Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Mai 2015, die Beschwerdefüh- rerin und die gemeinsamen Kinder am 2. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung des Asylgesuchs machten die Beschwer- deführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Nach Durchlaufen der Polizeischule sei der Beschwerdeführer seit (…) ei- ner Sondereinheit für den Bezirk E._______ zugeteilt gewesen, wo er zu- letzt als (…) in der Abteilung (…) tätig und bis am (…) 2014 angestellt ge- wesen sei. In dieser Funktion habe er eine Vielzahl von Personen aus dem kriminellen Milieu verhaftet. Im Jahr 2013 habe er den Auftrag erhalten, den Menschen- und Drogenhandel im Bezirk E._______ zu bekämpfen. In die- sem Rahmen seien grosse Mengen an Betäubungsmitteln beschlagnahmt und etliche Personen verhaftet worden. Eine der kriminellen Gruppen sei mit dem (…) F._______ in Verbindung gestanden. Am (…) 2014 habe er zusammen mit zwei Arbeitskollegen eine Person namens G._______ an- gehalten und kontrolliert. Im (…) 2014 habe er anlässlich einer Patrouille entlang einer zum Drogentransport genutzten Route das Auto des genann- ten (…) beobachtet, das von dessen (…) gefahren worden sei. Er habe das Auto zusammen mit seinen Kollegen angehalten und die Personen mit auf den Posten genommen. Die (…) hätten ihm mit Konsequenzen gedroht. Sie seien überraschend rasch auf freien Fuss gesetzt worden. Daraufhin sei er am (…) 2014 zusammen mit jenen Arbeitskollegen, die am (…) 2014 bei der Verhaftung dabei gewesen seien, in eigener Person ver- haftet worden. Es sei ihnen vorgeworfen worden, anlässlich der Kontrolle von G._______ Schmiergeld verlangt und angenommen zu haben. Am gleichen Tag sei auch (…), H._______, mit dem er teilweise zusammenge- arbeitet habe, verhaftet worden (Anmerkung des Gerichts: H._______ wurde am (…) unter der Verfahrensnummer (…) in der Schweiz als Flücht- ling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt). Infolgedessen sei er, der Beschwerdeführer, wegen (…) angeklagt und schliesslich am (…) 2015 zu einer bedingten Haftstrafe von (…) Jahren auf Bewährung verurteilt sowie vom Polizeidienst ausgeschlossen worden. Gleichentags habe man ihn aus der (…)monatigen Untersuchungshaft entlassen, während welcher er Übergriffen und Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei. Da es auch nach der Haftentlassung zu Bedrohungen gekommen sei, habe er seinen Hei- matstaat schliesslich im (…) 2015 verlassen.
E-6339/2019 Seite 3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, seit der Verhaf- tung ihres Mannes habe sie am Arbeitsplatz Schwierigkeiten gehabt. Nach dessen Haftentlassung habe sie in ständiger Angst gelebt, dass der Familie etwas zustossen könnte, zumal es auch zu mehreren Belästigungen und Behelligungen gekommen sei. Aufgrund dieser Probleme habe sie ihren Heimatstaat gemeinsam mit ihren Kindern anfangs (…) 2016 verlassen. A.b Mit Verfügung vom 28. März 2017 stellte das SEM fest, die Beschwer- deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylge- suche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil E-2012/2017 vom 8. November 2017 ab. Für das ordentliche Asylverfahren wird auf die entsprechenden Akten ver- wiesen. B. B.a Mit Eingabe vom 28. November 2017 reichten die Beschwerdeführen- den – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwal- tungsgericht seien in den (…) Medien Berichte über Verhaftungen von Per- sonen aus dem Drogenmilieu publiziert worden. Jene Personen habe der Beschwerdeführer bereits im ersten Verfahren genannt. Infolge dieser Be- richte sei die Gefahr, als missliebiger Zeuge im Heimatstaat eliminiert zu werden, weiter gestiegen, zumal er am (…) an die Medien gelangt sei und Interviews zu dieser Thematik gegeben habe; diese seien im Internet und in Zeitungen erschienen; dabei habe er die Vorbringen des ersten Asylver- fahrens sowie weitere Details preisgegeben. Seit der Publikation sei sein (…) in Albanien in grosser Gefahr. Mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit würde er – im Falle einer Rückkehr – durch Kriminelle, wel- che mit (…) in Verbindung stünden, umgebracht. Der Schutzwille der alba- nischen Behörden sei vorliegend nicht gegeben, sei in seinem Verfahren doch am (…) 2017 erneut ein Urteil ergangen und die bedingte in eine un- bedingte Haftstrafe umgewandelt worden. Nebst der Vollstreckung dieses politischen motivierten Strafurteils drohten ihm im Rahmen des Strafvoll- zugs auch erneute schwere Misshandlungen. Es bestünden somit sowohl
E-6339/2019 Seite 4 objektive als auch subjektive Nachfluchtgründe. Eventualiter sei eine vor- läufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzu- ordnen. Zur Stützung der Vorbringen wurden im Laufe des erstinstanzlichen Ver- fahrens im Wesentlichen folgende Dokumente zu den Akten gereicht: - Interview, publiziert in der I._______, datierend vom (…). Darin lege er im Wesentlichen die Gründe für das Verlassen seines Heimatstaats dar und beziehe sich auf die Zusammenarbeit mit H._______, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei; - Youtube-Link zu einem Interview vom (…), welches der Beschwerde- führer J._______ gegeben habe und worin erneut auf die Verbindungen von F._______ zu (…) hingewiesen werde; - diverse Internet-Links zu weiteren Berichten über den Beschwerdefüh- rer von Ende (…) und anfangs (…) 2017; - diverse Links zu Dokumenten, welche sich auf die im ersten Verfahren dargelegte Drogenfahndung mit H._______ beziehen; - Urteil des Gerichtshofs E._______ vom (…) 2017, wonach die bedingt ausgesprochene Haftstrafe in eine unbedingte umgewandelt werde, da der Beschwerdeführer gegen seine Bewährungsauflagen verstossen habe und er eine Freiheitsstrafe zu verbüssen habe; - verschiedene Zeitungsartikel beziehungsweise Links auf Dokumente, die sich allgemein auf den Drogenhandel in Albanien befassen; - Erklärung eines Abgeordneten des Albanischen Parlaments, welcher sich auf die Machenschaften des Drogenhandels in Albanien bezieht und sowohl H._______ als auch den Beschwerdeführer erwähnt; - Zeitungsartikel betreffend die Festnahme des (…) F._______; - Internetlinks auf Artikel, wonach das Gericht in E._______ immer wie- der bekannte Persönlichkeiten freispreche, trotz vorgängiger gerichtli- cher Verurteilung durch andere Instanzen;
E-6339/2019 Seite 5 - Auf dem Internet publizierter Bericht, wonach ein Kollege, welcher ebenfalls mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet habe, in K._______ Asyl erhalten habe. B.b Mit Schreiben vom (…) 2018 teilte das Bundesamt für Justiz (BJ) dem SEM mit, dass eine den Beschwerdeführer betreffende Interpol-Ausschrei- bung von Albanien bestehe. Gemäss der Ausschreibung sei er wegen (…) zu einer (…)jährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden, eine Reststrafe sei noch ausstehend. Am (…) teilte das BJ dem SEM mit, dass das Auslieferungsgesuch Albaniens abgelehnt worden sei, weil die im Zu- sammenhang mit der Auslieferung verlangten Garantien nicht vollständig seien. B.c Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit auf. C. C.a Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Ein- gabe vom 2. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer- deführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrecht- licher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und be- antragten, es sei ihnen der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Schliesslich sei vorab festzustellen, dass die Verfügung in Bezug auf die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Be- schwerdeführenden in Rechtskraft erwachsen sei. Der Eingabe waren im Wesentlichen eine Fürsorgebestätigung sowie eine Honorarnote beigelegt. C.b Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2019 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
E-6339/2019 Seite 6 Art. 65 Abs. 2 VwVG hiess sie ebenfalls gut und ordnete den von den Be- schwerdeführenden mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechts- beistand bei. Dem SEM wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. C.c In seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2019 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. C.d Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 7. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht. C.e Am 29. März 2022 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass das Kind der Beschwerdeführenden, C._______, ohne eine Aufenthaltsbewilligung nur schwer eine Lehrstelle finde. Das Verfahren sei spruchreif, weshalb um baldigen Verfahrensabschluss ersucht werde. D. Mit Zustimmung des SEM erteilte das zuständige kantonale Migrationsamt C._______, am 21. April 2022 eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefall ge- mäss Art. 84 Abs. 5 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integ- rationsgesetz, AIG, SR 142.20]).
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-6339/2019 Seite 7
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 wurden die Beschwerdeführen- den wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Infolge Erteilens einer Aufenthaltsbewilligung zu Gunsten von C._______, ist diesbezüglich die vorläufige Aufnahme am
21. April 2022 erloschen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever- fahrens ist somit einzig die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft, der Gewährung von Asyl und – in Bezug auf die beschwerdeführen- den Eltern sowie das jüngere Kind – der Anordnung der Wegweisung.
E. 1.6 Auf die Beschwerde ist – soweit nicht gegenstandslos – einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we- gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus- druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be- stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
E-6339/2019 Seite 8 Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 In seiner Verfügung vom 31. Oktober 2019 führte das SEM aus, die erwähnten Berichte in (…) Medien seien im Zeitpunkt des Urteils des Bun- desverwaltungsgerichts bereits bekannt gewesen und somit berücksichtigt worden. Aus den Kenntnissen des Beschwerdeführers über kriminelle Praktiken von Personen aus dem Drogenmilieu lasse sich vorliegend keine asylrelevante Gefährdung ableiten, mithin in diesem Zusammenhang auf die vorangehende Verfügung respektive das entsprechende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2017 zu verweisen sei. Aus dem am (…) 2017 und demnach vor der Publikation seiner Interviews (…) ergangenen Urteil bestehe schon aus rein zeitlicher Perspektive kein nach- vollziehbarer Zusammenhang – gleiches gelte für die obengenannten Me- dienberichte. Zwar fehlten im Urteil vom (…) 2017 die Angabe der konkre- ten Gründe für eine Umwandlung der bedingten in eine unbedingte Frei- heitsstrafe – alleine deshalb anzunehmen, das Urteil sei politisch motiviert, sei jedoch eine reine Mutmassung. Naheliegender sei, dass die Umwand- lung im Zusammenhang mit dem Verstoss gegen gewisse Bewährungsauf- lagen stehe. Daher sei nicht davon auszugehen, dass dem im (…) 2017 ergangenen Urteil ein Politmalus anhafte. Sodann handle es sich um eine reine Spekulation, wonach Kriminelle auf Geheiss (…) nach seinem Leben trachteten. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass sich kriminelle Perso- nen, welche er im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizist verhaftet habe, an ihm rächen möchten. Hinweise auf allfällige politische Motive seien aber keine erkennbar, zumal die albanischen Behörden diesbezüglich auch als schutzwillig und -fähig zu erachten wären. Der besagte (…) F._______ sei inzwischen festgenommen und in Albanien am (…) 2019 wegen (…) ver- urteilt worden. Dass diese Festnahme oder Verurteilung in irgendeinem Zu- sammenhang mit den (…) gemachten Aussagen des Beschwerdeführers stünden, stehe nicht fest. Vielmehr sei davon auszugehen, dass F._______ aufgrund interner Ermittlungen festgenommen und gestützt auf erhebliche
E-6339/2019 Seite 9 Beweise verurteilt worden sei. Dementsprechend wäre es wahrscheinli- cher, dass direkt mit diesem Verfahren befasste Personen gefährdet wä- ren; vorliegend stehe jedoch nicht fest, dass ermittelnde Personen vor Ort überhaupt gefährdet seien. Insgesamt bestünden demnach im konkreten Fall weder objektive noch subjektive Nachfluchtgründe, wobei an dieser Einschätzung auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern ver- möchten. Die Beschwerdeführenden erfüllten mithin die Flüchtlingseigen- schaft nicht, so dass deren Asylgesuche abzulehnen seien. Aus den Akten würden sich jedoch konkrete Hinweise ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dies insbesondere deshalb, weil das BJ am (…) das Auslieferungs- ersuchen der albanischen Behörden abgelehnt habe.
E. 4.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift vom 2. Dezember 2019 im Wesent- lichen entgegnet, bereits im ersten Beschwerdeverfahren seien dem Bun- desverwaltungsgericht die Akten aus dem Verfahren L._______ zur Kennt- nis gebracht worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht an den Verbindungen von F._______ zu mafiösen Kreisen gezweifelt, es jedoch als unglaubhaft erachtet, dass die Beschwerdeführenden aufgrund dessen konkrete Nachteile zu befürchten hätten. Nach der Veröffentlichung der Vorkommnisse und Festnahmen L._______ und Albanien habe sich der Beschwerdeführer entschieden, sein Schweigen zu brechen und sei an (…) gelangt. Dies führe mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat durch kriminelle, (…), Kreise getötet werde. Diese ernsthaften Nachteile drohten dem Beschwerdeführer auf- grund eines politischen Motivs, gehe es F._______ und seiner Entourage doch darum, ihn zum Schweigen zu bringen. Zudem habe die erstinstanz- liche Verurteilung von F._______ zu einer noch höheren Gefährdung des Beschwerdeführers geführt, zumal dieser vom Vorwurf des (…) freigespro- chen worden sei, mithin auch dieses Urteil politisch konnotiert sei. Die vo- rinstanzlichen Erwägungen würden auf reinen Spekulationen basieren. So halte das SEM beispielsweise fest, das Wissen des Beschwerdeführers zu den korrupt-kriminellen Praktiken führe nicht zwingend zum Schluss, dass dieser in seinem Heimatstaat asylrelevant gefährdet sei; demnach erachte die Vorinstanz eine solche Gefährdung aber als wahrscheinlich. Zudem stehe die Umwandlung der Strafe von einer bedingten in eine unbedingte in klarem zeitlichen Kontext mit der Aufdeckung des Skandals betreffend Drogenhandel, zumal die Vorinstanz auch festhalte, die konkreten Gründe für die Umwandlung der Strafe seien dem Urteil nicht zu entnehmen. Die albanische Justiz sei von Korruption durchzogen. Schliesslich beweise die Weigerung der heimatstaatlichen Behörden, im Auslieferungsersuchen die
E-6339/2019 Seite 10 geforderten Menschenrechtsgarantien einzuhalten, dass es sich nicht um ein rechtsstaatliches Verfahren handle, mithin ein Politmalus vorliege. Auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der heimatstaatlichen Behörden seien abwegig, sei ihm doch ebendieser Schutz in der Vergangenheit bereits einmal verwehrt geblieben, zumal die Behörden auch nicht bereit seien, eine menschenrechtskonforme Behand- lung im Strafvollzug zu garantieren. Zum heutigen Zeitpunkt seien die Vor- bringen des Beschwerdeführers klar als glaubhaft zu erachten, mithin seien auch die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeführten Unglaubhaftigkeit- selemente – insbesondere hinsichtlich der Passbeschaffung, der nachge- schobenen Darstellung der Übergriffe während der Untersuchungshaft, die (…) ausgegangen seien – allesamt widerlegt. Die Schutzwilligkeit und -fä- higkeit sei dementsprechend nicht vorhanden. Zumindest wäre er wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen. Aufgrund des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers drohe der Beschwer- deführerin und den beiden Kindern in ihrem Heimatstaat Reflexverfolgung, was als objektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren sei.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren die Ak- ten von H._______ sowie jene des Beschwerdeverfahrens E-2012/2017 von Amtes wegen beigezogen.
E. 5.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz den Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht die asylrechtliche Relevanz abgespro- chen respektive diese als unglaubhaft erachtet. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern, was nachfolgend aufzuzeigen ist.
E. 5.3 Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtli- chen Delikts stellt insbesondere dann eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar, wenn die Strafnorm die Verfolgung einer Bevölkerungsgruppe wegen unverzichtbarer äusserer oder innerer Merkmale bezweckt, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat aufgrund eines solchen Motivs un- tergeschoben wird, oder wenn die Dauer oder Art der Strafe oder die pro- zessuale Stellung des Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag, wenn der asylsuchenden Person in
E-6339/2019 Seite 11 Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fun- damentaler Menschenrechte droht, oder wenn die Strafe der betroffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen Sinn); beziehungsweise dann, wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaf- tigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Demnach sind für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zwei Elemente notwendig: Die Verurteilung muss erstens illegitim erscheinen, da die Tatbegehung untergeschoben worden oder die Strafe nicht verhältnismässig ist, oder das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügte, beziehungsweise weil im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Men- schenrechte droht. Zweitens muss diese Illegitimität auf einer flüchtlings- rechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/28 E. 8.3).
E. 5.4 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2012/2017 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, ihm drohe aufgrund seiner polizeilichen Tätigkeiten im Bereich der (…) eine asylrelevante Verfolgung. Es wurde insbesondere festgestellt, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafver- fahren respektive das diesbezüglich am (…) 2015 ergangene Urteil keinen Politmalus aufweist und als rechtsstaatlich korrekt zu erachten ist. Diese Feststellungen sind grundsätzlich rechtsverbindlich, wobei darauf hinzu- weisen ist, dass Folgeverfahren im Asylrecht nicht dazu dienen können, ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren nochmals einer Beurteilung durch einen anderen Spruchkörper zu unterziehen. Anders verhält es sich, wenn seit Abschluss des Verfahrens – wie vorliegend teilweise der Fall – neue, nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstandene allenfalls flüchtlingsrechtlich relevante Gründe (Mehrfachgesuch) oder revisions- rechtlich relevante Gründe geltend gemacht werden. Das SEM hat in Be- zug auf die von den Beschwerdeführenden neu vorgebrachten Gründe eine Gesamtbeurteilung im Rahmen des Mehrfachgesuchs vorgenommen, auch wenn teilweise Beweismittel vor Abschluss des ordentlichen Verfah- rens datieren. Den Beschwerdeführenden ist aus dieser umfassenden ma- teriellen Beurteilung kein Nachteil erwachsen. Das Gericht erachtet die vo- rinstanzlichen Erwägungen aus den nachfolgenden Gründen für zutref- fend:
E-6339/2019 Seite 12
E. 5.5 Sofern nunmehr im Folgeverfahren ein den Beschwerdeführer betref- fendes Urteil vom (…) 2017 eingereicht wird, vermag der Beschwerdefüh- rer die im ordentlichen Verfahren getroffene Einschätzung nicht umzustos- sen. Gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts E._______ vom (…) 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen (…) zu einer bedingten knapp (…)jäh- rigen Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. A21, Beweismittel 6). Im am (…) 2017 ergangenen Urteil, mit welchem diese bedingt ausgesprochene Freiheits- strafe in eine unbedingte umgewandelt wird, wird dargelegt, dass das lo- kale Amt für Probezeitdienst E._______ Ende 2016 respektive anfangs 2017 den Kontaktabbruch zum Beschwerdeführer festgestellt habe. Infol- gedessen sei es zu verschiedenen Schriftenwechseln zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Probezeitdienst gekommen, wobei schliess- lich am (…) 2017 ebendieses Urteil erging. Es wird hinreichend klar darge- legt, dass der Grund für die Umwandlung in eine unbedingte Freiheitsstrafe in einer Verletzung der Bewährungsauflagen liegt (vgl. B3, Beweismittel 3). Den vorliegenden Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach die- ses Verfahren mit einem Politmalus behaftet wäre respektive die Umwand- lung in eine unbedingte Freiheitsstrafe politisch konnotiert wäre, zumal auch der Strafrahmen mit jenem des Urteils vom (…) 2015 korreliert.
E. 5.6 Auch vermag der Beschwerdeführer aus den nunmehr eingereichten Medienberichten, wonach jene (…) Richter, welche ihn verurteilt hätten, korrupt seien und wiederholt im Ausland verurteilte Kriminelle freigespro- chen hätten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Einerseits handelt es sich lediglich um Medienberichte; konkrete Belege, beispielsweise im Sinne eines Amtsenthebungsverfahrens, werden keine zu den Akten ge- reicht. Andererseits vermag der Beschwerdeführer damit keinen konkreten Bezug zu seinem eigenen Verfahren herzustellen. Zudem ist anzumerken, dass das obengenannte Urteil vom (…) 2015 am (…) 2016 rechtskräftig wurde, mithin davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil eingelegt hat und an die nächst höhere Instanz gelangt ist.
E. 5.7 Hinsichtlich der diversen eingereichten Medienberichte zu den Verhaf- tungen von Personen aus dem Drogenmilieu L._______ und Albanien res- pektive der Verbindungen der Politik zu diesen Kreisen ist festzuhalten, dass weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht die dies- bezüglich erwähnten Verbindungen zwischen der organisierten Kriminalität zugehörigen Personen und unter Umständen auch Personen in politischen Ämtern bezweifelt haben respektive bezweifeln. Mit den nunmehr einge- reichten Beweismitteln gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht,
E-6339/2019 Seite 13 glaubhaft darzulegen, er selbst werde von Seiten dieser Personen in asyl- rechtlich relevanter Weise bedroht. Es ist auf die Ausführungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts im vorangehenden Verfahren zu ver- weisen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2012/2017 vom
E. 5.8 Das am (…) 2017 ergangene Urteil weist auch keinen nachvollziehba- ren Bezug zu den erwähnten Medienberichten zu Verhaftungen L._______ und Albanien vom (…) 2017 auf, zumal diese auch bereits Gegenstand des vorangehenden Verfahrens gewesen sind. Ergänzend und wie von der Vo- rinstanz zu Recht aufgeführt, erscheint ein Zusammenhang zwischen dem Urteil vom (…) 2017 sowie den Interviews des Beschwerdeführers, welche am (…) publiziert wurden, schon in rein zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen.
E. 5.9 Was die Interviews des Beschwerdeführers sowie die anschliessenden weiteren Berichterstattungen betrifft, vermag der Beschwerdeführer aus diesen in asylrechtlicher Hinsicht – in Anbetracht der obenstehenden Aus- führungen – nichts weiter abzuleiten. Ergänzend ist in diesem Zusammen- hang auch darauf hinzuweisen, dass sich die angeblich im Nachgang an das Interview akzentuierte Gefährdung (…) im Heimatstaat in einer Partei- behauptung erschöpft und gänzlich unbelegt geblieben ist. Insgesamt sind die beigebrachten Beweismittel nicht geeignet, eine asylrelevante Gefähr- dung des Beschwerdeführers glaubhaft darzulegen; dies betrifft auch die im Rahmen des Mehrfachgesuchs zu den Akten gereichte Erklärung eines Abgeordneten des albanischen Parlaments, welche zudem als Gefällig- keitsschreiben zu qualifizieren und entsprechend von geringem Beweis- wert ist.
E. 5.10 Aus dem Umstand, dass ein Mitangeklagter in K._______ Asyl erhal- ten habe, vermag der Beschwerdeführer wiederum nicht darzulegen, ihm selber drohe im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine asylrecht- liche relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
E-6339/2019 Seite 14
E. 5.11 In Anbetracht der vorliegenden Akten erscheint die Verurteilung des Beschwerdeführers nach wie vor als legitim im Sinne der oben gemachten Ausführungen, zumal es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen ist, einen entsprechenden Bezug zu einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG substantiiert darzulegen. Dem Umstand, dass das SEM die Gefahr men- schenrechtswidriger Behandlung im Falle einer Rückkehr der Beschwer- deführenden als real einschätzt, wurde durch die Annahme einer vorläufi- gen Aufnahme Rechnung getragen. Sofern in der Beschwerde argumen- tiert wird, aus der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzuläs- sigkeit müsse auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden (dies unter Bezugnahme auf die verweigerte Auslieferung, nachdem die von den Schweizerischen Behörden geforderten und von Albanien abgegebenen Garantien nicht vollständig waren), kann dieser Ansicht nicht gefolgt wer- den. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach das Strafurteil vom (…) 2017 respektive der Vollzug des Strafurteils eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen würde. Es ist auf die voran- gegangenen Ausführungen zu verweisen. Ein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG ist zu verneinen.
E. 5.12 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG wurde dem älteren Kind am 21. April 2022 eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt und das Erlö- schen der vorläufigen Aufnahme festgestellt. In Bezug auf das Kind kann demnach auf weitere Ausführungen betreffend Wegweisung respektive Vollzug derselben verzichtet werden. 6.3 Hinsichtlich der übrigen drei Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass diese weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen. Dement- sprechend wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-6339/2019 Seite 15 6.4 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 die Unzuläs- sigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG wurde dem älteren Kind am 21. April 2022 eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt und das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme festgestellt. In Bezug auf das Kind kann demnach auf weitere Ausführungen betreffend Wegweisung respektive Vollzug derselben verzichtet werden.
E. 6.3 Hinsichtlich der übrigen drei Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass diese weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen. Dementsprechend wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.4 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 November 2017, E. 7.3; vorinstanzliche Verfügung des SEM vom
28. März 2017). Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen wurde F._______ mittlerweile wegen (…) zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Dass die angeblichen Kenntnisse des Beschwerdeführers zu den Verbindungen von F._______ zur organisierten Kriminalität bei den Ermittlungen irgendeine Rolle gespielt hätten, wird nicht substantiiert dargelegt. Sollte es im Zuge dieser Ermittlungen respektive des Instanzenzugs zu Behelligungen von Seiten F._______ gekommen sein, wäre zu erwarten gewesen, dass sich diese gegenüber ebendiesen direkt involvierten Personen manifestierten, was aber nicht geltend gemacht wird.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Instruk- tionsverfügung vom 18. Dezember 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge- heissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden sind in der Hauptsache unterlegen. Es ist Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, welcher mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, zu Lasten der Ge- richtskasse ein amtliches Honorar auszurichten. Das amtliche Honorar ist sodann auch für die erbrachten anwaltlichen Leistungen auszurichten, so- weit die Wegweisung von C._______ betreffend, nachdem das Verfahren ohne prozessuales Zutun der Beschwerdeführerin gegenstandslos gewor- den ist.
E. 8.3 Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Kostennote zu den Akten gege- ben. Darin wird ein zeitlicher Aufwand von 6.1 Stunden zu einem Stunden- satz von Fr. 300.– geltend gemacht. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 23.80.– ausgewiesen. Die deklarierten Aufwände erweisen sich in zeitlicher Hinsicht als angemessen. Im Sinne der in der Zwischen- verfügung vom 18. Dezember 2019 gemachten Ausführungen ist der Stun- denansatz jedoch als zu hoch zu erachten, mithin dieser entsprechend auf Fr. 220.– festzulegen ist. Dem Rechtsbeistand ist unter Berücksichtigung der letzten Eingabe vom 30. März 2022 ein amtliches Honorar in der Höhe von (…) auszurichten (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 12 und 8 ff. des
E-6339/2019 Seite 16 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-6339/2019 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtli- ches Honorar in der Höhe von (…) ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6339/2019 Urteil vom 2. August 2022 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Albanien, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Mai 2015, die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder am 2. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung des Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Nach Durchlaufen der Polizeischule sei der Beschwerdeführer seit (...) einer Sondereinheit für den Bezirk E._______ zugeteilt gewesen, wo er zuletzt als (...) in der Abteilung (...) tätig und bis am (...) 2014 angestellt gewesen sei. In dieser Funktion habe er eine Vielzahl von Personen aus dem kriminellen Milieu verhaftet. Im Jahr 2013 habe er den Auftrag erhalten, den Menschen- und Drogenhandel im Bezirk E._______ zu bekämpfen. In diesem Rahmen seien grosse Mengen an Betäubungsmitteln beschlagnahmt und etliche Personen verhaftet worden. Eine der kriminellen Gruppen sei mit dem (...) F._______ in Verbindung gestanden. Am (...) 2014 habe er zusammen mit zwei Arbeitskollegen eine Person namens G._______ angehalten und kontrolliert. Im (...) 2014 habe er anlässlich einer Patrouille entlang einer zum Drogentransport genutzten Route das Auto des genannten (...) beobachtet, das von dessen (...) gefahren worden sei. Er habe das Auto zusammen mit seinen Kollegen angehalten und die Personen mit auf den Posten genommen. Die (...) hätten ihm mit Konsequenzen gedroht. Sie seien überraschend rasch auf freien Fuss gesetzt worden. Daraufhin sei er am (...) 2014 zusammen mit jenen Arbeitskollegen, die am (...) 2014 bei der Verhaftung dabei gewesen seien, in eigener Person verhaftet worden. Es sei ihnen vorgeworfen worden, anlässlich der Kontrolle von G._______ Schmiergeld verlangt und angenommen zu haben. Am gleichen Tag sei auch (...), H._______, mit dem er teilweise zusammengearbeitet habe, verhaftet worden (Anmerkung des Gerichts: H._______ wurde am (...) unter der Verfahrensnummer (...) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt). Infolgedessen sei er, der Beschwerdeführer, wegen (...) angeklagt und schliesslich am (...) 2015 zu einer bedingten Haftstrafe von (...) Jahren auf Bewährung verurteilt sowie vom Polizeidienst ausgeschlossen worden. Gleichentags habe man ihn aus der (...)monatigen Untersuchungshaft entlassen, während welcher er Übergriffen und Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei. Da es auch nach der Haftentlassung zu Bedrohungen gekommen sei, habe er seinen Heimatstaat schliesslich im (...) 2015 verlassen. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, seit der Verhaftung ihres Mannes habe sie am Arbeitsplatz Schwierigkeiten gehabt. Nach dessen Haftentlassung habe sie in ständiger Angst gelebt, dass der Familie etwas zustossen könnte, zumal es auch zu mehreren Belästigungen und Behelligungen gekommen sei. Aufgrund dieser Probleme habe sie ihren Heimatstaat gemeinsam mit ihren Kindern anfangs (...) 2016 verlassen. A.b Mit Verfügung vom 28. März 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2012/2017 vom 8. November 2017 ab. Für das ordentliche Asylverfahren wird auf die entsprechenden Akten verwiesen. B. B.a Mit Eingabe vom 28. November 2017 reichten die Beschwerdeführenden - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht seien in den (...) Medien Berichte über Verhaftungen von Personen aus dem Drogenmilieu publiziert worden. Jene Personen habe der Beschwerdeführer bereits im ersten Verfahren genannt. Infolge dieser Berichte sei die Gefahr, als missliebiger Zeuge im Heimatstaat eliminiert zu werden, weiter gestiegen, zumal er am (...) an die Medien gelangt sei und Interviews zu dieser Thematik gegeben habe; diese seien im Internet und in Zeitungen erschienen; dabei habe er die Vorbringen des ersten Asylverfahrens sowie weitere Details preisgegeben. Seit der Publikation sei sein (...) in Albanien in grosser Gefahr. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit würde er - im Falle einer Rückkehr - durch Kriminelle, welche mit (...) in Verbindung stünden, umgebracht. Der Schutzwille der albanischen Behörden sei vorliegend nicht gegeben, sei in seinem Verfahren doch am (...) 2017 erneut ein Urteil ergangen und die bedingte in eine unbedingte Haftstrafe umgewandelt worden. Nebst der Vollstreckung dieses politischen motivierten Strafurteils drohten ihm im Rahmen des Strafvollzugs auch erneute schwere Misshandlungen. Es bestünden somit sowohl objektive als auch subjektive Nachfluchtgründe. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Zur Stützung der Vorbringen wurden im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens im Wesentlichen folgende Dokumente zu den Akten gereicht:
- Interview, publiziert in der I._______, datierend vom (...). Darin lege er im Wesentlichen die Gründe für das Verlassen seines Heimatstaats dar und beziehe sich auf die Zusammenarbeit mit H._______, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei;
- Youtube-Link zu einem Interview vom (...), welches der Beschwerdeführer J._______ gegeben habe und worin erneut auf die Verbindungen von F._______ zu (...) hingewiesen werde;
- diverse Internet-Links zu weiteren Berichten über den Beschwerdeführer von Ende (...) und anfangs (...) 2017;
- diverse Links zu Dokumenten, welche sich auf die im ersten Verfahren dargelegte Drogenfahndung mit H._______ beziehen;
- Urteil des Gerichtshofs E._______ vom (...) 2017, wonach die bedingt ausgesprochene Haftstrafe in eine unbedingte umgewandelt werde, da der Beschwerdeführer gegen seine Bewährungsauflagen verstossen habe und er eine Freiheitsstrafe zu verbüssen habe;
- verschiedene Zeitungsartikel beziehungsweise Links auf Dokumente, die sich allgemein auf den Drogenhandel in Albanien befassen;
- Erklärung eines Abgeordneten des Albanischen Parlaments, welcher sich auf die Machenschaften des Drogenhandels in Albanien bezieht und sowohl H._______ als auch den Beschwerdeführer erwähnt;
- Zeitungsartikel betreffend die Festnahme des (...) F._______;
- Internetlinks auf Artikel, wonach das Gericht in E._______ immer wieder bekannte Persönlichkeiten freispreche, trotz vorgängiger gerichtlicher Verurteilung durch andere Instanzen;
- Auf dem Internet publizierter Bericht, wonach ein Kollege, welcher ebenfalls mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet habe, in K._______ Asyl erhalten habe. B.b Mit Schreiben vom (...) 2018 teilte das Bundesamt für Justiz (BJ) dem SEM mit, dass eine den Beschwerdeführer betreffende Interpol-Ausschreibung von Albanien bestehe. Gemäss der Ausschreibung sei er wegen (...) zu einer (...)jährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden, eine Reststrafe sei noch ausstehend. Am (...) teilte das BJ dem SEM mit, dass das Auslieferungsgesuch Albaniens abgelehnt worden sei, weil die im Zusammenhang mit der Auslieferung verlangten Garantien nicht vollständig seien. B.c Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit auf. C. C.a Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und beantragten, es sei ihnen der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Schliesslich sei vorab festzustellen, dass die Verfügung in Bezug auf die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden in Rechtskraft erwachsen sei. Der Eingabe waren im Wesentlichen eine Fürsorgebestätigung sowie eine Honorarnote beigelegt. C.b Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2019 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG hiess sie ebenfalls gut und ordnete den von den Beschwerdeführenden mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Dem SEM wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. C.c In seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2019 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. C.d Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 7. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht. C.e Am 29. März 2022 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass das Kind der Beschwerdeführenden, C._______, ohne eine Aufenthaltsbewilligung nur schwer eine Lehrstelle finde. Das Verfahren sei spruchreif, weshalb um baldigen Verfahrensabschluss ersucht werde. D. Mit Zustimmung des SEM erteilte das zuständige kantonale Migrationsamt C._______, am 21. April 2022 eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefall gemäss Art. 84 Abs. 5 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 wurden die Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Infolge Erteilens einer Aufenthaltsbewilligung zu Gunsten von C._______, ist diesbezüglich die vorläufige Aufnahme am 21. April 2022 erloschen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit einzig die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und - in Bezug auf die beschwerdeführenden Eltern sowie das jüngere Kind - der Anordnung der Wegweisung. 1.6 Auf die Beschwerde ist - soweit nicht gegenstandslos - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In seiner Verfügung vom 31. Oktober 2019 führte das SEM aus, die erwähnten Berichte in (...) Medien seien im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts bereits bekannt gewesen und somit berücksichtigt worden. Aus den Kenntnissen des Beschwerdeführers über kriminelle Praktiken von Personen aus dem Drogenmilieu lasse sich vorliegend keine asylrelevante Gefährdung ableiten, mithin in diesem Zusammenhang auf die vorangehende Verfügung respektive das entsprechende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2017 zu verweisen sei. Aus dem am (...) 2017 und demnach vor der Publikation seiner Interviews (...) ergangenen Urteil bestehe schon aus rein zeitlicher Perspektive kein nachvollziehbarer Zusammenhang - gleiches gelte für die obengenannten Medienberichte. Zwar fehlten im Urteil vom (...) 2017 die Angabe der konkreten Gründe für eine Umwandlung der bedingten in eine unbedingte Freiheitsstrafe - alleine deshalb anzunehmen, das Urteil sei politisch motiviert, sei jedoch eine reine Mutmassung. Naheliegender sei, dass die Umwandlung im Zusammenhang mit dem Verstoss gegen gewisse Bewährungsauflagen stehe. Daher sei nicht davon auszugehen, dass dem im (...) 2017 ergangenen Urteil ein Politmalus anhafte. Sodann handle es sich um eine reine Spekulation, wonach Kriminelle auf Geheiss (...) nach seinem Leben trachteten. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass sich kriminelle Personen, welche er im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizist verhaftet habe, an ihm rächen möchten. Hinweise auf allfällige politische Motive seien aber keine erkennbar, zumal die albanischen Behörden diesbezüglich auch als schutzwillig und -fähig zu erachten wären. Der besagte (...) F._______ sei inzwischen festgenommen und in Albanien am (...) 2019 wegen (...) verurteilt worden. Dass diese Festnahme oder Verurteilung in irgendeinem Zusammenhang mit den (...) gemachten Aussagen des Beschwerdeführers stünden, stehe nicht fest. Vielmehr sei davon auszugehen, dass F._______ aufgrund interner Ermittlungen festgenommen und gestützt auf erhebliche Beweise verurteilt worden sei. Dementsprechend wäre es wahrscheinlicher, dass direkt mit diesem Verfahren befasste Personen gefährdet wären; vorliegend stehe jedoch nicht fest, dass ermittelnde Personen vor Ort überhaupt gefährdet seien. Insgesamt bestünden demnach im konkreten Fall weder objektive noch subjektive Nachfluchtgründe, wobei an dieser Einschätzung auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Die Beschwerdeführenden erfüllten mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass deren Asylgesuche abzulehnen seien. Aus den Akten würden sich jedoch konkrete Hinweise ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dies insbesondere deshalb, weil das BJ am (...) das Auslieferungsersuchen der albanischen Behörden abgelehnt habe. 4.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift vom 2. Dezember 2019 im Wesentlichen entgegnet, bereits im ersten Beschwerdeverfahren seien dem Bundesverwaltungsgericht die Akten aus dem Verfahren L._______ zur Kenntnis gebracht worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht an den Verbindungen von F._______ zu mafiösen Kreisen gezweifelt, es jedoch als unglaubhaft erachtet, dass die Beschwerdeführenden aufgrund dessen konkrete Nachteile zu befürchten hätten. Nach der Veröffentlichung der Vorkommnisse und Festnahmen L._______ und Albanien habe sich der Beschwerdeführer entschieden, sein Schweigen zu brechen und sei an (...) gelangt. Dies führe mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat durch kriminelle, (...), Kreise getötet werde. Diese ernsthaften Nachteile drohten dem Beschwerdeführer aufgrund eines politischen Motivs, gehe es F._______ und seiner Entourage doch darum, ihn zum Schweigen zu bringen. Zudem habe die erstinstanzliche Verurteilung von F._______ zu einer noch höheren Gefährdung des Beschwerdeführers geführt, zumal dieser vom Vorwurf des (...) freigesprochen worden sei, mithin auch dieses Urteil politisch konnotiert sei. Die vorinstanzlichen Erwägungen würden auf reinen Spekulationen basieren. So halte das SEM beispielsweise fest, das Wissen des Beschwerdeführers zu den korrupt-kriminellen Praktiken führe nicht zwingend zum Schluss, dass dieser in seinem Heimatstaat asylrelevant gefährdet sei; demnach erachte die Vorinstanz eine solche Gefährdung aber als wahrscheinlich. Zudem stehe die Umwandlung der Strafe von einer bedingten in eine unbedingte in klarem zeitlichen Kontext mit der Aufdeckung des Skandals betreffend Drogenhandel, zumal die Vorinstanz auch festhalte, die konkreten Gründe für die Umwandlung der Strafe seien dem Urteil nicht zu entnehmen. Die albanische Justiz sei von Korruption durchzogen. Schliesslich beweise die Weigerung der heimatstaatlichen Behörden, im Auslieferungsersuchen die geforderten Menschenrechtsgarantien einzuhalten, dass es sich nicht um ein rechtsstaatliches Verfahren handle, mithin ein Politmalus vorliege. Auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der heimatstaatlichen Behörden seien abwegig, sei ihm doch ebendieser Schutz in der Vergangenheit bereits einmal verwehrt geblieben, zumal die Behörden auch nicht bereit seien, eine menschenrechtskonforme Behandlung im Strafvollzug zu garantieren. Zum heutigen Zeitpunkt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers klar als glaubhaft zu erachten, mithin seien auch die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente - insbesondere hinsichtlich der Passbeschaffung, der nachgeschobenen Darstellung der Übergriffe während der Untersuchungshaft, die (...) ausgegangen seien - allesamt widerlegt. Die Schutzwilligkeit und -fähigkeit sei dementsprechend nicht vorhanden. Zumindest wäre er wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen. Aufgrund des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers drohe der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern in ihrem Heimatstaat Reflexverfolgung, was als objektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren die Akten von H._______ sowie jene des Beschwerdeverfahrens E-2012/2017 von Amtes wegen beigezogen. 5.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz den Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht die asylrechtliche Relevanz abgesprochen respektive diese als unglaubhaft erachtet. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern, was nachfolgend aufzuzeigen ist. 5.3 Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts stellt insbesondere dann eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar, wenn die Strafnorm die Verfolgung einer Bevölkerungsgruppe wegen unverzichtbarer äusserer oder innerer Merkmale bezweckt, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat aufgrund eines solchen Motivs untergeschoben wird, oder wenn die Dauer oder Art der Strafe oder die prozessuale Stellung des Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag, wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht, oder wenn die Strafe der betroffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen Sinn); beziehungsweise dann, wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Demnach sind für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zwei Elemente notwendig: Die Verurteilung muss erstens illegitim erscheinen, da die Tatbegehung untergeschoben worden oder die Strafe nicht verhältnismässig ist, oder das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügte, beziehungsweise weil im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. Zweitens muss diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/28 E. 8.3). 5.4 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2012/2017 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, ihm drohe aufgrund seiner polizeilichen Tätigkeiten im Bereich der (...) eine asylrelevante Verfolgung. Es wurde insbesondere festgestellt, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren respektive das diesbezüglich am (...) 2015 ergangene Urteil keinen Politmalus aufweist und als rechtsstaatlich korrekt zu erachten ist. Diese Feststellungen sind grundsätzlich rechtsverbindlich, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Folgeverfahren im Asylrecht nicht dazu dienen können, ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren nochmals einer Beurteilung durch einen anderen Spruchkörper zu unterziehen. Anders verhält es sich, wenn seit Abschluss des Verfahrens - wie vorliegend teilweise der Fall - neue, nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstandene allenfalls flüchtlingsrechtlich relevante Gründe (Mehrfachgesuch) oder revisionsrechtlich relevante Gründe geltend gemacht werden. Das SEM hat in Bezug auf die von den Beschwerdeführenden neu vorgebrachten Gründe eine Gesamtbeurteilung im Rahmen des Mehrfachgesuchs vorgenommen, auch wenn teilweise Beweismittel vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens datieren. Den Beschwerdeführenden ist aus dieser umfassenden materiellen Beurteilung kein Nachteil erwachsen. Das Gericht erachtet die vorinstanzlichen Erwägungen aus den nachfolgenden Gründen für zutreffend: 5.5 Sofern nunmehr im Folgeverfahren ein den Beschwerdeführer betreffendes Urteil vom (...) 2017 eingereicht wird, vermag der Beschwerdeführer die im ordentlichen Verfahren getroffene Einschätzung nicht umzustossen. Gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts E._______ vom (...) 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen (...) zu einer bedingten knapp (...)jährigen Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. A21, Beweismittel 6). Im am (...) 2017 ergangenen Urteil, mit welchem diese bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe in eine unbedingte umgewandelt wird, wird dargelegt, dass das lokale Amt für Probezeitdienst E._______ Ende 2016 respektive anfangs 2017 den Kontaktabbruch zum Beschwerdeführer festgestellt habe. Infolgedessen sei es zu verschiedenen Schriftenwechseln zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Probezeitdienst gekommen, wobei schliesslich am (...) 2017 ebendieses Urteil erging. Es wird hinreichend klar dargelegt, dass der Grund für die Umwandlung in eine unbedingte Freiheitsstrafe in einer Verletzung der Bewährungsauflagen liegt (vgl. B3, Beweismittel 3). Den vorliegenden Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach dieses Verfahren mit einem Politmalus behaftet wäre respektive die Umwandlung in eine unbedingte Freiheitsstrafe politisch konnotiert wäre, zumal auch der Strafrahmen mit jenem des Urteils vom (...) 2015 korreliert. 5.6 Auch vermag der Beschwerdeführer aus den nunmehr eingereichten Medienberichten, wonach jene (...) Richter, welche ihn verurteilt hätten, korrupt seien und wiederholt im Ausland verurteilte Kriminelle freigesprochen hätten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Einerseits handelt es sich lediglich um Medienberichte; konkrete Belege, beispielsweise im Sinne eines Amtsenthebungsverfahrens, werden keine zu den Akten gereicht. Andererseits vermag der Beschwerdeführer damit keinen konkreten Bezug zu seinem eigenen Verfahren herzustellen. Zudem ist anzumerken, dass das obengenannte Urteil vom (...) 2015 am (...) 2016 rechtskräftig wurde, mithin davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil eingelegt hat und an die nächst höhere Instanz gelangt ist. 5.7 Hinsichtlich der diversen eingereichten Medienberichte zu den Verhaftungen von Personen aus dem Drogenmilieu L._______ und Albanien respektive der Verbindungen der Politik zu diesen Kreisen ist festzuhalten, dass weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht die diesbezüglich erwähnten Verbindungen zwischen der organisierten Kriminalität zugehörigen Personen und unter Umständen auch Personen in politischen Ämtern bezweifelt haben respektive bezweifeln. Mit den nunmehr eingereichten Beweismitteln gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, glaubhaft darzulegen, er selbst werde von Seiten dieser Personen in asylrechtlich relevanter Weise bedroht. Es ist auf die Ausführungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts im vorangehenden Verfahren zu verweisen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2012/2017 vom 8. November 2017, E. 7.3; vorinstanzliche Verfügung des SEM vom 28. März 2017). Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen wurde F._______ mittlerweile wegen (...) zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Dass die angeblichen Kenntnisse des Beschwerdeführers zu den Verbindungen von F._______ zur organisierten Kriminalität bei den Ermittlungen irgendeine Rolle gespielt hätten, wird nicht substantiiert dargelegt. Sollte es im Zuge dieser Ermittlungen respektive des Instanzenzugs zu Behelligungen von Seiten F._______ gekommen sein, wäre zu erwarten gewesen, dass sich diese gegenüber ebendiesen direkt involvierten Personen manifestierten, was aber nicht geltend gemacht wird. 5.8 Das am (...) 2017 ergangene Urteil weist auch keinen nachvollziehbaren Bezug zu den erwähnten Medienberichten zu Verhaftungen L._______ und Albanien vom (...) 2017 auf, zumal diese auch bereits Gegenstand des vorangehenden Verfahrens gewesen sind. Ergänzend und wie von der Vorinstanz zu Recht aufgeführt, erscheint ein Zusammenhang zwischen dem Urteil vom (...) 2017 sowie den Interviews des Beschwerdeführers, welche am (...) publiziert wurden, schon in rein zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen. 5.9 Was die Interviews des Beschwerdeführers sowie die anschliessenden weiteren Berichterstattungen betrifft, vermag der Beschwerdeführer aus diesen in asylrechtlicher Hinsicht - in Anbetracht der obenstehenden Ausführungen - nichts weiter abzuleiten. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass sich die angeblich im Nachgang an das Interview akzentuierte Gefährdung (...) im Heimatstaat in einer Parteibehauptung erschöpft und gänzlich unbelegt geblieben ist. Insgesamt sind die beigebrachten Beweismittel nicht geeignet, eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers glaubhaft darzulegen; dies betrifft auch die im Rahmen des Mehrfachgesuchs zu den Akten gereichte Erklärung eines Abgeordneten des albanischen Parlaments, welche zudem als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und entsprechend von geringem Beweiswert ist. 5.10 Aus dem Umstand, dass ein Mitangeklagter in K._______ Asyl erhalten habe, vermag der Beschwerdeführer wiederum nicht darzulegen, ihm selber drohe im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine asylrechtliche relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.11 In Anbetracht der vorliegenden Akten erscheint die Verurteilung des Beschwerdeführers nach wie vor als legitim im Sinne der oben gemachten Ausführungen, zumal es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen ist, einen entsprechenden Bezug zu einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG substantiiert darzulegen. Dem Umstand, dass das SEM die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden als real einschätzt, wurde durch die Annahme einer vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Sofern in der Beschwerde argumentiert wird, aus der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit müsse auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden (dies unter Bezugnahme auf die verweigerte Auslieferung, nachdem die von den Schweizerischen Behörden geforderten und von Albanien abgegebenen Garantien nicht vollständig waren), kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach das Strafurteil vom (...) 2017 respektive der Vollzug des Strafurteils eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen würde. Es ist auf die vorangegangenen Ausführungen zu verweisen. Ein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG ist zu verneinen. 5.12 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG wurde dem älteren Kind am 21. April 2022 eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt und das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme festgestellt. In Bezug auf das Kind kann demnach auf weitere Ausführungen betreffend Wegweisung respektive Vollzug derselben verzichtet werden. 6.3 Hinsichtlich der übrigen drei Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass diese weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen. Dementsprechend wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.4 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Die Beschwerdeführenden sind in der Hauptsache unterlegen. Es ist Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, welcher mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten. Das amtliche Honorar ist sodann auch für die erbrachten anwaltlichen Leistungen auszurichten, soweit die Wegweisung von C._______ betreffend, nachdem das Verfahren ohne prozessuales Zutun der Beschwerdeführerin gegenstandslos geworden ist. 8.3 Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Kostennote zu den Akten gegeben. Darin wird ein zeitlicher Aufwand von 6.1 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 300.- geltend gemacht. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 23.80.- ausgewiesen. Die deklarierten Aufwände erweisen sich in zeitlicher Hinsicht als angemessen. Im Sinne der in der Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2019 gemachten Ausführungen ist der Stundenansatz jedoch als zu hoch zu erachten, mithin dieser entsprechend auf Fr. 220.- festzulegen ist. Dem Rechtsbeistand ist unter Berücksichtigung der letzten Eingabe vom 30. März 2022 ein amtliches Honorar in der Höhe von (...) auszurichten (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 12 und 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von (...) ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand: