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E-2529/2025

E-2529/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-05-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden sind türkische Staatsangehörige mit letztem Wohnort in G._______, Provinz H._______. B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) sei am (...) November 2023 zusammen mit den drei älteren Kindern mit dem Flugzeug legal aus der Türkei nach I._______ gereist. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) sei ebenfalls legal mit einem LKW aus der Türkei ausgereist und habe seine Familie in I._______ getroffen. Am (...) November 2023 reisten alle zusammen in die Schweiz ein und suchten am (...) November 2023 hierzulande um Asyl nach. Am 1. Dezember 2023 fand die ZEMIS Direkterfassung der Personalien für Asylsuchende («Protokoll Personalienaufnahme») und am 6. Dezember 2023 das Dublin-Gespräch des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin statt. B. Am (...) wurde F._______ geboren. C. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin wurden am 19. Februar 2024 getrennt zu ihren Asylgründen angehört. C.a Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei kurdischer Ethnie und gehöre der islamischen Religionsgemeinschaft an. Er sei in der Stadt G._______, Provinz H._______, geboren, habe dort die Schule bis zur achten Klasse besucht und sei danach als (...) tätig gewesen. Zu seinen Asylgründen führte er zunächst aus, seine Kindheit sei vom Konflikt zwischen dem türkischen Staat und der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) geprägt gewesen. Im Jahr 2000 sei sein Vater vom türkischen Staat getötet worden. Im Jahr 2013 sei er im Zuge einer (...) an ein PKK-Mitglied im J._______ von (...) Soldaten sieben Tage in Gewahrsam genommen und gefoltert sowie als Spion bezeichnet worden, ehe er sich habe freikaufen können. Während den kriegerischen Auseinandersetzungen in G._______ in den Jahren 2015 und 2016 sei es zu mehreren Hausdurchsuchungen gekommen und ihr Haus sei zerstört worden. Im Juni 2023 sei während eines Gefechts ein Dorfschützer getötet worden. Einer seiner (des Beschwerdeführers) Verwandten sei der Tötung des Dorfschützers verdächtigt und festgenommen worden. Bei seinem (...) und bei ihnen zu Hause habe im Zuge dieser Ereignisse eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Dabei seien er und seine Frau als Terroristen beschimpft, beleidigt, geschlagen und getreten worden. Ferner sei ihm vorgeworfen worden, PKK-Mitglied zu sein. In der Zeit danach seien bewaffnete Familienangehörige des getöteten Dorfschützers vor ihrem Haus erschienen und hätten sich bei den Nachbarn nach ihm erkundigt. Aus Furcht, dass die Familie des getöteten Dorfschützers nach seinem Leben trachte, hätten er und seine Frau sich zur Ausreise aus der Türkei entschieden. C.b Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich ihrer Anhörung vor, sie sei ethnische Aramäerin und stamme aus dem Dorf K._______, Provinz H._______. Nach Abschluss der achten Klasse habe sie sich zu Hause aufgehalten. Ihr Vater habe für das Einkommen der Familie gesorgt. Im Jahr 2014 habe sie den Beschwerdeführer geheiratet. Als Aramäerin könne sie in der Türkei ihren christlichen Glauben nicht ausleben. Zudem befürchte sie, im Zusammenhang mit dem Vorfall im Juni 2023 betreffend den umgebrachten Dorfschützer Probleme mit den türkischen Behörden zu bekommen, weil sie Aramäerin sei. Abgesehen davon habe sie keine eigenen Asylgründe. Erwähnenswert sei einzig, dass der (...) wegen der Mitgliedschaft bei der PKK inhaftiert und ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. D. D.a Mit Eingaben vom 23. Februar und 29. Oktober 2024 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden verschiedene Unterlagen ein (vgl. Bst. D.c hiernach), unter anderem auch solche, aus denen sich ergebe, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden sei. D.b Nachdem das SEM die Beschwerdeführenden zur Einreichung weiterer Beweismittel (weitere Unterlagen betreffend das gegen den Beschwerdeführer laufende Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung, eine UYAP-Übersicht über den Stand von allfälligen Strafverfahren, einen Straf-, Wohn- und Sozialversicherungsregisterauszug, aktuelle Verfahrensunterlagen sowie aktuelle medizinische Berichte zum Gesundheitszustand und zu allfälligen ärztlichen Behandlungen der Beschwerdeführenden, insbesondere zum aktuellen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers) aufgefordert hatte, reichte ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 20. Februar 2025 diverse Unterlagen (mit kurzen Erklärungen) ein und brachte namentlich vor, gegen den Beschwerdeführer sei ein Verfahren wegen Terrorpropaganda eröffnet worden. D.c Neben den Identitätskarten, Führerausweisen und Kreditkarten der Beschwerdeführenden (A8 BM 1-5 und BM 7-10; alle im Original) wurden mit den zuvor genannten Eingaben die folgenden Unterlagen (alle in Kopie, mit Ausnahme von BM 11) eingereicht:

- Boardingpässe der Reise von der Türkei nach I._______ (A8 BM 11);

- Ausbildungsdiplom des Beschwerdeführers (A8 BM 16); Beleg betreffend Ablehnung einer Entschädigung vom 17. März 2006 (A8 BM 24); Beleg der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (A8 BM 25); Wohnsitz-, Krankenkassen- und Steuerbelege (A 8 BM 27);

- Medienberichte (A8 BM 13 und 14); Fotos des zerbombten Hauses in G._______ (A8 BM 15); Spitalberichte betreffend Verwandte des Beschwerdeführers vom 22. September 2024 (A8 BM 20); diverse YouTube-Links zur Situation in der Südost-Türkei (A8 BM 21);

- medizinische Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer aus der Türkei (A8 BM 6 und 12); medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführenden aus der Schweiz (A8 BM 22, BM 23; A31, A41, A42, A43, A53, A56-59, A81, A85, A86);

- türkischer Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2025 (A8 BM 28);

- zwei Referenzschreiben des türkischen Anwalts vom 27. September 2024 und 17. Februar 2025 (A8 BM 17 und 32);

- Dokumente betreffend den Beschwerdeführer zu den Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und wegen Terrorpropaganda (Unterlagen zum Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung [A8 BM 19] und Vorführbefehl vom (...) Januar 2025 [A8 BM 31]) sowie Vorführbefehl vom (...) Mai 2024 [A8 BM 30], Twitter-Beiträge [A8 BM 18] sowie Open-Source-Forschungsbericht vom (...) Oktober 2024 [A8 BM 26] und weitere Verfahrensunterlagen [A8 BM 29]). E. Mit Verfügung vom 11. März 2025 (eröffnet am 12. März 2025) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung sowie deren Vollzug an. F. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 10. April 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und es sei ihnen Asyl beziehungsweise Familienasyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen. Mit der Beschwerde wurden neben einer Fürsorgebescheinigung neu die folgenden Dokumente als Beweismittel eingereicht (alle in Kopie):

- Liste der nahen Verwandten des Beschwerdeführers, die im Kampf zwischen dem türkischen Staat und der PKK ums Leben gekommen seien (Beilage 3);

- Brief und Visitenkarten des ehemaligen Abgeordneten der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) L._______ vom (...) März 2025 (Beilage 5);

- Ausdrucke von Drohnachrichten (Beilage 6);

- drei Referenzschreiben von Bekannten der Beschwerdeführenden in der Schweiz (Beilagen 7-9). G. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2025 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschuss von Fr. 750.- bis zum 8. Mai 2025. Der Kostenvorschuss wurde am 3. Mai 2025 zugunsten der Gerichtskasse überwiesen. H. Mit Eingaben vom 19. April 2025, 8. Mai 2025, 22. Mai 2025, 1. Juli 2025 und 8. September 2025 reichte die Rechtsvertreterin weitere, teilweise bereits beim SEM eingereichte Unterlagen zu den Akten und machte geltend, die Beschwerdeführenden seien zum Christentum konvertiert und getauft worden, wobei sie bei einer Rückkehr in die Türkei Furcht vor staatlicher Verfolgung hätten (vgl. BVGer-act. 15 S. 2 mit Verweis auf zwei internationale Berichte [Beilagen 40 und 41]). Neu wurden im Wesentlichen folgende Beweismittel eingereicht:

- Diverse ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführenden;

- Videos betreffend einen Angriff auf die Familie der Beschwerdeführenden in der Türkei (USB-Stick; BVGer-act. 4 Beilage 26);

- Taufurkunden der Beschwerdeführenden und Fotos von der Taufe (BVGer-act. 9 Beilagen 34 und 35);

- Dokumente betreffend den Beschwerdeführer zum Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Anklageschrift vom [...] April 2025 [BVGer-act. 7 Beilage 31]; Eingangsverfügung der Anklageschrift vom [...] April 2025 [BVGer-act. 7 Beilage 32]). I. Mit Eingabe vom 23. März 2026 ersuchte das Migrationsamt M._______ um Verfahrensbeschleunigung.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung keine Gelegenheit gegeben, die Geschehnisse in G._______ im Jahr 2015 zu schildern. Zudem habe das SEM den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, da im Verfügungszeitpunkt keine aktuellen ärztlichen Berichte vorgelegen hätten. Damit wird eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. statt vieler BVGer D-4218/2025 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 m.H.a. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2 Nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls vom 19. Februar 2024 gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer genügend Gelegenheit erhielt, sich zu den Geschehnissen in G._______ im Jahr 2015 zu äussern. Zudem hatte seine Rechtsvertretung, die an der Anhörung anwesend war, die Möglichkeit, zusätzliche Fragen zu stellen oder anderweitig zu intervenieren, wenn sie dies zwecks richtiger und vollständiger Erstellung des Sachverhalts für notwendig erachtet hätte. Am Ende der Anhörung erhielt der Beschwerdeführer des Weiteren die Gelegenheit, allfällige Ergänzungen zu seinen Asylgründen vorzubringen und das Protokoll durchzulesen, wobei er dessen Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig bestätigte. Die Rüge, das SEM habe dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung keine Gelegenheit gegeben, die Geschehnisse in G._______ im Jahr 2015 zu schildern, ist deshalb unbegründet.

E. 4.3 Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurden die Beschwerdeführenden mit Instruktionsschreiben vom 17. Januar 2025 zur Einreichung aktueller ärztlicher Berichte aufgefordert (vgl. A80), woraufhin betreffend den Beschwerdeführer ein vorläufiger medizinischer Bericht von Dr. med. N._______, O._______, vom (...) November 2024 (vgl. A81) und betreffend die Beschwerdeführerin (...) Untersuchungsbericht vom (...) Juni 2024 (vgl. A85) sowie ein Sprechstundenbericht (...) (...) vom (...) Februar 2025 (vgl. A86) eingereicht wurden. Betreffend die vier Kinder der Beschwerdeführenden wurden keine aktuellen ärztlichen Berichte eingereicht. Ferner erhielt das SEM auf Nachfrage vom (...) M._______ am (...) Februar 2025 die Auskunft, der bei der Beschwerdeführerin anstehende (...) ([...]) sei auf den (...) März 2025 verschoben worden, wobei bei komplikationslosem Eingriff die Nachsorgekontrollen beim Hausarzt erfolgen könnten (vgl. A87). Vor diesem Hintergrund ist das SEM richtigerweise davon ausgegangen, dass der medizinische Sachverhalt erstellt ist. In antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3) war - entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht - auch die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens nicht angezeigt.

E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich daher als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt, gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylvorbringen in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert hat.

E. 6.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Folter im Jahr 2013 im J._______ ist zwar bedauerlich, vermag jedoch, wie vom SEM zu Recht festgestellt, keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten, da sie sich in einem Drittstaat zugetragen hat und nicht dem türkischen Staat zugerechnet werden kann. Ohnehin fehlt es diesem Ereignis jedoch am zeitlichen Kausalzusammen zur Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Türkei im Jahr 2023. Dasselbe gilt für die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Geschehnisse in G._______ im Jahr 2015 (Hausdurchsuchungen, Zerstörung des Hauses). Diesen Ereignissen mangelt es sodann auch an der für eine asylrelevante Verfolgung erforderlichen Gezieltheit und Intensität.

E. 6.3 Was die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Tod des Dorfschützers im Juni 2023 anbelangt, gelangt das Gericht mit dem SEM zu folgendem Schluss: Die Beschwerdeführenden gaben zu Protokoll, dass sie nach der Hausdurchsuchung im Juli 2023 behördlicherseits keine Nachteile mehr erlebt hätten (vgl. A61 F103; A62 F72). Folglich ist davon auszugehen, dass sich die türkischen Behörden nach der Hausdurchsuchung nicht veranlasst sahen, weitere Untersuchungsmassnahmen oder ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführenden einzuleiten, weshalb nicht von einem ernsthaften und anhaltenden staatlichen Verfolgungsinteresse auszugehen ist. Das bewaffnete Erscheinen der Angehörigen des getöteten Dorfschützers am Wohnort der Beschwerdeführenden sowie deren Erkundigungen nach dem Beschwerdeführer bei Nachbarn (vgl. A61 F98-100; A62 F71-73) sind sodann deshalb nicht asylrelevant, weil die Verfolgung durch die Familie des Dorfschützers auf Racheabsichten und damit nicht auf einem der in Art. 3 AsylG aufgeführten Verfolgungsmotive beruht. Zudem ist davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar gewesen wäre und ist, sich einer mit dem Tod des Dorfschützers zusammenhängenden allfälligen Verfolgung durch dessen Familie durch einen Wegzug in eine andere Region innerhalb der Türkei zu entziehen. Naheliegend wäre beispielsweise ein Umzug nach P._______ oder Q._______ gewesen, wo enge Verwandte des Beschwerdeführers leben (vgl. A61 F53, F58 f.). Der Beschwerdeführer hat jahrelange Erfahrung als (...) in der Türkei, R._______ und S._______ (vgl. A61 F40) sowie vor seiner Ausreise eine (...) in der Türkei gegründet und betrieben (vgl. Beschwerdeschrift S. 7 sowie Beschwerdebeilage 4), weshalb davon auszugehen ist, dass er auch an einem anderen Ort in der Türkei eine Tätigkeit in diesen Arbeitsbereichen aufnehmen kann. An diesen Einschätzungen ändern auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Übergriffe seitens der Angehörigen des Dorfschützers auf Familienangehörige des Beschwerdeführers im Jahr 2024 und die hierzu eingereichten Videos und Drohnachrichten nichts (vgl. Beschwerdeschrift S. 8 f.; Beschwerdebeilage 6; BVGer-act. 4 Beilage 26). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist das Schreiben von L._______ zwecks Einschätzung ihrer Situation nicht aussagekräftig, da dieser sich gar nicht in der Türkei, sondern in T._______ aufhält (vgl. Beschwerdeschrift S. 9; Beschwerdebeilage 5).

E. 6.4 Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach sie Aramäerin sei und ihren christlichen Glauben in der Türkei nicht habe ausleben können, ist auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.2, S. 6). Das Gericht stellt hinsichtlich der geltend gemachten und mit Taufurkunden und Fotos belegten Konversion der Beschwerdeführenden zum Christentum (vgl. BVGer-act. 9 Beilagen 34 und 35; BVGer-act. 15, S. 2) zusätzlich fest, dass Christen respektive Aramäer in der Türkei keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt sind (vgl. Urteile des BVGer D-1686/2024 vom 10. Februar 2026 E. 7.1; D-1338/2025 vom 18. November 2025 E. 6.4 und D-5119/2018 vom 19. August 2020 E. 5.2).

E. 6.5 Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, in der Türkei gegen ihn eingeleiteten Ermittlungs- respektive Strafverfahren wegen Präsidentebeleidigung und Terrorpropaganda anbelangt, erwägt das Gericht was folgt:

E. 6.5.1 Im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich alleine aus hängigen Strafverfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung (auch in Kombination) noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergebe. Der türkischen Justizstatistik zufolge seien alleine im Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des Anti-Terrorgesetzes (ATG) behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklageschrift gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in lediglich rund einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen erfolgt. Laut der Statistik wiesen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ähnliche Verurteilungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10 Prozent aller Ermittlungsverfahren respektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Verurteilung führten. Selbst wenn es zu einer Verurteilung komme, wäre - so das Gericht - weiter zu prüfen, ob diese auch tatsächlich zu einer Strafe führe, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweise. Eine solche Strafe sei bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil nicht zu erwarten, zumal die türkische Strafjustiz in der Praxis die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen mithin in der Regel bedingt ausspreche (vgl. E. 8 m.w.H. ebenda).

E. 6.5.2 Gemäss den eingereichten Beweismitteln wurden gegen den Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund von Aktivitäten nach seiner Ausreise aus der Türkei in den sozialen Medien Ermittlungs- respektive Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda eingeleitet. Das Verfahren wegen Terrorpropaganda befindet sich gemäss den eingereichten Unterlagen noch in der Ermittlungsphase. Im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung wurde auf Beschwerdeebene nebst einer Anklage-schrift auch eine Eingangsverfügung des zuständigen Gerichts vom (...) April 2025 eingereicht (vgl. Bst. H hiervor), welcher entnommen werden kann, dass der erlassene Vorführbefehl gegen ihn aufgehoben und zwecks Vernehmung ein neuer erlassen werde. Das Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung befindet sich mithin im Anfangsstadium der Prozessphase. Vor diesem Hintergrund ist derzeit deshalb offen, ob der Beschwerdeführer wegen der gegen ihn eingeleiteten Verfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. Selbst für den Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers ist namentlich aufgrund seines niederschwelligen politischen Profils (es ist nicht davon auszugehen, dass seine freiwillige Unterstützung der PKK durch (...) im Jahr 2013 den türkischen Behörden bekannt ist und er als Regimegegner eingestuft wird [A61 F120-127; Beschwerdeschrift S. 13]) sowie seiner bisherigen strafrechtlichen Unbescholtenheit davon auszugehen, dass das Strafmass nicht ausgeschöpft und die Strafen bedingt ausgesprochen würden. Schliesslich macht er auch keine Reflexverfolgung infolge der politischen Aktivitäten seiner Angehörigen für die PKK geltend (vgl. A61 F128-133; vgl. Beschwerdeschrift S. 6 sowie Beschwerdebeilage 3). Entsprechend hat er aufgrund der genannten Straf- respektive Ermittlungsverfahren nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 [E. 8.4.3 Rechtsnatur der HAGB-Entscheide]; Urteil des BVGer D-2024/1344 vom 4. Juli 2025 E. 6.3 f.). Eine solche ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Vorführbefehlen (vgl. A8 BM 30 und 31), zumal diese zwecks Einvernahme mit anschliessender Freilassung erlassen worden sind. Die Ausstellung solcher Vorführbefehle vermögen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-7930/2024 vom 6. Februar 2025 S. 8 m.w.H.), weshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für seine Annahme bestehen, er müsse bei der Einreise in die Türkei mit einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten Verhaftung rechnen (vgl. Beschwerdeschrift S. 12).

E. 6.6 Den Beschwerdeführenden gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM ihr Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Das SEM ist zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen und aramäischen Ethnie oder der christlichen Glaubensgemeinschaft (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13; Urteil des BVGer D-5119/2018 vom 19. August 2020 E. 7). Im Übrigen ist aktuell auch bei einem Vollzug der Wegweisung in die Provinzen Hakkari und Sirnak nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit auszugehen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.).

E. 8.3.3.1 Auch in individueller Hinsicht erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. Der Beschwerdeführer weist eine langjährige Berufserfahrung als (...) im (...) auf. Ausserdem hat er eine eigene (...). Gemäss seinen Aussagen hätten die finanziellen Mittel zum Leben gereicht, und es gelang den Beschwerdeführenden, die Ausreise der gesamten Familie aus den eigenen Ersparnissen zu finanzieren (vgl. A61 F44, F73). Die Beschwerdeführenden verfügen in der Provinz H._______ über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, haben aber auch Verwandte an anderen Orten in der Türkei, beispielsweise in P._______ und Q._______ (vgl. A61 F46-53, F58 f.; A62 F41). Es ist im Heimatstaat somit von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen.

E. 8.3.3.2 In Bezug auf die Gesundheit leidet der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten an einer (...), an einer (...) (vgl. BVGer-act. 9 Beilage 33; BVGer-act. 11 Beilage 36) sowie an einem (...) (vgl. A8 BM 23; BVGer-act. 9 Beilage 33). Insgesamt wurde er in den Jahren 2024 und 2025 (...) stationär psychiatrisch behandelt (vgl. Austrittsbericht vom [...] Januar 2024 [A8 BM 23]; Austrittsbericht vom [...] Juni 2024 [A8 BM 22]; Kurzaustrittsbericht vom [...] Mai 2025 [BVGer-act. 9 Beilage 33]; Austrittsbericht vom [...] Juni 2025 [BVGer-act. 11 Beilage 36]; Austrittsbericht vom [...] August 2025 [BVGer-act. 15 Beilage 39]) und hielt sich im Jahr 2025 für knapp (...) in einer (...) auf (vgl. Bestätigung vom [...] Juni 2025 [BVGer-act. 11 Beilage 36]; Austrittsbericht vom [...] Juli 2025 [BVGer-act. 15 Beilage 38]). Es bestehen aktuell keine akuten Selbst- oder Fremdgefährdungsaspekte. Zur Behandlung seiner psychischen Beschwerden wurden ihm (...) verschrieben (vgl. Austrittsbericht vom (...) Augst 2025 [BVGer-act. 15 Beilage 39]). Zudem wurden bei ihm (...) ([...]) festgestellt, wobei er sich gegen eine indizierte (...) entschieden hat (vgl. ärztlicher Bericht vom [...] März 2025 [BVGer-act. 4 Beilage 17]; Kurzaustrittsbericht vom [...] Mai 2025 [BVGer-act. 9 Beilage 33]; Austrittsbericht vom [...] Juni 2025 [BVGer-act. 11 Beilage 36]). Wegen einer festgestellten (...) wurde (...) verordnet und er erhielt eine (...) ([...]). Darüber hinaus wurden eine (...) und ein (...) diagnostiziert, wobei zu erwarten sei, dass sich diese mit der Behandlung der psychischen Beschwerden bessern würden. Weitere Kontrollen sind nicht geplant (vgl. Verordnung zur [...] vom [...] Mai 2025 [BVGer-act. 9 Beilage 33]; Sprechstundenbericht vom [...] August 2025 [BVGer-act. 15 Beilage 37]). Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers in der Anhörung sind den Akten keine Hinweise auf einen (...) zu entnehmen (vgl. A61 F8). Bei der Beschwerdeführerin ist eine (...) ([...]) bekannt (vgl. A42). Zudem wurden bei ihr eine (...) ([...]) und (...) festgestellt, weshalb ihr eine (...) verordnet wurde (vgl. A57). Des Weiteren leidet sie an einer (...), einer (...), einer (...) ([...]) sowie einer (...) ([...]), wobei ihr Medikamente und Physiotherapie verschrieben wurden (vgl. A85). Gemäss Austrittsbericht des (...) M._______ vom (...) März 2025 wurde ihr am selben Tag die (...) operativ entfernt und ihr wurden Medikamente verschrieben (vgl. BVGer-act. 4 Beilage 19). Die Tochter C._______ litt an einer (...), welche mit einem (...) behandelt wurde. Gemäss dem letzten Untersuchungsbericht waren keine weiteren Massnahmen nötig (vgl. Untersuchungsberichte vom (...) und (...) Februar 2024; BM 54; BM 56). Die Tochter D._______ leidet an einer (...) und es wurde ein (...) - bei einem (...) - festgestellt, wobei ihr ein Medikament verschrieben wurde (vgl. Untersuchungsbericht vom (...) Februar 2024 [A58]; medizinische Zusammenfassung vom (...) März 2025 und ambulanter Bericht vom (...) März 2025 [BVGer-act. 4 Beilagen 20 und 23]). Gemäss dem letzten ambulanten Bericht des (...) vom (...) April 2025 bestehen keine Hinweise auf (...). Zudem lautet der Befund betreffend die (...) sowie die Funktion mit den möglichen Tests «unauffällig». Es wurde ein grenzwertiger (...) festgestellt, welcher mittels (...) optimiert werden könne. Weitere Kontrollen sind nicht geplant (vgl. BVGer-act. 7 Beilage 29). Dem Untersuchungsbericht der Praxis Dr. med. U._______ vom (...) Januar 2024 ist zu entnehmen, dass D._______ sich in der Türkei bereits wegen (...) behandeln liess (vgl. BVGer-act. 4 Beilage 21), weshalb das Gericht davon ausgeht, dass die Behandlung bei erneutem Auftreten der gesundheitlichen Beschwerden in der Türkei unverändert fortgesetzt werden kann. Dem Bericht der Praxis Dr. med. U._______ vom (...) Februar 2024 ist zu entnehmen, dass beim Sohn E._______ in der Türkei die Diagnose einer (...) gestellt wurde. Ihm wurden (...)-Tropfen verschrieben (vgl. A59; A60). Im ambulanten Bericht des (...) vom (...) April 2025 wurde unter anderem ein (...) diagnostiziert, wobei von (...) Seite keine Einschränkungen bestehen (vgl. BVGer-act. 4 Beilage 25). Im provisorischen ambulanten Bericht des (...) vom (...) April 2025 wird zudem festgestellt, dass bei E._______ eine (...) besteht, wobei sich als Ursache hierfür eine (...) zeigt. Ausserdem leidet er an einem (...). Aktuell sind auch bei ihm keine weiteren Kontrollen geplant (vgl. BVGer-act. 7 Beilage 28). Auch im Fall von E._______ ist davon auszugehen, dass allfällige Beschwerden in der Türkei weiterbehandelt werden können, da die (...) bereits dort festgestellt und behandelt wurde (vgl. Untersuchungsbericht vom (...) Januar 2024 [vgl. BVGer-act. 4 Beilage 21]). Der Sohn F._______ leidet gemäss dem ärztlichen Bericht der Kinderarztpraxis V._______ vom (...) Mai 2025 ebenfalls an einer (...). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass derzeit keine Therapie notwendig ist (vgl. BVGer-act. 7 Beilage 30). Zusammenfassend gelangt das Gericht vor dem Hintergrund des Ausgeführten zum Schluss, dass die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden nicht für eine medizinische Notlage sprechen, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). So verfügt die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-95/2025 vom 11. Februar 2025 E. 7.3.2 m.w.H.). Entsprechend wurden die Beschwerdeführenden wegen eines Teils ihrer Leiden bereits im Heimatstaat behandelt. Hinsichtlich einer allenfalls notwendigen Medikation können die Beschwerdeführenden bei Notwendigkeit sodann auf die finanzielle Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zurückgreifen.

E. 8.3.4 Den Akten sind sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden.

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der in gleicher Höhe am 3. Mai 2025 einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2529/2025 Urteil vom 1. Mai 2026 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind türkische Staatsangehörige mit letztem Wohnort in G._______, Provinz H._______. B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) sei am (...) November 2023 zusammen mit den drei älteren Kindern mit dem Flugzeug legal aus der Türkei nach I._______ gereist. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) sei ebenfalls legal mit einem LKW aus der Türkei ausgereist und habe seine Familie in I._______ getroffen. Am (...) November 2023 reisten alle zusammen in die Schweiz ein und suchten am (...) November 2023 hierzulande um Asyl nach. Am 1. Dezember 2023 fand die ZEMIS Direkterfassung der Personalien für Asylsuchende («Protokoll Personalienaufnahme») und am 6. Dezember 2023 das Dublin-Gespräch des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin statt. B. Am (...) wurde F._______ geboren. C. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin wurden am 19. Februar 2024 getrennt zu ihren Asylgründen angehört. C.a Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei kurdischer Ethnie und gehöre der islamischen Religionsgemeinschaft an. Er sei in der Stadt G._______, Provinz H._______, geboren, habe dort die Schule bis zur achten Klasse besucht und sei danach als (...) tätig gewesen. Zu seinen Asylgründen führte er zunächst aus, seine Kindheit sei vom Konflikt zwischen dem türkischen Staat und der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) geprägt gewesen. Im Jahr 2000 sei sein Vater vom türkischen Staat getötet worden. Im Jahr 2013 sei er im Zuge einer (...) an ein PKK-Mitglied im J._______ von (...) Soldaten sieben Tage in Gewahrsam genommen und gefoltert sowie als Spion bezeichnet worden, ehe er sich habe freikaufen können. Während den kriegerischen Auseinandersetzungen in G._______ in den Jahren 2015 und 2016 sei es zu mehreren Hausdurchsuchungen gekommen und ihr Haus sei zerstört worden. Im Juni 2023 sei während eines Gefechts ein Dorfschützer getötet worden. Einer seiner (des Beschwerdeführers) Verwandten sei der Tötung des Dorfschützers verdächtigt und festgenommen worden. Bei seinem (...) und bei ihnen zu Hause habe im Zuge dieser Ereignisse eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Dabei seien er und seine Frau als Terroristen beschimpft, beleidigt, geschlagen und getreten worden. Ferner sei ihm vorgeworfen worden, PKK-Mitglied zu sein. In der Zeit danach seien bewaffnete Familienangehörige des getöteten Dorfschützers vor ihrem Haus erschienen und hätten sich bei den Nachbarn nach ihm erkundigt. Aus Furcht, dass die Familie des getöteten Dorfschützers nach seinem Leben trachte, hätten er und seine Frau sich zur Ausreise aus der Türkei entschieden. C.b Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich ihrer Anhörung vor, sie sei ethnische Aramäerin und stamme aus dem Dorf K._______, Provinz H._______. Nach Abschluss der achten Klasse habe sie sich zu Hause aufgehalten. Ihr Vater habe für das Einkommen der Familie gesorgt. Im Jahr 2014 habe sie den Beschwerdeführer geheiratet. Als Aramäerin könne sie in der Türkei ihren christlichen Glauben nicht ausleben. Zudem befürchte sie, im Zusammenhang mit dem Vorfall im Juni 2023 betreffend den umgebrachten Dorfschützer Probleme mit den türkischen Behörden zu bekommen, weil sie Aramäerin sei. Abgesehen davon habe sie keine eigenen Asylgründe. Erwähnenswert sei einzig, dass der (...) wegen der Mitgliedschaft bei der PKK inhaftiert und ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. D. D.a Mit Eingaben vom 23. Februar und 29. Oktober 2024 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden verschiedene Unterlagen ein (vgl. Bst. D.c hiernach), unter anderem auch solche, aus denen sich ergebe, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden sei. D.b Nachdem das SEM die Beschwerdeführenden zur Einreichung weiterer Beweismittel (weitere Unterlagen betreffend das gegen den Beschwerdeführer laufende Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung, eine UYAP-Übersicht über den Stand von allfälligen Strafverfahren, einen Straf-, Wohn- und Sozialversicherungsregisterauszug, aktuelle Verfahrensunterlagen sowie aktuelle medizinische Berichte zum Gesundheitszustand und zu allfälligen ärztlichen Behandlungen der Beschwerdeführenden, insbesondere zum aktuellen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers) aufgefordert hatte, reichte ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 20. Februar 2025 diverse Unterlagen (mit kurzen Erklärungen) ein und brachte namentlich vor, gegen den Beschwerdeführer sei ein Verfahren wegen Terrorpropaganda eröffnet worden. D.c Neben den Identitätskarten, Führerausweisen und Kreditkarten der Beschwerdeführenden (A8 BM 1-5 und BM 7-10; alle im Original) wurden mit den zuvor genannten Eingaben die folgenden Unterlagen (alle in Kopie, mit Ausnahme von BM 11) eingereicht:

- Boardingpässe der Reise von der Türkei nach I._______ (A8 BM 11);

- Ausbildungsdiplom des Beschwerdeführers (A8 BM 16); Beleg betreffend Ablehnung einer Entschädigung vom 17. März 2006 (A8 BM 24); Beleg der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (A8 BM 25); Wohnsitz-, Krankenkassen- und Steuerbelege (A 8 BM 27);

- Medienberichte (A8 BM 13 und 14); Fotos des zerbombten Hauses in G._______ (A8 BM 15); Spitalberichte betreffend Verwandte des Beschwerdeführers vom 22. September 2024 (A8 BM 20); diverse YouTube-Links zur Situation in der Südost-Türkei (A8 BM 21);

- medizinische Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer aus der Türkei (A8 BM 6 und 12); medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführenden aus der Schweiz (A8 BM 22, BM 23; A31, A41, A42, A43, A53, A56-59, A81, A85, A86);

- türkischer Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2025 (A8 BM 28);

- zwei Referenzschreiben des türkischen Anwalts vom 27. September 2024 und 17. Februar 2025 (A8 BM 17 und 32);

- Dokumente betreffend den Beschwerdeführer zu den Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und wegen Terrorpropaganda (Unterlagen zum Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung [A8 BM 19] und Vorführbefehl vom (...) Januar 2025 [A8 BM 31]) sowie Vorführbefehl vom (...) Mai 2024 [A8 BM 30], Twitter-Beiträge [A8 BM 18] sowie Open-Source-Forschungsbericht vom (...) Oktober 2024 [A8 BM 26] und weitere Verfahrensunterlagen [A8 BM 29]). E. Mit Verfügung vom 11. März 2025 (eröffnet am 12. März 2025) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung sowie deren Vollzug an. F. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 10. April 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und es sei ihnen Asyl beziehungsweise Familienasyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen. Mit der Beschwerde wurden neben einer Fürsorgebescheinigung neu die folgenden Dokumente als Beweismittel eingereicht (alle in Kopie):

- Liste der nahen Verwandten des Beschwerdeführers, die im Kampf zwischen dem türkischen Staat und der PKK ums Leben gekommen seien (Beilage 3);

- Brief und Visitenkarten des ehemaligen Abgeordneten der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) L._______ vom (...) März 2025 (Beilage 5);

- Ausdrucke von Drohnachrichten (Beilage 6);

- drei Referenzschreiben von Bekannten der Beschwerdeführenden in der Schweiz (Beilagen 7-9). G. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2025 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschuss von Fr. 750.- bis zum 8. Mai 2025. Der Kostenvorschuss wurde am 3. Mai 2025 zugunsten der Gerichtskasse überwiesen. H. Mit Eingaben vom 19. April 2025, 8. Mai 2025, 22. Mai 2025, 1. Juli 2025 und 8. September 2025 reichte die Rechtsvertreterin weitere, teilweise bereits beim SEM eingereichte Unterlagen zu den Akten und machte geltend, die Beschwerdeführenden seien zum Christentum konvertiert und getauft worden, wobei sie bei einer Rückkehr in die Türkei Furcht vor staatlicher Verfolgung hätten (vgl. BVGer-act. 15 S. 2 mit Verweis auf zwei internationale Berichte [Beilagen 40 und 41]). Neu wurden im Wesentlichen folgende Beweismittel eingereicht:

- Diverse ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführenden;

- Videos betreffend einen Angriff auf die Familie der Beschwerdeführenden in der Türkei (USB-Stick; BVGer-act. 4 Beilage 26);

- Taufurkunden der Beschwerdeführenden und Fotos von der Taufe (BVGer-act. 9 Beilagen 34 und 35);

- Dokumente betreffend den Beschwerdeführer zum Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Anklageschrift vom [...] April 2025 [BVGer-act. 7 Beilage 31]; Eingangsverfügung der Anklageschrift vom [...] April 2025 [BVGer-act. 7 Beilage 32]). I. Mit Eingabe vom 23. März 2026 ersuchte das Migrationsamt M._______ um Verfahrensbeschleunigung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung keine Gelegenheit gegeben, die Geschehnisse in G._______ im Jahr 2015 zu schildern. Zudem habe das SEM den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, da im Verfügungszeitpunkt keine aktuellen ärztlichen Berichte vorgelegen hätten. Damit wird eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. statt vieler BVGer D-4218/2025 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 m.H.a. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls vom 19. Februar 2024 gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer genügend Gelegenheit erhielt, sich zu den Geschehnissen in G._______ im Jahr 2015 zu äussern. Zudem hatte seine Rechtsvertretung, die an der Anhörung anwesend war, die Möglichkeit, zusätzliche Fragen zu stellen oder anderweitig zu intervenieren, wenn sie dies zwecks richtiger und vollständiger Erstellung des Sachverhalts für notwendig erachtet hätte. Am Ende der Anhörung erhielt der Beschwerdeführer des Weiteren die Gelegenheit, allfällige Ergänzungen zu seinen Asylgründen vorzubringen und das Protokoll durchzulesen, wobei er dessen Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig bestätigte. Die Rüge, das SEM habe dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung keine Gelegenheit gegeben, die Geschehnisse in G._______ im Jahr 2015 zu schildern, ist deshalb unbegründet. 4.3 Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurden die Beschwerdeführenden mit Instruktionsschreiben vom 17. Januar 2025 zur Einreichung aktueller ärztlicher Berichte aufgefordert (vgl. A80), woraufhin betreffend den Beschwerdeführer ein vorläufiger medizinischer Bericht von Dr. med. N._______, O._______, vom (...) November 2024 (vgl. A81) und betreffend die Beschwerdeführerin (...) Untersuchungsbericht vom (...) Juni 2024 (vgl. A85) sowie ein Sprechstundenbericht (...) (...) vom (...) Februar 2025 (vgl. A86) eingereicht wurden. Betreffend die vier Kinder der Beschwerdeführenden wurden keine aktuellen ärztlichen Berichte eingereicht. Ferner erhielt das SEM auf Nachfrage vom (...) M._______ am (...) Februar 2025 die Auskunft, der bei der Beschwerdeführerin anstehende (...) ([...]) sei auf den (...) März 2025 verschoben worden, wobei bei komplikationslosem Eingriff die Nachsorgekontrollen beim Hausarzt erfolgen könnten (vgl. A87). Vor diesem Hintergrund ist das SEM richtigerweise davon ausgegangen, dass der medizinische Sachverhalt erstellt ist. In antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3) war - entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht - auch die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens nicht angezeigt. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich daher als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt, gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylvorbringen in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert hat. 6.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Folter im Jahr 2013 im J._______ ist zwar bedauerlich, vermag jedoch, wie vom SEM zu Recht festgestellt, keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten, da sie sich in einem Drittstaat zugetragen hat und nicht dem türkischen Staat zugerechnet werden kann. Ohnehin fehlt es diesem Ereignis jedoch am zeitlichen Kausalzusammen zur Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Türkei im Jahr 2023. Dasselbe gilt für die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Geschehnisse in G._______ im Jahr 2015 (Hausdurchsuchungen, Zerstörung des Hauses). Diesen Ereignissen mangelt es sodann auch an der für eine asylrelevante Verfolgung erforderlichen Gezieltheit und Intensität. 6.3 Was die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Tod des Dorfschützers im Juni 2023 anbelangt, gelangt das Gericht mit dem SEM zu folgendem Schluss: Die Beschwerdeführenden gaben zu Protokoll, dass sie nach der Hausdurchsuchung im Juli 2023 behördlicherseits keine Nachteile mehr erlebt hätten (vgl. A61 F103; A62 F72). Folglich ist davon auszugehen, dass sich die türkischen Behörden nach der Hausdurchsuchung nicht veranlasst sahen, weitere Untersuchungsmassnahmen oder ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführenden einzuleiten, weshalb nicht von einem ernsthaften und anhaltenden staatlichen Verfolgungsinteresse auszugehen ist. Das bewaffnete Erscheinen der Angehörigen des getöteten Dorfschützers am Wohnort der Beschwerdeführenden sowie deren Erkundigungen nach dem Beschwerdeführer bei Nachbarn (vgl. A61 F98-100; A62 F71-73) sind sodann deshalb nicht asylrelevant, weil die Verfolgung durch die Familie des Dorfschützers auf Racheabsichten und damit nicht auf einem der in Art. 3 AsylG aufgeführten Verfolgungsmotive beruht. Zudem ist davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar gewesen wäre und ist, sich einer mit dem Tod des Dorfschützers zusammenhängenden allfälligen Verfolgung durch dessen Familie durch einen Wegzug in eine andere Region innerhalb der Türkei zu entziehen. Naheliegend wäre beispielsweise ein Umzug nach P._______ oder Q._______ gewesen, wo enge Verwandte des Beschwerdeführers leben (vgl. A61 F53, F58 f.). Der Beschwerdeführer hat jahrelange Erfahrung als (...) in der Türkei, R._______ und S._______ (vgl. A61 F40) sowie vor seiner Ausreise eine (...) in der Türkei gegründet und betrieben (vgl. Beschwerdeschrift S. 7 sowie Beschwerdebeilage 4), weshalb davon auszugehen ist, dass er auch an einem anderen Ort in der Türkei eine Tätigkeit in diesen Arbeitsbereichen aufnehmen kann. An diesen Einschätzungen ändern auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Übergriffe seitens der Angehörigen des Dorfschützers auf Familienangehörige des Beschwerdeführers im Jahr 2024 und die hierzu eingereichten Videos und Drohnachrichten nichts (vgl. Beschwerdeschrift S. 8 f.; Beschwerdebeilage 6; BVGer-act. 4 Beilage 26). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist das Schreiben von L._______ zwecks Einschätzung ihrer Situation nicht aussagekräftig, da dieser sich gar nicht in der Türkei, sondern in T._______ aufhält (vgl. Beschwerdeschrift S. 9; Beschwerdebeilage 5). 6.4 Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach sie Aramäerin sei und ihren christlichen Glauben in der Türkei nicht habe ausleben können, ist auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.2, S. 6). Das Gericht stellt hinsichtlich der geltend gemachten und mit Taufurkunden und Fotos belegten Konversion der Beschwerdeführenden zum Christentum (vgl. BVGer-act. 9 Beilagen 34 und 35; BVGer-act. 15, S. 2) zusätzlich fest, dass Christen respektive Aramäer in der Türkei keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt sind (vgl. Urteile des BVGer D-1686/2024 vom 10. Februar 2026 E. 7.1; D-1338/2025 vom 18. November 2025 E. 6.4 und D-5119/2018 vom 19. August 2020 E. 5.2). 6.5 Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, in der Türkei gegen ihn eingeleiteten Ermittlungs- respektive Strafverfahren wegen Präsidentebeleidigung und Terrorpropaganda anbelangt, erwägt das Gericht was folgt: 6.5.1 Im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich alleine aus hängigen Strafverfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung (auch in Kombination) noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergebe. Der türkischen Justizstatistik zufolge seien alleine im Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des Anti-Terrorgesetzes (ATG) behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklageschrift gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in lediglich rund einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen erfolgt. Laut der Statistik wiesen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ähnliche Verurteilungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10 Prozent aller Ermittlungsverfahren respektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Verurteilung führten. Selbst wenn es zu einer Verurteilung komme, wäre - so das Gericht - weiter zu prüfen, ob diese auch tatsächlich zu einer Strafe führe, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweise. Eine solche Strafe sei bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil nicht zu erwarten, zumal die türkische Strafjustiz in der Praxis die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen mithin in der Regel bedingt ausspreche (vgl. E. 8 m.w.H. ebenda). 6.5.2 Gemäss den eingereichten Beweismitteln wurden gegen den Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund von Aktivitäten nach seiner Ausreise aus der Türkei in den sozialen Medien Ermittlungs- respektive Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda eingeleitet. Das Verfahren wegen Terrorpropaganda befindet sich gemäss den eingereichten Unterlagen noch in der Ermittlungsphase. Im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung wurde auf Beschwerdeebene nebst einer Anklage-schrift auch eine Eingangsverfügung des zuständigen Gerichts vom (...) April 2025 eingereicht (vgl. Bst. H hiervor), welcher entnommen werden kann, dass der erlassene Vorführbefehl gegen ihn aufgehoben und zwecks Vernehmung ein neuer erlassen werde. Das Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung befindet sich mithin im Anfangsstadium der Prozessphase. Vor diesem Hintergrund ist derzeit deshalb offen, ob der Beschwerdeführer wegen der gegen ihn eingeleiteten Verfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. Selbst für den Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers ist namentlich aufgrund seines niederschwelligen politischen Profils (es ist nicht davon auszugehen, dass seine freiwillige Unterstützung der PKK durch (...) im Jahr 2013 den türkischen Behörden bekannt ist und er als Regimegegner eingestuft wird [A61 F120-127; Beschwerdeschrift S. 13]) sowie seiner bisherigen strafrechtlichen Unbescholtenheit davon auszugehen, dass das Strafmass nicht ausgeschöpft und die Strafen bedingt ausgesprochen würden. Schliesslich macht er auch keine Reflexverfolgung infolge der politischen Aktivitäten seiner Angehörigen für die PKK geltend (vgl. A61 F128-133; vgl. Beschwerdeschrift S. 6 sowie Beschwerdebeilage 3). Entsprechend hat er aufgrund der genannten Straf- respektive Ermittlungsverfahren nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 [E. 8.4.3 Rechtsnatur der HAGB-Entscheide]; Urteil des BVGer D-2024/1344 vom 4. Juli 2025 E. 6.3 f.). Eine solche ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Vorführbefehlen (vgl. A8 BM 30 und 31), zumal diese zwecks Einvernahme mit anschliessender Freilassung erlassen worden sind. Die Ausstellung solcher Vorführbefehle vermögen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-7930/2024 vom 6. Februar 2025 S. 8 m.w.H.), weshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für seine Annahme bestehen, er müsse bei der Einreise in die Türkei mit einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten Verhaftung rechnen (vgl. Beschwerdeschrift S. 12). 6.6 Den Beschwerdeführenden gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM ihr Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Das SEM ist zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen und aramäischen Ethnie oder der christlichen Glaubensgemeinschaft (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13; Urteil des BVGer D-5119/2018 vom 19. August 2020 E. 7). Im Übrigen ist aktuell auch bei einem Vollzug der Wegweisung in die Provinzen Hakkari und Sirnak nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit auszugehen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.). 8.3.3 8.3.3.1 Auch in individueller Hinsicht erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. Der Beschwerdeführer weist eine langjährige Berufserfahrung als (...) im (...) auf. Ausserdem hat er eine eigene (...). Gemäss seinen Aussagen hätten die finanziellen Mittel zum Leben gereicht, und es gelang den Beschwerdeführenden, die Ausreise der gesamten Familie aus den eigenen Ersparnissen zu finanzieren (vgl. A61 F44, F73). Die Beschwerdeführenden verfügen in der Provinz H._______ über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, haben aber auch Verwandte an anderen Orten in der Türkei, beispielsweise in P._______ und Q._______ (vgl. A61 F46-53, F58 f.; A62 F41). Es ist im Heimatstaat somit von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen. 8.3.3.2 In Bezug auf die Gesundheit leidet der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten an einer (...), an einer (...) (vgl. BVGer-act. 9 Beilage 33; BVGer-act. 11 Beilage 36) sowie an einem (...) (vgl. A8 BM 23; BVGer-act. 9 Beilage 33). Insgesamt wurde er in den Jahren 2024 und 2025 (...) stationär psychiatrisch behandelt (vgl. Austrittsbericht vom [...] Januar 2024 [A8 BM 23]; Austrittsbericht vom [...] Juni 2024 [A8 BM 22]; Kurzaustrittsbericht vom [...] Mai 2025 [BVGer-act. 9 Beilage 33]; Austrittsbericht vom [...] Juni 2025 [BVGer-act. 11 Beilage 36]; Austrittsbericht vom [...] August 2025 [BVGer-act. 15 Beilage 39]) und hielt sich im Jahr 2025 für knapp (...) in einer (...) auf (vgl. Bestätigung vom [...] Juni 2025 [BVGer-act. 11 Beilage 36]; Austrittsbericht vom [...] Juli 2025 [BVGer-act. 15 Beilage 38]). Es bestehen aktuell keine akuten Selbst- oder Fremdgefährdungsaspekte. Zur Behandlung seiner psychischen Beschwerden wurden ihm (...) verschrieben (vgl. Austrittsbericht vom (...) Augst 2025 [BVGer-act. 15 Beilage 39]). Zudem wurden bei ihm (...) ([...]) festgestellt, wobei er sich gegen eine indizierte (...) entschieden hat (vgl. ärztlicher Bericht vom [...] März 2025 [BVGer-act. 4 Beilage 17]; Kurzaustrittsbericht vom [...] Mai 2025 [BVGer-act. 9 Beilage 33]; Austrittsbericht vom [...] Juni 2025 [BVGer-act. 11 Beilage 36]). Wegen einer festgestellten (...) wurde (...) verordnet und er erhielt eine (...) ([...]). Darüber hinaus wurden eine (...) und ein (...) diagnostiziert, wobei zu erwarten sei, dass sich diese mit der Behandlung der psychischen Beschwerden bessern würden. Weitere Kontrollen sind nicht geplant (vgl. Verordnung zur [...] vom [...] Mai 2025 [BVGer-act. 9 Beilage 33]; Sprechstundenbericht vom [...] August 2025 [BVGer-act. 15 Beilage 37]). Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers in der Anhörung sind den Akten keine Hinweise auf einen (...) zu entnehmen (vgl. A61 F8). Bei der Beschwerdeführerin ist eine (...) ([...]) bekannt (vgl. A42). Zudem wurden bei ihr eine (...) ([...]) und (...) festgestellt, weshalb ihr eine (...) verordnet wurde (vgl. A57). Des Weiteren leidet sie an einer (...), einer (...), einer (...) ([...]) sowie einer (...) ([...]), wobei ihr Medikamente und Physiotherapie verschrieben wurden (vgl. A85). Gemäss Austrittsbericht des (...) M._______ vom (...) März 2025 wurde ihr am selben Tag die (...) operativ entfernt und ihr wurden Medikamente verschrieben (vgl. BVGer-act. 4 Beilage 19). Die Tochter C._______ litt an einer (...), welche mit einem (...) behandelt wurde. Gemäss dem letzten Untersuchungsbericht waren keine weiteren Massnahmen nötig (vgl. Untersuchungsberichte vom (...) und (...) Februar 2024; BM 54; BM 56). Die Tochter D._______ leidet an einer (...) und es wurde ein (...) - bei einem (...) - festgestellt, wobei ihr ein Medikament verschrieben wurde (vgl. Untersuchungsbericht vom (...) Februar 2024 [A58]; medizinische Zusammenfassung vom (...) März 2025 und ambulanter Bericht vom (...) März 2025 [BVGer-act. 4 Beilagen 20 und 23]). Gemäss dem letzten ambulanten Bericht des (...) vom (...) April 2025 bestehen keine Hinweise auf (...). Zudem lautet der Befund betreffend die (...) sowie die Funktion mit den möglichen Tests «unauffällig». Es wurde ein grenzwertiger (...) festgestellt, welcher mittels (...) optimiert werden könne. Weitere Kontrollen sind nicht geplant (vgl. BVGer-act. 7 Beilage 29). Dem Untersuchungsbericht der Praxis Dr. med. U._______ vom (...) Januar 2024 ist zu entnehmen, dass D._______ sich in der Türkei bereits wegen (...) behandeln liess (vgl. BVGer-act. 4 Beilage 21), weshalb das Gericht davon ausgeht, dass die Behandlung bei erneutem Auftreten der gesundheitlichen Beschwerden in der Türkei unverändert fortgesetzt werden kann. Dem Bericht der Praxis Dr. med. U._______ vom (...) Februar 2024 ist zu entnehmen, dass beim Sohn E._______ in der Türkei die Diagnose einer (...) gestellt wurde. Ihm wurden (...)-Tropfen verschrieben (vgl. A59; A60). Im ambulanten Bericht des (...) vom (...) April 2025 wurde unter anderem ein (...) diagnostiziert, wobei von (...) Seite keine Einschränkungen bestehen (vgl. BVGer-act. 4 Beilage 25). Im provisorischen ambulanten Bericht des (...) vom (...) April 2025 wird zudem festgestellt, dass bei E._______ eine (...) besteht, wobei sich als Ursache hierfür eine (...) zeigt. Ausserdem leidet er an einem (...). Aktuell sind auch bei ihm keine weiteren Kontrollen geplant (vgl. BVGer-act. 7 Beilage 28). Auch im Fall von E._______ ist davon auszugehen, dass allfällige Beschwerden in der Türkei weiterbehandelt werden können, da die (...) bereits dort festgestellt und behandelt wurde (vgl. Untersuchungsbericht vom (...) Januar 2024 [vgl. BVGer-act. 4 Beilage 21]). Der Sohn F._______ leidet gemäss dem ärztlichen Bericht der Kinderarztpraxis V._______ vom (...) Mai 2025 ebenfalls an einer (...). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass derzeit keine Therapie notwendig ist (vgl. BVGer-act. 7 Beilage 30). Zusammenfassend gelangt das Gericht vor dem Hintergrund des Ausgeführten zum Schluss, dass die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden nicht für eine medizinische Notlage sprechen, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). So verfügt die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-95/2025 vom 11. Februar 2025 E. 7.3.2 m.w.H.). Entsprechend wurden die Beschwerdeführenden wegen eines Teils ihrer Leiden bereits im Heimatstaat behandelt. Hinsichtlich einer allenfalls notwendigen Medikation können die Beschwerdeführenden bei Notwendigkeit sodann auf die finanzielle Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zurückgreifen. 8.3.4 Den Akten sind sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der in gleicher Höhe am 3. Mai 2025 einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: