opencaselaw.ch

E-5172/2015

E-5172/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-21 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 5. Mai 2012 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba mit einer in englischer Sprache verfassten Eingabe sinngemäss um Gewährung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens und um Asylgewährung. Am 28. Mai 2014 fand eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers durch die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus Mogadischu, wo er an der Universität (...) studiert habe. Er sei ab Anfang des Jahres 2011 (...) gewesen. In dieser Funktion habe er die Studenten darüber aufgeklärt, dass die Ideologie der islamistischen Miliz Al-Shabaab falsch sei, und habe sie dazu ermuntert, diesen nicht beizutreten. Aufgrund dieses Verhaltens habe er am (...) 2011 von den Al-Shabaab eine SMS erhalten, in welcher diese ihn aufgefordert hätten, damit aufzuhören, sich gegen sie und den Jihad einzusetzen. Nachdem er ihnen geantwortet gehabt habe, er werde sein Engagement nicht einstellen, seien am (...) 2011 auf der Strasse zwei bewaffnete Mitglieder der Al-Shabaab auf ihn zugekommen. Er habe diesen jedoch entkommen können und sei am nächsten Tag aus Somalia nach Äthiopien ausgereist. Er halte sich gegenwärtig zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern, welche ihm später nachgereist seien, in B._______ auf. Er sei angewiesen auf die Unterstützung von Freunden seiner Mutter, welche dort leben würden. Diese würden nun aber beabsichtigen, nach C._______ auszureisen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Lebenslauf, ein Schulzeugnis, zwei Studentenausweise und ein Bestätigungsschreiben der "(...)" vom 5. Oktober 2011, alle in Kopie, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 - eröffnet am 16. Juli 2015 - verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. D. Mit Eingabe vom 13. August 2015 via Schweizerische Vertretung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte sinngemäss, es sei ihm das Asyl in der Schweiz zu gewähren und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.

E. 4.4 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30 E. 5).

E. 4.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2015/2 E. 5 ff., 2007/19 E. 3.2). Nach aArt. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von aArt. 52 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Damit aArt. 52 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grund­voraussetzung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vorab aus, diese beziehe sich einzig auf den Beschwerdeführer, da seine Ehefrau und die Kinder weder in das Asylgesuch eingeschlossen worden seien, noch eine Gefährdung dieser Personen geltend gemacht worden sei. Seine Ehefrau sei auch nie persönlich in Erscheinung getreten. Es könne zwar nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der Al-Shabaab ausgesetzt gewesen sei. Jedoch seien diese im August 2011 aus Mogadischu und den umliegenden Gebieten vertrieben worden, und die allgemein verbesserte Sicherheitslage, habe dazu geführt, dass viele ehemals vertriebene Somalier dorthin zurückgekehrt seien. Das Bundesverwaltungsgericht sei in einer ausführlichen Lageanalyse zum Schluss gekommen, dass im heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt in Mogadischu gesprochen werden könne, die zu einer ernsthaften Gefährdung jeder in der Stadt wohnhaften Person führen würde. Die subjektive Angst vor einer künftigen möglichen Bedrohung alleine genüge nicht für die Annahme einer begründeten Frucht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Es sei demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig in Mogadischu keiner asylrelevanten Bedrohung seitens der Al-Shabaab ausgesetzt sei. Im Übrigen betreffe die allgemeine Unsicherheit in Somalia als unausweichliche Folge des Konflikts die gesamte Bevölkerung und es fehle an einer Gezieltheit der Verfolgung. Deshalb könne Personen, die nur unter den allgemeinen Auswirkungen des Bürgerkriegs leiden würden, nicht Asyl gewährt werden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, das von ihm gestellte Asylbegehren sei als solches für die gesamte Familie zu verstehen, da diese auch von seinen Sicherheitsproblemen betroffen sei. Seine Ehefrau sei von den Al-Shabaab gefoltert worden, und sie habe sich einer versuchten Vergewaltigung nur durch die Flucht entziehen können. Er sei in Äthiopien bei der Somali-Gemeinschaft in B._______ als Flüchtling registriert. Er veröffentliche nach wie vor Texte, welche sich kritisch mit den Al-Shabaab befassten und erhalte deshalb immer noch Drohschreiben von Al-Shabaab-Kämpfern. Diese würden ihm drohen, ihn auch in Äthiopien umbringen zu wollen. Auch wenn die Al-Shabaab sich aus Mogadischu zurückgezogen hätten, seien dort immer noch Attentate und Anschläge zu verzeichnen. Es seien unter anderem mehrere Personen, welche mit ihm zusammengearbeitet hätten, von den Al-Shabaab getötet worden. Er müsse daher nach wie vor mit gezielten Verfolgungsmassnahmen durch diese rechnen und sei nicht bloss von den allgemeinen Auswirkungen des Bürgerkriegs in Somalia betroffen. Die Situation in seinem Heimatland sei nicht sicher, so dass eine Rückkehr dorthin nicht in Frage komme. In Äthiopien habe er nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht erhalten. Zudem sei die finanzielle Situation von ihm und seiner Familie prekär, und der Schulbesuch sei für seine Kinder erschwert.

E. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass das schriftliche Asylgesuch vom 5. Mai 2012 ausdrücklich nur für den Beschwerdeführer selber gestellt wurde und das SEM daher zu Recht feststellte, seine Verfügung beziehe sich nur auf ihn. Soweit in der Beschwerde im Ergebnis eine nachträgliche Erweiterung des Anfechtungsgegenstands herbeigeführt werden soll, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2 S. 827 f.). Abgesehen davon ist das Rechtsmittel wiederum nur vom Beschwerdeführer formuliert und unterzeichnet, womit die Angehörigen gegenüber den Schweizer Asylbehörden weiterhin nicht persönlich in Erscheinung getreten sind.

E. 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen ist:

E. 6.2.1 Aufgrund der (wenig substanziierten) Ausführungen des Beschwerdeführers liegen gewisse Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise nach Äthiopien asylrelevante Nachteile durch die Al-Shabaab drohten. Zudem hat er in der Beschwerdeschrift zu Recht darauf hingewiesen dass trotz des Abzugs der Al-Shabaab-Milizen aus Mogadischu nach wie vor zu gezielten Anschlägen durch diese kommt. Für eine aktuell bestehende gezielte asylrelevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers ergeben sich darüber hinaus aus den Akten aber keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er publiziere weiterhin kritische Botschaften über die Al-Shabaab und werde deshalb bedroht, handelt es sich um eine nicht weiter substanziierte Behauptung, welche durch keine Beweismittel untermauert wurde.

E. 6.2.2 Letztlich kann die Frage einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatstaat offengelassen werden. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sind schon deshalb nicht gegeben, weil ihm zugemutet werden kann, sich im Drittstaat Äthiopien, wo er sich seit 2012 aufhält, weiterhin um Schutz zu bemühen. Die schweizerischen Asylbehörden gehen praxisgemäss davon aus, dass somalischen Staatsangehörigen - und Angehörigen anderer Staaten - in Äthiopien der Schutz des Drittstaates oder des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) grundsätzlich gewährt wird; dieser ist bei Bedarf auch in Anspruch zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden und sich dort registrieren zu lassen, falls er dies als notwendig erachtet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3601/2015 vom 22. Juli 2015, E-2925/2015 vom 16. Juni 2015). Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Konkrete Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Äthiopien liegen nicht vor. Eine generell schwierige Lebenssituation stellt gemäss der Praxis des Gerichts keinen erheblichen Grund für eine Bewilligung der Einreise dar.

E. 6.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in Äthiopien zumutbar und zulässig ist, weshalb er auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise zur Durchführung eines Asylverfahrens und die Gewährung von Asyl wurde von der Vor­instanz zu Recht abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Äthiopien. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5172/2015 Urteil vom 21. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia,

p. A. Schweizer Botschaft in Addis Abeba, Äthiopien Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 8. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 5. Mai 2012 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba mit einer in englischer Sprache verfassten Eingabe sinngemäss um Gewährung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens und um Asylgewährung. Am 28. Mai 2014 fand eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers durch die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus Mogadischu, wo er an der Universität (...) studiert habe. Er sei ab Anfang des Jahres 2011 (...) gewesen. In dieser Funktion habe er die Studenten darüber aufgeklärt, dass die Ideologie der islamistischen Miliz Al-Shabaab falsch sei, und habe sie dazu ermuntert, diesen nicht beizutreten. Aufgrund dieses Verhaltens habe er am (...) 2011 von den Al-Shabaab eine SMS erhalten, in welcher diese ihn aufgefordert hätten, damit aufzuhören, sich gegen sie und den Jihad einzusetzen. Nachdem er ihnen geantwortet gehabt habe, er werde sein Engagement nicht einstellen, seien am (...) 2011 auf der Strasse zwei bewaffnete Mitglieder der Al-Shabaab auf ihn zugekommen. Er habe diesen jedoch entkommen können und sei am nächsten Tag aus Somalia nach Äthiopien ausgereist. Er halte sich gegenwärtig zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern, welche ihm später nachgereist seien, in B._______ auf. Er sei angewiesen auf die Unterstützung von Freunden seiner Mutter, welche dort leben würden. Diese würden nun aber beabsichtigen, nach C._______ auszureisen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Lebenslauf, ein Schulzeugnis, zwei Studentenausweise und ein Bestätigungsschreiben der "(...)" vom 5. Oktober 2011, alle in Kopie, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 - eröffnet am 16. Juli 2015 - verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. D. Mit Eingabe vom 13. August 2015 via Schweizerische Vertretung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte sinngemäss, es sei ihm das Asyl in der Schweiz zu gewähren und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4.4 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30 E. 5). 4.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2015/2 E. 5 ff., 2007/19 E. 3.2). Nach aArt. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von aArt. 52 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Damit aArt. 52 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grund­voraussetzung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vorab aus, diese beziehe sich einzig auf den Beschwerdeführer, da seine Ehefrau und die Kinder weder in das Asylgesuch eingeschlossen worden seien, noch eine Gefährdung dieser Personen geltend gemacht worden sei. Seine Ehefrau sei auch nie persönlich in Erscheinung getreten. Es könne zwar nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der Al-Shabaab ausgesetzt gewesen sei. Jedoch seien diese im August 2011 aus Mogadischu und den umliegenden Gebieten vertrieben worden, und die allgemein verbesserte Sicherheitslage, habe dazu geführt, dass viele ehemals vertriebene Somalier dorthin zurückgekehrt seien. Das Bundesverwaltungsgericht sei in einer ausführlichen Lageanalyse zum Schluss gekommen, dass im heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt in Mogadischu gesprochen werden könne, die zu einer ernsthaften Gefährdung jeder in der Stadt wohnhaften Person führen würde. Die subjektive Angst vor einer künftigen möglichen Bedrohung alleine genüge nicht für die Annahme einer begründeten Frucht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Es sei demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig in Mogadischu keiner asylrelevanten Bedrohung seitens der Al-Shabaab ausgesetzt sei. Im Übrigen betreffe die allgemeine Unsicherheit in Somalia als unausweichliche Folge des Konflikts die gesamte Bevölkerung und es fehle an einer Gezieltheit der Verfolgung. Deshalb könne Personen, die nur unter den allgemeinen Auswirkungen des Bürgerkriegs leiden würden, nicht Asyl gewährt werden. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, das von ihm gestellte Asylbegehren sei als solches für die gesamte Familie zu verstehen, da diese auch von seinen Sicherheitsproblemen betroffen sei. Seine Ehefrau sei von den Al-Shabaab gefoltert worden, und sie habe sich einer versuchten Vergewaltigung nur durch die Flucht entziehen können. Er sei in Äthiopien bei der Somali-Gemeinschaft in B._______ als Flüchtling registriert. Er veröffentliche nach wie vor Texte, welche sich kritisch mit den Al-Shabaab befassten und erhalte deshalb immer noch Drohschreiben von Al-Shabaab-Kämpfern. Diese würden ihm drohen, ihn auch in Äthiopien umbringen zu wollen. Auch wenn die Al-Shabaab sich aus Mogadischu zurückgezogen hätten, seien dort immer noch Attentate und Anschläge zu verzeichnen. Es seien unter anderem mehrere Personen, welche mit ihm zusammengearbeitet hätten, von den Al-Shabaab getötet worden. Er müsse daher nach wie vor mit gezielten Verfolgungsmassnahmen durch diese rechnen und sei nicht bloss von den allgemeinen Auswirkungen des Bürgerkriegs in Somalia betroffen. Die Situation in seinem Heimatland sei nicht sicher, so dass eine Rückkehr dorthin nicht in Frage komme. In Äthiopien habe er nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht erhalten. Zudem sei die finanzielle Situation von ihm und seiner Familie prekär, und der Schulbesuch sei für seine Kinder erschwert. 6. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass das schriftliche Asylgesuch vom 5. Mai 2012 ausdrücklich nur für den Beschwerdeführer selber gestellt wurde und das SEM daher zu Recht feststellte, seine Verfügung beziehe sich nur auf ihn. Soweit in der Beschwerde im Ergebnis eine nachträgliche Erweiterung des Anfechtungsgegenstands herbeigeführt werden soll, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2 S. 827 f.). Abgesehen davon ist das Rechtsmittel wiederum nur vom Beschwerdeführer formuliert und unterzeichnet, womit die Angehörigen gegenüber den Schweizer Asylbehörden weiterhin nicht persönlich in Erscheinung getreten sind. 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen ist: 6.2.1 Aufgrund der (wenig substanziierten) Ausführungen des Beschwerdeführers liegen gewisse Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise nach Äthiopien asylrelevante Nachteile durch die Al-Shabaab drohten. Zudem hat er in der Beschwerdeschrift zu Recht darauf hingewiesen dass trotz des Abzugs der Al-Shabaab-Milizen aus Mogadischu nach wie vor zu gezielten Anschlägen durch diese kommt. Für eine aktuell bestehende gezielte asylrelevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers ergeben sich darüber hinaus aus den Akten aber keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er publiziere weiterhin kritische Botschaften über die Al-Shabaab und werde deshalb bedroht, handelt es sich um eine nicht weiter substanziierte Behauptung, welche durch keine Beweismittel untermauert wurde. 6.2.2 Letztlich kann die Frage einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatstaat offengelassen werden. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sind schon deshalb nicht gegeben, weil ihm zugemutet werden kann, sich im Drittstaat Äthiopien, wo er sich seit 2012 aufhält, weiterhin um Schutz zu bemühen. Die schweizerischen Asylbehörden gehen praxisgemäss davon aus, dass somalischen Staatsangehörigen - und Angehörigen anderer Staaten - in Äthiopien der Schutz des Drittstaates oder des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) grundsätzlich gewährt wird; dieser ist bei Bedarf auch in Anspruch zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden und sich dort registrieren zu lassen, falls er dies als notwendig erachtet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3601/2015 vom 22. Juli 2015, E-2925/2015 vom 16. Juni 2015). Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Konkrete Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Äthiopien liegen nicht vor. Eine generell schwierige Lebenssituation stellt gemäss der Praxis des Gerichts keinen erheblichen Grund für eine Bewilligung der Einreise dar. 6.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in Äthiopien zumutbar und zulässig ist, weshalb er auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise zur Durchführung eines Asylverfahrens und die Gewährung von Asyl wurde von der Vor­instanz zu Recht abgelehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Äthiopien. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain