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E-6509/2014

E-6509/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-28 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Eingabe an das SEM vom 8. September 2011 ersuchte der in der Schweiz vorläufig aufgenommene D._______ darum, es sei den Beschwerdeführenden 1-3 sowie seiner Mutter E._______ und seinen Geschwistern F._______, G._______ sowie H._______ die Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. B. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 reichte D._______ durch seine Mutter und die Beschwerdeführerin 1 unterzeichnete Vollmachten ein. C. Mit an D._______ gerichteter Zwischenverfügung vom 18. Februar 2014 stellte das SEM fest, es würden bisher keine persönlichen Willensäusserungen von E._______ sowie der volljährigen Geschwister A._______ (Beschwerdeführerin 1) und F._______ vorliegen, weshalb kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliege. D._______ wurde aufgefordert, innert Frist eine persönliche Stellungnahme der erwähnten Personen einzureichen und den aktuellen Aufenthaltsort der gesuchstellenden Personen sowie weitere konkrete Informationen in Bezug auf deren derzeitige Situation am Aufenthaltsort bekanntzugeben. D. Mit Schreiben vom 18. März 2014 teilte D._______ mit dass seine Mutter und die Geschwister G._______ und H._______ sich noch in Somalia aufhalten würden, die Beschwerdeführenden 1-3 und ihr Bruder F._______ seien aber nach Äthiopien ausgereist und lebten derzeit in Addis Abeba. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2014 forderte das SEM E._______ sowie ihre Kinder H._______ und G._______ unter Beilage eines Fragenkatalogs dazu auf, ergänzende schriftliche und persönlich unter­zeichnete Angaben zu ihren Asylgründen zu den Akten zu reichen, und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Abweisung ihres Asylgesuchs. F. Mit Schreiben vom 9. April 2014 forderte das SEM D._______ dazu auf, die Kontaktdaten der gesuchstellenden Personen bekanntzugeben. G. Mit Schreiben vom 15. April 2015 teilte D._______ den Wohnort und eine Telefonnummer der Beschwerdeführenden und des Bruders F._______ mit und erklärte andererseits, seine Mutter E._______ und die Geschwister G._______ und H._______ seien auf der Flucht und er verfüge nicht über ihre Kontaktdaten. H. Am 27. Mai 2014 fanden Anhörungen der Beschwerdeführenden 1-3 sowie ihres Bruders F._______ durch die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba statt. I. Zur Begründung der Asylgesuche wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Die Beschwerdeführenden würden aus Mogadischu stammen. Im Jahre 2007 seien sie nach I._______ umgezogen, wo sie abgesehen von einem Aufenthalt in Mogadischu im Jahre 2009 bis zur Ausreise gelebt hätten. Im Dezember 2010 hätten Angehörige der Al Shabaab ihre Schwester J._______ verschleppt, um sie zwangsweise zu verheiraten. Auch ihre Brüder K._______ und L._______, welche J._______ hätten beschützen wollen, seien von den Al Shabaab mitgenommen worden und seien seither verschwunden. Kurz darauf habe sich ihr Vater der Miliz "Ahlu Sunna" angeschlossen, welche gegen die Al Shabaab kämpfe, und sie hätten seither kein Lebenszeichen mehr von ihm erhalten. Die Al Sha­baab hätten zweimal, das letzte Mal im Januar 2014, auch den Beschwerdeführerinnen 1 und 3 damit gedroht, sie zwangsweise zu verheiraten. Zudem hätten sie den Beschwerdeführer 2 aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen. Aus diesen Gründen seien die Beschwerdeführenden im Januar 2014 nach Äthiopien ausgereist. Sie würden sich seither illegal in M._______, in der Umgebung von Addis Abeba, aufhalten und von ihrem in der Schweiz lebenden Bruder finanziell unterstützt. Da sie in Äthiopien kein Aufenthaltsrecht hätten, könnten sie keine sozialen Unterstützungsleistungen beanspruchen und ihren Lebensunterhalt nicht selber sicherstellen. J. Mit Schreiben vom 26. August 2014 teilte D._______ mit, sein Bruder F._______ befinde sich zurzeit in Libyen. K. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2014 forderte das SEM D._______ auf, mehrere Fragen zum Grund der Ausreise F._______ nach Libyen und seinem derzeitigen Aufenthaltsort zu beantworten. Mit Schreiben vom 5. September 2014 nahm D._______ Stellung zu den gegenwärtigen Lebensverhältnissen von F._______ in Libyen. L. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 trat das SEM auf das Asylgesuch von E._______, H._______ und G._______ mangels Höchstpersönlichkeit nicht ein. M. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 - eröffnet am 20. Oktober 2014 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden 1-3 sowie ihres Bruders F._______ ab und verweigerte ihre Einreise in die Schweiz. N. Mit Eingabe vom 7. November 2011 an das Bundesverwaltungsgericht äusserte D._______ die Absicht eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM betreffend das Asylgesuch aus dem Ausland seiner gegenwärtig in Äthiopien wohnhaften Familienmitglieder zu erheben. O. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2014 nahm der Instruktionsrichter die Eingabe vom 7. November 2014 als fristgerechte Beschwerdeerklärung entgegen und forderte D._______ zur Beschwerdeverbesserung auf (Eingabe mit Rechtsbegehren und entsprechender Begründung). P. Mit fristgerechter Eingabe vom 4. Dezember 2014 reichte der Rechts­vertreter eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift ein. In dieser wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei den Beschwerdeführenden 1-3 die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Beilage wurden mehrere Berichte von Amnesty International, des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und der Deutschen Welle zur allgemeinen Lage in Somalia sowie zur Situation somalischer Flüchtlinge in Kenia und Äthiopien eingereicht.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht.

E. 1.4 In der Verbesserungseingabe vom 4. Dezember 2014 werden eingangs nur die Geschwister A._______, B._______ und C._______ namentlich genannt. Auch inhaltlich ist in der Beschwerdeschrift nur von den in Äthiopien wohnhaften Geschwistern die Rede, und in den Beschwerdeanträgen wird ausdrücklich die Bewilligung der Einreise von drei Geschwistern beantragt. Es ist demnach davon auszugehen, dass sich die vorliegende Beschwerde nur auf die Geschwister A._______, B._______ und C._______ bezieht und die Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2014, soweit sie sich auf den Bruder F._______ bezieht, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 1.5 Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Aufgrund der Aktenlage kann der Rechtsvertreter als bevollmächtigt erachtet werden und ist daher zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Kognition im Beschwerdeverfahren betreffend Ausland-Asylgesuche vgl. auch BVGE 2015/2).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.

E. 4.4 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); die Einreichung des Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30 E. 5).

E. 4.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2015/2 E. 5 ff., 2007/19 E. 3.2). Nach aArt. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von aArt. 52 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Damit aArt. 52 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grund­voraussetzung eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).

E. 5.1 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gemäss öffentlich zugänglichen Quellen seien die Al Shabaab bereits im August 2011 aus Mogadischu und den umliegenden Gebieten vertrieben worden und es herrsche dort keine Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt mehr, die für in dieser Stadt wohnhafte Person zu einer ernsthaften Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führen würde. Vor diesem Hintergrund sei es als unglaubhaft zu bewerten, dass die Beschwerdeführenden noch im Januar 2014 durch die Al Shabaab mit Zwangsheirat beziehungsweise Zwangsrekrutierung bedroht worden seien. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie von den Kriegshandlungen in Somalia betroffen gewesen sei; es sei aber nicht glaubhaft dargelegt worden, dass es zu gezielten Verfolgungsmassnahmen durch die Al Shabaab oder Dritte gekommen sei. Die allgemeine Unsicherheit in gewissen Teilen Somalias aufgrund der Kampfhandlungen zwischen der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen würden die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse treffen. Es würden sich aus den Akten keine konkreten oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführenden in Somalia ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden oder Dritten gehabt hätten oder ihnen solche gedroht hätten.

E. 5.2 Zur Begründung der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass auch nach dem Rückzug der Al Shabaab im Sommer 2011 noch viele Mitglieder dieser Miliz im Flüchtlingscamp N._______, leben würden. Vor allem Frauen und Kinder seien von diesen belästigt, erpresst, vergewaltigt und auf andere Weise unter Druck gesetzt worden. Es sei in der Region Mogadischu noch in keiner Weise Ruhe und Sicherheit eingekehrt. Namentlich sei am 3. Dezember 2014 ein Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der Vereinten Nationen verübt worden, zu dem sich die Al Shabaab bekannt hätten. Gerade sexuelle Gewalt sei in Somalia weit verbreitet. Ferner sei auch die Situation in Äthiopien unerträglich. Die Al Shabaab seien auch dort in Kämpfe verwickelt, würden Flüchtlingscamps angreifen und junge Frauen entführen. In diesen äthiopischen Zentren mangle es zudem an Unterkünften, Essen und medizinischer Versorgung. Frauen seien Belästigungen und sogar Vergewaltigungen ausgesetzt, und die äthiopische Polizei sei weder schutzfähig noch schutzwillig. Da die Situation der Beschwerdeführinnen als alleinstehende Frauen besonders schwierig gewesen sei, seien sie in einen Vorort von Addis Abeba umgezogen, würden aber in ständiger Furcht vor einer Vergewaltigung, Entführung oder Zwangsheirat leben. Im Übrigen bemühe sich ihr in der Schweiz lebender Bruder um die Erlangung wirtschaftlicher Unabhängigkeit und sei willens, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Erwägungen der Vorinstanz im Ergebnis als zutreffend erweisen:

E. 6.2 Zwar wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass Al Shabaab im August 2011 von Mogadishu und den umliegenden Gebieten vertrieben worden ist (vgl. diesbezügliche Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-3506/2013 vom 17. Februar 2013 E. 6.2 mit Hinweisen auf mehrere öffentliche Quellen sowie BVGE 2013/27 E. 8.5.4). Indessen ist festzustellen, dass nach Kenntnis des Gerichts die Al Shabaab insbesondere in N._______, dem letzten Wohnort der Beschwerdeführenden in Somalia, auch in der Folgezeit noch aktiv waren und es dort zu Kampfhandlungen zwischen diesen und Regierungstruppen kam (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.4 S. 445 f.). Dieser Umstand rechtfertigt es jedoch nicht, ohne weiteres auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu schliessen. Ihre Schilderungen betreffend die angeblich gegen sie ausgesprochenen Drohungen mit Zwangsverheiratung beziehungsweise Zwangsrekrutierung erscheinen als auffällig vage und stereotyp. Ein Zusammenhang mit der Entführung ihrer Geschwister und dem Verschwinden ihres Vaters, welche sich rund drei Jahre zuvor ereignet haben sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Jedenfalls besteht kein hinreichender Grund zur Annahme, dass sie konkrete, asylrechtlich relevante Nachteile erlitten hätten oder ihnen im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland solche gedroht hätten. Vielmehr drängt sich der Schluss der Vorinstanz auf, wonach die geltend gemachten Nachteile auf die allgemeinen Kriegswirren zurückzuführen sind, die einen Grossteil der somalischen Bevölkerung betrafen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden fehlt es vor diesem Hintergrund aber an einer asylrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und ihnen deshalb die Einreise in die Schweiz von vornherein nicht bewilligt werden kann. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs in Äthiopien und die hierzu eingereichten Lageberichte sowie auf die geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz einzugehen. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise zur Durchführung eines Asylverfahrens und die Gewährung von Asyl wurde von der Vor­instanz zu Recht abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung in Äthiopien. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6509/2014 Urteil vom 28. August 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Beschwerdeführerin 1, B._______, Beschwerdeführer 2, C._______, Beschwerdeführerin 3, Somalia, vertreten durch D._______, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe an das SEM vom 8. September 2011 ersuchte der in der Schweiz vorläufig aufgenommene D._______ darum, es sei den Beschwerdeführenden 1-3 sowie seiner Mutter E._______ und seinen Geschwistern F._______, G._______ sowie H._______ die Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. B. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 reichte D._______ durch seine Mutter und die Beschwerdeführerin 1 unterzeichnete Vollmachten ein. C. Mit an D._______ gerichteter Zwischenverfügung vom 18. Februar 2014 stellte das SEM fest, es würden bisher keine persönlichen Willensäusserungen von E._______ sowie der volljährigen Geschwister A._______ (Beschwerdeführerin 1) und F._______ vorliegen, weshalb kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliege. D._______ wurde aufgefordert, innert Frist eine persönliche Stellungnahme der erwähnten Personen einzureichen und den aktuellen Aufenthaltsort der gesuchstellenden Personen sowie weitere konkrete Informationen in Bezug auf deren derzeitige Situation am Aufenthaltsort bekanntzugeben. D. Mit Schreiben vom 18. März 2014 teilte D._______ mit dass seine Mutter und die Geschwister G._______ und H._______ sich noch in Somalia aufhalten würden, die Beschwerdeführenden 1-3 und ihr Bruder F._______ seien aber nach Äthiopien ausgereist und lebten derzeit in Addis Abeba. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2014 forderte das SEM E._______ sowie ihre Kinder H._______ und G._______ unter Beilage eines Fragenkatalogs dazu auf, ergänzende schriftliche und persönlich unter­zeichnete Angaben zu ihren Asylgründen zu den Akten zu reichen, und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Abweisung ihres Asylgesuchs. F. Mit Schreiben vom 9. April 2014 forderte das SEM D._______ dazu auf, die Kontaktdaten der gesuchstellenden Personen bekanntzugeben. G. Mit Schreiben vom 15. April 2015 teilte D._______ den Wohnort und eine Telefonnummer der Beschwerdeführenden und des Bruders F._______ mit und erklärte andererseits, seine Mutter E._______ und die Geschwister G._______ und H._______ seien auf der Flucht und er verfüge nicht über ihre Kontaktdaten. H. Am 27. Mai 2014 fanden Anhörungen der Beschwerdeführenden 1-3 sowie ihres Bruders F._______ durch die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba statt. I. Zur Begründung der Asylgesuche wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Die Beschwerdeführenden würden aus Mogadischu stammen. Im Jahre 2007 seien sie nach I._______ umgezogen, wo sie abgesehen von einem Aufenthalt in Mogadischu im Jahre 2009 bis zur Ausreise gelebt hätten. Im Dezember 2010 hätten Angehörige der Al Shabaab ihre Schwester J._______ verschleppt, um sie zwangsweise zu verheiraten. Auch ihre Brüder K._______ und L._______, welche J._______ hätten beschützen wollen, seien von den Al Shabaab mitgenommen worden und seien seither verschwunden. Kurz darauf habe sich ihr Vater der Miliz "Ahlu Sunna" angeschlossen, welche gegen die Al Shabaab kämpfe, und sie hätten seither kein Lebenszeichen mehr von ihm erhalten. Die Al Sha­baab hätten zweimal, das letzte Mal im Januar 2014, auch den Beschwerdeführerinnen 1 und 3 damit gedroht, sie zwangsweise zu verheiraten. Zudem hätten sie den Beschwerdeführer 2 aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen. Aus diesen Gründen seien die Beschwerdeführenden im Januar 2014 nach Äthiopien ausgereist. Sie würden sich seither illegal in M._______, in der Umgebung von Addis Abeba, aufhalten und von ihrem in der Schweiz lebenden Bruder finanziell unterstützt. Da sie in Äthiopien kein Aufenthaltsrecht hätten, könnten sie keine sozialen Unterstützungsleistungen beanspruchen und ihren Lebensunterhalt nicht selber sicherstellen. J. Mit Schreiben vom 26. August 2014 teilte D._______ mit, sein Bruder F._______ befinde sich zurzeit in Libyen. K. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2014 forderte das SEM D._______ auf, mehrere Fragen zum Grund der Ausreise F._______ nach Libyen und seinem derzeitigen Aufenthaltsort zu beantworten. Mit Schreiben vom 5. September 2014 nahm D._______ Stellung zu den gegenwärtigen Lebensverhältnissen von F._______ in Libyen. L. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 trat das SEM auf das Asylgesuch von E._______, H._______ und G._______ mangels Höchstpersönlichkeit nicht ein. M. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 - eröffnet am 20. Oktober 2014 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden 1-3 sowie ihres Bruders F._______ ab und verweigerte ihre Einreise in die Schweiz. N. Mit Eingabe vom 7. November 2011 an das Bundesverwaltungsgericht äusserte D._______ die Absicht eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM betreffend das Asylgesuch aus dem Ausland seiner gegenwärtig in Äthiopien wohnhaften Familienmitglieder zu erheben. O. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2014 nahm der Instruktionsrichter die Eingabe vom 7. November 2014 als fristgerechte Beschwerdeerklärung entgegen und forderte D._______ zur Beschwerdeverbesserung auf (Eingabe mit Rechtsbegehren und entsprechender Begründung). P. Mit fristgerechter Eingabe vom 4. Dezember 2014 reichte der Rechts­vertreter eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift ein. In dieser wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei den Beschwerdeführenden 1-3 die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Beilage wurden mehrere Berichte von Amnesty International, des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und der Deutschen Welle zur allgemeinen Lage in Somalia sowie zur Situation somalischer Flüchtlinge in Kenia und Äthiopien eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. 1.4 In der Verbesserungseingabe vom 4. Dezember 2014 werden eingangs nur die Geschwister A._______, B._______ und C._______ namentlich genannt. Auch inhaltlich ist in der Beschwerdeschrift nur von den in Äthiopien wohnhaften Geschwistern die Rede, und in den Beschwerdeanträgen wird ausdrücklich die Bewilligung der Einreise von drei Geschwistern beantragt. Es ist demnach davon auszugehen, dass sich die vorliegende Beschwerde nur auf die Geschwister A._______, B._______ und C._______ bezieht und die Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2014, soweit sie sich auf den Bruder F._______ bezieht, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 1.5 Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Aufgrund der Aktenlage kann der Rechtsvertreter als bevollmächtigt erachtet werden und ist daher zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Kognition im Beschwerdeverfahren betreffend Ausland-Asylgesuche vgl. auch BVGE 2015/2).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4.4 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); die Einreichung des Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30 E. 5). 4.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2015/2 E. 5 ff., 2007/19 E. 3.2). Nach aArt. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von aArt. 52 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Damit aArt. 52 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grund­voraussetzung eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gemäss öffentlich zugänglichen Quellen seien die Al Shabaab bereits im August 2011 aus Mogadischu und den umliegenden Gebieten vertrieben worden und es herrsche dort keine Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt mehr, die für in dieser Stadt wohnhafte Person zu einer ernsthaften Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führen würde. Vor diesem Hintergrund sei es als unglaubhaft zu bewerten, dass die Beschwerdeführenden noch im Januar 2014 durch die Al Shabaab mit Zwangsheirat beziehungsweise Zwangsrekrutierung bedroht worden seien. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie von den Kriegshandlungen in Somalia betroffen gewesen sei; es sei aber nicht glaubhaft dargelegt worden, dass es zu gezielten Verfolgungsmassnahmen durch die Al Shabaab oder Dritte gekommen sei. Die allgemeine Unsicherheit in gewissen Teilen Somalias aufgrund der Kampfhandlungen zwischen der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen würden die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse treffen. Es würden sich aus den Akten keine konkreten oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführenden in Somalia ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden oder Dritten gehabt hätten oder ihnen solche gedroht hätten. 5.2 Zur Begründung der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass auch nach dem Rückzug der Al Shabaab im Sommer 2011 noch viele Mitglieder dieser Miliz im Flüchtlingscamp N._______, leben würden. Vor allem Frauen und Kinder seien von diesen belästigt, erpresst, vergewaltigt und auf andere Weise unter Druck gesetzt worden. Es sei in der Region Mogadischu noch in keiner Weise Ruhe und Sicherheit eingekehrt. Namentlich sei am 3. Dezember 2014 ein Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der Vereinten Nationen verübt worden, zu dem sich die Al Shabaab bekannt hätten. Gerade sexuelle Gewalt sei in Somalia weit verbreitet. Ferner sei auch die Situation in Äthiopien unerträglich. Die Al Shabaab seien auch dort in Kämpfe verwickelt, würden Flüchtlingscamps angreifen und junge Frauen entführen. In diesen äthiopischen Zentren mangle es zudem an Unterkünften, Essen und medizinischer Versorgung. Frauen seien Belästigungen und sogar Vergewaltigungen ausgesetzt, und die äthiopische Polizei sei weder schutzfähig noch schutzwillig. Da die Situation der Beschwerdeführinnen als alleinstehende Frauen besonders schwierig gewesen sei, seien sie in einen Vorort von Addis Abeba umgezogen, würden aber in ständiger Furcht vor einer Vergewaltigung, Entführung oder Zwangsheirat leben. Im Übrigen bemühe sich ihr in der Schweiz lebender Bruder um die Erlangung wirtschaftlicher Unabhängigkeit und sei willens, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Erwägungen der Vorinstanz im Ergebnis als zutreffend erweisen: 6.2 Zwar wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass Al Shabaab im August 2011 von Mogadishu und den umliegenden Gebieten vertrieben worden ist (vgl. diesbezügliche Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-3506/2013 vom 17. Februar 2013 E. 6.2 mit Hinweisen auf mehrere öffentliche Quellen sowie BVGE 2013/27 E. 8.5.4). Indessen ist festzustellen, dass nach Kenntnis des Gerichts die Al Shabaab insbesondere in N._______, dem letzten Wohnort der Beschwerdeführenden in Somalia, auch in der Folgezeit noch aktiv waren und es dort zu Kampfhandlungen zwischen diesen und Regierungstruppen kam (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.4 S. 445 f.). Dieser Umstand rechtfertigt es jedoch nicht, ohne weiteres auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu schliessen. Ihre Schilderungen betreffend die angeblich gegen sie ausgesprochenen Drohungen mit Zwangsverheiratung beziehungsweise Zwangsrekrutierung erscheinen als auffällig vage und stereotyp. Ein Zusammenhang mit der Entführung ihrer Geschwister und dem Verschwinden ihres Vaters, welche sich rund drei Jahre zuvor ereignet haben sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Jedenfalls besteht kein hinreichender Grund zur Annahme, dass sie konkrete, asylrechtlich relevante Nachteile erlitten hätten oder ihnen im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland solche gedroht hätten. Vielmehr drängt sich der Schluss der Vorinstanz auf, wonach die geltend gemachten Nachteile auf die allgemeinen Kriegswirren zurückzuführen sind, die einen Grossteil der somalischen Bevölkerung betrafen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden fehlt es vor diesem Hintergrund aber an einer asylrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und ihnen deshalb die Einreise in die Schweiz von vornherein nicht bewilligt werden kann. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs in Äthiopien und die hierzu eingereichten Lageberichte sowie auf die geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz einzugehen. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise zur Durchführung eines Asylverfahrens und die Gewährung von Asyl wurde von der Vor­instanz zu Recht abgelehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung in Äthiopien. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain