Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Der Ehemann der Beschwerdeführerin - ebenfalls somalischer Staatsangehöriger - wurde in der Schweiz mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. A.b Am 8. August 2011 (Eingang BFM) stellte dieser beim BFM für seine Ehefrau/die Beschwerdeführerin und die Kinder B._______, C._______ und D._______ ein Gesuch um Einreisebewilligung zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens. In der Folge reisten die Beschwerdeführenden am 15. März 2012 in die Schweiz ein. A.c Am 26. März 2012 reichten die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch ein, wo die Beschwerdeführerin am 18. April 2012 befragt wurde. A.d Am 17. November 2012 wurde das Kind E._______ geboren. A.e Am 21. Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesamt einlässlich angehört. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie habe in Mogadischu im Distrikt G._______ gelebt. Im Februar 2011 sei sie wegen der Kriegswirren mit ihren drei Kindern in den Distrikt H._______ geflüchtet, wo sie bei somalischen Frauen in Barracken untergekommen sei. Dort habe sie sich bis Juli 2011 aufgehalten. Sie habe von den Mitgliedern der Shabaab zweimal am Tag Essen erhalten. Sie habe für andere Leute geputzt und die Wäsche gemacht. Eines Tages habe der Chef der Shabaab ihr erklärt, dass er sie heiraten wolle, was sie abgelehnt habe. Nach ein paar Tagen sei er in Begleitung eines anderen Mannes erschienen und habe sie dasselbe gefragt. Zudem habe er von ihr verlangt, dass sie für ihn Wasser trage und kochen müsse. Er habe bereits zwei andere Frauen geheiratet, obwohl diese ebenfalls mit anderen Männern verheiratet gewesen seien. Schliesslich habe er ihr gedroht für den Fall, dass sie sich weiterhin weigern sollte, ihn zu heiraten. Sie habe grosse Angst gehabt, da sie nicht habe fliehen können und nicht gewusst habe, wie sie ihre Kinder ernähren sollte. Eines frühen Morgens gegen sechs Uhr seien drei maskierte und bewaffnete Männer bei ihr erschienen und hätten sie an einen Ort in der Nähe der Essensausgabe geführt. Sie hätten ihr das Kopftuch weggenommen, sie geschlagen und vergewaltigt. Dabei hätten sie sie mit einem Mobiltelefon gefilmt. Nachdem sie mit dem Gewehr am Kopf geschlagen worden sei, sei sie vor Schmerzen ohnmächtig geworden. Als sie aufgewacht sei, hätten sie die Frauen, bei denen sie gewohnt habe, ins Spital gebracht. Am selben Tag sei ihre Tante aus I._______ gekommen und habe sie zusammen mit den Kindern nach I._______ mitgenommen. Während ihres dortigen Aufenthaltes habe sie mit ihrem Ehemann erstmals wieder Kontakt gehabt. Sie habe in ihrem Heimatland [Kinder] aus ihrer ersten Ehe, die beim Vater der Beschwerdeführerin leben würden. Sie mache sich ihretwegen grosse Sorgen, da ihr Vater alt und krank sei. Sie wisse nicht, weshalb ihr Ehemann für diese kein Familiennachzugsgesuch gestellt habe. Er habe lediglich seine eigenen leiblichen Kinder im Gesuch aufgeführt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. Mai 2013 - eröffnet am 27. Mai 2013 - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden. Indessen wurde der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. Gleichzeitig wurde eine Fürsorgebestätigung in Aussicht gestellt. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Juni 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung sowie einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gutgeheissen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Am 1. Juli 2013 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. G. Mit Schreiben vom 9. September 2013 wurden Geburtsurkunden der beiden in Somalia verbliebenen Kinder sowie des Vaters der Beschwerdeführerin (alle im Original), ein Arztbericht den Vater betreffend sowie je ein Foto der [Kinder] eingereicht. H. Mit Schreiben vom 10. März 2014 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens. Dieses wurde am 28. März 2014 beantwortet. I. Am 9. Mai 2014 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr Vater schwer erkrankt sei, weshalb ihre in Mogadischu verbliebenen Kinder auf sich alleine gestellt seien. Zudem befürchte sie eine Zwangsverheiratung ihrer Tochter. J. Am 23. Mai 2014 wurde betreffend die Beschwerdeführerin ein Arztbericht der psychiatrischen Dienste J._______ vom 14. Mai 2014 eingereicht. K. Am 1. September 2014 erkundigte sich die Beschwerdeführerin erneut nach dem Stand des Verfahrens. Darauf wurde am 4. September 2014 reagiert. L. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 wurde auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin sowie ihre persönliche schwierige Lage hingewiesen. Gleichzeitig wurde ein ärztlicher Bericht des (...)spitals J._______ vom 17. November 2014 eingereicht.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin enthielten gewichtige Widersprüche. Im EVZ habe sie angegeben, sie sei zusammen mit ihren drei Kindern während zirka fünf Monaten gewaltsam von der (Al) Shabaab in einer Basis festgehalten worden. Sie sei von mehreren Männern vergewaltigt worden. Zudem sei dort eine andere Frau gefangen gehalten worden. Ihre Tante habe sie von dort befreien können. Demgegenüber habe sie bei der Anhörung geltend gemacht, sie habe sich lediglich ein paar Stunden in der Gewalt der Shabaab befunden. Zudem sei sie nur von einem Angehörigen der Shabaab vergewaltigt worden. Sie sei in einem zerstörten Gebäude in der Nähe der Essensausgabe der Shabaab festgehalten worden. Es hätten Frauen, bei denen sie seit Februar 2011 untergekommen sei, sie befreit und ins Spital gebracht. Schliesslich sei es auch gemäss dem Asylgesuch aus dem Ausland vom 8. August 2011 zu zwei Vergewaltigungen der Shabaab gekommen, währenddem die Beschwerdeführerin während ihrer Befragung bzw. Anhörung nur von einem Vergewaltigungsereignis gesprochen habe. Ausserdem stimme die Angabe, wonach die Shabaab zum Zeitpunkt der geltend gemachten Übergriffe die Kontrolle in ihrer Herkunftsregion innegehabt habe, nicht mit den Tatsachen überein. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, eine Bürgerkriegssituation führe für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten kriegerischen Auseinandersetzungen bzw. die daraus resultierende Nahrungsmittelknappheit seien auf die herrschenden Machtkämpfe in bestimmten Regionen Somalias zurückzuführen, von denen eine Vielzahl der Einwohner betroffen seien.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden halten dazu in ihrer Rechtsmitteleingabe fest, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Argumentation der Vorinstanz basiere auf zwei angeblichen Widersprüchen. Die Beschwerdeführerin habe im EVZ ausgesagt, sich während zirka fünf Monaten in der Gewalt der Shabaab befunden zu haben. Bei der Anhörung habe sie angegeben vom zweiten Monat 2011 bis 15. Juli 2011 im Quartier H._______ gewesen zu sein, welches ein von der Shabaab kontrolliertes Gebiet sei. Bei der Aussage, wonach sie "während einiger Stunden" festgehalten worden sei, handle es sich um die Vergewaltigung. Im Weiteren seien bezüglich der geschilderten Vergewaltigung keine Widersprüche vorhanden. Schliesslich wurde auf den Grundsatzentscheid in EMARK 2006 Nr. 18 hinsichtlich der Schutztheorie hingewiesen. In Somalia hätte keine funktionierende Behörde die Beschwerdeführenden schützen können. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens machte die Beschwerdeführerin geltend, sie mache sich grosse Sorgen um ihre beiden in Somalia verbliebenen Kinder aus ihrer ersten Ehe. Diese seien seit der schweren Erkrankung ihres Vaters auf sich alleine gestellt. In einem Arztbericht der psychiatrischen Dienste J._______ vom 14. Mai 2014 wird der Beschwerdeführerin eine depressive Symptomatik attestiert.
E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, je mit weiteren Hinweisen). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführerin zu Unrecht als insgesamt widersprüchlich und damit unglaubhaft bezeichnet hat. Zwar bestehen in einzelnen Teilen der Gesuchsbegründung auf den ersten Blick gewisse Unstimmigkeiten respektive Unklarheiten. Diese können jedoch mehrheitlich erklärt werden. Vorliegend ist vorab zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der lediglich eine Stunde dauernden summarischen Befragung im EVZ wenig Gelegenheit hatte, ihre Gesuchsgründe ausführlich darzulegen. Von den neun Protokollseiten entfielen gerade eineinhalb Seiten auf den Teil ihrer Gesuchsbegründung (vgl. C4 S. 8 f.). Immerhin führte sie bereits dort in freier Erzählweise die zentralen Ereignisse an, nämlich die Kontrolle/Präsenz von Al Shabaab in ihrem Quartier, die von Al Shabaab an sie gerichtete Aufforderung zur Heirat eines ihrer Mitglieder, die Mitnahme durch drei Männer und die an ihr begangene Vergewaltigung und Verletzung sowie der Wegzug mit ihrer Tante nach I._______. Insbesondere erwähnte sie bereits dort den genauen Ablauf der Vergewaltigung (Mitnahme durch drei vermummte Männer, Schläge auf den Hinterkopf, das gegen sie gerichtete Gewehr und das Filmen mit einem Mobiltelefon). Der Feststellung der Vorinstanz, wonach sie sich hinsichtlich der Dauer des Festhaltens durch Al Shabaab widersprochen habe - im EVZ habe sie von fünf Monaten gesprochen, bei der späteren Anhörung von lediglich mehreren Stunden - kann nicht gefolgt werden. Vielmehr müssen die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit zwei verschiedenen Ereignissen gesehen werden. So hat sie einerseits bei beiden Befragungen ausgesagt, dass sie während fünf Monaten in H._______ gewesen sei. Dieses sei unter der Kontrolle von Al Shabaab gewesen. Bei der summarischen Befragung gab sie auf die Frage, wie lange sie in der Gewalt von Al Shabaab geblieben sei, fünf Monate an. Indessen scheint klar, dass sie damit kaum die Festhaltung im Zusammenhang mit der Vergewaltigung gemeint hat. In der späteren eingehenden Anhörung führte sie weiter aus, sie habe vom zweiten Monat (Februar) bis 15. Juli 2011 in H._______ gelebt, wo Al Shabaab Essen ausgegeben habe. Während dieser Zeit sei sie von Al Shabaab wiederholt zur Heirat einer deren Soldaten aufgefordert worden. Sie machte weiter geltend, sie hätte fliehen wollen, habe aber aus Angst, ihre Kinder nicht ernähren zu können, darauf verzichtet. Aus dieser Aussage kann geschlossen werden, dass sie dort (während fünf Monaten) unter einem gewissen Druck, d.h. nicht freiwillig gelebt hat. Dieser Schluss kann auch aus der Antwort der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung, wo man ihr diese Aussagen vorhielt, gezogen werden (vgl. C15 S. 7: "Ich war fünf Monate dort. Ich konnte auch dort essen. ... Man kann dort nicht weggehen. Man muss dort bleiben"). In diesem Sinne sind die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich des "Festhaltens" nicht widersprüchlich ausgefallen. Schliesslich können den Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Vergewaltigung selber keine Widersprüche entnommen werden. So gab sie im EVZ an, drei Männer hätten sie mitgenommen und vergewaltigt. Gleichzeitig schilderte sie den Ablauf der Vergewaltigung, indem sie angab, einer der Männer sei "über ihr" gewesen, ein anderer habe das Gewehr auf sie gerichtet und der dritte habe sie mit dem Mobiltelefon gefilmt (vgl. Akte C4 S. 8). Daraus ist zu schliessen, dass der Vergewaltigungsakt selbst nur durch einen der drei Männer, indessen mit Hilfe der beiden andern, stattgefunden hat. Dies entspricht auch den Aussagen anlässlich der Anhörung, wo sie angab, einer habe sie vergewaltigt, einer habe die Waffe auf sie gerichtet und der dritte habe sie mit dem Mobiltelefon gefilmt (vgl. C15 S. 5). Weiter kann auch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin zum Ort des Festhaltens kein Widerspruch festgestellt werden. Ihre Aussage, wonach sie in einer Basis der Shabaab festgehalten worden sei, bezog sich offensichtlich auf ihren (gesamten) Aufenthalt im Quartier H._______, währenddem sie bei der Anhörung ausführte, die Männer hätten sie in ein zerstörtes Gebäude gebracht, welches eben in diesem Quartier resp. der Basis der Shabaab lag (vgl. C15 S. 5). Auch wenn die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht immer in allen Teilen klar erscheinen - die meisten, wichtigen Ereignisse nannte sie bei beiden Befragungen im Wesentlichen übereinstimmend, was eher für als gegen ihre Glaubwürdigkeit spricht -, so ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass es sich bei ihr um eine (...)-jährige traumatisierte Frau handelt, die gemäss ihren Angaben nie die Schule besucht hat und auch über keine Ausbildung verfügt. Zudem heiratete sie bereits im frühen Alter von 14 Jahren und wurde mit 15 Mutter von [Kinder], um welche sie sich nach dem frühen Tod ihres ersten Ehemannes gekümmert habe. Diese Umstände wurden weder von der Vorinstanz in Frage gestellt, noch hat das Gericht Anlass, an diesen zu zweifeln. Ferner kann den vorinstanzlichen Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in gewissen Situationen panisch reagierte, so beispielsweise beim misslungenen Transfer in den ihr ursprünglich zugewiesenen Kanton, wo sie befürchtete, Landsleute anzutreffen, welche sie wegen ihrer Vergewaltigung ächten würden. Sie wurde daraufhin einem anderen Kanton zugewiesen. Zudem ist dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass sie weinte und auf die Befragerin einen "unglücklichen Eindruck" hinterliess (S. 4, 9 und 11). Dieses Verhalten ist als Realkennzeichen zu bewerten, welches insbesondere für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewaltigung spricht. Im Übrigen kann der von der Vorinstanz festgestellte Widerspruch bei der Anzahl der Vergewaltigungen - im seinerzeitigen Asylgesuch aus dem Ausland sei von zwei die Rede gewesen - nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden, zumal ihr Ehemann jene Eingabe vom 8. August 2011 verfasst hatte (vgl. Akte B1).
E. 6.2 Indessen muss die geltend gemachte Vergewaltigung - das zentrale Motiv des Asylgesuches der Beschwerdeführerin - wie nachstehend aufzuzeigen sein wird, als asylrechtlich nicht relevant bezeichnet werden. Zwar ist Al Shabaab gemäss Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts - entgegen der Feststellung der Vorinstanz - zum Zeitpunkt des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in H._______ vor Ort gewesen. Diese hatten das Quartier eine gewisse Zeit unter ihrer Kontrolle, bevor Soldaten der Afrikanischen Union/Transitional Federal Government (TFG) Al Shabaab im August 2011 zur Aufgabe des Gebietes zwangen (Bertelsmann Stiftung, BTI 2014 - Somalia Country Report, 12.02.2014, http://www.bti-roject.de/uploads/tx_itao_download/BTI_2014_Somalia.pdf, abgerufen am 09.10.2014; Somalia Report, New Mogadishu Fighting Pushes North, 04.06.2011, http://www.somaliareport.com/index.php/post/ 894/New_Mogadishu_Fighting_Pushes_North, abgerufen am 09.10.2014; Somalia Report, Hope and Peace Loom in Mogadishu, 06.08.2011, http:// www.somaliareport.com/index. php/post/1306/Hope_ and_Peace_Loom_ in_Mogadishu, abgerufen am 09.10.2014.). Jedoch besteht Unklarheit über die tatsächliche Täterschaft der Vergewaltigung und des Motivs. So erklärte die Beschwerdeführerin im EVZ, zwei Männer von Al Shabaab hätten ihr erklärt, dass sie einen ihrer Leute heiraten müsse. Beim zweiten Mal seien drei vermummte Personen gekommen, die sie vergewaltigt hätten. Bei der Anhörung gab sie diesbezüglich zu Protokoll, der Chef von Al Shabaab habe sie heiraten wollen und sie wiederholt dazu aufgefordert. Eines Tages seien drei Männer gekommen, hätten sie mitgenommen und vergewaltigt. Ob der Chef von Al Shabaab darunter gewesen sei, wusste sie indessen nicht, da die Männer maskiert gewesen seien (vgl. Akten C4 S. 8 und C15 S. 5). Aus den Vorbringen können demnach keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür entnommen werden, wonach der geschilderten Vergewaltigung ein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde lag. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung von Asyl nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Den Vorbringen der Beschwerdeführerin können aber - insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Al Shabaab im August 2011 vom Wohnort der Beschwerdeführerin H._______ vertrieben worden ist - keine glaubhaften und konkreten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass sie eine begründete Furcht hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft weitere gezielte Nachteile dieses Ausmasses zu erleiden. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Frage einer adäquaten Schutzgewährung durch die heimatlichen Behörden einzugehen.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 7.3 Nachdem die Beschwerdeführerin und ihre Kinder infolge eines unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden sind, ist darüber nicht mehr zu befinden (vgl. Sachverhalt Bst. B).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Die am 9. September 2013 im Original eingereichten Beweismittel sind, da sie nicht ausschliesslich für das vorliegende Beschwerdeverfahren erstellt worden sind, den Beschwerdeführenden zurückzugeben.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde, die Beschwerdeführenden innert Frist eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichten und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3506/2013 Urteil vom 17. Februar 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Somalia, alle vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Ehemann der Beschwerdeführerin - ebenfalls somalischer Staatsangehöriger - wurde in der Schweiz mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. A.b Am 8. August 2011 (Eingang BFM) stellte dieser beim BFM für seine Ehefrau/die Beschwerdeführerin und die Kinder B._______, C._______ und D._______ ein Gesuch um Einreisebewilligung zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens. In der Folge reisten die Beschwerdeführenden am 15. März 2012 in die Schweiz ein. A.c Am 26. März 2012 reichten die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch ein, wo die Beschwerdeführerin am 18. April 2012 befragt wurde. A.d Am 17. November 2012 wurde das Kind E._______ geboren. A.e Am 21. Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesamt einlässlich angehört. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie habe in Mogadischu im Distrikt G._______ gelebt. Im Februar 2011 sei sie wegen der Kriegswirren mit ihren drei Kindern in den Distrikt H._______ geflüchtet, wo sie bei somalischen Frauen in Barracken untergekommen sei. Dort habe sie sich bis Juli 2011 aufgehalten. Sie habe von den Mitgliedern der Shabaab zweimal am Tag Essen erhalten. Sie habe für andere Leute geputzt und die Wäsche gemacht. Eines Tages habe der Chef der Shabaab ihr erklärt, dass er sie heiraten wolle, was sie abgelehnt habe. Nach ein paar Tagen sei er in Begleitung eines anderen Mannes erschienen und habe sie dasselbe gefragt. Zudem habe er von ihr verlangt, dass sie für ihn Wasser trage und kochen müsse. Er habe bereits zwei andere Frauen geheiratet, obwohl diese ebenfalls mit anderen Männern verheiratet gewesen seien. Schliesslich habe er ihr gedroht für den Fall, dass sie sich weiterhin weigern sollte, ihn zu heiraten. Sie habe grosse Angst gehabt, da sie nicht habe fliehen können und nicht gewusst habe, wie sie ihre Kinder ernähren sollte. Eines frühen Morgens gegen sechs Uhr seien drei maskierte und bewaffnete Männer bei ihr erschienen und hätten sie an einen Ort in der Nähe der Essensausgabe geführt. Sie hätten ihr das Kopftuch weggenommen, sie geschlagen und vergewaltigt. Dabei hätten sie sie mit einem Mobiltelefon gefilmt. Nachdem sie mit dem Gewehr am Kopf geschlagen worden sei, sei sie vor Schmerzen ohnmächtig geworden. Als sie aufgewacht sei, hätten sie die Frauen, bei denen sie gewohnt habe, ins Spital gebracht. Am selben Tag sei ihre Tante aus I._______ gekommen und habe sie zusammen mit den Kindern nach I._______ mitgenommen. Während ihres dortigen Aufenthaltes habe sie mit ihrem Ehemann erstmals wieder Kontakt gehabt. Sie habe in ihrem Heimatland [Kinder] aus ihrer ersten Ehe, die beim Vater der Beschwerdeführerin leben würden. Sie mache sich ihretwegen grosse Sorgen, da ihr Vater alt und krank sei. Sie wisse nicht, weshalb ihr Ehemann für diese kein Familiennachzugsgesuch gestellt habe. Er habe lediglich seine eigenen leiblichen Kinder im Gesuch aufgeführt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. Mai 2013 - eröffnet am 27. Mai 2013 - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden. Indessen wurde der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. Gleichzeitig wurde eine Fürsorgebestätigung in Aussicht gestellt. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Juni 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung sowie einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - gutgeheissen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Am 1. Juli 2013 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. G. Mit Schreiben vom 9. September 2013 wurden Geburtsurkunden der beiden in Somalia verbliebenen Kinder sowie des Vaters der Beschwerdeführerin (alle im Original), ein Arztbericht den Vater betreffend sowie je ein Foto der [Kinder] eingereicht. H. Mit Schreiben vom 10. März 2014 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens. Dieses wurde am 28. März 2014 beantwortet. I. Am 9. Mai 2014 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr Vater schwer erkrankt sei, weshalb ihre in Mogadischu verbliebenen Kinder auf sich alleine gestellt seien. Zudem befürchte sie eine Zwangsverheiratung ihrer Tochter. J. Am 23. Mai 2014 wurde betreffend die Beschwerdeführerin ein Arztbericht der psychiatrischen Dienste J._______ vom 14. Mai 2014 eingereicht. K. Am 1. September 2014 erkundigte sich die Beschwerdeführerin erneut nach dem Stand des Verfahrens. Darauf wurde am 4. September 2014 reagiert. L. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 wurde auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin sowie ihre persönliche schwierige Lage hingewiesen. Gleichzeitig wurde ein ärztlicher Bericht des (...)spitals J._______ vom 17. November 2014 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin enthielten gewichtige Widersprüche. Im EVZ habe sie angegeben, sie sei zusammen mit ihren drei Kindern während zirka fünf Monaten gewaltsam von der (Al) Shabaab in einer Basis festgehalten worden. Sie sei von mehreren Männern vergewaltigt worden. Zudem sei dort eine andere Frau gefangen gehalten worden. Ihre Tante habe sie von dort befreien können. Demgegenüber habe sie bei der Anhörung geltend gemacht, sie habe sich lediglich ein paar Stunden in der Gewalt der Shabaab befunden. Zudem sei sie nur von einem Angehörigen der Shabaab vergewaltigt worden. Sie sei in einem zerstörten Gebäude in der Nähe der Essensausgabe der Shabaab festgehalten worden. Es hätten Frauen, bei denen sie seit Februar 2011 untergekommen sei, sie befreit und ins Spital gebracht. Schliesslich sei es auch gemäss dem Asylgesuch aus dem Ausland vom 8. August 2011 zu zwei Vergewaltigungen der Shabaab gekommen, währenddem die Beschwerdeführerin während ihrer Befragung bzw. Anhörung nur von einem Vergewaltigungsereignis gesprochen habe. Ausserdem stimme die Angabe, wonach die Shabaab zum Zeitpunkt der geltend gemachten Übergriffe die Kontrolle in ihrer Herkunftsregion innegehabt habe, nicht mit den Tatsachen überein. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, eine Bürgerkriegssituation führe für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten kriegerischen Auseinandersetzungen bzw. die daraus resultierende Nahrungsmittelknappheit seien auf die herrschenden Machtkämpfe in bestimmten Regionen Somalias zurückzuführen, von denen eine Vielzahl der Einwohner betroffen seien. 4.2 Die Beschwerdeführenden halten dazu in ihrer Rechtsmitteleingabe fest, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Argumentation der Vorinstanz basiere auf zwei angeblichen Widersprüchen. Die Beschwerdeführerin habe im EVZ ausgesagt, sich während zirka fünf Monaten in der Gewalt der Shabaab befunden zu haben. Bei der Anhörung habe sie angegeben vom zweiten Monat 2011 bis 15. Juli 2011 im Quartier H._______ gewesen zu sein, welches ein von der Shabaab kontrolliertes Gebiet sei. Bei der Aussage, wonach sie "während einiger Stunden" festgehalten worden sei, handle es sich um die Vergewaltigung. Im Weiteren seien bezüglich der geschilderten Vergewaltigung keine Widersprüche vorhanden. Schliesslich wurde auf den Grundsatzentscheid in EMARK 2006 Nr. 18 hinsichtlich der Schutztheorie hingewiesen. In Somalia hätte keine funktionierende Behörde die Beschwerdeführenden schützen können. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens machte die Beschwerdeführerin geltend, sie mache sich grosse Sorgen um ihre beiden in Somalia verbliebenen Kinder aus ihrer ersten Ehe. Diese seien seit der schweren Erkrankung ihres Vaters auf sich alleine gestellt. In einem Arztbericht der psychiatrischen Dienste J._______ vom 14. Mai 2014 wird der Beschwerdeführerin eine depressive Symptomatik attestiert. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, je mit weiteren Hinweisen). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführerin zu Unrecht als insgesamt widersprüchlich und damit unglaubhaft bezeichnet hat. Zwar bestehen in einzelnen Teilen der Gesuchsbegründung auf den ersten Blick gewisse Unstimmigkeiten respektive Unklarheiten. Diese können jedoch mehrheitlich erklärt werden. Vorliegend ist vorab zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der lediglich eine Stunde dauernden summarischen Befragung im EVZ wenig Gelegenheit hatte, ihre Gesuchsgründe ausführlich darzulegen. Von den neun Protokollseiten entfielen gerade eineinhalb Seiten auf den Teil ihrer Gesuchsbegründung (vgl. C4 S. 8 f.). Immerhin führte sie bereits dort in freier Erzählweise die zentralen Ereignisse an, nämlich die Kontrolle/Präsenz von Al Shabaab in ihrem Quartier, die von Al Shabaab an sie gerichtete Aufforderung zur Heirat eines ihrer Mitglieder, die Mitnahme durch drei Männer und die an ihr begangene Vergewaltigung und Verletzung sowie der Wegzug mit ihrer Tante nach I._______. Insbesondere erwähnte sie bereits dort den genauen Ablauf der Vergewaltigung (Mitnahme durch drei vermummte Männer, Schläge auf den Hinterkopf, das gegen sie gerichtete Gewehr und das Filmen mit einem Mobiltelefon). Der Feststellung der Vorinstanz, wonach sie sich hinsichtlich der Dauer des Festhaltens durch Al Shabaab widersprochen habe - im EVZ habe sie von fünf Monaten gesprochen, bei der späteren Anhörung von lediglich mehreren Stunden - kann nicht gefolgt werden. Vielmehr müssen die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit zwei verschiedenen Ereignissen gesehen werden. So hat sie einerseits bei beiden Befragungen ausgesagt, dass sie während fünf Monaten in H._______ gewesen sei. Dieses sei unter der Kontrolle von Al Shabaab gewesen. Bei der summarischen Befragung gab sie auf die Frage, wie lange sie in der Gewalt von Al Shabaab geblieben sei, fünf Monate an. Indessen scheint klar, dass sie damit kaum die Festhaltung im Zusammenhang mit der Vergewaltigung gemeint hat. In der späteren eingehenden Anhörung führte sie weiter aus, sie habe vom zweiten Monat (Februar) bis 15. Juli 2011 in H._______ gelebt, wo Al Shabaab Essen ausgegeben habe. Während dieser Zeit sei sie von Al Shabaab wiederholt zur Heirat einer deren Soldaten aufgefordert worden. Sie machte weiter geltend, sie hätte fliehen wollen, habe aber aus Angst, ihre Kinder nicht ernähren zu können, darauf verzichtet. Aus dieser Aussage kann geschlossen werden, dass sie dort (während fünf Monaten) unter einem gewissen Druck, d.h. nicht freiwillig gelebt hat. Dieser Schluss kann auch aus der Antwort der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung, wo man ihr diese Aussagen vorhielt, gezogen werden (vgl. C15 S. 7: "Ich war fünf Monate dort. Ich konnte auch dort essen. ... Man kann dort nicht weggehen. Man muss dort bleiben"). In diesem Sinne sind die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich des "Festhaltens" nicht widersprüchlich ausgefallen. Schliesslich können den Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Vergewaltigung selber keine Widersprüche entnommen werden. So gab sie im EVZ an, drei Männer hätten sie mitgenommen und vergewaltigt. Gleichzeitig schilderte sie den Ablauf der Vergewaltigung, indem sie angab, einer der Männer sei "über ihr" gewesen, ein anderer habe das Gewehr auf sie gerichtet und der dritte habe sie mit dem Mobiltelefon gefilmt (vgl. Akte C4 S. 8). Daraus ist zu schliessen, dass der Vergewaltigungsakt selbst nur durch einen der drei Männer, indessen mit Hilfe der beiden andern, stattgefunden hat. Dies entspricht auch den Aussagen anlässlich der Anhörung, wo sie angab, einer habe sie vergewaltigt, einer habe die Waffe auf sie gerichtet und der dritte habe sie mit dem Mobiltelefon gefilmt (vgl. C15 S. 5). Weiter kann auch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin zum Ort des Festhaltens kein Widerspruch festgestellt werden. Ihre Aussage, wonach sie in einer Basis der Shabaab festgehalten worden sei, bezog sich offensichtlich auf ihren (gesamten) Aufenthalt im Quartier H._______, währenddem sie bei der Anhörung ausführte, die Männer hätten sie in ein zerstörtes Gebäude gebracht, welches eben in diesem Quartier resp. der Basis der Shabaab lag (vgl. C15 S. 5). Auch wenn die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht immer in allen Teilen klar erscheinen - die meisten, wichtigen Ereignisse nannte sie bei beiden Befragungen im Wesentlichen übereinstimmend, was eher für als gegen ihre Glaubwürdigkeit spricht -, so ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass es sich bei ihr um eine (...)-jährige traumatisierte Frau handelt, die gemäss ihren Angaben nie die Schule besucht hat und auch über keine Ausbildung verfügt. Zudem heiratete sie bereits im frühen Alter von 14 Jahren und wurde mit 15 Mutter von [Kinder], um welche sie sich nach dem frühen Tod ihres ersten Ehemannes gekümmert habe. Diese Umstände wurden weder von der Vorinstanz in Frage gestellt, noch hat das Gericht Anlass, an diesen zu zweifeln. Ferner kann den vorinstanzlichen Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in gewissen Situationen panisch reagierte, so beispielsweise beim misslungenen Transfer in den ihr ursprünglich zugewiesenen Kanton, wo sie befürchtete, Landsleute anzutreffen, welche sie wegen ihrer Vergewaltigung ächten würden. Sie wurde daraufhin einem anderen Kanton zugewiesen. Zudem ist dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass sie weinte und auf die Befragerin einen "unglücklichen Eindruck" hinterliess (S. 4, 9 und 11). Dieses Verhalten ist als Realkennzeichen zu bewerten, welches insbesondere für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewaltigung spricht. Im Übrigen kann der von der Vorinstanz festgestellte Widerspruch bei der Anzahl der Vergewaltigungen - im seinerzeitigen Asylgesuch aus dem Ausland sei von zwei die Rede gewesen - nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden, zumal ihr Ehemann jene Eingabe vom 8. August 2011 verfasst hatte (vgl. Akte B1). 6.2 Indessen muss die geltend gemachte Vergewaltigung - das zentrale Motiv des Asylgesuches der Beschwerdeführerin - wie nachstehend aufzuzeigen sein wird, als asylrechtlich nicht relevant bezeichnet werden. Zwar ist Al Shabaab gemäss Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts - entgegen der Feststellung der Vorinstanz - zum Zeitpunkt des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in H._______ vor Ort gewesen. Diese hatten das Quartier eine gewisse Zeit unter ihrer Kontrolle, bevor Soldaten der Afrikanischen Union/Transitional Federal Government (TFG) Al Shabaab im August 2011 zur Aufgabe des Gebietes zwangen (Bertelsmann Stiftung, BTI 2014 - Somalia Country Report, 12.02.2014, http://www.bti-roject.de/uploads/tx_itao_download/BTI_2014_Somalia.pdf, abgerufen am 09.10.2014; Somalia Report, New Mogadishu Fighting Pushes North, 04.06.2011, http://www.somaliareport.com/index.php/post/ 894/New_Mogadishu_Fighting_Pushes_North, abgerufen am 09.10.2014; Somalia Report, Hope and Peace Loom in Mogadishu, 06.08.2011, http:// www.somaliareport.com/index. php/post/1306/Hope_ and_Peace_Loom_ in_Mogadishu, abgerufen am 09.10.2014.). Jedoch besteht Unklarheit über die tatsächliche Täterschaft der Vergewaltigung und des Motivs. So erklärte die Beschwerdeführerin im EVZ, zwei Männer von Al Shabaab hätten ihr erklärt, dass sie einen ihrer Leute heiraten müsse. Beim zweiten Mal seien drei vermummte Personen gekommen, die sie vergewaltigt hätten. Bei der Anhörung gab sie diesbezüglich zu Protokoll, der Chef von Al Shabaab habe sie heiraten wollen und sie wiederholt dazu aufgefordert. Eines Tages seien drei Männer gekommen, hätten sie mitgenommen und vergewaltigt. Ob der Chef von Al Shabaab darunter gewesen sei, wusste sie indessen nicht, da die Männer maskiert gewesen seien (vgl. Akten C4 S. 8 und C15 S. 5). Aus den Vorbringen können demnach keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür entnommen werden, wonach der geschilderten Vergewaltigung ein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde lag. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung von Asyl nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Den Vorbringen der Beschwerdeführerin können aber - insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Al Shabaab im August 2011 vom Wohnort der Beschwerdeführerin H._______ vertrieben worden ist - keine glaubhaften und konkreten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass sie eine begründete Furcht hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft weitere gezielte Nachteile dieses Ausmasses zu erleiden. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Frage einer adäquaten Schutzgewährung durch die heimatlichen Behörden einzugehen. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7.3 Nachdem die Beschwerdeführerin und ihre Kinder infolge eines unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden sind, ist darüber nicht mehr zu befinden (vgl. Sachverhalt Bst. B).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Die am 9. September 2013 im Original eingereichten Beweismittel sind, da sie nicht ausschliesslich für das vorliegende Beschwerdeverfahren erstellt worden sind, den Beschwerdeführenden zurückzugeben.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde, die Beschwerdeführenden innert Frist eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichten und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: