Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste am 24. Mai 2022 in die Schweiz ein und suchte am 30. Mai 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach.
B.
B.a Am 1. Juni 2022 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zu ihrer Person befragt (PA; Protokoll in den SEM-Akten [...] [A]4) und am 15. September 2022 fand in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung die Anhörung zu den Asylgründen statt (A17).
B.b Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Kurdin und stamme aus C._______. Sie habe im Jahr (...) das Gymnasium abgeschlossen und sei danach während etwa acht oder neun Monaten in der Schweiz gewesen, da ihre Eltern hier lebten. Im selben Jahr sei sie wieder in die Türkei zurückgekehrt und habe an den Universitäten in D._______ und C._______ studiert. Zuletzt sei sie in C._______ wohnhaft gewesen und habe verschiedene Jobs gehabt.
Sie habe in C._______ die Halklarin Demokratik Partisi (HDP, Demokratische Partei der Völker) unterstützt und an Aktionen teilgenommen. Sie sei zudem die Co-Präsidentin des Menschenrechtsvereins IHD (Insan Haklari Dernegi) gewesen. Sie habe versucht, andere Personen für die Aktivitäten zu motivieren. In C._______ hätten hingegen viele Personen die Regierungspartei AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi) unterstützt, wobei die Polizei jeweils an Veranstaltungen präsent gewesen sei und regelmässig von Teilnehmern Fotos gemacht habe, was ihr Angst gemacht habe. Sie sei auch einmal mit Freunden von jugendlichen Anhängern der Partei MHP (Milliyetçi Hareket Partisi) verbal angegriffen worden. Als Kurdin sei sie auch regelmässig in Identitätskontrollen geraten und mit der Polizei konfrontiert gewesen. Die Polizei habe gewusst, wo sie wohne, da es in der Nähe ihrer Wohnung einen Polizeiposten gebe. Ihr seien regelmässig von Polizisten Fragen gestellt worden, beispielsweise als sie auf dem Weg zum IHD gewesen sei. Ein Nachbar namens E._______ sei Polizist gewesen und habe sich zwischendurch in der Nachbarschaft nach ihr erkundigt. Ein weiteres Mal, etwa eine Woche oder zehn Tage vor ihrer Ausreise, sei sie von Polizisten in einem Park mit ihrem Vornamen angesprochen worden und es sei erneut ihr Ausweis kontrolliert worden. Die Polizisten hätten bereits einiges über sie gewusst und ihr seien Fragen gestellt worden. Die Polizei habe unter anderem wissen wollen, wohin sie gehe und wo ihre Eltern seien. Ein Polizist habe ihr gesagt, er werde sie nicht mitnehmen, aber sie solle «mal die Zeit abwarten». Als sie sich schliesslich entfernt habe, hätten hinter ihr Angehörige der AKP ein Lied namens «Eines Nachts kann ich plötzlich kommen» gesungen. Sie habe den Vorfall als sehr schamhaft empfunden und sich aufgrund der ständigen Kontrollen belästigt gefühlt, weshalb sie schliesslich entschieden habe, die Türkei zu verlassen. Sie habe auch mit Anwälten des IHD über die Vorfälle gesprochen, diese hätten ihr gesagt, sie solle nicht mehr zur HDP gehen. Ausserdem hätten sie ihr gesagt, es habe sich dabei um einen Polizisten gehandelt, der sich nicht korrekt ihr gegenüber verhalten habe, aber nicht alle Polizisten würden sich so verhalten.
Die Beschwerdeführerin reichte ihre türkische Identitätskarte, Universitätsunterlagen, ein Anmeldeformular für die HDP vom 9. April 2021, eine Quittung für die Mitgliedschaft bei der HDP vom 19. Mai 2021, Unterlagen betreffend ihre Mitgliedschaft beim IHD vom 9. Februar 2021 und 10. Februar 2021 und Unterlagen betreffend den Vorstand sowie verschiedene Fotos ihrer Teilnahmen an Aktionen und Veranstaltungen zu den Akten.
C. Mit Verfügung vom 16. September 2022 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin der Behandlung im erweiterten Verfahren zugeteilt und die Beschwerdeführerin dem Kanton F._______ zugewiesen.
D. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
E. Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
Der Beschwerde legte sie fremdsprachige Unterlagen bei. Ihren Angaben zufolge handle es sich um einen Brief des alevitischen Kulturverbands in C._______, einen USB-Stick mit zwei Videos ihrer politischen Aktivitäten, ein Schreiben des IHD und Social-Media-Auszüge.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2023 forderte die damalige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, die von ihr in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einzureichen. Diese Zwischenverfügung wurde dem Gericht am 6. Februar 2023 durch die Schweizerische Post retourniert, da die Sendung nicht abgeholt worden sei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2023 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 4. April 2023 eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfülle und amtlich beigeordnet werden solle, sowie eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, von den fremdsprachigen Beschwerdebeilagen bis zum 4. April 2023 Übersetzungen in einer Schweizerische Amtssprache einzureichen, sowie die Möglichkeit geboten, weitere Beweismittel einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 4. April 2023 zeigte der Rechtsvertreter Joël Naef innert Frist an, dass die Beschwerdeführerin ihn mit der Wahrung ihrer rechtlichen Interessen betraut habe, und reichte nebst einer Vollmacht die verlangten Übersetzungen zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2023 wurde der Rechtsvertreter Joël Naef als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und aufgefordert, weitere Beweismittel zu den Akten zu reichen.
J.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2023 reichte der amtliche Rechtsbeistand eine Stellungnahme ein und legte folgende Unterlagen ins Recht:
- drei Fotos der Beschwerdeführerin bei der öffentlichen Teilnahme an Demonstrationen;
- Foto der Beschwerdeführerin bei der Teilnahme an einer Veranstaltung des lokalen Menschenrechtsvereins (IHD);
- fünf Screenshots von geteilten Fotos der Beschwerdeführerin auf Twitter, welche sie bei der Teilnahme an Veranstaltungen des IHD zeigen;
- zwei Screenshots von geteilten Fotos der Beschwerdeführerin auf Twitter, welche sie bei der Teilnahme an kurdischen 1. Mai-Demos in der Schweiz zeigen;
- acht Screenshots von weiteren geteilten Inhalten der Beschwerdeführerin auf Twitter;
- Übersetzung einzelner Tweets;
- Wikipedia Artikel zum Mord an G._______;
- Wikipedia Artikel zur Yesil Sol Parti;
- Bericht der SFH: «Türkei: Übergriffe gegen weibliche HDP-Mitglieder»;
- Bericht der SFH: «Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von «kritischen» Informationen in sozialen Netzwerken»
K.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2023 forderte die damalige Instruktionsrichterin das SEM auf eine Vernehmlassung einzureichen, welche am 9. Juni 2023 erfolgte.
L.
Nach entsprechender Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2023 reichte die amtliche Rechtsvertretung am 27. Juni 2023 eine Replik ein. Dabei wurden beim Bundesverwaltungsgericht folgende Unterlagen eingereicht:
- Vorführbefehl (Yakalama Emri) der 2. Strafkammer von C._______ vom 25. Mai 2023;
- Polizeilicher Untersuchungsbericht (Ara tirma tutana i) vom 24. Mai 2023;
- Protokoll (Adli kolluk Cumhuriyet savcisi görü me tutana i) aus dem Jahr 2022;
- Ermittlungsprotokoll aus dem Jahr 2023
- Übersetzungen
- Bericht SFH: «Türkei: Teilen und «Liken» von «kritischen» Inhalten auf Facebook»
- Honorarnote
- drei Rechnungen betreffend Übersetzungskosten
M.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2023 wurde die Vorinstanz aufgefordert, eine Duplik einzureichen, welche nach gewährter Fristerstreckung am 31. August 2023 einging.
N.
Im Anschluss darauf wurde die Beschwerdeführerin am 5. September 2023 aufgefordert eine Triplik einzureichen, welche mit nachfolgenden Unterlagen am 18. September 2023 einging:
- Onlineartikel «Wahlsieg für Erdogan: Was jetzt auf die Türkei zukommt»;
- Honorarnote
O.
Mit Eingaben vom 26. Juni 2024, 4. Oktober 2024, 7. März 2025, 28. März 2025, 3. Juni 2025, 3. Juli 2025 sowie 16. Oktober 2025 reichte der amtliche Rechtsvertreter die folgenden weiteren Beweismittel zu den Akten:
- Zwei Anklageschriften (ddianame) der Generalstaatsanwaltschaft C._______ beide vom 2. Juli 2024);
- Verhandlungsprotokoll (Duru ma tutana i) des 1. Strafgerichts von C._______ vom 13. Juni 2024;
- Vorführbefehl (Yakalama Emri) des 1. Strafgerichts von C._______ vom 20. Dezember 2023;
- Verhandlungsprotokoll (Duru ma tutana i) des 3. Strafgerichts C._______ vom 12. September 2024;
- Verhandlungsprotokoll (Duru ma tutana i) der 1. Kammer des Landgerichts für Strafsachen von C._______ vom 18. Februar 2025;
- Verhandlungsprotokoll (Duru ma tutana i) der 3. Strafkammer des Landgerichts C._______ vom 11. März 2025;
- Honorarnote vom 28. März 2025
- Verhandlungsprotokoll (Duru ma tutana i) des 3. Strafgerichts C._______ erster Instanz vom 24. April 2025;
- Verhandlungsprotokoll (Duru ma tutana i) der 1. Strafkammer des Landgerichts C._______ vom 17. Juni 2025;
- Verhandlungsprotokoll (Duru ma tutana i) der 3. Strafkammer des Amtsgerichts C._______ vom 12. September 2025.
P.
Per 15. Januar 2025 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen auf den rubrizierten vorsitzenden Richter Kaspar Gerber übertragen.
Q. Am 5. Dezember 2025 stellte das Migrationsamt des Kantons F._______ eine Verfahrensstandanfrage, welche der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 beantwortete.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei allgemein bekannt, dass die kurdische Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein könne. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation, in welcher sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe, auch unter Berücksichtigung der sich nach dem Putschversuch vom Juli 2016 allgemein verschlechterten Menschenrechtslage, insbesondere im Südosten der Türkei, für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Belästigungen durch die Polizisten würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, hinausgehen. Die vorgebrachten Probleme könnten insgesamt nicht als ernsthaft qualifiziert werden und seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit für die HDP und als Vorstandsmitglied des IHD Behelligungen und Schikanen durch die örtliche Polizei ausgesetzt gewesen sei. Ihre vorgebrachten Tätigkeiten für die HDP und den IHD und das daraus resultierende Interesse der Behörden an ihrer Person genüge aber nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Sie sei nicht in einer exponierten Stellung für die HDP oder den IHD tätig gewesen. Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass ihre Befürchtung, ihr werde eines Tages etwas zustossen, sich in absehbarer Zukunft verwirklichen könnte. Insgesamt würden ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
E. 4.2 In der Beschwerde hält die Beschwerdeführerin dagegen, sie sei als Kurdin und Alevitin, aber auch wegen ihres Engagements für die Menschenrechte gefährdet. Aus dem Schreiben des Kulturverbands in C._______ gehe hervor, dass sie während mehrerer Jahre bei deren Jugendaktivitäten teilgenommen habe. Sie sei dadurch ins Visier der Polizei geraten. Sie habe schreckliche Sachen erleben müssen, an der Anhörung habe sie nur einige Beispiele nennen können. Der letzte Vorfall, welcher schliesslich zu ihrer Ausreise geführt habe, habe gezeigt, dass sie seit Langem von der Polizei überwacht worden sei. Bereits zuvor sei sie häufig von der Polizei bis nach Hause verfolgt und kontrolliert worden. An den Aktionen der HDP hätten ausserdem nicht viele Personen teilgenommen, weshalb es für die Polizei einfach gewesen sei, die Teilnehmer zu fotografieren und zu identifizieren. Im eingereichten Schreiben des IHD werde ebenfalls bestätigt, dass Mitglieder des IHD seit dem Jahr 2016 bedroht würden, und auch sie sei mehrere Male von der Polizei und anderen Organisationen bedroht worden. Inzwischen habe der Präsident des IHD ihr gesagt, sie könne nicht mehr im Vorstand des tätig sein, da dieser bereits in Schwierigkeiten sei. Zudem habe sie auf Twitter einen Post von H._______ zu einem Angriff auf ein kurdisches Kulturzentrum in Paris veröffentlicht. Sie sei auch auf einem Foto auf Facebook mit H._______ zu sehen. Deswegen habe sie immer wieder Drohnachrichten erhalten. Vor einigen Tagen habe sie zudem erfahren, dass in der Türkei gegen sie ein Verfahren vorbereitet werde. Sie werde einen türkischen Anwalt beauftragen, Unterlagen hierzu zu beschaffen. Insgesamt sei sie stärker als die restliche kurdische Bevölkerung betroffen, da sie sich politisch und für die Menschenrechte engagiert und auch an öffentlichen Veranstaltungen teilgenommen habe. Dass sie nun auch online bedroht werde und gegen sie ein Verfahren eröffnet werden solle, zeige, dass sie exponiert sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass ihr bei einer Rückkehr in die Türkei etwas zustossen werde, sei äusserst hoch.
E. 4.3 Beschwerdeergänzend wurde mit Eingabe vom 18. Mai 2023 geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe versucht, Informationen betreffend ein gegen sie hängiges Strafverfahren zu erhalten, was ihr aber nicht gelungen sei. Allerdings sollten am (...) 2023 gegen 10:55 Uhr zwei Polizisten oder Mitarbeiter des Geheimdienstes beim Haus der Beschwerdeführerin vorbeigekommen sein. Dort hätten die Polizisten/Geheimdienstler den Cousin der Beschwerdeführerin angetroffen und ihn nach Informationen zum Verbleib der Beschwerdeführerin und deren Familie gefragt. Weiter habe der Cousin auch noch erfahren, dass sich die Beamten bei den Nachbarn und dem Betreiber des nahegelegenen Gemüseladens nach der Beschwerdeführerin erkundigt hätten. Dieser Vorfall zeige, dass die Beschwerdeführerin - auch wenn sie heute keinen Haftbefehl vorweisen könne - im Fokus des Sicherheitsapparates stehe und dass gegen sie mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Verfahren laufe. Es sei davon auszugehen, dass der türkische Sicherheitsapparat um das politische Engagement der Beschwerdeführerin wisse. Sie nehme an öffentlichen Demonstrationen teil, sei in Tweets mit ihrem Bild zu sehen und teile politisch brisante Inhalte mit ihrem Klarnamen. Der türkische Staat beobachte die Aktivitäten seiner Bürger auf Social-Media genaustens. Das Teilen oder Verbreiten prokurdischer Inhalte werde dabei als «terroristische Propaganda» gedeutet und unter Anwendung des Anti-Terrorismusgesetzes mit empfindlichen Strafen geahndet. Die von der Beschwerdeführerin erlittenen Übergriffe durch Sicherheitskräfte (Anhaltungen etc.) und die jüngste Suche der Sicherheitskräfte nach ihr seien somit klar vor dem Hintergrund ihres offen zur Schau gestellten politischen Engagements zu sehen. Zu berücksichtigen gelte es auch, dass die Beschwerdeführerin aus einer politisch aktiven Familie stamme. Sowohl ihr Vater als auch ihre Onkel hätten sich stets für die kurdische Sache eingesetzt und seien auch verfolgt worden. Ihr Vater und Onkel seien in die Schweiz geflüchtet. Dieser familiäre Hintergrund schaffe für die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Gefährdung. Ein als Asylbewerber identifizierter Rückkehrer müsse bei der Einreise in die Türkei regelmässig damit rechnen, dass er zunächst festgehalten und einer intensiven Überprüfung unterzogen werde. Bestünden Anhaltspunkte für eine Straftat, etwa die Unterstützung der PKK oder einer PKK-nahen Organisation erfolge eine Überstellung an die politische Abteilung der Polizei. Eine Rückkehr sei unter keinen Umständen zumutbar.
E. 4.4 In ihrer Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien zum einen nicht überprüfbar und würden somit blosse Parteibehauptungen ohne Beweiswert darstellen. Zum anderen sei die Tatsache, dass sich die Polizei, oder wie von der Beschwerdeführerin vermutet, der Geheimdienst, nach ihr erkundigt habe, für sich allein flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auch wenn aufgrund des Verfahrensstandes die Akten noch der Geheimhaltung unterstehen sollten, wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Nachweis, wie zum Beispiel einen Geheimhaltungsbeschluss, hätte liefern können. Eine hinreichende Begründung, weshalb sie dies nicht getan habe, sei nicht erbracht worden. Was die Ausführungen betreffend die Schikanen durch die Polizei anbelange, so bringe die Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen vor. Ihre diesbezüglichen Vorbringen vermöchten den Standpunkt des SEM, wonach die Schikanen und Belästigungen das vom Asylgesetz geforderte Mass an Intensität nicht erreichten, nicht umzustossen. Das vom Co-Chair der IHD verfasste Schreiben weise keinen Beweiswert auf, da es sich hierbei um ein Dokument handle, welches offenkundig im Auftrag der Beschwerdeführerin verfasst worden sei. Auch wenn es möglich erscheine, dass die Beschwerdeführerin den türkischen Behörden aufgrund ihrer politischen Tätigkeit aufgefallen sein möge, gebe es keine konkreten Hinweise auf ein tatsächliches Verfolgungsinteresse des türkischen Sicherheitsapparats an der Beschwerdeführerin. An dieser Einschätzung würden auch die neu eingereichten Fotos nichts ändern. Exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Es sei nicht zu erkennen, inwiefern die Beschwerdeführerin sich mit der blossen Beteiligung an Kundgebungen, welche in der Schweiz regelmässig in vielen grösseren Städten durchgeführt und teilweise von hunderten Menschen besucht würden, dermassen exponiert haben solle, dass die türkischen Behörden auf sie aufmerksam geworden seien. Was das Teilen politischer Inhalte auf Twitter anbelange, so sei auch hier aufgrund einer fehlenden Exponiertheit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gefahr für den türkischen Staat angesehen werde.
E. 4.5 Replikweise wurde vorgebracht, dass sich der Verdacht, dass gegen die Beschwerdeführerin in der Türkei ein Strafverfahren laufe, mittlerweile bestätigt habe. Der beigelegte Haftbefehl belege, dass gegen die Beschwerdeführerin gestützt auf das türkische Anti-Terrorgesetz ein Strafverfahren wegen «Propagandatätigkeit für eine Terrororganisation» geführt werde. Hintergrund sei offenbar vor allem die Social-Media-Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Werde die Beschwerdeführerin zu einer Rückkehr in die Türkei gezwungen, werde sie wegen des gegen sie vorliegenden Haftbefehls und des gegen sie geführten Strafverfahrens in Haft genommen. Gemäss dem beiliegenden Bericht der SFH würden der Beschwerdeführerin bei einer Verurteilung wegen des ihr zur Last gelegten Delikts bis zu 7,5 Jahre Gefängnis drohen. In Haft würden der Beschwerdeführerin Folter, sexuelle Gewalt und andere unmenschliche Behandlung drohen. Vor diesem Hintergrund sei der Anspruch auf Asyl, eventualiter auf vorläufige Aufnahme als Flüchtling klar gegeben. Im Haftbefehl werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin das Land mit dem Flugzeug verlassen habe. Der amtliche Rechtsbeistand habe die Beschwerdeführerin auf diesen Widerspruch zu ihren Aussagen in der Befragung hingewiesen. Die Beschwerdeführerin habe glaubwürdig angegeben, dass sie zuerst versucht habe, das Land mit einem LKW zu verlassen. Dieser Versuch sei allerdings gescheitert, worauf sie vom Schlepper in ein Flugzeug verbracht worden sei. Dieses Flugzeug sei nach I._______ geflogen. Von dort aus sei sie mit einem LKW weiter in die Schweiz gefahren. Dieser Sachverhalt werde im Sinne der Transparenz offengelegt, allerdings sei er ohnehin nicht entscheidend. Nebst den Behelligungen durch Polizisten vor der Ausreise aus der Türkei sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt auf dem Radar des Sicherheitsapparates gewesen sei. Der Umstand, dass sie das Land per Flugzeug habe verlassen können, belege einzig, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein förmliches Verfahren gegen sie eröffnet worden sei, was sie auch nie gegenteilig behauptet habe. Nun aber werde ein förmliches Verfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt und bei einer erzwungenen Rückkehr in die Türkei bestehe eine beträchtliche Gefahr für Leib und Leben der Beschwerdeführerin.
E. 4.6 In ihrer Duplik hielt die Vorinstanz sodann fest, bei Prüfung der eingereichten Dokumente betreffend das Strafverfahren seien Auffälligkeiten festgestellt worden, welche jedoch nicht eindeutig als Fälschungsmerkmale hätten identifiziert werden können. Die Dokumente seien damit als unbestimmt zu werten. Das SEM könne somit keine abschliessende Beurteilung über die Echtheit der Dokumente abgegeben. Dafür wären weitere Beweismittel einzufordern. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdeführerin zwar auf den Widerspruch zu den Umständen ihrer Ausreise hingewiesen. Daraufhin habe sie aber bloss bestätigt, tatsächlich mit dem Flugzeug ausgereist zu sein. Warum sie dies in der Anhörung anders dargestellt habe, werde hingegen nicht erklärt. Dies wecke, neben den oben erwähnten Auffälligkeiten in den eingereichten Beweismitteln, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin, nicht zuletzt, wenn die Ausreise im Flugzeug auf legalem Weg stattgefunden habe. Gemäss Haftbefehl vom 25. Mai 2023 werde die Beschwerdeführerin der Propagandatätigkeit für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des Anti-Terror-Gesetzes (ATG) beschuldigt. Es habe zwar in den letzten Jahren bezüglich Art. 7 Abs. 2 ATG eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen gegeben, der Anteil der Verurteilungen an den eingeleiteten Ermittlungen habe aber bei Art. 7 Abs. 2 ATG bei rund einem Drittel der Fälle gelegen. Damit sei in den letzten Jahren das Risiko für eine Person, gegen die wegen Art. 7 Abs. 2 ATG ermittelt worden sei, verurteilt zu werden, relativ gering und nicht überwiegend wahrscheinlich. Aufgrund des im Asylentscheid vom 12. Dezember 2022 festgestellten niedrigen Risikoprofils der Beschwerdeführerin und des Umstandes, dass sie bislang weder wegen einer Straftat verurteilt worden sei noch sonst jemals zuvor mit den türkischen Behörden Probleme gehabt habe, sei nach dem Gesagten mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es in ihrem Fall nicht zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe kommen werde.
E. 4.7 In der Triplik wurde entgegengehalten, dass die Vorinstanz nicht angegeben habe, welche angeblichen Auffälligkeiten festgestellt worden sein sollten. Der Beschwerdeführerin werde es somit verunmöglicht, zu den (zumindest implizit) angemeldeten Zweifeln an der Echtheit der Beweismittel Stellung zu beziehen. Solange das SEM nicht konkret aufzeige, worin die Auffälligkeiten begründet sein sollten, sei den eingereichten Beweismitteln voller Beweiswert beizumessen. Was die vom SEM angegebene Verurteilungsrate angehe, sei vorab festzuhalten, dass sich die vom SEM zitierte Quelle auf die Zeit vor dem Putschversuch in der Türkei beziehe, bekannterweise gehe das Regime seither mit grösserer Härte gegen Andersdenkende vor. Hinzu komme, dass der Bericht aus dem Jahr 2018 stamme. Mit der Wiederwahl von Erdogan im Mai 2023 sei mit einer Zunahme der Repression gegen Abweichler zu rechnen. Doch selbst wenn die Verurteilungsrate auch heute noch bei einem Drittel läge, bestünde für die Beschwerdeführerin bei einer erzwungenen Rückkehr in die Türkei ein äusserst beträchtliches Risiko. Führe man sich die Zustände und die drohende Behandlung in den türkischen Gefängnissen vor Augen, wäre es der Beschwerdeführerin selbst dann nicht zumutbar, in die Türkei zurückzukehren, wenn die Verurteilungsrate lediglich bei einem Prozent läge. In seinen Ausführungen lasse das SEM unberücksichtigt, dass, wie durch den der letzten Eingabe beigelegten Bericht der SFH belegt worden sei, ein weitaus grösseres Verurteilungsrisiko bestehe, wenn Inhalte mit bewaffneten Kämpfern geteilt würden. Unberücksichtigt lasse das SEM denn auch, dass die Beschwerdeführerin in die Schweiz geflohen sei und hier ein Gesuch um Asyl gestellt habe und dass die Urteile betreffend Terrorpropaganda oft von einer grossen Willkür geprägt seien. Das SEM belege seine Behauptung, wonach Leute, die vorab über ein nicht allzu ausgeprägtes Risikoprofil verfügt hätten, geringere Gefahr liefen, verhaftet zu werden, nicht. Es werde jedoch ohnehin bestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht bereits ein ausgeprägtes Risikoprofil gehabt habe, als sie noch in der Türkei gelebt habe. Schliesslich sei auf BVGer D-3595/2020 vom 30. April 2021, E. 6.4, verwiesen. Dort habe das Gericht erkannt, dass die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Terrorpropaganda ausreiche, um von einer Gefährdung auszugehen, die die Gewährung von Asyl rechtfertige. Die betroffene Person könne in der Türkei nicht mit einem fairen Verfahren rechnen und es würde bereits im Ermittlungsverfahren Folter drohen.
E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin mit ausführlicher und zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet hat. Die Beschwerdeführerin vermag diesen in den Rechtsmitteleingaben nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. In der Folge kann mit einigen sich aufgrund der Beschwerdevorbringen ergebenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung, in der Vernehmlassung und in der Duplik verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II S. 4 ff., SEM-Vernehmlassung vom 9. Juni 2023 und Duplik vom 31. August 2023; kurz zusammengefasst oben in E. 4.1, 4.4 und 4.6).
E. 5.2 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Belästigungen, Behelligungen und Drohungen, welche sie in C._______, aber auch online auf Twitter aufgrund ihrer politischen Aktivitäten und ihrer kurdischen Ethnie erlebt habe, ist festzuhalten, dass die geschilderten Probleme nicht die relevante Intensität zu erreichen vermögen, um sie als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erscheinen zu lassen. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Vorfälle für die Beschwerdeführerin belastend gewesen sind. In einer Gesamtschau handelt es sich jedoch um Schikanen, von welchen weite Teile der kurdischen Bevölkerung betroffen sein und welche nicht als eine asylrechtlich relevante Verfolgung qualifiziert werden können. Gemäss gefestigter Praxis führen allgemein die kurdische Bevölkerung betreffende Nachteile nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1; sowie statt vieler BVGer E-11/2025 vom 26. März 2025 E. 6.2; je m.w.H.). Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin auch zuzumuten, sich allfälligen künftigen Behelligungen durch einen innerstaatlichen Umzug zu entziehen. Stichhaltige Gründe, die einem solchen Umzug entgegenstehen würden, wurden nicht dargelegt und sind den Akten auch nicht zu entnehmen (vgl. auch E. 7.3.4 unten).
E. 5.3 Auch bestehen keine konkreten Hinweise für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Das Gericht teilt die Einschätzung des SEM, wonach es zwar möglich ist, dass Angehörige der HDP und des IHD Behelligungen ausgesetzt sein können, obschon es sich dabei um eine legale Partei beziehungsweise einen legalen Verein handelt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Tätigkeiten für die HDP gehen aber nicht über diejenigen eines einfachen Mitglieds hinaus und aus ihren Angaben lässt sich kein besonders ausgeprägtes politisches Profil erkennen. Auch bezüglich ihrer Tätigkeit als Co-Präsidentin des IHD C._______ lässt sich ihren Aussagen und den eingereichten Beweismitteln nicht entnehmen, dass sie sich in dieser Rolle besonders exponiert hat. Aus dem neu auf Beschwerdeebene geltend gemachten Engagement für einen alevitischen Kulturverband in C._______ ist ebenfalls kein Gefährdungspotential ableitbar, zumal sie auch nicht näher ausführt, um was für Tätigkeiten es sich dabei gehandelt hat. Ferner gab die Beschwerdeführerin zwar an, aus einer «politisch aktiven» Familie zu stammen (Beschwerdeergänzung, S. 3), machte aber weder anlässlich der Befragungen noch auf Beschwerdeebene ernsthafte Konsequenzen wegen politischer Tätigkeiten ihrer Familienmitglieder geltend. Überhaupt ergibt sich aus ihren Vorbringen nicht, dass die im Heimatland verbliebene Familie der Beschwerdeführerin ein exponiertes politisches Profil aufweist. Folglich kann eine tatsächliche Gefährdung der Beschwerdeführerin durch ein politisches Engagement verneint werden und es ist nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer als niederschwellig einzustufenden politischen Tätigkeiten eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat. An dieser Einschätzung vermag auch die behauptete, nach ihrer Ausreise erfolgte Suche der Polizei nach ihr nichts zu ändern (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 1), zumal daraus per se keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden kann und diese auf Beschwerdeebene zudem unbelegt geblieben ist. Schliesslich steht auch die kontrollierte legale Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Türkei im (...) 2022 (Replik, S. 2) der vorgebrachten anhaltenden behördlichen Suche nach ihr entgegen.
E. 5.4 Es sind weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den eingereichten Beweismitteln konkrete Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie sich in der Schweiz in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hat. Zudem fehlen Hinweise dafür, dass die türkischen Behörden Kenntnis von ihren exilpolitischen Aktivitäten haben, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie von den türkischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen werden würde.
E. 5.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, in der Türkei sei gegenwärtig ein Straf- respektive Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda hängig ist Folgendes festzuhalten:
E. 5.5.1 Die Beschwerdeführerin reichte hierzu zwar zahlreiche Justizdokumente in Kopie zu den Akten. Aus der Türkei stammende, verfahrensbegleitende Strafakten weisen aber aufgrund mangelnder biometrischer Sicherheitsmerkmale und ihrer leichten Käuflichkeit grundsätzlich nur einen geringen Beweiswert auf (vgl. Urteile des BVGer D-7109/2023 vom 14. November 2024 E. 3.6; E 1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2). Deren Echtheit kann indessen vorliegend offengelassen werden, zumal das SEM die Vorbringen nicht als unglaubhaft abgelehnt, sondern sie als nicht asylrelevant eingestuft hat und die Verfahren ohnehin den Kriterien der flüchtlingsrechtlichen Relevanz gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht standhalten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und 9.6).
E. 5.5.2 Ausserdem ist betreffend die eingereichten Vorführbefehle richtigerweise darauf hinzuweisen, dass es sich dabei entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht um Haftbefehle («tutuklama karari»), sondern um Vorführbefehle («yakalama emri» zur Aussageaufnahme) handelt. Solche Vorführbefehle dienen der Einvernahme durch die Justizbehörden und führen bei ATG-Delikten dieser Schwere nach erfolgter Aussage in der Regel zur Freilassung und nicht zur Untersuchungshaft (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 4.3.2; Urteile des BVGer E-8019/2024 vom 9. April 2025 E. 5.1.2; D-9436/2025 vom 5. Januar 2026 E. 5.3.4).
E. 5.5.3 Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Terrorpropaganda betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Zudem ist ungewiss, ob die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Handlungen im Rahmen des Vorwurfs der Terrorpropaganda seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zugeführt werden und ob das zuständige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird. Ferner ist offen, ob die Beschwerdeführerin verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang zudem darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. a.a.O. E. 8 m.w.H.).
E. 5.5.4 Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründen ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). Im Falle der Beschwerdeführerin bestehen keine Hinweise auf einen möglichen individuellen Politmalus, welcher von Bedeutung sein könnte. So verfügt sie - wie bereits ausgeführt (E. 5.3 oben) - über ein äusserst niederschwelliges politisches Profil und ist strafrechtlich unbescholten. Insbesondere weisen aber auch ihre Posts in den sozialen Medien nicht auf ein besonderes politisches Profil hin. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ihre Beträge auf nur wenig Resonanz gestossen sind und sie sich darauf beschränkte, fremde Beiträge und Bilder zu teilen. Ferner genügt die Anklageerhebung und Einleitung von Gerichtsverfahren bei fehlendem politischem Profil der Beschwerdeführerin als potenzielle Ersttäterin noch nicht, um von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7). Konkrete, individualisierte Hinweise, dass der Beschwerdeführerin abweichend von dieser Praxis eine unmittelbare, dauerhafte Inhaftierung droht, sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Daran vermögen insbesondere auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachten spekulativen Berechnungen und Verweise auf Einzelfälle sowie Länderberichte - mangels persönlichen Bezugs - nichts zu ändern, weshalb es am Kriterium der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe fehlt.
E. 5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben und Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie nicht geeignet sind eine Änderung der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts zu bewirken.
E. 5.7 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen. Die Vor-instanz hat demzufolge zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Gemäss konstanter gerichtlicher Praxis ist in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2).
E. 7.3.3 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhielt, haben Anfang Februar 2023 schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) aus. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in eine der betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation von vulnerablen Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).
E. 7.3.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in der vom Erdbeben betroffenen Provinz C._______ lebte, wo sich nach wie vor zahlreiche Verwandte aufhalten, wobei sie zu keinem Zeitpunkt im Verfahren geltend gemacht hat, dass diese C._______ infolge des Erdbebens hätten verlassen müssen. Folglich verfügt sie nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Türkei. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Verwandten der Beschwerdeführerin in der Türkei und im Ausland sie (finanziell) unterstützen werden. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über einen Universitätsabschluss in (...) und kann Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen vorweisen. Sie hat zudem bereits einige Jahre in D._______ studiert und gearbeitet. Nach dem Gesagten bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal bei Bedarf auch die Möglichkeit besteht, Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 21. März 2023 jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.2.1 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und mit Zwischenverfügung vom 19. April 2023 Rechtsanwalt Joël Naef, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem durch das Gericht ein Honorar für seine notwenigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
E. 9.2.2 Bei der Festsetzung des amtlichen Honorars wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertretungen ausgegangen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter macht in seiner angepassten Honorarnote vom 28. März 2025 einen Aufwand von 719 Minuten respektive 11.98 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Ausgaben von Fr. 1'459.75 (Spesenpauschale; nicht mehrwertsteuerpflichtig) und einen Mehrwertsteuerzuschlag in Höhe von total Fr. 342.78, total Fr. 4'798.35 geltend. Der zeitliche Aufwand für die notwendige Verfahrensführung ist - unter Berücksichtigung der konkreten Verfahrensumstände und des zweimaligen Schriftenwechsels - als angemessen zu erachten, jedoch ist praxisgemäss der Stundensatz auf Fr. 220.- zu kürzen (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgehend von dem anzuwendenden Mehrwertsteuersatz von 7.7% für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2024 erbracht wurden, sind für das Honorar der in dem Zeitraum angefallenen 11.28 Stunden von Fr. 2'481.60 noch Fr. 191.08 Mehrwertsteuer (7.7%) zu addieren sowie für das Honorar der in dem Zeitraum nach dem 1. Januar 2024 angefallenen 0.7 Stunden von 154. zusätzlich nach dem Mehrwertsteuersatz von 8.1% noch Fr. 12.47 hinzuzufügen. Insgesamt ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 4'298.90 (inkl. Auslagen von Fr. 1'459.75 und Mehrwertsteuer von Fr. 203.55) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Joël Naef, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4'298.90 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-178/2023
Urteil vom 2. Juli 2026
Besetzung
Richter Kaspar Gerber (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Jessica Püringer.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Türkei,
vertreten durch Joël Naef, Advokatur von Blarer,
(...),Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2022 / N (...).
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin reiste am 24. Mai 2022 in die Schweiz ein und suchte am 30. Mai 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach.
B.
B.a Am 1. Juni 2022 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zu ihrer Person befragt (PA; Protokoll in den SEM-Akten [...] [A]4) und am 15. September 2022 fand in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung die Anhörung zu den Asylgründen statt (A17).
B.b Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Kurdin und stamme aus C._______. Sie habe im Jahr (...) das Gymnasium abgeschlossen und sei danach während etwa acht oder neun Monaten in der Schweiz gewesen, da ihre Eltern hier lebten. Im selben Jahr sei sie wieder in die Türkei zurückgekehrt und habe an den Universitäten in D._______ und C._______ studiert. Zuletzt sei sie in C._______ wohnhaft gewesen und habe verschiedene Jobs gehabt.
Sie habe in C._______ die Halklarin Demokratik Partisi (HDP, Demokratische Partei der Völker) unterstützt und an Aktionen teilgenommen. Sie sei zudem die Co-Präsidentin des Menschenrechtsvereins IHD (Insan Haklari Dernegi) gewesen. Sie habe versucht, andere Personen für die Aktivitäten zu motivieren. In C._______ hätten hingegen viele Personen die Regierungspartei AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi) unterstützt, wobei die Polizei jeweils an Veranstaltungen präsent gewesen sei und regelmässig von Teilnehmern Fotos gemacht habe, was ihr Angst gemacht habe. Sie sei auch einmal mit Freunden von jugendlichen Anhängern der Partei MHP (Milliyetçi Hareket Partisi) verbal angegriffen worden. Als Kurdin sei sie auch regelmässig in Identitätskontrollen geraten und mit der Polizei konfrontiert gewesen. Die Polizei habe gewusst, wo sie wohne, da es in der Nähe ihrer Wohnung einen Polizeiposten gebe. Ihr seien regelmässig von Polizisten Fragen gestellt worden, beispielsweise als sie auf dem Weg zum IHD gewesen sei. Ein Nachbar namens E._______ sei Polizist gewesen und habe sich zwischendurch in der Nachbarschaft nach ihr erkundigt. Ein weiteres Mal, etwa eine Woche oder zehn Tage vor ihrer Ausreise, sei sie von Polizisten in einem Park mit ihrem Vornamen angesprochen worden und es sei erneut ihr Ausweis kontrolliert worden. Die Polizisten hätten bereits einiges über sie gewusst und ihr seien Fragen gestellt worden. Die Polizei habe unter anderem wissen wollen, wohin sie gehe und wo ihre Eltern seien. Ein Polizist habe ihr gesagt, er werde sie nicht mitnehmen, aber sie solle «mal die Zeit abwarten». Als sie sich schliesslich entfernt habe, hätten hinter ihr Angehörige der AKP ein Lied namens «Eines Nachts kann ich plötzlich kommen» gesungen. Sie habe den Vorfall als sehr schamhaft empfunden und sich aufgrund der ständigen Kontrollen belästigt gefühlt, weshalb sie schliesslich entschieden habe, die Türkei zu verlassen. Sie habe auch mit Anwälten des IHD über die Vorfälle gesprochen, diese hätten ihr gesagt, sie solle nicht mehr zur HDP gehen. Ausserdem hätten sie ihr gesagt, es habe sich dabei um einen Polizisten gehandelt, der sich nicht korrekt ihr gegenüber verhalten habe, aber nicht alle Polizisten würden sich so verhalten.
Die Beschwerdeführerin reichte ihre türkische Identitätskarte, Universitätsunterlagen, ein Anmeldeformular für die HDP vom 9. April 2021, eine Quittung für die Mitgliedschaft bei der HDP vom 19. Mai 2021, Unterlagen betreffend ihre Mitgliedschaft beim IHD vom 9. Februar 2021 und 10. Februar 2021 und Unterlagen betreffend den Vorstand sowie verschiedene Fotos ihrer Teilnahmen an Aktionen und Veranstaltungen zu den Akten.
C. Mit Verfügung vom 16. September 2022 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin der Behandlung im erweiterten Verfahren zugeteilt und die Beschwerdeführerin dem Kanton F._______ zugewiesen.
D. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
E. Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
Der Beschwerde legte sie fremdsprachige Unterlagen bei. Ihren Angaben zufolge handle es sich um einen Brief des alevitischen Kulturverbands in C._______, einen USB-Stick mit zwei Videos ihrer politischen Aktivitäten, ein Schreiben des IHD und Social-Media-Auszüge.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2023 forderte die damalige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, die von ihr in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einzureichen. Diese Zwischenverfügung wurde dem Gericht am 6. Februar 2023 durch die Schweizerische Post retourniert, da die Sendung nicht abgeholt worden sei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2023 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 4. April 2023 eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfülle und amtlich beigeordnet werden solle, sowie eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, von den fremdsprachigen Beschwerdebeilagen bis zum 4. April 2023 Übersetzungen in einer Schweizerische Amtssprache einzureichen, sowie die Möglichkeit geboten, weitere Beweismittel einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 4. April 2023 zeigte der Rechtsvertreter Joël Naef innert Frist an, dass die Beschwerdeführerin ihn mit der Wahrung ihrer rechtlichen Interessen betraut habe, und reichte nebst einer Vollmacht die verlangten Übersetzungen zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2023 wurde der Rechtsvertreter Joël Naef als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt und aufgefordert, weitere Beweismittel zu den Akten zu reichen.
J.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2023 reichte der amtliche Rechtsbeistand eine Stellungnahme ein und legte folgende Unterlagen ins Recht:
- drei Fotos der Beschwerdeführerin bei der öffentlichen Teilnahme an Demonstrationen;
- Foto der Beschwerdeführerin bei der Teilnahme an einer Veranstaltung des lokalen Menschenrechtsvereins (IHD);
- fünf Screenshots von geteilten Fotos der Beschwerdeführerin auf Twitter, welche sie bei der Teilnahme an Veranstaltungen des IHD zeigen;
- zwei Screenshots von geteilten Fotos der Beschwerdeführerin auf Twitter, welche sie bei der Teilnahme an kurdischen 1. Mai-Demos in der Schweiz zeigen;
- acht Screenshots von weiteren geteilten Inhalten der Beschwerdeführerin auf Twitter;
- Übersetzung einzelner Tweets;
- Wikipedia Artikel zum Mord an G._______;
- Wikipedia Artikel zur Yesil Sol Parti;
- Bericht der SFH: «Türkei: Übergriffe gegen weibliche HDP-Mitglieder»;
- Bericht der SFH: «Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von «kritischen» Informationen in sozialen Netzwerken»
K.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2023 forderte die damalige Instruktionsrichterin das SEM auf eine Vernehmlassung einzureichen, welche am 9. Juni 2023 erfolgte.
L.
Nach entsprechender Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2023 reichte die amtliche Rechtsvertretung am 27. Juni 2023 eine Replik ein. Dabei wurden beim Bundesverwaltungsgericht folgende Unterlagen eingereicht:
- Vorführbefehl (Yakalama Emri) der 2. Strafkammer von C._______ vom 25. Mai 2023;
- Polizeilicher Untersuchungsbericht (Ara tirma tutana i) vom 24. Mai 2023;
- Protokoll (Adli kolluk Cumhuriyet savcisi görü me tutana i) aus dem Jahr 2022;
- Ermittlungsprotokoll aus dem Jahr 2023
- Übersetzungen
- Bericht SFH: «Türkei: Teilen und «Liken» von «kritischen» Inhalten auf Facebook»
- Honorarnote
- drei Rechnungen betreffend Übersetzungskosten
M.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2023 wurde die Vorinstanz aufgefordert, eine Duplik einzureichen, welche nach gewährter Fristerstreckung am 31. August 2023 einging.
N.
Im Anschluss darauf wurde die Beschwerdeführerin am 5. September 2023 aufgefordert eine Triplik einzureichen, welche mit nachfolgenden Unterlagen am 18. September 2023 einging:
- Onlineartikel «Wahlsieg für Erdogan: Was jetzt auf die Türkei zukommt»;
- Honorarnote
O.
Mit Eingaben vom 26. Juni 2024, 4. Oktober 2024, 7. März 2025, 28. März 2025, 3. Juni 2025, 3. Juli 2025 sowie 16. Oktober 2025 reichte der amtliche Rechtsvertreter die folgenden weiteren Beweismittel zu den Akten:
- Zwei Anklageschriften (ddianame) der Generalstaatsanwaltschaft C._______ beide vom 2. Juli 2024);
- Verhandlungsprotokoll (Duru ma tutana i) des 1. Strafgerichts von C._______ vom 13. Juni 2024;
- Vorführbefehl (Yakalama Emri) des 1. Strafgerichts von C._______ vom 20. Dezember 2023;
- Verhandlungsprotokoll (Duru ma tutana i) des 3. Strafgerichts C._______ vom 12. September 2024;
- Verhandlungsprotokoll (Duru ma tutana i) der 1. Kammer des Landgerichts für Strafsachen von C._______ vom 18. Februar 2025;
- Verhandlungsprotokoll (Duru ma tutana i) der 3. Strafkammer des Landgerichts C._______ vom 11. März 2025;
- Honorarnote vom 28. März 2025
- Verhandlungsprotokoll (Duru ma tutana i) des 3. Strafgerichts C._______ erster Instanz vom 24. April 2025;
- Verhandlungsprotokoll (Duru ma tutana i) der 1. Strafkammer des Landgerichts C._______ vom 17. Juni 2025;
- Verhandlungsprotokoll (Duru ma tutana i) der 3. Strafkammer des Amtsgerichts C._______ vom 12. September 2025.
P.
Per 15. Januar 2025 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen auf den rubrizierten vorsitzenden Richter Kaspar Gerber übertragen.
Q. Am 5. Dezember 2025 stellte das Migrationsamt des Kantons F._______ eine Verfahrensstandanfrage, welche der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 beantwortete.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei allgemein bekannt, dass die kurdische Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein könne. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation, in welcher sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe, auch unter Berücksichtigung der sich nach dem Putschversuch vom Juli 2016 allgemein verschlechterten Menschenrechtslage, insbesondere im Südosten der Türkei, für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Belästigungen durch die Polizisten würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, hinausgehen. Die vorgebrachten Probleme könnten insgesamt nicht als ernsthaft qualifiziert werden und seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit für die HDP und als Vorstandsmitglied des IHD Behelligungen und Schikanen durch die örtliche Polizei ausgesetzt gewesen sei. Ihre vorgebrachten Tätigkeiten für die HDP und den IHD und das daraus resultierende Interesse der Behörden an ihrer Person genüge aber nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Sie sei nicht in einer exponierten Stellung für die HDP oder den IHD tätig gewesen. Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass ihre Befürchtung, ihr werde eines Tages etwas zustossen, sich in absehbarer Zukunft verwirklichen könnte. Insgesamt würden ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
4.2 In der Beschwerde hält die Beschwerdeführerin dagegen, sie sei als Kurdin und Alevitin, aber auch wegen ihres Engagements für die Menschenrechte gefährdet. Aus dem Schreiben des Kulturverbands in C._______ gehe hervor, dass sie während mehrerer Jahre bei deren Jugendaktivitäten teilgenommen habe. Sie sei dadurch ins Visier der Polizei geraten. Sie habe schreckliche Sachen erleben müssen, an der Anhörung habe sie nur einige Beispiele nennen können. Der letzte Vorfall, welcher schliesslich zu ihrer Ausreise geführt habe, habe gezeigt, dass sie seit Langem von der Polizei überwacht worden sei. Bereits zuvor sei sie häufig von der Polizei bis nach Hause verfolgt und kontrolliert worden. An den Aktionen der HDP hätten ausserdem nicht viele Personen teilgenommen, weshalb es für die Polizei einfach gewesen sei, die Teilnehmer zu fotografieren und zu identifizieren. Im eingereichten Schreiben des IHD werde ebenfalls bestätigt, dass Mitglieder des IHD seit dem Jahr 2016 bedroht würden, und auch sie sei mehrere Male von der Polizei und anderen Organisationen bedroht worden. Inzwischen habe der Präsident des IHD ihr gesagt, sie könne nicht mehr im Vorstand des tätig sein, da dieser bereits in Schwierigkeiten sei. Zudem habe sie auf Twitter einen Post von H._______ zu einem Angriff auf ein kurdisches Kulturzentrum in Paris veröffentlicht. Sie sei auch auf einem Foto auf Facebook mit H._______ zu sehen. Deswegen habe sie immer wieder Drohnachrichten erhalten. Vor einigen Tagen habe sie zudem erfahren, dass in der Türkei gegen sie ein Verfahren vorbereitet werde. Sie werde einen türkischen Anwalt beauftragen, Unterlagen hierzu zu beschaffen. Insgesamt sei sie stärker als die restliche kurdische Bevölkerung betroffen, da sie sich politisch und für die Menschenrechte engagiert und auch an öffentlichen Veranstaltungen teilgenommen habe. Dass sie nun auch online bedroht werde und gegen sie ein Verfahren eröffnet werden solle, zeige, dass sie exponiert sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass ihr bei einer Rückkehr in die Türkei etwas zustossen werde, sei äusserst hoch.
4.3 Beschwerdeergänzend wurde mit Eingabe vom 18. Mai 2023 geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe versucht, Informationen betreffend ein gegen sie hängiges Strafverfahren zu erhalten, was ihr aber nicht gelungen sei. Allerdings sollten am (...) 2023 gegen 10:55 Uhr zwei Polizisten oder Mitarbeiter des Geheimdienstes beim Haus der Beschwerdeführerin vorbeigekommen sein. Dort hätten die Polizisten/Geheimdienstler den Cousin der Beschwerdeführerin angetroffen und ihn nach Informationen zum Verbleib der Beschwerdeführerin und deren Familie gefragt. Weiter habe der Cousin auch noch erfahren, dass sich die Beamten bei den Nachbarn und dem Betreiber des nahegelegenen Gemüseladens nach der Beschwerdeführerin erkundigt hätten. Dieser Vorfall zeige, dass die Beschwerdeführerin - auch wenn sie heute keinen Haftbefehl vorweisen könne - im Fokus des Sicherheitsapparates stehe und dass gegen sie mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Verfahren laufe.
Es sei davon auszugehen, dass der türkische Sicherheitsapparat um das politische Engagement der Beschwerdeführerin wisse. Sie nehme an öffentlichen Demonstrationen teil, sei in Tweets mit ihrem Bild zu sehen und teile politisch brisante Inhalte mit ihrem Klarnamen. Der türkische Staat beobachte die Aktivitäten seiner Bürger auf Social-Media genaustens. Das Teilen oder Verbreiten prokurdischer Inhalte werde dabei als «terroristische Propaganda» gedeutet und unter Anwendung des Anti-Terrorismusgesetzes mit empfindlichen Strafen geahndet. Die von der Beschwerdeführerin erlittenen Übergriffe durch Sicherheitskräfte (Anhaltungen etc.) und die jüngste Suche der Sicherheitskräfte nach ihr seien somit klar vor dem Hintergrund ihres offen zur Schau gestellten politischen Engagements zu sehen. Zu berücksichtigen gelte es auch, dass die Beschwerdeführerin aus einer politisch aktiven Familie stamme. Sowohl ihr Vater als auch ihre Onkel hätten sich stets für die kurdische Sache eingesetzt und seien auch verfolgt worden. Ihr Vater und Onkel seien in die Schweiz geflüchtet. Dieser familiäre Hintergrund schaffe für die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Gefährdung. Ein als Asylbewerber identifizierter Rückkehrer müsse bei der Einreise in die Türkei regelmässig damit rechnen, dass er zunächst festgehalten und einer intensiven Überprüfung unterzogen werde. Bestünden Anhaltspunkte für eine Straftat, etwa die Unterstützung der PKK oder einer PKK-nahen Organisation erfolge eine Überstellung an die politische Abteilung der Polizei. Eine Rückkehr sei unter keinen Umständen zumutbar.
4.4 In ihrer Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien zum einen nicht überprüfbar und würden somit blosse Parteibehauptungen ohne Beweiswert darstellen. Zum anderen sei die Tatsache, dass sich die Polizei, oder wie von der Beschwerdeführerin vermutet, der Geheimdienst, nach ihr erkundigt habe, für sich allein flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auch wenn aufgrund des Verfahrensstandes die Akten noch der Geheimhaltung unterstehen sollten, wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Nachweis, wie zum Beispiel einen Geheimhaltungsbeschluss, hätte liefern können. Eine hinreichende Begründung, weshalb sie dies nicht getan habe, sei nicht erbracht worden.
Was die Ausführungen betreffend die Schikanen durch die Polizei anbelange, so bringe die Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen vor. Ihre diesbezüglichen Vorbringen vermöchten den Standpunkt des SEM, wonach die Schikanen und Belästigungen das vom Asylgesetz geforderte Mass an Intensität nicht erreichten, nicht umzustossen. Das vom Co-Chair der IHD verfasste Schreiben weise keinen Beweiswert auf, da es sich hierbei um ein Dokument handle, welches offenkundig im Auftrag der Beschwerdeführerin verfasst worden sei. Auch wenn es möglich erscheine, dass die Beschwerdeführerin den türkischen Behörden aufgrund ihrer politischen Tätigkeit aufgefallen sein möge, gebe es keine konkreten Hinweise auf ein tatsächliches Verfolgungsinteresse des türkischen Sicherheitsapparats an der Beschwerdeführerin. An dieser Einschätzung würden auch die neu eingereichten Fotos nichts ändern.
Exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Es sei nicht zu erkennen, inwiefern die Beschwerdeführerin sich mit der blossen Beteiligung an Kundgebungen, welche in der Schweiz regelmässig in vielen grösseren Städten durchgeführt und teilweise von hunderten Menschen besucht würden, dermassen exponiert haben solle, dass die türkischen Behörden auf sie aufmerksam geworden seien. Was das Teilen politischer Inhalte auf Twitter anbelange, so sei auch hier aufgrund einer fehlenden Exponiertheit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gefahr für den türkischen Staat angesehen werde.
4.5 Replikweise wurde vorgebracht, dass sich der Verdacht, dass gegen die Beschwerdeführerin in der Türkei ein Strafverfahren laufe, mittlerweile bestätigt habe. Der beigelegte Haftbefehl belege, dass gegen die Beschwerdeführerin gestützt auf das türkische Anti-Terrorgesetz ein Strafverfahren wegen «Propagandatätigkeit für eine Terrororganisation» geführt werde. Hintergrund sei offenbar vor allem die Social-Media-Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Werde die Beschwerdeführerin zu einer Rückkehr in die Türkei gezwungen, werde sie wegen des gegen sie vorliegenden Haftbefehls und des gegen sie geführten Strafverfahrens in Haft genommen. Gemäss dem beiliegenden Bericht der SFH würden der Beschwerdeführerin bei einer Verurteilung wegen des ihr zur Last gelegten Delikts bis zu 7,5 Jahre Gefängnis drohen. In Haft würden der Beschwerdeführerin Folter, sexuelle Gewalt und andere unmenschliche Behandlung drohen. Vor diesem Hintergrund sei der Anspruch auf Asyl, eventualiter auf vorläufige Aufnahme als Flüchtling klar gegeben.
Im Haftbefehl werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin das Land mit dem Flugzeug verlassen habe. Der amtliche Rechtsbeistand habe die Beschwerdeführerin auf diesen Widerspruch zu ihren Aussagen in der Befragung hingewiesen. Die Beschwerdeführerin habe glaubwürdig angegeben, dass sie zuerst versucht habe, das Land mit einem LKW zu verlassen. Dieser Versuch sei allerdings gescheitert, worauf sie vom Schlepper in ein Flugzeug verbracht worden sei. Dieses Flugzeug sei nach I._______ geflogen. Von dort aus sei sie mit einem LKW weiter in die Schweiz gefahren. Dieser Sachverhalt werde im Sinne der Transparenz offengelegt, allerdings sei er ohnehin nicht entscheidend. Nebst den Behelligungen durch Polizisten vor der Ausreise aus der Türkei sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt auf dem Radar des Sicherheitsapparates gewesen sei. Der Umstand, dass sie das Land per Flugzeug habe verlassen können, belege einzig, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein förmliches Verfahren gegen sie eröffnet worden sei, was sie auch nie gegenteilig behauptet habe. Nun aber werde ein förmliches Verfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt und bei einer erzwungenen Rückkehr in die Türkei bestehe eine beträchtliche Gefahr für Leib und Leben der Beschwerdeführerin.
4.6 In ihrer Duplik hielt die Vorinstanz sodann fest, bei Prüfung der eingereichten Dokumente betreffend das Strafverfahren seien Auffälligkeiten festgestellt worden, welche jedoch nicht eindeutig als Fälschungsmerkmale hätten identifiziert werden können. Die Dokumente seien damit als unbestimmt zu werten. Das SEM könne somit keine abschliessende Beurteilung über die Echtheit der Dokumente abgegeben. Dafür wären weitere Beweismittel einzufordern.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdeführerin zwar auf den Widerspruch zu den Umständen ihrer Ausreise hingewiesen. Daraufhin habe sie aber bloss bestätigt, tatsächlich mit dem Flugzeug ausgereist zu sein. Warum sie dies in der Anhörung anders dargestellt habe, werde hingegen nicht erklärt. Dies wecke, neben den oben erwähnten Auffälligkeiten in den eingereichten Beweismitteln, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin, nicht zuletzt, wenn die Ausreise im Flugzeug auf legalem Weg stattgefunden habe.
Gemäss Haftbefehl vom 25. Mai 2023 werde die Beschwerdeführerin der Propagandatätigkeit für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des Anti-Terror-Gesetzes (ATG) beschuldigt. Es habe zwar in den letzten Jahren bezüglich Art. 7 Abs. 2 ATG eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen gegeben, der Anteil der Verurteilungen an den eingeleiteten Ermittlungen habe aber bei Art. 7 Abs. 2 ATG bei rund einem Drittel der Fälle gelegen. Damit sei in den letzten Jahren das Risiko für eine Person, gegen die wegen Art. 7 Abs. 2 ATG ermittelt worden sei, verurteilt zu werden, relativ gering und nicht überwiegend wahrscheinlich. Aufgrund des im Asylentscheid vom 12. Dezember 2022 festgestellten niedrigen Risikoprofils der Beschwerdeführerin und des Umstandes, dass sie bislang weder wegen einer Straftat verurteilt worden sei noch sonst jemals zuvor mit den türkischen Behörden Probleme gehabt habe, sei nach dem Gesagten mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es in ihrem Fall nicht zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe kommen werde.
4.7 In der Triplik wurde entgegengehalten, dass die Vorinstanz nicht angegeben habe, welche angeblichen Auffälligkeiten festgestellt worden sein sollten. Der Beschwerdeführerin werde es somit verunmöglicht, zu den (zumindest implizit) angemeldeten Zweifeln an der Echtheit der Beweismittel Stellung zu beziehen. Solange das SEM nicht konkret aufzeige, worin die Auffälligkeiten begründet sein sollten, sei den eingereichten Beweismitteln voller Beweiswert beizumessen. Was die vom SEM angegebene Verurteilungsrate angehe, sei vorab festzuhalten, dass sich die vom SEM zitierte Quelle auf die Zeit vor dem Putschversuch in der Türkei beziehe, bekannterweise gehe das Regime seither mit grösserer Härte gegen Andersdenkende vor. Hinzu komme, dass der Bericht aus dem Jahr 2018 stamme. Mit der Wiederwahl von Erdogan im Mai 2023 sei mit einer Zunahme der Repression gegen Abweichler zu rechnen. Doch selbst wenn die Verurteilungsrate auch heute noch bei einem Drittel läge, bestünde für die Beschwerdeführerin bei einer erzwungenen Rückkehr in die Türkei ein äusserst beträchtliches Risiko. Führe man sich die Zustände und die drohende Behandlung in den türkischen Gefängnissen vor Augen, wäre es der Beschwerdeführerin selbst dann nicht zumutbar, in die Türkei zurückzukehren, wenn die Verurteilungsrate lediglich bei einem Prozent läge. In seinen Ausführungen lasse das SEM unberücksichtigt, dass, wie durch den der letzten Eingabe beigelegten Bericht der SFH belegt worden sei, ein weitaus grösseres Verurteilungsrisiko bestehe, wenn Inhalte mit bewaffneten Kämpfern geteilt würden. Unberücksichtigt lasse das SEM denn auch, dass die Beschwerdeführerin in die Schweiz geflohen sei und hier ein Gesuch um Asyl gestellt habe und dass die Urteile betreffend Terrorpropaganda oft von einer grossen Willkür geprägt seien. Das SEM belege seine Behauptung, wonach Leute, die vorab über ein nicht allzu ausgeprägtes Risikoprofil verfügt hätten, geringere Gefahr liefen, verhaftet zu werden, nicht. Es werde jedoch ohnehin bestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht bereits ein ausgeprägtes Risikoprofil gehabt habe, als sie noch in der Türkei gelebt habe. Schliesslich sei auf BVGer D-3595/2020 vom 30. April 2021, E. 6.4, verwiesen. Dort habe das Gericht erkannt, dass die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Terrorpropaganda ausreiche, um von einer Gefährdung auszugehen, die die Gewährung von Asyl rechtfertige. Die betroffene Person könne in der Türkei nicht mit einem fairen Verfahren rechnen und es würde bereits im Ermittlungsverfahren Folter drohen.
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin mit ausführlicher und zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet hat. Die Beschwerdeführerin vermag diesen in den Rechtsmitteleingaben nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. In der Folge kann mit einigen sich aufgrund der Beschwerdevorbringen ergebenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung, in der Vernehmlassung und in der Duplik verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II S. 4 ff., SEM-Vernehmlassung vom 9. Juni 2023 und Duplik vom 31. August 2023; kurz zusammengefasst oben in E. 4.1, 4.4 und 4.6).
5.2 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Belästigungen, Behelligungen und Drohungen, welche sie in C._______, aber auch online auf Twitter aufgrund ihrer politischen Aktivitäten und ihrer kurdischen Ethnie erlebt habe, ist festzuhalten, dass die geschilderten Probleme nicht die relevante Intensität zu erreichen vermögen, um sie als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erscheinen zu lassen. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Vorfälle für die Beschwerdeführerin belastend gewesen sind. In einer Gesamtschau handelt es sich jedoch um Schikanen, von welchen weite Teile der kurdischen Bevölkerung betroffen sein und welche nicht als eine asylrechtlich relevante Verfolgung qualifiziert werden können. Gemäss gefestigter Praxis führen allgemein die kurdische Bevölkerung betreffende Nachteile nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1; sowie statt vieler BVGer E-11/2025 vom 26. März 2025 E. 6.2; je m.w.H.). Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin auch zuzumuten, sich allfälligen künftigen Behelligungen durch einen innerstaatlichen Umzug zu entziehen. Stichhaltige Gründe, die einem solchen Umzug entgegenstehen würden, wurden nicht dargelegt und sind den Akten auch nicht zu entnehmen (vgl. auch E. 7.3.4 unten).
5.3 Auch bestehen keine konkreten Hinweise für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Das Gericht teilt die Einschätzung des SEM, wonach es zwar möglich ist, dass Angehörige der HDP und des IHD Behelligungen ausgesetzt sein können, obschon es sich dabei um eine legale Partei beziehungsweise einen legalen Verein handelt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Tätigkeiten für die HDP gehen aber nicht über diejenigen eines einfachen Mitglieds hinaus und aus ihren Angaben lässt sich kein besonders ausgeprägtes politisches Profil erkennen. Auch bezüglich ihrer Tätigkeit als Co-Präsidentin des IHD C._______ lässt sich ihren Aussagen und den eingereichten Beweismitteln nicht entnehmen, dass sie sich in dieser Rolle besonders exponiert hat. Aus dem neu auf Beschwerdeebene geltend gemachten Engagement für einen alevitischen Kulturverband in C._______ ist ebenfalls kein Gefährdungspotential ableitbar, zumal sie auch nicht näher ausführt, um was für Tätigkeiten es sich dabei gehandelt hat. Ferner gab die Beschwerdeführerin zwar an, aus einer «politisch aktiven» Familie zu stammen (Beschwerdeergänzung, S. 3), machte aber weder anlässlich der Befragungen noch auf Beschwerdeebene ernsthafte Konsequenzen wegen politischer Tätigkeiten ihrer Familienmitglieder geltend. Überhaupt ergibt sich aus ihren Vorbringen nicht, dass die im Heimatland verbliebene Familie der Beschwerdeführerin ein exponiertes politisches Profil aufweist. Folglich kann eine tatsächliche Gefährdung der Beschwerdeführerin durch ein politisches Engagement verneint werden und es ist nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer als niederschwellig einzustufenden politischen Tätigkeiten eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat. An dieser Einschätzung vermag auch die behauptete, nach ihrer Ausreise erfolgte Suche der Polizei nach ihr nichts zu ändern (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 1), zumal daraus per se keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden kann und diese auf Beschwerdeebene zudem unbelegt geblieben ist. Schliesslich steht auch die kontrollierte legale Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Türkei im (...) 2022 (Replik, S. 2) der vorgebrachten anhaltenden behördlichen Suche nach ihr entgegen.
5.4 Es sind weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den eingereichten Beweismitteln konkrete Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie sich in der Schweiz in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hat. Zudem fehlen Hinweise dafür, dass die türkischen Behörden Kenntnis von ihren exilpolitischen Aktivitäten haben, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie von den türkischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen werden würde.
5.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, in der Türkei sei gegenwärtig ein Straf- respektive Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda hängig ist Folgendes festzuhalten:
5.5.1 Die Beschwerdeführerin reichte hierzu zwar zahlreiche Justizdokumente in Kopie zu den Akten. Aus der Türkei stammende, verfahrensbegleitende Strafakten weisen aber aufgrund mangelnder biometrischer Sicherheitsmerkmale und ihrer leichten Käuflichkeit grundsätzlich nur einen geringen Beweiswert auf (vgl. Urteile des BVGer D-7109/2023 vom 14. November 2024 E. 3.6; E 1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2). Deren Echtheit kann indessen vorliegend offengelassen werden, zumal das SEM die Vorbringen nicht als unglaubhaft abgelehnt, sondern sie als nicht asylrelevant eingestuft hat und die Verfahren ohnehin den Kriterien der flüchtlingsrechtlichen Relevanz gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht standhalten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und 9.6).
5.5.2 Ausserdem ist betreffend die eingereichten Vorführbefehle richtigerweise darauf hinzuweisen, dass es sich dabei entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht um Haftbefehle («tutuklama karari»), sondern um Vorführbefehle («yakalama emri» zur Aussageaufnahme) handelt. Solche Vorführbefehle dienen der Einvernahme durch die Justizbehörden und führen bei ATG-Delikten dieser Schwere nach erfolgter Aussage in der Regel zur Freilassung und nicht zur Untersuchungshaft (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 4.3.2; Urteile des BVGer E-8019/2024 vom 9. April 2025 E. 5.1.2; D-9436/2025 vom 5. Januar 2026 E. 5.3.4).
5.5.3 Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Terrorpropaganda betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Zudem ist ungewiss, ob die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Handlungen im Rahmen des Vorwurfs der Terrorpropaganda seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft tatsächlich als strafrechtlich relevant erachtet und einer Anklage zugeführt werden und ob das zuständige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen wird. Ferner ist offen, ob die Beschwerdeführerin verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde. Es ist in diesem Zusammenhang zudem darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. a.a.O. E. 8 m.w.H.).
5.5.4 Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründen ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). Im Falle der Beschwerdeführerin bestehen keine Hinweise auf einen möglichen individuellen Politmalus, welcher von Bedeutung sein könnte. So verfügt sie - wie bereits ausgeführt (E. 5.3 oben) - über ein äusserst niederschwelliges politisches Profil und ist strafrechtlich unbescholten. Insbesondere weisen aber auch ihre Posts in den sozialen Medien nicht auf ein besonderes politisches Profil hin. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ihre Beträge auf nur wenig Resonanz gestossen sind und sie sich darauf beschränkte, fremde Beiträge und Bilder zu teilen. Ferner genügt die Anklageerhebung und Einleitung von Gerichtsverfahren bei fehlendem politischem Profil der Beschwerdeführerin als potenzielle Ersttäterin noch nicht, um von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7). Konkrete, individualisierte Hinweise, dass der Beschwerdeführerin abweichend von dieser Praxis eine unmittelbare, dauerhafte Inhaftierung droht, sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Daran vermögen insbesondere auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachten spekulativen Berechnungen und Verweise auf Einzelfälle sowie Länderberichte - mangels persönlichen Bezugs - nichts zu ändern, weshalb es am Kriterium der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe fehlt.
5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben und Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie nicht geeignet sind eine Änderung der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts zu bewirken.
5.7 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen. Die Vor-instanz hat demzufolge zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.1 Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Gemäss konstanter gerichtlicher Praxis ist in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2).
7.3.3 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhielt, haben Anfang Februar 2023 schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) aus. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in eine der betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation von vulnerablen Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).
7.3.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in der vom Erdbeben betroffenen Provinz C._______ lebte, wo sich nach wie vor zahlreiche Verwandte aufhalten, wobei sie zu keinem Zeitpunkt im Verfahren geltend gemacht hat, dass diese C._______ infolge des Erdbebens hätten verlassen müssen. Folglich verfügt sie nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Türkei. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Verwandten der Beschwerdeführerin in der Türkei und im Ausland sie (finanziell) unterstützen werden. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über einen Universitätsabschluss in (...) und kann Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen vorweisen. Sie hat zudem bereits einige Jahre in D._______ studiert und gearbeitet. Nach dem Gesagten bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal bei Bedarf auch die Möglichkeit besteht, Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 21. März 2023 jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2
9.2.1 Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und mit Zwischenverfügung vom 19. April 2023 Rechtsanwalt Joël Naef, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Demnach ist diesem durch das Gericht ein Honorar für seine notwenigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
9.2.2 Bei der Festsetzung des amtlichen Honorars wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertretungen ausgegangen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter macht in seiner angepassten Honorarnote vom 28. März 2025 einen Aufwand von 719 Minuten respektive 11.98 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Ausgaben von Fr. 1'459.75 (Spesenpauschale; nicht mehrwertsteuerpflichtig) und einen Mehrwertsteuerzuschlag in Höhe von total Fr. 342.78, total Fr. 4'798.35 geltend. Der zeitliche Aufwand für die notwendige Verfahrensführung ist - unter Berücksichtigung der konkreten Verfahrensumstände und des zweimaligen Schriftenwechsels - als angemessen zu erachten, jedoch ist praxisgemäss der Stundensatz auf Fr. 220.- zu kürzen (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgehend von dem anzuwendenden Mehrwertsteuersatz von 7.7% für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2024 erbracht wurden, sind für das Honorar der in dem Zeitraum angefallenen 11.28 Stunden von Fr. 2'481.60 noch Fr. 191.08 Mehrwertsteuer (7.7%) zu addieren sowie für das Honorar der in dem Zeitraum nach dem 1. Januar 2024 angefallenen 0.7 Stunden von 154. zusätzlich nach dem Mehrwertsteuersatz von 8.1% noch Fr. 12.47 hinzuzufügen. Insgesamt ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 4'298.90 (inkl. Auslagen von Fr. 1'459.75 und Mehrwertsteuer von Fr. 203.55) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Joël Naef, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4'298.90 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Kaspar Gerber
Jessica Püringer
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