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E-2925/2015

E-2925/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-16 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

I. A. Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 lehnte das SEM das Asylgesuch von E._______ (nachfolgend E._______) ab und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Dagegen erhob E._______ am 18. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Das Gericht hiess die Beschwerde mit Urteil D-1186/2011 vom 30. März 2012 gut, hob die Verfügung des SEM vom 20. Januar 2011 auf und wies die Vorinstanz an, E._______ in der Schweiz Asyl zu gewähren. II. B. Am 22. August 2012 liess E._______ durch seine Rechtsvertretung beim SEM für seine Mutter F._______ (nachfolgend F._______) sowie seine Kinder G._______ (nachfolgend G._______), und H._______ (nachfolgend H._______), seine beiden Geschwister (Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer 2) sowie für seine angeblichen Adoptivkinder (Beschwerdeführer 3 und Beschwerdeführer 4) ein Asylgesuch aus dem Ausland einreichen. B.a Zur Begründung dieses Ausland-Asylgesuchs wurde massgeblich Folgendes ausgeführt: Der Ehemann von F._______ - sowie Vater der Beschwerdeführenden 1 und 2 respektive Adoptiv-Grossvater der Beschwerdeführenden 3 und 4 - sei am (...) 2009 getötet worden. Zudem seien die Eltern der Beschwerdeführenden 3 und 4 getötet worden. Die Beschwerdeführerin 1 sei danach entführt und vergewaltigt worden und habe eine Zeit lang bei einer Nomadenfamilie gelebt, die sie gefunden gehabt habe. Der Beschwerdeführer 2 sei ebenfalls entführt und zu Feldarbeit gezwungen worden. Nach einer erfolgreichen Flucht hätten seine Verfolger das Haus der Familie mit Waffen angegriffen. Ihm (Beschwerdeführer 2) sei erneut die Flucht gelungen. F._______ sei unter anderem von der Al-Shabaab aufgefordert worden, ihren Sohn (Beschwerdeführer 2) auszuliefern oder ihnen Geld zu bezahlen. F._______ habe sich geweigert und sei daraufhin auf einen öffentlichen Platz geführt worden, wo sie vor allen Leuten bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden sei. Eine Woche später sei der Beschwerdeführer 2 von der Al-Shabaab entführt worden, um am "Jihad" teilzunehmen. Er habe sich geweigert und sei deshalb sechs Monate lang inhaftiert und gefoltert worden. Als es zu einem Streit unter Gefängniswärtern gekommen sei, habe er erneut die Gelegenheit zur Flucht ergriffen und sei nach Kenia geflüchtet. F._______ sei mit den Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 sowie den leiblichen Kindern von E._______ am (...) 2011 aus ihrem Wohnort in Somalia geflüchtet und nach Kenia geflüchtet, wo sie am (...) 2011 angekommen sei. Dort würden alle unweit der somalischen Grenze illegal in einem kleinen Zelt und in ständiger Angst vor der Al-Shabaab und vor Deportation nach Somalia leben. Da alle Familienangehörigen erwerbslos seien, gehe es ihnen auch wirtschaftlich schlecht. Die Beschwerdeführenden 1-4 seien alle physisch und psychisch von den Erlebnissen schwer gezeichnet; mangels Geld könnten sie keinen Arzt aufsuchen. Ausserdem hätten sie in Kenia keine Angehörigen und beherrschten die dortige Landessprache nicht. Das Kindswohl der - leiblichen und adoptierten - Kinder von E._______ sei bei einem weiteren Verbleib in Kenia stark gefährdet. Alle Familienangehörigen würden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und hätten eine persönliche Beziehung zur Schweiz, lebe doch ihr (Stief-)Vater / Bruder / Sohn E._______ hier als anerkannter Flüchtling. Kein anderes Land könne ihnen Schutz gewähren. B.b Mit Eingaben vom 5. Oktober 2012, 6. März 2013, 12. Juli 2013, 15. November 2013 liessen die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre prekäre schwierige Situation im Drittstaat unter anderem um rasche Behandlung und Gutheissung ihrer Gesuche bitten. B.c Am 8. April 2014 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem SEM eine DNA-Analyse ein, in welcher bestätigt wurde, dass E._______ der leibliche Vater von G._______ und H._______ ist. In der Eingabe wurde auf die schlechte Sicherheitslage in Nairobi hingewiesen und ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten ihre Wohnung deswegen verlassen und würden nach einem Versteck oder einer Ausreisemöglichkeit nach Äthiopien suchen. B.d Am 11. April 2014 teilte der Rechtsvertreter dem SEM per E-Mail mit, seine Mandanten seien aus Kenia geflohen und hätten sich nach Äthiopien begeben. Die Familie sei offenbar in Nairobi einen Tag lang inhaftiert gewesen und könne nicht mehr dorthin zurück. C. Am 29. Januar 2015 forderte das SEM den Rechtsvertreter respektive die Gesuchsteller zur Beantwortung verschiedener Fragen zu ihrem Aufenthalt in Äthiopien auf. Die entsprechenden Auskünfte wurden am 25. Februar 2015 zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. D. Das SEM bewilligte mit Verfügung vom 14. April 2014 die Einreise der leiblichen Kinder von E._______, G._______ und H._______ Die Einreise ist bis heute nicht erfolgt (und die Bewilligungen wurden offenbar bisher vom SEM nicht widerrufen). E._______ liess in diesem Zusammenhang ausführen, er habe seine Familie nicht trennen wollen und fühle sich nicht nur für seine leiblichen Kinder, sondern auch für seine Mutter, Geschwister und Adoptivkinder verantwortlich. E. Mit Eingabe vom 2. April 2015 wurde erneut um prioritäre Behandlung der Asylgesuche aus dem Ausland ersucht. Dabei wurde auch mitgeteilt, dass F._______ inzwischen verstorben sei. Die leibliche Tochter von E._______ sei zudem erkrankt und sehr schwach. Zudem wurde nochmals auf die traumatisierenden Erlebnisse aller Betroffenen hingewiesen. F. Mit Verfügungen vom 9. April 2015 - jeweils am 10. April 2015 eröffnet - verweigerte das SEM die Einreise der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche aus dem Ausland ab. Mit Bezug auf das Auslandgesuch der verstorbenen F._______ schrieb das SEM das Verfahren mit Beschluss vom 9. April 2015 ab. G. Mit gemeinsamer Eingabe vom 6. Mai 2015 liessen die Beschwerde­führerenden 1-4 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügungen der Vorinstanz seien aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden 1-4 festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Beschwerdesache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt. H. Der Instruktionsrichter bestätigte am 22. Mai 2015 den Eingang der Beschwerdeschriften und vereinigte die Beschwerdeverfahren E-2925/2015, E-2927/2015 und E-2929/2015. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verwies er auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 1.4 Die drei Beschwerdeverfahren wurden vom Instruktionsrichter vereinigt, der auch die Asylakten von E._______ (N (...), D-1186/2011) zur Entscheidfindung beigezogen hat.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Asylverfahrens aus dem Ausland nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu das Grundsatzurteil D-103/2014 vom 21. Januar 2015, zur Publikation bestimmt).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.

E. 3.4 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); die Einreichung des Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30 E. 5).

E. 4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2). Nach aArt. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von aArt. 52 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Damit aArt. 52 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).

E. 5.1 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen Folgendes aus:

E. 5.1.1 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 würden sich hinsichtlich der erlittenen Nachteile und der Betroffenheit von der allgemein gefährlichen Situation keine Anhaltspunkte auf eine akute Gefährdung bei einem Verbleib im Heimat- oder Aufenthaltsstaat ergeben. Die Situation in Somalia sei nicht zu bagatellisieren; es komme immer noch zu Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen. Die hieraus resultierende, allgemeine Unsicherheit betreffe aber die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Mass. Den Akten könnten keine konkreten oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, die Beschwerdeführerin 1 habe im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia einreiserelevante Nachteile erlitten oder sei von solchen bedroht gewesen. Nach den geltend gemachten Übergriffen habe sie noch bis Mai/Juni 2011 in Somalia gelebt, ohne für diese Zeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG geltend zu machen. Es sei sodann nicht dokumentiert, dass sie gesundheitliche Probleme hätte, die in Äthiopien nicht behandelt werden könnten.

E. 5.1.2 Mit Bezug auf den Beschwerdeführer 2 sei nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia seitens der Al-Shabaab Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG erlitten gehabt habe oder ihm solche drohten. Soweit er darlege, in Äthiopien sei ihm ein weiterer Aufenthalt zufolge fehlender Integrationsmöglichkeiten, medizinischer Versorgung und fehlenden Zugangs zu Bildung und Arbeit nicht möglich respektive zumutbar, hielt das SEM Folgendes fest: Es sei bekannt, dass die zahlreichen somalischen Flüchtlinge in Äthiopien nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen, sondern jeweils einem Flüchtlingslager zugeteilt würden. Dort müssten sie sich aufhalten und erhielten die notwendige Versorgung. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch möglich und zuzumuten, sich beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zu melden und sich als Flüchtling registrieren zu lassen. Zwar verfüge er mit dem Bruder E._______ in der Schweiz über einen persönlichen Anknüpfungspunkt; dieser sei jedoch nicht dergestalt, dass es in einer Gesamtabwägung im Sinn von aArt. 51 Abs. 2 AsylG gerade die Schweiz sein müsse, die den erforderlichen Schutz gewähren müsse. Der Beschwerdeführer 2 sei jung und soweit erkennbar gesund und es sollte ihm möglich sein, allenfalls mit Hilfe des UNHCR, den Lebensunterhalt sicherzustellen.

E. 5.1.3 Auch mit Bezug auf die Beschwerdeführenden 3 und 4 wies das SEM auf die unsichere Lage im Süden Somalias hin, von der die gesamte Bevölkerung betroffen sei. Den vorliegenden Akten seien keine konkreten oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden 3 und 4 im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia einreiserelevante Nachteile erlitten hätten oder von solchen bedroht gewesen seien.

E. 5.1.4 Hinsichtlich der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 führte die Vor-instanz jeweils aus, es sei nicht auszuschliessen, dass im Jahr 2009 mehrere Familienmitglieder getötet und namentlich F._______ und der Beschwerdeführer 2 von Übergriffen - von der Al-Shabaab oder von anderen Clans ausgehend - betroffen gewesen seien. Aus den unbestreitbar tragischen Ereignissen könne jedoch keine "Einreiserelevanz" zugunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden. Selbst bei Annahme der Richtigkeit dieser Schilderungen sei festzustellen, dass sich die Ereignisse im Jahr 2009 abgespielt hätten. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in der Folge bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Somalia weitere ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG erlitten oder ihnen solche im Ausreisezeitpunkt gedroht hätten. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien nur schlecht dokumentiert; den Beschwerdeführenden sei diesbezüglich im Bedarfsfall eine Kontaktaufnahme mit dem UNHCR möglich.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2015 werden namentlich die Prozessgeschichte betreffend E._______ und der Sachverhalt betreffend alle vier Beschwerdeführenden nochmals dargelegt und inhaltlich Folgendes ausgeführt:

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführenden würden sich seit Mai 2014 in I._______/Äthiopien aufhalten, wobei ihre Lage prekär sei. Sie würden illegal und ohne jegliche Möglichkeiten auf Integration und auf gesicherten Lebensunterhalt leben. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 seien noch minderjährig und die Beschwerdeführerin 1 sei aufgrund der erlittenen Vergewaltigung und des Todes von F._______ traumatisiert und leide an Depressionen. Eine medizinische Handlung sei aufgrund fehlender medizinischer Strukturen und eines fehlenden stabilen Umfeldes in Äthiopien nicht möglich. Die finanziellen Ressourcen seien erschöpft, und ein dauerhafter Verbleib in einem UNHCR Flüchtlingslager biete weder Sicherheit noch Perspektive, zumal auch keine weiteren Angehörigen in Äthiopien leben würden; ausserdem sei es schon zu Polizeikontrollen gekommen. Die Beschwerdeführenden seien ohne Berufsbildung, womit objektiv betrachtet der Zugang zu einer Arbeitsstelle in Äthiopien erschwert respektive unmöglich sei. Ausserdem würden Flüchtlinge ausserhalb der Flüchtlingslager illegal leben und daher keine Aufenthaltsbewilligung erhalten.

E. 5.2.2 Es sei zudem bei der Beurteilung der zu prüfenden Einreisebewilligung das Kindswohl der Beschwerdeführenden 3 und 4 zu berücksichtigen. Diese seien in Äthiopien sehr gefährdet, da ihre - psychisch belasteten - Angehörigen nicht über das soziale Netz verfügen würden, um sie zu schützen. Sie könnten sich nicht entfalten und keine Schule besuchen. Zudem seien junge Mädchen respektive Frauen in Äthiopien in der Gefahr sexueller Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt.

E. 5.2.3 Die Beziehung zur Schweiz sei durch E._______ gegeben, der hier als Flüchtling anerkannt und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B sei. Die Familie habe vor ihrer Flucht in Somalia immer zusammengewohnt; die familiäre Bindung sei damit eng, auch wenn es sich bei den Beschwerdeführenden 1-4 nicht um Mitglieder der Kernfamilie handle. E._______ könnte seiner Familie bei der Integration zweifelsohne behilflich sein, zumal er seit nunmehr acht Jahren in der Schweiz lebe. Auf der anderen Seite würde sich sein psychischer Gesundheitszustand im Zusammensein mit der Familie mit hoher Wahrscheinlichkeit bessern. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 betrachte er als "seine" Kinder. Alle Beschwerdeführenden hätten keine weiteren Angehörigen in Äthiopien oder in einem anderen Drittstaat.

E. 5.2.4 Die Beschwerdeführenden 3 und 4 seien zudem ganz in emotionaler Abhängigkeit zu der mittlerweile verstorbenen F._______ gestanden. Zu Onkel und Tante (Beschwerdeführende 1 und 2) hätten sie ebenfalls eine enge Beziehung, da diese nunmehr Elternersatz seien. Für die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien die jüngeren Beschwerdeführenden 3 und 4 ihre Geschwister. Eine erzwungene Trennung würde sich traumatisierend auswirken. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien aufgrund des Erlebten psychisch und physisch sehr angeschlagen und vor diesem Hintergrund besonders verletzlich. Zu E._______ hätten sie alle ein sehr enges Verhältnis. Für alle Beschwerdeführenden wäre daher eine Gutheissung der Auslandgesuche sehr wichtig, zumal zu berücksichtigen sei, dass sie während der langjährigen Flucht ihre Mutter respektive Grossmutter (F._______) verloren hätten; diese Feststellung sei umso schwerwiegender, als die schweizerischen Asylbehörden der offensichtlich dringenden Einreisebewilligung und dem Ersuchen auf prioritäre Behandlung nicht Rechnung getragen hätten. Es gebe kein anderes Land, das den Beschwerdeführenden Schutz gewähren könnte. Einer Bewilligung der Einreise in die Schweiz stehe auch sonst nichts entgegen.

E. 5.2.5 Insgesamt sei von einer konkret bestehenden Gefährdung der Beschwerdeführenden 1-4 auszugehen. Ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei objektiv nicht zumutbar.

E. 5.2.6 Die Verfolgung des Beschwerdeführers 2 sei von der Vorinstanz nicht bestritten worden. Bezüglich der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 werde eine solche mit der Begründung des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Ereignissen und der Ausreise verneint. F._______ habe jedoch seinerzeit glaubhaft dargelegt, direkt nach den Vorfällen den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben. Sie habe zuerst alles verkaufen müssen, um die Ausreise zu finanzieren. Es sei dabei zu beachten, dass die Ausreise für sechs Personen habe organisiert werden müssen. Zudem sei den Protokollen zu entnehmen, dass die Familienmitglieder bezüglich der zeitlichen Abläufe nicht sicher gewesen seien; dies sei wohl auch auf die traumatisierenden Erlebnisse zurückzuführen. Dies werde beispielsweise aus den mündlichen Angaben des Beschwerde­führers 3 ersichtlich, der zum Zeitpunkt der Befragung in Nairobi (...)-jährig gewesen sei und die Tötung des Vaters als etwa (...)-Jähriger habe miterleben müssen. Die ganze Familie sei Opfer von Übergriffen durch die Al-Shabaab geworden. Der Beschwerdeführer 3 müsste in Somalia mit Zwangsrekrutierung rechnen; die Beschwerdeführerin 4 würde ebenfalls in den Fokus der Al-Shabaab rücken und müsste mit Zwangsverheiratung oder Bestrafung rechnen.

E. 5.2.7 Das SEM habe es unterlassen alle diese Sachvorbringen vor dem Hintergrund der Reflexverfolgung zu prüfen. Zudem sei durch die weiterhin andauernde Gefahr durch die Al-Shabaab der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang gegeben. Die ganze Familie wäre bei einer Rückkehr nach Somalia immer noch gefährdet. Ausserdem verfügte sie in der Heimat über kein funktionierendes soziales Netzwerk und der Schutz durch die somalischen Behörden sei nicht ausreichend gewährleistet. Davon besonders betroffen seien Frauen und Kinder. Es bestehe auch keine inländische Fluchtalternative; eine solche wäre nur bei Bestehen enger Verbindungen zur in Frage kommenden Region (im Norden Somalias) zu bejahen. Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft bei allen Familienmitgliedern daher zu bejahen.

E. 5.2.8 Vor dem Hintergrund des Gesamtsachverhalts sei allenfalls eine Rückweisung an die Vorinstanz ins Auge zu fassen, da diese weder die Botschaftsanhörungen noch die Akten von E._______ in ihre Würdigung einbezogen habe. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 werde nicht berücksichtigt, dass dieser nicht allein sei, sondern sich um die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 kümmern müsse. Es werde der Gesamtsituation nicht Rechnung getragen und keine Individualeinschätzung vorgenommen. Dies sei vorliegend umso stossender als das Verfahren fast drei Jahre lang gedauert habe und den mehrfachen Gesuchen um prioritäre Behandlung nicht nachgekommen worden sei. Es sei letztlich die Frage erlaubt, welche der ohnehin letzten Gesuchstellenden von Auslandverfahren noch profitieren solle, wenn nicht die Beschwerdeführenden, zumal es bei derart schlimmen Schicksalen umso weniger Grund für eine restriktive Entscheidpraxis gebe.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der vorliegenden Akten und in Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen zu folgenden Schlüssen:

E. 6.2.1 Die von der Beschwerdeführerin 1 beschriebene mehrstündige Entführung und Vergewaltigung durch unbekannte Männer ist gemäss ihren Angaben im Jahr 2010 geschehen. Sie sei danach von einer Nomadenfamilie gefunden worden, bei der sie sich anschliessend einen Monat lang aufgehalten habe. Es sei ihr in der Folge bis zum Verlassen Somalias nichts mehr geschehen.

E. 6.2.2 Vorab ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass ihre Angaben zeitlich insofern unstimmig geblieben sind, als die Beschwerdeführerin 1 einerseits darlegte, Somalia Ende 2010 verlassen zu haben, womit der Aufenthalt bei der Nomadenfamilie sich vor Beginn 2011 abgespielt haben müsste; andererseits gab sie bei der gleichen Befragung an, sie sei im Frühjahr 2011 bei der Nomadenfamilie in J._______ gewesen und von dort im Mai 2011 weggegangen (vgl. Protokoll ihrer Befragung in der Schweizer Vertretung in Nairobi S. 2 und 5). Die protokollierten Schilderungen der Beschwerdeführerin 1 sind auch sonst von einem auffälligen Mangel an sogenannten Realitätskennzeichen geprägt.

E. 6.2.3 Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder die unbekannten Täter, die sie vergewaltigt haben sollen, noch die Umstände der Tat konkret beschreiben konnte. Den Akten wären einerseits keine Hinweise auf eine Verfolgungsmotivation im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu entnehmen - es könnte sich bei den angeblichen massiven Übergriffen ohne weiteres auch um rein kriminelles Verhalten der Täter gehandelt haben. Andererseits ist der Schilderung der Beschwerdeführerin auch nicht zu entnehmen, dass eine konkrete Gefahr bestanden hätte, später erneut solche Nachteile erleiden zu müssen. Bei dieser Aktenlage wäre auch unter Annahme der Richtigkeit dieses Vorbringens nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin 1 hätte im Zeitpunkt der erst einige Zeit später erfolgten Ausreise aus dem Sudan in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weitere individuelle, gezielte und flüchtlingsrechtlich relevant motivierte Verfolgungsmassnahmen befürchten müssen. Damit erweist sich die geltend gemachte sexuelle Misshandlung als asylrechtlich grundsätzlich irrelevant.

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, er sei im Juni 2009 von der Al-Shabaab, nachdem er von K._______ nach J._______ ausgewichen sei, zum Mitkämpfen aufgefordert worden (vgl. Protokoll der Befragung in der Schweizer Vertretung in Nairobi, Abschnitt C). Da er sich geweigert habe, sei er sechs Monate inhaftiert und in dieser Zeit misshandelt worden. Als es Anfang 2010 im Gefängnis in K._______ zu einem Streit unter den Aufsehern gekommen sei, sei ihm die Flucht gelungen. Er sei zuerst zur Mutter, am nächsten Tag jedoch - als Bewaffnete sich dem Haus genähert hätten - in den nahen Fluss gesprungen und nach J._______ und von dort mit einem Bus im (...) 2010 nach Kenia gelangt (vgl. a.a.O. Abschnitte C und D).

E. 6.3.2 Die Vorinstanz ist - unter der Annahme der Glaubhaftigkeit der Vorbringen - davon ausgegangen, dass mit Bezug auf den Beschwerdeführer 2 individuelle und gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung namentlich seitens der genannten Al-Shabaab nicht ausgeschlossen werden kann.

E. 6.3.3 Vorab ist auch mit Bezug auf den Beschwerdeführer 2 festzuhalten, dass den Akten erhebliche Unglaubhaftigkeitselemente zu entnehmen sind; beispielsweise erscheint es als schwer nachvollziehbar, dass jemand sich innert kurzer Zeit dreimal mittels einer Flucht vor seinen Verfolgern in Sicherheit zu bringen vermag, so wie der Beschwerdeführer dies zu Protokoll gegeben hat (Flucht vor den Angehörigen eines anderen Clans, die ihn zur Feldarbeit entführt hätten ["...ran away" vgl. Protokoll S. 4 und 5]; Flucht aus dem eigenen Haus, nachdem es von den Angehörigen dieses Clans angegriffen worden sei ["...jumped out of the window and jumped into the nearby river and got tot he other side" vgl. Protokoll S. 5]; Flucht vor der Al Shabaab nach der versuchten Zwangsrekrutierung ["...jump over the wall and run" vgl. Protokoll S. 3]).

E. 6.3.4 Auch in diesem Zusammenhang kann die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen indessen offen bleiben: Allein die Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers 2, E._______, in der Schweiz lebt, kann nicht bereits zur Erteilung einer Einreisebewilligung führen, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist: Der Beschwerdeführer 2 hat von Anfang 2010 bis April 2014 in Kenia gelebt, seither wohnt er mit den anderen Familienmitgliedern in Äthiopien. Soweit er für die Zeit in Kenia auf Polizeikontrollen hingewiesen hat, bei denen man Geldleistungen habe entrichten müssen (vgl. Protokoll Abschnitt E), erübrigen sich weitere Ausführungen, nachdem er nunmehr seit einem Jahr in Äthiopien lebt. Dem Vorbringen, in diesem weiteren Drittstaat sei keine Arbeit und damit kein Auskommen zu finden, da Flüchtlinge ausserhalb der Flüchtlingslager illegal leben und daher keine Aufenthaltsbewilligung erhalten würden, ist Folgendes entgegenzuhalten: Dem Beschwerdeführer 2 wäre es bei Bedarf möglich und zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, welches in I._______ - wo sich alle Beschwerdeführenden aufhalten - das Flüchtlingscamp L._______ betreibt (vgl. http://[...]; abgerufen am 29. Mai 2015). Dadurch könnten sie entsprechende Unterstützung im täglichen Unterhalt wie auch bei Bedarf in gesundheitlichen Belangen erhalten. Sodann würden sie als registrierte Flüchtlinge unter dem Schutz des UNHCR stehen und die Chancen, Arbeit vermittelt zu erhalten, dürften sich verbessern. Es ist ausserdem anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführenden in Äthiopien inzwischen auch ein entsprechendes soziales Netz aufgebaut haben. Ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers 2 in Äthiopien erscheint bei dieser Aktenlage als zumutbar im Sinn von aArt. 52 AsylG.

E. 6.4.1 Die Schilderungen der Erlebnisse der Beschwerdeführenden 3 und 4 erscheinen als tragisch und dramatisch. Sie haben gemäss Akten die Eltern im Jahr 2009 verloren und sollen in der Folge Aufnahme bei der Familie der verstorbenen F._______ gefunden haben und in deren Gefolge nunmehr nach Äthiopien gelangt sein (die geltend gemachte Adoption findet in den Akten allerdings keine Stütze).

E. 6.4.2 Vorweg ist zur Frage der Flüchtlingseigenschaft festzuhalten, dass beide Beschwerdeführenden in der Zeit nach dem Tod der Eltern und der rund zwei Jahre später erfolgten Ausreise im Frühjahr 2011 keine individuellen Nachteile erlitten haben. Allein die unsichere und gewaltgeprägte Situation im Heimatstaat, deren Opfer offenbar auch die Eltern geworden sind, vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Vielmehr ist von der allgemeinen Unsicherheit, die als unausweichliche Folge des andauernden Konflikts in gewissen Teilen des Landes herrscht, die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Mass betroffen. Den Akten können keine konkreten und glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden 3 und 4 bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten hätten oder damals konkret von solchen bedroht gewesen wären.

E. 6.5 Jedenfalls mit Bezug auf die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 ist nach dem Gesagten festzustellen, dass sie im Heimatstaat offensichtlich keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Damit erübrigt sich hier eine Prüfung der Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat (Äthiopien) im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG. Der Vollständigkeit halber kann auch festgehalten werden, dass die Al-Shabaab nach der Ausreise der Beschwerdeführenden aus ihrer vormaligen Heimatregion in der Nähe von Mogadischu vertrieben worden sind.

E. 6.6 Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Verfahren an die Vor­instanz (vgl. dazu Beschwerde S. 15) besteht bei der heutigen Aktenlage keine Veranlassung: Es darf davon ausgegangen werden, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend festgestellt und auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt hat.

E. 7.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und auch sonst nicht zu beanstanden sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die gegen diese Verfügungen eingereichte (gemeinsame) Beschwerde vom 6. Mai 2015 ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Nachdem gemäss Akten von der prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden darf und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, ist in Gutheissung des gemeinsamen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG für alle vereinigten Verfahren von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 8.2 Die Frage der Zusprechung einer Parteientschädigung (vgl. Beschwerde S. 16) stellt sich bei diesem Verfahrensausgang nicht.

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizer Vertretung in Äthiopien. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2925/2015 E-2927/2015 E-2929/2015 Urteil vom 16. Juni 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien

1. A._______ (Beschwerdeführerin 1; Verfahren E-2925/2015),

2. B._______ (Beschwerdeführer 2; Verfahren E-2929/2015),

3. C._______ (Beschwerdeführer 3), und D._______ (Beschwerdeführerin 4), (Verfahren E-2927/2015) alle Somalia, alle vertreten durch ass. iur. Urs Jehle, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügungen des SEM vom 9. April 2015 / N (...) / N (...) / N (...), Sachverhalt: I. A. Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 lehnte das SEM das Asylgesuch von E._______ (nachfolgend E._______) ab und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Dagegen erhob E._______ am 18. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Das Gericht hiess die Beschwerde mit Urteil D-1186/2011 vom 30. März 2012 gut, hob die Verfügung des SEM vom 20. Januar 2011 auf und wies die Vorinstanz an, E._______ in der Schweiz Asyl zu gewähren. II. B. Am 22. August 2012 liess E._______ durch seine Rechtsvertretung beim SEM für seine Mutter F._______ (nachfolgend F._______) sowie seine Kinder G._______ (nachfolgend G._______), und H._______ (nachfolgend H._______), seine beiden Geschwister (Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer 2) sowie für seine angeblichen Adoptivkinder (Beschwerdeführer 3 und Beschwerdeführer 4) ein Asylgesuch aus dem Ausland einreichen. B.a Zur Begründung dieses Ausland-Asylgesuchs wurde massgeblich Folgendes ausgeführt: Der Ehemann von F._______ - sowie Vater der Beschwerdeführenden 1 und 2 respektive Adoptiv-Grossvater der Beschwerdeführenden 3 und 4 - sei am (...) 2009 getötet worden. Zudem seien die Eltern der Beschwerdeführenden 3 und 4 getötet worden. Die Beschwerdeführerin 1 sei danach entführt und vergewaltigt worden und habe eine Zeit lang bei einer Nomadenfamilie gelebt, die sie gefunden gehabt habe. Der Beschwerdeführer 2 sei ebenfalls entführt und zu Feldarbeit gezwungen worden. Nach einer erfolgreichen Flucht hätten seine Verfolger das Haus der Familie mit Waffen angegriffen. Ihm (Beschwerdeführer 2) sei erneut die Flucht gelungen. F._______ sei unter anderem von der Al-Shabaab aufgefordert worden, ihren Sohn (Beschwerdeführer 2) auszuliefern oder ihnen Geld zu bezahlen. F._______ habe sich geweigert und sei daraufhin auf einen öffentlichen Platz geführt worden, wo sie vor allen Leuten bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden sei. Eine Woche später sei der Beschwerdeführer 2 von der Al-Shabaab entführt worden, um am "Jihad" teilzunehmen. Er habe sich geweigert und sei deshalb sechs Monate lang inhaftiert und gefoltert worden. Als es zu einem Streit unter Gefängniswärtern gekommen sei, habe er erneut die Gelegenheit zur Flucht ergriffen und sei nach Kenia geflüchtet. F._______ sei mit den Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 sowie den leiblichen Kindern von E._______ am (...) 2011 aus ihrem Wohnort in Somalia geflüchtet und nach Kenia geflüchtet, wo sie am (...) 2011 angekommen sei. Dort würden alle unweit der somalischen Grenze illegal in einem kleinen Zelt und in ständiger Angst vor der Al-Shabaab und vor Deportation nach Somalia leben. Da alle Familienangehörigen erwerbslos seien, gehe es ihnen auch wirtschaftlich schlecht. Die Beschwerdeführenden 1-4 seien alle physisch und psychisch von den Erlebnissen schwer gezeichnet; mangels Geld könnten sie keinen Arzt aufsuchen. Ausserdem hätten sie in Kenia keine Angehörigen und beherrschten die dortige Landessprache nicht. Das Kindswohl der - leiblichen und adoptierten - Kinder von E._______ sei bei einem weiteren Verbleib in Kenia stark gefährdet. Alle Familienangehörigen würden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und hätten eine persönliche Beziehung zur Schweiz, lebe doch ihr (Stief-)Vater / Bruder / Sohn E._______ hier als anerkannter Flüchtling. Kein anderes Land könne ihnen Schutz gewähren. B.b Mit Eingaben vom 5. Oktober 2012, 6. März 2013, 12. Juli 2013, 15. November 2013 liessen die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre prekäre schwierige Situation im Drittstaat unter anderem um rasche Behandlung und Gutheissung ihrer Gesuche bitten. B.c Am 8. April 2014 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem SEM eine DNA-Analyse ein, in welcher bestätigt wurde, dass E._______ der leibliche Vater von G._______ und H._______ ist. In der Eingabe wurde auf die schlechte Sicherheitslage in Nairobi hingewiesen und ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten ihre Wohnung deswegen verlassen und würden nach einem Versteck oder einer Ausreisemöglichkeit nach Äthiopien suchen. B.d Am 11. April 2014 teilte der Rechtsvertreter dem SEM per E-Mail mit, seine Mandanten seien aus Kenia geflohen und hätten sich nach Äthiopien begeben. Die Familie sei offenbar in Nairobi einen Tag lang inhaftiert gewesen und könne nicht mehr dorthin zurück. C. Am 29. Januar 2015 forderte das SEM den Rechtsvertreter respektive die Gesuchsteller zur Beantwortung verschiedener Fragen zu ihrem Aufenthalt in Äthiopien auf. Die entsprechenden Auskünfte wurden am 25. Februar 2015 zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. D. Das SEM bewilligte mit Verfügung vom 14. April 2014 die Einreise der leiblichen Kinder von E._______, G._______ und H._______ Die Einreise ist bis heute nicht erfolgt (und die Bewilligungen wurden offenbar bisher vom SEM nicht widerrufen). E._______ liess in diesem Zusammenhang ausführen, er habe seine Familie nicht trennen wollen und fühle sich nicht nur für seine leiblichen Kinder, sondern auch für seine Mutter, Geschwister und Adoptivkinder verantwortlich. E. Mit Eingabe vom 2. April 2015 wurde erneut um prioritäre Behandlung der Asylgesuche aus dem Ausland ersucht. Dabei wurde auch mitgeteilt, dass F._______ inzwischen verstorben sei. Die leibliche Tochter von E._______ sei zudem erkrankt und sehr schwach. Zudem wurde nochmals auf die traumatisierenden Erlebnisse aller Betroffenen hingewiesen. F. Mit Verfügungen vom 9. April 2015 - jeweils am 10. April 2015 eröffnet - verweigerte das SEM die Einreise der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche aus dem Ausland ab. Mit Bezug auf das Auslandgesuch der verstorbenen F._______ schrieb das SEM das Verfahren mit Beschluss vom 9. April 2015 ab. G. Mit gemeinsamer Eingabe vom 6. Mai 2015 liessen die Beschwerde­führerenden 1-4 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügungen der Vorinstanz seien aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden 1-4 festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Beschwerdesache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt. H. Der Instruktionsrichter bestätigte am 22. Mai 2015 den Eingang der Beschwerdeschriften und vereinigte die Beschwerdeverfahren E-2925/2015, E-2927/2015 und E-2929/2015. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verwies er auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Die drei Beschwerdeverfahren wurden vom Instruktionsrichter vereinigt, der auch die Asylakten von E._______ (N (...), D-1186/2011) zur Entscheidfindung beigezogen hat. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Asylverfahrens aus dem Ausland nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu das Grundsatzurteil D-103/2014 vom 21. Januar 2015, zur Publikation bestimmt). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 3.4 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); die Einreichung des Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30 E. 5).

4. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2). Nach aArt. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von aArt. 52 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Damit aArt. 52 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen Folgendes aus: 5.1.1 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 würden sich hinsichtlich der erlittenen Nachteile und der Betroffenheit von der allgemein gefährlichen Situation keine Anhaltspunkte auf eine akute Gefährdung bei einem Verbleib im Heimat- oder Aufenthaltsstaat ergeben. Die Situation in Somalia sei nicht zu bagatellisieren; es komme immer noch zu Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen. Die hieraus resultierende, allgemeine Unsicherheit betreffe aber die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Mass. Den Akten könnten keine konkreten oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, die Beschwerdeführerin 1 habe im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia einreiserelevante Nachteile erlitten oder sei von solchen bedroht gewesen. Nach den geltend gemachten Übergriffen habe sie noch bis Mai/Juni 2011 in Somalia gelebt, ohne für diese Zeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG geltend zu machen. Es sei sodann nicht dokumentiert, dass sie gesundheitliche Probleme hätte, die in Äthiopien nicht behandelt werden könnten. 5.1.2 Mit Bezug auf den Beschwerdeführer 2 sei nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia seitens der Al-Shabaab Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG erlitten gehabt habe oder ihm solche drohten. Soweit er darlege, in Äthiopien sei ihm ein weiterer Aufenthalt zufolge fehlender Integrationsmöglichkeiten, medizinischer Versorgung und fehlenden Zugangs zu Bildung und Arbeit nicht möglich respektive zumutbar, hielt das SEM Folgendes fest: Es sei bekannt, dass die zahlreichen somalischen Flüchtlinge in Äthiopien nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen, sondern jeweils einem Flüchtlingslager zugeteilt würden. Dort müssten sie sich aufhalten und erhielten die notwendige Versorgung. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch möglich und zuzumuten, sich beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zu melden und sich als Flüchtling registrieren zu lassen. Zwar verfüge er mit dem Bruder E._______ in der Schweiz über einen persönlichen Anknüpfungspunkt; dieser sei jedoch nicht dergestalt, dass es in einer Gesamtabwägung im Sinn von aArt. 51 Abs. 2 AsylG gerade die Schweiz sein müsse, die den erforderlichen Schutz gewähren müsse. Der Beschwerdeführer 2 sei jung und soweit erkennbar gesund und es sollte ihm möglich sein, allenfalls mit Hilfe des UNHCR, den Lebensunterhalt sicherzustellen. 5.1.3 Auch mit Bezug auf die Beschwerdeführenden 3 und 4 wies das SEM auf die unsichere Lage im Süden Somalias hin, von der die gesamte Bevölkerung betroffen sei. Den vorliegenden Akten seien keine konkreten oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden 3 und 4 im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia einreiserelevante Nachteile erlitten hätten oder von solchen bedroht gewesen seien. 5.1.4 Hinsichtlich der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 führte die Vor-instanz jeweils aus, es sei nicht auszuschliessen, dass im Jahr 2009 mehrere Familienmitglieder getötet und namentlich F._______ und der Beschwerdeführer 2 von Übergriffen - von der Al-Shabaab oder von anderen Clans ausgehend - betroffen gewesen seien. Aus den unbestreitbar tragischen Ereignissen könne jedoch keine "Einreiserelevanz" zugunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden. Selbst bei Annahme der Richtigkeit dieser Schilderungen sei festzustellen, dass sich die Ereignisse im Jahr 2009 abgespielt hätten. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in der Folge bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Somalia weitere ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG erlitten oder ihnen solche im Ausreisezeitpunkt gedroht hätten. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien nur schlecht dokumentiert; den Beschwerdeführenden sei diesbezüglich im Bedarfsfall eine Kontaktaufnahme mit dem UNHCR möglich. 5.2 In der Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2015 werden namentlich die Prozessgeschichte betreffend E._______ und der Sachverhalt betreffend alle vier Beschwerdeführenden nochmals dargelegt und inhaltlich Folgendes ausgeführt: 5.2.1 Die Beschwerdeführenden würden sich seit Mai 2014 in I._______/Äthiopien aufhalten, wobei ihre Lage prekär sei. Sie würden illegal und ohne jegliche Möglichkeiten auf Integration und auf gesicherten Lebensunterhalt leben. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 seien noch minderjährig und die Beschwerdeführerin 1 sei aufgrund der erlittenen Vergewaltigung und des Todes von F._______ traumatisiert und leide an Depressionen. Eine medizinische Handlung sei aufgrund fehlender medizinischer Strukturen und eines fehlenden stabilen Umfeldes in Äthiopien nicht möglich. Die finanziellen Ressourcen seien erschöpft, und ein dauerhafter Verbleib in einem UNHCR Flüchtlingslager biete weder Sicherheit noch Perspektive, zumal auch keine weiteren Angehörigen in Äthiopien leben würden; ausserdem sei es schon zu Polizeikontrollen gekommen. Die Beschwerdeführenden seien ohne Berufsbildung, womit objektiv betrachtet der Zugang zu einer Arbeitsstelle in Äthiopien erschwert respektive unmöglich sei. Ausserdem würden Flüchtlinge ausserhalb der Flüchtlingslager illegal leben und daher keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. 5.2.2 Es sei zudem bei der Beurteilung der zu prüfenden Einreisebewilligung das Kindswohl der Beschwerdeführenden 3 und 4 zu berücksichtigen. Diese seien in Äthiopien sehr gefährdet, da ihre - psychisch belasteten - Angehörigen nicht über das soziale Netz verfügen würden, um sie zu schützen. Sie könnten sich nicht entfalten und keine Schule besuchen. Zudem seien junge Mädchen respektive Frauen in Äthiopien in der Gefahr sexueller Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt. 5.2.3 Die Beziehung zur Schweiz sei durch E._______ gegeben, der hier als Flüchtling anerkannt und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B sei. Die Familie habe vor ihrer Flucht in Somalia immer zusammengewohnt; die familiäre Bindung sei damit eng, auch wenn es sich bei den Beschwerdeführenden 1-4 nicht um Mitglieder der Kernfamilie handle. E._______ könnte seiner Familie bei der Integration zweifelsohne behilflich sein, zumal er seit nunmehr acht Jahren in der Schweiz lebe. Auf der anderen Seite würde sich sein psychischer Gesundheitszustand im Zusammensein mit der Familie mit hoher Wahrscheinlichkeit bessern. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 betrachte er als "seine" Kinder. Alle Beschwerdeführenden hätten keine weiteren Angehörigen in Äthiopien oder in einem anderen Drittstaat. 5.2.4 Die Beschwerdeführenden 3 und 4 seien zudem ganz in emotionaler Abhängigkeit zu der mittlerweile verstorbenen F._______ gestanden. Zu Onkel und Tante (Beschwerdeführende 1 und 2) hätten sie ebenfalls eine enge Beziehung, da diese nunmehr Elternersatz seien. Für die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien die jüngeren Beschwerdeführenden 3 und 4 ihre Geschwister. Eine erzwungene Trennung würde sich traumatisierend auswirken. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien aufgrund des Erlebten psychisch und physisch sehr angeschlagen und vor diesem Hintergrund besonders verletzlich. Zu E._______ hätten sie alle ein sehr enges Verhältnis. Für alle Beschwerdeführenden wäre daher eine Gutheissung der Auslandgesuche sehr wichtig, zumal zu berücksichtigen sei, dass sie während der langjährigen Flucht ihre Mutter respektive Grossmutter (F._______) verloren hätten; diese Feststellung sei umso schwerwiegender, als die schweizerischen Asylbehörden der offensichtlich dringenden Einreisebewilligung und dem Ersuchen auf prioritäre Behandlung nicht Rechnung getragen hätten. Es gebe kein anderes Land, das den Beschwerdeführenden Schutz gewähren könnte. Einer Bewilligung der Einreise in die Schweiz stehe auch sonst nichts entgegen. 5.2.5 Insgesamt sei von einer konkret bestehenden Gefährdung der Beschwerdeführenden 1-4 auszugehen. Ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei objektiv nicht zumutbar. 5.2.6 Die Verfolgung des Beschwerdeführers 2 sei von der Vorinstanz nicht bestritten worden. Bezüglich der Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 werde eine solche mit der Begründung des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Ereignissen und der Ausreise verneint. F._______ habe jedoch seinerzeit glaubhaft dargelegt, direkt nach den Vorfällen den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben. Sie habe zuerst alles verkaufen müssen, um die Ausreise zu finanzieren. Es sei dabei zu beachten, dass die Ausreise für sechs Personen habe organisiert werden müssen. Zudem sei den Protokollen zu entnehmen, dass die Familienmitglieder bezüglich der zeitlichen Abläufe nicht sicher gewesen seien; dies sei wohl auch auf die traumatisierenden Erlebnisse zurückzuführen. Dies werde beispielsweise aus den mündlichen Angaben des Beschwerde­führers 3 ersichtlich, der zum Zeitpunkt der Befragung in Nairobi (...)-jährig gewesen sei und die Tötung des Vaters als etwa (...)-Jähriger habe miterleben müssen. Die ganze Familie sei Opfer von Übergriffen durch die Al-Shabaab geworden. Der Beschwerdeführer 3 müsste in Somalia mit Zwangsrekrutierung rechnen; die Beschwerdeführerin 4 würde ebenfalls in den Fokus der Al-Shabaab rücken und müsste mit Zwangsverheiratung oder Bestrafung rechnen. 5.2.7 Das SEM habe es unterlassen alle diese Sachvorbringen vor dem Hintergrund der Reflexverfolgung zu prüfen. Zudem sei durch die weiterhin andauernde Gefahr durch die Al-Shabaab der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang gegeben. Die ganze Familie wäre bei einer Rückkehr nach Somalia immer noch gefährdet. Ausserdem verfügte sie in der Heimat über kein funktionierendes soziales Netzwerk und der Schutz durch die somalischen Behörden sei nicht ausreichend gewährleistet. Davon besonders betroffen seien Frauen und Kinder. Es bestehe auch keine inländische Fluchtalternative; eine solche wäre nur bei Bestehen enger Verbindungen zur in Frage kommenden Region (im Norden Somalias) zu bejahen. Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft bei allen Familienmitgliedern daher zu bejahen. 5.2.8 Vor dem Hintergrund des Gesamtsachverhalts sei allenfalls eine Rückweisung an die Vorinstanz ins Auge zu fassen, da diese weder die Botschaftsanhörungen noch die Akten von E._______ in ihre Würdigung einbezogen habe. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 werde nicht berücksichtigt, dass dieser nicht allein sei, sondern sich um die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 kümmern müsse. Es werde der Gesamtsituation nicht Rechnung getragen und keine Individualeinschätzung vorgenommen. Dies sei vorliegend umso stossender als das Verfahren fast drei Jahre lang gedauert habe und den mehrfachen Gesuchen um prioritäre Behandlung nicht nachgekommen worden sei. Es sei letztlich die Frage erlaubt, welche der ohnehin letzten Gesuchstellenden von Auslandverfahren noch profitieren solle, wenn nicht die Beschwerdeführenden, zumal es bei derart schlimmen Schicksalen umso weniger Grund für eine restriktive Entscheidpraxis gebe. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der vorliegenden Akten und in Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen zu folgenden Schlüssen: 6.2 6.2.1 Die von der Beschwerdeführerin 1 beschriebene mehrstündige Entführung und Vergewaltigung durch unbekannte Männer ist gemäss ihren Angaben im Jahr 2010 geschehen. Sie sei danach von einer Nomadenfamilie gefunden worden, bei der sie sich anschliessend einen Monat lang aufgehalten habe. Es sei ihr in der Folge bis zum Verlassen Somalias nichts mehr geschehen. 6.2.2 Vorab ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass ihre Angaben zeitlich insofern unstimmig geblieben sind, als die Beschwerdeführerin 1 einerseits darlegte, Somalia Ende 2010 verlassen zu haben, womit der Aufenthalt bei der Nomadenfamilie sich vor Beginn 2011 abgespielt haben müsste; andererseits gab sie bei der gleichen Befragung an, sie sei im Frühjahr 2011 bei der Nomadenfamilie in J._______ gewesen und von dort im Mai 2011 weggegangen (vgl. Protokoll ihrer Befragung in der Schweizer Vertretung in Nairobi S. 2 und 5). Die protokollierten Schilderungen der Beschwerdeführerin 1 sind auch sonst von einem auffälligen Mangel an sogenannten Realitätskennzeichen geprägt. 6.2.3 Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder die unbekannten Täter, die sie vergewaltigt haben sollen, noch die Umstände der Tat konkret beschreiben konnte. Den Akten wären einerseits keine Hinweise auf eine Verfolgungsmotivation im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu entnehmen - es könnte sich bei den angeblichen massiven Übergriffen ohne weiteres auch um rein kriminelles Verhalten der Täter gehandelt haben. Andererseits ist der Schilderung der Beschwerdeführerin auch nicht zu entnehmen, dass eine konkrete Gefahr bestanden hätte, später erneut solche Nachteile erleiden zu müssen. Bei dieser Aktenlage wäre auch unter Annahme der Richtigkeit dieses Vorbringens nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin 1 hätte im Zeitpunkt der erst einige Zeit später erfolgten Ausreise aus dem Sudan in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weitere individuelle, gezielte und flüchtlingsrechtlich relevant motivierte Verfolgungsmassnahmen befürchten müssen. Damit erweist sich die geltend gemachte sexuelle Misshandlung als asylrechtlich grundsätzlich irrelevant. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, er sei im Juni 2009 von der Al-Shabaab, nachdem er von K._______ nach J._______ ausgewichen sei, zum Mitkämpfen aufgefordert worden (vgl. Protokoll der Befragung in der Schweizer Vertretung in Nairobi, Abschnitt C). Da er sich geweigert habe, sei er sechs Monate inhaftiert und in dieser Zeit misshandelt worden. Als es Anfang 2010 im Gefängnis in K._______ zu einem Streit unter den Aufsehern gekommen sei, sei ihm die Flucht gelungen. Er sei zuerst zur Mutter, am nächsten Tag jedoch - als Bewaffnete sich dem Haus genähert hätten - in den nahen Fluss gesprungen und nach J._______ und von dort mit einem Bus im (...) 2010 nach Kenia gelangt (vgl. a.a.O. Abschnitte C und D). 6.3.2 Die Vorinstanz ist - unter der Annahme der Glaubhaftigkeit der Vorbringen - davon ausgegangen, dass mit Bezug auf den Beschwerdeführer 2 individuelle und gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung namentlich seitens der genannten Al-Shabaab nicht ausgeschlossen werden kann. 6.3.3 Vorab ist auch mit Bezug auf den Beschwerdeführer 2 festzuhalten, dass den Akten erhebliche Unglaubhaftigkeitselemente zu entnehmen sind; beispielsweise erscheint es als schwer nachvollziehbar, dass jemand sich innert kurzer Zeit dreimal mittels einer Flucht vor seinen Verfolgern in Sicherheit zu bringen vermag, so wie der Beschwerdeführer dies zu Protokoll gegeben hat (Flucht vor den Angehörigen eines anderen Clans, die ihn zur Feldarbeit entführt hätten ["...ran away" vgl. Protokoll S. 4 und 5]; Flucht aus dem eigenen Haus, nachdem es von den Angehörigen dieses Clans angegriffen worden sei ["...jumped out of the window and jumped into the nearby river and got tot he other side" vgl. Protokoll S. 5]; Flucht vor der Al Shabaab nach der versuchten Zwangsrekrutierung ["...jump over the wall and run" vgl. Protokoll S. 3]). 6.3.4 Auch in diesem Zusammenhang kann die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen indessen offen bleiben: Allein die Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers 2, E._______, in der Schweiz lebt, kann nicht bereits zur Erteilung einer Einreisebewilligung führen, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist: Der Beschwerdeführer 2 hat von Anfang 2010 bis April 2014 in Kenia gelebt, seither wohnt er mit den anderen Familienmitgliedern in Äthiopien. Soweit er für die Zeit in Kenia auf Polizeikontrollen hingewiesen hat, bei denen man Geldleistungen habe entrichten müssen (vgl. Protokoll Abschnitt E), erübrigen sich weitere Ausführungen, nachdem er nunmehr seit einem Jahr in Äthiopien lebt. Dem Vorbringen, in diesem weiteren Drittstaat sei keine Arbeit und damit kein Auskommen zu finden, da Flüchtlinge ausserhalb der Flüchtlingslager illegal leben und daher keine Aufenthaltsbewilligung erhalten würden, ist Folgendes entgegenzuhalten: Dem Beschwerdeführer 2 wäre es bei Bedarf möglich und zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, welches in I._______ - wo sich alle Beschwerdeführenden aufhalten - das Flüchtlingscamp L._______ betreibt (vgl. http://[...]; abgerufen am 29. Mai 2015). Dadurch könnten sie entsprechende Unterstützung im täglichen Unterhalt wie auch bei Bedarf in gesundheitlichen Belangen erhalten. Sodann würden sie als registrierte Flüchtlinge unter dem Schutz des UNHCR stehen und die Chancen, Arbeit vermittelt zu erhalten, dürften sich verbessern. Es ist ausserdem anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführenden in Äthiopien inzwischen auch ein entsprechendes soziales Netz aufgebaut haben. Ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers 2 in Äthiopien erscheint bei dieser Aktenlage als zumutbar im Sinn von aArt. 52 AsylG. 6.4 6.4.1 Die Schilderungen der Erlebnisse der Beschwerdeführenden 3 und 4 erscheinen als tragisch und dramatisch. Sie haben gemäss Akten die Eltern im Jahr 2009 verloren und sollen in der Folge Aufnahme bei der Familie der verstorbenen F._______ gefunden haben und in deren Gefolge nunmehr nach Äthiopien gelangt sein (die geltend gemachte Adoption findet in den Akten allerdings keine Stütze). 6.4.2 Vorweg ist zur Frage der Flüchtlingseigenschaft festzuhalten, dass beide Beschwerdeführenden in der Zeit nach dem Tod der Eltern und der rund zwei Jahre später erfolgten Ausreise im Frühjahr 2011 keine individuellen Nachteile erlitten haben. Allein die unsichere und gewaltgeprägte Situation im Heimatstaat, deren Opfer offenbar auch die Eltern geworden sind, vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Vielmehr ist von der allgemeinen Unsicherheit, die als unausweichliche Folge des andauernden Konflikts in gewissen Teilen des Landes herrscht, die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Mass betroffen. Den Akten können keine konkreten und glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden 3 und 4 bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten hätten oder damals konkret von solchen bedroht gewesen wären. 6.5 Jedenfalls mit Bezug auf die Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 ist nach dem Gesagten festzustellen, dass sie im Heimatstaat offensichtlich keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Damit erübrigt sich hier eine Prüfung der Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat (Äthiopien) im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG. Der Vollständigkeit halber kann auch festgehalten werden, dass die Al-Shabaab nach der Ausreise der Beschwerdeführenden aus ihrer vormaligen Heimatregion in der Nähe von Mogadischu vertrieben worden sind. 6.6 Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Verfahren an die Vor­instanz (vgl. dazu Beschwerde S. 15) besteht bei der heutigen Aktenlage keine Veranlassung: Es darf davon ausgegangen werden, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend festgestellt und auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt hat. 7. 7.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und auch sonst nicht zu beanstanden sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die gegen diese Verfügungen eingereichte (gemeinsame) Beschwerde vom 6. Mai 2015 ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Nachdem gemäss Akten von der prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden darf und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, ist in Gutheissung des gemeinsamen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG für alle vereinigten Verfahren von einer Kostenauflage abzusehen. 8.2 Die Frage der Zusprechung einer Parteientschädigung (vgl. Beschwerde S. 16) stellt sich bei diesem Verfahrensausgang nicht. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizer Vertretung in Äthiopien. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay