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E-2358/2024

E-2358/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliessen ihren Heimatstaat am (…) September 2022 und suchten am

13. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 19. Oktober 2022 fanden die Personalienaufnahmen von A._______, B._______ und C._______ statt. C. Mit Eingabe vom 6. April 2023 reichten die Beschwerdeführenden durch die zugewiesene Rechtsvertretung Kopien folgender Dokumente ein: - Auszug aus dem Einwohnerregister, - Untersuchungsbericht der lokalen Strafverfolgung in E._______ an den dorti- gen Staatsanwalt vom (…), - Antrag auf Erlass eines Festnahmebefehls gegen den Beschwerdeführer durch den Staatsanwalt in E._______ an das Strafgericht in E._______ vom (…) (Verfahrensnummer […]), - Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vom Strafgericht in E._______ vom (…) (Verfahrensnummer […]), - Entscheidung der Unzuständigkeit des Staatsanwalts hinsichtlich der Mutter und des Vaters des Beschwerdeführers in E._______ vom (…) 1995, - Gerichtsmedizinischer Befund betreffend die Mutter und den Vater des Be- schwerdeführers vom (…) 1992, - Bericht des Gesundheitskomitees hinsichtlich der Mutter und des Vaters des Beschwerdeführers in F._______ vom (…) 2014, - Bericht über die geistige Behinderung der Tochter C._______. D. Am 17. Januar 2024 führte das SEM eine interne Analyse der als Untersu- chungsbericht, Antrag auf Erlass eines Festnahmebefehls und Haftbefehl bezeichneten Dokumente durch. Sie ergab, dass letztere zwei gefälscht seien. E. Am 27. März 2024 wurden A._______, B._______ und C._______ zu ihren Asylgründen angehört (Protokolle in den SEM-Akten […] [A] 46 [A._______] und A44 [B._______] sowie A43 [C._______]. Sie gaben im Wesentlichen folgendes zu Protokoll:

E-2358/2024 und E-2356/2024 Seite 3 E.a Der Beschwerdeführer A._______ machte geltend, er habe von Geburt an bis im Jahre 1997 oder 1998 in der Provinz F._______, in E._______ gelebt. 1992 habe der Staat ihr Haus beschossen, wobei seine Eltern und seine Schwester von einer Kugel getroffen worden seien. Später habe es der Staat so aussehen lassen, als wäre es die PKK gewesen. In der Ober- stufe habe er zusammen mit zwei Freunden, wovon einer später als Mär- tyrer gestorben sei, einen Liebesfilm schauen wollen, als jemand sie ver- raten habe, worauf die Polizei sie von der Schule abgeholt und während drei oder vier Stunden geschlagen habe. Anschliessend habe er sich für eineinhalb Monate der PKK angeschlossen und habe eine Waffe getragen. Er habe sich bei einem Sturz verletzt, sei in ein Krankenhaus im Irak ge- kommen und anschliessend von seinem Vater in die Türkei zurückgebracht worden. Er sei dann bei der zweiten Aufnahmeprüfung für die Universität G._______ durchgefallen, weil ihn die nationalistischen Gruppierungen im Studentenheim nicht hätten schlafen lassen. Anschliessend habe er ein Studium (…) an der (…) Universität begonnen, dieses jedoch nach zwei Jahren abgebrochen. Fortan habe er in H._______ gelebt und dort nach dem Wehrdienst auf dem (…) verkauft. Zur Zeit der Ereignisse in Kobane sei er in Gewahrsam genommen und bedroht worden, weswegen er wäh- rend zwei Jahren ständig seine Wohnadresse gewechselt habe und bei einem Kollegen gemeldet gewesen sei. Dessen Sohn sei als Märtyrer ge- fallen. Einmal habe er mit seinen beiden Cousins zum Freitagsgebet die Moschee besucht, als der Imam die Menschen aufgefordert habe, ein Mee- ting der AKP zu besuchen. Seine Cousins hätten sich deshalb mit dem Imam gestritten und die Moschee verlassen. Der Imam habe daraufhin die Türe verriegelt, und als er (der Beschwerdeführer) die Moschee später ver- lassen habe, habe er seine Cousins am Boden liegend vorgefunden, einer sei angeschossen worden. Eine Woche vor seiner Ausreise habe er an ei- ner Versammlung des Vorsitzenden der HDP in H._______ im Quartier (…) teilgenommen. Dort habe ihn die Polizei bis zu vier Stunden grundlos in einem Polizeifahrzeug festgehalten. Ferner gab der Beschwerdeführer an, er sei anlässlich von Newroz-Feiern zusammen mit anderen festgehalten worden. In der Schweiz habe er nach einer Newroz-Feier Bilder von Abdul- lah Öcalan und Flaggen der PKK auf Twitter geteilt, weshalb ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei; es werde ihm vorgeworfen, Terrorpropa- ganda betrieben zu haben. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, er könne auch aus einem an- deren Grund – aus Scham nämlich – nicht in die Türkei zurückkehren. Er habe in der Schweiz über (…). Damit sei er bedroht und erpresst worden und (…). Auch sei er deswegen kurz vor dem Selbstmord gestanden.

E-2358/2024 und E-2356/2024 Seite 4 Was seine Töchter anbelange, litten sie unter einer geistigen Behinderung, bräuchten indessen keine besondere Unterstützung im Alltag. C._______ habe 13 Jahre lang eine Sonderschule besucht. E.b Die Beschwerdeführerin B._______ brachte vor, sie habe bis zu ihrem zehnten Lebensjahr in der Provinz F._______ gelebt. Ihre Kindheit sei von schlimmen Ereignissen geprägt gewesen. So habe die Polizei auf der Su- che nach ihrem Vater eine Razzia bei ihnen zu Hause durchgeführt. Dabei sei ihre Mutter durchsucht und ihr älterer Bruder geschlagen worden. Als sie nach I._______ umgezogen seien, habe sie die Schule abbrechen müs- sen und habe im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren zu arbeiten begon- nen; jeweils im Winter habe sie zusammen mit ihren älteren Geschwistern Orangen und Äpfel gelesen. Im Jahre 1996 seien sie nach H._______ ge- zogen, wo sie bis zur Geburt der Kinder einer Tätigkeit als (…) nachgegan- gen sei. Aufgrund ihrer Herkunft aus F._______ sei sie bei ihrer Arbeits- stelle als Terroristin bezeichnet worden, weshalb es öfters zu Streit gekom- men sei. Zudem habe sie an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. An- sonsten aber habe ihr Ehemann die Ausreise entschieden und sie selber habe keine eigenen Gründe dazu gehabt. Er hingegen habe Probleme ge- habt, weil er Broschüren für die HDP verteilt habe und zwei oder dreimal von der Polizei mitgenommen worden sei. E.c C._______, die volljährige Tochter, gab an, sie habe manchmal an Ver- anstaltungen wie Newroz teilgenommen. Einmal seien die Behörden vor ihre Haustür gekommen. Die Beschwerdeführenden gaben an, sie seien mit ihren Töchtern am (…) September 2022 legal auf dem Flugweg ausgereist. Ihr erwachsener Sohn sowie die weitere erwachsene Tochter lebten nach wie vor beziehungs- weise wieder in H._______. Sie arbeite in einem Laden und er als (…). F. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 9. Januar 2024 nah- men die Beschwerdeführenden Stellung zum Entscheidentwurf. G. Mit zwei separaten Verfügungen einerseits betreffend den Beschwerdefüh- rer und andererseits betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Töchter vom 9. April 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Be- schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre

E-2358/2024 und E-2356/2024 Seite 5 Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungs- vollzug an. H. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 17. April 2024 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Entscheide beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, die Verfügun- gen des SEM vom 9. April 2024 seien vollständig aufzuheben, die Flücht- lingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei der Familie [Beschwerdefüh- rende] Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren, subeventualiter sei ihnen die vorläufige Auf- nahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit (des Voll- zugs der Wegweisung) zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde be- antragt, es sei die unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. I. Am 19. April 2024 reichten die Beschwerdeführenden die deutschen Über- setzungen ein zu dem Bildschirmausschnitt, bei dem es sich um eine In- formation aus der Ermittlungsakte (…) der Generalstaatsanwaltschaft E._______ betreffend Festnahmebefehle gegen den Beschwerdeführer vom (…)2023 und vom (…) 2023 handle sowie zur Kopie des Informations- schreiben eines Rechtsanwaltes aus E._______ vom 8. April 2024.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert

E-2358/2024 und E-2356/2024 Seite 6 (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Aufgrund der persönlichen und sachlichen Nähe – die Beschwerdeführe- rinnen basieren ihre Asylgründe gänzlich auf jene des Beschwerdeführers

– werden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und über die Be- schwerden wird in einem Urteil entschieden, zumal die Beschwerdeführen- den durch dieselbe Person vertreten, welche die vorinstanzlichen Verfü- gungen in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift und keine separaten Ur- teile beantragt hat.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

E-2358/2024 und E-2356/2024 Seite 7 unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass eine Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes aufgrund dessen er als Staatsfeind betrachtet wird oder wegen exilpolitischen Akti- vitäten – geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht- gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss- bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung betreffend den Be- schwerdeführer im Wesentlichen damit, dass die eingereichten Kopien der Akten zum Strafverfahren wegen Twitter-Beiträgen gefälscht seien. Auch habe er keine überzeugenden Angaben zu deren Erhalt und Herkunft ma- chen können. So habe er zu Protokoll gegeben, sein Bruder habe sie aus UYAP ausgedruckt und sie stammten vom Innenministerium. Dies, obwohl er früher selber Zugang zu UYAP gehabt habe und nach wie vor auf e- Devlet zugreifen könne. Sodann habe er angegeben, die Dokumente auf e-Devlet noch nicht gesichtet zu haben. Von einer Person, die sich auf- grund eines laufenden Strafverfahrens verfolgt fühle, könne jedoch erwar- tet werden, dass sie die Akten gründlich anschaue und klare Angaben hierzu machen könne. Was die Weiteren Vorbringen des Beschwerde-füh- rers, insbesondere die mehreren Festnahmen, betreffe, erreichten diese nicht eine hinreichende Intensität, um flüchtlingsrechtliche Relevanz entfal- ten zu können, soweit sie überhaupt als behördliche Verfolgungsmassnah- men betrachtet werden könnten. Die vom Beschwerdeführer geltend

E-2358/2024 und E-2356/2024 Seite 8 gemachten Probleme im Zusammenhang mit den zwischen ihm und einer Facebook-Bekanntschaft ausgetauschten Bildern seien privater Natur und es stehe ihm frei, sich an die zuständigen Polizeibehörden zu wenden. Schamgefühle eigneten sich nicht, eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung zu begründen. Betreffend die Beschwerdeführerinnen hält das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, sowohl B._______ als auch C._______ hätten zu Protokoll gegeben, keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu ha- ben, die sie zur Ausreise bewogen hätten. Dass dies bei ihrer Rückkehr anders sein sollte, sei den Akten nicht zu entnehmen.

E. 6.2 In ihrer Beschwerde bestreiten die Beschwerdeführenden die Qualifi- kation der Beweismittel als Fälschung und beantragen eine Prüfung durch eine unabhängige Stelle. Der Beschwerdeführer habe am 8. April 2024 ei- nen Rechtsanwalt aus E._______ beauftragt, seine Ermittlungsakte bei der dortigen Generalstaatsanwaltschaft einzusehen. Dieser habe eine Kopie einer Kurzinformation über den Beschwerdeführer erhalten, woraus her- vorgehe, dass ein Haftbefehl vorliege. Aufgrund dieser Einsichtnahme habe der Rechtsanwalt das beigelegte Schreiben verfasst. Die Originaldo- kumente würden dem Gericht innert anzusetzender Frist nachgereicht.

E. 7.1 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen an die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllen. Auf die Argumente in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden. Die Beschwerdeführenden vermögen dem in ihrer Beschwerde nichts Entscheidendes entgegenzuhalten:

E. 7.2 Dass der Beschwerdeführer an seiner Anhörung darauf beharrte, die entsprechenden Beweismittel seien nicht gefälscht, und dass er auf seinen Rechtsvertreter einen ehrlichen Eindruck mache, vermag die Analyse des SEM offensichtlich nicht in Frage zu stellen. Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Prüfung der betreffenden Beweis- mittel nicht sorgfältig durchgeführt worden wäre. Wie das SEM zutreffend festhält, spricht auch gegen deren Echtheit, dass der Beschwerdeführer nur vage Angaben zu deren Inhalt machen konnte (A46 F13, F74 ff.). Auch lässt sich schwer miteinander vereinbaren, dass er einerseits angab, im Anschluss an Newroz-Feierlichkeiten in der Schweiz vom 21. März [2023] die Beiträge auf Twitter geteilt zu haben (A46 F82), die polizeilichen Ermitt- lungsakten dann aber das Datum (…) tragen (A34, Beweismittel 2, S. 2).

E-2358/2024 und E-2356/2024 Seite 9 Das auf Beschwerdestufe eingereichte Schreiben seines Rechtsanwaltes in der Türkei vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen, stützt die- ser seine Feststellungen doch auf die vom Beschwerdeführer eingereich- ten und als gefälscht befundenen Dokumente. Im Übrigen ist es als Gefäl- ligkeitsschreiben ohne massgeblichen Beweiswert zu qualifizieren. Der An- trag auf Prüfung der Dokumente durch eine unabhängige Stelle ist abzu- weisen. Schliesslich handelt es sich auch bei dem als Kurzmitteilung der Staatsanwaltschaft bezeichneten Dokument mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit um eine Fälschung. Zum einen spricht dafür, dass darin zwei Festnahmebefehle vom (…) 2023 und vom (…) 2023, gestützt auf die Ak- ten des ersten und zweiten Strafgerichts J._______ mit den Verfahrens- nummern (…) und (…), erwähnt werden, der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung am 27. März 2024 aber angab, es gebe nur ein einziges Verfahren gegen ihn (F89). Zum anderen hat der Beschwerdeführer nicht überzeugend dargelegt, wie er an das Beweismittel gelangt ist. So ist etwa im Schreiben seines Anwalts, dem laut Beschwerde die Kurzmitteilung der Staatsanwaltschaft als Grundlage gedient haben soll, von diesen Verfah- ren mit den jeweiligen Verfahrensnummern keine Rede. Das Ansetzen ei- ner Nachfrist zur Einreichung dieser zwei Dokumente im Original erweist sich als entbehrlich, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist.

E. 7.3 Nachdem das vom Beschwerdeführer geltend gemachten Strafverfah- ren in der Türkei auf gefälschten Beweismitteln fusst, ist es den Beschwer- deführenden nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Der Beschuss des Elternhau- ses des Beschwerdeführers im Jahre 1992 sowie die von der Beschwer- deführerin geschilderte Hausdurchsuchung in ihrer Kindheit sind auf Kämpfe zwischen der türkischen Armee und der kurdischen PKK anfangs der neunziger Jahre zurückzuführen. Dass es sich dabei nicht um gegen die Beschwerdeführenden gezielt gerichtete Verfolgungsmassnahmen handelte, zeigt schon der Umstand, dass A._______ und B._______ wäh- rend 24 respektive 26 Jahren in H._______ leben konnten, ohne asylrele- vanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. Dies zeigt im Übrigen auch, dass allein die Herkunft aus der Provinz F._______ keine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen vermag. Weiter ist kaum davon auszugehen, die türkischen Behörden hätten Kenntnis über den geltend gemachten einein- halbmonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers bei der PKK gegen Mitte oder Ende der neunziger Jahre, ist doch die Zulassung zum Wehrdienst damit schwer vereinbar. Jedenfalls aber hatte dieser Umstand offenbar über Jahre hinweg keine flüchtlingsrechtlich massgebliche Folgen. Gegen ein Verfolgungsinteresse – im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat

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– spricht sodann, dass es den Beschwerdeführenden, trotz der geltend ge- machten Kobane-Ereignisse 2014/2015 möglich war, legal auf dem Flug- weg auszureisen. Mit Bezug auf seine Aktivitäten für die HDP, die sich im Verteilen von Broschüren und der Teilnahme an einem Meeting erschöpf- ten, ist schliesslich festzuhalten, dass nach konstanter Praxis eine nieder- schwellige Unterstützung der in der Türkei an sich legalen HDP nicht aus- reicht, um bei einer allfälligen Rückkehr eine Verfolgungsgefahr zu begrün- den (vgl. etwa Urteile des BVGer E-895/2024 vom 27. März 2024 E. 6.3; D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1; D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2). Dies auch nicht in Berücksichtigung seiner Herkunft aus der Pro- vinz F._______. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abge- lehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-2358/2024 und E-2356/2024 Seite 11 Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül- len, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrück- schiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussa- gen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so- wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführen- den eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be- handlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklun- gen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler

E-2358/2024 und E-2356/2024 Seite 12 Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.H sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Die generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr ist gemäss Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts sodann auch nicht aufgrund der Erdbeben im Feb- ruar 2023 anzunehmen, von dem hauptsächlich die Provinzen Adana, Adi- yaman, Diyarbakir, Elazig, Gaziantep, Hatay, Kahramanmaras, Kilis, Ma- latya, Osmaniye und Sanliurfa betroffen waren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1).

E. 9.3.3 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Be- schwerdeführenden aus F._______ stammten. Sodann prüfte es das Be- stehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in H._______, wo sie seit 1997 oder 1998 [beziehungsweise 1996] gelebt hätten. Der Beschwerdeführer sei einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfüge über eine gute schulische Ausbildung. Er habe angegeben, keine finanziellen Probleme zu haben, und dass seine Töchter keine wei- teren Kosten verursacht sowie die staatliche Schule besucht hätten. Er sei gesund und im arbeitsfähigen Alter. Die Beschwerdeführerin werde finan- ziell von ihm unterstützt und im Übrigen könne von ihr – als gesunder Frau im Erwerbsalter mit Arbeitserfahrung in der (…) – erwartet werden, zumin- dest vorübergehend einen Beitrag an den Familienbedarf zu leisten. Hin- sichtlich der beiden Töchter bestünden keine Hinweise darauf, dass sie nebst der geistigen Behinderung an Krankheiten litten. Im Übrigen habe mit der volljährigen Tochter problemlos eine Anhörung durchgeführt wer- den können.

E. 9.3.4 Das SEM hat mit zutreffender Begründung den Vollzug der Wegwei- sung als zumutbar erachtet. In der Beschwerde werden keinerlei substan- tiierten Einwände gegen seine Argumentation erhoben, sondern es wird pauschal darauf verwiesen, dass er mit der im erstinstanzlichen Verfahren beigeordneten Rechtsvertreterin Kontakt aufgenommen habe und auch diese den Vollzug der Wegweisung nicht für zumutbar halte. Damit wird die korrekte Würdigung des SEM offenkundig nicht in Frage gestellt.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung erwies. Demzufolge haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen.

E. 10.2 Nachdem die Beschwerdeführenden von der Bezahlung von Verfah- renskosten nicht befreit worden sind, ist das Gesuch um amtliche Rechts- verbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG schon deshalb abzuweisen.

E. 10.3 Mit vorliegendem Entscheid erweist sich der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandlos.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerde- führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur- teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2358/2024 und E-2356/2024 Urteil vom 10. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Josef Wüllner,(...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 9. April 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliessen ihren Heimatstaat am (...) September 2022 und suchten am 13. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 19. Oktober 2022 fanden die Personalienaufnahmen von A._______, B._______ und C._______ statt. C. Mit Eingabe vom 6. April 2023 reichten die Beschwerdeführenden durch die zugewiesene Rechtsvertretung Kopien folgender Dokumente ein:

- Auszug aus dem Einwohnerregister,

- Untersuchungsbericht der lokalen Strafverfolgung in E._______ an den dortigen Staatsanwalt vom (...),

- Antrag auf Erlass eines Festnahmebefehls gegen den Beschwerdeführer durch den Staatsanwalt in E._______ an das Strafgericht in E._______ vom (...) (Verfahrensnummer [...]),

- Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vom Strafgericht in E._______ vom (...) (Verfahrensnummer [...]),

- Entscheidung der Unzuständigkeit des Staatsanwalts hinsichtlich der Mutter und des Vaters des Beschwerdeführers in E._______ vom (...) 1995,

- Gerichtsmedizinischer Befund betreffend die Mutter und den Vater des Beschwerdeführers vom (...) 1992,

- Bericht des Gesundheitskomitees hinsichtlich der Mutter und des Vaters des Beschwerdeführers in F._______ vom (...) 2014,

- Bericht über die geistige Behinderung der Tochter C._______. D. Am 17. Januar 2024 führte das SEM eine interne Analyse der als Untersuchungsbericht, Antrag auf Erlass eines Festnahmebefehls und Haftbefehl bezeichneten Dokumente durch. Sie ergab, dass letztere zwei gefälscht seien. E. Am 27. März 2024 wurden A._______, B._______ und C._______ zu ihren Asylgründen angehört (Protokolle in den SEM-Akten [...] [A] 46 [A._______] und A44 [B._______] sowie A43 [C._______]. Sie gaben im Wesentlichen folgendes zu Protokoll: E.a Der Beschwerdeführer A._______ machte geltend, er habe von Geburt an bis im Jahre 1997 oder 1998 in der Provinz F._______, in E._______ gelebt. 1992 habe der Staat ihr Haus beschossen, wobei seine Eltern und seine Schwester von einer Kugel getroffen worden seien. Später habe es der Staat so aussehen lassen, als wäre es die PKK gewesen. In der Oberstufe habe er zusammen mit zwei Freunden, wovon einer später als Märtyrer gestorben sei, einen Liebesfilm schauen wollen, als jemand sie verraten habe, worauf die Polizei sie von der Schule abgeholt und während drei oder vier Stunden geschlagen habe. Anschliessend habe er sich für eineinhalb Monate der PKK angeschlossen und habe eine Waffe getragen. Er habe sich bei einem Sturz verletzt, sei in ein Krankenhaus im Irak gekommen und anschliessend von seinem Vater in die Türkei zurückgebracht worden. Er sei dann bei der zweiten Aufnahmeprüfung für die Universität G._______ durchgefallen, weil ihn die nationalistischen Gruppierungen im Studentenheim nicht hätten schlafen lassen. Anschliessend habe er ein Studium (...) an der (...) Universität begonnen, dieses jedoch nach zwei Jahren abgebrochen. Fortan habe er in H._______ gelebt und dort nach dem Wehrdienst auf dem (...) verkauft. Zur Zeit der Ereignisse in Kobane sei er in Gewahrsam genommen und bedroht worden, weswegen er während zwei Jahren ständig seine Wohnadresse gewechselt habe und bei einem Kollegen gemeldet gewesen sei. Dessen Sohn sei als Märtyrer gefallen. Einmal habe er mit seinen beiden Cousins zum Freitagsgebet die Moschee besucht, als der Imam die Menschen aufgefordert habe, ein Meeting der AKP zu besuchen. Seine Cousins hätten sich deshalb mit dem Imam gestritten und die Moschee verlassen. Der Imam habe daraufhin die Türe verriegelt, und als er (der Beschwerdeführer) die Moschee später verlassen habe, habe er seine Cousins am Boden liegend vorgefunden, einer sei angeschossen worden. Eine Woche vor seiner Ausreise habe er an einer Versammlung des Vorsitzenden der HDP in H._______ im Quartier (...) teilgenommen. Dort habe ihn die Polizei bis zu vier Stunden grundlos in einem Polizeifahrzeug festgehalten. Ferner gab der Beschwerdeführer an, er sei anlässlich von Newroz-Feiern zusammen mit anderen festgehalten worden. In der Schweiz habe er nach einer Newroz-Feier Bilder von Abdullah Öcalan und Flaggen der PKK auf Twitter geteilt, weshalb ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei; es werde ihm vorgeworfen, Terrorpropaganda betrieben zu haben. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, er könne auch aus einem anderen Grund - aus Scham nämlich - nicht in die Türkei zurückkehren. Er habe in der Schweiz über (...). Damit sei er bedroht und erpresst worden und (...). Auch sei er deswegen kurz vor dem Selbstmord gestanden. Was seine Töchter anbelange, litten sie unter einer geistigen Behinderung, bräuchten indessen keine besondere Unterstützung im Alltag. C._______ habe 13 Jahre lang eine Sonderschule besucht. E.b Die Beschwerdeführerin B._______ brachte vor, sie habe bis zu ihrem zehnten Lebensjahr in der Provinz F._______ gelebt. Ihre Kindheit sei von schlimmen Ereignissen geprägt gewesen. So habe die Polizei auf der Suche nach ihrem Vater eine Razzia bei ihnen zu Hause durchgeführt. Dabei sei ihre Mutter durchsucht und ihr älterer Bruder geschlagen worden. Als sie nach I._______ umgezogen seien, habe sie die Schule abbrechen müssen und habe im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren zu arbeiten begonnen; jeweils im Winter habe sie zusammen mit ihren älteren Geschwistern Orangen und Äpfel gelesen. Im Jahre 1996 seien sie nach H._______ gezogen, wo sie bis zur Geburt der Kinder einer Tätigkeit als (...) nachgegangen sei. Aufgrund ihrer Herkunft aus F._______ sei sie bei ihrer Arbeitsstelle als Terroristin bezeichnet worden, weshalb es öfters zu Streit gekommen sei. Zudem habe sie an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Ansonsten aber habe ihr Ehemann die Ausreise entschieden und sie selber habe keine eigenen Gründe dazu gehabt. Er hingegen habe Probleme gehabt, weil er Broschüren für die HDP verteilt habe und zwei oder dreimal von der Polizei mitgenommen worden sei. E.c C._______, die volljährige Tochter, gab an, sie habe manchmal an Veranstaltungen wie Newroz teilgenommen. Einmal seien die Behörden vor ihre Haustür gekommen. Die Beschwerdeführenden gaben an, sie seien mit ihren Töchtern am (...) September 2022 legal auf dem Flugweg ausgereist. Ihr erwachsener Sohn sowie die weitere erwachsene Tochter lebten nach wie vor beziehungsweise wieder in H._______. Sie arbeite in einem Laden und er als (...). F. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 9. Januar 2024 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zum Entscheidentwurf. G. Mit zwei separaten Verfügungen einerseits betreffend den Beschwerdeführer und andererseits betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Töchter vom 9. April 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 17. April 2024 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, die Verfügungen des SEM vom 9. April 2024 seien vollständig aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei der Familie [Beschwerdeführende] Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren, subeventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit (des Vollzugs der Wegweisung) zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. I. Am 19. April 2024 reichten die Beschwerdeführenden die deutschen Übersetzungen ein zu dem Bildschirmausschnitt, bei dem es sich um eine Information aus der Ermittlungsakte (...) der Generalstaatsanwaltschaft E._______ betreffend Festnahmebefehle gegen den Beschwerdeführer vom (...)2023 und vom (...) 2023 handle sowie zur Kopie des Informationsschreiben eines Rechtsanwaltes aus E._______ vom 8. April 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Aufgrund der persönlichen und sachlichen Nähe - die Beschwerdeführerinnen basieren ihre Asylgründe gänzlich auf jene des Beschwerdeführers - werden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und über die Beschwerden wird in einem Urteil entschieden, zumal die Beschwerdeführenden durch dieselbe Person vertreten, welche die vorinstanzlichen Verfügungen in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift und keine separaten Urteile beantragt hat.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass eine Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes aufgrund dessen er als Staatsfeind betrachtet wird oder wegen exilpolitischen Aktivitäten - geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung betreffend den Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass die eingereichten Kopien der Akten zum Strafverfahren wegen Twitter-Beiträgen gefälscht seien. Auch habe er keine überzeugenden Angaben zu deren Erhalt und Herkunft machen können. So habe er zu Protokoll gegeben, sein Bruder habe sie aus UYAP ausgedruckt und sie stammten vom Innenministerium. Dies, obwohl er früher selber Zugang zu UYAP gehabt habe und nach wie vor auf e-Devlet zugreifen könne. Sodann habe er angegeben, die Dokumente auf e-Devlet noch nicht gesichtet zu haben. Von einer Person, die sich aufgrund eines laufenden Strafverfahrens verfolgt fühle, könne jedoch erwartet werden, dass sie die Akten gründlich anschaue und klare Angaben hierzu machen könne. Was die Weiteren Vorbringen des Beschwerde-führers, insbesondere die mehreren Festnahmen, betreffe, erreichten diese nicht eine hinreichende Intensität, um flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten zu können, soweit sie überhaupt als behördliche Verfolgungsmassnahmen betrachtet werden könnten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit den zwischen ihm und einer Facebook-Bekanntschaft ausgetauschten Bildern seien privater Natur und es stehe ihm frei, sich an die zuständigen Polizeibehörden zu wenden. Schamgefühle eigneten sich nicht, eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung zu begründen. Betreffend die Beschwerdeführerinnen hält das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, sowohl B._______ als auch C._______ hätten zu Protokoll gegeben, keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben, die sie zur Ausreise bewogen hätten. Dass dies bei ihrer Rückkehr anders sein sollte, sei den Akten nicht zu entnehmen. 6.2 In ihrer Beschwerde bestreiten die Beschwerdeführenden die Qualifikation der Beweismittel als Fälschung und beantragen eine Prüfung durch eine unabhängige Stelle. Der Beschwerdeführer habe am 8. April 2024 einen Rechtsanwalt aus E._______ beauftragt, seine Ermittlungsakte bei der dortigen Generalstaatsanwaltschaft einzusehen. Dieser habe eine Kopie einer Kurzinformation über den Beschwerdeführer erhalten, woraus hervorgehe, dass ein Haftbefehl vorliege. Aufgrund dieser Einsichtnahme habe der Rechtsanwalt das beigelegte Schreiben verfasst. Die Originaldokumente würden dem Gericht innert anzusetzender Frist nachgereicht. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Auf die Argumente in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden. Die Beschwerdeführenden vermögen dem in ihrer Beschwerde nichts Entscheidendes entgegenzuhalten: 7.2 Dass der Beschwerdeführer an seiner Anhörung darauf beharrte, die entsprechenden Beweismittel seien nicht gefälscht, und dass er auf seinen Rechtsvertreter einen ehrlichen Eindruck mache, vermag die Analyse des SEM offensichtlich nicht in Frage zu stellen. Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Prüfung der betreffenden Beweismittel nicht sorgfältig durchgeführt worden wäre. Wie das SEM zutreffend festhält, spricht auch gegen deren Echtheit, dass der Beschwerdeführer nur vage Angaben zu deren Inhalt machen konnte (A46 F13, F74 ff.). Auch lässt sich schwer miteinander vereinbaren, dass er einerseits angab, im Anschluss an Newroz-Feierlichkeiten in der Schweiz vom 21. März [2023] die Beiträge auf Twitter geteilt zu haben (A46 F82), die polizeilichen Ermittlungsakten dann aber das Datum (...) tragen (A34, Beweismittel 2, S. 2). Das auf Beschwerdestufe eingereichte Schreiben seines Rechtsanwaltes in der Türkei vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen, stützt dieser seine Feststellungen doch auf die vom Beschwerdeführer eingereichten und als gefälscht befundenen Dokumente. Im Übrigen ist es als Gefälligkeitsschreiben ohne massgeblichen Beweiswert zu qualifizieren. Der Antrag auf Prüfung der Dokumente durch eine unabhängige Stelle ist abzuweisen. Schliesslich handelt es sich auch bei dem als Kurzmitteilung der Staatsanwaltschaft bezeichneten Dokument mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Fälschung. Zum einen spricht dafür, dass darin zwei Festnahmebefehle vom (...) 2023 und vom (...) 2023, gestützt auf die Akten des ersten und zweiten Strafgerichts J._______ mit den Verfahrensnummern (...) und (...), erwähnt werden, der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung am 27. März 2024 aber angab, es gebe nur ein einziges Verfahren gegen ihn (F89). Zum anderen hat der Beschwerdeführer nicht überzeugend dargelegt, wie er an das Beweismittel gelangt ist. So ist etwa im Schreiben seines Anwalts, dem laut Beschwerde die Kurzmitteilung der Staatsanwaltschaft als Grundlage gedient haben soll, von diesen Verfahren mit den jeweiligen Verfahrensnummern keine Rede. Das Ansetzen einer Nachfrist zur Einreichung dieser zwei Dokumente im Original erweist sich als entbehrlich, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist. 7.3 Nachdem das vom Beschwerdeführer geltend gemachten Strafverfahren in der Türkei auf gefälschten Beweismitteln fusst, ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Der Beschuss des Elternhauses des Beschwerdeführers im Jahre 1992 sowie die von der Beschwerdeführerin geschilderte Hausdurchsuchung in ihrer Kindheit sind auf Kämpfe zwischen der türkischen Armee und der kurdischen PKK anfangs der neunziger Jahre zurückzuführen. Dass es sich dabei nicht um gegen die Beschwerdeführenden gezielt gerichtete Verfolgungsmassnahmen handelte, zeigt schon der Umstand, dass A._______ und B._______ während 24 respektive 26 Jahren in H._______ leben konnten, ohne asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. Dies zeigt im Übrigen auch, dass allein die Herkunft aus der Provinz F._______ keine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen vermag. Weiter ist kaum davon auszugehen, die türkischen Behörden hätten Kenntnis über den geltend gemachten eineinhalbmonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers bei der PKK gegen Mitte oder Ende der neunziger Jahre, ist doch die Zulassung zum Wehrdienst damit schwer vereinbar. Jedenfalls aber hatte dieser Umstand offenbar über Jahre hinweg keine flüchtlingsrechtlich massgebliche Folgen. Gegen ein Verfolgungsinteresse - im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat - spricht sodann, dass es den Beschwerdeführenden, trotz der geltend gemachten Kobane-Ereignisse 2014/2015 möglich war, legal auf dem Flugweg auszureisen. Mit Bezug auf seine Aktivitäten für die HDP, die sich im Verteilen von Broschüren und der Teilnahme an einem Meeting erschöpften, ist schliesslich festzuhalten, dass nach konstanter Praxis eine niederschwellige Unterstützung der in der Türkei an sich legalen HDP nicht ausreicht, um bei einer allfälligen Rückkehr eine Verfolgungsgefahr zu begründen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-895/2024 vom 27. März 2024 E. 6.3; D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1; D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2). Dies auch nicht in Berücksichtigung seiner Herkunft aus der Provinz F._______. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.H sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Die generelle Unzumutbarkeit der Rückkehr ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sodann auch nicht aufgrund der Erdbeben im Februar 2023 anzunehmen, von dem hauptsächlich die Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elazig, Gaziantep, Hatay, Kahramanmaras, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa betroffen waren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). 9.3.3 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Beschwerdeführenden aus F._______ stammten. Sodann prüfte es das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in H._______, wo sie seit 1997 oder 1998 [beziehungsweise 1996] gelebt hätten. Der Beschwerdeführer sei einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfüge über eine gute schulische Ausbildung. Er habe angegeben, keine finanziellen Probleme zu haben, und dass seine Töchter keine weiteren Kosten verursacht sowie die staatliche Schule besucht hätten. Er sei gesund und im arbeitsfähigen Alter. Die Beschwerdeführerin werde finanziell von ihm unterstützt und im Übrigen könne von ihr - als gesunder Frau im Erwerbsalter mit Arbeitserfahrung in der (...) - erwartet werden, zumindest vorübergehend einen Beitrag an den Familienbedarf zu leisten. Hinsichtlich der beiden Töchter bestünden keine Hinweise darauf, dass sie nebst der geistigen Behinderung an Krankheiten litten. Im Übrigen habe mit der volljährigen Tochter problemlos eine Anhörung durchgeführt werden können. 9.3.4 Das SEM hat mit zutreffender Begründung den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet. In der Beschwerde werden keinerlei substantiierten Einwände gegen seine Argumentation erhoben, sondern es wird pauschal darauf verwiesen, dass er mit der im erstinstanzlichen Verfahren beigeordneten Rechtsvertreterin Kontakt aufgenommen habe und auch diese den Vollzug der Wegweisung nicht für zumutbar halte. Damit wird die korrekte Würdigung des SEM offenkundig nicht in Frage gestellt. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung erwies. Demzufolge haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. 10.2 Nachdem die Beschwerdeführenden von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht befreit worden sind, ist das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG schon deshalb abzuweisen. 10.3 Mit vorliegendem Entscheid erweist sich der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: