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E-231/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2020-12-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2020

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-231/2021

U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Johannes Mosimann, Advokat, Advokatur Gysin + Roth, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2020 / N (…).

E-231/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Juni 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe früher (…) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) (…). Deshalb habe er sein Heimatland bereits einmal zwischen den Jahren (…) und (…) verlassen (mit einem Visum sei er nach Katar gereist). Nach der Rückkehr nach Sri Lanka habe er mit sei- ner Familie in B._______, Sri Lanka gelebt. Es habe Probleme mit unbe- kannten Leuten gegeben. Eines Nachts seien diese zu ihm nach Hause gekommen, hätten seine Mutter geschlagen, ihn mitgenommen und eben- falls geschlagen. Bei einer Rückkehr sei sein Leben gefährdet, er werde bedroht. Nach der erneuten Ausreise (…) 2018 sei er über mehrere Länder zunächst nach Spanien gelangt und dort registriert worden. Er habe den spanischen Behörden mitgeteilt, dass er nicht in Spanien bleiben wolle. Nach ein paar Tagen sei er weiter in die Schweiz gereist – sein eigentliches Zielland. Auf die Frage, wie es ihm gesundheitlich gehe, gab der Beschwerdeführer an, er habe schon seit früher (…). A.a Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg ersuchte das SEM die spanischen Behörden am (…) 2018 um Aufnahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten der Übernahme nach einem Schriftenwechsel am (…) 2018 zu. A.b In der Folge trat das SEM auf das Gesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 13. Juli 2018 nicht ein, verfügte die Wegweisung und den Vollzug nach Spanien, händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Ak- tenverzeichnis aus und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. A.c Das SEM registrierte den Beschwerdeführer am 30. Juli 2018 als ver- schwunden. Der obgenannte Entscheid erwuchs unangefochten in Rechts- kraft. A.d Mit Schreiben vom 24. März 2020 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung das SEM um Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens. Nach Aufforderungen des SEM meldete sich der Beschwerdeführer erneut beim zuständigen Kanton an.

E-231/2021 Seite 3 A.e Da die Frist für eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Spa- nien abgelaufen war, hob das SEM mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 die Verfügung vom 13. Juli 2018 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. B. Am 1. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Art. 29 AsylG, SR 142.31). Dieser machte geltend, er habe (…) Jahre lang die Schule besucht. Da- nach habe er einen Kurs als (…) absolviert und in der Folge in mehreren Bereichen gearbeitet. Zudem sei er eine Zeit lang als (…) für die LTTE tätig gewesen (ca. 2006). Nach Kriegsende (2009) habe er sich gestellt, Solda- ten hätten ihn registriert und er sei in einem Camp gewesen. Man habe ihm immer wieder vorgeworfen, ein Militant zu sein, was er stets abgestritten habe. In dem Camp habe er als (…) gearbeitet und sei mehrmals befragt worden. Im Jahr (…) sei er in ein Camp in B._______ gekommen. Per Zu- fall habe er seine Eltern getroffen. Während der (…) Monate dort sei er einmal vorgeladen und von Beamten des Criminal Investigation Depart- ment einvernommen und heftig geschlagen worden. Deshalb habe er im- mer noch (…). Seine Mutter habe den Behörden die nötigen Dokumente vorgewiesen, woraufhin er Entlassungspapiere erhalten habe und in sein Dorf habe gehen können. Dort sei er von den Sicherheitskräften schlecht behandelt worden, weshalb er ausgereist sei ([…]). Da sein Arbeitgeber in Katar unzuverlässig gewesen sei, sei er im Jahr (…) nach Sri Lanka zu- rückgekehrt. Bei der Einreise habe er keine Probleme gehabt. In der Folge habe er in mehreren Bereichen gearbeitet. Zudem habe er sich wegen der längeren Abwesenheit monatlich in einem Camp melden und dort unter- schreiben müssen. Am (…) November oder am (…) Dezember 2017 habe er anlässlich der Märtyrertage mit weiteren Personen eine Feier organisie- ren wollen (er habe schon vorher Heldentagfeiern organisiert respektive daran teilgenommen). Soldaten hätten ihn beobachtet, einvernommen und aufgefordert, nicht an solchen Tätigkeiten teilzunehmen. Am selben Abend seien (…) unbekannte Personen bei ihm zuhause aufgetaucht, hätten ihn geschlagen, gefesselt und in einem Lieferwagen mitgenommen. Er sei dann in einem dunklen Raum festgehalten und misshandelt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, bei den LTTE mitgemacht zu haben, und man habe mehr über seinen (…) wissen wollen. Am nächsten Tag sei er zu ei- nem anderen Ort gebracht und unterwegs mit dem Tod bedroht worden. Die Männer hätten ihn wieder misshandelt. Schliesslich sei er in den Lie- ferwagen geladen und nach einer weiteren Fahrt an einem Strassenrand

E-231/2021 Seite 4 weggestossen worden. Ein Mann habe ihn gefunden, gepflegt und dann nach Hause gebracht. Noch am selben Tag sei er zu seinem Onkel und dann nach C._______, Sri Lanka gereist. Er sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, aus Angst, nochmals mitgenommen zu werden. Im (…) 2018 habe er sich weiter nach Colombo begeben, von wo aus er den Schlepper für die Auslandreise organisiert habe. Während dieser (…) Mo- nate sei zuhause zwei oder dreimal nach ihm gefragt worden. Im (…) 2018 sei er mit seinem Pass legal und problemlos ab Colombo per Flugzeug ausgereist. Im (…) 2018 hätten sich Zivilpersonen zuhause nach ihm er- kundigt und Sachbeschädigungen begangen. Sein Vater sei tätlich ange- gangen worden. Im (…) 2020 hätten zudem Soldaten anlässlich des Hel- dentags eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Diese hätten sich nach ihm erkundigt, seine Eltern aber nicht angegriffen. Er habe Angst, in seine Hei- mat zurückzukehren, da er dort gesucht werde. Dieselben Probleme könn- ten sich wiederholen. Er könnte streng bestraft werden. Sodann habe er psychische Probleme (…). Manchmal habe er (…). Er sei in ärztlicher Behandlung gewesen, aktuell aber in keiner Therapie. Der Beschwerdeführer reichte Kopien seiner sri-lankischen Identitätskarte, seines Geburtsregisterauszugs, Führerscheins, Familienscheins und eines Spitalscheins ein. Ferner gab er Kopien eines Arztberichts und eines be- fristeten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses (wegen der […]) vom Mai 2020 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und ordnete deren Vollzug an. D. Durch den rubrizierten Rechtsvertreter reichte der Beschwerdeführer ge- gen die Verfügung des SEM eine Beschwerde vom 18. Januar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom

17. Dezember 2020 sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen; subeven- tualiter seien Dispositivziffern vier und fünf der Verfügung des SEM aufzu- heben und dieses sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Weiter er-

E-231/2021 Seite 5 suchte er um Gewährung des Replikrechts, der unentgeltlichen Prozess- führung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlings- hilfe (SFH) zu Sri Lanka vom 10. April 2020 sowie eine Bestätigung der zuständigen Sozialhilfebehörde vom 15. Mai 2020 beigelegt. E. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 (recte: 2021) reichte der Beschwerde- führer eine aktuelle Fürsorgebestätigung vom 4. Januar 2021 nach. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2021 wurden die Aussichtslosigkeit der erhobenen Rechtsbegehren fest- gestellt sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde zudem zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, welcher innert Frist beim Gericht einging. G. Mit Eingabe vom 25. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 17. Februar 2021 ein, welcher aufzeige, dass er an einer (…) leide. Weiter sei zu berücksichtigen, dass eine (…) bestehe. Bei einer Rückkehr sei eine (…) zu befürchten. Weitere Symptome würden ein men- schenwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglichen. Eine Wegweisung wäre damit existenziell gefährdend und sei deshalb unzulässig bezie- hungsweise unzumutbar. H. Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 wies der Beschwerdeführer auf den Tod seines Vaters hin und reichte entsprechende Beilagen in Kopie ein (Todes- bescheinigung und -anzeige, Bilder zum Unfall des Vaters). Am 24. Juni 2021 wurden Übersetzungen der Todesbescheinigung und der Anzeige nachgereicht. I. Ein weiterer Arztbericht vom 24. Juni 2021 wurde mit Schreiben vom

30. Juni 2021 zu den Akten gegeben.

E-231/2021 Seite 6 J. Mit Instruktionsverfügung vom 4. August 2021 wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. K. Die Vernehmlassung vom 31. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 3. September 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Dieser reichte eine Stellungnahme vom 6. September 2021 sowie weitere Belege zum Tod seines Vaters ein. M. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2021 (recte: 2022) gelangte der Beschwer- deführer mit weiteren Ausführungen ans Gericht und gab drei Fotografien von sich zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-231/2021 Seite 7 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz stufte die Vorbringen des Beschwerdeführers als un- glaubhaft sowie nicht asylrelevant ein (Art. 7 und 3 AsylG). 5.1.1 Der Beschwerdeführer habe angegeben, in einem Camp gewesen und im Jahr (…) entlassen worden zu sein. Die sri-lankischen Behörden hätten junge tamilische Männer nach dem Krieg einem Screening hinsicht- lich Engagements für die LTTE unterzogen und diese gegebenenfalls in die Rehabilitation geschickt. Dies sei beim Beschwerdeführer offenbar nicht der Fall gewesen. Er sei nach dem Aufenthalt in einem Camp ohne weitere Auflagen nach Hause entlassen worden. Somit werde er nicht als Person betrachtet, die in einem LTTE-Zusammenhang gestanden habe. Er habe

E-231/2021 Seite 8 angegeben, lediglich einige (…) für die LTTE ausgeführt zu haben, mut- masslich als Jugendlicher. Angesichts der geringfügigen Tätigkeiten und des Umstands, dass die Behörden nicht gegen den Beschwerdeführer vor- gegangen seien, bestünden Vorbehalte, dass man ihn im (…) 2017 plötz- lich hätte mitnehmen und ihm den Vorwurf hätte machen sollen, bei der LTTE mitgemacht zu haben. Diese Mitnahme enthalte zudem Unglaubhaf- tigkeitselemente. Der Beschwerdeführer habe wider Erwarten nicht ge- wusst, ob er von der Polizei, der Armee oder sonst Unbekannten zuhause mitgenommen worden sei. Auch habe er die Personen nicht angemessen beschrieben (SEM-Akte A39 [recte: A41] F71). Weiter habe er erklärt, er sei mit einem (…) geschlagen worden, aber auch angegeben, mit verbun- denen Augen in einem dunklen Raum eingesperrt gewesen zu sein. Die Frage, was er in der Zeit der Gefangenschaft mit seinen Sinnen mitbekom- men habe, habe er sodann nicht adäquat beantwortet (SEM-Akte A39 [recte: A41] F52, 67 ff.). Ein Beschrieb seiner Eindrücke oder Angaben zu Wahrnehmungen fehlten, obwohl solches habe erwartet werden können. Auch Unterschiede zwischen den beiden Festhaltungsorten habe der Be- schwerdeführer nicht benennen können. Es falle auf, dass er sämtliche weiterführenden Fragen zur Haft und deren Begleitumständen nicht habe beantworten können und bei jeder Antwort sofort wieder auf die Beschrei- bung der angeblichen Misshandlungen ausgewichen sei. Sein Aussage- verhalten hinterlasse das Bild, dass es sich bei der Beschreibung der Ge- fangenschaft um eine Begebenheit handle, die einstudiert worden sei. Fra- gen ausserhalb des Ereigniskonstrukts hätten deshalb nicht beantwortet werden können. Bei Tatsächlichkeit der Begebenheit hätte dies jedoch ohne weiteres möglich sein müssen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, man habe ihn nach der Freilassung zwei oder drei Mal gesucht, könne so- dann nicht geglaubt werden. Man hätte ihn nicht freigelassen, um ihn da- nach gleich wieder zu suchen. Insgesamt hielten seine Vorbringen den An- forderungen an die Glaubhaftigkeit somit nicht stand. 5.1.2 Der Beschwerdeführer habe wie aufgezeigt nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Nach Kriegsende habe er (…) Jahre und nach der Rückkehr aus Katar im Jahr (…) weitere (…) in Sri Lanka gelebt. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folg- lich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszu- lösen vermocht. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland mit seinem eigenen Pass über den streng kontrollierten Flughafen Colombos verlas- sen. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer

E-231/2021 Seite 9 Rückkehr nun in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrecht- lich relevanter Weise verfolgt werden sollte. An dieser Einschätzung könn- ten auch die Präsidentschaftswahl im Jahr 2019 und deren Folgen nichts ändern. Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation des Be- schwerdeführers aufgrund dessen seien nicht ersichtlich. Mithin seien die Anforderungen an eine begründete Verfolgungsfurcht nicht gegeben. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab- sehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. Die eingereichten Kopien von Dokumenten seien schliesslich zum Beweis untauglich. Diese würden sich hauptsächlich auf die Identität des Beschwerdeführers beziehen. Der Spitalschein sei zudem unleserlich. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei- genschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen in der Beschwerdeschrift vor, die Vorinstanz verkenne seine Vorbringen und die klaren aktenkundigen Zusammenhänge. Er habe nicht geltend gemacht, er sei im Jahr 2017 al- lein wegen der (…) verschleppt worden. Vielmehr habe seine Entführung darauf beruht, dass er im Jahr 2017 Gedenkfeiern für seinen verschleppten (…) organisiert habe. Deshalb habe man ihn verdächtigt, an der Wieder- belebung der LTTE mitzuwirken (SEM-Akte A41 F52, 64). Repressionen gegen Teilnehmer an Gedenkveranstaltungen seien ein Gefährdungsmo- ment. Verfolgungsmassnahmen fänden oftmals extralegal durch Entfüh- rungen mit Lieferwagen und Folterungen statt. Die Zusammenhänge, wes- halb es zur Verschleppung im Jahr 2017 gekommen sei, seien somit klar. Seine Schilderungen seien substantiiert und plausibel, nicht unglaubhaft. Für Verfolgungsmassnahmen in Sri Lanka kämen diverse Akteure in Frage, die oftmals in zivil auftreten würden. Es sei daher völlig normal, dass er nicht wisse, welche Akteure genau ihn entführt hätten. Weiter habe er nicht gesagt, seine Augen seien jederzeit verbunden gewesen. Und er könne den Gegenstand, mit dem er geschlagen worden sei, auch an dessen sonstiger Beschaffenheit mit verbundenen Augen erkannt haben. Nach An- gaben zu Wahrnehmungen habe ihn die Vorinstanz nicht gefragt, weshalb es treuwidrig sei, ihm nachträglich vorzuwerfen, hierzu nichts ausgeführt zu haben. Für ihn sei es nicht einfach gewesen zu beurteilen, welche Er- lebnisse er in welcher Ausführlichkeit hätte darlegen sollen. Er habe den Schwerpunkt auf die sehr detailliert, plausibel und widerspruchsfrei ge- schilderten Misshandlungen gelegt und auch die sexualisierte Folter be- schrieben (SEM-Akte A41 F52, 73, 81), obwohl dies in der tamilischen Kul-

E-231/2021 Seite 10 tur tabuisiert sei. Ausschweifende Erzählungen würden ohnehin in der Re- gel unterbunden. Der Einwand, es mache keinen Sinn, dass nach seiner Freilassung nach ihm gesucht worden sei, gehe fehl. Für Einschüchte- rungsmassnahmen in repressiven Systemen sei es typisch, dass ein Ver- folgter misshandelt, freigelassen und wiederum neu eingeschüchtert werde. Die Vorinstanz habe behauptet, er habe Fragen zur Haft und deren Begleitumständen nicht beantworten können. Dabei habe sie es unterlas- sen, seine Schilderungen zu den Misshandlungen zu prüfen. Es sei nach- vollziehbar, dass er diese viel genauer wahrgenommen und sich daran er- innert habe, als die für ihn damals unwichtigen Begleitumstände und sinn- lichen Wahrnehmungen. Weiter erfüllten die erlittenen Folterungen zweifel- los die Intensität (Art. 3 AsylG) und seien dem sri-lankischen Staat zuzu- rechnen. Sie seien aufgrund unterstellter LTTE-Verbindungen, nachdem er Gedenkveranstaltungen organisiert habe, erfolgt, weshalb er einer Risiko- gruppe angehöre und begründete Furcht vor weiterer Verfolgung habe. Dies gelte umso mehr, als es sich um schwere Menschenrechtsverletzun- gen handle. Daran ändere die Ausreise über den Flughafen Colombo nichts. Es sei bekannt, dass die dortigen Behörden korrupt seien und die Schlepper Beziehungen hätten, weshalb eine Ausreise im Einzelfall mög- lich sein könne, ohne dass darauf auf mangelnde Verfolgungsgefahr ge- schlossen werden könne. Seine Rückkehr aus der Schweiz, ein Land mit grosser tamilischer Diaspora, akzentuiere seine Gefährdungssituation zu- dem noch zusätzlich. Insgesamt erfülle er daher die Flüchtlingseigen- schaft, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 5.3 In seiner weiteren Eingabe vom 9. Juni 2021 gab der Beschwerdefüh- rer an, am (…) 2021 seien bei seinem Elternhaus unbekannte Personen erschienen und hätten seiner für ein Verhör habhaft werden wollen. Sie hätten seinen Vater geschlagen und mit dem Tod bedroht, falls er nicht bei ihnen erscheine. Zwei Tage danach sei der Vater auf dem (…) von einem Auto überfahren worden und später im Spital verstorben. Es liege auf der Hand, dass diese zwei Vorfälle zuhause zusammenhingen und der Vater in Verwirklichung der Drohungen umgebracht worden sei. Der Vater sei in Reflexverfolgung umgebracht worden, was zeige, wie gefährdet er in Sri Lanka wäre. Ihm drohe offenkundig eine asylrelevante Verfolgung. 5.4 Die Vorinstanz nahm hierzu Stellung und führte aus, der Beschwerde- führer habe an der BzP und an der Anhörung seine Probleme im Jahr 2017 in Bezug zu seinen (…) für die LTTE gesetzt. Zum Tod seines Vaters sei festzuhalten, dass sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als un- glaubhaft erwiesen hätten. Eine Reflexverfolgungsmassnahme sei daher

E-231/2021 Seite 11 in Frage zu stellen. Vielmehr dürfe es sich um einen bedauerlichen Ver- kehrsunfall gehandelt haben, ohne Bezug zu den Ausreisegründen des Be- schwerdeführers. 5.5 Der Beschwerdeführer erklärte, die Vernehmlassung der Vorinstanz beruhe auf einem Zirkelschluss. Der Tod dürfte gerade kein Verkehrsunfall gewesen sein. Dieser sei nicht isoliert zu betrachten, in die Beweiswürdi- gung miteinzubeziehen und stärke die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. 5.6 Mit der weiteren Eingabe vom Dezember 2022 gab der Beschwerde- führer drei Fotografien ein, die ihn an einem Märtyrertag vom 26. und

27. November 2022 zeigten. Es handle sich um den wichtigsten Feiertag der politisch aktiven tamilischen Diaspora. Er habe sein politisches Enga- gement mittlerweile wiederaufgenommen, nachdem ihm dies zeitweise aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Bereits in der Hei- mat sei er an der Organisation von solchen Tagen beteiligt gewesen. Heute sei er beim «D._______» tätig und helfe bei solchen Veranstaltungen. Die Exil-Diaspora werde überwacht. Dies gelte umso mehr für Personen wie ihn, die bereits konkret im Verdacht der LTTE-Unterstützung gestanden hätten. Sein politisches, öffentlich exponiertes Engagement verdeutliche die Glaubhaftigkeit seiner politischen Tätigkeit in Sri Lanka und stelle ein Gefährdungsmoment dar, da er von den sri-lankischen Behörden nun (noch mehr) als Unterstützer der LTTE wahrgenommen werde. 6. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der aktenkundige Sachverhalt (vgl. oben) erste Zweifel an einer bestehenden asylrelevanten Verfolgungsge- fahr im Heimatland des Beschwerdeführers erweckt. Denn obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, bei den spanischen Behörden um Asyl nachzu- suchen, hat er diesen erklärt, er wolle nicht in Spanien bleiben. Daraufhin ist er weiter in die Schweiz gereist, um hier ein Asylgesuch einzureichen (SEM-Akte A7 S. 6 f.). Sodann hat er die Schweiz trotz rechtskräftigen Wegweisungsentscheids nicht verlassen und ist untergetaucht, bis er das SEM, unter Hinweis auf die abgelaufene Frist für eine Überstellung nach Spanien, um die Durchführung eines nationalen Asylverfahrens ersuchte. 6.2 Weiter kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Die Ausführun- gen auf Beschwerdeebene vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

E-231/2021 Seite 12 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat dargelegt, er habe sich nach Kriegsende (2009) gestellt, sei von den sri-lankischen Behörden registriert worden und in zwei Camps gewesen. Einmal oder mehrmals sei er einvernommen wor- den. Nach seinem Aufenthalt in den Camps sei er mit entsprechenden Do- kumenten entlassen worden (SEM-Akte A41 F48, 86, 88). Dass ihm zu diesem Zeitpunkt eine Verbindung zu den LTTE angelastet worden wäre, ist mithin nicht anzunehmen, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde. Dem Beschwerdeführer war es in der Folge problemlos möglich, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, nach Katar aus- ([…]) und spä- ter wieder nach Sri Lanka einzureisen ([…]; SEM-Akten A7 S. 4, A41 F17, 54). Seine Rückkehr spricht gegen eine zu dem Zeitpunkt bestehende Furcht vor Verfolgung. Auf die Frage, ob es nach seiner Rückkehr bis zum Vorfall im Jahr 2017 Vorkommnisse gegeben habe, erklärte der Beschwer- deführer einzig, er habe sich aufgrund seines Auslandaufenthalts regel- mässig bei einem Camp in der Nähe seines Heimatorts melden müssen, was reibungslos funktioniert habe (SEM-Akte A41 F55–58). Nach dem Ge- sagten ist mithin auch nicht ersichtlich, dass nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka ein behördliches Interesse an seiner Person hätte bestehen sol- len, namentlich aufgrund einer LTTE-Verbindung (gemäss Angaben des Beschwerdeführers (…) im Jahr 2006, SEM-Akte A41 F47 f.). Erst im Jahr 2017 – am Märtyrertag ([…] November) oder am (…) Dezember (SEM- Akte A41 F52, 62, 107), das Ereignisdatum vermag der Beschwerdeführer nicht einheitlich anzugeben – sei er nach einer Kontrolle durch Soldaten nachts von Unbekannten für einen Tag mitgenommen und misshandelt worden. Entgegen seiner Darlegung in der Beschwerdeschrift hat er die Entführung an den Befragungen klar in einen Zusammenhang mit seiner behaupteten früheren Tätigkeit für die LTTE gestellt (SEM-Akten A7 S. 7, A41 F64, 76, 92), und nicht vordergründig mit einer angeblichen Organisa- tion von oder der Teilnahme an Gedenkfeiern. Weshalb ihn (…) unbe- kannte Personen nach dem Gesagten plötzlich wegen seiner Vergangen- heit hätten angehen sollen, kann er nicht verständlich darlegen und ist auch nicht zu erkennen. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift, man habe ihn wegen der Organisation einer Feier verdächtigt, an der Wiederbelebung der LTTE mitzuwirken, überzeugt nicht. Daran vermögen die eingereichten Berichte der SFH nichts zu ändern, zumal diese keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Hinzu kommt, dass er die angeblichen Organisationen nur äusserst knapp und unsubstantiiert darlegt (SEM-Akte A41 F31, 52, 64). Sodann hat er zwar längere Schilderungen zum Umgang mit ihm während der behaupteten Mitnahme gemacht, dies aber ohne hin- reichend persönlich geprägte Wahrnehmungen oder substantiierte Detail-

E-231/2021 Seite 13 angaben (SEM-Akte A41 F52, 65 ff.), wie dies bei einer selbst erlebten Ent- führung mit Todesdrohung zu erwarten gewesen wäre. Das Geschilderte könnte zudem – wenn überhaupt – von Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in den Camps im Jahr (…) herrühren (SEM-Akte A41 F48, 65, 77). Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt gewürdigt und zu Recht darauf hingewiesen, dass er bei Rück- fragen zur behaupteten Entführung ausgewichen ist und keine vertieften oder detaillierten Angaben (namentlich zu seinen Wahrnehmungen) hat machen können (SEM-Akte A41 F67 ff.). Auch durch wen er entführt wor- den sein will oder wo man ihn nach einem Tag wieder freigelassen habe, kann der Beschwerdeführer nicht benennen (SEM-Akte A41 F52, 60, 65). Der Vorfall kann mithin nicht geglaubt werden. Von wem er nach der Frei- lassung nochmals gesucht worden sei, ist dem Beschwerdeführer eben- falls nicht klar (SEM-Akte A41 F85). Ausreichend Grund für seine Befürch- tung, erneut belangt und wegen seiner Hilfe für die Militanten streng be- straft zu werden (SEM-Akte A41 F93 f.), besteht mithin nicht. Schliesslich vermochte der Beschwerdeführer das genaue Datum seiner legal erfolgten Ausreise nicht anzugeben (gemäss BzP am (…) 2018, gemäss Anhörung erst im (…) 2018, SEM-Akten A7 S. 5 f., A41 F27, 102 ff.). Entgegen seiner Darlegung zeigt die problemlose Ausreise mit seinem eigenen Pass auf, dass seitens der sri-lankischen Behörden nichts gegen ihn vorlag. Daran vermag der angegebene Beizug eines Schleppers nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-3263/2020 vom 28. Dezember 2022 E. 9.1). Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen glaubhaft darzulegen, sein Heimatland (…) 2018 aufgrund einer asylrechtlich relevanten Verfol- gung(-sgefahr) verlassen zu haben. Im Zeitpunkt seiner Ausreise erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft mithin nicht. 6.2.2 Weshalb er im (…) 2021 wiederum durch unbekannte Personen hätte gesucht werden sollen, ist nach dem Gesagten und einzig aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Der von ihm vermu- tete Zusammenhang zwischen ihm respektive seiner (unglaubhaft darge- legten) Verfolgungssituation und dem Tod seines Vaters (nach einem Ver- kehrsunfall, vgl. mit Eingabe vom 6. September 2021 eingereichter Auszug aus dem Todesregister) geht aus seinen Ausführungen sowie den einge- reichten Beweismitteln nicht hervor. Dieses Vorbringen ist daher – entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht geeignet, auf eine ihm dro- hende asylrelevante Verfolgung hinzuweisen.

E-231/2021 Seite 14 6.3 Zu prüfen bleibt, ob aufgrund des Profils des Beschwerdeführers eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka anzunehmen ist. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge- fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risi- kos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaf- tung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifi- ziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Ver- bindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegrün- dende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Um- ständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründe- ten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine ge- wisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegrün- dende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri- lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofak- toren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und de- ren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf- registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Diese Rechtsprechung ist auch in Anbetracht der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka weiterhin ausschlaggebend. 6.3.2 Wie oben dargelegt, konnte der Beschwerdeführer nicht überzeu- gend aufzeigen, aufgrund der angegebenen früheren Hilfsarbeiten für die LTTE asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen erlebt zu haben. Er hat sein Heimatland im Jahr (…) legal verlassen und ist im Jahr (…) freiwillig und problemlos zurückgekehrt. Politische Aktivitäten im Heimatland hat er nicht geltend gemacht beziehungsweise die Organisation oder Teilnahme an Gedenkveranstaltungen nicht überzeugend dargetan. Bis auf die un- glaubhafte Mitnahme (…) 2017 durch unbekannte Personen gab er keine

E-231/2021 Seite 15 asylrelevanten Behelligungen an, welche ihn zur erneuten legalen Ausreise (…) 2018 bewogen hätten. Dass er von den sri-lankischen Behörden als Anhänger der LTTE mit separatistischem Gedankengut wahrgenommen worden wäre und ein Verfolgungsinteresse bestanden hätte, kann folglich nicht angenommen werden. Weshalb er nun bei einer erneuten Wiederein- reise in den Fokus der Behörden geraten und eine Verfolgung zu befürch- ten hätte, ist entgegen seiner Befürchtung nicht festzustellen. Die im De- zember 2022 behaupteten niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten sind nicht für die Annahme geeignet, er könnte seitens der sri-lankischen Behörden heute als Person gesehen werden, die bestrebt ist, den tamili- schen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Der Beschwerdeführer zeigte nicht auf, inwiefern oder seit wann er beim angegebenen Komitee tätig sein will. Die eingereichten Fotografien nennen weder Aufnahmeort noch -datum. Weshalb die sri-lankischen Behörden von einer Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Veranstaltung (mutmasslich in der Schweiz) oder diesen Aufnahmen wissen sollten, ist ebenfalls nicht zu er- blicken. Aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asyl- suchende sind sodann nicht per se einer ernstzunehmenden Gefahr aus- gesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, sondern nur dann, wenn die sri-lankischen Behörden das Ver- halten der zurückkehrenden Person mutmasslich als staatsfeindlich einstu- fen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der politischen Lage in Sri Lanka. Es ist weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung des Beschwerdeführers abzuleiten. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsi- dent ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-4403/2020 vom 26. Januar 2023 E. 6.7.2 m.w.H.). 6.4 Insgesamt ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft insgesamt nicht erfüllt, und sein Asylgesuch ab- gelehnt. 7.

E-231/2021 Seite 16 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Wie die Vorinstanz festgestellt hat, kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschie- bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.1 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Ak- ten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf- fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre.

E-231/2021 Seite 17 8.2.2 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer- de Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Be- schwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom

17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be- handlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hät- ten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene As- pekte – welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden. 8.2.3 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksam- keit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 8.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht sieht sodann keinen Grund zur An- nahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka kon- kret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Men- schenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt weiterhin nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer macht keine individuellen Merkmale glaubhaft, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten (zu den medizini- schen Vorbringen siehe unten). 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

E-231/2021 Seite 18 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 8.3.1.1 Das SEM führte hierzu insbesondere aus, der junge Beschwerde- führer stamme aus der Nordprovinz und habe an seinem ursprünglichen Wohnort seine Familie. Somit sei er bei einer Rückkehr nicht auf sich al- leine gestellt. Er sei in der (…) tätig gewesen und könne beispielsweise wieder in diesem Bereich arbeiten. Seine angegebenen gesundheitlichen Schwierigkeiten erschienen nicht dergestalt, um vom Vollzug der Wegwei- sung abzusehen. Er könne diese gegebenenfalls auch in der Heimat be- handeln. Ergänzend gab das SEM an, die im Arztbericht diagnostizierten Probleme könnten auf Ursachen zurückgehen, die in keinem Zusammenhang mit den

– als unglaubhaft bewerteten – Asylvorbringen stünden. Weiter sei eine psychologisch/psychiatrische Behandlung im Heimatland des Beschwer- deführers auch möglich, sollte er diese nach der Rückkehr benötigen. Trotz gewisser Mängel sei die medizinische Versorgung in Sri Lanka grundsätz- lich gewährleistet (unter Nennung mehrerer Anlaufstellen). 8.3.1.2 Der Beschwerdeführer erachtete einen Wegweisungsvollzug auf- grund seines Gesundheitszustands als unzumutbar (vgl. Sachverhalt Bstn. G und I). Ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka würde ihm we- gen einer (…) und weiterer Symptome verunmöglicht. Damit sei ein Vollzug existenziell gefährdend. 8.3.2 In Sri Lanka herrscht aktuell weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung in die Nordpro- vinz ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis- tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An diesen Leitlinien ändern die Situation nach dem Macht- wechsel im Jahr 2019 oder die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-374/2020 vom 16. Januar 2023 E. 8.5.2 m.w.H.). 8.3.3 Der junge Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz (Nähe E._______) und verfügt über Schul- und Berufsbildung. Er kann auf Ar- beitserfahrung in mehreren Bereichen im In- und Ausland zurückgreifen.

E-231/2021 Seite 19 Ferner hat er in der Heimat mit seiner Mutter und Geschwistern, die in ei- nem eigenen Haus wohnhaft sind, und weiteren Verwandten ein tragfähi- ges familiäres Beziehungsnetz (SEM-Akten A7 S. 4, A41 F21, 40, 44, 46, 49). Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer – bei Be- darf mit Unterstützung seiner Familie – im Heimatland sozial und wirt- schaftlich reintegrieren und sich eine Lebensgrundlage wird aufbauen kön- nen. 8.3.4 In Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Vorbringen ist festzuhalten, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ge- schlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Mög- lichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur In- validität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizeri- schen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 8.3.4.1 Aus dem Arztbericht vom 17. Februar 2021 geht hervor, dass sich der im Jahr 2018 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer seit Januar 2021 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung be- finde. Er nehme rund einmal wöchentlich an Therapiesitzungen teil. Dies sei für die Dauer von mehreren Monaten bis Jahren nötig. Ohne Behand- lung sei von einer raschen Verschlechterung seines Zustands auszugehen. Diagnostiziert worden sei eine (…). Ferner leide er unter anderem an (…). Es sei ein Zusammenhang des psychiatrischen Beschwerdeauftretens mit mehrfach traumatisierenden Erfahrungen im Herkunftsland, möglicher- weise auf der Flucht sowie im Rahmen postmigratorischer Stressoren in der Schweiz (ungeregelter Aufenthaltsstatus, Wohnverhältnisse etc.) ge- geben. Dem Bericht vom 24. Juni 2021 ist insbesondere zu entnehmen, dass sich die genannten Symptome unter der Therapie teilweise weniger häufig zeigten und sich das psychische Zustandsbild leicht verbessert habe. Weiterhin leide der Beschwerdeführer an (…) beim Gedanken an eine Rückschaffung in die Heimat, insbesondere nach dem Tod (evtl. Er- mordung) seines Vaters. Die (…) würden sich ebenfalls auf die Situation der Ausschaffung begrenzen. Eine Rückkehr wäre mit dem hohen Risiko (…) verbunden.

E-231/2021 Seite 20 8.3.4.2 Zunächst fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach Erhalt des negativen Entscheids der Vorinstanz in ärztliche Behand- lung begeben hat. Zuvor erachtete er eine Therapie demnach nicht als er- forderlich. Mit der Vorinstanz ist denn auch festzustellen, dass die in den Arztberichten beschriebenen psychischen Beschwerden verschiedene Ur- sachen zu haben scheinen und nicht einzig von geltend gemachten Erleb- nissen in der Heimat herrühren. Sodann verbesserte sich der Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers nach der rund halbjährigen Therapie (von Januar bis Juni 2021) offenbar bereits. In seiner letzten Eingabe vom De- zember 2022 hat der Beschwerdeführer erklärt, er habe sein politisches Engagement mittlerweile wiederaufgenommen, nachdem ihm dies zeit- weise aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Da er auch mit den weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene keine neuen Arzt- berichte mehr eingereicht oder darüber berichtet hat, dass er nach wie vor einer ärztlichen Behandlung bedürfe, darf angenommen werden, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand in den zwei Jahren seit Therapiebe- ginn nochmals verbessert und stabilisiert hat. Von einer medizinischen Not- lage im Sinne der obgenannten Rechtsprechung beziehungsweise der Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann daher nicht ausgegangen werden. Sollte der Beschwerdeführer noch eine Therapie benötigen, ist da- von auszugehen, dass eine solche – wie von der Vorinstanz festgestellt – auch in der Heimat zur Verfügung stehen würde. Psychische Probleme sind in Sri Lanka gemäss ständiger Rechtsprechung adäquat behandelbar (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-172/2021 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.3 m.w.H., auch zur allfälligen Gefahr […]). Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Inwiefern seine gesundheitliche Situation ein menschenwür- diges Leben in Sri Lanka verunmöglichen sollte, vermochte der Beschwer- deführer nach dem Gesagten nicht darzutun. 8.3.5 Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen in eine exis- tenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-231/2021 Seite 21 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Für die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung, zumal das Begehren nicht substantiiert begründet wurde und auch aus den Akten keine Anhaltspunkte hierfür hervorgehen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskos- ten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-231/2021 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter

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