Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der afghanische Beschwerdeführer tadschikischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Türkei stellte am 15. Oktober 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. B.a Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 20. November 2023 statt. Am 21. November 2023 wurde das Asylgesuch zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, bereits eineinhalb bis zwei Jahre vor der Machtübernahme der Taliban (welche im August 2021 stattgefunden hat; Anmerkung BVGer), mittels eines Stipendiums in die Türkei ausgereist zu sein. Dort habe er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2023 als (...) gearbeitet und an einer Fachhochschule im Bereich (...) und (...) studiert. Wenige Tage vor der Machtübernahme der Taliban und der Einnahme Kabuls sei seine Familie - bestehend aus seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Geschwistern - mit einem Flugzeug in die USA geflüchtet. Sein Vater sei als Oberst in der damaligen afghanischen Regierung tätig gewesen und habe im Ministerium für Verteidigung im (...)bereich gearbeitet; dort sei er insbesondere für (...) zuständig gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe der Vater auch mit den amerikanischen Behörden zusammengearbeitet. Als seine (Beschwerdeführer) türkische Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden sei, hätten seine Eltern ihn vor einer Rückreise nach Afghanistan gewarnt. Als Sohn eines Obersten sei er von etwaigen Verfolgungshandlungen seitens der Taliban besonders gefährdet. Diese hätten ein Interesse daran, ihn als Geisel zu nehmen, um den Vater zur Rückreise zu bewegen. Dies zeige sich insbesondere anhand der drei nach der Ausreise seines Vaters im Jahr 2021 erfolgten Durchsuchungen des Hauses der Familie. Die erste Razzia sei bei allen Haushalten und die zweite bei allen Haushalten, in denen insbesondere Regierungsbeamte gewohnt hätten, durchgeführt worden. Dabei seien mehrere Gegenstände, Dokumente und Fotografien mitgenommen worden. Die dritte und letzte Hausdurchsuchung habe jedoch zum Ziel gehabt, seinen Vater aufzuspüren. Die Taliban seien davon ausgegangen, dass sich dieser versteckt halte. Bei dieser dritten Durchsuchung sei ausserdem sein Grossvater geschlagen worden und später an den Folgen dieser Schläge verstorben. Die Tötung des Grossvaters, eines männlichen Vertreters der Familie, sei als Rache für die Abwesenheit des Vaters zu werten. Schliesslich sei auch auf die allgemeine Lage Afghanistans nach der Machtübernahme der Taliban hinzuweisen. So würde er bei einer Rückkehr insbesondere nicht mehr als (...) tätig sein können. B.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens Unterlagen betreffend die berufliche Tätigkeit seines Vaters zu den Akten des SEM. C. Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 - eröffnet am 23. Februar 2024 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Des Weiteren händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 9. April 2024 liess der Beschwerdeführer die Übersetzung des mit der Beschwerde ins Recht gelegten Haftbefehls zu den Akten reichen. G. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2024 hielt die Vorinstanz innert Frist an ihrem Entscheid fest. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2024 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, eine Replik einzureichen. H.b Innert erstreckter Frist liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2024 seine Replik einreichen und hielt an den Rechtsbegehren fest. Der Replik lag eine aktualisierte Kostennote bei. I. I.a Mit Eingabe vom 15. April 2025 ersuchte die amtliche Rechtsbeiständin, MLaw Shirin Fallahpour aufgrund ihres Stellenwechsels um Einsetzung von MLaw Anja Roth als neue amtliche Rechtsbeiständin. I.b Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2025 entliess der Instruktionsrichter MLaw Shirin Fallahpour aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin, verzichtete jedoch unter Hinweis auf die Spruchreife des Beschwerdeverfahrens darauf, MLaw Anja Roth als neue amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzusetzen.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. So habe sich die Vorinstanz nicht genügend mit dem Risikoprofil des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Profils des Vaters und damit zusammenhängend insbesondere mit der Nähe der Beziehung zu diesem Angehörigen befasst, wie es das Urteil des BVGer E-1749/2023 vom 26. Januar 2024 verlange. Das Profil des Vaters sei ungenügend abgeklärt worden: Fragen zur Dauer seiner Tätigkeit, zu Problemen mit den Taliban im Rahmen seiner Tätigkeit sowie zur Zusammenarbeit mit westlichen Streitkräften wären angezeigt gewesen. Auch zu den genaueren Umständen des Todes des Grossvaters seien ihm keine Fragen gestellt worden.
E. 3.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E. 3.4 Nach Prüfung der Akten erweist sich der Vorwurf, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz beziehungsweise das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem es den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive seine Verfügung ungenügend begründet habe, als unzutreffend:
E. 3.4.1 In Bezug auf die in der Beschwerde aufgeworfenen nicht abgeklärten Sachverhaltselemente (vgl. hierzu E. 3.2) lässt sich festhalten, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, im Rahmen seiner Beschwerde-begründung weitergehende Informationen zu liefern, inwiefern die Klärung dieser Fragen Einfluss auf die Beurteilung der Fluchtgründe hätte haben können. Mit Verweis auf die Mitwirkungspflicht wäre zu erwarten gewesen, dass der rechtsvertretene Beschwerdeführer - sollten effektiv massgebliche Sachverhaltsdetails durch die Vorinstanz nicht abgeklärt worden sein - diese zumindest ansatzweise erläutert. Des Weiteren ist nach Durchsicht des Protokolls festzustellen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zweimal aufgefordert hat, über die Tätigkeit seines Vaters zu berichten (vgl. SEM-act. 15/10 F55 f.) und ihm auch mehrere Fragen zu den Hausdurchsuchungen und dem damit zusammenhängenden Tod seines Grossvaters gestellt wurden (vgl. SEM-act. 15/10 F59 ff.).
E. 3.4.2 Die Vorinstanz hat - auch ohne die einschlägige bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu referenzieren - die durch die Praxis entwickelten allgemeinen Erfordernisse bezüglich einer Reflexverfolgung berücksichtigt und erörtert, wieso vorliegend nicht von einer solchen auszugehen sei. Dass sich die Vorinstanz nicht mit sämtlichen, durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung definierten Voraussetzungen auseinandergesetzt hat, ändert nichts an dieser Einschätzung, zumal - wie unten weiter auszuführen sein wird - der Beschwerdeführer die grundlegenden Voraussetzungen einer Reflexverfolgung (Vorliegen besonderer Umstände sowie ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an der Ergreifung der gesuchten Hauptperson) nicht erfüllt.
E. 3.5 Von der eventualiter beantragten Rückweisung der Sache an die Vor-instanz ist somit abzusehen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht relevant, wenn sich Verfolgungshandlungen gemäss Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG voraussichtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).
E. 4.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine soge-nannte Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Anschlussverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3).
E. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid mit der asylrechtlichen Irrelevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen. Es führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus:
E. 5.1.1 Einzig die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Sohn eines ehemaligen Militärangehörigen sei, welchen die Taliban möglicherwiese als ihnen feindlich gesinnt registriert hätten, reiche nicht aus, um von besonderen Umständen und damit einer Reflexverfolgung auszugehen; dies umso weniger, nachdem der Beschwerdeführer Afghanistan bereits vor der Machtübernahme der Taliban verlassen gehabt habe und vor seiner Ausreise keine Probleme mit diesen gehabt hätte. Dass er bei einer Rückkehr von den Taliban als Geisel genommen würde, sei lediglich eine Mutmassung des Beschwerdeführers.
E. 5.1.2 Bezüglich des Todes des Grossvaters im Rahmen der dritten Hausdurchsuchung erscheine nicht plausibel, wieso die Taliban sich nach so langer Zeit hätten rächen sollen, zumal die Umstände des Todes ebenfalls wenig klar seien. Mithin könne nicht von einer Tötungsabsicht der Taliban und somit aufgrund dieses Vorfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese an der gesamten Familie des Beschwerdeführers für seinen Vater hätten rächen wollen. Es sei kein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführer ersichtlich. Damit sei die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht gegeben.
E. 5.1.3 Schliesslich sei auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr als (...) werde arbeiten können, flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es handle sich hierbei um einen Nachteil, der auf die allgemeine Lage zurückzuführen sei und nicht im Speziellen den Beschwerdeführer treffe.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen folgendes ausführen:
E. 5.2.1 Der Einschätzung der Vorinstanz sei nicht zu folgen. Er sei aufgrund der Tätigkeit seines Vaters sehr wohl im Sinne einer Reflexverfolgung gefährdet. Bei einer Einreise in Afghanistan werde er durch die Talibanregierung als Sohn seines Vaters identifiziert, woraufhin sie ihn als Geisel festnehmen würde. Die Vorinstanz zweifle die frühere Tätigkeit seines Vaters nicht an, und es sei davon auszugehen, dass sich dieser als Oberst bereits aufgrund seines hohen Ranges erheblich aus der Masse der Angehörigen der afghanischen Streitkräfte hervorhebe und damit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. Der Umstand, dass sein Vater mit der Familie sofort während der Machtübernahme habe fliehen müssen und sich die Taliban während der dritten Hausdurchsuchung nach dem Vater und dessen Aufenthaltsort erkundet hätten, bestätige das Interesse der Taliban, seinen Vater zu fassen. Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung könne die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die insbesondere den afghanischen Streitkräften angehört habe, zu einer Reflexverfolgung führen. Dabei sei nicht erforderlich, dass die Person, die Furcht vor einer Reflexverfolgung geltend mache, bereits vor ihrer Ausreise ernsthafte Nachteile erlitten habe. Ebenfalls nicht nötig sei, dass diese ein eigenes, über die familiäre Nähe hinausgehendes Risikoprofil erfülle. Das Gefährdungsprofil ergebe sich vielmehr aus der Beziehungsnähe zur primär verfolgten Person.
E. 5.2.2 Ausserdem habe er kürzlich von seiner Familie die Fotografie eines Haftbefehls der Taliban erhalten. Seine Grossmutter habe dieses Dokument während einer der drei Hausdurchsuchungen ausgehändigt erhalten, habe aber als Analphabetin seine Wichtigkeit nicht einschätzen können. Im Haftbefehl werde festgehalten, dass militärische Ausrüstung des Vaters sowie Fotos aus dessen Militärzeit gefunden worden seien, was gegen die Regeln des Islamischen Emirates verstossen würde. Darüber hinaus wer-de angeordnet, dass entweder sein Vater oder einer seiner im Haus anwesenden Söhne zwecks Untersuchung festgenommen werden solle.
E. 5.3.1 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere habe sich die Bedrohungslage seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, akzentuiert. Es sei davon auszugehen, dass sich die Machtposition der Taliban mittlerweile gefestigt habe.
E. 5.3.2 Ausserdem sei trotz der höheren Position des Vaters des Beschwerdeführers nicht belegt, dass die Taliban weiterhin ein anhaltendes Interesse an dessen Ergreifung hätten. Darüber hinaus sei zu bezweifeln, dass die Taliban den Beschwerdeführer lediglich aufgrund der Tätigkeit seines Vaters festnehmen sollten, zumal sich der Beschwerdeführer lange Zeit nicht in Afghanistan aufgehalten habe. Das SEM teile zudem auch die Einschätzung des Beschwerdeführers nicht, wonach die drei Hausdurchsuchungen ein anhaltendes Interesse der Taliban am Vater aufzeigen würden. Die erste Razzia habe alle Haushalte betroffen und die zweite sämtliche Personen, die bei der ehemaligen Regierung gearbeitet hätten. Auch wenn die Taliban im Rahmen dieser Hausdurchsuchungen nach Waffen gesucht hätten, zeige dies noch kein besonderes persönliches Interesse. In Bezug auf die dritte Hausdurchsuchung sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dazu unterschiedliche Angaben gemacht habe und die Umstände unklar seien, womit deren Zweck nicht ersichtlich sei. So sei es insbesondere reine Spekulation, dass der Übergriff auf den Grossvater stattgefunden habe, um den Aufenthaltsort des Vaters des Beschwerdeführers herauszufinden. Somit könne auch die dritte Hausdurchsuchung nicht als Beleg für ein anhaltendes Interesse seitens der Taliban gewertet werden.
E. 5.3.3 Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde hauptsächlich die Gefährdung des Vaters thematisiert werde. Inwiefern der Beschwerdeführer selbst im Rahmen einer Reflexverfolgung gefährdet sei, werde lediglich in pauschalen Aussagen - insbesondere über die Beziehungsnähe - abgehandelt. Diese Nähe allein könne jedoch keine Gefährdung belegen, zumal der Beschwerdeführer auch nicht ausführe, inwiefern er, abgesehen von der reinen Verwandtschaftsbeziehung, eine besondere Nähe zu seinem Vater haben solle.
E. 5.3.4 Schliesslich vermöge auch das Nachreichen der Kopie eines angeblichen Haftbefehls nichts an dieser Einschätzung zu ändern, da solche Dokumente nicht fälschungssicher seien. Das SEM zweifle die Echtheit des Haftbefehls insbesondere deswegen an, weil nicht plausibel sei, dass die Grossmutter zwar die Wichtigkeit des Dokuments verkannt, es aber trotzdem aufbewahrt habe. Darüber hinaus erstaune, dass nicht klar sei, bei welcher der Hausdurchsuchungen der Haftbefehl ausgehändigt worden sei. Zudem erwecke der Haftbefehl den Anschein, dass ein handschriftlicher Text auf ein zuvor gefaltetes Papier hineinkopiert worden sei. Wenn Text und Papier zusammengehören würden, müsste auch die Handschrift in die Faltungen des Papiers eingebettet sein.
E. 5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerde-begehren fest und liess im Wesentlichen einwenden, die zweite und dritte Hausdurchsuchung würden das anhaltende und besondere Interesse der Taliban an seinem Vater zeigen. Insbesondere der Zweck der dritten Hausdurchsuchung - den Aufenthaltsort seines Vaters ausfindig machen - sei bereits im Rahmen der Anhörung kommuniziert worden und damit nicht unklar geblieben, wie es die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung behauptet habe. In Bezug auf die Reflexverfolgung sei er, insbesondere als männliches Familienmitglied, bereits aufgrund seiner Beziehungsnähe zum Vater gefährdet, was auch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bestätige. Dass er sich für einige Zeit nicht in Afghanistan aufgehalten habe, spreche nicht gegen eine Nähe zu seinem Vater.
E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Angestellter der früheren Regierung gefährdet zu sein, macht er eine Reflexverfolgung geltend.
E. 6.2 Zunächst ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Vater des Beschwerdeführers als Oberst im Ministerium für Verteidigung im Zeitpunkt der Machtübernahme beziehungsweise nach dem Einmarsch der Taliban in Kabul wohl einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt gewesen sein dürfte. Regierungsbeamte beziehungsweise Angehörige der afghanischen Nationalarmee zählen seit der Machtübernahme durch die Taliban zu den vulnerabelsten Personengruppen (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan - Update 1, Februar 2023, zugänglich über < https://www.ecoi.net/en/file/local/2086941/63e0cb714.pdf >, Ziff. 16; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Update der SFH-Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile, zugänglich über < https://www.ecoi.net/en/file/local/2082241/221102_AFG _Gefaehrdungsprofile.pdf >, S. 16 ff.; alle Internetquellen abgerufen am 9. Juli 2026).
E. 6.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, grundsätzlich eine Reflexverfolgung begründen (vgl. Urteile des BVGer D-2492/2022 vom 8. Mai 2026 E. 6.3.1 sowie D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 f. m.w.H.). Das Risikoprofil des Vaters des Beschwerdeführers vermag für diesen jedoch für sich allein noch keine Reflexverfolgung zu begründen: Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen (vgl. Urteil des BVGer E-3908/2022 vom 30. November 2022 E. 6.1.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5). Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3768/2023 vom 25. Juli 2025 E. 7.2.1).
E. 6.4 Die Vorinstanz ist zu Recht zur Einschätzung gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrechtliche Relevanz entfalten. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher auf ihre Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 4 ff. sowie oben E. 5.1 und E. 5.3):
E. 6.4.1 Zunächst erscheint fraglich, ob trotz des erhöhten Risikoprofils des Vaters im Zeitpunkt der Machtübernahme überhaupt ein ernsthaftes Interesse der Taliban an dessen Ergreifung bestand. Hinsichtlich der ersten beiden Hausdurchsuchungen geht das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, davon aus, dass diese nicht gezielt der Ergreifung des Vaters dienten, sondern vielmehr Teil allgemeiner Durchsuchungsmassnahmen waren, welche sämtliche Bewohner beziehungsweise Regierungsbeamte im Allgemeinen betrafen. Insgesamt fanden somit lediglich drei Hausdurchsuchungen statt, von denen nur eine überhaupt gezielt auf den Vater des Beschwerdeführers gerichtet war. Dass diese erst Anfang 2023 und damit rund anderthalb Jahre nach der Machtübernahme der Taliban erfolgte, vermag für sich allein weder für noch gegen ein fortbestehendes Verfolgungsinteresse zu sprechen. Dass während eines Zeitraums von etwa eineinhalb Jahren lediglich eine gezielte Nachforschung stattfand, spricht gegen ein nachhaltiges oder besonders intensives Verfolgungsinteresse der Taliban am Vater.
E. 6.4.2 Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie eines Haftbefehls vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Bereits ihr Beweiswert erscheint eingeschränkt. Zum einen eröffnet die eingereichte Kopie aufgrund ihrer Beschaffenheit erhebliche Möglichkeiten einer Verfälschung. Zum anderen erscheint es - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - wenig plausibel, dass die Grossmutter, selbst wenn sie tatschlich Analphabetin wäre, die Bedeutung des Dokuments nach der Flucht ihres Sohnes und seiner Familie nicht erkannt haben will und dieses deshalb erst im Beschwerdeverfahren eingereicht werden konnte. Hinzu kommt, dass der Übersetzung des Haftbefehls zwar der Vorname des Vaters des Beschwerdeführers ("B._______"), nicht jedoch dessen Familienname ("C._______") zu entnehmen ist, was trotz der bekanntermassen geringen Bedeutung von Familiennamen in Afghanistan in einem offiziellen Behördendokument eigenartig erscheint. Zudem wird dadurch eine eindeutige Zuordnung zur Person des Vaters des Beschwerdeführers erschwert. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers von der Echtheit des Haftbefehls ausgegangen würde, liesse sich daraus lediglich ableiten, dass die Taliban den Vater beziehungsweise dessen Söhne zu einem bestimmten Zeitpunkt suchten. Daraus liesse sich hingegen noch kein hinreichender Schluss auf ein heute noch bestehendes aktuelles Verfolgungsinteresse ziehen.
E. 6.4.3 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Taliban zum Zeitpunkt der dritten Hausdurchsuchung weiterhin ein aktuelles Verfolgungsinteresse am Vater des Beschwerdeführers hatten, fällt entscheidend ins Gewicht, dass es seither offenbar weder zu weiteren Hausdurchsuchungen noch zu sonstigen Nachforschungen oder Behelligungen gekommen ist (vgl. SEM-act. 15/10 F65); der rechtsvertretene Beschwerdeführer hat solches jedenfalls nicht vorgetragen. Dies legt den Schluss nahe, dass ein allfälliges Interesse der Taliban inzwischen weggefallen oder zumindest deutlich abgeklungen ist. Diese Einschätzung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass die Regierung der Taliban inzwischen als gefestigt angesehen wird, womit auch das Interesse an der systematischen Suche nach ehemaligen Regierungsmitarbeitenden grundsätzlich geringer geworden sein dürfte (vgl. European Union Agency Asylum [EUAA], Country Guidance: Afghanistan, 23. Mai 2024, < https://www.euaa.europa.eu/publications/ country-guidance-afghanistan >, S. 18). Fehlt es bereits an einem aktuel-len und hinreichend konkreten Verfolgungsinteresse gegenüber der eigentlichen Zielperson, ist eine Reflexverfolgung ihrer Angehörigen erst recht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Den Schilderungen des Beschwerdeführers lassen sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, die objektiv geeignet wären, eine nach-vollziehbare Furcht vor einer Reflexverfolgung seiner Person zu begründen. Allein der Umstand, dass er der Sohn eines ehemaligen Regierungsmitarbeiters ist, genügt hierfür nach der Rechtsprechung nicht. Den Akten sind zudem keine Hinweise zu entnehmen, dass er jemals von den Taliban behelligt worden oder in deren Fokus geraten wäre (vgl. SEM-act. 15/10 F57). Hinzu kommt, dass er Afghanistan bereits eineinhalb bis zwei Jahre vor der Machtübernahme der Taliban verlassen hatte und seither in der Türkei lebte (vgl. SEM-act. 15/10 F35). Es bestehen überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer selbst politisch exponiert gewesen wäre. Zugunsten des Beschwerdeführers ist zwar zu berücksichtigen, dass er über ein leicht erhöhtes Risikoprofil (verwandtschaftliche Beziehung zu seinem Vater, allfällig vermutete "Verwestlichung" aufgrund von sichtbaren Tätowierungen und langer Landesabwesenheit sowie Zugehörigkeit zu einer ethischen Minderheit) verfügt. Ein derartiges Risikoprofil vermag praxisgemäss für sich allein ebenfalls keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Vielmehr bedarf es einer individuellen Konkretisierung der sich daraus ergebenden abstrakten Gefährdung (vgl. statt vieler Urteile BVGer D-6521/2023 vom 28. Oktober 2025 E. 7.1 und E-863/2022 vom 21. Juli 2025 E. 8.1 je m.w.H), an welcher es vorliegend fehlt. Angesichts des mittlerweile wohl fehlenden oder jedenfalls erheblich abgeschwächten aktuellen Verfolgungsinteresses der Taliban am Vater sowie der fehlenden konkreten Anhaltspunkte für eine gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete Verfolgungsabsicht erscheint es nicht plausibel, dass dieser im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen seitens der Taliban ausgesetzt wäre.
E. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in Afghanistan seiner Tätigkeit als (...) nicht mehr nachgehen zu können, ist anzumerken, dass sich dieses Vorbringen auf die allgemeine Lage in Afghanistan, die Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und die damit verbundene Verschlechterung der Sicherheitslage und wirtschaftlichen Situation bezieht. Diese Nachteile stellen keine gezielten, individuellen Verfolgungshandlungen dar und sind daher grundsätzlich nicht asylrelevant; der allgemeinen Gefährdungssituation wurde bereits mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 6.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 21. Februar 2024 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 4. April 2024 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
E. 9.2.1 Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2024 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und seine erste Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
E. 9.2.2 Das Entlassungsgesuch der bisherigen amtlichen Rechtsbeiständin wurde mit Zwischenverfügung vom 17. April 2025 gutgeheissen. Antragsgemäss wurde die erste Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, MLaw Shirin Fallahpour, aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin entlassen. Auf eine Einsetzung der neuen Rechtsvertretung des Beschwerde-führers, MLaw Anja Roth, wurde angesichts der Spruchreife des Verfahrens verzichtet. Da beide Juristinnen Angestellte der Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz (HEKS) waren beziehungsweise sind, kann die Entschädigung dieser Rechtsberatungsstelle zugesprochen werden, nachdem seit dem Stellenwechsel der vorherigen amtlichen Rechtsbei-ständin kein weiterer Vertretungsaufwand aktenkundig ist. Dieser ist demnach durch das Gericht ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 23. Mai 2024 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand (insgesamt 5.75 Honorarstunden sowie Auslagen von Fr. 21.60) erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung des in der Zwischenverfügung vom 4. April 2024 mitgeteilten Stundenansatzes von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ist der Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz ein Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 885.- (inkl. Auslagen) durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz (HEKS) wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 885.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Michelle Truffer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1862/2024 Urteil vom 13. August 2026 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Michelle Truffer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Anja Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Februar 2024. Sachverhalt: A. Der afghanische Beschwerdeführer tadschikischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Türkei stellte am 15. Oktober 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. B.a Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 20. November 2023 statt. Am 21. November 2023 wurde das Asylgesuch zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, bereits eineinhalb bis zwei Jahre vor der Machtübernahme der Taliban (welche im August 2021 stattgefunden hat; Anmerkung BVGer), mittels eines Stipendiums in die Türkei ausgereist zu sein. Dort habe er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2023 als (...) gearbeitet und an einer Fachhochschule im Bereich (...) und (...) studiert. Wenige Tage vor der Machtübernahme der Taliban und der Einnahme Kabuls sei seine Familie - bestehend aus seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Geschwistern - mit einem Flugzeug in die USA geflüchtet. Sein Vater sei als Oberst in der damaligen afghanischen Regierung tätig gewesen und habe im Ministerium für Verteidigung im (...)bereich gearbeitet; dort sei er insbesondere für (...) zuständig gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe der Vater auch mit den amerikanischen Behörden zusammengearbeitet. Als seine (Beschwerdeführer) türkische Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden sei, hätten seine Eltern ihn vor einer Rückreise nach Afghanistan gewarnt. Als Sohn eines Obersten sei er von etwaigen Verfolgungshandlungen seitens der Taliban besonders gefährdet. Diese hätten ein Interesse daran, ihn als Geisel zu nehmen, um den Vater zur Rückreise zu bewegen. Dies zeige sich insbesondere anhand der drei nach der Ausreise seines Vaters im Jahr 2021 erfolgten Durchsuchungen des Hauses der Familie. Die erste Razzia sei bei allen Haushalten und die zweite bei allen Haushalten, in denen insbesondere Regierungsbeamte gewohnt hätten, durchgeführt worden. Dabei seien mehrere Gegenstände, Dokumente und Fotografien mitgenommen worden. Die dritte und letzte Hausdurchsuchung habe jedoch zum Ziel gehabt, seinen Vater aufzuspüren. Die Taliban seien davon ausgegangen, dass sich dieser versteckt halte. Bei dieser dritten Durchsuchung sei ausserdem sein Grossvater geschlagen worden und später an den Folgen dieser Schläge verstorben. Die Tötung des Grossvaters, eines männlichen Vertreters der Familie, sei als Rache für die Abwesenheit des Vaters zu werten. Schliesslich sei auch auf die allgemeine Lage Afghanistans nach der Machtübernahme der Taliban hinzuweisen. So würde er bei einer Rückkehr insbesondere nicht mehr als (...) tätig sein können. B.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens Unterlagen betreffend die berufliche Tätigkeit seines Vaters zu den Akten des SEM. C. Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 - eröffnet am 23. Februar 2024 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Des Weiteren händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 9. April 2024 liess der Beschwerdeführer die Übersetzung des mit der Beschwerde ins Recht gelegten Haftbefehls zu den Akten reichen. G. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2024 hielt die Vorinstanz innert Frist an ihrem Entscheid fest. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2024 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, eine Replik einzureichen. H.b Innert erstreckter Frist liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2024 seine Replik einreichen und hielt an den Rechtsbegehren fest. Der Replik lag eine aktualisierte Kostennote bei. I. I.a Mit Eingabe vom 15. April 2025 ersuchte die amtliche Rechtsbeiständin, MLaw Shirin Fallahpour aufgrund ihres Stellenwechsels um Einsetzung von MLaw Anja Roth als neue amtliche Rechtsbeiständin. I.b Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2025 entliess der Instruktionsrichter MLaw Shirin Fallahpour aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin, verzichtete jedoch unter Hinweis auf die Spruchreife des Beschwerdeverfahrens darauf, MLaw Anja Roth als neue amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. So habe sich die Vorinstanz nicht genügend mit dem Risikoprofil des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Profils des Vaters und damit zusammenhängend insbesondere mit der Nähe der Beziehung zu diesem Angehörigen befasst, wie es das Urteil des BVGer E-1749/2023 vom 26. Januar 2024 verlange. Das Profil des Vaters sei ungenügend abgeklärt worden: Fragen zur Dauer seiner Tätigkeit, zu Problemen mit den Taliban im Rahmen seiner Tätigkeit sowie zur Zusammenarbeit mit westlichen Streitkräften wären angezeigt gewesen. Auch zu den genaueren Umständen des Todes des Grossvaters seien ihm keine Fragen gestellt worden. 3.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 3.4 Nach Prüfung der Akten erweist sich der Vorwurf, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz beziehungsweise das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem es den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive seine Verfügung ungenügend begründet habe, als unzutreffend: 3.4.1 In Bezug auf die in der Beschwerde aufgeworfenen nicht abgeklärten Sachverhaltselemente (vgl. hierzu E. 3.2) lässt sich festhalten, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, im Rahmen seiner Beschwerde-begründung weitergehende Informationen zu liefern, inwiefern die Klärung dieser Fragen Einfluss auf die Beurteilung der Fluchtgründe hätte haben können. Mit Verweis auf die Mitwirkungspflicht wäre zu erwarten gewesen, dass der rechtsvertretene Beschwerdeführer - sollten effektiv massgebliche Sachverhaltsdetails durch die Vorinstanz nicht abgeklärt worden sein - diese zumindest ansatzweise erläutert. Des Weiteren ist nach Durchsicht des Protokolls festzustellen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zweimal aufgefordert hat, über die Tätigkeit seines Vaters zu berichten (vgl. SEM-act. 15/10 F55 f.) und ihm auch mehrere Fragen zu den Hausdurchsuchungen und dem damit zusammenhängenden Tod seines Grossvaters gestellt wurden (vgl. SEM-act. 15/10 F59 ff.). 3.4.2 Die Vorinstanz hat - auch ohne die einschlägige bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu referenzieren - die durch die Praxis entwickelten allgemeinen Erfordernisse bezüglich einer Reflexverfolgung berücksichtigt und erörtert, wieso vorliegend nicht von einer solchen auszugehen sei. Dass sich die Vorinstanz nicht mit sämtlichen, durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung definierten Voraussetzungen auseinandergesetzt hat, ändert nichts an dieser Einschätzung, zumal - wie unten weiter auszuführen sein wird - der Beschwerdeführer die grundlegenden Voraussetzungen einer Reflexverfolgung (Vorliegen besonderer Umstände sowie ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an der Ergreifung der gesuchten Hauptperson) nicht erfüllt. 3.5 Von der eventualiter beantragten Rückweisung der Sache an die Vor-instanz ist somit abzusehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht relevant, wenn sich Verfolgungshandlungen gemäss Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG voraussichtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1). 4.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine soge-nannte Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Anschlussverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid mit der asylrechtlichen Irrelevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen. Es führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 5.1.1 Einzig die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Sohn eines ehemaligen Militärangehörigen sei, welchen die Taliban möglicherwiese als ihnen feindlich gesinnt registriert hätten, reiche nicht aus, um von besonderen Umständen und damit einer Reflexverfolgung auszugehen; dies umso weniger, nachdem der Beschwerdeführer Afghanistan bereits vor der Machtübernahme der Taliban verlassen gehabt habe und vor seiner Ausreise keine Probleme mit diesen gehabt hätte. Dass er bei einer Rückkehr von den Taliban als Geisel genommen würde, sei lediglich eine Mutmassung des Beschwerdeführers. 5.1.2 Bezüglich des Todes des Grossvaters im Rahmen der dritten Hausdurchsuchung erscheine nicht plausibel, wieso die Taliban sich nach so langer Zeit hätten rächen sollen, zumal die Umstände des Todes ebenfalls wenig klar seien. Mithin könne nicht von einer Tötungsabsicht der Taliban und somit aufgrund dieses Vorfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese an der gesamten Familie des Beschwerdeführers für seinen Vater hätten rächen wollen. Es sei kein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban am Beschwerdeführer ersichtlich. Damit sei die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht gegeben. 5.1.3 Schliesslich sei auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr als (...) werde arbeiten können, flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es handle sich hierbei um einen Nachteil, der auf die allgemeine Lage zurückzuführen sei und nicht im Speziellen den Beschwerdeführer treffe. 5.2 Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen folgendes ausführen: 5.2.1 Der Einschätzung der Vorinstanz sei nicht zu folgen. Er sei aufgrund der Tätigkeit seines Vaters sehr wohl im Sinne einer Reflexverfolgung gefährdet. Bei einer Einreise in Afghanistan werde er durch die Talibanregierung als Sohn seines Vaters identifiziert, woraufhin sie ihn als Geisel festnehmen würde. Die Vorinstanz zweifle die frühere Tätigkeit seines Vaters nicht an, und es sei davon auszugehen, dass sich dieser als Oberst bereits aufgrund seines hohen Ranges erheblich aus der Masse der Angehörigen der afghanischen Streitkräfte hervorhebe und damit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. Der Umstand, dass sein Vater mit der Familie sofort während der Machtübernahme habe fliehen müssen und sich die Taliban während der dritten Hausdurchsuchung nach dem Vater und dessen Aufenthaltsort erkundet hätten, bestätige das Interesse der Taliban, seinen Vater zu fassen. Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung könne die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die insbesondere den afghanischen Streitkräften angehört habe, zu einer Reflexverfolgung führen. Dabei sei nicht erforderlich, dass die Person, die Furcht vor einer Reflexverfolgung geltend mache, bereits vor ihrer Ausreise ernsthafte Nachteile erlitten habe. Ebenfalls nicht nötig sei, dass diese ein eigenes, über die familiäre Nähe hinausgehendes Risikoprofil erfülle. Das Gefährdungsprofil ergebe sich vielmehr aus der Beziehungsnähe zur primär verfolgten Person. 5.2.2 Ausserdem habe er kürzlich von seiner Familie die Fotografie eines Haftbefehls der Taliban erhalten. Seine Grossmutter habe dieses Dokument während einer der drei Hausdurchsuchungen ausgehändigt erhalten, habe aber als Analphabetin seine Wichtigkeit nicht einschätzen können. Im Haftbefehl werde festgehalten, dass militärische Ausrüstung des Vaters sowie Fotos aus dessen Militärzeit gefunden worden seien, was gegen die Regeln des Islamischen Emirates verstossen würde. Darüber hinaus wer-de angeordnet, dass entweder sein Vater oder einer seiner im Haus anwesenden Söhne zwecks Untersuchung festgenommen werden solle. 5.3 5.3.1 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere habe sich die Bedrohungslage seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, akzentuiert. Es sei davon auszugehen, dass sich die Machtposition der Taliban mittlerweile gefestigt habe. 5.3.2 Ausserdem sei trotz der höheren Position des Vaters des Beschwerdeführers nicht belegt, dass die Taliban weiterhin ein anhaltendes Interesse an dessen Ergreifung hätten. Darüber hinaus sei zu bezweifeln, dass die Taliban den Beschwerdeführer lediglich aufgrund der Tätigkeit seines Vaters festnehmen sollten, zumal sich der Beschwerdeführer lange Zeit nicht in Afghanistan aufgehalten habe. Das SEM teile zudem auch die Einschätzung des Beschwerdeführers nicht, wonach die drei Hausdurchsuchungen ein anhaltendes Interesse der Taliban am Vater aufzeigen würden. Die erste Razzia habe alle Haushalte betroffen und die zweite sämtliche Personen, die bei der ehemaligen Regierung gearbeitet hätten. Auch wenn die Taliban im Rahmen dieser Hausdurchsuchungen nach Waffen gesucht hätten, zeige dies noch kein besonderes persönliches Interesse. In Bezug auf die dritte Hausdurchsuchung sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dazu unterschiedliche Angaben gemacht habe und die Umstände unklar seien, womit deren Zweck nicht ersichtlich sei. So sei es insbesondere reine Spekulation, dass der Übergriff auf den Grossvater stattgefunden habe, um den Aufenthaltsort des Vaters des Beschwerdeführers herauszufinden. Somit könne auch die dritte Hausdurchsuchung nicht als Beleg für ein anhaltendes Interesse seitens der Taliban gewertet werden. 5.3.3 Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde hauptsächlich die Gefährdung des Vaters thematisiert werde. Inwiefern der Beschwerdeführer selbst im Rahmen einer Reflexverfolgung gefährdet sei, werde lediglich in pauschalen Aussagen - insbesondere über die Beziehungsnähe - abgehandelt. Diese Nähe allein könne jedoch keine Gefährdung belegen, zumal der Beschwerdeführer auch nicht ausführe, inwiefern er, abgesehen von der reinen Verwandtschaftsbeziehung, eine besondere Nähe zu seinem Vater haben solle. 5.3.4 Schliesslich vermöge auch das Nachreichen der Kopie eines angeblichen Haftbefehls nichts an dieser Einschätzung zu ändern, da solche Dokumente nicht fälschungssicher seien. Das SEM zweifle die Echtheit des Haftbefehls insbesondere deswegen an, weil nicht plausibel sei, dass die Grossmutter zwar die Wichtigkeit des Dokuments verkannt, es aber trotzdem aufbewahrt habe. Darüber hinaus erstaune, dass nicht klar sei, bei welcher der Hausdurchsuchungen der Haftbefehl ausgehändigt worden sei. Zudem erwecke der Haftbefehl den Anschein, dass ein handschriftlicher Text auf ein zuvor gefaltetes Papier hineinkopiert worden sei. Wenn Text und Papier zusammengehören würden, müsste auch die Handschrift in die Faltungen des Papiers eingebettet sein. 5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerde-begehren fest und liess im Wesentlichen einwenden, die zweite und dritte Hausdurchsuchung würden das anhaltende und besondere Interesse der Taliban an seinem Vater zeigen. Insbesondere der Zweck der dritten Hausdurchsuchung - den Aufenthaltsort seines Vaters ausfindig machen - sei bereits im Rahmen der Anhörung kommuniziert worden und damit nicht unklar geblieben, wie es die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung behauptet habe. In Bezug auf die Reflexverfolgung sei er, insbesondere als männliches Familienmitglied, bereits aufgrund seiner Beziehungsnähe zum Vater gefährdet, was auch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bestätige. Dass er sich für einige Zeit nicht in Afghanistan aufgehalten habe, spreche nicht gegen eine Nähe zu seinem Vater. 6. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Angestellter der früheren Regierung gefährdet zu sein, macht er eine Reflexverfolgung geltend. 6.2 Zunächst ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Vater des Beschwerdeführers als Oberst im Ministerium für Verteidigung im Zeitpunkt der Machtübernahme beziehungsweise nach dem Einmarsch der Taliban in Kabul wohl einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt gewesen sein dürfte. Regierungsbeamte beziehungsweise Angehörige der afghanischen Nationalarmee zählen seit der Machtübernahme durch die Taliban zu den vulnerabelsten Personengruppen (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan - Update 1, Februar 2023, zugänglich über, Ziff. 16; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Update der SFH-Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile, zugänglich über, S. 16 ff.; alle Internetquellen abgerufen am 9. Juli 2026). 6.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, grundsätzlich eine Reflexverfolgung begründen (vgl. Urteile des BVGer D-2492/2022 vom 8. Mai 2026 E. 6.3.1 sowie D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 f. m.w.H.). Das Risikoprofil des Vaters des Beschwerdeführers vermag für diesen jedoch für sich allein noch keine Reflexverfolgung zu begründen: Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen (vgl. Urteil des BVGer E-3908/2022 vom 30. November 2022 E. 6.1.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5). Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3768/2023 vom 25. Juli 2025 E. 7.2.1). 6.4 Die Vorinstanz ist zu Recht zur Einschätzung gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrechtliche Relevanz entfalten. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher auf ihre Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 4 ff. sowie oben E. 5.1 und E. 5.3): 6.4.1 Zunächst erscheint fraglich, ob trotz des erhöhten Risikoprofils des Vaters im Zeitpunkt der Machtübernahme überhaupt ein ernsthaftes Interesse der Taliban an dessen Ergreifung bestand. Hinsichtlich der ersten beiden Hausdurchsuchungen geht das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, davon aus, dass diese nicht gezielt der Ergreifung des Vaters dienten, sondern vielmehr Teil allgemeiner Durchsuchungsmassnahmen waren, welche sämtliche Bewohner beziehungsweise Regierungsbeamte im Allgemeinen betrafen. Insgesamt fanden somit lediglich drei Hausdurchsuchungen statt, von denen nur eine überhaupt gezielt auf den Vater des Beschwerdeführers gerichtet war. Dass diese erst Anfang 2023 und damit rund anderthalb Jahre nach der Machtübernahme der Taliban erfolgte, vermag für sich allein weder für noch gegen ein fortbestehendes Verfolgungsinteresse zu sprechen. Dass während eines Zeitraums von etwa eineinhalb Jahren lediglich eine gezielte Nachforschung stattfand, spricht gegen ein nachhaltiges oder besonders intensives Verfolgungsinteresse der Taliban am Vater. 6.4.2 Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie eines Haftbefehls vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Bereits ihr Beweiswert erscheint eingeschränkt. Zum einen eröffnet die eingereichte Kopie aufgrund ihrer Beschaffenheit erhebliche Möglichkeiten einer Verfälschung. Zum anderen erscheint es - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - wenig plausibel, dass die Grossmutter, selbst wenn sie tatschlich Analphabetin wäre, die Bedeutung des Dokuments nach der Flucht ihres Sohnes und seiner Familie nicht erkannt haben will und dieses deshalb erst im Beschwerdeverfahren eingereicht werden konnte. Hinzu kommt, dass der Übersetzung des Haftbefehls zwar der Vorname des Vaters des Beschwerdeführers ("B._______"), nicht jedoch dessen Familienname ("C._______") zu entnehmen ist, was trotz der bekanntermassen geringen Bedeutung von Familiennamen in Afghanistan in einem offiziellen Behördendokument eigenartig erscheint. Zudem wird dadurch eine eindeutige Zuordnung zur Person des Vaters des Beschwerdeführers erschwert. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers von der Echtheit des Haftbefehls ausgegangen würde, liesse sich daraus lediglich ableiten, dass die Taliban den Vater beziehungsweise dessen Söhne zu einem bestimmten Zeitpunkt suchten. Daraus liesse sich hingegen noch kein hinreichender Schluss auf ein heute noch bestehendes aktuelles Verfolgungsinteresse ziehen. 6.4.3 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Taliban zum Zeitpunkt der dritten Hausdurchsuchung weiterhin ein aktuelles Verfolgungsinteresse am Vater des Beschwerdeführers hatten, fällt entscheidend ins Gewicht, dass es seither offenbar weder zu weiteren Hausdurchsuchungen noch zu sonstigen Nachforschungen oder Behelligungen gekommen ist (vgl. SEM-act. 15/10 F65); der rechtsvertretene Beschwerdeführer hat solches jedenfalls nicht vorgetragen. Dies legt den Schluss nahe, dass ein allfälliges Interesse der Taliban inzwischen weggefallen oder zumindest deutlich abgeklungen ist. Diese Einschätzung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass die Regierung der Taliban inzwischen als gefestigt angesehen wird, womit auch das Interesse an der systematischen Suche nach ehemaligen Regierungsmitarbeitenden grundsätzlich geringer geworden sein dürfte (vgl. European Union Agency Asylum [EUAA], Country Guidance: Afghanistan, 23. Mai 2024,, S. 18). Fehlt es bereits an einem aktuel-len und hinreichend konkreten Verfolgungsinteresse gegenüber der eigentlichen Zielperson, ist eine Reflexverfolgung ihrer Angehörigen erst recht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Den Schilderungen des Beschwerdeführers lassen sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, die objektiv geeignet wären, eine nach-vollziehbare Furcht vor einer Reflexverfolgung seiner Person zu begründen. Allein der Umstand, dass er der Sohn eines ehemaligen Regierungsmitarbeiters ist, genügt hierfür nach der Rechtsprechung nicht. Den Akten sind zudem keine Hinweise zu entnehmen, dass er jemals von den Taliban behelligt worden oder in deren Fokus geraten wäre (vgl. SEM-act. 15/10 F57). Hinzu kommt, dass er Afghanistan bereits eineinhalb bis zwei Jahre vor der Machtübernahme der Taliban verlassen hatte und seither in der Türkei lebte (vgl. SEM-act. 15/10 F35). Es bestehen überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer selbst politisch exponiert gewesen wäre. Zugunsten des Beschwerdeführers ist zwar zu berücksichtigen, dass er über ein leicht erhöhtes Risikoprofil (verwandtschaftliche Beziehung zu seinem Vater, allfällig vermutete "Verwestlichung" aufgrund von sichtbaren Tätowierungen und langer Landesabwesenheit sowie Zugehörigkeit zu einer ethischen Minderheit) verfügt. Ein derartiges Risikoprofil vermag praxisgemäss für sich allein ebenfalls keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Vielmehr bedarf es einer individuellen Konkretisierung der sich daraus ergebenden abstrakten Gefährdung (vgl. statt vieler Urteile BVGer D-6521/2023 vom 28. Oktober 2025 E. 7.1 und E-863/2022 vom 21. Juli 2025 E. 8.1 je m.w.H), an welcher es vorliegend fehlt. Angesichts des mittlerweile wohl fehlenden oder jedenfalls erheblich abgeschwächten aktuellen Verfolgungsinteresses der Taliban am Vater sowie der fehlenden konkreten Anhaltspunkte für eine gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete Verfolgungsabsicht erscheint es nicht plausibel, dass dieser im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen seitens der Taliban ausgesetzt wäre. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in Afghanistan seiner Tätigkeit als (...) nicht mehr nachgehen zu können, ist anzumerken, dass sich dieses Vorbringen auf die allgemeine Lage in Afghanistan, die Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und die damit verbundene Verschlechterung der Sicherheitslage und wirtschaftlichen Situation bezieht. Diese Nachteile stellen keine gezielten, individuellen Verfolgungshandlungen dar und sind daher grundsätzlich nicht asylrelevant; der allgemeinen Gefährdungssituation wurde bereits mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 6.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 21. Februar 2024 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 4. April 2024 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. 9.2 9.2.1 Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2024 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und seine erste Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. 9.2.2 Das Entlassungsgesuch der bisherigen amtlichen Rechtsbeiständin wurde mit Zwischenverfügung vom 17. April 2025 gutgeheissen. Antragsgemäss wurde die erste Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, MLaw Shirin Fallahpour, aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin entlassen. Auf eine Einsetzung der neuen Rechtsvertretung des Beschwerde-führers, MLaw Anja Roth, wurde angesichts der Spruchreife des Verfahrens verzichtet. Da beide Juristinnen Angestellte der Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz (HEKS) waren beziehungsweise sind, kann die Entschädigung dieser Rechtsberatungsstelle zugesprochen werden, nachdem seit dem Stellenwechsel der vorherigen amtlichen Rechtsbei-ständin kein weiterer Vertretungsaufwand aktenkundig ist. Dieser ist demnach durch das Gericht ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 23. Mai 2024 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand (insgesamt 5.75 Honorarstunden sowie Auslagen von Fr. 21.60) erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung des in der Zwischenverfügung vom 4. April 2024 mitgeteilten Stundenansatzes von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ist der Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz ein Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 885.- (inkl. Auslagen) durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz (HEKS) wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 885.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Michelle Truffer Versand: