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D-4566/2010

D-4566/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-02-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - angeblich ein somalischer Staatsangehöriger aus Mogadischu - flog am 20. November 2008 eigenen Angaben zufolge via den Hauptflughafen Adan Adde in Mogadishu nach Djibouti und etwa vierzehn Tage später von dort nach Paris. Anschliessend gelangte er am 7. Dezember 2008 in einem Personenwagen illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte. Nach seinem Transfer ins Transitzentrum C._______ erhob das BFM dort am 5. Januar 2009 seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summa­risch - zu seinen Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2009 wies ihn das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kan­ton D._______ zu. Am 6. Februar 2009 befragte ihn das Bundesamt einlässlich zu seinen Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Angehöriger des Clans der E._______, des Subclans der F._______ und des Subsubclans der G._______ und habe bis zu seiner Ausreise im Quartier H._______, Subquartier I._______ der Stadt Mogadishu gelebt. Im Jahre 2006 sei sein Vater, welcher im eigenen Haus einen J._______ betreibe, zweimal von Kriminellen überfallen, beraubt und verprügelt worden. Da die Nachbarsfamilie seine Familie wegen dieser Überfälle ausgelacht habe, sei es zu einem Streit zwischen den beiden Familien gekommen, der in eine Schlägerei ausgeartet sei, bei der er einen Sohn der anderen Familie - K._______ - mit einem Stein am Auge verletzt habe, während er selber von jenem mit einem Stein am Kopf verletzt worden sei. Der Nachbarssohn habe als Folge der Verletzung sein Auge verloren. Er selber habe sich in Spitalpflege begeben müssen. Nach der Entlassung aus dem Spital sei er nicht mehr in die Schule zurückgekehrt und habe stattdessen seinem Vater im J._______ geholfen, da er sich nicht mehr ausser Haus getraut habe. Schliesslich habe er Somalia im November 2008 aus Angst vor Racheakten der Nachbarsfamilie und auf Anraten seines Vaters verlassen. Wie er zwischenzeitlich in der Schweiz von seinem Vater erfahren habe, sei sein Bruder L._______ im Januar 2009 von besagtem K._______ erschossen worden. B. Mit Verfügung vom 21. Mai 2010 - eröffnet am 25. Mai 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, aus Mogadishu zu stammen und sein ganzes Leben dort verbracht zu haben. Er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, substantiierte Angaben über seinen angeblichen Herkunftsort zu machen. So habe er bei der Befragung zur Person nicht einmal die Namen der Subquartiere seines angeblichen Wohnquartiers H._______ in Mogadishu anzugeben vermocht. Auch seien ihm der Name der Küste von Mogadishu und des Spitals im Quartier Medina in Mogadishu nicht bekannt gewesen. Zudem habe er über den Wechselkurs der somalischen Währung nicht Bescheid gewusst. So habe er den Wert der somalischen Schillinge in USD nicht angeben können. Überdies habe er über keine Kenntnisse bezüglich der somalischen Clanstruktur verfügt. So habe er weder die Subclans seines (angeblichen) Clans E._______ noch den Namen des Führers seines Clans nennen können. Auch habe er nicht gewusst, in welchen Regionen von Somalia sein Clan beheimatet sei. Zudem sei ihm bei der einlässlichen Anhörung zu seinen Asylgründen nicht bekannt gewesen, welcher Clan vor seiner Ausreise die grösste Macht in Mogadishu ausgeübt habe. Über ein solch grundlegendes Wissen hätte der Beschwerdeführer jedoch verfügen müssen, wenn er effektiv lange Jahre in einer somalischen Familie in Mogadishu gelebt hätte, zumal er sechs Jahre lang die Schule besucht und anschliessend seinem Vater beim Verkauf von Zigaretten in dessen J._______ geholfen haben wolle. Die wenig substantiierten Angaben über Mogadishu und die Clanstrukturen führten deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht aus Mogadishu stamme und seine wahre Herkunft verschleiere. Angesichts der unglaubhaften Angaben zu seiner Herkunft könne auch die von ihm geltend gemachte Auseinandersetzung mit der Nachbarsfamilie von 2006 und die aus diesem Grund erwähnte Tötung seines Bruders nicht geglaubt werden. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien abgesehen hiervon auch zufolge widersprüchlicher beziehungsweise der Logik des Handelns zuwiderlaufenden Vorbringen als unglaubhaft einzustufen. Im Weiteren erachtete das BFM den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers auch als zulässig, zumutbar und möglich. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, die Herkunft und Identität des Beschwerdeführers stünden nicht fest, da es diesem nicht gelungen sei, seine Herkunft aus Mogadishu glaubhaft zu machen, und er auch keine Ausweispapiere eingereicht habe, die seine geltend gemachte Identität und Herkunft belegen könnten. Es sei dem BFM deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar seien die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Es sei indessen nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Der Beschwerdeführer könne ebenso aus Nordsomalia, wohin eine Rückkehr zumutbar sei, oder aus einem anderen Land stammen. C. Mit Eingabe vom 24. Juni 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM vom 21. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantra­gte, dieser sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In diesem Zusammenhang offerierte er die Nachreichung einer entsprechenden Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, falls das Gericht eine solche verlange. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien mehrerer Fotos, welche ihn teilweise in Gesellschaft eines Kollegen im J._______ seines Vaters in Mogadishu zeigten, sowie Kopien einer Geburtsurkunde vom 14. Mai 2008 und eines Schreibens der somalischen Vertretung in Genf vom 31. Mai 2010 ein, worin bestätigt werde, dass er in Mogadishu geboren worden beziehungsweise Staatsangehöriger von Somalia sei. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 29. Juni 2010 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde. E. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juli 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang seines Verfahrens in der Schweiz abwarten, verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. Juli 2010 eine Fürsorgebestätigung einzureichen, ansonsten sich das Gericht die nachträgliche Erhebung eines Kostenvorschuss vorbehalte. Gleichzeitig lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 23. Juli 2010 ein. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2010 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigten könnten, hielt vollumfänglich an den Erwägungen seiner Verfügung vom 21. Mai 2010 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend fügte das BFM an, der Beschwerdeführer habe zum Nachweis seiner Identität und Herkunft drei Dokumente eingereicht, so unter anderem eine Bestätigung der somalischen Vertretung in Genf sowie eine Geburtsurkunde. Diesbezüglich erstaune, dass der Beschwerdeführer diese Unterlagen nicht bereits bei der Befragung zur Person am 5. Januar 2009 zu den Akten gereicht habe, zumal zwei der Dokumente bereits im Mai 2008 ausgestellt worden seien. Zudem habe er bei den am 6. Februar 2009 gestellten Fragen zur Person geltend gemacht, er sei in Somalia nicht im Besitz einer Geburtsurkunde gewesen. Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich überdies lediglich um Kopien, auf denen entsprechende Eintragungen vorgenommen worden seien. Der Beweiswert von solchen Identitätspapieren sei gemäss den Erkenntnissen des BFM als gering einzustufen, da solche Unterlagen bekanntermassen auf illegalem Wege sehr leicht käuflich seien. G. Mit Begleitschreiben vom 16. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Sozialamts des Kantons D._______ vom 12. Juli 2010 ein. H. H.a Am 20. Juli 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Einreichung einer Replik zu. H.b Mit Begleitschreiben vom 21. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer die Originale seiner am 17. Mai 2008 beglaubigten Geburtsurkunde vom 14. Mai 2008 beziehungsweise eines von den Ältesten seines Clans und Familienangehörigen unterzeichneten Schreibens vom 22. Februar 2009 ein, worin bestätigt wird, dass L._______ am 17. Januar 2009 in Mogadishu erschossen worden sei. H.c Mit Eingabe vom 3. August 2010 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch. Dabei reichte er 16 ihm von seiner Familie als E-Mail-Anhang zugesandte und von ihm ausgedruckte Fotos zu den Akten, worin sein Vater unter anderem vor der Moschee M._______ in Mogadishu und in seinem hauseigenen J._______ abgebildet sei. I. Mit zwei identisch gehaltenen Eingaben vom 8. Juli 2011 und vom 10. Januar 2012 (Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht um Ausfällung eines baldigen Entscheids, da ihm die Ungewissheit über sein weiteres Schicksal psychische Probleme bereite und der Umstand, keine Arbeit zu haben, die ganze Problematik noch zusätzlich verstärke. J. Mit Schreiben vom 20. Januar 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es sein Beschwerdeverfahren als prioritär erachte und seinen Fall möglichst rasch einer Entscheidung zuzuführen beabsichtige. Nichtsdestotrotz werde darauf hingewiesen, dass bezüglich des genaueren Zeitpunkts der Entscheidfindung keine verbindlichen Angaben gemacht werden könnten.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die sowohl frist- als auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 so­wie Art. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe im Zuge einer Schlägerei mit Angehörigen einer Nachbarsfamilie einen jungen Mann, der ihn selbst mit einem Messer beziehungsweise einem Stein am Kopf verletzt habe, gleichfalls mit einem Stein am Auge verletzt, worauf letzterer das Auge verloren habe. Aus Angst vor einer Rache seitens der verfeindeten Familie habe er schliesslich im November 2008 seine Heimat verlassen.

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt der Vorinstanz insofern zu, als es eher seltsam anmutet, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland erst im November 2008 verlassen hat, nachdem sein Vater bereits im Jahre 2006 vernommen haben will, dass die Nachbarsfamilie einen Mordplan gegen ihn - den Beschwerdeführer - geschmiedet habe (vgl. act. A10 S. 6 F50 bis F58). Die Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen braucht jedoch in casu nicht abschliessend beurteilt zu werden, handelt es sich hierbei doch um eine reine Privatstreitigkeit unter zwei Familien, die nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung) erfolgt ist. Es fehlt somit an einem Verfolgungsmotiv (vgl. hierzu beispielsweise Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 86 ff.; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 95 ff.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.10 - 11.12), dessen Vorliegen aber für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unabdingbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). Aus diesem Grunde kann vorliegend auch darauf verzichtet werden, hinsichtlich des Asylpunktes auf die Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, beschränken sich diese doch darauf, die von der Vorinstanz wider die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers angeführten Argumente auflösen beziehungsweise dessen diesbezügliche Ausführungen in einem plausiblen Lichte erscheinen lassen zu wollen.

E. 4.3 Somit ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh­rer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfol­gungsgefahr nachzu­weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erüb­rigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzuge­hen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch daher im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. W. Stöckli, Asyl, a.a.O. Rz. 11.148).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, er sei somalischer Staatsangehöriger und in Mogadishu geboren, wo er auch bis zu seiner Ausreise im November 2008 gelebt habe (vgl. act. A1 S. 1 und Beschwerde S. 4 ff.).

E. 6.2.1 Wie das BFM in seiner Verfügung indessen zu Recht erwogen hat, sind die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angebliche Heimatstadt Mogadishu und bezüglich der somalischen Clanstruktur derart dürftig, dass im Ergebnis sowohl seine Herkunft aus Mogadishu als auch seine somalische Staatsangehörigkeit als fraglich erscheinen. Um diesbezügliche Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (siehe auch Sachverhalt Bst. B) verwiesen werden. Der vom Beschwerdeführer auf Rekursebene vorgetragene Einwand, er könne sich letztlich auch nicht erklären, weshalb er diese Fragen bei seiner Befragung zur Person nicht beantwortet habe - er schreibe sein diesbezügliches Unvermögen indessen letztlich seiner damaligen Nervosität und der allgemeinen Angst, etwas zu verwechseln und möglicherweise eine falsche Antwort zu geben, zu (vgl. Beschwerde S. 4) - vermag das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in keiner Weise zu überzeugen. Ebenso wenig plausibel mutet die Argumentation des Beschwerdeführers an, er persönlich sei vor seiner Anhörung durch die Schweizer Asylbehörden überzeugt gewesen, seine Heimatstadt zu kennen und darüber die nötigen Angaben machen zu können, weshalb er sich nicht auf die Fragen "vorbereitet" hätte; Letzteres hätte er lediglich dann getan, wenn er tatsächlich nicht aus Mogadishu gestammt hätte (vgl. Beschwerde S. 4/5). Im Ergebnis lässt nämlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Bezug sowohl auf Mogadishu als auch auf die Clanstrukturen in Somalia auffällig wenig Bescheid wusste, nur die Schlussfolgerung zu, dass er, falls er überhaupt jemals in Mogadishu gelebt hat, dort zumindest seit langem keinen Wohnsitz mehr hatte und/oder möglicherweise aus einem Drittland stammt.

E. 6.2.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bis heute keine Dokumente eingereicht hat, die geeignet sind, seine Identität nachzuweisen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens verneinte er zunächst - von der Existenz eines verknitterten Schülerausweises abgesehen - jemals im Besitz persönlicher Papiere wie eines Reisepasses, einer Identitätskarte oder einer Geburtsurkunde gewesen zu sein (vgl. act. A1 S. 3 f. Ziff. 13.1 und 13.2 und act. A10 S. 3 F4 ff.). Stattdessen behauptete er, mit einem gefälschten djiboutischen Pass in die Schweiz gelangt zu sein (vgl. act. A1 S. 4 Ziff. 13.1 und act. A10 S. 3 F5 f.). Auf Beschwerdeebene reichte er dann zwar das Original eines am 14. Mai 2008 von der Lokalregierung in Mogadishu ausgestellten persönlichen Geburtsregisterauszuges und die Kopie einer am 31. Mai 2010 von der somalischen Vertretung in Genf verfassten Bestätigung, wonach er in Mogadishu geboren und ein "Somali" sei, ein. Aus dem Geburtsregisterauszug vom 14. Mai 2008 geht indessen schon a priori nicht hervor, gestützt auf welches Register oder welcher anderweitigen Quellen er erstellt worden ist, so dass bereits aus diesem Grunde an dessen Authentizität zu zweifeln ist. Nur der Vollständigkeit halber ist deshalb anzufügen, dass ein Geburtsregisterauszug ohnehin nicht als Identitätsausweis betrachtet werden kann, weil er zum Zwecke der Bestätigung der Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, nicht aber der Nationalität ausgestellt wurde (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 70). Die Bestätigung der somalischen Botschaft vom 31. Mai 2010, welche laut der Vernehmlassung des BFM lediglich eine Kopie darstellt, hält im Ergebnis ebenfalls nur fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 1988 in Mogadishu geboren ist. Denn die englische Formulierung ("that Mr. A._______ [...] is a Somali") lässt eher vermuten, dass mit dieser Formulierung dessen ethnische Zugehörigkeit zu den Somali zum Ausdruck gebracht werden sollte. Die Volksgruppe der Somali lebt aber nebst in Somalia auch in den an dieses Land angrenzenden Gebieten der Nachbarstaaten Kenia, Äthiopien und Djibouti. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist deshalb unbekannt. Zudem sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers auf Gründe zurückzuführen ist, die er nicht zu vertreten hätte. Bei dieser Sachlage geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon aus, es würden einer Wegweisung aus der Schweiz keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen. Diese Annahme ist deshalb gerechtfertigt, weil die bezüglich solcher Hindernisse grundsätzlich bestehende Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asyl suchenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Verunmöglicht der Asylsuchende durch die Verheimlichung seiner Nationalität den Asylbehörden, sinnvoll zu prüfen, ob ihm im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, so kann es unter diesen, vom Asylsuchenden selber herbeigeführten Umständen nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. Walter Kälin, a.a.O., S. 262 f.). Vielmehr hat der Asylsuchende die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem in solchen Fällen ohne Weiteres angenommen werden kann, seine Rückschiebung habe keine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.) oder anderer Bestimmungen (insb. Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte [UN-Pakt II, SR 0.103.2] sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], welche in ihrer Tragweite aber ohnehin nicht über Art. 3 EMRK hinausgehen [vgl. dazu BGE 124 I 235 f. E. 2a; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5c.dd S. 49]) zur Folge. Desgleichen ist in solchen Fällen davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, weil unter diesen Umständen praxisgemäss die Vermutung besteht, dass er dort nicht als Folge eines Krieges, Bürgerkrieges oder allgemeiner beziehungsweise ihm als Individuum unmittelbar drohender Gewalt konkret gefährdet wäre, eine absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhielte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).

E. 6.2.3 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat möglich ist, wobei diese Prüfung beschränkt ist. Nur wenn zur Zeit des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, stellt das Bundesverwaltungsgericht dies von sich aus fest und weist die Vorinstanz an, anstelle des Vollzugs eine Ersatzmassnahme anzuordnen. Dies trifft vorliegend offensichtlich nicht zu.

E. 6.3 Der verfügte Wegweisungsvollzug steht daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind somit nicht erfüllt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sich die Beschwerde vom 24. Juni 2010 indessen als nicht aussichtslos erweist und nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4566/2010 Urteil vom 23. Februar 2012 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, angeblich Somalia, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 21. Mai 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - angeblich ein somalischer Staatsangehöriger aus Mogadischu - flog am 20. November 2008 eigenen Angaben zufolge via den Hauptflughafen Adan Adde in Mogadishu nach Djibouti und etwa vierzehn Tage später von dort nach Paris. Anschliessend gelangte er am 7. Dezember 2008 in einem Personenwagen illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte. Nach seinem Transfer ins Transitzentrum C._______ erhob das BFM dort am 5. Januar 2009 seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summa­risch - zu seinen Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2009 wies ihn das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kan­ton D._______ zu. Am 6. Februar 2009 befragte ihn das Bundesamt einlässlich zu seinen Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Angehöriger des Clans der E._______, des Subclans der F._______ und des Subsubclans der G._______ und habe bis zu seiner Ausreise im Quartier H._______, Subquartier I._______ der Stadt Mogadishu gelebt. Im Jahre 2006 sei sein Vater, welcher im eigenen Haus einen J._______ betreibe, zweimal von Kriminellen überfallen, beraubt und verprügelt worden. Da die Nachbarsfamilie seine Familie wegen dieser Überfälle ausgelacht habe, sei es zu einem Streit zwischen den beiden Familien gekommen, der in eine Schlägerei ausgeartet sei, bei der er einen Sohn der anderen Familie - K._______ - mit einem Stein am Auge verletzt habe, während er selber von jenem mit einem Stein am Kopf verletzt worden sei. Der Nachbarssohn habe als Folge der Verletzung sein Auge verloren. Er selber habe sich in Spitalpflege begeben müssen. Nach der Entlassung aus dem Spital sei er nicht mehr in die Schule zurückgekehrt und habe stattdessen seinem Vater im J._______ geholfen, da er sich nicht mehr ausser Haus getraut habe. Schliesslich habe er Somalia im November 2008 aus Angst vor Racheakten der Nachbarsfamilie und auf Anraten seines Vaters verlassen. Wie er zwischenzeitlich in der Schweiz von seinem Vater erfahren habe, sei sein Bruder L._______ im Januar 2009 von besagtem K._______ erschossen worden. B. Mit Verfügung vom 21. Mai 2010 - eröffnet am 25. Mai 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, aus Mogadishu zu stammen und sein ganzes Leben dort verbracht zu haben. Er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, substantiierte Angaben über seinen angeblichen Herkunftsort zu machen. So habe er bei der Befragung zur Person nicht einmal die Namen der Subquartiere seines angeblichen Wohnquartiers H._______ in Mogadishu anzugeben vermocht. Auch seien ihm der Name der Küste von Mogadishu und des Spitals im Quartier Medina in Mogadishu nicht bekannt gewesen. Zudem habe er über den Wechselkurs der somalischen Währung nicht Bescheid gewusst. So habe er den Wert der somalischen Schillinge in USD nicht angeben können. Überdies habe er über keine Kenntnisse bezüglich der somalischen Clanstruktur verfügt. So habe er weder die Subclans seines (angeblichen) Clans E._______ noch den Namen des Führers seines Clans nennen können. Auch habe er nicht gewusst, in welchen Regionen von Somalia sein Clan beheimatet sei. Zudem sei ihm bei der einlässlichen Anhörung zu seinen Asylgründen nicht bekannt gewesen, welcher Clan vor seiner Ausreise die grösste Macht in Mogadishu ausgeübt habe. Über ein solch grundlegendes Wissen hätte der Beschwerdeführer jedoch verfügen müssen, wenn er effektiv lange Jahre in einer somalischen Familie in Mogadishu gelebt hätte, zumal er sechs Jahre lang die Schule besucht und anschliessend seinem Vater beim Verkauf von Zigaretten in dessen J._______ geholfen haben wolle. Die wenig substantiierten Angaben über Mogadishu und die Clanstrukturen führten deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht aus Mogadishu stamme und seine wahre Herkunft verschleiere. Angesichts der unglaubhaften Angaben zu seiner Herkunft könne auch die von ihm geltend gemachte Auseinandersetzung mit der Nachbarsfamilie von 2006 und die aus diesem Grund erwähnte Tötung seines Bruders nicht geglaubt werden. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien abgesehen hiervon auch zufolge widersprüchlicher beziehungsweise der Logik des Handelns zuwiderlaufenden Vorbringen als unglaubhaft einzustufen. Im Weiteren erachtete das BFM den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers auch als zulässig, zumutbar und möglich. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, die Herkunft und Identität des Beschwerdeführers stünden nicht fest, da es diesem nicht gelungen sei, seine Herkunft aus Mogadishu glaubhaft zu machen, und er auch keine Ausweispapiere eingereicht habe, die seine geltend gemachte Identität und Herkunft belegen könnten. Es sei dem BFM deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar seien die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Es sei indessen nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Der Beschwerdeführer könne ebenso aus Nordsomalia, wohin eine Rückkehr zumutbar sei, oder aus einem anderen Land stammen. C. Mit Eingabe vom 24. Juni 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM vom 21. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantra­gte, dieser sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In diesem Zusammenhang offerierte er die Nachreichung einer entsprechenden Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, falls das Gericht eine solche verlange. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien mehrerer Fotos, welche ihn teilweise in Gesellschaft eines Kollegen im J._______ seines Vaters in Mogadishu zeigten, sowie Kopien einer Geburtsurkunde vom 14. Mai 2008 und eines Schreibens der somalischen Vertretung in Genf vom 31. Mai 2010 ein, worin bestätigt werde, dass er in Mogadishu geboren worden beziehungsweise Staatsangehöriger von Somalia sei. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 29. Juni 2010 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde. E. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juli 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang seines Verfahrens in der Schweiz abwarten, verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 18. Juli 2010 eine Fürsorgebestätigung einzureichen, ansonsten sich das Gericht die nachträgliche Erhebung eines Kostenvorschuss vorbehalte. Gleichzeitig lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 23. Juli 2010 ein. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2010 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigten könnten, hielt vollumfänglich an den Erwägungen seiner Verfügung vom 21. Mai 2010 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend fügte das BFM an, der Beschwerdeführer habe zum Nachweis seiner Identität und Herkunft drei Dokumente eingereicht, so unter anderem eine Bestätigung der somalischen Vertretung in Genf sowie eine Geburtsurkunde. Diesbezüglich erstaune, dass der Beschwerdeführer diese Unterlagen nicht bereits bei der Befragung zur Person am 5. Januar 2009 zu den Akten gereicht habe, zumal zwei der Dokumente bereits im Mai 2008 ausgestellt worden seien. Zudem habe er bei den am 6. Februar 2009 gestellten Fragen zur Person geltend gemacht, er sei in Somalia nicht im Besitz einer Geburtsurkunde gewesen. Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich überdies lediglich um Kopien, auf denen entsprechende Eintragungen vorgenommen worden seien. Der Beweiswert von solchen Identitätspapieren sei gemäss den Erkenntnissen des BFM als gering einzustufen, da solche Unterlagen bekanntermassen auf illegalem Wege sehr leicht käuflich seien. G. Mit Begleitschreiben vom 16. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Sozialamts des Kantons D._______ vom 12. Juli 2010 ein. H. H.a Am 20. Juli 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Einreichung einer Replik zu. H.b Mit Begleitschreiben vom 21. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer die Originale seiner am 17. Mai 2008 beglaubigten Geburtsurkunde vom 14. Mai 2008 beziehungsweise eines von den Ältesten seines Clans und Familienangehörigen unterzeichneten Schreibens vom 22. Februar 2009 ein, worin bestätigt wird, dass L._______ am 17. Januar 2009 in Mogadishu erschossen worden sei. H.c Mit Eingabe vom 3. August 2010 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch. Dabei reichte er 16 ihm von seiner Familie als E-Mail-Anhang zugesandte und von ihm ausgedruckte Fotos zu den Akten, worin sein Vater unter anderem vor der Moschee M._______ in Mogadishu und in seinem hauseigenen J._______ abgebildet sei. I. Mit zwei identisch gehaltenen Eingaben vom 8. Juli 2011 und vom 10. Januar 2012 (Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht um Ausfällung eines baldigen Entscheids, da ihm die Ungewissheit über sein weiteres Schicksal psychische Probleme bereite und der Umstand, keine Arbeit zu haben, die ganze Problematik noch zusätzlich verstärke. J. Mit Schreiben vom 20. Januar 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es sein Beschwerdeverfahren als prioritär erachte und seinen Fall möglichst rasch einer Entscheidung zuzuführen beabsichtige. Nichtsdestotrotz werde darauf hingewiesen, dass bezüglich des genaueren Zeitpunkts der Entscheidfindung keine verbindlichen Angaben gemacht werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die sowohl frist- als auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 so­wie Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe im Zuge einer Schlägerei mit Angehörigen einer Nachbarsfamilie einen jungen Mann, der ihn selbst mit einem Messer beziehungsweise einem Stein am Kopf verletzt habe, gleichfalls mit einem Stein am Auge verletzt, worauf letzterer das Auge verloren habe. Aus Angst vor einer Rache seitens der verfeindeten Familie habe er schliesslich im November 2008 seine Heimat verlassen. 4.2. Das Bundesverwaltungsgericht stimmt der Vorinstanz insofern zu, als es eher seltsam anmutet, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland erst im November 2008 verlassen hat, nachdem sein Vater bereits im Jahre 2006 vernommen haben will, dass die Nachbarsfamilie einen Mordplan gegen ihn - den Beschwerdeführer - geschmiedet habe (vgl. act. A10 S. 6 F50 bis F58). Die Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen braucht jedoch in casu nicht abschliessend beurteilt zu werden, handelt es sich hierbei doch um eine reine Privatstreitigkeit unter zwei Familien, die nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung) erfolgt ist. Es fehlt somit an einem Verfolgungsmotiv (vgl. hierzu beispielsweise Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 86 ff.; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 95 ff.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.10 - 11.12), dessen Vorliegen aber für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unabdingbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). Aus diesem Grunde kann vorliegend auch darauf verzichtet werden, hinsichtlich des Asylpunktes auf die Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, beschränken sich diese doch darauf, die von der Vorinstanz wider die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers angeführten Argumente auflösen beziehungsweise dessen diesbezügliche Ausführungen in einem plausiblen Lichte erscheinen lassen zu wollen. 4.3. Somit ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh­rer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfol­gungsgefahr nachzu­weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erüb­rigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzuge­hen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch daher im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. W. Stöckli, Asyl, a.a.O. Rz. 11.148). 6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.2. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, er sei somalischer Staatsangehöriger und in Mogadishu geboren, wo er auch bis zu seiner Ausreise im November 2008 gelebt habe (vgl. act. A1 S. 1 und Beschwerde S. 4 ff.). 6.2.1. Wie das BFM in seiner Verfügung indessen zu Recht erwogen hat, sind die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angebliche Heimatstadt Mogadishu und bezüglich der somalischen Clanstruktur derart dürftig, dass im Ergebnis sowohl seine Herkunft aus Mogadishu als auch seine somalische Staatsangehörigkeit als fraglich erscheinen. Um diesbezügliche Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (siehe auch Sachverhalt Bst. B) verwiesen werden. Der vom Beschwerdeführer auf Rekursebene vorgetragene Einwand, er könne sich letztlich auch nicht erklären, weshalb er diese Fragen bei seiner Befragung zur Person nicht beantwortet habe - er schreibe sein diesbezügliches Unvermögen indessen letztlich seiner damaligen Nervosität und der allgemeinen Angst, etwas zu verwechseln und möglicherweise eine falsche Antwort zu geben, zu (vgl. Beschwerde S. 4) - vermag das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in keiner Weise zu überzeugen. Ebenso wenig plausibel mutet die Argumentation des Beschwerdeführers an, er persönlich sei vor seiner Anhörung durch die Schweizer Asylbehörden überzeugt gewesen, seine Heimatstadt zu kennen und darüber die nötigen Angaben machen zu können, weshalb er sich nicht auf die Fragen "vorbereitet" hätte; Letzteres hätte er lediglich dann getan, wenn er tatsächlich nicht aus Mogadishu gestammt hätte (vgl. Beschwerde S. 4/5). Im Ergebnis lässt nämlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Bezug sowohl auf Mogadishu als auch auf die Clanstrukturen in Somalia auffällig wenig Bescheid wusste, nur die Schlussfolgerung zu, dass er, falls er überhaupt jemals in Mogadishu gelebt hat, dort zumindest seit langem keinen Wohnsitz mehr hatte und/oder möglicherweise aus einem Drittland stammt. 6.2.2. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bis heute keine Dokumente eingereicht hat, die geeignet sind, seine Identität nachzuweisen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens verneinte er zunächst - von der Existenz eines verknitterten Schülerausweises abgesehen - jemals im Besitz persönlicher Papiere wie eines Reisepasses, einer Identitätskarte oder einer Geburtsurkunde gewesen zu sein (vgl. act. A1 S. 3 f. Ziff. 13.1 und 13.2 und act. A10 S. 3 F4 ff.). Stattdessen behauptete er, mit einem gefälschten djiboutischen Pass in die Schweiz gelangt zu sein (vgl. act. A1 S. 4 Ziff. 13.1 und act. A10 S. 3 F5 f.). Auf Beschwerdeebene reichte er dann zwar das Original eines am 14. Mai 2008 von der Lokalregierung in Mogadishu ausgestellten persönlichen Geburtsregisterauszuges und die Kopie einer am 31. Mai 2010 von der somalischen Vertretung in Genf verfassten Bestätigung, wonach er in Mogadishu geboren und ein "Somali" sei, ein. Aus dem Geburtsregisterauszug vom 14. Mai 2008 geht indessen schon a priori nicht hervor, gestützt auf welches Register oder welcher anderweitigen Quellen er erstellt worden ist, so dass bereits aus diesem Grunde an dessen Authentizität zu zweifeln ist. Nur der Vollständigkeit halber ist deshalb anzufügen, dass ein Geburtsregisterauszug ohnehin nicht als Identitätsausweis betrachtet werden kann, weil er zum Zwecke der Bestätigung der Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, nicht aber der Nationalität ausgestellt wurde (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 70). Die Bestätigung der somalischen Botschaft vom 31. Mai 2010, welche laut der Vernehmlassung des BFM lediglich eine Kopie darstellt, hält im Ergebnis ebenfalls nur fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 1988 in Mogadishu geboren ist. Denn die englische Formulierung ("that Mr. A._______ [...] is a Somali") lässt eher vermuten, dass mit dieser Formulierung dessen ethnische Zugehörigkeit zu den Somali zum Ausdruck gebracht werden sollte. Die Volksgruppe der Somali lebt aber nebst in Somalia auch in den an dieses Land angrenzenden Gebieten der Nachbarstaaten Kenia, Äthiopien und Djibouti. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist deshalb unbekannt. Zudem sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers auf Gründe zurückzuführen ist, die er nicht zu vertreten hätte. Bei dieser Sachlage geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon aus, es würden einer Wegweisung aus der Schweiz keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen. Diese Annahme ist deshalb gerechtfertigt, weil die bezüglich solcher Hindernisse grundsätzlich bestehende Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asyl suchenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Verunmöglicht der Asylsuchende durch die Verheimlichung seiner Nationalität den Asylbehörden, sinnvoll zu prüfen, ob ihm im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, so kann es unter diesen, vom Asylsuchenden selber herbeigeführten Umständen nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. Walter Kälin, a.a.O., S. 262 f.). Vielmehr hat der Asylsuchende die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem in solchen Fällen ohne Weiteres angenommen werden kann, seine Rückschiebung habe keine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.) oder anderer Bestimmungen (insb. Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte [UN-Pakt II, SR 0.103.2] sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], welche in ihrer Tragweite aber ohnehin nicht über Art. 3 EMRK hinausgehen [vgl. dazu BGE 124 I 235 f. E. 2a; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5c.dd S. 49]) zur Folge. Desgleichen ist in solchen Fällen davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, weil unter diesen Umständen praxisgemäss die Vermutung besteht, dass er dort nicht als Folge eines Krieges, Bürgerkrieges oder allgemeiner beziehungsweise ihm als Individuum unmittelbar drohender Gewalt konkret gefährdet wäre, eine absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhielte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). 6.2.3. Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat möglich ist, wobei diese Prüfung beschränkt ist. Nur wenn zur Zeit des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, stellt das Bundesverwaltungsgericht dies von sich aus fest und weist die Vorinstanz an, anstelle des Vollzugs eine Ersatzmassnahme anzuordnen. Dies trifft vorliegend offensichtlich nicht zu. 6.3. Der verfügte Wegweisungsvollzug steht daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind somit nicht erfüllt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sich die Beschwerde vom 24. Juni 2010 indessen als nicht aussichtslos erweist und nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: