Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
I. A. Der Ehemann (und heutige Rechtsvertreter) der Beschwerdeführerin, B._______, stellte am 26. Januar 2004 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, welches vom SEM mit Verfügung vom 21. Mai 2014 abgewiesen wurde. Hingegen wurde der Wegweisungsvollzug vom SEM wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme ausgesetzt. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 stellte das SEM das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest, weil B._______ unbekannten Aufenthalts war. Am 19. März 2007 suchte dieser erneut um Asyl nach. Das SEM wies dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 25. April 2007 wiederum ab und gewährte B._______ erneut die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit Verfügung vom 2. März 2010 verweigerte das SEM die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen gemäss Art 84 Abs. 5 AuG (SR 142.20) und Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG. II. B. Mit undatierter, am 1. Mai 2012 beim SEM eingegangener Eingabe ersuchte B._______ namens der Beschwerdeführerin darum, es sei seiner Frau die Einreise in die Schweiz und das Zusammenleben mit ihm zu bewilligen. Zudem wurden eine von der Beschwerdeführerin zugunsten von B._______ ausgestellte Vollmacht, ein somalischer Reisepass und eine Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin sowie eine Heiratsurkunde (alle in Kopie) eingereicht. C. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2012 forderte das SEM die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Fragenkatalogs dazu auf, ergänzende schriftliche und persönlich unterzeichnete Angaben zu ihren Asylgründen zu den Akten zu reichen, und gewährte ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Abweisung ihres Asylgesuchs. Ferner stellte die Vorinstanz fest, dass bis anhin kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliege, da eine klar der Beschwerdeführerin zurechenbare diesbezügliche Willensäusserung fehle. D. Mit am 26. November 2012 eingegangener Eingabe liess sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zum familiären Hintergrund und den Asylgründen der Beschwerdeführerin vernehmen. E. E.a Mit am 29. Januar 2013 eingegangener, eigenhändig unterzeichneter Eingabe ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung des Asyls in der Schweiz und machte ausführliche Angaben zu den ihr von der Vorinstanz gestellten Fragen. Zudem reichte sie eine weitere Kopie ihrer Geburtsurkunde ein. E.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin in dieser Eingabe vor, sie gehöre dem "(...) Clan" an. und stamme aus Mogadischu. Ihr Vater sei verstorben, als sie noch ein Kind gewesen sei. Anfang des Jahres 2007 sei sie mit ihrer Mutter und einer Schwester nach C._______ umgezogen. Im Januar 2012 seien Angehörige der Al Shabaab bei ihr zu Hause erschienen. Sie hätten gesagt, dass sie wüssten, dass ihr Ehemann sich im Ausland aufhalte, und gedroht, sie mitzunehmen und mit einem Al Shabaab-Mitglied zwangsweise zu verheiraten. Aus diesem Grund hätten sie und ihr Ehemann entschieden, dass sie fliehen sollte. Ende Januar 2012 sei sie nach Äthiopien ausgereist, wo sie in Addis Abeba bei einer Freundin lebe. Sie habe sich dort nicht als Flüchtling registrieren lassen, weil Äthiopien die Flüchtlinge nicht unterstütze und sie mit ihrem Ehemann wiedervereint werden möchte. Sie habe an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort keine Existenzgrundlage und werde von ihrem Mann finanziell unterstützt. Der Aufenthaltsort ihrer Mutter, welche zwischenzeitlich Somalia ebenfalls verlassen habe, sei ihr nicht bekannt. Ihre Schwester lebe aber mit ihrem Ehemann noch in Somalia. F. Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ersuchte das SEM diesen, mitzuteilen, ob er an dem Asylgesuch festzuhalten gedenke und ob er die Beschwerdeführerin weiterhin vertrete. Ferner wurde er um Bekanntgabe ihres aktuellen Aufenthaltsorts sowie weiterer konkreter Informationen in Bezug auf ihre derzeitige Situation im aktuellen Aufenthaltsstaat ersucht. G. Mit Eingabe vom 4. März 2014 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass an ihrem Asylgesuch festgehalten werde, gab ihren derzeitigen Aufenthaltsort bekannt und reichte eine Kopie ihrer Eingabe vom 29. Januar 2013 ein. H. Am 17. März 2015 ging beim SEM ein ärztliches Scheiben der D._______ Gesundheitszentren AG, E._______, vom 6. März 2014 ein, in welchem dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine depressive Verstimmung aufgrund des fehlenden Kontakts mit seinen Familienangehörigen attestiert wird. I. Am 16. Mai 2014 fand eine Anhörung der Beschwerdeführerin durch die schweizerische Botschaft in Nairobi, Kenia statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin zur Protokoll, sie habe seit 2007 zusammen mit ihren Eltern in F._______ gelebt. Ende 2011 habe ein Anführer der Al Shabaab namens "G._______" ihren Vater um ihre Hand angehalten um sie mit seinem Neffen zu verheiraten. Sie habe sich diesem Ansinnen jedoch widersetzt, weil sie bereits eine Beziehung zu ihrem jetzigen Ehemann gepflegt habe, welchen sie in ihrer Jugendzeit in Mogadischu kennengelernt habe. Aus Angst vor Behelligungen durch die Al Shabaab, wenn sie dem Heiratswunsch nicht nachkomme, sei sie Angang 2012 nach Kenia ausgereist und sie lebe derzeit in H._______. Mithilfe der Schwester ihres Ehemannes, welche ihre Freundin sei, habe sie mit diesem Kontakt aufnehmen können. Sie hätten am (...) 2012 in Addis Abeba, Äthiopien geheiratet, weil ihr Ehemann nicht nach Kenia habe einreisen können, und sie hätten sich zusammen dort einen Monat lang aufgehalten. Sie habe erfahren, dass ihre Eltern nach I._______ hätten fliehen müssen, und habe mit diesen derzeit keinen Kontakt. Sie habe im Übrigen keine Geschwister. J. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 - eröffnet am 20. Oktober 2014 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin aus dem Ausland ab und bewilligte ihr die Einreise in die Schweiz nicht. K. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein. L. Der Instruktionsrichter forderte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. November 2014 zur Beschwerdeverbesserung (Eingabe mit Rechtsbegehren und entsprechender Begründung) auf. M. Mit fristgerechter Eingabe vom 4. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift ein. In der Beilage wurden mehrere Berichte von Amnesty International, des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und der Deutschen Welle zur allgemeinen Lage in Somalia sowie zur Situation somalischer Flüchtlinge in Kenia und Äthiopien eingereicht.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Kognition im Beschwerdeverfahren bestreffend Ausland-Asylgesuche vgl. auch BVGE 2015/2).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
E. 4.4 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); die Einreichung des Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30 E. 5).
E. 4.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2015/2 E. 5 ff., 2007/19 E. 3.2). Nach aArt. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von aArt. 52 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Damit aArt. 52 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
E. 5.1 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, es würden sich aus den Akten widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Bedrohung der Beschwerdeführerin mit einer Zwangsheirat und der Dauer ihres Aufenthalts in Äthiopien ergeben. Es könne aber darauf verzichtet werden, vertieft auf diese Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen seien die Al Shabaab bereits im August 2011 aus Mogadischu und den umliegenden Gebieten vertrieben worden und es herrsche dort keine Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt mehr, die für in dieser Stadt wohnhafte Person zu einer ernsthaften Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führen würde. Vor diesem Hintergrund sei es als unglaubhaft zu bewerten, dass die Beschwerdeführerin Anfang 2012 durch die Al Shabaab mit einer Zwangsheirat bedroht worden sei. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie von den Kriegshandlungen in Somalia betroffen gewesen sei; es sei aber nicht glaubhaft dargelegt worden, dass es zu gezielten Verfolgungsmassnahmen durch die Al Shabaab oder Dritte gekommen sei. Die allgemeine Unsicherheit in gewissen Teilen Somalias aufgrund der Kampfhandlungen zwischen der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen würden die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse treffen. Insgesamt würden keine konkreten oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise in ihrem Heimatstaat ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt habe oder ihr solche gedroht hätten. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass sie sich seit einiger Zeit in Addis Abeba respektive Nairobi aufhalte und sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen liessen, dass sie dort nennenswerte Probleme gehabt habe oder ihr solche drohen würden.
E. 5.2 Zur Begründung der Beschwerde wurde zunächst darauf hingewiesen, dass sich auch nach dem Rückzug der Al Shabaab im Sommer 2011 Mitglieder dieser Miliz im Flüchtlingscamp F._______, wo die Beschwerdeführerin gelebt habe, aufgehalten hätten. Es gebe noch viele bewaffnete Auseinandersetzungen rund um Mogadischu, und Frauen und Kinder seien besonders gefährdet, von den Rebellen belästigt, erpresst oder vergewaltigt zu werden. Die Beschwerdeführerin sei wegen einer versuchten Vergewaltigung nach Äthiopien geflüchtet. Weil sie dort keinen Schutz gefunden habe, sei sie nach Kenia weitergereist. Die Situation dort sei aber auch dort kaum erträglich, weil das Flüchtlingscamp überfüllt sei und es an Unterkünften, Essen und medizinischer Versorgung mangle. Frauen seien auch dort Belästigungen und sogar Vergewaltigungen ausgesetzt, und die kenianische Polizei sei weder schutzfähig noch schutzwillig. Falls somalische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückkehren würden, sei dies nicht wegen der Verbesserung der allgemeinen Lage in Somalia, sondern wegen der feindseligen Umgebung in Kenia. Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor grosse Angst vor Vergewaltigung, Entführung oder Zwangsheirat und könne sich deshalb in Kenia - auch mit einem Begleiter - nicht frei bewegen. Aufgrund ihrer schrecklichen Erlebnisse habe sie möglicherweise die genauen Daten der Ereignisse nicht wiedergeben können. Im Übrigen bemühe sich ihr Ehemann um die Erlangung wirtschaftlicher Unabhängigkeit und sei willens, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen.
E. 6 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Erwägungen der Vorinstanz im Ergebnis als zutreffend erweisen:
E. 6.1 Zwar wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass Al Shabaab im August 2011 von Mogadishu und den umliegenden Gebieten vertrieben worden ist (vgl. diesbezügliche Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-3506/2013 vom 17. Februar 2013 E. 6.2 mit Hinweisen auf mehrere öffentliche Quellen sowie BVGE 2013/27 E. 8.5.4). Indessen ist festzustellen, dass nach Kenntnis des Gerichts die Al Shabaab insbesondere in F._______, dem letzten Wohnort der Beschwerdeführerin in Somalia, auch in der Folgezeit noch aktiv waren und es dort zu Kampfhandlungen zwischen diesen und Regierungstruppen kam (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.4 S. 445 f.). Dieser Umstand rechtfertigt es jedoch nicht, ohne weiteres auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu schliessen. Ihre Schilderungen betreffend die angeblich drohende Zwangsverheiratung erscheinen als vage und stereotyp. Im Weiteren liegen in mehreren wesentlichen Punkten eklatante Widersprüche zwischen den Angaben in der schriftlichen Eingabe vom 29. Januar 2013 und den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch die schweizerische Botschaft in Nairobi vom 16. April 2014 vor, so zum Zeitpunkt der Eheschliessung (die Eingabe vom 29. Januar 2013 lässt darauf schliessen, dass sie bereits vor der Ausreise verheiratet war; nach dem Angaben im Rahmen der Anhörung erfolgte die Heirat erst im April 2012 in Äthiopien), ihrem Aufenthaltsort nach der Ausreise (gemäss der Eingabe vom 29. Januar 2013 reiste sie nach Äthiopien aus und hielt sich in der Folge in Addis Abeba auf; den Angaben in der Anhörung zufolge reiste sie nach Kenia aus und hielt sich nur für einen Monat in Äthiopien zwecks Heirat mit ihrem Ehemann auf), und zu ihrem familiären Umfeld (gemäss Angaben in der Eingabe vom 29. Januar 2013 starb ihr Vater als sie noch sehr klein war und sie hat eine noch in Somalia lebende Schwester; in der Befragung gab sie zu Protokoll, ihr Vater habe im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch gelebt und sie habe keine Geschwister). Demnach ist den Vorbringen der Beschwerdeführerin die glaubhafte Grundlage entzogen und es lassen sich lassen sich den Akten keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass sie in ihrem Heimatstaat von gezielten Verfolgungsmassnahmen betroffen war, oder begründete Furcht vor solchen hätte. Insbesondere ist angesichts der krass widersprüchlichen Angaben zu ihrem Vater nicht als glaubhaft zu erachten, dass sie in Somalia über keine männliche Bezugsperson verfügt, welche sie allfälligen Behelligungen schützen könnte.
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und ihr deshalb die Einreise in die Schweiz von vornherein nicht bewilligt werden kann. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs in Kenia beziehungsweise Äthiopien und die hierzu eingereichten Lageberichte sowie auf die geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz einzugehen. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise zur Durchführung eines Asylverfahrens und die Gewährung von Asyl wurde von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Vertretung in Kenia. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6511/2014 Urteil vom 28. August 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Somalia, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Ehemann (und heutige Rechtsvertreter) der Beschwerdeführerin, B._______, stellte am 26. Januar 2004 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, welches vom SEM mit Verfügung vom 21. Mai 2014 abgewiesen wurde. Hingegen wurde der Wegweisungsvollzug vom SEM wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme ausgesetzt. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 stellte das SEM das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme fest, weil B._______ unbekannten Aufenthalts war. Am 19. März 2007 suchte dieser erneut um Asyl nach. Das SEM wies dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 25. April 2007 wiederum ab und gewährte B._______ erneut die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit Verfügung vom 2. März 2010 verweigerte das SEM die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen gemäss Art 84 Abs. 5 AuG (SR 142.20) und Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG. II. B. Mit undatierter, am 1. Mai 2012 beim SEM eingegangener Eingabe ersuchte B._______ namens der Beschwerdeführerin darum, es sei seiner Frau die Einreise in die Schweiz und das Zusammenleben mit ihm zu bewilligen. Zudem wurden eine von der Beschwerdeführerin zugunsten von B._______ ausgestellte Vollmacht, ein somalischer Reisepass und eine Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin sowie eine Heiratsurkunde (alle in Kopie) eingereicht. C. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2012 forderte das SEM die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Fragenkatalogs dazu auf, ergänzende schriftliche und persönlich unterzeichnete Angaben zu ihren Asylgründen zu den Akten zu reichen, und gewährte ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Abweisung ihres Asylgesuchs. Ferner stellte die Vorinstanz fest, dass bis anhin kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliege, da eine klar der Beschwerdeführerin zurechenbare diesbezügliche Willensäusserung fehle. D. Mit am 26. November 2012 eingegangener Eingabe liess sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zum familiären Hintergrund und den Asylgründen der Beschwerdeführerin vernehmen. E. E.a Mit am 29. Januar 2013 eingegangener, eigenhändig unterzeichneter Eingabe ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung des Asyls in der Schweiz und machte ausführliche Angaben zu den ihr von der Vorinstanz gestellten Fragen. Zudem reichte sie eine weitere Kopie ihrer Geburtsurkunde ein. E.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin in dieser Eingabe vor, sie gehöre dem "(...) Clan" an. und stamme aus Mogadischu. Ihr Vater sei verstorben, als sie noch ein Kind gewesen sei. Anfang des Jahres 2007 sei sie mit ihrer Mutter und einer Schwester nach C._______ umgezogen. Im Januar 2012 seien Angehörige der Al Shabaab bei ihr zu Hause erschienen. Sie hätten gesagt, dass sie wüssten, dass ihr Ehemann sich im Ausland aufhalte, und gedroht, sie mitzunehmen und mit einem Al Shabaab-Mitglied zwangsweise zu verheiraten. Aus diesem Grund hätten sie und ihr Ehemann entschieden, dass sie fliehen sollte. Ende Januar 2012 sei sie nach Äthiopien ausgereist, wo sie in Addis Abeba bei einer Freundin lebe. Sie habe sich dort nicht als Flüchtling registrieren lassen, weil Äthiopien die Flüchtlinge nicht unterstütze und sie mit ihrem Ehemann wiedervereint werden möchte. Sie habe an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort keine Existenzgrundlage und werde von ihrem Mann finanziell unterstützt. Der Aufenthaltsort ihrer Mutter, welche zwischenzeitlich Somalia ebenfalls verlassen habe, sei ihr nicht bekannt. Ihre Schwester lebe aber mit ihrem Ehemann noch in Somalia. F. Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ersuchte das SEM diesen, mitzuteilen, ob er an dem Asylgesuch festzuhalten gedenke und ob er die Beschwerdeführerin weiterhin vertrete. Ferner wurde er um Bekanntgabe ihres aktuellen Aufenthaltsorts sowie weiterer konkreter Informationen in Bezug auf ihre derzeitige Situation im aktuellen Aufenthaltsstaat ersucht. G. Mit Eingabe vom 4. März 2014 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass an ihrem Asylgesuch festgehalten werde, gab ihren derzeitigen Aufenthaltsort bekannt und reichte eine Kopie ihrer Eingabe vom 29. Januar 2013 ein. H. Am 17. März 2015 ging beim SEM ein ärztliches Scheiben der D._______ Gesundheitszentren AG, E._______, vom 6. März 2014 ein, in welchem dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine depressive Verstimmung aufgrund des fehlenden Kontakts mit seinen Familienangehörigen attestiert wird. I. Am 16. Mai 2014 fand eine Anhörung der Beschwerdeführerin durch die schweizerische Botschaft in Nairobi, Kenia statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin zur Protokoll, sie habe seit 2007 zusammen mit ihren Eltern in F._______ gelebt. Ende 2011 habe ein Anführer der Al Shabaab namens "G._______" ihren Vater um ihre Hand angehalten um sie mit seinem Neffen zu verheiraten. Sie habe sich diesem Ansinnen jedoch widersetzt, weil sie bereits eine Beziehung zu ihrem jetzigen Ehemann gepflegt habe, welchen sie in ihrer Jugendzeit in Mogadischu kennengelernt habe. Aus Angst vor Behelligungen durch die Al Shabaab, wenn sie dem Heiratswunsch nicht nachkomme, sei sie Angang 2012 nach Kenia ausgereist und sie lebe derzeit in H._______. Mithilfe der Schwester ihres Ehemannes, welche ihre Freundin sei, habe sie mit diesem Kontakt aufnehmen können. Sie hätten am (...) 2012 in Addis Abeba, Äthiopien geheiratet, weil ihr Ehemann nicht nach Kenia habe einreisen können, und sie hätten sich zusammen dort einen Monat lang aufgehalten. Sie habe erfahren, dass ihre Eltern nach I._______ hätten fliehen müssen, und habe mit diesen derzeit keinen Kontakt. Sie habe im Übrigen keine Geschwister. J. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 - eröffnet am 20. Oktober 2014 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin aus dem Ausland ab und bewilligte ihr die Einreise in die Schweiz nicht. K. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Rechtsvertreter, Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein. L. Der Instruktionsrichter forderte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. November 2014 zur Beschwerdeverbesserung (Eingabe mit Rechtsbegehren und entsprechender Begründung) auf. M. Mit fristgerechter Eingabe vom 4. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift ein. In der Beilage wurden mehrere Berichte von Amnesty International, des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und der Deutschen Welle zur allgemeinen Lage in Somalia sowie zur Situation somalischer Flüchtlinge in Kenia und Äthiopien eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Kognition im Beschwerdeverfahren bestreffend Ausland-Asylgesuche vgl. auch BVGE 2015/2).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4.4 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); die Einreichung des Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30 E. 5). 4.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2015/2 E. 5 ff., 2007/19 E. 3.2). Nach aArt. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von aArt. 52 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Damit aArt. 52 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, es würden sich aus den Akten widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Bedrohung der Beschwerdeführerin mit einer Zwangsheirat und der Dauer ihres Aufenthalts in Äthiopien ergeben. Es könne aber darauf verzichtet werden, vertieft auf diese Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen seien die Al Shabaab bereits im August 2011 aus Mogadischu und den umliegenden Gebieten vertrieben worden und es herrsche dort keine Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt mehr, die für in dieser Stadt wohnhafte Person zu einer ernsthaften Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führen würde. Vor diesem Hintergrund sei es als unglaubhaft zu bewerten, dass die Beschwerdeführerin Anfang 2012 durch die Al Shabaab mit einer Zwangsheirat bedroht worden sei. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie von den Kriegshandlungen in Somalia betroffen gewesen sei; es sei aber nicht glaubhaft dargelegt worden, dass es zu gezielten Verfolgungsmassnahmen durch die Al Shabaab oder Dritte gekommen sei. Die allgemeine Unsicherheit in gewissen Teilen Somalias aufgrund der Kampfhandlungen zwischen der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen würden die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse treffen. Insgesamt würden keine konkreten oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise in ihrem Heimatstaat ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt habe oder ihr solche gedroht hätten. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass sie sich seit einiger Zeit in Addis Abeba respektive Nairobi aufhalte und sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen liessen, dass sie dort nennenswerte Probleme gehabt habe oder ihr solche drohen würden. 5.2 Zur Begründung der Beschwerde wurde zunächst darauf hingewiesen, dass sich auch nach dem Rückzug der Al Shabaab im Sommer 2011 Mitglieder dieser Miliz im Flüchtlingscamp F._______, wo die Beschwerdeführerin gelebt habe, aufgehalten hätten. Es gebe noch viele bewaffnete Auseinandersetzungen rund um Mogadischu, und Frauen und Kinder seien besonders gefährdet, von den Rebellen belästigt, erpresst oder vergewaltigt zu werden. Die Beschwerdeführerin sei wegen einer versuchten Vergewaltigung nach Äthiopien geflüchtet. Weil sie dort keinen Schutz gefunden habe, sei sie nach Kenia weitergereist. Die Situation dort sei aber auch dort kaum erträglich, weil das Flüchtlingscamp überfüllt sei und es an Unterkünften, Essen und medizinischer Versorgung mangle. Frauen seien auch dort Belästigungen und sogar Vergewaltigungen ausgesetzt, und die kenianische Polizei sei weder schutzfähig noch schutzwillig. Falls somalische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückkehren würden, sei dies nicht wegen der Verbesserung der allgemeinen Lage in Somalia, sondern wegen der feindseligen Umgebung in Kenia. Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor grosse Angst vor Vergewaltigung, Entführung oder Zwangsheirat und könne sich deshalb in Kenia - auch mit einem Begleiter - nicht frei bewegen. Aufgrund ihrer schrecklichen Erlebnisse habe sie möglicherweise die genauen Daten der Ereignisse nicht wiedergeben können. Im Übrigen bemühe sich ihr Ehemann um die Erlangung wirtschaftlicher Unabhängigkeit und sei willens, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen.
6. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Erwägungen der Vorinstanz im Ergebnis als zutreffend erweisen: 6.1 Zwar wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass Al Shabaab im August 2011 von Mogadishu und den umliegenden Gebieten vertrieben worden ist (vgl. diesbezügliche Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-3506/2013 vom 17. Februar 2013 E. 6.2 mit Hinweisen auf mehrere öffentliche Quellen sowie BVGE 2013/27 E. 8.5.4). Indessen ist festzustellen, dass nach Kenntnis des Gerichts die Al Shabaab insbesondere in F._______, dem letzten Wohnort der Beschwerdeführerin in Somalia, auch in der Folgezeit noch aktiv waren und es dort zu Kampfhandlungen zwischen diesen und Regierungstruppen kam (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.4 S. 445 f.). Dieser Umstand rechtfertigt es jedoch nicht, ohne weiteres auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu schliessen. Ihre Schilderungen betreffend die angeblich drohende Zwangsverheiratung erscheinen als vage und stereotyp. Im Weiteren liegen in mehreren wesentlichen Punkten eklatante Widersprüche zwischen den Angaben in der schriftlichen Eingabe vom 29. Januar 2013 und den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch die schweizerische Botschaft in Nairobi vom 16. April 2014 vor, so zum Zeitpunkt der Eheschliessung (die Eingabe vom 29. Januar 2013 lässt darauf schliessen, dass sie bereits vor der Ausreise verheiratet war; nach dem Angaben im Rahmen der Anhörung erfolgte die Heirat erst im April 2012 in Äthiopien), ihrem Aufenthaltsort nach der Ausreise (gemäss der Eingabe vom 29. Januar 2013 reiste sie nach Äthiopien aus und hielt sich in der Folge in Addis Abeba auf; den Angaben in der Anhörung zufolge reiste sie nach Kenia aus und hielt sich nur für einen Monat in Äthiopien zwecks Heirat mit ihrem Ehemann auf), und zu ihrem familiären Umfeld (gemäss Angaben in der Eingabe vom 29. Januar 2013 starb ihr Vater als sie noch sehr klein war und sie hat eine noch in Somalia lebende Schwester; in der Befragung gab sie zu Protokoll, ihr Vater habe im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch gelebt und sie habe keine Geschwister). Demnach ist den Vorbringen der Beschwerdeführerin die glaubhafte Grundlage entzogen und es lassen sich lassen sich den Akten keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass sie in ihrem Heimatstaat von gezielten Verfolgungsmassnahmen betroffen war, oder begründete Furcht vor solchen hätte. Insbesondere ist angesichts der krass widersprüchlichen Angaben zu ihrem Vater nicht als glaubhaft zu erachten, dass sie in Somalia über keine männliche Bezugsperson verfügt, welche sie allfälligen Behelligungen schützen könnte. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und ihr deshalb die Einreise in die Schweiz von vornherein nicht bewilligt werden kann. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs in Kenia beziehungsweise Äthiopien und die hierzu eingereichten Lageberichte sowie auf die geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz einzugehen. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise zur Durchführung eines Asylverfahrens und die Gewährung von Asyl wurde von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Vertretung in Kenia. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain