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E-2130/2024

E-2130/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-05-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I.

A. Die Beschwerdeführer, zwei kurdische Brüder, verliessen die Türkei eigenen Angaben zufolge am (...) 2023 legal mit ihren Pässen auf dem Luftweg. Am 11. September 2023 stellten sie in der Schweiz Asylgesuche.

B.

B.a Die Anhörungen zu den Asylgründen fanden am 25. Oktober 2023 statt.

B.b Beide Beschwerdeführer brachten im Wesentlichen vor, sich bereits seit ihrer Zeit am Gymnasium für Politik zu interessieren. Sie seien zwar Unterstützer der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) aber keine Mitglieder und hätten lediglich Freiwilligenarbeit geleistet. So hätten sie unter anderem vor den Wahlen Broschüren verteilt, an Dialogen und an den sogenannten Samstagskundgebungen der Mütter teilgenommen.

B.c Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, als er an die Universität nach C._______ gegangen sei, habe er einige kurdische Freunde gehabt, mit denen er Kurdisch gesprochen habe. Einem nationalistischen Lehrer habe dies missfallen, weswegen dieser seine Unterschrift von der Abwesenheitsliste habe streichen lassen. So sei der Eindruck erweckt worden, er habe nicht am Unterricht teilgenommen.

Neben seinem Lehrer sei er aber auch von Kommilitonen behelligt worden. So habe ihn im November 2022 ein Mitstudent, der Vorsteher des "(...)-Jugendvereins" gewesen sei, an der Bushaltestelle vor dem Studentenwohnheim an seiner Halskette gepackt. Als er sich nicht auf den Angreifer eingelassen habe, sei dieser zum Studentenwohnheim vorgelaufen. Er selbst sei erst kurz vor der Sperrstunde beim Wohnheim angekommen. Das Sicherheitspersonal am Eingang, welches ebenfalls nationalistisch beziehungsweise idealistisch gewesen sei, habe ihn daraufhin aufgrund seines angeblich verspäteten Ankommens gezwungen, ein Protokoll zu unterschreiben, in dem eine falsche, viel zu späte Ankunftszeit angegeben gewesen sei.

Derselbe Kommilitone sei drei oder vier Tage später mit einem weiteren "Idealistenfreund" in sein Zimmer gekommen. Dort hätten sie ihn gefragt, ob er wisse, wer dieses Jahr ihr Vorsteher sei und wer nächstes Jahr ihr Vorsteher sein werde. Als er dies verneint habe, hätten die beiden ihn darüber informiert, dass es sich um einen "brutalen Menschen" handle, der alle, die ihm keine Folge leisten würden, zusammenschlage. Er sei daraufhin aus dem Wohnheim in eine eigene Wohnung gezogen. Da er künftig für die Miete habe aufkommen müssen, habe er seinen Studienaufgaben nicht nachkommen können.

B.d Auch der Beschwerdeführer 2 trug vor, er sei während seiner Gymnasial- und Universitätszeit aufgrund seiner kurdischen Abstammung behelligt worden. So sei ihm von seiner nationalistischen Basketballtrainerin verboten worden, zu trainieren und zu spielen. Als er einen Schulkollegen, der Leiter eines Jugendnationalvereins gewesen sei, zu einem Treffen dieses Vereins begleitet habe, sei er von einem Mann, der wohl eine noch höhere Position in diesem Verein innegehabt habe, aus dem Raum verwiesen worden.

An der Universität in D._______ sei die Situation zwischen den Idealisten und den Kurden schliesslich noch heftiger gewesen. Gewaltanwendungen sei-en immer präsent gewesen; sowohl während der Vorlesungen als auch ausserhalb der Universität. Da eine Anzeige beim Rektor der Universität aufgrund dessen politischer Nähe zu Präsident Erdogan ohnehin nicht berücksichtigt worden wäre, habe er die Universität verlassen und sein Studium nicht beendet.

Aufgrund dieser Probleme habe er angefangen, das Gebäude der HDP in E._______ zu besuchen. So sei er insbesondere am Andachtstag zur Gründung der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) mit dem Beschwerdeführer 1 in diesem Gebäude gewesen. Als sie das Gebäude hätten verlassen wollen, seien hunderte Polizisten der Spezialeinheit davorgestanden und hätten die Eingänge kontrolliert. Sie beide seien jedoch nicht kontrolliert worden. Auf dem Heimweg habe er aber bemerkt, dass sie von einem weissen zivilen Polizeiauto verfolgt worden seien. Dieses habe erst von ihnen abgelassen, als sie zu Hause angekommen seien.

B.e Der Beschwerdeführer 1 gab weiter an, einmal gegen seinen Willen in einem zivilen Polizeiwagen mitgenommen worden zu sein. Die Polizisten seien mit ihm 25 Minuten lang zu einer abgelegenen Industriestrasse gefahren. Während der Fahrt hätten sie ihm ein Schreiben gezeigt, in welchem festgehalten gewesen sei, dass er vermisst werde. Ihm sei gesagt worden, dass er, wenn er heute sterben würde, aufgrund dieses Schrei-bens nicht gesucht würde. Ausserdem hätten sie ihm einige Dokumente betreffend seines verstorbenen Onkels väterlicherseits gezeigt. Dabei hät-ten sie ihm gesagt, sie würden seinen Onkel und ihn kennen, er solle sich in Acht nehmen und an keinen Kundgebungen teilnehmen. Ansonsten müsse er "mit einigem rechnen". Daraufhin hätten sie ihn aussteigen lassen, ihn aber sogleich in die Knie gezwungen, festgehalten und mit einer Pistole bedroht. Mit der Drohung, ihn ständig zu beobachten, seien sie schliesslich weggefahren und hätten ihn zurückgelassen.

B.f Zum Onkel väterlicherseits führten beide Beschwerdeführer aus, dieser habe Meinungsverschiedenheiten mit der Familie gehabt, weswegen er "in die Berge gegangen" sei. Als ihr Onkel sich 1996 beziehungsweise 1997 bei einem guten Freund befunden habe, habe dieser ihn angezeigt, woraufhin Polizisten die Wohnung gestürmt und ihn umgebracht hätten.

B.g Des Weiteren gaben beide Beschwerdeführer zu Protokoll, als sie am (...) 2023 beim (...)-Weiher beziehungsweise -Park im Auto (u.a. kurdische) Musik gehört hätten, seien sie von vier Personen aufgefordert worden, die Musik auszuschalten. Als sie sich geweigert hätten, hätten diese Personen sie geschlagen. Während des Übergriffs hätten sie ein Funkgerät aus dem Auto der Angreifer gehört: Dabei hätten sie realisiert, dass es sich um zivile Polizisten handeln müsse, zumal ihr Auto, ein (...), von Zivilpolizisten genutzt werde. Die Attacke habe drei oder fünf Minuten gedauert. Sie seien daraufhin in ein Spital gefahren. Dort hätten sie in Anwesenheit eines Polizeibeamten vom Angriff der zivilen Polizisten erzählt. Im Arztrapport sei diesbezüglich jedoch nichts festgehalten worden; der Arzt habe sich insbesondere geweigert, die Namen der Polizisten in den Rapport aufzunehmen.

Als sie sich nach ihrer Rückkehr aus dem Spital bei einem befreundeten Anwalt darüber erkundigt hätten, wie sie nun weiter vorgehen könnten, habe dieser ihnen aufgrund der gegen sie laufenden Ermittlungsverfahren wegen "Terrorangelegenheiten" geraten, die Türkei zu verlassen.

B.h Schliesslich habe die Polizei den Vater nach ihrer Ausreise, am 25. September 2024, aufgesucht und nach ihnen gefragt.

B.i Der Beschwerdeführer 1 reichte im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens die folgenden Unterlagen zu den Akten des SEM:

- eine Kopie seiner türkischen Identitätskarte;

- einen türkischen Arztbericht vom (...) 2023;

- eine E-Mail-Anzeige bei der Polizei vom (...) 2023;

- einen Untersuchungsbericht vom (...) 2023;

- ein Begleitschreiben zum Ermittlungsbericht vom (...) 2023;

- zwei Schreiben zur Weiterleitung des Ermittlungsberichts an die zuständige Stelle vom (...). und (...) 2023;

- einen Polizeibericht vom (...) 2023 darüber, dass versucht worden sei, den Beschwerdeführer 1 am (...) 2023 an seiner Adresse aufzusuchen;

- ein Verhandlungsprotokoll der Staatsanwaltschaft vom (...) 2023 betreffend ein Verfahren wegen Terrorpropaganda;

- ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom (...) 2023 betreffend ein Verfahren wegen Terrorpropaganda;

- eine Fotografie des Auszugs aus einem Portal in der türkischen Justizdatenbank UYAP vom (...) 2023;

- das Schreiben eines türkischen Anwalts vom (...) 2023;

- die Kopie einer e-Devlet-Abfrage vom (...) 2023.

B.j Der Beschwerdeführer 2 reichte im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens seinen Führerschein und seine Identitätskarte sowie einen türkischen Arztbericht vom (...) 2023 und Dokumente betreffend seinen Onkel zu den Akten.

C. Am 31. Oktober wurden die Verfahren zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zugeteilt.

D. Mit Verfügungen vom 1. März 2024 (eröffnet am 7. März 2024) und 11. April 2024 (eröffnet am 16. April 2024) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositivziffern 1); es lehnte die Asylgesuche ab (Ziffern 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Ziffern 3) sowie den Wegweisungsvollzug an (Ziffern 4 und 5). Ausserdem wurden ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Ziffern 6).

II.

E. Mit Eingabe vom 8. April 2024 liess der Beschwerdeführer 1 beim Bundes-verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, die vorinstanz-liche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht-licher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht.

F. Mit Eingabe vom 9. April 2024 liess der Beschwerdeführer 1 eine Fürsorgebestätigung vom 8. April 2024 sowie die Übersetzungen der Beschwerdebeilagen 5 bis 7 zu den Akten reichen.

G.

G.a Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2024 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und hielt fest, über die prozessualen Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

G.b Mit Vernehmlassung vom 15. April 2024 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihrem Entscheid fest.

G.c Am 3. Mai 2024 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer 1 Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

G.d Innert Frist liess der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 21. Mai 2024 seine Replik einreichen und an den Rechtsbegehren festhalten.

H. Mit Eingaben vom 19. Juli 2024, 6. August 2024 sowie 23. April 2025 liess der Beschwerdeführer 1 folgende Beweismittel zu den Akten des Gerichts nachreichen:

- eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom (...) 2024 in Bezug auf ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung;

- die Übersetzung der Anklageschrift;

- eine Vorladung des Beschwerdeführers 1 zu einer Verhandlung vom (...) 2025 inklusive Übersetzung;

- einen Protokollauszug der Verhandlung vom (...) 2025.

III.

I. Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 liess auch der Beschwerdeführer 2 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantrage ebenfalls, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht.

J.

J.a Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers 1 werde mit demjenigen des Beschwerdeführers 2 koordiniert behandelt. Ausserdem forderte er den Beschwerdeführer 2 auf, seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen und die mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Beweismittel übersetzen zu lassen.

J.b Am 6. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer 2 die Übersetzungen der Beweismittel und eine Fürsorgebestätigung vom 31. Mai 2024 zu den Akten.

J.c Am 28. Juni 2024 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz unter Hinweis auf die nun übersetzten Beweismittel ein, eine Vernehmlassung einzureichen. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

J.d Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2024 hielt die Vorinstanz innert Frist mit ergänzenden Bemerkungen an ihrem Entscheid fest.

J.e Am 17. Juli 2024 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer 2 die Gelegenheit, eine Replik einzureichen.

J.f Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 beantragte die neue Rechtsvertretung des Beschwerdeführers 2, MLaw Meret Bühlmann, aufgrund des Stellenwechsels der bisherigen amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Lea Fritsche, deren Entbindung von ihrem Amt und ihre Einsetzung als neue amtliche Rechtsbeiständin sowie die Erstreckung der Frist zur Einreichung der Replik.

J.g Mit Instruktionsverfügung vom 9. August 2024 trat der Instruktionsrichter auf das Gesuch, MLaw Lea Fritsche sei von ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers 2 zu entbinden, nicht ein und gewährte eine Fristerstreckung in Bezug auf die einzureichende Replik.

J.h Innert Frist liess der Beschwerdeführer 2 mit Eingabe vom 21. August 2024 seine Replik einreichen und hielt an den Rechtsbegehren fest. Der Replik lag ein Gesuch von MLaw Lea Fritsche um Entlassung aus dem amtlichen Mandatsverhältnis vom 25. Juli 2024 bei.

J.i Mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2024 entband der Instruktionsrichter MLaw Lea Fritsche von ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin und setzte MLaw Meret Bühlmann als neue amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers 2 ein.

K. Mit Eingaben vom 10. und 24. Februar, 24. März und 19. November 2025 liess der Beschwerdeführer 2 folgende Beweismittel zu den Akten des Gerichts nachreichen:

- ein Schreiben der Staatsanwaltschaft in Bezug auf ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung inklusive Übersetzung;

- einen Beschluss in sonstiger Sache zur Ausstellung eines Haft-befehls vom (...) 2024 in Bezug auf das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung inklusive Übersetzung;

- die Fotografie eines Polizeiautos.

Erwägungen (71 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs sind die Beschwerdeverfahren E-2130/2024 und E-3091/2024 zu vereinigen. Es ist damit über die beiden Rechtsmittel in einem Urteil zu befinden.

E. 4.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen der beiden Beschwerdeführer sind vorab zu prüfen.

E. 4.2 Für die vom Beschwerdeführer 1 beantragte - aber letztlich nicht begründete - Rückweisung der Sache zwecks Vervollständigung des Sach-verhalts besteht keine Veranlassung. Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt und aus den Akten sind auch keine anderen Verfahrensfehler erkennbar; insbesondere hat das SEM eine hinreichende Einzelfallprüfung vorgenommen. Der Umstand, dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einer anderen Einschätzung gelangt als vom Beschwerdeführer gefordert, lässt noch nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen.

E. 4.3 Auch die vom Beschwerdeführer 2 beantragte Rückweisung der Sache - weil die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel nicht in den Entscheid des SEM eingeflossen seien - erweist sich als unberechtigt, zumal die Beweismittel offenbar bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten eingebracht werden können. Die Vorinstanz konnte sich im Rahmen des Ver-nehmlassungsverfahrens dazu äussern; der Beschwerdeführer konnte hierzu in seiner Replik Stellung nehmen. Des Weiteren sind auch aus diesen Akten keine Verfahrensmängel erkennbar.

E. 4.4 Die entsprechenden Eventualbegehren sind abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine sogenannte Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3).

E. 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachflucht-gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 5.4 Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht relevant, wenn sich Verfolgungshandlungen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG voraussichtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).

E. 5.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung der beiden Verfügungen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer seien insgesamt nicht flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Im Wesentlichen führte es Folgendes aus:

E. 6.1.1 In Bezug auf die Behelligungen während der Gymnasial- und Studienzeit durch den Lehrer, die Mitstudenten oder das Sicherheitspersonal beziehungsweise durch die Basketballtrainerin und den Vertreter des Jugendnationalvereins handle es sich um Übergriffe von Dritten. Es sei den Beschwerdeführern zuzumuten gewesen, sich deswegen an die zuständigen Instanzen zu wenden. Ausserdem würden die erlittenen Nachteile in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen würden.

E. 6.1.2 Auch der angeblich durch Zivilpolizisten verübte Übergriff am (...)-Weiher erreiche die flüchtlingsrechtlich geforderte Intensität nicht. Dies werde durch den Umstand bestätigt, dass es den Beschwerdeführern möglich gewesen sei, ohne weitere Probleme das Krankenhaus aufzusuchen. Ausserdem sei die Motivation der Angreifer unklar. Der Beschwerdefüh-rer 2 vermute lediglich, dass diese in Zusammenhang mit dem Onkel väterlicherseits stehe. Im Übrigen handle es sich bei der Aussage, dass es sich bei den Tätern um Zivilpolizisten gehandelt habe, lediglich um eine nicht belegte Parteibehauptung. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei für ein gemeldetes Delikt wie Ruhestörung Zivil-polizisten hätte aussenden sollen. Schliesslich erreiche auch der Vorfall mit den Polizisten, die dem Beschwerdeführer 1 in einem Auto seine Vermisstenmeldung gezeigt und ihn daraufhin mit einer Waffe bedroht haben sollen, die flüchtlingsrechtlich geforderte Intensität nicht. Es sei in beiden Fällen davon auszugehen, dass es sich nicht um eine Kontinuität polizeilichen Handelns, sondern um Handlungen einzelner Polizeibeamter gehandelt habe. Dies zeige auch das Auftauchen der Polizei beim Vater der Beschwerdeführer am (...) 2023. Dort hätten die Polizisten lediglich nach den Beschwerdeführern gefragt und den Vater gebeten, sich zu melden, falls dieser etwas von ihnen hören würde. Schliesslich lebe die gesamte Familie noch am selben Wohnort.

E. 6.1.3 Darüber hinaus würden weder der Beschwerdeführer 1 noch der Beschwerdeführer 2 über ein herausragendes politisches Profil verfügen. Sie hätten lediglich an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen, im Gebäude der HDP in E._______ verkehrt und insbesondere Freiwilligenarbeit für die HDP geleistet. Insbesondere seien die beiden auch keine Parteimitglieder gewesen oder hätten eine exponierte Stellung innerhalb der Partei innegehabt.

E. 6.1.4 In Bezug auf das gegen den Beschwerdeführer 1 eröffnete Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation sei festzuhalten, dass den eingereichten Beweismitteln keine Hinweise auf einen Festnahme- beziehungsweise Vorführ- oder Haftbefehl entnommen werden könnten. Dasselbe treffe, insbesondere mangels eingereichter Beweismittel, auch auf den Beschwerdeführer 2 zu. Das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, sei daher als gering einzuschätzen. Dies werde durch die legale Ausreise der Beschwerdeführer bestätigt. Schliesslich befinde sich das durch Beweismittel belegte Verfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 beziehungsweise das vom Beschwerdeführer 2 behauptete Verfahren noch auf Ermittlungsstufe; es seien mithin noch keine Gerichtsverfahren eröffnet worden. Damit sei offen, ob diese in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden.

E. 6.1.5 Darüber hinaus sei auffällig, dass die Beiträge des Beschwerdeführers 1 in den Sozialen Medien in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise und dem Asylgesuch stehen würden. Daraus lasse sich schliessen, dass dieser die hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Des Weiteren sei bezüglich den auf den Sozialen Medien veröffentlichten Beiträgen des Beschwerdeführers 1 darauf hinzuweisen, dass die Vorwürfe der türkischen Behörden nicht offensichtlich haltlos seien. Der Beschwerdeführer 1 habe gewaltsame Aktionen der Hêzên Parastian Gel (HPG; bewaffnete Einheiten der PKK [Anmerkung BVGer]) weiterverbreitet und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutgeheissen. Damit entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer 1 heisse den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Sicherheitskräfte gut. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine damit rechtsstaatlich legitim.

E. 6.1.6 Schliesslich sei in Bezug auf die von den Beschwerdeführern befürchtete Reflexverfolgung aufgrund ihres Onkels festzuhalten, dass eine solche nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegeben sei. Bei behördlichen Nachforschungen gegenüber von Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen sei bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass anzunehmen. Dies treffe auch auf die Beschwerdeführer zu. Ihr Onkel sei bereits (...) verstorben. Zwar sei der Beschwerdeführer 1 beim Vorfall mit der Vermisstenmeldung auf den Onkel angesprochen worden, jedoch sei auch diesfalls bloss von einer Handlung einzelner Polizisten auszugehen. Dass der Übergriff am (...)-Weiher ebenfalls in Verbindung mit dem Onkel stehe, sei überdies eine reine Vermutung. Eine Kontinuität polizeilichen Handelns aufgrund der Beziehung zum verstorbenen Onkel sei damit nicht erkennbar.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer 1 liess zur Begründung seiner Beschwerde nach erneuten Ausführungen zu seiner Biografie sowie zu den bereits in seiner Anhörung vorgebrachten Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes ausführen:

E. 6.2.1 Sein politisches Engagement habe mit dem Umzug ins nationalistisch geprägte C._______ im Jahr 2021 begonnen, wo er als Kurde Anfeindungen und Schikanen ausgesetzt gewesen sei. Die Übergriffe durch den Lehrer, die Mitstudenten und das Sicherheitspersonal würden zeigen, dass er als politische Person wahrgenommen worden sei und mit seinem Verhalten angeeckt sei. Diese Wahrnehmung sei im Hinblick auf sein politisches Profil wichtig, das gemäss dem SEM "nicht herausragend" sei.

E. 6.2.2 In Bezug auf den zivilpolizeilichen Übergriff mit der Vermisstenmeldung sei festzuhalten, dass er nicht zufällig aufgegriffen worden sei, sondern die Beamten gezielt auf der Suche nach ihm gewesen seien. Dies zeige die vorbereitete Vermisstenanzeige. Es handle sich damit um eine individuelle Verfolgungshandlung. Dass die Beamten ihrer Drohung, ihn fortan zu überwachen, Folge geleistet hätten, zeige das kurz danach gegen ihn eröffnete Ermittlungsverfahren wegen seinen Beiträgen in den Sozialen Medien. Es könne damit entgegen der Auffassung des SEM von behördlicher Kontinuität ausgegangen werden.

E. 6.2.3 Des Weiteren sei auch von einer genügend intensiven Verfolgung auszugehen. Er sei sowohl körperlich angegriffen als auch entführt und bedroht worden. Dass der türkische Staat derart rasch und eindringlich reagiert habe, lasse befürchten, dass künftig noch intensivere Einschüchterungsversuche drohen würden. Ausserdem hätten die Behörden mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens unter Beweis gestellt, dass sie sein politisches Engagement konsequent und mit allen Mitteln unterbinden wollten.

E. 6.2.4 Es gelte auch zu berücksichtigen, dass er aus einer politisch aktiven und berüchtigten Familie komme. So sei nicht nur sein Onkel, sondern auch 13 weitere Familienmitglieder seit 1991 verhaftet, gefoltert und oder getötet worden. Damit sei schon familiär bedingt von einem nicht unbedeutenden politischen Profil auszugehen. Ebenso könne der Einschätzung des SEM, dass ihm keine ernsthaften Reflexverfolgungsmassnahmen drohen würden, nicht zugestimmt werden. Er habe wegen seines Onkels bereits schwerwiegende Nachteile erlitten und sei den Behörden in der Folge mit seinen politischen Aktivitäten aufgefallen, weshalb Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien.

E. 6.2.5 Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass mittlerweile ein zweites Ermittlungsverfahren, dieses Mal wegen Präsidentenbeleidigung, gegen ihn eingeleitet worden sei. Das Gericht habe in diesem Verfahren am (...) 2024 einen Vorführbefehl verfügt. Da er die Vorwürfe nicht bestreite, sei davon auszugehen, dass sowohl das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung als auch jenes wegen Propaganda für eine terroristische Orga-nisation zur Anklage und zur Verurteilung führen würden, sollte er in die Türkei zurückkehren müssen.

E. 6.2.6 Der Beschwerdeführer 1 liess zur Untermauerung seiner Beschwerdebegehren mehrere Beweismittel zu den Akten reichen. Neben der Vollmacht und der vorinstanzlichen Verfügung wurden in Bezug auf das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Vorführbefehl vom (...) 2024, ein Beschluss in sonstiger Sache zur Anordnung eines Vorführbefehls vom (...) 2024, ein Antrag der Staatsanwaltschaft für die Genehmigung der strafrechtlichen Verfolgung vom (...) 2024, die Fotografie eines Auszugs aus dem UYAP vom (...) 2024 sowie eine Bestätigung der HDP vom (...) 2024 inklusive Übersetzung eingereicht.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer 2 liess zur Begründung seiner Beschwerde - ebenfalls nach Ausführungen zu seiner Biografie sowie zu den bereits in seiner Anhörung vorgebrachten Fluchtgründen - im Wesentlichen Folgendes ausführen:

E. 6.3.1 Es bestehe sehr wohl eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung aufgrund seiner politisch aktiven Verwandtschaft. So seien neben seinem Onkel väterlicherseits seit 1991 13 weitere Verwandte inhaftiert, gefoltert oder getötet worden. Die Aussage der Zivilpolizisten am (...)-Weiher, ihn zu kennen, unterstreiche diese Befürchtung ebenfalls.

E. 6.3.2 Mittlerweile seien gegen ihn ausserdem konkrete Verfahrensschritte beziehungsweise eine Anklage wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet beziehungsweise erhoben worden. Damit würden in der Türkei asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen vorliegen.

E. 6.3.3 Auch beim Übergriff der Zivilpolizisten am (...)-Weiher sei von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die türkischen Behörden auszugehen. Der Behauptung des SEM, es könne sich ebenfalls um Dritte gehandelt haben, die sich an der Musik gestört hätten, sei entgegen-zuhalten, dass dies sehr unwahrscheinlich sei; dies umso mehr, als das SEM eine Erklärung schuldig bleibe, wer ausser der Polizei oder einer ähnlichen Strafverfolgungsbehörde heutzutage noch ein Funkgerät in Fahrzeugen installiert habe.

E. 6.3.4 Der Beschwerdeführer 2 liess zur Untermauerung seiner Beschwerdebegehren mehrere Beweismittel zu den Akten reichen. Neben der Vollmacht und der vorinstanzlichen Verfügung wurden zwei Anzeigen vom (...) 2023, ein Trennungsbeschluss vom (...) 2023, ein staatsanwaltliches Schreiben vom (...) 2023, ein Überweisungsbericht vom (...) 2023, ein Referenzschreiben seines türkischen Anwalts vom (...) 2023, die Kopie eines UYAP-Auszugs vom (...) 2023 sowie eine Bestätigung der HDP vom (...) 2024 eingereicht.

E. 6.4.1 In ihrer Vernehmlassung zum Rechtsmittel des Beschwerdeführers 1 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerde neue Beweismittel in Bezug auf ein gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleitetes Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung enthalte. Die eingereichten Dokumente würden jedoch abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen. Aus den Akten sei ersichtlich, dass ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren, indessen noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Es bleibe damit offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Schliesslich würden die eingereichten Dokumente über keine (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale verfügen, weswegen sie sehr einfach zu fälschen seien und damit einen geringen Beweiswert hätten.

E. 6.4.2 In ihrer Vernehmlassung zum Rechtsmittel des Beschwerdeführers 2 hielt die Vorinstanz fest, es sei erstaunlich, dass nun Beweismittel datiert auf (...) bis (...) 2023 eingereicht worden seien, womit dem Beschwerdeführer 2 diese bereits während des erstinstanzlichen Asylverfahrens vorgelegen haben müssten. Hinsichtlich des Bestätigungsschreibens der HDP vom April 2024 sei darauf hinzuweisen, dass dieses nach wie vor den alten Namen der Partei trage, welcher jedoch bereits im Oktober 2023 geändert worden sei. Darüber hinaus handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, welches dem Beschwerdeführer 2 lediglich niederschwellige Tätigkeiten anrechnen würde. Das unterstütze die Ansicht des SEM, dass der Beschwerdeführer 2 über kein nennenswertes politisches Profil verfüge. Aus den weiteren Beweismitteln gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer 2 wegen Präsidentenbeleidung und wegen öffentlicher Anprangerung der Militär- oder Sicherheitsorganisation des Staates ermittelt werde. Es sei aus den Akten jedoch nicht ersichtlich, dass ein Festnahme-, Vorführ- oder Haftbefehl erlassen worden sei. Des Weiteren befinde sich das Verfahren auf Ermittlungsebene; ein Gerichtsverfahren sei mithin noch nicht eröffnet worden. Ausserdem falle auf, dass die Beiträge des Beschwerdeführers 2 gemäss den eingereichten Beweismitteln in engem zeitlichem Zusammenhang mit dessen Ausreise und seinem Asylgesuch stünden. Darüber hinaus würden die Beiträge auf den Sozialen Medien nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermitteln. Die Aussage des Beschwerdeführers 2, er nütze sein Facebook-Konto nicht sehr aktiv, unterstreiche diese Auffassung. Die Aktenlage spreche damit dafür, dass der Beschwerdeführer 2 die in der Türkei gegen ihn hängigen Ermittlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen, was rechtsmissbräuchlich sei. Schliesslich könne bezüglich der Rechtmässigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe aus den Akten geschlossen werden, dass diese nicht offensichtlich haltlos seien. Seine den Präsidenten betreffenden Beiträge würden als ehrverletzend gewertet werden. Die anderen Beiträge würden schliesslich die gewaltsamen Aktionen insbesondere der PKK loben.

E. 6.5.1 In seiner Replik liess der Beschwerdeführer 1 an seinen Beschwerdebegehren festhalten und im Wesentlichen einwenden, es seien keine konkreten Hinweise dafür zu finden, dass die Beweismittel gefälscht seien. Insbesondere sei es für die in Frage stehenden Unterlagen typisch, dass es sich um standardisierte, aus Textbausteinen bestehende Dokumente handle. Es könne somit nicht darauf verzichtet werden, konkret nach Fälschungsmerkmalen zu suchen. Es sei von der Echtheit der Dokumente auszugehen. Schliesslich seien aus den Akten keine Hindernisse ersichtlich, die einer Strafverfolgung durch die türkischen Behörden entgegenstehen würden, zumal er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht bestreite und der Sachverhalt erstellt sei.

E. 6.5.2 Der Beschwerdeführer 2 liess in seiner Replik im Wesentlichen ausführen, aus der Argumentationslinie des SEM, wonach die Wahrscheinlich-keit einer Verurteilung gering sei, könne nicht abgeleitet werden, dass im vorliegenden Fall verlässlich davon ausgegangen werden könne, er werde bei seiner Rückkehr in die Türkei ebenfalls nicht angeklagt. Eine statistische Auswertung widerspreche ausserdem der gesetzlich geforderten Einzelfallprüfung. Weiter müsse das SEM, auch wenn es von einem geringen Beweiswert der eingereichten Beweismittel ausgehe, dies konkret begründen; eine pauschale Annahme, dass gefälschte Gerichtsakten in der Türkei erhältlich seien, reiche nicht. Schliesslich bestreite er nicht, dass die Veröffentlichung von gewaltverherrlichenden Inhalten sowohl in der Türkei als auch in der Schweiz straf- und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Er bestreite jedoch die Schlussfolgerung des SEM, wonach es sich bei beiden Ländern um Rechtsstaaten handle. In der Türkei sei sodann auch nicht der Straftatbestand an sich, sondern die damit verbundene Straffolge rechtsstaatlich problematisch.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt hat. Die Einwände in den Beschwerden beschränken sich im Wesentlichen auf Wiederholungen im Zusammenhang mit den Behelligungen und Diskriminierungen durch Dritte sowie durch die türkischen Behörden, die Reflexverfolgung aufgrund des Onkels sowie die hängigen Ermittlungs- beziehungsweise Gerichtsverfahren. Weder die entsprechenden Ausführungen in den Beschwerdeschriften und jene in den Repliken noch die eingereichten Beweismittel führen zu einer anderen Betrachtungsweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. hiervor zusammengefasst unter E. 6.1 und 6.3). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

E. 7.2.1 Bezüglich der geltend gemachten Behelligungen und Bedrohungen der Beschwerdeführer durch den Lehrer, die Mitstudenten, das Sicherheitspersonal, die Basketballtrainerin und den Vertreter des Jugendnationalvereins - mithin durch Dritte - aufgrund ihrer kurdischen Herkunft verkennt das Gericht nicht, dass diese für die Beschwerdeführer belastend gewesen sind. Indes ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, aufgrund ihrer Angaben nicht davon auszugehen, dass sie ein Ausmass angenommen haben, welches einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht hat. Ange-hörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei sind regelmässig Benachteiligungen ausgesetzt. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffende Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel - und auch vorliegend - nicht erreichen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1).

E. 7.2.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte - wie sie die Beschwerdeführer vorliegend insbesondere während ihrer Gymnasial- und Universi-tätszeit geltend machen - ist zudem aufgrund der Subsidiarität des flücht-lingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Aus den Akten ist indes nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer den türkischen Behörden die Gelegenheit gegeben haben, sie vor solchen Repressalien zu beschützen. Da das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6061/2025 vom 3. September 2025 E. 6.4 m.w.H.), können die Beschwerdeführer in ihren Asylverfahren nur schon deswegen nichts aus diesen Vorbringen für sich ableiten. Zudem erreichen die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Behelligungen (Verfälschung einer Anwesenheitsliste, Ergreifen der Halskette, Bedrohung und Beschimpfungen sowie Trainings- und Spielverbot) auch nicht die flüchtlingsrechtlich relevante Intensität.

E. 7.2.3 In Bezug auf die beiden angeblichen Übergriffe durch Zivilpolizisten ist darauf hinzuweisen, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch das Gericht gewisse Vorbehalte darüber hat, ob es sich beim Vorfall am (...)-Weiher tatsächlich um Polizeibeamte gehandelt hat. Angenommen, es habe sich sowohl beim Vorfall mit der Vermisstenanzeige als auch beim Vorfall beim (...)-Weiher um in Zivil auftretende Polizisten gehandelt, ist den Vorbringen der Beschwerdeführer im Übrigen entgegenzuhalten, dass es ihnen trotz der polizeilichen Übergriffe zuzumuten gewesen wäre, die Vorfälle zur Anzeige zu bringen. Wie bereits erwähnt, geht das Gericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden aus. Falls eine Anzeige bei der Polizei, deren Mitglieder mithin für die Übergriffe verantwortlich gewesen sein sollen, wider Erwarten nicht zumutbar gewesen wäre oder sie mit ihren Anliegen auf kein Gehör gestossen wären, hätten sie, wenn nötig, den ihnen zustehenden Schutz auf dem Rechtsweg beziehungsweise über eine höhere Instanz erstreiten können.

E. 7.3.1 Selbst bei Annahme der Echtheit der eingereichten Beweismittel in Bezug auf die gegen die Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisa-tion halten die Verfahren den im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 definierten Anforderungen nicht stand:

E. 7.3.2 Allein die Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroristische Or-ganisation führt nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. a.a.O. E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet praxisgemäss ebenfalls noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Das Bundesverwaltungs-gericht sieht demnach keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere - namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte - Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei den sogenannten Social-Media-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den Sozialen Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.1 ff.; Urteil des BVGer D-5316/2024 vom 28. März 2025 E. 6.2).

E. 7.3.3 Bei unterstellter Authentizität der eingereichten Dokumente ist davon auszugehen, dass sich das gegen den Beschwerdeführer 2 laufende Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung aufgrund des ausgestellten Vorführbefehls im Stadium des Ermittlungsverfahrens befindet. Auch die beiden Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation befinden sich gemäss Aktenlage im Ermittlungsstadium. Damit ist gegen die Beschwerdeführer in dieser Hinsicht noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. In Bezug auf das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung des Beschwerdeführers 1 liegt bei den Akten eine Anklageschrift, datiert auf den (...) 2024. Damit bleibt indes sowohl bei den beiden Verfahren bezüglich Terrorpropaganda als auch bei denjenigen bezüglich Präsidenten-beleidigung offen, ob das zuständige türkische Gericht allfällige Anklagen beziehungsweise die bereits erfolgte Anklage als begründet ansehen und annehmen sowie ein Strafverfahren eröffnen wird, ob die Beschwerdeführer verurteilt würden und ob eine allfällige Verurteilung - aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe - von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde.

E. 7.3.4 Darüber hinaus fällt auf, dass die aktuellsten eingereichten Dokumente in den Verfahren wegen Terrorpropaganda vom (...) 2023 (für den Beschwerdeführer 1; vgl. SEM-act. 15/26 ID-012) beziehungsweise vom (...) 2023 (für den Beschwerdeführer 2; vgl. Beschwerdebeilage 8) sowie in den Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung vom (...) 2025 (für den Beschwerdeführer 1; vgl. BVGer-act. 9) sowie vom (...) 2024 (für den Beschwerdeführer 2; vgl. BVGer-act. 12) stammen und folglich schon vor einiger Zeit erstellt wurden. Die Beschwerdeführer haben seither in ihren Eingaben keine weiteren Unterlagen zu den angeblich gegen sie laufenden Verfahren eingereicht. Unter diesen Umständen ist auch fraglich, ob die eingeleiteten Verfahren fortgesetzt worden und damit noch hängig oder ob sie nicht zwischenzeitlich eingestellt worden sind.

E. 7.3.5 Bei dieser Sachlage ist damit gänzlich offen, ob die dargelegten Verfahren zu einer Verurteilung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe führen würden, zumal nur ein Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Aktivitäten in den Sozialen Medien tatsächlich zu einem belastenden Strafurteil kommt (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8 sowie Urteile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4 und E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5).

E. 7.3.6 Die Beschwerdeführer sind sodann bislang strafrechtlich unbescholten und ihr politisches Engagement ist - trotz der in den Akten ersichtlichen Beiträge in den Sozialen Medien - insbesondere gestützt auf ihre zu Protokoll gegebenen Aussagen als niederschwellig zu bezeichnen, was ebenfalls nicht dafür spricht, dass sie bei nach wie vor hängigen Verfahren eine längere, unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe zu befürchten hätten. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass beide Beschwerdeführer nicht Mitglieder der HDP sind (vgl. für den Beschwerdeführer 1 SEM-act. 16/16 F62 und für den Beschwerdeführer 2 SEM-act. 15/16 F49) und diese lediglich mit Freiwilligenarbeit unterstützt und an Veranstaltungen beziehungsweise Kundgebungen der Partei teilgenommen haben (vgl. für den Beschwerdeführer 1 SEM-act. 16/16 F62 f. sowie für den Beschwerdeführer 2 15/16 F50). Dadurch haben die Beschwerdeführer nicht den Eindruck politischer Aktivisten vermittelt. Zudem hätten sie im Rahmen der Gerichtsverfahren Gelegenheit, sich gegen die Anschuldigungen zu verteidigen. Wie das SEM nämlich zu Recht bemerkt hat (für den Beschwerdeführer 1 Verfügung vom 1. März 2024 S. 8 sowie für den Beschwerdeführer 2 Vernehmlassung vom 15. Juli 2024 S. 2), bestehen durchaus gute Gründe für die Annahme, dass es sich um von ihnen absichtlich provozierte Verfahren zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz handelt, nachdem die fraglichen Beiträge in den Sozialen Medien in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführ aus der Türkei stehen (vgl. für den Beschwerdeführer 1 bspw. SEM-act. 16/16 F58 oder für den Beschwerdeführer 2 Beschwerdebeilage 7). Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung an das erwähnte Referenzurteil erscheint - selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es mit je zwei Verfahren zu einer Kumulation von Delikten und damit einer Verschärfung der Strafe kommen könnte - die Wahrscheinlichkeit gering, dass ihnen eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe droht oder drohen könnte.

E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht schliesslich in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familien-angehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5041/2020, E-5043/2020 vom 3. Mai 2024 E. 5.2.2 m.w.H.).

E. 7.4.2 Unter der Annahme, die Vorfälle mit der Vermisstenanzeige und am (...)-Weiher stünden wirklich in Verbindung mit dem Onkel väterlicherseits, ist (bei Annahme der Authentizität der eingereichten Beweismittel) festzustellen, dass die türkischen Behörden diesen im Jahr (...) bei einer polizeilichen Razzia getötet haben (vgl. SEM-act. des Beschwerdeführers 2 6/18 ID-004). Damit fällt einer der zentralen Risikofaktoren für eine Reflexverfolgung dahin, nämlich die Annahme der Behörden, der Verwandte könnte enge Kontakte mit dem Hauptverfolgten unterhalten und eine Verfolgung des Angehörigen könnte zu dessen Festsetzung führen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer erst nach der Tötung des besagten Onkels zur Welt ge-kommen sind; mithin keinen persönlichen Kontakt zu ihm gepflegt haben können. Insofern erscheint das Risiko einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Reflexverfolgung gering, zumal die Beschwerdeführer nicht über ein relevantes politisches Profil verfügen (vgl. hierzu 7.3.5).

E. 7.4.3 Schliesslich können die Beschwerdeführer auch aus den in den Beschwerden aufgeführten 13 weiteren Verwandten, die aufgrund ihrer Nähe zur PKK von Repressalien der türkischen Behörden betroffen gewesen sein sollen, nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal es sich um unbelegte Parteibehauptungen handelt und die erwähnten Vorfälle allesamt 20 bis 34 Jahre zurückliegen.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-lung einer solchen. Die Wegweisungen wurden demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung in den vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,§§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisungen sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).

E. 9.3.3 Ferner erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Sie haben den Erwägungen des SEM in ihren Rechtsmitteln diesbezüglich nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Sie sind jung, verfügen beide über Schuldbildung und berufliche Erfahrung in verschiedenen Branchen und haben keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht. Schliesslich existiert in der Türkei ein familiäres Beziehungsnetz, das sie bei ihrer Rückkehr unterstützen kann. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten werden.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisungen auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisungen auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügungen vom 3. Mai 2024 und 28. Juni 2024 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

E. 11.2 In der Zwischenverfügung vom 3. Mai 2024 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Dieser ist demnach durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Replik vom 21. Mai 2024 wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher ein zeitlicher Gesamtaufwand von 10.85 Honorarstunden und Auslagen von Fr. 43.20 geltend gemacht wird. Unter Berücksichtigung der drei kurzen nachträglichen Beweismitteleingaben ist von einem geltend gemachten Zeitaufwand von insgesamt rund 11.5 Stunden auszugehen, was den konkreten Verfahrensumständen nicht vollumfänglich angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitaufwands von 8.5 Stunden ist ein Honorar von Fr. 2'100.- (inkl. hochgerechneten Aus-lagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen und durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten.

E. 11.3 In der Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 wurde schliesslich auch das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und mit Zwischenverfügung vom 29. August 2024 seine derzeitige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Dieser ist demnach durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Replik vom 21. August 2024 wurde eine Kostennote der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende zu den Akten gereicht, in welcher ein zeitlicher Gesamtaufwand von 8 Honorarstunden und Auslagen von Fr. 40.- (Porti und Kopien) geltend gemacht wird. Unter Berücksichtigung der vier nachträglichen Beweismitteleingaben ist von einem geltend gemachten Zeitaufwand von insgesamt rund 9.5 Stunden auszugehen, was den konkreten Verfahrensumständen angemessen erscheint. Damit ist - unter Berücksichtigung des in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes von maximal 150 Franken bei nicht-anwaltlicher Verbeiständung - ein Honorar von Fr. 1'480.- (inkl. hochgerechneten Auslagen) zuzusprechen und durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren E-2130/2024 und E-3091/2024 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. 4.1 Der amtlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers 1, Rechts-anwältin Laura Aeberli, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'100.- zugesprochen. 4.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers 2, MLaw Meret Bühlmann, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'480.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Michelle Truffer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-2130/2024, E-3091/2024

Urteil vom 11. Mai 2026

Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz),

Richterin Contessina Theis,

Richterin Regina Derrer,

Gerichtsschreiberin Michelle Truffer.

Parteien

1. A._______, geboren am (...), Türkei,

vertreten durch Advokatin Laura Aeberli, (...),

(...),

Beschwerdeführer 1,

Verfahren E-2130/2024,

sowie

2. B._______, geboren am (...), Türkei

vertreten durch MLaw Meret Bühlmann,

(...),

(...),

Beschwerdeführer 2,

Verfahren E-3091/2024,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügungen des SEM vom 1. März 2024 und 11. April 2024.

Sachverhalt:

I.

A. Die Beschwerdeführer, zwei kurdische Brüder, verliessen die Türkei eigenen Angaben zufolge am (...) 2023 legal mit ihren Pässen auf dem Luftweg. Am 11. September 2023 stellten sie in der Schweiz Asylgesuche.

B.

B.a Die Anhörungen zu den Asylgründen fanden am 25. Oktober 2023 statt.

B.b Beide Beschwerdeführer brachten im Wesentlichen vor, sich bereits seit ihrer Zeit am Gymnasium für Politik zu interessieren. Sie seien zwar Unterstützer der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) aber keine Mitglieder und hätten lediglich Freiwilligenarbeit geleistet. So hätten sie unter anderem vor den Wahlen Broschüren verteilt, an Dialogen und an den sogenannten Samstagskundgebungen der Mütter teilgenommen.

B.c Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, als er an die Universität nach C._______ gegangen sei, habe er einige kurdische Freunde gehabt, mit denen er Kurdisch gesprochen habe. Einem nationalistischen Lehrer habe dies missfallen, weswegen dieser seine Unterschrift von der Abwesenheitsliste habe streichen lassen. So sei der Eindruck erweckt worden, er habe nicht am Unterricht teilgenommen.

Neben seinem Lehrer sei er aber auch von Kommilitonen behelligt worden. So habe ihn im November 2022 ein Mitstudent, der Vorsteher des "(...)-Jugendvereins" gewesen sei, an der Bushaltestelle vor dem Studentenwohnheim an seiner Halskette gepackt. Als er sich nicht auf den Angreifer eingelassen habe, sei dieser zum Studentenwohnheim vorgelaufen. Er selbst sei erst kurz vor der Sperrstunde beim Wohnheim angekommen. Das Sicherheitspersonal am Eingang, welches ebenfalls nationalistisch beziehungsweise idealistisch gewesen sei, habe ihn daraufhin aufgrund seines angeblich verspäteten Ankommens gezwungen, ein Protokoll zu unterschreiben, in dem eine falsche, viel zu späte Ankunftszeit angegeben gewesen sei.

Derselbe Kommilitone sei drei oder vier Tage später mit einem weiteren "Idealistenfreund" in sein Zimmer gekommen. Dort hätten sie ihn gefragt, ob er wisse, wer dieses Jahr ihr Vorsteher sei und wer nächstes Jahr ihr Vorsteher sein werde. Als er dies verneint habe, hätten die beiden ihn darüber informiert, dass es sich um einen "brutalen Menschen" handle, der alle, die ihm keine Folge leisten würden, zusammenschlage. Er sei daraufhin aus dem Wohnheim in eine eigene Wohnung gezogen. Da er künftig für die Miete habe aufkommen müssen, habe er seinen Studienaufgaben nicht nachkommen können.

B.d Auch der Beschwerdeführer 2 trug vor, er sei während seiner Gymnasial- und Universitätszeit aufgrund seiner kurdischen Abstammung behelligt worden. So sei ihm von seiner nationalistischen Basketballtrainerin verboten worden, zu trainieren und zu spielen. Als er einen Schulkollegen, der Leiter eines Jugendnationalvereins gewesen sei, zu einem Treffen dieses Vereins begleitet habe, sei er von einem Mann, der wohl eine noch höhere Position in diesem Verein innegehabt habe, aus dem Raum verwiesen worden.

An der Universität in D._______ sei die Situation zwischen den Idealisten und den Kurden schliesslich noch heftiger gewesen. Gewaltanwendungen sei-en immer präsent gewesen; sowohl während der Vorlesungen als auch ausserhalb der Universität. Da eine Anzeige beim Rektor der Universität aufgrund dessen politischer Nähe zu Präsident Erdogan ohnehin nicht berücksichtigt worden wäre, habe er die Universität verlassen und sein Studium nicht beendet.

Aufgrund dieser Probleme habe er angefangen, das Gebäude der HDP in E._______ zu besuchen. So sei er insbesondere am Andachtstag zur Gründung der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) mit dem Beschwerdeführer 1 in diesem Gebäude gewesen. Als sie das Gebäude hätten verlassen wollen, seien hunderte Polizisten der Spezialeinheit davorgestanden und hätten die Eingänge kontrolliert. Sie beide seien jedoch nicht kontrolliert worden. Auf dem Heimweg habe er aber bemerkt, dass sie von einem weissen zivilen Polizeiauto verfolgt worden seien. Dieses habe erst von ihnen abgelassen, als sie zu Hause angekommen seien.

B.e Der Beschwerdeführer 1 gab weiter an, einmal gegen seinen Willen in einem zivilen Polizeiwagen mitgenommen worden zu sein. Die Polizisten seien mit ihm 25 Minuten lang zu einer abgelegenen Industriestrasse gefahren. Während der Fahrt hätten sie ihm ein Schreiben gezeigt, in welchem festgehalten gewesen sei, dass er vermisst werde. Ihm sei gesagt worden, dass er, wenn er heute sterben würde, aufgrund dieses Schrei-bens nicht gesucht würde. Ausserdem hätten sie ihm einige Dokumente betreffend seines verstorbenen Onkels väterlicherseits gezeigt. Dabei hät-ten sie ihm gesagt, sie würden seinen Onkel und ihn kennen, er solle sich in Acht nehmen und an keinen Kundgebungen teilnehmen. Ansonsten müsse er "mit einigem rechnen". Daraufhin hätten sie ihn aussteigen lassen, ihn aber sogleich in die Knie gezwungen, festgehalten und mit einer Pistole bedroht. Mit der Drohung, ihn ständig zu beobachten, seien sie schliesslich weggefahren und hätten ihn zurückgelassen.

B.f Zum Onkel väterlicherseits führten beide Beschwerdeführer aus, dieser habe Meinungsverschiedenheiten mit der Familie gehabt, weswegen er "in die Berge gegangen" sei. Als ihr Onkel sich 1996 beziehungsweise 1997 bei einem guten Freund befunden habe, habe dieser ihn angezeigt, woraufhin Polizisten die Wohnung gestürmt und ihn umgebracht hätten.

B.g Des Weiteren gaben beide Beschwerdeführer zu Protokoll, als sie am (...) 2023 beim (...)-Weiher beziehungsweise -Park im Auto (u.a. kurdische) Musik gehört hätten, seien sie von vier Personen aufgefordert worden, die Musik auszuschalten. Als sie sich geweigert hätten, hätten diese Personen sie geschlagen. Während des Übergriffs hätten sie ein Funkgerät aus dem Auto der Angreifer gehört: Dabei hätten sie realisiert, dass es sich um zivile Polizisten handeln müsse, zumal ihr Auto, ein (...), von Zivilpolizisten genutzt werde. Die Attacke habe drei oder fünf Minuten gedauert. Sie seien daraufhin in ein Spital gefahren. Dort hätten sie in Anwesenheit eines Polizeibeamten vom Angriff der zivilen Polizisten erzählt. Im Arztrapport sei diesbezüglich jedoch nichts festgehalten worden; der Arzt habe sich insbesondere geweigert, die Namen der Polizisten in den Rapport aufzunehmen.

Als sie sich nach ihrer Rückkehr aus dem Spital bei einem befreundeten Anwalt darüber erkundigt hätten, wie sie nun weiter vorgehen könnten, habe dieser ihnen aufgrund der gegen sie laufenden Ermittlungsverfahren wegen "Terrorangelegenheiten" geraten, die Türkei zu verlassen.

B.h Schliesslich habe die Polizei den Vater nach ihrer Ausreise, am 25. September 2024, aufgesucht und nach ihnen gefragt.

B.i Der Beschwerdeführer 1 reichte im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens die folgenden Unterlagen zu den Akten des SEM:

- eine Kopie seiner türkischen Identitätskarte;

- einen türkischen Arztbericht vom (...) 2023;

- eine E-Mail-Anzeige bei der Polizei vom (...) 2023;

- einen Untersuchungsbericht vom (...) 2023;

- ein Begleitschreiben zum Ermittlungsbericht vom (...) 2023;

- zwei Schreiben zur Weiterleitung des Ermittlungsberichts an die zuständige Stelle vom (...). und (...) 2023;

- einen Polizeibericht vom (...) 2023 darüber, dass versucht worden sei, den Beschwerdeführer 1 am (...) 2023 an seiner Adresse aufzusuchen;

- ein Verhandlungsprotokoll der Staatsanwaltschaft vom (...) 2023 betreffend ein Verfahren wegen Terrorpropaganda;

- ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom (...) 2023 betreffend ein Verfahren wegen Terrorpropaganda;

- eine Fotografie des Auszugs aus einem Portal in der türkischen Justizdatenbank UYAP vom (...) 2023;

- das Schreiben eines türkischen Anwalts vom (...) 2023;

- die Kopie einer e-Devlet-Abfrage vom (...) 2023.

B.j Der Beschwerdeführer 2 reichte im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens seinen Führerschein und seine Identitätskarte sowie einen türkischen Arztbericht vom (...) 2023 und Dokumente betreffend seinen Onkel zu den Akten.

C. Am 31. Oktober wurden die Verfahren zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zugeteilt.

D. Mit Verfügungen vom 1. März 2024 (eröffnet am 7. März 2024) und 11. April 2024 (eröffnet am 16. April 2024) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositivziffern 1); es lehnte die Asylgesuche ab (Ziffern 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Ziffern 3) sowie den Wegweisungsvollzug an (Ziffern 4 und 5). Ausserdem wurden ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Ziffern 6).

II.

E. Mit Eingabe vom 8. April 2024 liess der Beschwerdeführer 1 beim Bundes-verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, die vorinstanz-liche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht-licher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht.

F. Mit Eingabe vom 9. April 2024 liess der Beschwerdeführer 1 eine Fürsorgebestätigung vom 8. April 2024 sowie die Übersetzungen der Beschwerdebeilagen 5 bis 7 zu den Akten reichen.

G.

G.a Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2024 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und hielt fest, über die prozessualen Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

G.b Mit Vernehmlassung vom 15. April 2024 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihrem Entscheid fest.

G.c Am 3. Mai 2024 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer 1 Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

G.d Innert Frist liess der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 21. Mai 2024 seine Replik einreichen und an den Rechtsbegehren festhalten.

H. Mit Eingaben vom 19. Juli 2024, 6. August 2024 sowie 23. April 2025 liess der Beschwerdeführer 1 folgende Beweismittel zu den Akten des Gerichts nachreichen:

- eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom (...) 2024 in Bezug auf ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung;

- die Übersetzung der Anklageschrift;

- eine Vorladung des Beschwerdeführers 1 zu einer Verhandlung vom (...) 2025 inklusive Übersetzung;

- einen Protokollauszug der Verhandlung vom (...) 2025.

III.

I. Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 liess auch der Beschwerdeführer 2 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantrage ebenfalls, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht.

J.

J.a Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers 1 werde mit demjenigen des Beschwerdeführers 2 koordiniert behandelt. Ausserdem forderte er den Beschwerdeführer 2 auf, seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen und die mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Beweismittel übersetzen zu lassen.

J.b Am 6. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer 2 die Übersetzungen der Beweismittel und eine Fürsorgebestätigung vom 31. Mai 2024 zu den Akten.

J.c Am 28. Juni 2024 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz unter Hinweis auf die nun übersetzten Beweismittel ein, eine Vernehmlassung einzureichen. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

J.d Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2024 hielt die Vorinstanz innert Frist mit ergänzenden Bemerkungen an ihrem Entscheid fest.

J.e Am 17. Juli 2024 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer 2 die Gelegenheit, eine Replik einzureichen.

J.f Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 beantragte die neue Rechtsvertretung des Beschwerdeführers 2, MLaw Meret Bühlmann, aufgrund des Stellenwechsels der bisherigen amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Lea Fritsche, deren Entbindung von ihrem Amt und ihre Einsetzung als neue amtliche Rechtsbeiständin sowie die Erstreckung der Frist zur Einreichung der Replik.

J.g Mit Instruktionsverfügung vom 9. August 2024 trat der Instruktionsrichter auf das Gesuch, MLaw Lea Fritsche sei von ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers 2 zu entbinden, nicht ein und gewährte eine Fristerstreckung in Bezug auf die einzureichende Replik.

J.h Innert Frist liess der Beschwerdeführer 2 mit Eingabe vom 21. August 2024 seine Replik einreichen und hielt an den Rechtsbegehren fest. Der Replik lag ein Gesuch von MLaw Lea Fritsche um Entlassung aus dem amtlichen Mandatsverhältnis vom 25. Juli 2024 bei.

J.i Mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2024 entband der Instruktionsrichter MLaw Lea Fritsche von ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin und setzte MLaw Meret Bühlmann als neue amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers 2 ein.

K. Mit Eingaben vom 10. und 24. Februar, 24. März und 19. November 2025 liess der Beschwerdeführer 2 folgende Beweismittel zu den Akten des Gerichts nachreichen:

- ein Schreiben der Staatsanwaltschaft in Bezug auf ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung inklusive Übersetzung;

- einen Beschluss in sonstiger Sache zur Ausstellung eines Haft-befehls vom (...) 2024 in Bezug auf das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung inklusive Übersetzung;

- die Fotografie eines Polizeiautos.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs sind die Beschwerdeverfahren E-2130/2024 und E-3091/2024 zu vereinigen. Es ist damit über die beiden Rechtsmittel in einem Urteil zu befinden.

4.

4.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen der beiden Beschwerdeführer sind vorab zu prüfen.

4.2 Für die vom Beschwerdeführer 1 beantragte - aber letztlich nicht begründete - Rückweisung der Sache zwecks Vervollständigung des Sach-verhalts besteht keine Veranlassung. Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt und aus den Akten sind auch keine anderen Verfahrensfehler erkennbar; insbesondere hat das SEM eine hinreichende Einzelfallprüfung vorgenommen. Der Umstand, dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einer anderen Einschätzung gelangt als vom Beschwerdeführer gefordert, lässt noch nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen.

4.3 Auch die vom Beschwerdeführer 2 beantragte Rückweisung der Sache - weil die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel nicht in den Entscheid des SEM eingeflossen seien - erweist sich als unberechtigt, zumal die Beweismittel offenbar bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten eingebracht werden können. Die Vorinstanz konnte sich im Rahmen des Ver-nehmlassungsverfahrens dazu äussern; der Beschwerdeführer konnte hierzu in seiner Replik Stellung nehmen. Des Weiteren sind auch aus diesen Akten keine Verfahrensmängel erkennbar.

4.4 Die entsprechenden Eventualbegehren sind abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine sogenannte Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3).

5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachflucht-gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

5.4 Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht relevant, wenn sich Verfolgungshandlungen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG voraussichtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).

5.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

6.

6.1 Das SEM führte zur Begründung der beiden Verfügungen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer seien insgesamt nicht flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Im Wesentlichen führte es Folgendes aus:

6.1.1 In Bezug auf die Behelligungen während der Gymnasial- und Studienzeit durch den Lehrer, die Mitstudenten oder das Sicherheitspersonal beziehungsweise durch die Basketballtrainerin und den Vertreter des Jugendnationalvereins handle es sich um Übergriffe von Dritten. Es sei den Beschwerdeführern zuzumuten gewesen, sich deswegen an die zuständigen Instanzen zu wenden. Ausserdem würden die erlittenen Nachteile in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen würden.

6.1.2 Auch der angeblich durch Zivilpolizisten verübte Übergriff am (...)-Weiher erreiche die flüchtlingsrechtlich geforderte Intensität nicht. Dies werde durch den Umstand bestätigt, dass es den Beschwerdeführern möglich gewesen sei, ohne weitere Probleme das Krankenhaus aufzusuchen. Ausserdem sei die Motivation der Angreifer unklar. Der Beschwerdefüh-rer 2 vermute lediglich, dass diese in Zusammenhang mit dem Onkel väterlicherseits stehe. Im Übrigen handle es sich bei der Aussage, dass es sich bei den Tätern um Zivilpolizisten gehandelt habe, lediglich um eine nicht belegte Parteibehauptung. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei für ein gemeldetes Delikt wie Ruhestörung Zivil-polizisten hätte aussenden sollen.

Schliesslich erreiche auch der Vorfall mit den Polizisten, die dem Beschwerdeführer 1 in einem Auto seine Vermisstenmeldung gezeigt und ihn daraufhin mit einer Waffe bedroht haben sollen, die flüchtlingsrechtlich geforderte Intensität nicht.

Es sei in beiden Fällen davon auszugehen, dass es sich nicht um eine Kontinuität polizeilichen Handelns, sondern um Handlungen einzelner Polizeibeamter gehandelt habe. Dies zeige auch das Auftauchen der Polizei beim Vater der Beschwerdeführer am (...) 2023. Dort hätten die Polizisten lediglich nach den Beschwerdeführern gefragt und den Vater gebeten, sich zu melden, falls dieser etwas von ihnen hören würde. Schliesslich lebe die gesamte Familie noch am selben Wohnort.

6.1.3 Darüber hinaus würden weder der Beschwerdeführer 1 noch der Beschwerdeführer 2 über ein herausragendes politisches Profil verfügen. Sie hätten lediglich an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen, im Gebäude der HDP in E._______ verkehrt und insbesondere Freiwilligenarbeit für die HDP geleistet. Insbesondere seien die beiden auch keine Parteimitglieder gewesen oder hätten eine exponierte Stellung innerhalb der Partei innegehabt.

6.1.4 In Bezug auf das gegen den Beschwerdeführer 1 eröffnete Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation sei festzuhalten, dass den eingereichten Beweismitteln keine Hinweise auf einen Festnahme- beziehungsweise Vorführ- oder Haftbefehl entnommen werden könnten. Dasselbe treffe, insbesondere mangels eingereichter Beweismittel, auch auf den Beschwerdeführer 2 zu. Das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, sei daher als gering einzuschätzen. Dies werde durch die legale Ausreise der Beschwerdeführer bestätigt. Schliesslich befinde sich das durch Beweismittel belegte Verfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 beziehungsweise das vom Beschwerdeführer 2 behauptete Verfahren noch auf Ermittlungsstufe; es seien mithin noch keine Gerichtsverfahren eröffnet worden. Damit sei offen, ob diese in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden.

6.1.5 Darüber hinaus sei auffällig, dass die Beiträge des Beschwerdeführers 1 in den Sozialen Medien in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise und dem Asylgesuch stehen würden. Daraus lasse sich schliessen, dass dieser die hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen.

Des Weiteren sei bezüglich den auf den Sozialen Medien veröffentlichten Beiträgen des Beschwerdeführers 1 darauf hinzuweisen, dass die Vorwürfe der türkischen Behörden nicht offensichtlich haltlos seien. Der Beschwerdeführer 1 habe gewaltsame Aktionen der Hêzên Parastian Gel (HPG; bewaffnete Einheiten der PKK [Anmerkung BVGer]) weiterverbreitet und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutgeheissen. Damit entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer 1 heisse den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Sicherheitskräfte gut. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine damit rechtsstaatlich legitim.

6.1.6 Schliesslich sei in Bezug auf die von den Beschwerdeführern befürchtete Reflexverfolgung aufgrund ihres Onkels festzuhalten, dass eine solche nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegeben sei. Bei behördlichen Nachforschungen gegenüber von Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen sei bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass anzunehmen. Dies treffe auch auf die Beschwerdeführer zu. Ihr Onkel sei bereits (...) verstorben. Zwar sei der Beschwerdeführer 1 beim Vorfall mit der Vermisstenmeldung auf den Onkel angesprochen worden, jedoch sei auch diesfalls bloss von einer Handlung einzelner Polizisten auszugehen. Dass der Übergriff am (...)-Weiher ebenfalls in Verbindung mit dem Onkel stehe, sei überdies eine reine Vermutung. Eine Kontinuität polizeilichen Handelns aufgrund der Beziehung zum verstorbenen Onkel sei damit nicht erkennbar.

6.2 Der Beschwerdeführer 1 liess zur Begründung seiner Beschwerde nach erneuten Ausführungen zu seiner Biografie sowie zu den bereits in seiner Anhörung vorgebrachten Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes ausführen:

6.2.1 Sein politisches Engagement habe mit dem Umzug ins nationalistisch geprägte C._______ im Jahr 2021 begonnen, wo er als Kurde Anfeindungen und Schikanen ausgesetzt gewesen sei. Die Übergriffe durch den Lehrer, die Mitstudenten und das Sicherheitspersonal würden zeigen, dass er als politische Person wahrgenommen worden sei und mit seinem Verhalten angeeckt sei. Diese Wahrnehmung sei im Hinblick auf sein politisches Profil wichtig, das gemäss dem SEM "nicht herausragend" sei.

6.2.2 In Bezug auf den zivilpolizeilichen Übergriff mit der Vermisstenmeldung sei festzuhalten, dass er nicht zufällig aufgegriffen worden sei, sondern die Beamten gezielt auf der Suche nach ihm gewesen seien. Dies zeige die vorbereitete Vermisstenanzeige. Es handle sich damit um eine individuelle Verfolgungshandlung. Dass die Beamten ihrer Drohung, ihn fortan zu überwachen, Folge geleistet hätten, zeige das kurz danach gegen ihn eröffnete Ermittlungsverfahren wegen seinen Beiträgen in den Sozialen Medien. Es könne damit entgegen der Auffassung des SEM von behördlicher Kontinuität ausgegangen werden.

6.2.3 Des Weiteren sei auch von einer genügend intensiven Verfolgung auszugehen. Er sei sowohl körperlich angegriffen als auch entführt und bedroht worden. Dass der türkische Staat derart rasch und eindringlich reagiert habe, lasse befürchten, dass künftig noch intensivere Einschüchterungsversuche drohen würden. Ausserdem hätten die Behörden mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens unter Beweis gestellt, dass sie sein politisches Engagement konsequent und mit allen Mitteln unterbinden wollten.

6.2.4 Es gelte auch zu berücksichtigen, dass er aus einer politisch aktiven und berüchtigten Familie komme. So sei nicht nur sein Onkel, sondern auch 13 weitere Familienmitglieder seit 1991 verhaftet, gefoltert und oder getötet worden. Damit sei schon familiär bedingt von einem nicht unbedeutenden politischen Profil auszugehen. Ebenso könne der Einschätzung des SEM, dass ihm keine ernsthaften Reflexverfolgungsmassnahmen drohen würden, nicht zugestimmt werden. Er habe wegen seines Onkels bereits schwerwiegende Nachteile erlitten und sei den Behörden in der Folge mit seinen politischen Aktivitäten aufgefallen, weshalb Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien.

6.2.5 Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass mittlerweile ein zweites Ermittlungsverfahren, dieses Mal wegen Präsidentenbeleidigung, gegen ihn eingeleitet worden sei. Das Gericht habe in diesem Verfahren am (...) 2024 einen Vorführbefehl verfügt. Da er die Vorwürfe nicht bestreite, sei davon auszugehen, dass sowohl das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung als auch jenes wegen Propaganda für eine terroristische Orga-nisation zur Anklage und zur Verurteilung führen würden, sollte er in die Türkei zurückkehren müssen.

6.2.6 Der Beschwerdeführer 1 liess zur Untermauerung seiner Beschwerdebegehren mehrere Beweismittel zu den Akten reichen. Neben der Vollmacht und der vorinstanzlichen Verfügung wurden in Bezug auf das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Vorführbefehl vom (...) 2024, ein Beschluss in sonstiger Sache zur Anordnung eines Vorführbefehls vom (...) 2024, ein Antrag der Staatsanwaltschaft für die Genehmigung der strafrechtlichen Verfolgung vom (...) 2024, die Fotografie eines Auszugs aus dem UYAP vom (...) 2024 sowie eine Bestätigung der HDP vom (...) 2024 inklusive Übersetzung eingereicht.

6.3 Der Beschwerdeführer 2 liess zur Begründung seiner Beschwerde - ebenfalls nach Ausführungen zu seiner Biografie sowie zu den bereits in seiner Anhörung vorgebrachten Fluchtgründen - im Wesentlichen Folgendes ausführen:

6.3.1 Es bestehe sehr wohl eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung aufgrund seiner politisch aktiven Verwandtschaft. So seien neben seinem Onkel väterlicherseits seit 1991 13 weitere Verwandte inhaftiert, gefoltert oder getötet worden. Die Aussage der Zivilpolizisten am (...)-Weiher, ihn zu kennen, unterstreiche diese Befürchtung ebenfalls.

6.3.2 Mittlerweile seien gegen ihn ausserdem konkrete Verfahrensschritte beziehungsweise eine Anklage wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet beziehungsweise erhoben worden. Damit würden in der Türkei asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen vorliegen.

6.3.3 Auch beim Übergriff der Zivilpolizisten am (...)-Weiher sei von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die türkischen Behörden auszugehen. Der Behauptung des SEM, es könne sich ebenfalls um Dritte gehandelt haben, die sich an der Musik gestört hätten, sei entgegen-zuhalten, dass dies sehr unwahrscheinlich sei; dies umso mehr, als das SEM eine Erklärung schuldig bleibe, wer ausser der Polizei oder einer ähnlichen Strafverfolgungsbehörde heutzutage noch ein Funkgerät in Fahrzeugen installiert habe.

6.3.4 Der Beschwerdeführer 2 liess zur Untermauerung seiner Beschwerdebegehren mehrere Beweismittel zu den Akten reichen. Neben der Vollmacht und der vorinstanzlichen Verfügung wurden zwei Anzeigen vom (...) 2023, ein Trennungsbeschluss vom (...) 2023, ein staatsanwaltliches Schreiben vom (...) 2023, ein Überweisungsbericht vom (...) 2023, ein Referenzschreiben seines türkischen Anwalts vom (...) 2023, die Kopie eines UYAP-Auszugs vom (...) 2023 sowie eine Bestätigung der HDP vom (...) 2024 eingereicht.

6.4

6.4.1 In ihrer Vernehmlassung zum Rechtsmittel des Beschwerdeführers 1 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerde neue Beweismittel in Bezug auf ein gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleitetes Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung enthalte. Die eingereichten Dokumente würden jedoch abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen. Aus den Akten sei ersichtlich, dass ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs- beziehungsweise Untersuchungsverfahren, indessen noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Es bleibe damit offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Schliesslich würden die eingereichten Dokumente über keine (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale verfügen, weswegen sie sehr einfach zu fälschen seien und damit einen geringen Beweiswert hätten.

6.4.2 In ihrer Vernehmlassung zum Rechtsmittel des Beschwerdeführers 2 hielt die Vorinstanz fest, es sei erstaunlich, dass nun Beweismittel datiert auf (...) bis (...) 2023 eingereicht worden seien, womit dem Beschwerdeführer 2 diese bereits während des erstinstanzlichen Asylverfahrens vorgelegen haben müssten. Hinsichtlich des Bestätigungsschreibens der HDP vom April 2024 sei darauf hinzuweisen, dass dieses nach wie vor den alten Namen der Partei trage, welcher jedoch bereits im Oktober 2023 geändert worden sei. Darüber hinaus handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, welches dem Beschwerdeführer 2 lediglich niederschwellige Tätigkeiten anrechnen würde. Das unterstütze die Ansicht des SEM, dass der Beschwerdeführer 2 über kein nennenswertes politisches Profil verfüge.

Aus den weiteren Beweismitteln gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer 2 wegen Präsidentenbeleidung und wegen öffentlicher Anprangerung der Militär- oder Sicherheitsorganisation des Staates ermittelt werde. Es sei aus den Akten jedoch nicht ersichtlich, dass ein Festnahme-, Vorführ- oder Haftbefehl erlassen worden sei. Des Weiteren befinde sich das Verfahren auf Ermittlungsebene; ein Gerichtsverfahren sei mithin noch nicht eröffnet worden. Ausserdem falle auf, dass die Beiträge des Beschwerdeführers 2 gemäss den eingereichten Beweismitteln in engem zeitlichem Zusammenhang mit dessen Ausreise und seinem Asylgesuch stünden. Darüber hinaus würden die Beiträge auf den Sozialen Medien nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermitteln. Die Aussage des Beschwerdeführers 2, er nütze sein Facebook-Konto nicht sehr aktiv, unterstreiche diese Auffassung. Die Aktenlage spreche damit dafür, dass der Beschwerdeführer 2 die in der Türkei gegen ihn hängigen Ermittlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen, was rechtsmissbräuchlich sei.

Schliesslich könne bezüglich der Rechtmässigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe aus den Akten geschlossen werden, dass diese nicht offensichtlich haltlos seien. Seine den Präsidenten betreffenden Beiträge würden als ehrverletzend gewertet werden. Die anderen Beiträge würden schliesslich die gewaltsamen Aktionen insbesondere der PKK loben.

6.5

6.5.1 In seiner Replik liess der Beschwerdeführer 1 an seinen Beschwerdebegehren festhalten und im Wesentlichen einwenden, es seien keine konkreten Hinweise dafür zu finden, dass die Beweismittel gefälscht seien. Insbesondere sei es für die in Frage stehenden Unterlagen typisch, dass es sich um standardisierte, aus Textbausteinen bestehende Dokumente handle. Es könne somit nicht darauf verzichtet werden, konkret nach Fälschungsmerkmalen zu suchen. Es sei von der Echtheit der Dokumente auszugehen. Schliesslich seien aus den Akten keine Hindernisse ersichtlich, die einer Strafverfolgung durch die türkischen Behörden entgegenstehen würden, zumal er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht bestreite und der Sachverhalt erstellt sei.

6.5.2 Der Beschwerdeführer 2 liess in seiner Replik im Wesentlichen ausführen, aus der Argumentationslinie des SEM, wonach die Wahrscheinlich-keit einer Verurteilung gering sei, könne nicht abgeleitet werden, dass im vorliegenden Fall verlässlich davon ausgegangen werden könne, er werde bei seiner Rückkehr in die Türkei ebenfalls nicht angeklagt. Eine statistische Auswertung widerspreche ausserdem der gesetzlich geforderten Einzelfallprüfung. Weiter müsse das SEM, auch wenn es von einem geringen Beweiswert der eingereichten Beweismittel ausgehe, dies konkret begründen; eine pauschale Annahme, dass gefälschte Gerichtsakten in der Türkei erhältlich seien, reiche nicht. Schliesslich bestreite er nicht, dass die Veröffentlichung von gewaltverherrlichenden Inhalten sowohl in der Türkei als auch in der Schweiz straf- und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Er bestreite jedoch die Schlussfolgerung des SEM, wonach es sich bei beiden Ländern um Rechtsstaaten handle. In der Türkei sei sodann auch nicht der Straftatbestand an sich, sondern die damit verbundene Straffolge rechtsstaatlich problematisch.

7.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt hat. Die Einwände in den Beschwerden beschränken sich im Wesentlichen auf Wiederholungen im Zusammenhang mit den Behelligungen und Diskriminierungen durch Dritte sowie durch die türkischen Behörden, die Reflexverfolgung aufgrund des Onkels sowie die hängigen Ermittlungs- beziehungsweise Gerichtsverfahren. Weder die entsprechenden Ausführungen in den Beschwerdeschriften und jene in den Repliken noch die eingereichten Beweismittel führen zu einer anderen Betrachtungsweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. hiervor zusammengefasst unter E. 6.1 und 6.3). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

7.2

7.2.1 Bezüglich der geltend gemachten Behelligungen und Bedrohungen der Beschwerdeführer durch den Lehrer, die Mitstudenten, das Sicherheitspersonal, die Basketballtrainerin und den Vertreter des Jugendnationalvereins - mithin durch Dritte - aufgrund ihrer kurdischen Herkunft verkennt das Gericht nicht, dass diese für die Beschwerdeführer belastend gewesen sind. Indes ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, aufgrund ihrer Angaben nicht davon auszugehen, dass sie ein Ausmass angenommen haben, welches einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht hat. Ange-hörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei sind regelmässig Benachteiligungen ausgesetzt. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffende Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel - und auch vorliegend - nicht erreichen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1).

7.2.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte - wie sie die Beschwerdeführer vorliegend insbesondere während ihrer Gymnasial- und Universi-tätszeit geltend machen - ist zudem aufgrund der Subsidiarität des flücht-lingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Aus den Akten ist indes nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer den türkischen Behörden die Gelegenheit gegeben haben, sie vor solchen Repressalien zu beschützen. Da das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6061/2025 vom 3. September 2025 E. 6.4 m.w.H.), können die Beschwerdeführer in ihren Asylverfahren nur schon deswegen nichts aus diesen Vorbringen für sich ableiten. Zudem erreichen die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Behelligungen (Verfälschung einer Anwesenheitsliste, Ergreifen der Halskette, Bedrohung und Beschimpfungen sowie Trainings- und Spielverbot) auch nicht die flüchtlingsrechtlich relevante Intensität.

7.2.3 In Bezug auf die beiden angeblichen Übergriffe durch Zivilpolizisten ist darauf hinzuweisen, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch das Gericht gewisse Vorbehalte darüber hat, ob es sich beim Vorfall am (...)-Weiher tatsächlich um Polizeibeamte gehandelt hat.

Angenommen, es habe sich sowohl beim Vorfall mit der Vermisstenanzeige als auch beim Vorfall beim (...)-Weiher um in Zivil auftretende Polizisten gehandelt, ist den Vorbringen der Beschwerdeführer im Übrigen entgegenzuhalten, dass es ihnen trotz der polizeilichen Übergriffe zuzumuten gewesen wäre, die Vorfälle zur Anzeige zu bringen. Wie bereits erwähnt, geht das Gericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden aus. Falls eine Anzeige bei der Polizei, deren Mitglieder mithin für die Übergriffe verantwortlich gewesen sein sollen, wider Erwarten nicht zumutbar gewesen wäre oder sie mit ihren Anliegen auf kein Gehör gestossen wären, hätten sie, wenn nötig, den ihnen zustehenden Schutz auf dem Rechtsweg beziehungsweise über eine höhere Instanz erstreiten können.

7.3

7.3.1 Selbst bei Annahme der Echtheit der eingereichten Beweismittel in Bezug auf die gegen die Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisa-tion halten die Verfahren den im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 definierten Anforderungen nicht stand:

7.3.2 Allein die Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroristische Or-ganisation führt nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. a.a.O. E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet praxisgemäss ebenfalls noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Das Bundesverwaltungs-gericht sieht demnach keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere - namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte - Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei den sogenannten Social-Media-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den Sozialen Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.1 ff.; Urteil des BVGer D-5316/2024 vom 28. März 2025 E. 6.2).

7.3.3 Bei unterstellter Authentizität der eingereichten Dokumente ist davon auszugehen, dass sich das gegen den Beschwerdeführer 2 laufende Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung aufgrund des ausgestellten Vorführbefehls im Stadium des Ermittlungsverfahrens befindet. Auch die beiden Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation befinden sich gemäss Aktenlage im Ermittlungsstadium. Damit ist gegen die Beschwerdeführer in dieser Hinsicht noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden. In Bezug auf das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung des Beschwerdeführers 1 liegt bei den Akten eine Anklageschrift, datiert auf den (...) 2024. Damit bleibt indes sowohl bei den beiden Verfahren bezüglich Terrorpropaganda als auch bei denjenigen bezüglich Präsidenten-beleidigung offen, ob das zuständige türkische Gericht allfällige Anklagen beziehungsweise die bereits erfolgte Anklage als begründet ansehen und annehmen sowie ein Strafverfahren eröffnen wird, ob die Beschwerdeführer verurteilt würden und ob eine allfällige Verurteilung - aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe - von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde.

7.3.4 Darüber hinaus fällt auf, dass die aktuellsten eingereichten Dokumente in den Verfahren wegen Terrorpropaganda vom (...) 2023 (für den Beschwerdeführer 1; vgl. SEM-act. 15/26 ID-012) beziehungsweise vom (...) 2023 (für den Beschwerdeführer 2; vgl. Beschwerdebeilage 8) sowie in den Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung vom (...) 2025 (für den Beschwerdeführer 1; vgl. BVGer-act. 9) sowie vom (...) 2024 (für den Beschwerdeführer 2; vgl. BVGer-act. 12) stammen und folglich schon vor einiger Zeit erstellt wurden. Die Beschwerdeführer haben seither in ihren Eingaben keine weiteren Unterlagen zu den angeblich gegen sie laufenden Verfahren eingereicht. Unter diesen Umständen ist auch fraglich, ob die eingeleiteten Verfahren fortgesetzt worden und damit noch hängig oder ob sie nicht zwischenzeitlich eingestellt worden sind.

7.3.5 Bei dieser Sachlage ist damit gänzlich offen, ob die dargelegten Verfahren zu einer Verurteilung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe führen würden, zumal nur ein Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Aktivitäten in den Sozialen Medien tatsächlich zu einem belastenden Strafurteil kommt (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8 sowie Urteile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4 und E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5).

7.3.6 Die Beschwerdeführer sind sodann bislang strafrechtlich unbescholten und ihr politisches Engagement ist - trotz der in den Akten ersichtlichen Beiträge in den Sozialen Medien - insbesondere gestützt auf ihre zu Protokoll gegebenen Aussagen als niederschwellig zu bezeichnen, was ebenfalls nicht dafür spricht, dass sie bei nach wie vor hängigen Verfahren eine längere, unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe zu befürchten hätten. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass beide Beschwerdeführer nicht Mitglieder der HDP sind (vgl. für den Beschwerdeführer 1 SEM-act. 16/16 F62 und für den Beschwerdeführer 2 SEM-act. 15/16 F49) und diese lediglich mit Freiwilligenarbeit unterstützt und an Veranstaltungen beziehungsweise Kundgebungen der Partei teilgenommen haben (vgl. für den Beschwerdeführer 1 SEM-act. 16/16 F62 f. sowie für den Beschwerdeführer 2 15/16 F50). Dadurch haben die Beschwerdeführer nicht den Eindruck politischer Aktivisten vermittelt. Zudem hätten sie im Rahmen der Gerichtsverfahren Gelegenheit, sich gegen die Anschuldigungen zu verteidigen. Wie das SEM nämlich zu Recht bemerkt hat (für den Beschwerdeführer 1 Verfügung vom 1. März 2024 S. 8 sowie für den Beschwerdeführer 2 Vernehmlassung vom 15. Juli 2024 S. 2), bestehen durchaus gute Gründe für die Annahme, dass es sich um von ihnen absichtlich provozierte Verfahren zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz handelt, nachdem die fraglichen Beiträge in den Sozialen Medien in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführ aus der Türkei stehen (vgl. für den Beschwerdeführer 1 bspw. SEM-act. 16/16 F58 oder für den Beschwerdeführer 2 Beschwerdebeilage 7). Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung an das erwähnte Referenzurteil erscheint - selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es mit je zwei Verfahren zu einer Kumulation von Delikten und damit einer Verschärfung der Strafe kommen könnte - die Wahrscheinlichkeit gering, dass ihnen eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe droht oder drohen könnte.

7.4

7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht schliesslich in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familien-angehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5041/2020, E-5043/2020 vom 3. Mai 2024 E. 5.2.2 m.w.H.).

7.4.2 Unter der Annahme, die Vorfälle mit der Vermisstenanzeige und am (...)-Weiher stünden wirklich in Verbindung mit dem Onkel väterlicherseits, ist (bei Annahme der Authentizität der eingereichten Beweismittel) festzustellen, dass die türkischen Behörden diesen im Jahr (...) bei einer polizeilichen Razzia getötet haben (vgl. SEM-act. des Beschwerdeführers 2 6/18 ID-004). Damit fällt einer der zentralen Risikofaktoren für eine Reflexverfolgung dahin, nämlich die Annahme der Behörden, der Verwandte könnte enge Kontakte mit dem Hauptverfolgten unterhalten und eine Verfolgung des Angehörigen könnte zu dessen Festsetzung führen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer erst nach der Tötung des besagten Onkels zur Welt ge-kommen sind; mithin keinen persönlichen Kontakt zu ihm gepflegt haben können. Insofern erscheint das Risiko einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Reflexverfolgung gering, zumal die Beschwerdeführer nicht über ein relevantes politisches Profil verfügen (vgl. hierzu 7.3.5).

7.4.3 Schliesslich können die Beschwerdeführer auch aus den in den Beschwerden aufgeführten 13 weiteren Verwandten, die aufgrund ihrer Nähe zur PKK von Repressalien der türkischen Behörden betroffen gewesen sein sollen, nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal es sich um unbelegte Parteibehauptungen handelt und die erwähnten Vorfälle allesamt 20 bis 34 Jahre zurückliegen.

7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-lung einer solchen. Die Wegweisungen wurden demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2

9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung in den vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,§§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisungen sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.3

9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).

9.3.3 Ferner erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Sie haben den Erwägungen des SEM in ihren Rechtsmitteln diesbezüglich nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Sie sind jung, verfügen beide über Schuldbildung und berufliche Erfahrung in verschiedenen Branchen und haben keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht. Schliesslich existiert in der Türkei ein familiäres Beziehungsnetz, das sie bei ihrer Rückkehr unterstützen kann. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten werden.

9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisungen auch als zumutbar.

9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisungen auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügungen vom 3. Mai 2024 und 28. Juni 2024 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

11.2 In der Zwischenverfügung vom 3. Mai 2024 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Dieser ist demnach durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Replik vom 21. Mai 2024 wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher ein zeitlicher Gesamtaufwand von 10.85 Honorarstunden und Auslagen von Fr. 43.20 geltend gemacht wird. Unter Berücksichtigung der drei kurzen nachträglichen Beweismitteleingaben ist von einem geltend gemachten Zeitaufwand von insgesamt rund 11.5 Stunden auszugehen, was den konkreten Verfahrensumständen nicht vollumfänglich angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitaufwands von 8.5 Stunden ist ein Honorar von Fr. 2'100.- (inkl. hochgerechneten Aus-lagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen und durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten.

11.3 In der Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 wurde schliesslich auch das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und mit Zwischenverfügung vom 29. August 2024 seine derzeitige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Dieser ist demnach durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Replik vom 21. August 2024 wurde eine Kostennote der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende zu den Akten gereicht, in welcher ein zeitlicher Gesamtaufwand von 8 Honorarstunden und Auslagen von Fr. 40.- (Porti und Kopien) geltend gemacht wird. Unter Berücksichtigung der vier nachträglichen Beweismitteleingaben ist von einem geltend gemachten Zeitaufwand von insgesamt rund 9.5 Stunden auszugehen, was den konkreten Verfahrensumständen angemessen erscheint. Damit ist - unter Berücksichtigung des in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes von maximal 150 Franken bei nicht-anwaltlicher Verbeiständung - ein Honorar von Fr. 1'480.- (inkl. hochgerechneten Auslagen) zuzusprechen und durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren E-2130/2024 und E-3091/2024 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

4.1 Der amtlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers 1, Rechts-anwältin Laura Aeberli, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'100.- zugesprochen.

4.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers 2, MLaw Meret Bühlmann, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'480.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Markus König

Michelle Truffer

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