie ihrer Nichten - eine persönliche Stellungnahme ab, womit der Mangel des nicht selbständig gestellten Asylgesuchs der Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren als geheilt zu erachten ist. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, nachdem die Grundsatzfrage des intertemporalen Rechts im Zusammenhang mit aAbs. 2 des Art. 51 des Asylgesetzes geklärt wurde (vgl. Erwägung 7). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden wurden in Somalia nicht unmittelbar zu ihrem Asylgesuch befragt, da die Schweiz in Somalia über keine Botschaft verfügt. Sie nahmen indessen über ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 27. November 2011 zu den von der Vorinstanz gestellten Fragen Stellung. Damit erhielten sie rechtsgenüglich Gelegenheit, ihre Asylgesuche darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Vorinstanz hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.

E. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des BVGer D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden machten in ihren Eingaben vom 30. August 2011, vom 27. November 2012 sowie vom 11. Juni 2013 geltend, sie seien somalische Staatsangehörige, stammten aus Mogadischu und gehörten dem Minderheitenclan der Shanta Alem an. Als Angehörige dieses Clans seien sie schweren Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Sie hätten dem Clan der Abgal wiederholt Geldbeträge abgeben müssen, um von diesem in Ruhe gelassen zu werden. Die Familie sei mit Steinen beworfen und als Aussenseiter beschimpft worden. Ein normaler Schulbesuch sei nicht möglich gewesen. Im August 2008 sei das Haus der Beschwerdeführenden von Angehörigen der Übergangsregierung angegriffen worden. Als Angehörige eines Minderheitenclans hätten sie sich nicht genügend zur Wehr setzen können. Ein Nachbar, dessen Heiratsantrag eine ältere Schwester von G._______ abgelehnt habe, habe die Familie bei der Übergangsregierung aus Rache bezichtigt, den Milizen der Al-Shabaab anzugehören. Der Vater sei von den Soldaten der Übergangsregierung umgebracht worden. In der Folge hätten die Milizen die drei älteren Brüder und daraufhin G._______ sowie ihre drei älteren Schwestern mitgenommen. Den Frauen hätten sie angedroht, sie zu vergewaltigen. G._______ sei die Flucht gelungen, von den übrigen Familienmitgliedern fehle noch immer jede Spur. Diese Ereignisse hätten die Familie dazu bewogen, Mogadischu zu verlassen. Sie hätten sich in ein ländliches Quartier begeben, um weiteren Übergriffen zu entgehen. Die Dürreperiode habe die Familie jedoch dazu veranlasst, nach Mogadischu zurückzukehren. Im April 2011 seien bei einem Bombenangriff Familienangehörige von G._______ ums Leben bekommen, und ihre Mutter, welche mittlerweile verstorben sei, sei dabei schwer verwundet worden. Die Familie habe sich somit erneut gezwungen gesehen, Mogadischu zu verlassen, und sich nach L._______ begeben, wo sie nach wie vor in äusserst prekären Verhältnissen leben müsse und wo sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan immer wieder der Gefahr von Übergriffen ausgesetzt sei. Es fehle ihnen an einem männlichen Familienmitglied, welches sie vor Angriffen von aussen beschützen könne. Besonders Jugendliche und Kinder seien der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt. Zwei Brüder von G._______ seien wiederholt von den Milizen der Al-Shabaab abgeholt worden. Die Beschwerdeführenden seien absolut schutzlos, da nach dem Tod von I._______ auch der letzte Schutz weggefallen sei, nunmehr keine erwachsenen Familienmitglieder anwesend seien und sie zudem nicht den Schutz von anderen Clanmitgliedern in Anspruch nehmen könnten. Die Beschwerdeführerinnen seien bereits mehrmals mit der Androhung einer Zwangsverheiratung konfrontiert worden. Neben diesen Übergriffen seien die Beschwerdeführenden täglichen Diskriminierungen und Belästigungen ausgesetzt, die ihnen das Leben unerträglich machen würden.

E. 6.2 Die Vorinstanz führte bezüglich der Gefährdung der Beschwerdeführenden aus, den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, dass den Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe drohen könnten. Ohne die Situation in Somalia zu verharmlosen, stelle die Vorinstanz fest, dass grosse Teile von Zentral- und Südsomalia nicht mehr im Einflussbereich der Al-Shabaab-Milizen stehen würden. Obschon die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht näher präzisiert seien, schliesse die Vor­instanz nicht aus, dass auch die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit von den Al-Shabaab-Milizen mitgenommen beziehungsweise von einer Zwangsheirat bedroht worden seien. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM hätten sich jedoch die Al-Shabaab-Milizen Ende Mai 2012 aus dem Afgooye-Korridor und aus Ceelasha Biyaha zurückgezogen und nach übereinstimmenden Berichten internationaler Organisationen bestünde zurzeit keine Gefahr, dass sie in dieses Gebiet zurückkehren würden. Die somalische Regierung habe in diesem Gebiet inzwischen eine Verwaltung und einen Polizeiposten eingerichtet. Zwar gebe es immer wieder nadelstichartige gezielte Anschläge der Al-Shabaab in Mogadischu, welche auf Polizeiposten oder Armeeeinheiten gerichtet seien. Davon sei indessen die dort lebende Bevölkerung kaum betroffen. Des Weiteren verkenne die Vorinstanz nicht, dass die Lebensbedingungen im IDP-Lager (...) schwierig seien. Von diesen schwierigen Lebensumständen sei bedauerlicherweise ein grosser Teil der somalischen Bevölkerung betroffen. Den Akten könne jedoch in keiner Weise entnommen werden, inwiefern die Beschwerdeführenden als Angehörige eines Minderheitenclans zum gegenwärtigen Zeitpunkt von dieser Situation mehr als die übrige somalische Bevölkerung betroffen seien. Zudem habe sich die Versorgungslage inzwischen verbessert und sowohl das UNHCR als auch weitere Hilfsorganisationen seien wieder in Somalia aktiv. Das BFM gehe demzufolge davon aus, dass für die Beschwerdeführenden seitens der Al-Shabaab kein konkretes Verfolgungsinteresse mehr bestehe. Darüber hinaus sei die Al-Shabaab in den vergangenen Monaten auch aus verschiedenen anderen Gebieten Somalias vertrieben worden, womit sich eine unmittelbare Bedrohung weiter verringert haben dürfte. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführenden bei einem Verbleib in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einreisebeachtlicher Verfolgung betroffen sein könnten. Zusammenfassend werde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes seien.

E. 6.3 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Eingabe vom 2. Oktober 2013 geltend, seit dem Tod von I._______ seien die überwiegend minderjährigen Beschwerdeführenden ganz auf sich allein gestellt. A._______ habe G._______ in einem Telefongespräch erzählt, dass im Camp Nahrungsmangel herrsche, weshalb sie ausserhalb des Camps betteln gehen müsse, um überleben zu können. Zudem seien die weiblichen Familienmitglieder seit dem Tod von I._______ mehrmals im Beisein ihrer männlichen Familienmitglieder, die sie nicht schützen könnten, vergewaltigt worden. Aus diesem Grund würden sie jeden Abend an einem anderen Ort im Camp (...) schlafen. Die Beschwerdeführerinnen würden dauernd mit der Angst leben, sexuell belästigt, vergewaltigt oder zwangsverheiratet zu werden.

E. 6.4 Vorab ist festzuhalten, dass die im Zusammenhang mit dem Leben in Somalia geltend gemachten Kriegswirren (allgemeine Probleme) nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können, da Unruhen in einem Land für praktisch alle dort lebenden Menschen irgendwann zu Problemen führen und praxisgemäss nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes betrachtet werden können.

E. 6.5 Des Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorkommnissen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Die Vorinstanz hält richtigerweise fest, dass, ohne die Situation in Somalia verharmlosen zu wollen, grosse Teile von Zentral- und Südsomalia nicht mehr im Einflussbereich der Al-Shabaab-Milizen stehen. Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung ihrer Asylgesuche unter anderem Mitnahmen durch die Al-Shabaab-Milizen beziehungsweise die ihnen von diesen angedrohten Zwangsheiraten geltend. Sie verzichteten jedoch darauf, nähere Angaben zu den geltend gemachten Ereignissen zu Protokoll zu geben. Aus diesem Grund ist somit nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Behelligungen seitens der Al-Shabaab zu gewärtigen haben. Dies umso weniger, als die Präsenz der Al-Shabaab in Mogadischu nach deren offizieller Vertreibung aus der Hauptstadt Somalias im August 2011 merklich zurückgegangen ist, was zwischenzeitlich auch zur Rückkehr zahlreicher intern vertriebener Somalier nach Mogadischu geführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2013/27 ausdrücklich festgehalten, dass sich die Sicherheitslage in Mogadischu gesamthaft gesehen dahingehend deutlich verbessert hat, als flächendeckende Kampfhandlungen mit den Al-Shabaab-Milizen nicht mehr stattfinden (vgl. a.a.O. E. 8.5.5 S. 392 sowie Urteil des BVGer D-1806/2014 vom 27. Mai 2014 E. 6.8 S. 8). Die Vorinstanz verkennt nicht, dass die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern schwierig sind. Von diesen schwierigen Umständen ist jedoch ein Grossteil der somalischen Bevölkerung betroffen. Zudem sind im vorliegenden Fall die geltend gemachten Schwierigkeiten in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführenden in diesem Lager zu relativeren. Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass sich die Versorgungslage in Somalia mittlerweile verbessert hat und sowohl das UNHCR als auch weitere Hilfsorganisationen in Somalia aktiv sind. Um Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.6 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht für alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden. Speziell gefährdet sind diesbezüglich Frauen und Mädchen, wenn sie intern vertrieben sind oder einem Minderheitenclan angehören (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.2 ff.).

E. 6.6.1 Somit ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen auf sich alleine gestellt sind oder auf männliche Unterstützung innerhalb der Familie zählen können.

E. 6.6.2 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um zwei Brüder und eine Schwester von G._______ sowie um ihre drei Cousinen. Bei der Befragung in der Empfangsstelle vom 4. November 2008 gab G._______ zu Protokoll, ihr Bruder B._______ sei 14 Jahre (er hätte somit Jahrgang 1994 [Anmerkung des Gerichts]) und ihr Bruder C._______ sei 12 Jahre (welcher somit Jahrgang 1996 hätte [Anmerkung des Gerichts]) und ihre Schwester A._______ sei 16 Jahre alt (und hätte demnach Jahrgang 1992 [Anmerkung des Gerichts]; vgl. Akten der Vorinstanz (...) A4/9 S. 3). Demgegenüber wurden im Rahmen des Asylgesuches aus dem Ausland die Jahrgänge der Geschwister jeweils um drei Jahre reduziert angegeben, nämlich für A._______ Jahrgang 1995, für C._______ Jahrgang 1999 und für B._______ Jahrgang 1997 (vgl. A1/19 S. 1). Zur Stützung des neuen Alters wurden somalische Geburtsurkunden ("birth certificate") ins Recht gelegt (vgl. A11/16).

E. 6.6.3 In seinem Grundsatzurteil BVGE 2007/7 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind (vgl. a.a.O. E. 4 ff.). Solche Dokumente müssen einerseits die Identität, einschliesslich die Staatsangehörigkeit "fälschungssicher" und zweifelsfrei belegen (vgl. E. 5.1 f.) und andererseits den Vollzug der Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen (vgl. E. 5.3). Die vorgenannten Bedingungen erfüllen grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu andern Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise, Berufs- und Schülerausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. E.6 S. 70). Geburtsurkunden beziehungsweise Geburtsregisterauszüge werden lediglich zum Zwecke der Bestätigung der Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, nicht aber als Identitätsausweis (vgl. Urteil des BVGer D 4566/2010 vom 23. Februar 2012 E. 6.2.2 S. 11 mit weiterem Hinweis). Ausserdem ist der Beweiswert somalischer Dokumente grundsätzlich eher gering einzustufen, da diese gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nahezu ohne Weiteres gegen entsprechende Bezahlung unrechtmässig erworben werden können (vgl. Urteil des BVGer D 220/2015 vom 3. Februar 2015 S. 7). Abgesehen davon geht aus den eingereichten Geburtsurkunden ("birth certificate") nicht hervor, gestützt auf welches Register oder welche anderweitigen Quellen sie erstellt worden sind, so dass bereits aus diesem Grunde an deren Authentizität zu zweifeln ist (vgl. Urteil des BVGer D-4566/2010 E. 6.2.2).

E. 6.6.4 Als Schlussfolgerung gilt somit, dass die heutige Minderjährigkeit der beiden Brüder B._______ und C._______ nicht feststeht. Es ist also nicht davon auszugehen, dass die Familienmitglieder von G._______, die noch in Somalia verweilen, ohne männlichen Schutz leben müssen.

E. 6.7 Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von aArt. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz zu verneinen (vgl. aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Zwar lebt ihre Schwester beziehungsweise ihre Cousine in der Schweiz, aber die Geschwister sind inzwischen erwachsen und haben weiter keine Beziehung zur Schweiz. Die Cousinen sind zwar minderjährig, verfügen aber sonst über keine Beziehung zur Schweiz. Sie wohnen seit Jahren in Somalia in einer engen Beziehung zu den Geschwistern von G._______. Die Vorinstanz hat deshalb den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt.

E. 7.1 Die Vorinstanz hat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in seiner Verfügung vom 29. August 2013 neben den Asylgesuchen aus dem Ausland auch das am 11. Juni 2013 gestellte Gesuch der Beschwerdeführenden um Familiennachzug in Anwendung der Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG materiell geprüft.

E. 7.2 Im Lichte der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetz-Revision vom 14. Dezember 2012 stellt sich die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die Gesamtvorbringen der Beschwerdeführenden zusätzlich, sprich weiterhin unter dem Aspekt eines Familiennachzugsgesuchs zu prüfen hat. Da die Geschwister beziehungsweise die Cousinen ihrer in der Schweiz lebenden und als Flüchtling anerkannten Schwester beziehungsweise Cousine nicht unter den Begriff der Kernfamilie im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG (Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjährige Kinder) fallen, käme dabei einzig die Prüfung der Anwendung der Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG in Frage.

E. 7.3.1 Die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG wurde mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetz-Revision vom 14. Dezember 2012 aufgehoben (AS 2013 4375, 5357). Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2014/41 E. 6.3 - 6.7 S. 719 - S. 726 unter Heranziehung der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 näher untersucht, ob in Fällen, wo ein Familiennachzugsgesuch gestützt auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG vor dem 1. Februar 2014 eingereicht worden ist, auch nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eine materielle Prüfung nach bisherigem Recht möglich bleibt oder nicht. Die in Kapitel III der Änderung vom 14. Dezember 2012 enthaltenen Übergangsbestimmungen lauten wie folgt: 1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. 2 Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008. Für die Artikel 43 Absatz 2 und 82 Absatz 2 gilt Absatz 1. 3 Die Flughafenbetreiber sind verantwortlich, innerhalb von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes, die Unterkünfte an den Flughäfen nach Artikel 22 Absatz 3 bereitzustellen. 4 Für die Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes eingereicht worden sind, gelten die Artikel 17 und 26 des bisherigen Rechts. Artikel 26bis ist nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Asylverfahren anwendbar. Artikel 110a ist nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Beschwerdeverfahren anwendbar. 5 Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf die Personen, die nach Artikel 51 des bisherigen Rechts als Flüchtlinge anerkannt wurden.

E. 7.3.2 Nach eingehender Prüfung gelangte das Bundesverwaltungsgericht dabei zur Ansicht, dass sich das in Art. 1 der Übergangsbestimmungen enthaltene Grundprinzip sowohl auf erstinstanzlich als auch auf Beschwerdeebene hängige Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts (am 1. Februar 2014) bezieht, während die Ausnahmen von diesem Prinzip in den Absätzen 2 bis 4 der Übergangsbestimmungen festgehalten sind (vgl. BVGE 2014/41 E. 6.4.4 m.H.a. Urteil des BVGer E 662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.4.3). Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass Abs. 5 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezem­ber 2012 untrüglich darauf hinweist, dass sich der Gesetzgeber des Umstands der Konsequenzen des Wegfalls von Art. 51 aAbs. 2 AsylG per 1. Februar 2014 durchaus bewusst war (vgl. E. 6.5.1 m.H.a. Urteil des BVGer D-1719/2014 vom 8. Mai 2014 S. 3 Abs. 8), mithin von einem qualifizierten Schweigen auszugehen ist.

E. 7.3.3 Unter Bezugnahme auf die intertemporale Grundregel von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 bedeutet diese Schlussfolgerung, dass die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG für am 1. Februar 2014 hängige Verfahren nicht mehr zur Anwendung gelangt beziehungsweise entsprechende Gesuche um Familiennachzug von diesem Zeitpunkt an dahinfallen beziehungsweise gegenstandslos werden (vgl. E. 6.5.2 m.H.a. Urteil des BVGer D-1719/2014 S. 3 Abs. 9). Im Übrigen gilt Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 auch für Familiennachzugsgesuche nach Art. 51 aAbs. 2, welche im Rahmen von Asylgesuchen aus dem Ausland gestellt worden sind (vgl. E. 6.7.2).

E. 7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass ein Familiennachzugsgesuch gestützt auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG ab dem 1. Februar 2014 einer materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich ist.

E. 7.5 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch zu erwähnen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung von Art. 51 AsylG und der Frage des darin begünstigten Personenkreises unter Berücksichtigung von aArt. 51 Abs. 2 AsylG und der gesetzgeberischen Diskussion eine restriktive Auslegung vornimmt. Die Aufzählung in Art 51 AsylG ist abschliessend, und es ist nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Februar 2014 nicht mehr möglich, Familienangehörigen, die nicht in Art. 51 AsylG aufgezählt werden, Familienasyl zu gewähren (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer E-2413/2014 vom 13. Juli 2015, mit welchem das Gericht der Mutter eines minderjährigen Flüchtlings sowie dessen Schwestern das Familienasyl verweigert hat).

E. 8 Soweit die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 29. August 2013 eine materielle Prüfung gestützt auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG, also nach bisherigem Recht vorgenommen hat, ist diese zum damaligen Zeitpunkt zu Recht erfolgt. Deren Überprüfung beziehungsweise deren erneute materielle Beurteilung ist indes nach dem 1. Februar 2014 nicht mehr möglich, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge und -ausführungen nicht einzutreten ist.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese haben jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Zudem erschienen ihre Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach gutzuheissen, und es sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gérald Bovier Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5555/2013 Urteil vom 26. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Gérald Bovier, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Geschwister B._______, geboren angeblich am (...), C._______, geboren angeblich am (...), sowie deren Cousinen D._______, geboren angeblich (...), E._______, geboren angeblich am (...), und F._______, geboren angeblich am (...), Somalia, alle vertreten durch Angelika Stich, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Schützenmattstrasse 16 A, 4051 Basel , Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Familienzusammenführung (Asyl) mit G._______, geboren am (...), Somalia; Verfügung des BFM vom 29. August 2013 / N. _______ Sachverhalt: A. A.a Die Tochter beziehungsweise Schwester und Cousine der Beschwerdeführenden - G._______ [...] - verliess Somalia gemäss eigenen Angaben am 22. Oktober 2008 und reiste am 24. Oktober 2008 in die Schweiz ein, wo sie am 28. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 gewährte ihr die Vorinstanz Asyl. A.b Am 20. Mai 2011 kam deren Tochter H._______ in der Schweiz zur Welt, welche mit Verfügung der Vorinstanz vom 10. Mai 2012 gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) ebenfalls als Flüchtling anerkannt und welcher infolgedessen Asyl gewährt wurde. A.c Am 6. Februar 2012 heiratete G._______ in der Schweiz einen Landsmann, welcher im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung war. Dieser wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 1. Februar 2013 ebenfalls gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihm wurde daher Asyl gewährt. B. Mit an die Vorinstanz gerichteter Eingabe vom 30. August 2011 liess G._______ durch ihre Rechtsvertreterin für die Beschwerdeführenden Asylgesuche aus dem Ausland stellen. C. C.a Mit an die Rechtsvertreterin adressierter Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2012 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit, in Somalia gebe es zurzeit keine schweizerische Vertretung, weshalb das schriftliche Verfahren durchzuführen sei. Gleichzeitig ersuchte sie die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts bis zum 12. November 2012 konkrete Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt in Somalia zu beantworten. Zusätzlich wies es die Rechtsvertreterin unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 (BVGE 2011/39, Anmerkung des Gerichts) darauf hin, dass es sich beim Stellen eines Asylgesuches um ein relativ höchstpersönliches Recht handle. Urteilsfähige Personen müssten höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch daher selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Rechtsvertreters, ausüben. Dieser Mangel könne allerdings geheilt werden. Eine Heilung könne beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM bestätigt werde. In jedem Fall müsse der Mangel jedoch vor Ergehen des erstinstanzlichen Entscheides geheilt werden (BVGE 2011/39 E. 4.3.2 S. 826 ff.). Eine Durchsicht der Akten habe ergeben, dass es vorliegend bis anhin an einer klar den Beschwerdeführenden zurechenbaren Willensäusserung, mit der diese zu erkennen geben würden, in der Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz zu ersuchen, fehle. Somit liege gemäss dem vorerwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Gleichzeitig gab die Vor­instanz der Rechtsvertreterin die Gelegenheit, innert derselben Frist ein von ihren Mandanten persönlich verfasstes und unterzeichnetes Schreiben mit ihren Ersuchen oder zumindest eine von ihnen unterzeichnete entsprechende Stellungnahme einzureichen, ansonsten auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten werde. C.b Am 7. November 2012 ersuchte die Rechtsvertreterin um Erstreckung der Frist und reichte mit Eingabe vom 27. November 2012 eine Stellungnahme zum Fragenkatalog vom 11. Oktober 2012 ein. Diesem fügte sie eine von den Beschwerdeführenden unterzeichnete Erklärung sowie deren Geburtszertifikate inklusive englischer Übersetzung und Fotografien der Beschwerdeführenden bei. D. Mit Eingabe vom 10. April 2013 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden der Vorinstanz mit, dass die Mutter von G._______, Frau I._______, am 7. April 2013 verstorben sei. Infolgedessen schrieb die Vorinstanz deren Gesuch um Einreise in die Schweiz am 29. August 2013 infolge Gegenstandslosigkeit ab. E. Mit Eingabe vom 11. Juni 2013 reichte die Rechtsvertreterin von G._______ zusätzlich ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung gemäss Art. 51 aAbs. 2 AsylG (Familiennachzug) nach. F. Mit Verfügung vom 29. August 2013 - eröffnet am 2. September 2013 -verweigerte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig lehnte sie auch das gestützt auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG eingereichte Familiennachzugsgesuch ab. G. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 2. Oktober 2013 mittels ihrer Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu gewähren. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden in die Flüchtlingseigenschaft von G._______ einzuschliessen, und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. H. Am 9. Oktober 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 1. November 2013 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die Sicherheitssituation in Mogadischu sowie über die Situation der intern Vertriebenen in Somalia zu den Akten. J. Am 15. Dezember 2014 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand und ersuchte um eine prioritäre Behandlung des Verfahrens, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2014 mitteilte, der vorliegende Fall werfe Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, deren Klärung eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Aus diesem Grund könne kein genauer Termin für die Urteilsfällung genannt werden. K. Am 13. August 2014 kamen die Zwillingsmädchen J._______ und K._______ von G._______ in der Schweiz zur Welt, welche mit Verfügung der Vorinstanz vom 23. Dezember 2014 gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt wurden und welchen infolgedessen Asyl gewährt wurde. L. Mit Schreiben vom 29. September 2015 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem aktuellen Verfahrensstand. Am 7. Oktober 2015 teilte ihr Bundesverwaltungsgericht mit, das Verfahren habe gewisse Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, die inzwischen geklärt worden seien. Es dürfte somit in Kürze abgeschlossen sein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem­ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 1.3 Die Einreichung eines Asylgesuchs stellt - wie von der Vorinstanz in ihrer Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2012 dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. C.a) - ein relativ höchstpersönliches Recht dar. Dementsprechend müssen urteilsfähige Personen ein Asylgesuch selbständig, das heisst ohne die Hilfe eines Vertreters, einreichen. Der Mangel eines nicht selbständig eingereichten Asylgesuchs kann indessen unter anderem geheilt werden, wenn das Gesuch durch die asylsuchende Person persönlich bestätigt wird. Im vorliegenden Fall wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden von deren Rechtsvertreterin eingereicht. Bei I._______ handelte es sich zum Zeitpunkt der Einreichung der Gesuche um eine urteilsfähige und mündige Person, weshalb sie selbständig um Asyl hätte nachsuchen müssen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gab I._______ nun aber - auch im Namen ihrer Kinder sowie ihrer Nichten - eine persönliche Stellungnahme ab, womit der Mangel des nicht selbständig gestellten Asylgesuchs der Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren als geheilt zu erachten ist. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, nachdem die Grundsatzfrage des intertemporalen Rechts im Zusammenhang mit aAbs. 2 des Art. 51 des Asylgesetzes geklärt wurde (vgl. Erwägung 7). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 4.2 Die Beschwerdeführenden wurden in Somalia nicht unmittelbar zu ihrem Asylgesuch befragt, da die Schweiz in Somalia über keine Botschaft verfügt. Sie nahmen indessen über ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 27. November 2011 zu den von der Vorinstanz gestellten Fragen Stellung. Damit erhielten sie rechtsgenüglich Gelegenheit, ihre Asylgesuche darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Vorinstanz hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des BVGer D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machten in ihren Eingaben vom 30. August 2011, vom 27. November 2012 sowie vom 11. Juni 2013 geltend, sie seien somalische Staatsangehörige, stammten aus Mogadischu und gehörten dem Minderheitenclan der Shanta Alem an. Als Angehörige dieses Clans seien sie schweren Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Sie hätten dem Clan der Abgal wiederholt Geldbeträge abgeben müssen, um von diesem in Ruhe gelassen zu werden. Die Familie sei mit Steinen beworfen und als Aussenseiter beschimpft worden. Ein normaler Schulbesuch sei nicht möglich gewesen. Im August 2008 sei das Haus der Beschwerdeführenden von Angehörigen der Übergangsregierung angegriffen worden. Als Angehörige eines Minderheitenclans hätten sie sich nicht genügend zur Wehr setzen können. Ein Nachbar, dessen Heiratsantrag eine ältere Schwester von G._______ abgelehnt habe, habe die Familie bei der Übergangsregierung aus Rache bezichtigt, den Milizen der Al-Shabaab anzugehören. Der Vater sei von den Soldaten der Übergangsregierung umgebracht worden. In der Folge hätten die Milizen die drei älteren Brüder und daraufhin G._______ sowie ihre drei älteren Schwestern mitgenommen. Den Frauen hätten sie angedroht, sie zu vergewaltigen. G._______ sei die Flucht gelungen, von den übrigen Familienmitgliedern fehle noch immer jede Spur. Diese Ereignisse hätten die Familie dazu bewogen, Mogadischu zu verlassen. Sie hätten sich in ein ländliches Quartier begeben, um weiteren Übergriffen zu entgehen. Die Dürreperiode habe die Familie jedoch dazu veranlasst, nach Mogadischu zurückzukehren. Im April 2011 seien bei einem Bombenangriff Familienangehörige von G._______ ums Leben bekommen, und ihre Mutter, welche mittlerweile verstorben sei, sei dabei schwer verwundet worden. Die Familie habe sich somit erneut gezwungen gesehen, Mogadischu zu verlassen, und sich nach L._______ begeben, wo sie nach wie vor in äusserst prekären Verhältnissen leben müsse und wo sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan immer wieder der Gefahr von Übergriffen ausgesetzt sei. Es fehle ihnen an einem männlichen Familienmitglied, welches sie vor Angriffen von aussen beschützen könne. Besonders Jugendliche und Kinder seien der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt. Zwei Brüder von G._______ seien wiederholt von den Milizen der Al-Shabaab abgeholt worden. Die Beschwerdeführenden seien absolut schutzlos, da nach dem Tod von I._______ auch der letzte Schutz weggefallen sei, nunmehr keine erwachsenen Familienmitglieder anwesend seien und sie zudem nicht den Schutz von anderen Clanmitgliedern in Anspruch nehmen könnten. Die Beschwerdeführerinnen seien bereits mehrmals mit der Androhung einer Zwangsverheiratung konfrontiert worden. Neben diesen Übergriffen seien die Beschwerdeführenden täglichen Diskriminierungen und Belästigungen ausgesetzt, die ihnen das Leben unerträglich machen würden. 6.2 Die Vorinstanz führte bezüglich der Gefährdung der Beschwerdeführenden aus, den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, dass den Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe drohen könnten. Ohne die Situation in Somalia zu verharmlosen, stelle die Vorinstanz fest, dass grosse Teile von Zentral- und Südsomalia nicht mehr im Einflussbereich der Al-Shabaab-Milizen stehen würden. Obschon die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht näher präzisiert seien, schliesse die Vor­instanz nicht aus, dass auch die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit von den Al-Shabaab-Milizen mitgenommen beziehungsweise von einer Zwangsheirat bedroht worden seien. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM hätten sich jedoch die Al-Shabaab-Milizen Ende Mai 2012 aus dem Afgooye-Korridor und aus Ceelasha Biyaha zurückgezogen und nach übereinstimmenden Berichten internationaler Organisationen bestünde zurzeit keine Gefahr, dass sie in dieses Gebiet zurückkehren würden. Die somalische Regierung habe in diesem Gebiet inzwischen eine Verwaltung und einen Polizeiposten eingerichtet. Zwar gebe es immer wieder nadelstichartige gezielte Anschläge der Al-Shabaab in Mogadischu, welche auf Polizeiposten oder Armeeeinheiten gerichtet seien. Davon sei indessen die dort lebende Bevölkerung kaum betroffen. Des Weiteren verkenne die Vorinstanz nicht, dass die Lebensbedingungen im IDP-Lager (...) schwierig seien. Von diesen schwierigen Lebensumständen sei bedauerlicherweise ein grosser Teil der somalischen Bevölkerung betroffen. Den Akten könne jedoch in keiner Weise entnommen werden, inwiefern die Beschwerdeführenden als Angehörige eines Minderheitenclans zum gegenwärtigen Zeitpunkt von dieser Situation mehr als die übrige somalische Bevölkerung betroffen seien. Zudem habe sich die Versorgungslage inzwischen verbessert und sowohl das UNHCR als auch weitere Hilfsorganisationen seien wieder in Somalia aktiv. Das BFM gehe demzufolge davon aus, dass für die Beschwerdeführenden seitens der Al-Shabaab kein konkretes Verfolgungsinteresse mehr bestehe. Darüber hinaus sei die Al-Shabaab in den vergangenen Monaten auch aus verschiedenen anderen Gebieten Somalias vertrieben worden, womit sich eine unmittelbare Bedrohung weiter verringert haben dürfte. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführenden bei einem Verbleib in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einreisebeachtlicher Verfolgung betroffen sein könnten. Zusammenfassend werde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes seien. 6.3 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Eingabe vom 2. Oktober 2013 geltend, seit dem Tod von I._______ seien die überwiegend minderjährigen Beschwerdeführenden ganz auf sich allein gestellt. A._______ habe G._______ in einem Telefongespräch erzählt, dass im Camp Nahrungsmangel herrsche, weshalb sie ausserhalb des Camps betteln gehen müsse, um überleben zu können. Zudem seien die weiblichen Familienmitglieder seit dem Tod von I._______ mehrmals im Beisein ihrer männlichen Familienmitglieder, die sie nicht schützen könnten, vergewaltigt worden. Aus diesem Grund würden sie jeden Abend an einem anderen Ort im Camp (...) schlafen. Die Beschwerdeführerinnen würden dauernd mit der Angst leben, sexuell belästigt, vergewaltigt oder zwangsverheiratet zu werden. 6.4 Vorab ist festzuhalten, dass die im Zusammenhang mit dem Leben in Somalia geltend gemachten Kriegswirren (allgemeine Probleme) nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können, da Unruhen in einem Land für praktisch alle dort lebenden Menschen irgendwann zu Problemen führen und praxisgemäss nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes betrachtet werden können. 6.5 Des Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorkommnissen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Die Vorinstanz hält richtigerweise fest, dass, ohne die Situation in Somalia verharmlosen zu wollen, grosse Teile von Zentral- und Südsomalia nicht mehr im Einflussbereich der Al-Shabaab-Milizen stehen. Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung ihrer Asylgesuche unter anderem Mitnahmen durch die Al-Shabaab-Milizen beziehungsweise die ihnen von diesen angedrohten Zwangsheiraten geltend. Sie verzichteten jedoch darauf, nähere Angaben zu den geltend gemachten Ereignissen zu Protokoll zu geben. Aus diesem Grund ist somit nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Behelligungen seitens der Al-Shabaab zu gewärtigen haben. Dies umso weniger, als die Präsenz der Al-Shabaab in Mogadischu nach deren offizieller Vertreibung aus der Hauptstadt Somalias im August 2011 merklich zurückgegangen ist, was zwischenzeitlich auch zur Rückkehr zahlreicher intern vertriebener Somalier nach Mogadischu geführt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2013/27 ausdrücklich festgehalten, dass sich die Sicherheitslage in Mogadischu gesamthaft gesehen dahingehend deutlich verbessert hat, als flächendeckende Kampfhandlungen mit den Al-Shabaab-Milizen nicht mehr stattfinden (vgl. a.a.O. E. 8.5.5 S. 392 sowie Urteil des BVGer D-1806/2014 vom 27. Mai 2014 E. 6.8 S. 8). Die Vorinstanz verkennt nicht, dass die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern schwierig sind. Von diesen schwierigen Umständen ist jedoch ein Grossteil der somalischen Bevölkerung betroffen. Zudem sind im vorliegenden Fall die geltend gemachten Schwierigkeiten in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführenden in diesem Lager zu relativeren. Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass sich die Versorgungslage in Somalia mittlerweile verbessert hat und sowohl das UNHCR als auch weitere Hilfsorganisationen in Somalia aktiv sind. Um Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.6 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht für alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden. Speziell gefährdet sind diesbezüglich Frauen und Mädchen, wenn sie intern vertrieben sind oder einem Minderheitenclan angehören (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.2 ff.). 6.6.1 Somit ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen auf sich alleine gestellt sind oder auf männliche Unterstützung innerhalb der Familie zählen können. 6.6.2 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um zwei Brüder und eine Schwester von G._______ sowie um ihre drei Cousinen. Bei der Befragung in der Empfangsstelle vom 4. November 2008 gab G._______ zu Protokoll, ihr Bruder B._______ sei 14 Jahre (er hätte somit Jahrgang 1994 [Anmerkung des Gerichts]) und ihr Bruder C._______ sei 12 Jahre (welcher somit Jahrgang 1996 hätte [Anmerkung des Gerichts]) und ihre Schwester A._______ sei 16 Jahre alt (und hätte demnach Jahrgang 1992 [Anmerkung des Gerichts]; vgl. Akten der Vorinstanz (...) A4/9 S. 3). Demgegenüber wurden im Rahmen des Asylgesuches aus dem Ausland die Jahrgänge der Geschwister jeweils um drei Jahre reduziert angegeben, nämlich für A._______ Jahrgang 1995, für C._______ Jahrgang 1999 und für B._______ Jahrgang 1997 (vgl. A1/19 S. 1). Zur Stützung des neuen Alters wurden somalische Geburtsurkunden ("birth certificate") ins Recht gelegt (vgl. A11/16). 6.6.3 In seinem Grundsatzurteil BVGE 2007/7 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind (vgl. a.a.O. E. 4 ff.). Solche Dokumente müssen einerseits die Identität, einschliesslich die Staatsangehörigkeit "fälschungssicher" und zweifelsfrei belegen (vgl. E. 5.1 f.) und andererseits den Vollzug der Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen (vgl. E. 5.3). Die vorgenannten Bedingungen erfüllen grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten, nicht aber zu andern Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise, Berufs- und Schülerausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. E.6 S. 70). Geburtsurkunden beziehungsweise Geburtsregisterauszüge werden lediglich zum Zwecke der Bestätigung der Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, nicht aber als Identitätsausweis (vgl. Urteil des BVGer D 4566/2010 vom 23. Februar 2012 E. 6.2.2 S. 11 mit weiterem Hinweis). Ausserdem ist der Beweiswert somalischer Dokumente grundsätzlich eher gering einzustufen, da diese gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nahezu ohne Weiteres gegen entsprechende Bezahlung unrechtmässig erworben werden können (vgl. Urteil des BVGer D 220/2015 vom 3. Februar 2015 S. 7). Abgesehen davon geht aus den eingereichten Geburtsurkunden ("birth certificate") nicht hervor, gestützt auf welches Register oder welche anderweitigen Quellen sie erstellt worden sind, so dass bereits aus diesem Grunde an deren Authentizität zu zweifeln ist (vgl. Urteil des BVGer D-4566/2010 E. 6.2.2). 6.6.4 Als Schlussfolgerung gilt somit, dass die heutige Minderjährigkeit der beiden Brüder B._______ und C._______ nicht feststeht. Es ist also nicht davon auszugehen, dass die Familienmitglieder von G._______, die noch in Somalia verweilen, ohne männlichen Schutz leben müssen. 6.7 Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von aArt. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz zu verneinen (vgl. aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Zwar lebt ihre Schwester beziehungsweise ihre Cousine in der Schweiz, aber die Geschwister sind inzwischen erwachsen und haben weiter keine Beziehung zur Schweiz. Die Cousinen sind zwar minderjährig, verfügen aber sonst über keine Beziehung zur Schweiz. Sie wohnen seit Jahren in Somalia in einer engen Beziehung zu den Geschwistern von G._______. Die Vorinstanz hat deshalb den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in seiner Verfügung vom 29. August 2013 neben den Asylgesuchen aus dem Ausland auch das am 11. Juni 2013 gestellte Gesuch der Beschwerdeführenden um Familiennachzug in Anwendung der Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG materiell geprüft. 7.2 Im Lichte der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetz-Revision vom 14. Dezember 2012 stellt sich die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die Gesamtvorbringen der Beschwerdeführenden zusätzlich, sprich weiterhin unter dem Aspekt eines Familiennachzugsgesuchs zu prüfen hat. Da die Geschwister beziehungsweise die Cousinen ihrer in der Schweiz lebenden und als Flüchtling anerkannten Schwester beziehungsweise Cousine nicht unter den Begriff der Kernfamilie im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG (Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjährige Kinder) fallen, käme dabei einzig die Prüfung der Anwendung der Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG in Frage. 7.3 7.3.1 Die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG wurde mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetz-Revision vom 14. Dezember 2012 aufgehoben (AS 2013 4375, 5357). Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2014/41 E. 6.3 - 6.7 S. 719 - S. 726 unter Heranziehung der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 näher untersucht, ob in Fällen, wo ein Familiennachzugsgesuch gestützt auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG vor dem 1. Februar 2014 eingereicht worden ist, auch nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eine materielle Prüfung nach bisherigem Recht möglich bleibt oder nicht. Die in Kapitel III der Änderung vom 14. Dezember 2012 enthaltenen Übergangsbestimmungen lauten wie folgt: 1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. 2 Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008. Für die Artikel 43 Absatz 2 und 82 Absatz 2 gilt Absatz 1. 3 Die Flughafenbetreiber sind verantwortlich, innerhalb von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes, die Unterkünfte an den Flughäfen nach Artikel 22 Absatz 3 bereitzustellen. 4 Für die Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes eingereicht worden sind, gelten die Artikel 17 und 26 des bisherigen Rechts. Artikel 26bis ist nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Asylverfahren anwendbar. Artikel 110a ist nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Beschwerdeverfahren anwendbar. 5 Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf die Personen, die nach Artikel 51 des bisherigen Rechts als Flüchtlinge anerkannt wurden. 7.3.2 Nach eingehender Prüfung gelangte das Bundesverwaltungsgericht dabei zur Ansicht, dass sich das in Art. 1 der Übergangsbestimmungen enthaltene Grundprinzip sowohl auf erstinstanzlich als auch auf Beschwerdeebene hängige Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts (am 1. Februar 2014) bezieht, während die Ausnahmen von diesem Prinzip in den Absätzen 2 bis 4 der Übergangsbestimmungen festgehalten sind (vgl. BVGE 2014/41 E. 6.4.4 m.H.a. Urteil des BVGer E 662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.4.3). Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass Abs. 5 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezem­ber 2012 untrüglich darauf hinweist, dass sich der Gesetzgeber des Umstands der Konsequenzen des Wegfalls von Art. 51 aAbs. 2 AsylG per 1. Februar 2014 durchaus bewusst war (vgl. E. 6.5.1 m.H.a. Urteil des BVGer D-1719/2014 vom 8. Mai 2014 S. 3 Abs. 8), mithin von einem qualifizierten Schweigen auszugehen ist. 7.3.3 Unter Bezugnahme auf die intertemporale Grundregel von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 bedeutet diese Schlussfolgerung, dass die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG für am 1. Februar 2014 hängige Verfahren nicht mehr zur Anwendung gelangt beziehungsweise entsprechende Gesuche um Familiennachzug von diesem Zeitpunkt an dahinfallen beziehungsweise gegenstandslos werden (vgl. E. 6.5.2 m.H.a. Urteil des BVGer D-1719/2014 S. 3 Abs. 9). Im Übrigen gilt Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 auch für Familiennachzugsgesuche nach Art. 51 aAbs. 2, welche im Rahmen von Asylgesuchen aus dem Ausland gestellt worden sind (vgl. E. 6.7.2). 7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass ein Familiennachzugsgesuch gestützt auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG ab dem 1. Februar 2014 einer materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich ist. 7.5 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch zu erwähnen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung von Art. 51 AsylG und der Frage des darin begünstigten Personenkreises unter Berücksichtigung von aArt. 51 Abs. 2 AsylG und der gesetzgeberischen Diskussion eine restriktive Auslegung vornimmt. Die Aufzählung in Art 51 AsylG ist abschliessend, und es ist nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Februar 2014 nicht mehr möglich, Familienangehörigen, die nicht in Art. 51 AsylG aufgezählt werden, Familienasyl zu gewähren (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer E-2413/2014 vom 13. Juli 2015, mit welchem das Gericht der Mutter eines minderjährigen Flüchtlings sowie dessen Schwestern das Familienasyl verweigert hat).

8. Soweit die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 29. August 2013 eine materielle Prüfung gestützt auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG, also nach bisherigem Recht vorgenommen hat, ist diese zum damaligen Zeitpunkt zu Recht erfolgt. Deren Überprüfung beziehungsweise deren erneute materielle Beurteilung ist indes nach dem 1. Februar 2014 nicht mehr möglich, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge und -ausführungen nicht einzutreten ist.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese haben jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Zudem erschienen ihre Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach gutzuheissen, und es sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gérald Bovier Ulrike Raemy Versand: