Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Albanien am (...) in Richtung E._______ und gelangte von F._______ aus am 22. Mai 2015 auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er gleichentags im Flughafen Zürich ein Asylgesuch einreichte. Dort wurde er am 27. Mai 2015 zu seiner Person befragt (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A8/22). Am 6. Dezember 2016 erfolgte die Anhörung zu seinen Asylgründen (Protokoll in den SEM-Akten: A49/19). A.b Die Ehefrau des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin) reiste am (...) zusammen mit den zwei gemeinsamen Kindern aus Albanien aus und gelangte auf dem Flugweg am 2. September 2016 in die Schweiz. Hier stellte sie gleichentags ein Asylgesuch im Flughafen Zürich. Am 6. September 2016 fand die BzP (Protokoll in den SEM-Akten: A37/29) und am 10. März 2017 die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll in den SEM-Akten: A50/8) statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer an, für zwölf Jahre die Grund- und Mittelschule und danach für weitere vier Jahre das Gymnasium besucht zu haben. Nachdem er in Albanien als (...) und in G._______ als (...) gearbeitet habe, sei er (...) bei der albanischen Polizei angestellt worden. In H._______ habe er in der Folge eine Ausbildung bei der (...) und später Weiterbildungen absolviert. Er habe dann in verschiedenen Abteilungen gearbeitet. Seit (...) sei er einer (...) zugeteilt gewesen, wo er zuletzt (...) in der Polizeiverwaltung (...) tätig und bis am (...) angestellt gewesen sei. In dieser Funktion habe er eine Vielzahl von Personen aus dem kriminellen Milieu verhaftet. Im (...) habe er ein (...) gerettet, wofür er vom damaligen albanischen (...) worden sei. Ebenfalls im (...) habe er einen neuen Auftrag erhalten, um den (...) zu bekämpfen. Er habe dabei hohe Mengen an (...) beschlagnahmt und viele Personen verhaftet. Eine der kriminellen Gruppen sei mit dem albanischen I._______ in Verbindung gestanden. Am (...) habe er zusammen mit (...) Arbeitskollegen eine Person namens J._______ angehalten und kontrolliert. Im (...) habe er anlässlich einer Patrouille entlang einer zum (...) genutzten Route das Auto des I._______ beobachtet, das von dessen (...) gefahren worden sei. Er habe das Auto zusammen mit Kollegen angehalten und die Personen mit auf den Posten genommen und sie hätten sich sehr arrogant verhalten und die Polizisten bedroht. Sie hätten ihm gesagt, sie würden ihn von früher kennen und er hätte schon früher ihre Pläne durchkreuzt, weshalb er eines Tages die Konsequenzen tragen werde. Auf dem Posten seien die Personen sehr rasch wieder entlassen worden, was er nicht begriffen und weshalb er nachgefragt habe. Man habe ihm gesagt, es handle sich um eingeschleuste Agenten der Polizei aus H._______, was allerdings nicht der Wahrheit entspreche. Am (...) sei er dann zusammen mit den Arbeitskollegen, die am (...) dabei gewesen seien, verhaftet worden mit der Begründung, anlässlich jener Kontrolle von J._______ hätten sie Schmiergeld verlangt. Am gleichen Tag sei auch der (...), K._______, mit dem er teilweise zusammengearbeitet habe, verhaftet worden (Anmerkung des Gerichts: K._______ wurde am [...] unter der Verfahrensnummer [...] in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt). Gegen den Beschwerdeführer sei in der Folge Anklage wegen (...) erhoben und er sei schliesslich zu einer bedingten Haftstrafe von (...) verurteilt worden. Dies sei jedoch ein rein politischer Prozess gewesen, der von den (...) des (...) veranlasst worden sei. Im Übrigen habe er gegen das Urteil Beschwerde erhoben. Insgesamt sei er mehr als (...) Monate lang in Untersuchungshaft gewesen. Während dieser Zeit habe es einen Versuch gegeben, ihn umzubringen. Dabei seien ihm unter anderem mehrere Zähne ausgeschlagen worden. Es seien gewöhnliche Kriminelle gewesen und er gehe davon aus, dass diese Täter dafür bezahlt worden seien. Sie hätten ihm nämlich Grüsse vom L._______ und M._______, also von den (...), ausrichten und ihn wissen lassen, sie würden ihn und seine Familie ausrotten und zerstören. Am (...) sei er aus dem Gefängnis entlassen worden. Da seine Gegner gewusst hätten, wo er wohne, und er von seinen Verwandten immer wieder gewarnt worden sei, vorsichtig zu sein, habe er das Haus nur noch in Begleitung und nur in Notfällen verlassen. Im (...) sei er von einer Person in einem Auto beobachtet worden während er in einer Cafeteria gesessen sei. Als er das Restaurant daraufhin verlassen habe, sei er von diesem Auto verfolgt worden. Da er jederzeit damit habe rechnen müssen, getötet zu werden, sei er ausgereist. Weil er zu jener Zeit noch keinen Pass besessen habe, sei er nicht schon eher ausgereist. Nachdem er sich einen solchen habe ausstellen lassen, habe er Albanien schliesslich verlassen. B.b Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen mit Problemen seit der Verhaftung ihres Ehemannes. So habe sie Schwierigkeiten an ihrem Arbeitsplatz bekommen; ihre Vorgesetzte habe sie ständig schikaniert und sie schliesslich im (...) auf eine tieferrangige Stelle versetzt. Nachdem ihr Mann am (...) aus der Haft entlassen worden sei, hätten sie in ständiger Angst gelebt, dass der Familie etwas zustossen könnte. Im (...) sei er zu einem Kaffee eingeladen und dort bei einem Gespräch mit einer Waffe bedroht worden. Daraufhin seien sie sich einig gewesen, dass er Albanien verlassen müsse und sie mit den Kindern zu Hause bleiben werde. Im (...) sei im Zusammenhang mit dem Verschwinden von K._______ ein Bild des Beschwerdeführers in den Medien und im Internet publiziert worden. Daraufhin seien zwei Personen in Polizeiuniform bei der Beschwerdeführerin zu Hause aufgetaucht und hätten das ganze Haus durchwühlt. Sie hätten nach ihrem Ehemann gesucht, sie habe aber Zweifel gehabt, ob die beiden wirklich Polizisten und nicht vielmehr Privatpersonen gewesen seien. Nach diesem Vorfall sei sie zu ihren Eltern gezogen. Auch sei sie bis zur Ausreise mehrfach von Automobilisten beschimpft und bespuckt sowie einmal von unbekannten Personen mit Steinen beworfen worden. Sie sei allerdings deswegen nicht zur Polizei gegangen, da sich ihr Mann von dieser im Stich gelassen gefühlt habe, und sie dort deshalb keinen Schutz habe suchen wollen beziehungsweise ihr Mann ihr gesagt habe, dies sei sinnlos. Da sie auch in ständiger Angst gewesen sei, dass ihre beiden [Kinder] entführt werden könnten, sei sie schliesslich ausgereist. C. Mit Verfügung vom 28. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich im Übrigen als zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei festzustellen, dass auf das vorliegende Verfahren die ordentliche Beschwerdefrist von 30 Tagen anwendbar sei, und es sei ihnen Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung bis zum Ablauf der ordentlichen Beschwerdefrist einzuräumen, jedenfalls Gelegenheit zur Nachreichung von weiteren Beweismitteln. Gleichzeitig ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und beantragten, es sei ihnen der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Rechtsmitteleingabe legten die Beschwerdeführenden mehrere Beweismittel, insbesondere diverse Zeitungsartikel sowie einen Arztbericht von Dr. med. et med. dent. N._______ und PD Dr. Dr. O._______, Fachärzte des Zentrums für Zahnmedizin der Universität Zürich, vom 7. September 2016 bei. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 19. April 2017 reichten die Beschwerdeführenden undatierte Schreiben von P._______, Q._______, R._______ und S._______, samt Übersetzung in die deutsche Sprache, sowie Kopien von Auszügen aus den Reisepässen dieser Personen zu den Akten; die Originale der Schreiben seien unterwegs in die Schweiz. Dabei handle es sich um Aussagen von Zeugen, insbesondere solchen, die den Beschwerdeführenden Schutz und Begleitung geboten hätten. Gleichzeitig beantragten sie, es seien 30 Tage für die Nachreichung der Beweismittel aus dem Ausland abzuwarten. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, ihre Bedürftigkeit innert Frist zu belegen und setzte ihnen antragsgemäss Frist bis am 28. April 2017 (Ablauf einer 30-tägigen Beschwerdefrist) zur Einreichung weiterer Beweismittel. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses wurde vorderhand verzichtet. G. Mit Eingabe vom 27. April 2017 belegten die Beschwerdeführenden ihre Bedürftigkeit und reichten die angekündigten Originale der Schreiben von P._______, Q._______ und S._______ sowie einen undatierten Arztbericht, samt Übersetzung in die deutsche Sprache, ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der als aussichtslos befundenen Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzubezahlen. Gleichzeitig wies es das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. I. Am 20. Mai 2017 zahlten die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss fristgerecht ein. J. Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel, so insbesondere ein Anzeigeprotokoll vom (...) der Staatsanwaltschaft T._______, einen Arztbericht von U._______, Chirurg Direktorat öffentliche Gesundheit T._______, vom 22. Mai 2017, ein Unterstützungsschreiben des Anwalts des Beschwerdeführers, V._______, vom 23. Mai 2017, zwei weitere Unterstützungsschreiben und vier Zeitungsartikel, alle samt Übersetzung in die deutsche Sprache und im Original, ein. Gleichzeitig beantragten sie, es seien die ablehnenden Entscheide über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in Wiedererwägung zu ziehen. K. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 liessen die Beschwerdeführenden nebst einer aktualisierten Kostennote ihres Rechtsvertreters ein Urteil eines Gerichts in W._______ vom (...) betreffend L._______ und weiteren Personen in Sachen Abweisung Haftentlassung sowie einen Zeitungsbericht vom (...) einreichen. Das Vorgehen der (...) Behörden in diesem Strafverfahren deuteten darauf hin, dass L._______ tatsächlich in (...) involviert sei, so wie der Beschwerdeführer das aufgezeigt habe. Der Zeitungsartikel, der den Skandal belege, befasse sich inhaltlich mit der Verwicklung der (...) I._______. in den (...). Gleichzeitig beantragten die Beschwerdeführenden einen Schriftenwechsel.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 und 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist (Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Was den Antrag der Beschwerdeführenden betrifft, auf das vorliegende Verfahren sei die ordentliche Beschwerdefrist anzuwenden, ist folgendes festzuhalten: zwar wäre die Anwendung der Bestimmungen Art. 40 AsylG Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG denkbar gewesen, handelt es sich doch bei Albanien um ein vom Bundesrat als "safe country" bezeichnetes Herkunftsland im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG. Trotz Hinweis auf diese Bestimmungen und Rechtsmittelbelehrung gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG hat das SEM aber die strengere Beweislastregel nicht angewandt, was den Beschwerdeführenden jedenfalls nicht zu Schaden gereicht. Ferner stellt sich die Frage, ob in den durchgeführten Internetrecherchen durch den Länderanalysten des SEM (vgl. Dokument in den SEM-Akten: A20/4) weitere Abklärungen zu sehen sind. Letztlich kann die Frage offen bleiben, weil den Beschwerdeführenden auch durch die Ansetzung der nur 5-tägigen Rechtsmittelfrist kein Schaden entstanden ist. Zum einen konnte die Beschwerde offensichtlich form- und fristgerecht innert dieser Frist eingereicht werden. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden antragsgemäss Frist bis zum Ablauf einer 30-tägigen Frist ab Eröffnung der Verfügung gesetzt, um weitere Beweismittel nachzureichen und ihnen damit auch hinreichend Gelegenheit geboten, Ergänzungen anzubringen. Ein allfälliger verfahrensrechtlicher Mangel wäre damit spätestens auf Beschwerdeebene geheilt worden.
E. 4.2 Der bisher unbehandelte Antrag auf Einreichung einer Beschwerdeergänzung ist abzuweisen, weil im vorliegenden Verfahren weder ein aussergewöhnlicher Umfang noch eine besondere Schwierigkeit im Sinne von Art. 53 VwVG vorliegen.
E. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten nicht nur die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit, sondern auch staatliche Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei an letzteres Kriterium hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. dazu BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend für die Glaubhaftmachung ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Für die Glaubhaftmachung reicht es insgesamt nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1, BVGE 2010/57 E. 2.3 jeweils m.w.H).
E. 6.1 Zur Begründung des abweisenden Asylentscheids führte das SEM aus, zwar sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Albanien während Jahren als Polizist (...) gearbeitet habe. Allerdings könne der von ihm behauptete Zusammenhang zwischen der Verhaftung von Verwandten beziehungsweise Freunden des (...) und seinem eigenen strafrechtlichen Verfahren nicht geglaubt werden. Auch die geltend gemachten nachgehenden Übergriffe könnten nicht geglaubt werden. So hätten sich in seinen Aussagen mehrere Widersprüche ergeben, etwa in Bezug auf die Anzahl Personen, die ihn seit der Haftentlassung jeweils begleitet hätten. Viele seiner Antworten seien sodann unsubstantiiert, ausweichend und teilweise nicht nachvollziehbar ausgefallen. Namentlich könne nicht nachvollzogen werden, weshalb er nach der Haftentlassung nicht sofort ausgereist sei, obwohl er angeblich um seine Gefährdung gewusst habe. Seine Begründung, dass er keinen Pass gehabt habe, sei eine reine Schutzbehauptung. Die Passbeschaffung weise zudem deutlich daraufhin, dass er in Albanien nichts zu befürchten habe. So habe er sich in Albanien erst nach der Haftentlassung einen Pass ausstellen lassen, wofür (...). Dieses (...) sei aber ausgerechnet die Behörde, die (...) unterstellt sei, dessen Verwandte nach der Darstellung des Beschwerdeführers die Auftraggeber für seine Verfolgung seien. Er hätte aber damit rechnen müssen, entdeckt zu werden und deswegen bestimmt nicht bei gerade dieser Behörde einen Pass beantragt. Aus demselben Grund hätte er mit diesem Pass auch die offizielle Grenze zwischen Albanien und E._______ nicht überquert, wenn er tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung befürchtet hätte. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schikanen betreffe, sei es lediglich eine Vermutung, dass diese mit den strafrechtlichen Schwierigkeiten des Ehemannes zusammenhingen. Sofern diese überhaupt geglaubt werden könnten, handle es sich wohl eher um ein arbeitsrechtlich beachtliches Problem im Rahmen von Mobbing als um politisch motivierte Schikanen. In Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfolgung sei sodann kein Politmalus erkennbar. So erscheine das resultierende Strafmass von (...) Haft bedingt auch nach Schweizer Rechtsauffassung nicht als unverhältnismässig hoch und sei nicht als offenkundig unangemessen zu qualifizieren. Darüber hinaus bestünden keine greifbaren Hinweise darauf, dass das durchgeführte Verfahren den geforderten rechtsstaatlichen Anforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermöchte. Insbesondere weise der anhand der eingereichten Verfahrensakten erkennbare Verfahrensverlauf unter Ausschöpfung des Instanzenzugs auf eine ergebnisoffene und unabhängige Justiz hin. Das Verfahren sei insgesamt als legitim und damit als asylrechtlich unbeachtlich zu bezeichnen. Auch wenn es Albanien nicht gelungen sei, die im Land eingeschliffenen Korruptionspraktiken zu unterbinden und eine grundlegende Erneuerung der albanischen Innenpolitik zu verwirklichen, so sei im Fall des Beschwerdeführers vom Schutzwillen der albanischen Behörden auszugehen, da trotz systembedingter Mängel von der grundsätzlichen Unabhängigkeit der albanischen Gerichtsinstanzen auszugehen sei, zumal dem Beschwerdeführer in Albanien ein kompetenter Anwalt zur Seite stehe. Auch die Schutzfähigkeit Albaniens sei zu bejahen, da das Land über wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen verfüge. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffe, wonach sie Probleme mit Dritten - in Form von Beleidigungen, Bespucken oder Bewerfen mit Steinen - gehabt habe, so seien diese nicht asylrelevant, da der albanische Staat, wie bereits ausgeführt, im Rahmen seiner Möglichkeiten schutzwillig und schutzfähig sei. Da die Beschwerdeführerin die Delikte gar nicht zur Anzeige gebracht habe, habe sie den albanischen Behörden aber ohnehin die Möglichkeit genommen, sie vor den Übergriffen zu schützen und ein Delikt strafrechtlich zu verfolgen. Es könne demnach nicht dem albanischen Staat angelasten werden, dass sie diesbezüglich nicht geschützt worden sei.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrer Rechtsmitteleingabe entgegen, die vom SEM aufgeführten Widersprüche seien zu Unrecht angebracht worden und hätten mit dem reduzierten Beweismass der Glaubhaftmachung nichts mehr gemein. Die Beurteilung, die Schilderungen seien nicht detailliert genug gewesen sowie die weiteren Einwände gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, seien haltlos. Was die Passbeschaffung angehe, so habe der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Befragung Bedenken geäussert, was die Vorinstanz aber unterschlagen habe. Es sei so gewesen, dass er sich Zeit habe lassen müssen, um abzuklären wer auf dem (privaten) Passbüro gearbeitet habe. Er sei indessen nicht ausgeschrieben gewesen, so dass es keinen Grund gegeben habe, ihm den Pass zu verweigern. Damit die konkrete Ausreise unbemerkt bleibe, sei er über E._______ ausgereist. Der politische Hintergrund sei sodann sehr realistisch, was sich auch am Fall von K._______ gezeigt habe. Gegen eine legitime Verfolgung des Beschwerdeführers spreche das Strafmass, die enorm lange Untersuchungshaft und die Nachteile, die der Beschwerdeführer in Haft erlitten habe. Ein Politmalus, ausgeübt durch Kreise, die in das (...) verwickelt seien, sei wahrscheinlich und glaubhaft gemacht. Der Staat habe keinen Willen, den Beschwerdeführer effektiv zu schützen und dazu auch gar keine Möglichkeiten. So habe er bereits nicht verhindern können, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis schwer misshandelt worden sei, er werde auch nicht verhindern können, in Freiheit eliminiert zu werden. Die Blutrache in Albanien sei nämlich längst zu einem perversen System der Rache unter Verbrecherorganisationen mutiert. Auch wenn die Verfolgung nicht staatlichen Ursprungs sei, so sei diese von Personen gewollt, die (...) inne hätten; vom Staat werde sie nicht verhindert. Unter diesen Umständen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft.
E. 7.1 Wie das SEM zweifelt auch das Bundesverwaltungsgericht nicht daran, dass der Beschwerdeführer für längere Zeit als Polizist in T._______ tätig gewesen ist. Auch die mehrmonatige Haft und seine Verurteilung zu einer (...) bedingten Gefängnisstrafe sind hinreichend belegt. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben gegen dieses Urteil Rekurs einlegte (A8/12 f.), aus den Akten geht indessen nicht hervor, ob diesbezüglich bereits ein Entscheid ergangen ist.
E. 7.2 Im Übrigen aber vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass ihm aufgrund seiner polizeilichen Tätigkeit (...) eine Gefährdung in einem asylrechtlich relevanten Ausmass gedroht hat beziehungsweise künftig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit droht. Zwar mag zutreffen, dass - wie in der Rechtsmitteleingabe moniert - einzelne vom SEM aufgeführte Unglaubhaftigkeitselemente nicht zentral erscheinen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung überwiegen allerdings die gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände sprechenden Faktoren.
E. 7.2.1 Gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Verhaftung und Verurteilung basierten auf politischen Motiven spricht, wie das SEM zutreffend festhält, zunächst die - offenbar problemlose Ausstellung eines Reisepasses durch das eben dem angeblich gegen ihn agierenden (...) unterstehende Departement. Der Einwand in der Beschwerde, er habe sich den Pass erst ausstellen lassen können, nachdem er sich vergewissert habe, dass im Büro gerade niemand arbeite, der in direkter Beziehung zum (...) stehe, vermag dieses starke Indiz für eine fehlende Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise nicht wesentlich zu relativieren. Zu Recht hält das SEM auch fest, ein solches Verhalten einer angeblich verfolgten Person sei nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer sich angeblich akut an Leib und Leben bedroht gefühlt habe (A49/5 f. F41f.). Seltsam mutet etwa auch an, dass der Beschwerdeführer die (...) des (...), L._______ und M._______, an der BzP, an der er ebenfalls ausführlich berichtet, überhaupt nicht erwähnt, später dann vermutet, sie steckten hinter der Intrige und sich schliesslich gar überzeugt davon zeigt, sein Gerichtsprozess sei von diesen (...) veranlasst worden (vgl. A49/7 F 54 f., 99, 104).
E. 7.2.2 Was den geltend gemachten Übergriff auf den Beschwerdeführer während der Haft betrifft, so fällt zunächst auf, dass er diesen in der BzP nicht konkret erwähnte, sondern lediglich pauschal darauf hinwies, es sei eine Demütigung für ihn gewesen, dass er in Haft genommen worden sei; und er habe dort "sehr viele negative Dinge" erlebt (A8/11). In der Anhörung gab er dann an, in der Haft habe es einen Versuch gegeben, ihn umzubringen. So seien (...) Personen auf ihn losgegangen und hätten ihm die Zähne ausgeschlagen. Er habe schwere Verletzungen erlitten und nur dank seiner Fähigkeit zur Selbstverteidigung habe er noch Schlimmeres verhindern können (A49/10 F71). Auf die Frage, was das für Leute gewesen seien, die ihn zusammengeschlagen hätten, antwortete er zunächst, es seien Kriminelle gewesen beziehungsweise Gefangene, die dort ebenfalls inhaftiert gewesen seien. Er gehe davon aus, dass sie dafür von jemandem bezahlt worden seien. Er habe indessen viele Leute verhaftet und wisse deshalb nicht, woher die Gefahr komme (A49/10). Später gab er in Bezug auf die angeblichen Auftraggeber des Übergriffs zu Protokoll, dass ihm von den Personen, die ihn zusammengeschlagen hätten, ausgerichtet worden sei, "diejenigen" würden ihn grüssen und seine Familie werde ausgerottet und zerstört, da er ihnen grossen Schaden zugefügt habe. Erst auf zweimalige Nachfrage hin gab der Beschwerdeführer weiter an, sie hätten auch konkrete Namen genannt und zwar die Namen der (...) des (...), L._______ und M._______ (vgl. A49/12 F83, 100 ff.). Stutzig macht schliesslich der mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte Arztbericht, worin die Kieferbeschwerden des Beschwerdeführers auf einen Unfall zurückgeführt werden (vgl. Arztbericht von Dr. med. et med. dent. N._______ und PD Dr. Dr. O._______, a.a.O., vom 7. September 2016, S. 1). Letztlich ist ein gewalttätiger Übergriff auf den Beschwerdeführer während der Haft zwar nicht auszuschliessen; dass dahinter aber (...) gestanden hätten, vermag er nicht glaubhaft zu machen. Vielmehr könnte der Vorfall ebenso gut aus rein kriminellen Motiven heraus geschehen sein, zumal nicht plausibel ist, dass Auftraggeber in der Liga, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, soviele Personen ([...]) in ihre Racheabsichten involviert hätten.
E. 7.2.3 Zu Recht wirft das SEM dem Beschwerdeführer auch vor, in Bezug auf die vorgebrachten Probleme des Beschwerdeführers nach seiner Haftentlassung ergebe sich ein oberflächliches Bild, das auch weitgehend auf Vermutungen beruhe. Auch hier hielt der Beschwerdeführer in der BzP zunächst lediglich allgemein fest, nach der Entlassung von Personen, die er während seiner polizeilichen Tätigkeit verhaftet habe, und deren Familien, Morddrohungen erhalten zu haben (A8/12). In der Anhörung vermochte der Beschwerdeführer - trotz der mehrfachen Aufforderung des Sachbearbeiters, seine Ausführungen zu präzisieren (vgl. z.B. A49/11 F84, 87, 89, 94) - die angeblich vor seiner Ausreise akut bestehende Bedrohungslage nicht zu konkretisieren. Vielmehr verwies er oberflächlich darauf, dass er mehrmals unbekannte Personen in seinem Quartier beobachtet habe (A49/10 F84) oder, dass er mehrfach von Personen, die er gekannt habe beziehungsweise von seinen Cousins gewarnt worden sei, dass er getötet werden solle (A49/10 F76, 87).
E. 7.3 Weder die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe noch die eingereichten Beweismittel sind geeignet, die Einschätzung, der Beschwerdeführer könne ein politisches Motiv für seine Verhaftung oder sein Strafverfahren nicht glaubhaft machen, zu beeinflussen. Vielmehr erschüttert das auf Beschwerdeebene eingereichte Anzeigeprotokoll vom (...) der Staatsanwaltschaft T._______, samt Übersetzung in die deutsche Sprache, mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe damals Anzeige gegen die ihn bedrohenden unbekannten Personen erstattet, seine Glaubwürdigkeit noch mehr. Aus der Übersetzung ergibt sich nämlich, dass es am (...) zu einem Vorfall gekommen sei, als der Beschwerdeführer sein Auto in seinem Wohnviertel habe parkieren wollen. Dabei seien zwei Personen, die er aufgrund des mangelnden Lichts nicht habe sehen können, in seine Nähe gekommen. Einer habe ihm etwas auf seinen Körper gelegt, vermutlich eine Waffe. Diese Person habe ihm befohlen, zuzuhören und ihm gedroht, wenn er auch nur die geringste Bewegung mache, würde er ihn erschiessen. Unter der Drohung mit der Waffe und den Beschimpfungen habe der Mann zu ihm gesagt, er sei nicht der Retter des Staates und der Held der Polizei (vgl. Übersetzung des Anzeigeprotokolls vom [...]). Ein derartiges Bedrohungsszenario für den (...) hatte der Beschwerdeführer weder an der BzP noch an der Anhörung und auch nicht in seiner Rechtsmitteleingabe auch nur ansatzweise geltend gemacht. Ebenso wenig hatte er je erwähnt, dass er bei der Polizei Anzeige erstattet habe wegen der angeblich gegen ihn gerichteten Bedrohungen. Das mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 eingereichte Urteil eines (...) Gerichts vom (...) betreffend L._______ und der Zeitungsbericht vermögen an dieser Einschätzung offensichtlich ebenfalls nichts zu ändern, zumal der Fakt, dass L._______ und andere möglicherweise in kriminelle Machenschaften verstrickt waren oder sind, nie bestritten wurde. Ebensowenig wurde bezweifelt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizist auch zu Kenntnissen über Personen, unter Umständen auch hohe Politiker, die in die organisierte Kriminalität verwickelt waren oder sind, gelangt ist. Nicht glaubhaft machen konnte er aber, und kann er auch mit der neusten Beweismitteleingabe offensichtlich nicht, dass er von Seiten dieser Personen in asylrechtlich erheblicher Weise bedroht ist. Ein Schriftenwechsel erübrigt sich nach dem Gesagten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Beweismittel im einzelnen einzugehen, zumal diese weitgehend als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind. Was schliesslich den Hinweis auf das Verfahren von K._______ betrifft, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden Akten von Amtes wegen beigezogen hat. Aus ihnen lässt sich allerdings in keiner Hinsicht etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, zumal der Würdigung in jenem Falle ein in wesentlichen Punkten nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag.
E. 7.4 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, sein Vorbringen, seine Haft und sein Strafverfahren seien politisch motiviert gewesen, und er sei in seinem Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt, kann, was die Asylrelevanz seiner Haft beziehungsweise des Strafverfahrens und der Übergriffe in dieser Zeit betrifft, auf die umfassende und zutreffende Begründung des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 28. März 2017 S. 6 f. E. 1). Der Einwand in der Beschwerde, die Verurteilung des Beschwerdeführers für (...) sei illegitim aufgrund der hohen, offensichtlich politisch motivierten Strafe kann offensichtlich nicht geteilt werden, gilt doch für (...) auch nach Schweizerischem Recht ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Zuchthaus. Auch auf die ausführlichen Erwägungen des SEM kann verwiesen werden hinsichtlich der Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staates vor allfällig drohenden künftigen Übergriffen Dritter (a.a.O. E. 2).
E. 7.5 Was schliesslich die Vorbringen der Beschwerdeführerin und der beiden [Kinder] betrifft, ging das SEM zu Recht davon aus, dass diese - soweit überhaupt glaubhaft - nicht asylrelevant sind und den Akten auch keine Hinweise auf eine sogenannte Reflexverfolgung zu entnehmen sind. In Bezug auf die vorgebrachten Schwierigkeiten bei der Arbeit, konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dartun, dass diese mit den Problemen ihres Ehemannes zusammenhängen sollten. Diese Einschätzung kann nach der nun vorliegenden Würdigung zu den Vorbringen des Ehemannes unter den obigen Erwägungen vollumfänglich bestätigt werden. Was die geltend gemachten Übergriffe in Form von Beleidigungen, Bespucken oder Mit Steinen-Bewerfen betrifft, hat das SEM zu recht festgehalten, diese würden vom albanischen Staat nicht geduldet, seien auch in Albanien Straftatbestände und würden strafrechtlich verfolgt. Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, am (...), nach der Veröffentlichung der Fotos ihres Mannes, seien zwei Personen in Uniform - sie gehe nicht davon aus, es seien Polizisten gewesen - gekommen, hätten das Haus durchsucht und nach ihrem Mann gefragt, fällt vorab auf, dass der Beschwerdeführer diesen Aussagen widersprechend angegeben hatte, dass es nach der Veröffentlichung seines Fotos zu Hause keine Probleme gegeben habe (A49/2 F6), obwohl er nach diesem Ereignis die Beschwerdeführerin telefonisch angewiesen haben soll, nicht zur Polizei zu gehen (A50/4 F30). Unabhängig davon kommt diesem Vorbringen ebenfalls offensichtlich keine Asylrelevanz zu, zumal die Beschwerdeführerin mit ihren [Kinder] nach diesem Besuch auch noch während exakt eines Jahres im Heimatstaat verblieben ist.
E. 8 Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführerenden die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat diese zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Insbesondere ist im Fall der Beschwerdeführenden, wie oben dargelegt, davon auszugehen, dass sie sich bei allfälligen Bedrohungen von Seiten Dritter an die albanischen Behörden wenden können. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug nicht landesweit als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Vorliegend lässt weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden in Albanien über ein Familiennetz sowie beide über mehrjährige Berufserfahrung verfügen. Die beiden Kinder der Beschwerdeführenden sind erst (...) und (...) Jahre alt und werden sich bei einer Rückkehr ins Heimatland zusammen mit ihren Eltern wohl rasch wieder in ihr gewohntes Umfeld einfinden können. Demzufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder haben authentische Reisepässe zu den Akten gegeben, die alle bis mindestens ins Jahr (...) gültig sind, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist, wobei es ohnehin ihnen obliegen würde, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig und, soweit überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 20. Mai 2017 in gleicher Höhe eingegangene Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Das mittels Eingabe vom 7. Juni 2017 gestellte Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2017, in welchem die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abgewiesen worden sind, ist abzuweisen, zumal die nachgereichten Beweismittel von vornherein nicht geeignet waren, die in der Zwischenverfügung vorgenommene Gewichtung umzustossen, vorab die angebliche Anzeige vom (...) nicht. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2012/2017 Urteil vom 8. November 2017 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Albanien, alle vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 28. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Albanien am (...) in Richtung E._______ und gelangte von F._______ aus am 22. Mai 2015 auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er gleichentags im Flughafen Zürich ein Asylgesuch einreichte. Dort wurde er am 27. Mai 2015 zu seiner Person befragt (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A8/22). Am 6. Dezember 2016 erfolgte die Anhörung zu seinen Asylgründen (Protokoll in den SEM-Akten: A49/19). A.b Die Ehefrau des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin) reiste am (...) zusammen mit den zwei gemeinsamen Kindern aus Albanien aus und gelangte auf dem Flugweg am 2. September 2016 in die Schweiz. Hier stellte sie gleichentags ein Asylgesuch im Flughafen Zürich. Am 6. September 2016 fand die BzP (Protokoll in den SEM-Akten: A37/29) und am 10. März 2017 die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll in den SEM-Akten: A50/8) statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer an, für zwölf Jahre die Grund- und Mittelschule und danach für weitere vier Jahre das Gymnasium besucht zu haben. Nachdem er in Albanien als (...) und in G._______ als (...) gearbeitet habe, sei er (...) bei der albanischen Polizei angestellt worden. In H._______ habe er in der Folge eine Ausbildung bei der (...) und später Weiterbildungen absolviert. Er habe dann in verschiedenen Abteilungen gearbeitet. Seit (...) sei er einer (...) zugeteilt gewesen, wo er zuletzt (...) in der Polizeiverwaltung (...) tätig und bis am (...) angestellt gewesen sei. In dieser Funktion habe er eine Vielzahl von Personen aus dem kriminellen Milieu verhaftet. Im (...) habe er ein (...) gerettet, wofür er vom damaligen albanischen (...) worden sei. Ebenfalls im (...) habe er einen neuen Auftrag erhalten, um den (...) zu bekämpfen. Er habe dabei hohe Mengen an (...) beschlagnahmt und viele Personen verhaftet. Eine der kriminellen Gruppen sei mit dem albanischen I._______ in Verbindung gestanden. Am (...) habe er zusammen mit (...) Arbeitskollegen eine Person namens J._______ angehalten und kontrolliert. Im (...) habe er anlässlich einer Patrouille entlang einer zum (...) genutzten Route das Auto des I._______ beobachtet, das von dessen (...) gefahren worden sei. Er habe das Auto zusammen mit Kollegen angehalten und die Personen mit auf den Posten genommen und sie hätten sich sehr arrogant verhalten und die Polizisten bedroht. Sie hätten ihm gesagt, sie würden ihn von früher kennen und er hätte schon früher ihre Pläne durchkreuzt, weshalb er eines Tages die Konsequenzen tragen werde. Auf dem Posten seien die Personen sehr rasch wieder entlassen worden, was er nicht begriffen und weshalb er nachgefragt habe. Man habe ihm gesagt, es handle sich um eingeschleuste Agenten der Polizei aus H._______, was allerdings nicht der Wahrheit entspreche. Am (...) sei er dann zusammen mit den Arbeitskollegen, die am (...) dabei gewesen seien, verhaftet worden mit der Begründung, anlässlich jener Kontrolle von J._______ hätten sie Schmiergeld verlangt. Am gleichen Tag sei auch der (...), K._______, mit dem er teilweise zusammengearbeitet habe, verhaftet worden (Anmerkung des Gerichts: K._______ wurde am [...] unter der Verfahrensnummer [...] in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt). Gegen den Beschwerdeführer sei in der Folge Anklage wegen (...) erhoben und er sei schliesslich zu einer bedingten Haftstrafe von (...) verurteilt worden. Dies sei jedoch ein rein politischer Prozess gewesen, der von den (...) des (...) veranlasst worden sei. Im Übrigen habe er gegen das Urteil Beschwerde erhoben. Insgesamt sei er mehr als (...) Monate lang in Untersuchungshaft gewesen. Während dieser Zeit habe es einen Versuch gegeben, ihn umzubringen. Dabei seien ihm unter anderem mehrere Zähne ausgeschlagen worden. Es seien gewöhnliche Kriminelle gewesen und er gehe davon aus, dass diese Täter dafür bezahlt worden seien. Sie hätten ihm nämlich Grüsse vom L._______ und M._______, also von den (...), ausrichten und ihn wissen lassen, sie würden ihn und seine Familie ausrotten und zerstören. Am (...) sei er aus dem Gefängnis entlassen worden. Da seine Gegner gewusst hätten, wo er wohne, und er von seinen Verwandten immer wieder gewarnt worden sei, vorsichtig zu sein, habe er das Haus nur noch in Begleitung und nur in Notfällen verlassen. Im (...) sei er von einer Person in einem Auto beobachtet worden während er in einer Cafeteria gesessen sei. Als er das Restaurant daraufhin verlassen habe, sei er von diesem Auto verfolgt worden. Da er jederzeit damit habe rechnen müssen, getötet zu werden, sei er ausgereist. Weil er zu jener Zeit noch keinen Pass besessen habe, sei er nicht schon eher ausgereist. Nachdem er sich einen solchen habe ausstellen lassen, habe er Albanien schliesslich verlassen. B.b Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen mit Problemen seit der Verhaftung ihres Ehemannes. So habe sie Schwierigkeiten an ihrem Arbeitsplatz bekommen; ihre Vorgesetzte habe sie ständig schikaniert und sie schliesslich im (...) auf eine tieferrangige Stelle versetzt. Nachdem ihr Mann am (...) aus der Haft entlassen worden sei, hätten sie in ständiger Angst gelebt, dass der Familie etwas zustossen könnte. Im (...) sei er zu einem Kaffee eingeladen und dort bei einem Gespräch mit einer Waffe bedroht worden. Daraufhin seien sie sich einig gewesen, dass er Albanien verlassen müsse und sie mit den Kindern zu Hause bleiben werde. Im (...) sei im Zusammenhang mit dem Verschwinden von K._______ ein Bild des Beschwerdeführers in den Medien und im Internet publiziert worden. Daraufhin seien zwei Personen in Polizeiuniform bei der Beschwerdeführerin zu Hause aufgetaucht und hätten das ganze Haus durchwühlt. Sie hätten nach ihrem Ehemann gesucht, sie habe aber Zweifel gehabt, ob die beiden wirklich Polizisten und nicht vielmehr Privatpersonen gewesen seien. Nach diesem Vorfall sei sie zu ihren Eltern gezogen. Auch sei sie bis zur Ausreise mehrfach von Automobilisten beschimpft und bespuckt sowie einmal von unbekannten Personen mit Steinen beworfen worden. Sie sei allerdings deswegen nicht zur Polizei gegangen, da sich ihr Mann von dieser im Stich gelassen gefühlt habe, und sie dort deshalb keinen Schutz habe suchen wollen beziehungsweise ihr Mann ihr gesagt habe, dies sei sinnlos. Da sie auch in ständiger Angst gewesen sei, dass ihre beiden [Kinder] entführt werden könnten, sei sie schliesslich ausgereist. C. Mit Verfügung vom 28. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich im Übrigen als zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei festzustellen, dass auf das vorliegende Verfahren die ordentliche Beschwerdefrist von 30 Tagen anwendbar sei, und es sei ihnen Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung bis zum Ablauf der ordentlichen Beschwerdefrist einzuräumen, jedenfalls Gelegenheit zur Nachreichung von weiteren Beweismitteln. Gleichzeitig ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und beantragten, es sei ihnen der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Rechtsmitteleingabe legten die Beschwerdeführenden mehrere Beweismittel, insbesondere diverse Zeitungsartikel sowie einen Arztbericht von Dr. med. et med. dent. N._______ und PD Dr. Dr. O._______, Fachärzte des Zentrums für Zahnmedizin der Universität Zürich, vom 7. September 2016 bei. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 19. April 2017 reichten die Beschwerdeführenden undatierte Schreiben von P._______, Q._______, R._______ und S._______, samt Übersetzung in die deutsche Sprache, sowie Kopien von Auszügen aus den Reisepässen dieser Personen zu den Akten; die Originale der Schreiben seien unterwegs in die Schweiz. Dabei handle es sich um Aussagen von Zeugen, insbesondere solchen, die den Beschwerdeführenden Schutz und Begleitung geboten hätten. Gleichzeitig beantragten sie, es seien 30 Tage für die Nachreichung der Beweismittel aus dem Ausland abzuwarten. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, ihre Bedürftigkeit innert Frist zu belegen und setzte ihnen antragsgemäss Frist bis am 28. April 2017 (Ablauf einer 30-tägigen Beschwerdefrist) zur Einreichung weiterer Beweismittel. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses wurde vorderhand verzichtet. G. Mit Eingabe vom 27. April 2017 belegten die Beschwerdeführenden ihre Bedürftigkeit und reichten die angekündigten Originale der Schreiben von P._______, Q._______ und S._______ sowie einen undatierten Arztbericht, samt Übersetzung in die deutsche Sprache, ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der als aussichtslos befundenen Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzubezahlen. Gleichzeitig wies es das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. I. Am 20. Mai 2017 zahlten die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss fristgerecht ein. J. Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel, so insbesondere ein Anzeigeprotokoll vom (...) der Staatsanwaltschaft T._______, einen Arztbericht von U._______, Chirurg Direktorat öffentliche Gesundheit T._______, vom 22. Mai 2017, ein Unterstützungsschreiben des Anwalts des Beschwerdeführers, V._______, vom 23. Mai 2017, zwei weitere Unterstützungsschreiben und vier Zeitungsartikel, alle samt Übersetzung in die deutsche Sprache und im Original, ein. Gleichzeitig beantragten sie, es seien die ablehnenden Entscheide über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in Wiedererwägung zu ziehen. K. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 liessen die Beschwerdeführenden nebst einer aktualisierten Kostennote ihres Rechtsvertreters ein Urteil eines Gerichts in W._______ vom (...) betreffend L._______ und weiteren Personen in Sachen Abweisung Haftentlassung sowie einen Zeitungsbericht vom (...) einreichen. Das Vorgehen der (...) Behörden in diesem Strafverfahren deuteten darauf hin, dass L._______ tatsächlich in (...) involviert sei, so wie der Beschwerdeführer das aufgezeigt habe. Der Zeitungsartikel, der den Skandal belege, befasse sich inhaltlich mit der Verwicklung der (...) I._______. in den (...). Gleichzeitig beantragten die Beschwerdeführenden einen Schriftenwechsel. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 und 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist (Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Was den Antrag der Beschwerdeführenden betrifft, auf das vorliegende Verfahren sei die ordentliche Beschwerdefrist anzuwenden, ist folgendes festzuhalten: zwar wäre die Anwendung der Bestimmungen Art. 40 AsylG Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG denkbar gewesen, handelt es sich doch bei Albanien um ein vom Bundesrat als "safe country" bezeichnetes Herkunftsland im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG. Trotz Hinweis auf diese Bestimmungen und Rechtsmittelbelehrung gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG hat das SEM aber die strengere Beweislastregel nicht angewandt, was den Beschwerdeführenden jedenfalls nicht zu Schaden gereicht. Ferner stellt sich die Frage, ob in den durchgeführten Internetrecherchen durch den Länderanalysten des SEM (vgl. Dokument in den SEM-Akten: A20/4) weitere Abklärungen zu sehen sind. Letztlich kann die Frage offen bleiben, weil den Beschwerdeführenden auch durch die Ansetzung der nur 5-tägigen Rechtsmittelfrist kein Schaden entstanden ist. Zum einen konnte die Beschwerde offensichtlich form- und fristgerecht innert dieser Frist eingereicht werden. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden antragsgemäss Frist bis zum Ablauf einer 30-tägigen Frist ab Eröffnung der Verfügung gesetzt, um weitere Beweismittel nachzureichen und ihnen damit auch hinreichend Gelegenheit geboten, Ergänzungen anzubringen. Ein allfälliger verfahrensrechtlicher Mangel wäre damit spätestens auf Beschwerdeebene geheilt worden. 4.2 Der bisher unbehandelte Antrag auf Einreichung einer Beschwerdeergänzung ist abzuweisen, weil im vorliegenden Verfahren weder ein aussergewöhnlicher Umfang noch eine besondere Schwierigkeit im Sinne von Art. 53 VwVG vorliegen. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten nicht nur die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit, sondern auch staatliche Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei an letzteres Kriterium hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. dazu BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend für die Glaubhaftmachung ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Für die Glaubhaftmachung reicht es insgesamt nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1, BVGE 2010/57 E. 2.3 jeweils m.w.H). 6. 6.1 Zur Begründung des abweisenden Asylentscheids führte das SEM aus, zwar sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Albanien während Jahren als Polizist (...) gearbeitet habe. Allerdings könne der von ihm behauptete Zusammenhang zwischen der Verhaftung von Verwandten beziehungsweise Freunden des (...) und seinem eigenen strafrechtlichen Verfahren nicht geglaubt werden. Auch die geltend gemachten nachgehenden Übergriffe könnten nicht geglaubt werden. So hätten sich in seinen Aussagen mehrere Widersprüche ergeben, etwa in Bezug auf die Anzahl Personen, die ihn seit der Haftentlassung jeweils begleitet hätten. Viele seiner Antworten seien sodann unsubstantiiert, ausweichend und teilweise nicht nachvollziehbar ausgefallen. Namentlich könne nicht nachvollzogen werden, weshalb er nach der Haftentlassung nicht sofort ausgereist sei, obwohl er angeblich um seine Gefährdung gewusst habe. Seine Begründung, dass er keinen Pass gehabt habe, sei eine reine Schutzbehauptung. Die Passbeschaffung weise zudem deutlich daraufhin, dass er in Albanien nichts zu befürchten habe. So habe er sich in Albanien erst nach der Haftentlassung einen Pass ausstellen lassen, wofür (...). Dieses (...) sei aber ausgerechnet die Behörde, die (...) unterstellt sei, dessen Verwandte nach der Darstellung des Beschwerdeführers die Auftraggeber für seine Verfolgung seien. Er hätte aber damit rechnen müssen, entdeckt zu werden und deswegen bestimmt nicht bei gerade dieser Behörde einen Pass beantragt. Aus demselben Grund hätte er mit diesem Pass auch die offizielle Grenze zwischen Albanien und E._______ nicht überquert, wenn er tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung befürchtet hätte. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schikanen betreffe, sei es lediglich eine Vermutung, dass diese mit den strafrechtlichen Schwierigkeiten des Ehemannes zusammenhingen. Sofern diese überhaupt geglaubt werden könnten, handle es sich wohl eher um ein arbeitsrechtlich beachtliches Problem im Rahmen von Mobbing als um politisch motivierte Schikanen. In Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfolgung sei sodann kein Politmalus erkennbar. So erscheine das resultierende Strafmass von (...) Haft bedingt auch nach Schweizer Rechtsauffassung nicht als unverhältnismässig hoch und sei nicht als offenkundig unangemessen zu qualifizieren. Darüber hinaus bestünden keine greifbaren Hinweise darauf, dass das durchgeführte Verfahren den geforderten rechtsstaatlichen Anforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermöchte. Insbesondere weise der anhand der eingereichten Verfahrensakten erkennbare Verfahrensverlauf unter Ausschöpfung des Instanzenzugs auf eine ergebnisoffene und unabhängige Justiz hin. Das Verfahren sei insgesamt als legitim und damit als asylrechtlich unbeachtlich zu bezeichnen. Auch wenn es Albanien nicht gelungen sei, die im Land eingeschliffenen Korruptionspraktiken zu unterbinden und eine grundlegende Erneuerung der albanischen Innenpolitik zu verwirklichen, so sei im Fall des Beschwerdeführers vom Schutzwillen der albanischen Behörden auszugehen, da trotz systembedingter Mängel von der grundsätzlichen Unabhängigkeit der albanischen Gerichtsinstanzen auszugehen sei, zumal dem Beschwerdeführer in Albanien ein kompetenter Anwalt zur Seite stehe. Auch die Schutzfähigkeit Albaniens sei zu bejahen, da das Land über wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen verfüge. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffe, wonach sie Probleme mit Dritten - in Form von Beleidigungen, Bespucken oder Bewerfen mit Steinen - gehabt habe, so seien diese nicht asylrelevant, da der albanische Staat, wie bereits ausgeführt, im Rahmen seiner Möglichkeiten schutzwillig und schutzfähig sei. Da die Beschwerdeführerin die Delikte gar nicht zur Anzeige gebracht habe, habe sie den albanischen Behörden aber ohnehin die Möglichkeit genommen, sie vor den Übergriffen zu schützen und ein Delikt strafrechtlich zu verfolgen. Es könne demnach nicht dem albanischen Staat angelasten werden, dass sie diesbezüglich nicht geschützt worden sei. 6.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrer Rechtsmitteleingabe entgegen, die vom SEM aufgeführten Widersprüche seien zu Unrecht angebracht worden und hätten mit dem reduzierten Beweismass der Glaubhaftmachung nichts mehr gemein. Die Beurteilung, die Schilderungen seien nicht detailliert genug gewesen sowie die weiteren Einwände gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, seien haltlos. Was die Passbeschaffung angehe, so habe der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Befragung Bedenken geäussert, was die Vorinstanz aber unterschlagen habe. Es sei so gewesen, dass er sich Zeit habe lassen müssen, um abzuklären wer auf dem (privaten) Passbüro gearbeitet habe. Er sei indessen nicht ausgeschrieben gewesen, so dass es keinen Grund gegeben habe, ihm den Pass zu verweigern. Damit die konkrete Ausreise unbemerkt bleibe, sei er über E._______ ausgereist. Der politische Hintergrund sei sodann sehr realistisch, was sich auch am Fall von K._______ gezeigt habe. Gegen eine legitime Verfolgung des Beschwerdeführers spreche das Strafmass, die enorm lange Untersuchungshaft und die Nachteile, die der Beschwerdeführer in Haft erlitten habe. Ein Politmalus, ausgeübt durch Kreise, die in das (...) verwickelt seien, sei wahrscheinlich und glaubhaft gemacht. Der Staat habe keinen Willen, den Beschwerdeführer effektiv zu schützen und dazu auch gar keine Möglichkeiten. So habe er bereits nicht verhindern können, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis schwer misshandelt worden sei, er werde auch nicht verhindern können, in Freiheit eliminiert zu werden. Die Blutrache in Albanien sei nämlich längst zu einem perversen System der Rache unter Verbrecherorganisationen mutiert. Auch wenn die Verfolgung nicht staatlichen Ursprungs sei, so sei diese von Personen gewollt, die (...) inne hätten; vom Staat werde sie nicht verhindert. Unter diesen Umständen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. 7. 7.1 Wie das SEM zweifelt auch das Bundesverwaltungsgericht nicht daran, dass der Beschwerdeführer für längere Zeit als Polizist in T._______ tätig gewesen ist. Auch die mehrmonatige Haft und seine Verurteilung zu einer (...) bedingten Gefängnisstrafe sind hinreichend belegt. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben gegen dieses Urteil Rekurs einlegte (A8/12 f.), aus den Akten geht indessen nicht hervor, ob diesbezüglich bereits ein Entscheid ergangen ist. 7.2 Im Übrigen aber vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass ihm aufgrund seiner polizeilichen Tätigkeit (...) eine Gefährdung in einem asylrechtlich relevanten Ausmass gedroht hat beziehungsweise künftig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit droht. Zwar mag zutreffen, dass - wie in der Rechtsmitteleingabe moniert - einzelne vom SEM aufgeführte Unglaubhaftigkeitselemente nicht zentral erscheinen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung überwiegen allerdings die gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände sprechenden Faktoren. 7.2.1 Gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Verhaftung und Verurteilung basierten auf politischen Motiven spricht, wie das SEM zutreffend festhält, zunächst die - offenbar problemlose Ausstellung eines Reisepasses durch das eben dem angeblich gegen ihn agierenden (...) unterstehende Departement. Der Einwand in der Beschwerde, er habe sich den Pass erst ausstellen lassen können, nachdem er sich vergewissert habe, dass im Büro gerade niemand arbeite, der in direkter Beziehung zum (...) stehe, vermag dieses starke Indiz für eine fehlende Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise nicht wesentlich zu relativieren. Zu Recht hält das SEM auch fest, ein solches Verhalten einer angeblich verfolgten Person sei nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer sich angeblich akut an Leib und Leben bedroht gefühlt habe (A49/5 f. F41f.). Seltsam mutet etwa auch an, dass der Beschwerdeführer die (...) des (...), L._______ und M._______, an der BzP, an der er ebenfalls ausführlich berichtet, überhaupt nicht erwähnt, später dann vermutet, sie steckten hinter der Intrige und sich schliesslich gar überzeugt davon zeigt, sein Gerichtsprozess sei von diesen (...) veranlasst worden (vgl. A49/7 F 54 f., 99, 104). 7.2.2 Was den geltend gemachten Übergriff auf den Beschwerdeführer während der Haft betrifft, so fällt zunächst auf, dass er diesen in der BzP nicht konkret erwähnte, sondern lediglich pauschal darauf hinwies, es sei eine Demütigung für ihn gewesen, dass er in Haft genommen worden sei; und er habe dort "sehr viele negative Dinge" erlebt (A8/11). In der Anhörung gab er dann an, in der Haft habe es einen Versuch gegeben, ihn umzubringen. So seien (...) Personen auf ihn losgegangen und hätten ihm die Zähne ausgeschlagen. Er habe schwere Verletzungen erlitten und nur dank seiner Fähigkeit zur Selbstverteidigung habe er noch Schlimmeres verhindern können (A49/10 F71). Auf die Frage, was das für Leute gewesen seien, die ihn zusammengeschlagen hätten, antwortete er zunächst, es seien Kriminelle gewesen beziehungsweise Gefangene, die dort ebenfalls inhaftiert gewesen seien. Er gehe davon aus, dass sie dafür von jemandem bezahlt worden seien. Er habe indessen viele Leute verhaftet und wisse deshalb nicht, woher die Gefahr komme (A49/10). Später gab er in Bezug auf die angeblichen Auftraggeber des Übergriffs zu Protokoll, dass ihm von den Personen, die ihn zusammengeschlagen hätten, ausgerichtet worden sei, "diejenigen" würden ihn grüssen und seine Familie werde ausgerottet und zerstört, da er ihnen grossen Schaden zugefügt habe. Erst auf zweimalige Nachfrage hin gab der Beschwerdeführer weiter an, sie hätten auch konkrete Namen genannt und zwar die Namen der (...) des (...), L._______ und M._______ (vgl. A49/12 F83, 100 ff.). Stutzig macht schliesslich der mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte Arztbericht, worin die Kieferbeschwerden des Beschwerdeführers auf einen Unfall zurückgeführt werden (vgl. Arztbericht von Dr. med. et med. dent. N._______ und PD Dr. Dr. O._______, a.a.O., vom 7. September 2016, S. 1). Letztlich ist ein gewalttätiger Übergriff auf den Beschwerdeführer während der Haft zwar nicht auszuschliessen; dass dahinter aber (...) gestanden hätten, vermag er nicht glaubhaft zu machen. Vielmehr könnte der Vorfall ebenso gut aus rein kriminellen Motiven heraus geschehen sein, zumal nicht plausibel ist, dass Auftraggeber in der Liga, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, soviele Personen ([...]) in ihre Racheabsichten involviert hätten. 7.2.3 Zu Recht wirft das SEM dem Beschwerdeführer auch vor, in Bezug auf die vorgebrachten Probleme des Beschwerdeführers nach seiner Haftentlassung ergebe sich ein oberflächliches Bild, das auch weitgehend auf Vermutungen beruhe. Auch hier hielt der Beschwerdeführer in der BzP zunächst lediglich allgemein fest, nach der Entlassung von Personen, die er während seiner polizeilichen Tätigkeit verhaftet habe, und deren Familien, Morddrohungen erhalten zu haben (A8/12). In der Anhörung vermochte der Beschwerdeführer - trotz der mehrfachen Aufforderung des Sachbearbeiters, seine Ausführungen zu präzisieren (vgl. z.B. A49/11 F84, 87, 89, 94) - die angeblich vor seiner Ausreise akut bestehende Bedrohungslage nicht zu konkretisieren. Vielmehr verwies er oberflächlich darauf, dass er mehrmals unbekannte Personen in seinem Quartier beobachtet habe (A49/10 F84) oder, dass er mehrfach von Personen, die er gekannt habe beziehungsweise von seinen Cousins gewarnt worden sei, dass er getötet werden solle (A49/10 F76, 87). 7.3 Weder die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe noch die eingereichten Beweismittel sind geeignet, die Einschätzung, der Beschwerdeführer könne ein politisches Motiv für seine Verhaftung oder sein Strafverfahren nicht glaubhaft machen, zu beeinflussen. Vielmehr erschüttert das auf Beschwerdeebene eingereichte Anzeigeprotokoll vom (...) der Staatsanwaltschaft T._______, samt Übersetzung in die deutsche Sprache, mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe damals Anzeige gegen die ihn bedrohenden unbekannten Personen erstattet, seine Glaubwürdigkeit noch mehr. Aus der Übersetzung ergibt sich nämlich, dass es am (...) zu einem Vorfall gekommen sei, als der Beschwerdeführer sein Auto in seinem Wohnviertel habe parkieren wollen. Dabei seien zwei Personen, die er aufgrund des mangelnden Lichts nicht habe sehen können, in seine Nähe gekommen. Einer habe ihm etwas auf seinen Körper gelegt, vermutlich eine Waffe. Diese Person habe ihm befohlen, zuzuhören und ihm gedroht, wenn er auch nur die geringste Bewegung mache, würde er ihn erschiessen. Unter der Drohung mit der Waffe und den Beschimpfungen habe der Mann zu ihm gesagt, er sei nicht der Retter des Staates und der Held der Polizei (vgl. Übersetzung des Anzeigeprotokolls vom [...]). Ein derartiges Bedrohungsszenario für den (...) hatte der Beschwerdeführer weder an der BzP noch an der Anhörung und auch nicht in seiner Rechtsmitteleingabe auch nur ansatzweise geltend gemacht. Ebenso wenig hatte er je erwähnt, dass er bei der Polizei Anzeige erstattet habe wegen der angeblich gegen ihn gerichteten Bedrohungen. Das mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 eingereichte Urteil eines (...) Gerichts vom (...) betreffend L._______ und der Zeitungsbericht vermögen an dieser Einschätzung offensichtlich ebenfalls nichts zu ändern, zumal der Fakt, dass L._______ und andere möglicherweise in kriminelle Machenschaften verstrickt waren oder sind, nie bestritten wurde. Ebensowenig wurde bezweifelt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizist auch zu Kenntnissen über Personen, unter Umständen auch hohe Politiker, die in die organisierte Kriminalität verwickelt waren oder sind, gelangt ist. Nicht glaubhaft machen konnte er aber, und kann er auch mit der neusten Beweismitteleingabe offensichtlich nicht, dass er von Seiten dieser Personen in asylrechtlich erheblicher Weise bedroht ist. Ein Schriftenwechsel erübrigt sich nach dem Gesagten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Beweismittel im einzelnen einzugehen, zumal diese weitgehend als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind. Was schliesslich den Hinweis auf das Verfahren von K._______ betrifft, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden Akten von Amtes wegen beigezogen hat. Aus ihnen lässt sich allerdings in keiner Hinsicht etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, zumal der Würdigung in jenem Falle ein in wesentlichen Punkten nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag. 7.4 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, sein Vorbringen, seine Haft und sein Strafverfahren seien politisch motiviert gewesen, und er sei in seinem Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt, kann, was die Asylrelevanz seiner Haft beziehungsweise des Strafverfahrens und der Übergriffe in dieser Zeit betrifft, auf die umfassende und zutreffende Begründung des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 28. März 2017 S. 6 f. E. 1). Der Einwand in der Beschwerde, die Verurteilung des Beschwerdeführers für (...) sei illegitim aufgrund der hohen, offensichtlich politisch motivierten Strafe kann offensichtlich nicht geteilt werden, gilt doch für (...) auch nach Schweizerischem Recht ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Zuchthaus. Auch auf die ausführlichen Erwägungen des SEM kann verwiesen werden hinsichtlich der Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staates vor allfällig drohenden künftigen Übergriffen Dritter (a.a.O. E. 2). 7.5 Was schliesslich die Vorbringen der Beschwerdeführerin und der beiden [Kinder] betrifft, ging das SEM zu Recht davon aus, dass diese - soweit überhaupt glaubhaft - nicht asylrelevant sind und den Akten auch keine Hinweise auf eine sogenannte Reflexverfolgung zu entnehmen sind. In Bezug auf die vorgebrachten Schwierigkeiten bei der Arbeit, konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dartun, dass diese mit den Problemen ihres Ehemannes zusammenhängen sollten. Diese Einschätzung kann nach der nun vorliegenden Würdigung zu den Vorbringen des Ehemannes unter den obigen Erwägungen vollumfänglich bestätigt werden. Was die geltend gemachten Übergriffe in Form von Beleidigungen, Bespucken oder Mit Steinen-Bewerfen betrifft, hat das SEM zu recht festgehalten, diese würden vom albanischen Staat nicht geduldet, seien auch in Albanien Straftatbestände und würden strafrechtlich verfolgt. Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, am (...), nach der Veröffentlichung der Fotos ihres Mannes, seien zwei Personen in Uniform - sie gehe nicht davon aus, es seien Polizisten gewesen - gekommen, hätten das Haus durchsucht und nach ihrem Mann gefragt, fällt vorab auf, dass der Beschwerdeführer diesen Aussagen widersprechend angegeben hatte, dass es nach der Veröffentlichung seines Fotos zu Hause keine Probleme gegeben habe (A49/2 F6), obwohl er nach diesem Ereignis die Beschwerdeführerin telefonisch angewiesen haben soll, nicht zur Polizei zu gehen (A50/4 F30). Unabhängig davon kommt diesem Vorbringen ebenfalls offensichtlich keine Asylrelevanz zu, zumal die Beschwerdeführerin mit ihren [Kinder] nach diesem Besuch auch noch während exakt eines Jahres im Heimatstaat verblieben ist.
8. Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführerenden die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat diese zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Insbesondere ist im Fall der Beschwerdeführenden, wie oben dargelegt, davon auszugehen, dass sie sich bei allfälligen Bedrohungen von Seiten Dritter an die albanischen Behörden wenden können. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug nicht landesweit als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Vorliegend lässt weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden in Albanien über ein Familiennetz sowie beide über mehrjährige Berufserfahrung verfügen. Die beiden Kinder der Beschwerdeführenden sind erst (...) und (...) Jahre alt und werden sich bei einer Rückkehr ins Heimatland zusammen mit ihren Eltern wohl rasch wieder in ihr gewohntes Umfeld einfinden können. Demzufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder haben authentische Reisepässe zu den Akten gegeben, die alle bis mindestens ins Jahr (...) gültig sind, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist, wobei es ohnehin ihnen obliegen würde, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig und, soweit überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 20. Mai 2017 in gleicher Höhe eingegangene Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Das mittels Eingabe vom 7. Juni 2017 gestellte Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2017, in welchem die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abgewiesen worden sind, ist abzuweisen, zumal die nachgereichten Beweismittel von vornherein nicht geeignet waren, die in der Zwischenverfügung vorgenommene Gewichtung umzustossen, vorab die angebliche Anzeige vom (...) nicht. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: