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E-5661/2024

E-5661/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 6. Dezember 2022 im Bundesasylzentrum B._______ ein Asylgesuch. Am 9. Januar 2023 fand dort die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.

B.

B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei kurdischer Ethnie. Er sei in C._______, Provinz Adiyaman, auf-gewachsen, habe aber seit dem Jahr 2012 in D._______ gelebt. Drei Jahre vor seiner Ausreise (2019) habe er den Bauernhof seines Vaters in C._______ übernommen. Das Dorf stehe unter strenger Kontrolle der türkischen Polizei. Es habe in der Gegend auch Guerillas gegeben, die von den Dorfbewohnern, darunter auch von seinem Vater, jeweils mit Lebensmitteln und anderen lebenswichtigen Gegenständen versorgt worden seien. Viele seiner Freunde seien deswegen festgenommen und die Guerillas seien im Jahr 2017 alle getötet worden. Er selbst sei aktives Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gewesen. Im Jahr vor der Anhörung zu den Asylgründen (2022) sei er einige Male von der Polizei mit auf den Posten genommen worden, weil er an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen und Slogans gerufen habe. Die Sicherheitskräfte hätten ihn bedroht und von ihm verlangt, mit dem Geheimdienst der Polizei zusammenzuarbeiten. Aus Angst habe er sich hierzu bereit erklärt, in der Folge jedoch versucht, sich dieser Verpflichtung zu entziehen. Anfangs seien die Sicherheitskräfte freundlich zu ihm gewesen und hätten ihm finanzielle Unterstützung an-geboten. Als er ihnen letztmals, etwa acht oder neun Monate vor der Anhörung (ca. April/Mai 2022), im Dorf begegnet sei, hätten sie ihn aber beschimpft, weil er sich nicht bei ihnen gemeldet habe. In der Folge habe er sich ausserhalb des Dorfes versteckt. Zwei oder drei Monate vor der Anhörung (ca. Oktober/November 2022) habe der Anwalt seines Vaters ihn darüber informiert, dass eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht worden sei. Der Anwalt habe keine Einsicht in die Verfahrensdokumente nehmen können, weil diese der Geheimhaltung unterliegen würden. Er habe ihm aber gesagt, dass die Strafanzeige entweder auf seinen Posts auf Facebook oder auf seinem Engagement im Dorf beruhe. Daraufhin habe sein Vater ihm geraten, das Land zu verlassen. Er sei am (...) Dezember 2022 illegal aus der Türkei ausgereist.

B.b Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen folgende Beweismittel ein:

Bestätigung der Strafanzeige bei Generalstaatsanwaltschaft (Screen-shot);

Screenshots von Facebook-Posts;

Screenshots betreffend die Sperrung seines Facebook-Accounts;

Registerauszug vom (...) 2023 betreffend HDP-Mitgliedschaft;

Unterstützungsschreiben des Präsidenten der HDP des Kreises D._______ (undatiert);

Bestätigungsschreiben des E._______ -Vereins (undatiert);

Registerauszug betreffend Besitz von Landwirtschaftsland;

Urkunde betreffend Weiterbildung.

C. Mit Entscheid vom 17. Januar 2023 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt.

D. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 2. März 2023 dazu auf, den Geheimhaltungsbeschluss betreffend das gegen ihn eingeleitete Verfahren beziehungsweise Dokumente zu diesem Verfahren sowie einen Auszug aus der Datenbank e-Devlet über seine Ein- und Ausreisen aus der Türkei einzureichen.

E. Nach zweimalig verlängerter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 31. Mai 2023 ein Referenzschreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 3. Mai 2023 ein und erklärte, die eingeforderten Dokumente könnten wegen des Erdbebens vom 6. Februar 2023 nicht beigebracht werden; auch die Beschaffung eines e-Devlet-Auszugs sei nicht möglich.

F. Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 wurde die Einreichung weitere Dokumente in Aussicht gestellt.

G. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. Juli 2023 folgende Dokumente zu den Akten:

Schreiben des Gendarmeriekommandos F._______ an die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung vom (...) 2023 mit Untersuchungsbericht zu Open-Source-Quellen vom (...) 2023;

Unzuständigkeitsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft F._______ vom (...) 2023 (Ermittlungsnummer: 2023/[...]);

Schreiben des Gendarmeriekommandos G._______ an die Ausgabestellen vom (...) 2023 inklusive Untersuchungsbericht vom (...) 2023;

Unzuständigkeitsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2023;

Schreiben der Provinzdirektion für Sicherheit, Abteilung zur Bekämp-fung von Cyberkriminalität D._______ an die Ausgabestellen vom (...) 2023, inklusive Untersuchungsberichte vom (...) 2023, (...) 2023 und (...) 2023;

drei Beschlüsse der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) respektive (...) 2023 betreffend die Vereinigung von Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer (Ermittlungsnummern 2023/[...], 2023/[...], 2023/[...]);

Antrag der Staatsanwaltschaft D._______ an den Friedensrichter am Strafgericht auf Ausstellung eines Festnahmebefehls vom (...) 2023 (Dossier Nr. 2023/[...]);

Beschluss des (...) Friedensrichteramts D._______ betreffend Erlass eines Festnahmebefehls vom (...) 2023 (Dossier Nr. 2023/[...]);

Festnahmebefehl (Yakalama Emri) des (...) Friedensrichteramts D._______ vom (...) 2023 (Dossier Nr. 2023/[...]).

H. Mit persönlichem Schreiben, eingegangen am 14. Juli 2023, ersuchte der Beschwerdeführer das SEM unter Hinweis auf seine schwierige persönliche Situation (Tod seiner Ehefrau und seiner (...) Kinder bei den Erdbeben vom Februar 2023) um beschleunigte Behandlung seines Asylgesuchs.

I. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 8. Februar 2024 mit, dass aus ihrer Sicht der Sachverhalt, unter Berücksichtigung der nachgereichten Beweismittel, erstellt und eine ergänzende Anhörung nicht mehr angezeigt sei. Es wurde ihm das rechtliche Gehör zur rechtlichen Würdigung der Beweismittel gewährt und ihm Gelegenheit gegeben, allfällige Ergänzungen des Sachverhalts schriftlich zu äussern.

J. Innert zweimalig verlängerter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 25. März 2024 eine Stellung-nahme ein, wobei die Einreichung von weiteren Gerichtsdokumenten sowie Arztberichten in Aussicht gestellt wurde.

K. Mit Schreiben vom 25. März 2024 wurden weitere Beweismittel nachgereicht:

Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2024 (Ermittlungsnummer 2023/[...], Geschäftsnummer 2024/[...]);

Beschluss der (...) Strafkammer für Kriminalsachen D._______ vom (...) 2024 betreffend Zulassung der Anklageschrift und Erlass eines Festnahmebefehls (Yakalama Emri; Geschäftsnummer 2024/[...]).

L. Mit Schreiben vom 3. April 2024 zeigte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Übernahme des Vertretungsmandats an und ersuchte um Akteneinsicht. Am 29. April 2024 zeigte die ursprüngliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM die Beendigung des Vertretungsmandats an.

M. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, innert Frist Arztberichte betreffend seine psychische Verfassung einzureichen.

N. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 wurde ein Bericht von (...), vom 3. Juni 2024 eingereicht.

O.

O.a Mit Schreiben vom 21. Juni 2024 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist einen Auszug aus der türkischen Justizdatenbank UYAP einzureichen.

O.b Der Beschwerdeführer liess sich innert dieser Frist nicht vernehmen.

P. Mit Verfügung vom 8. August 2024 (eröffnet am 12. August 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

Q.

Q.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. September 2024 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

Q.b In der Beilage reichte der Beschwerdeführer nebst Kopien von bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Akten der Polizei- und Justizbehörden von D._______, G._______ und F._______ folgende Dokumente ein:

Schreiben der Polizeibehörde D._______ an die Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2023 betreffend die Einleitung von Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer;

Schreiben der Provinzpolizeidirektion (...) Terrorismusbekämpfung D._______ vom (...) 2023 an die Direktion für die Bekämpfung von Cyberkriminalität;

Auszug aus dem D._______ CBS (Gendarmerie-Informationssystem) vom (...) 2023;

Datenblatt betreffend Personalien des Beschwerdeführers;

Protokoll einer Beratung der Staatsanwaltschaft D._______ und der Kriminalpolizei D._______ vom (...) 2022;

Auszug aus dem UYAP-Informationssystem vom (...) 2023 betreffend den Beschwerdeführer;

Datenblatt der Ermittlungsstelle für Terrorismus und organisierte Krimi-nalität in G._______ betreffend die Wohnadressen des Beschwerdeführers vom (...) 2023;

Schreiben des Gendarmeriekommandos F._______ an die Generalstaatsanwaltschaft F._______ vom (...) 2023 inklusive Begleitschreiben;

Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft F._______, Dezernat für Terrorismus, organisierte Kriminalität und Straftaten im Zusammenhang mit technischer Überwachung an die Abteilung für Weisungen der General-staatsanwaltschaft der Republik D._______ betreffend Befragung des Beschwerdeführers vom (...) 2023;

Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft F._______, Dezernat für Terrorismus, organisierte Kriminalität und Straftaten im Zusammenhang mit technischer Überwachung an das Provinz-Gendarmeriekommando F._______ vom (...) 2023;

Schreiben des Gouverneursamts F._______, (...) Gendarmeriekommando, vom (...) 2023 an die Generalstaatsanwaltschaft F._______;

Personalienblatt betreffend Beschwerdeführer;

Personalienblatt betreffend H._______;

3 Screenshots des Antrags von Rechtsanwalt I._______ an die Generalstaatsanwaltschaft D._______ auf Einsicht in die Akten des Ermittlungsverfahrens 2022/[...];

5 Bilder von verschiedenen exilpolitischen Veranstaltungen;

Unterstützungsschreiben des Vereins (...) Demokratisches Kurdisches Gesellschaftszentrum, J._______, vom 2. September 2024;

Unterstützungsschreiben von K._______, Verein (...), vom 25. August 2024;

Unterstützungsschreiben von L._______, Förderverein (...), vom 26. August 2024;

Arztbericht von (...), vom 3. Juni 2024.

R. Mit Eingabe vom 16. September 2024 wurde eine Sozialhilfebestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 26. August 2024 nachgereicht.

S. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Verbeiständung gut, setzte MLaw Saban Murat Özten als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

T. In seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.

U. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 machte der Beschwerdeführer nach einmalig verlängerter Frist von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 5. November 2025) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Zudem wurden folgende Dokumente eingereicht:

5 Bildschirmfotos aus dem UYAP-Portal betreffend das Strafverfahren 2024/(...);

Beschluss des (...) Strafgerichts erster Instanz D._______ vom (...) 2024 betreffend Vertagung der Anhörung des Beschwerdeführers im Verfahren 2024/(...);

Antrag der Generalstaatsanwaltschaft D._______ an das diensthabende Friedensstrafrichtersamt D._______ auf Erlass eines Festnahmebefehls (Yakalama Emri) vom (...) 2024 (Ermittlungsnummer: 2024/[...]);

Beschluss des (...) Friedensstrafrichtersamt D._______ zum Erlass eines Festnahmebefehls vom (...) 2024 (Ermittlungsnummer: 2024/[...], Geschäftsnummer: 2024/[...]);

Festnahmebefehl (Yakalama Emri) des (...) Friedensstrafrichteramt D._______ vom (...) 2024 (Ermittlungsnummer: 2024/[...], Geschäftsnummer: 2024/[...]).

V. Mit Eingaben vom 11. April 2026 und 11. Juli 2026 wurden weitere Verfahrensdokumente eingereicht:

Schreiben von Rechtsanwalt M._______ (undatiert);

Auszug aus UYAP vom 30. März 2026 mit Liste von Verfahren des Beschwerdeführers;

Schreiben von Rechtsanwalt N._______ vom (...) 2026;

Vollmacht des Beschwerdeführers für Rechtsanwalt N._______ vom (...) 2026;

Zusammenlegungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2023 (Ermittlungsnummer: 2023/[...], Zusammenlegungsnummer: 2023/[...]);

Zusammenlegungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2023 (Ermittlungsnummer: 2023/[...], Zusammen-legungsnummer: 2023/[...]);

Zusammenlegungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2023 (Ermittlungsnummer: 2023/[...], Zusammen-legungsnummer: 2023/[...]);

Aufstellung der gegen den Beschwerdeführer hängigen Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft D._______, Ermittlungsstelle für organisierte Kriminalität und Straftaten gegen die verfassungsmässige Ordnung in D._______ vom (...) 2026, in Kopie.

Erwägungen (65 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus:

E. 3.1.1 Es sei nicht ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten strengen Kontrollen der Sicherheitskräfte ihm ein Leben in seinem Herkunftsort verunmöglicht hätten. Überdies sei vom Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen, weshalb er diesbezüglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft aufgrund der Vorfälle in O._______ verfolgt würde, zumal er nicht geltend gemacht habe, die Guerillas selbst unterstützt zu haben; die geltend gemachte Verfolgung seiner Freunde wegen Unterstützung der Guerillas betreffe ihn nicht persönlich. Aus den zu den Akten gereichten Beweismitteln gehe zudem hervor, dass der Strafanzeige gegen ihn nicht Geschehnisse in O._______, sondern seine Facebook-Posts zugrunde liegen würden. Den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Mitnahmen auf den Polizeiposten durch die Sicherheitskräfte fehle es an der erforderlichen Intensität. Weder die Anwerbungsversuche noch die Konsequenzen des Umstands, dass er sich nicht mehr bei ihnen gemeldet habe, seien als schwerwiegende Nachteile im Sinne von Art. 3 AsyIG zu qualifizieren. Er habe auch nicht geltend gemacht, in den sechs Monaten, in denen er sich versteckt habe, gesucht worden zu sein. Diese Vorbringen seien somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

E. 3.1.2 Aus den von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass gegen ihn aufgrund der Posts auf seinem Facebook-Profil unter dem Vorwurf Terrorpropaganda ermittelt werde. Die vorgelegten Dokumente würden jedoch aus standardisierten Bausteinen bestehen und keinen Rückschluss zulassen auf das Vergehen, das ihm konkret vorgeworfen werde. Zudem würden sie keine Sicherheitsmerkmale aufweisen, weshalb sie leicht fälschbar seien und lediglich einen geringen Beweiswert hätten. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne offenbleiben. Die vorliegenden Beweismittel würden zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar ein staatsanwalt-schaftliches Ermittlungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Zum jetzigen Zeitpunkt sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Dies führe zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Des Weiteren falle auf, dass er bis zu seiner Ausreise nur wenige Posts veröffentlicht und erst ab dem (...) 2022 regelmässig Bilder mit Kämpfern oder Symbolen der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) gepostet habe. Im Wesentlichen teile er Inhalte aus anderen Quellen, die er mit kurzen Kommentaren versehen habe. Er vermittle damit nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten und seine Aktivitäten schienen nicht auf grosse Resonanz gestossen zu sein. Dies dürfte auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht entgehen. Diese Umstände und die gesamte Aktenlage würden dafürsprechen, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn hängige Strafverfolgung bewusst eingeleitet habe - oder habe einleiten lassen -, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Eine solche Vorgehensweise sei als Rechtsmissbrauch zu werten, der gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz keinen Schutz verdiene. Überdies könne aus den Akten geschlossen werden, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nicht offensichtlich haltlos seien, da er unter anderem Bilder bewaffneter Militärpersonen der YPG weiterverbreitet habe und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutheisse. Dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Ermittlungs-/Untersuchungsverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes ATG (Propaganda für eine terroristische Organisation) führe, sei nachvollziehbar und aIs rechtsstaatlich legitim zu erachten. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe.

E. 3.1.3 In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. März 2024 seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, die eine andere Einschätzung zu rechtfertigen vermöchten. Es sei nicht dargelegt worden, dass er bestimmte relevante Beweismittel noch nicht habe zu den Akten reichen können. Der Erklärung betreffend seine Facebook-Aktivitäten, er habe sich erst in der Schweiz in Sicherheit gefühlt und zudem seine Familie nicht in Gefahr bringen wollen, sei entgegenzuhalten, dass seine Aussagen nicht den Eindruck entstehen liessen, es handle sich bei ihm um einen ernsthaften politischen Aktivisten. Er habe weder angeben können, aus welchem Grund er damit angefangen habe, seine politische Meinung auf Facebook zu teilen, noch konkrete Beispiele für veröffentlichte Posts nennen können. Die nachträglich eingereichten Beweismittel hätten keinen Bezug zu dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation. Auch dass sich aus diesen ergebe, dass gegen ihn ein Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eröffnet worden sei, vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise, sei für ihn die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Allfällige mit einer bedingten Freiheitsstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt seien und auch ansonsten der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität nicht zu genügen vermöchten. Sollte trotzdem eine unbedingte Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen.

E. 3.1.4 Die vorgebrachte Verfolgung der Brüder des Beschwerdeführers und von deren Ehefrauen betreffe diese und sei nicht gezielt gegen ihn selbst gerichtet. Probleme wegen seiner Mitgliedschaft bei der HDP habe er erst nach mehrmaliger Nachfrage erwähnt, ohne substanziierte Angaben dazu zu machen. Auch dem eingereichten Schreiben der HDP liessen sich keine weiteren diesbezüglichen Informationen entnehmen. Diese Vorbringen seien daher als unglaubhaft zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung zur Einreichung eines e-Devlet-Auszugs über seine Ein- und Ausreisen aus der Türkei nicht nachgekommen. Aus einem zusammen mit den Untersuchungsberichten der Generalstaatsanwalt D._______ vom (...) 2023 und (...) 2023 eingereichten Dokument sowie aus der Anklageschrift vom (...) 2024 gehe hervor, dass er die Türkei am (...) 2022 über den Flughafen P._______ verlassen habe. Das SEM qualifiziere demnach auch die von ihm geltend gemachte illegale Ausreise als unglaubhaft.

E. 3.1.5 Schliesslich erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer verfüge über berufliche Qualifikationen und seine finanzielle Situation in der Türkei sei gemäss eigenen Angaben gut gewesen. Zudem verfüge er nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz sowohl in der Türkei als auch ausserhalb, das ihn bei Bedarf unterstützen könne. Somit sei ihm insgesamt trotz des Rückschlags durch den Tod seiner Ehefrau und seiner (...) zuzumuten, ein Leben in der Türkei aufzubauen. Seine vorgebrachten und mit einem Arztbericht belegten psychischen Probleme seien in der Türkei behandelbar. Es sei ihm somit zuzumuten, seine in der Schweiz begonnene Psychotherapie in der Türkei fortzusetzen. Allfälligen suizidalen Tendenzen im Rahmen der Rückkehr in die Türkei könne im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden.

E. 3.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Die Vorinstanz habe keine ergänzende Befragung durchgeführt, obwohl eine solche in der Anhörung vom 9. Januar 2023 in Aussicht gestellt worden sei. Der Sachverhalt sei in der Anhörung aufgrund ihrer kurzen Dauer, der unorganisierten und ungeplanten Durchführung sowie in Anbetracht des umfangreichen und komplexen Sachverhalts unzureichend abgeklärt worden. Insbesondere habe das SEM es unterlassen, Verbindungen des Beschwerdeführers zur PKK (Partiya Karke-rên Kurdistanê) und die sich für ihn hieraus ergebende Gefährdung ab-zuklären. Die Vorinstanz habe nicht erkannt, dass der Hauptgrund für sein Asylgesuch im Zusammenhang mit den ermordeten PKK-Guerillakämpfern stehe. Im Weiteren sei dem Tod seiner Ehefrau und Kinder in den Erdbeben vom 6. Februar 2023 nicht hinreichend Rechnung getragen worden; namentlich sei dieses Ereignis in der Sachverhaltsdarstellung nicht erwähnt und damit nicht erfasst worden. Es seien diesbezüglich keine Untersuchungen vorgenommen, und diese Ereignisse seien auch in dem auf die Anhörung folgenden Schriftverkehr nicht thematisiert worden. Schliesslich sei das Datum seiner Ausreise aus der Türkei falsch dokumentiert worden.

E. 3.2.2 In materieller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer, das SEM habe in seinen Erwägungen den Sachverhalt hinsichtlich der Unterdrückung der Bewohner seines Dorfes durch die Sicherheitskräfte nach der Tötung der Guerillas zerstückelt und nicht als Gesamtes gewürdigt. Er habe davon ausgehen müssen, dass die in diesem Zusammenhang verhafteten Per-sonen ihn den türkischen Behörden als eine Person genannt hätten, die Verbindungen zu den PKK-Kämpfern gehabt und diese unterstützt habe. Deshalb habe er eine begründete Furcht gehabt, verhaftet und gefoltert zu werden. Die Wahrscheinlichkeit derartiger Repressalien sei dadurch erhöht, dass er sich geweigert habe, als Informant für die türkischen Behörden zu arbeiten. Aufgrund seiner Kontakte zu PKK-Kämpfern und der zentralisierten Struktur der türkischen Strafverfolgungsbehörden habe ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden. Dass sein Vater bisher unbehelligt geblieben sei, schliesse eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers nicht aus. Sein Vater habe die PKK-Guerillakämpfer nur mit Lebensmitteln und sonstigen Gebrauchsgütern versorgt, während er selbst sie auf politischer Ebene unterstützt habe, was gemäss dem türkischen Antiterrorgesetz den Tatbestand der "Mitgliedschaft in der PKK" erfülle und eine höhere Strafe nach sich trage. Da er nicht ausführlich befragt worden sei, sei ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, diese Ereignisse detailliert darzulegen. Entgegen der Einschätzung der Vor-instanz sei der auf ihn ausgeübte Druck, den Behörden als Informant zu dienen, als Verfolgung hoher Intensität zu qualifizieren. Die Furcht vor Verfolgungshandlungen sei begründet und realistisch gewesen.

E. 3.2.3 Die Echtheit der eingereichten Ermittlungsakten lasse sich anhand des jeweiligen QR-Codes überprüfen; zudem seien sie mit Stempeln der Staatsanwaltschaft versehen und unterzeichnet. Ermittlungsakten würden nur auf dasjenige UYAP-Portal hochgeladen, auf welches Rechtsanwälte Zugriff hätten. Nachdem sein früherer Rechtsanwalt das Mandat nieder-gelegt habe, sowie in Anbetracht des durch den Verlust seiner Familie erlittenen Traumas, sei es ihm bisher nicht möglich gewesen, die Liste der Ermittlungsdokumente auf dem UYAP-Portal vorzulegen. Der von ihm in der Türkei neu mandatierte Rechtsanwalt habe inzwischen bei der Generalstaatsanwaltschaft D._______ Einsicht in die Akten des Ermittlungsverfahrens 2022/(...) beantragt.

E. 3.2.4 Die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die von ihm zu den Akten gereichten Justizdokumente würden bestritten. Der Vorwurf der leichten Fälschbarkeit der eingereichten Verfahrensdokumente sei unberechtigt. Dass solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien, sei eine willkürliche Behauptung der Vorinstanz ohne objektive Grundlage. Sie habe keine Beweise dafür vorgelegt, dass die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn gefälscht oder gegen Geld arrangiert worden seien. Entgegen der Auffassung des SEM würden in der Türkei nur wenige strafrechtliche Ermittlungen wegen des Vorwurfs der "Propaganda für eine Terrororganisation" eingestellt; vielmehr komme es in fast 100% dieser Fälle zu einem Straf-verfahren und einer Verurteilung. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sei bei Personen, die politisch aktiv seien oder einen politisch aktiven familiären Hintergrund hätten, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall sei, wesentlich höher. Eine unabhängige und faire Urteilsfindung sei nicht gewährleistet, da die türkischen Justizbehörden und Gerichte von massiver Korruption und Einflussnahme der Regierung geprägt seien. Die Einschätzung, dass es sich bei dem eingereichten Vorführbefehl nicht um einen Haftbefehl handle, gehe fehl. Es seien zahlreiche Fälle dokumentiert, in denen Personen mit vergleichbarem politischem Profil in den ersten Einvernahmen im Rahmen der gegen sie eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verhaftet worden seien. Dass Personen trotz Vorliegens eines Haftbefehls zur Rückkehr in die Türkei gezwungen würden, verstosse gegen Bundesrecht sowie die Genfer Flüchtlingskonvention. Auch wenn seine politischen Posts auf Facebook nur wenige Male geliked worden seien, seien sie von vielen Menschen gesehen und gelesen worden. Der Vorwurf, er habe die gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet oder einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen, sei eine unbelegte Behauptung der Vorinstanz. Bei den Posts in Social Media handle es sich vielmehr um ein Mittel des demokratischen Kampfs gegen die repressive und autoritäre türkische Regierung. Er sei ein Anhänger der politischen kurdischen Bewegung und Sympathisant der YPG, habe aber mit keinem seiner Social Media-Beiträge beabsichtigt, Gewaltanwendung zu loben oder den türkischen Staat zu provozieren. In der türkischen Rechtspraxis würden viele Personen unter dem Vorwurf der "Beleidigung des Staatspräsidenten" verhaftet und inhaftiert. Die Argumentation, wonach die vorgebrachten Schwierigkeiten wegen seiner HDP-Mitgliedschaft unglaubhaft seien, sei abwegig. Seine diesbezüglichen Aussagen seien widerspruchsfrei. Die Glaubwürdigkeit seiner Vorbringen könne anhand der nur oberflächlichen Anhörung nicht abschliessend beurteilt werden.

E. 3.2.5 Es sei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn unter dem Vorwurf der "Propaganda für eine Terrororganisation" gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG bei der Staatsanwaltschaft D._______ hängig. In diesem Verfahren sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Ferner sei ein Strafverfahren gegen ihn unter der Verfahrensnummer 2024/(...) hängig, in welchem ebenfalls ein Haftbefehl erlassen worden sei. Die letzte Gerichtsverhandlung in diesem Verfahren habe am (...) 2024 stattgefunden. Die nächste Verhandlung sei für den (...) 2024 anberaumt. Er müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt zu werden, welche er im Gefängnis werde verbüssen müssen. In Anbetracht dessen sowie der unmenschlichen Lebensbedingungen in türkischen Gefängnissen, in welchen insbesondere politische Gefangene schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien, stelle die Ablehnung seines Asylgesuchs eine klare Verletzung von Art. 3 Abs. 1 AsylG sowie einen Verstoss gegen die Flüchtlingskonvention dar. Es sei notorisch, dass der Druck auf die türkischen Gerichte durch die Regierung und insbesondere durch den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan im Laufe der Zeit deutlich zugenommen habe.

E. 3.2.6 Er habe ausserdem an politischen Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora in der Schweiz teilgenommen, bei welchen die türkische Regierung scharf kritisiert worden sei. So sei er ein engagierter Unterstützer des kurdischen Vereins (...). Es sei bekannt, dass die türkischen Behörden gegen sie gerichtete Aktivitäten in den europäischen Ländern mittels Spitzeln überwachen würden. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei am Flughafen festgenommen, inhaftiert, gefoltert und zu einer hohen Haftstrafe verurteilt würde.

E. 3.2.7 Im Übrigen sei ihm eine Rückkehr in die Türkei angesichts seiner Traumatisierung durch den Verlust seiner Familie bei den Erdbeben vom 6. Februar 2023 nicht zumutbar. Es drohe ihm eine erhebliche Verschlimmerung seiner bestehenden Posttraumatischen Belastungsstörung sowie seiner Suizidgefahr. Es liege somit eine besondere Vulnerabilität vor, welcher gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prüfung der Lebenssituation der Betroffenen Rechnung zu tragen sei.

E. 3.3.1 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz den formellen Rügen entgegen, dem Beschwerdeführer sei im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit gegeben worden, sich frei und ausführlich zu seinen Fluchtgründen zu äussern, und es seien sowohl von der Befragerin als auch von seiner Rechtsvertretung Nachfragen gestellt worden. Zudem sei ihm mit dem rechtlichen Gehör vom 8. Februar 2024 Gelegenheit zu allfälligen Ergänzungen des Sachverhalts eingeräumt worden. Abgesehen von seinem gesundheitlichen Zustand habe er jedoch keine solchen vorgebracht. Da der Beschwerdeführer nie geltend gemacht habe, persönlichen Kontakt zur PKK gehabt oder diese in irgendeiner Form und Weise unterstützt zu haben, sei der Vorwurf unberechtigt, dieses Vorbringen sei nicht berücksichtigt respektive nicht genügend abgeklärt worden. Dass seine damalige Rechtsvertretung anlässlich der Anhörung keine Fragen hierzu gestellt habe, lasse darauf schliessen, dass er dieses Vorbringen auch ihr gegenüber im Vorgespräch nicht erwähnt habe, was nicht nachvollziehbar sei. Zudem seien seine diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeschrift äusserst unsubstanziiert. Unter diesen Umständen müsse dieses Vorbrin-gen als nachgeschoben und damit unglaubhaft qualifiziert werden. Selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit würde dies an den Erwägungen im Asylentscheid nichts ändern. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, vor seiner Ausreise aufgrund seiner Unterstützung für die PKK Probleme gehabt zu haben. Die diesbezüglichen Erklärungen in der Beschwerdeschrift vermöchten nicht zu überzeugen. Es scheine wenig plausibel, dass die türkischen Behörden mehrere Jahre mit der Verhaftung von potenziellen PKK-Unterstützern zugewartet hätten, sowie dass sie gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren aufgrund von Social Media-Beiträgen eröffnet hätten, nicht jedoch wegen Unterstützung der PKK, obwohl sie angeblich Kenntnis seiner Verbindung zu dieser Partei gehabt hätten. Es sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden, selbst wenn er die PKK tatsächlich unterstützt haben sollte, von diesem Engagement nicht erfahren hätten. Der Argumentation in der Beschwerdeschrift, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Mitnahmen auf den Posten und die Aufforderung zur Zusammenarbeit als genügend intensiv zu bewerten seien, da er aufgrund seiner Verbindungen zur PKK ständiger Angst vor Verhaftung ausgesetzt gewesen sei, könne somit ebenfalls nicht gefolgt werden.

E. 3.3.2 Betreffend das angebliche Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung habe der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keinen UYAP-Auszug eingereicht, obwohl diese Dokumente auch für normale Bürger zugänglich seien. Die diesbezüglich angebrachten Zweifel würden durch die Beschwerdeschrift nicht entkräftet. Betreffend das geltend gemachte Strafverfahren mit der Verfahrensnummer 2024/(...), in welchem ein Gerichtsverfahren eingeleitet und ein Haftbefehl erlassen worden sein solle, würden sich in den Beilagen weder ein Verhandlungsprotokoll noch ein Haftbefehl finden, weshalb auch an der Existenz dieser Dokumente zu zweifeln sei. Aus dem Wortlaut des Vorführbefehls vom (...) 2023 ergebe sich, dass dieser lediglich der Einvernahme und nicht der Inhaftierung des Beschwerdeführers diene. Dass in einem anderen Fall ein Gesuchsteller aufgrund eines Vorführbefehls verhaftet worden sei, sei eine unbelegte Parteiaussage. Für die Behauptung, dass fast 100% dieser Ermittlungen zu Strafverfahren und zu Verurteilungen führen würden, sei keine Quelle genannt worden.

E. 3.3.3 In Bezug auf das auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass sich unter den aufgeführten Links zwar ein Interview mit dem Beschwerdeführer finde, (...). In den weiteren Artikeln zu verschiedenen prokurdischen Demonstrationen in Schweizer Städten werde er jedoch nicht namentlich genannt und trete auf den eingereichten Fotos lediglich als Teilnehmer in Erscheinung. Weder aus der Beschwerdeschrift noch den beigelegten Referenzschreiben gehe hervor, in welcher Art und Weise er die politischen Kundgebungen und Veranstaltungen mitgestaltet habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner blossen Teilnahme an solchen Kundgebungen als ernsthafter und gefährlicher Regimegegner wahrgenommen werde, der eine Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes darstelle. Es sei somit auch nicht davon auszugehen, dass diese niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten einen entscheidenden Einfluss auf das Ermittlungsverfahren in Sachen Terrorpropaganda haben würden.

E. 3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass die Anhörung sehr oberflächlich durchgeführt worden sei. Die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung nicht erklärt, weshalb es von einer ergänzenden Anhörung, die erforderlich gewesen wäre, abgesehen habe. Er sei mit der Befragungssituation nicht vertraut gewesen, weshalb das SEM verpflichtet gewesen wäre, ihn nach einer allfälligen Unterstützung der PKK-Guerillakämpfer zu fragen. Dass seine damalige Rechtsvertretung diese notwendigen Fragen ebenfalls nicht gestellt habe, sei ein Fehler gewesen, der aber nichts daran ändere, dass die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. In der Beilage würden Bildschirmfotos und Protokolle der Gerichtsverhandlungen betreffend das gegen ihn beim (...) Strafgericht erster Instanz in D._______ wegen "Beleidigung des Staatspräsidenten" hängigen Strafverfahrens eingereicht. Die von der Vorinstanz angegebene Statistiken über die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation seien verallgemeinernd und irreführend. Nach den neuesten Informationen und Akten, die er von seinen Rechts-vertretern in der Türkei erhalten habe, seien gegen ihn wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" viele strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, die später zusammengelegt worden seien. Darüber hinaus sei gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit der Ermittlungsnummer 2024/(...) wegen "Mitgliedschaft in einer Terrororganisation" eingeleitet worden. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens sei vom (...) Friedensstrafrichteramt in D._______ ein Haftbefehl erlassen worden. Durch diese neuen Dokumente werde erneut bewiesen, dass er in der Türkei einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei. Schliesslich sei er entgegen der Einschätzung der Vorinstanz exilpolitisch sehr aktiv; seine politischen Aktivitäten könnten dem türkischen Geheimdienst MIT nicht entgangen sein.

E. 4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E. 4.2 Die Rüge, die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen sei oberflächlich ausgefallen, und der wesentliche Sachverhalt sei nicht vollständig und korrekt abgeklärt worden, erweist sich als unbegründet: Aus dem Protokoll der Anhörung ergeben sich keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, seine Asylgründe vollständig darzulegen. Es wurde ihm mit offen formulierten Fragen Gelegenheit gegeben, die Gründe für sein Asylgesuch ausführlich darzulegen (vgl. Akten SEM A14/15 F43, F45), und es wurden ihm vertiefende Nachfragen zu den von ihm vorgebrachten Nachteilen gestellt (vgl. Akten SEM a.a.O. F46 ff.). Zudem wurde der Rechtsvertretung die Möglichkeit gegeben, ergänzende Fragen zu stellen (vgl. Akten SEM a.a.O. F95 ff.). Schliesslich bejahte der Beschwerdeführer die ihm explizit gestellte Frage, ob er alle seine Asylgründe habe nennen können, vorbehaltlos (vgl. Akten SEM a.a.O. F62). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz basierend auf seinen Ausführungen in der Befragung sowie auf einer Würdigung der eingereichten Beweismittel den Sachverhalt schliesslich als hinreichend erstellt erachtete und auf die noch am Ende der Anhörung in Aussicht gestellte ergänzende Befragung verzichtete. Überdies gab das SEM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Februar 2024 Gelegenheit, allfällige Ergänzungen des Sachverhalts schriftlich vorzubringen. In der Stellungnahme seiner damaligen Rechtsvertretung vom 25. März 2024 wurden jedoch keine wesentlichen neuen Sachverhaltselemente vorgebracht.

E. 4.3 Der Vorwurf, die Verbindung des Beschwerdeführers zur PKK und die sich hieraus ergebende Gefährdung seien unzureichend abgeklärt worden, ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil er weder in der Anhörung noch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 8. Februar 2024 eigene Unterstützungshandlungen für diese Organisation erwähnte. Der blosse Verweis auf die fehlende Vertrautheit mit der Befragungssituation vermag diese Unterlassung offensichtlich nicht überzeugend zu erklären. Demnach bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung für diesbezügliche Nachfragen.

E. 4.4 Daraus, dass der Tod der Familienangehörigen des Beschwerdeführers beim Erdbeben vom Februar 2023 in der Sachverhaltsdarstellung nicht ausdrücklich erwähnt wurde, ist nicht zu schliessen, dass die Vorinstanz dieses Ereignis übersehen hat. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde diesen Umständen denn auch explizit Rechnung getragen. Inwieweit diesbezüglich weitere Abklärungen erforderlich gewesen wären, wurde in der Beschwerdeschrift nicht näher ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich.

E. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorkommnissen vor seiner Ausreise aus der Türkei anbelangt, kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist - bei Wahrunterstellung - nicht zu entnehmen, dass er in der Türkei als politisch besonders aktiv oder exponiert in Erscheinung getreten wäre. Zu der von ihm in der Anhörung erwähnten aktiven Mitgliedschaft bei der HDP lassen sich weder seinen Ausführungen noch den eingereichten Beweismitteln (Mitgliedschaftsbestätigung vom (...) 2023, Unterstützungsschreiben des Präsidenten) nähere Angaben entnehmen. Zudem machte der Beschwerdeführer in der Anhörung auch auf Nachfrage hin nicht geltend, wegen dieser Parteimitgliedschaft konkrete Nachteile durch die heimatlichen Behörden erlitten zu haben (vgl. Akten SEM A14/15 F70 ff.). Angesichts der fehlenden asylrechtlichen Relevanz dieses Vorbringens kann die Frage der Glaubhaftigkeit seines Engagements für die HDP, die von der Vorinstanz in Zweifel gezogen wurde, offenbleiben. Im Weiteren wies das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer die in der Beschwerdeschrift behauptete Unterstützung der PKK auf politischer Ebene und die persönlichen Kontakte zu PKK-Guerillakämpfern in der Anhörung nicht erwähnte. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat er hierzu keine substanziierten Angaben gemacht. Bei der Befürchtung, er sei den türkischen Sicherheitskräften als PKK-Unterstützer bekannt, handelt es sich um eine blosse, nicht überzeugend begründete Vermutung. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit als nachgeschoben zu erachten, und lassen nicht auf eine begründete Verfolgungsfurcht schliessen. Schliesslich lässt sich auch aus der Weigerung des Beschwerdeführers, der Aufforderung zur Spitzeltätigkeit für die türkischen Behörden Folge zu leisten, keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten.

E. 6.2.1 Im Weiteren ist sich den im Beschwerdeverfahren eingereichten Verfahrensdokumenten sowie den Referenzschreiben seiner türkischen Rechtsanwälte zu entnehmen, dass mehrere von der Oberstaatsanwalt-schaft D._______ gegen ihn wegen des Vorwurfs der wiederholten Verbreitung von Propaganda für eine terroristische Vereinigung geführte Ermittlungsverfahren (Aktenzeichen 2023/[...], 2023/[...], 2023/[...], 2023/[...] und 2023/[...]) mit dem Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen 2022/(...) zusammengelegt wurden. Dieses ist gemäss Aktenlage derzeit noch hängig. Zwei weitere, separate Ermittlungsverfahren mit den Ermittlungsnummer 2024/(...) und 2024/(...) wegen des Vorwurfs der "Propaganda für eine Terrororganisation" sollen in das Strafverfahren mit dem Aktenzeichen 2025/(...) umgewandelt worden sein, welches beim (...) Strafgericht für schwere Straftaten hängig sei. Die beiden wegen "Beleidigung des Staatspräsidenten" eröffneten Ermittlungsverfahren mit den Nummern 2024/(...) und 2023/(...) seien ebenfalls zu einem Strafverfahren mit der Nummer 2025/(...) zusammengelegt worden. Dieses sei beim (...) Strafgericht erster Instanz D._______ hängig.

E. 6.2.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich allein aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) oder wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) - auch kombiniert - keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ableiten. Damit diese staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren asylrechtliche Relevanz erlangen (begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung), müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben und aufgrund dieser Anklage vom zuständigen Strafgericht ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet werden. Ferner muss Grund zur Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer in der Folge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft durch dieses Strafgericht zu einer Strafe verurteilt werden wird, welche eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist und aus einem Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2).

E. 6.2.3 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt:

E. 6.2.3.1 Derzeit ist völlig offen, ob die zuständigen Gerichte die wegen Propaganda für eine Terrororganisation respektive Präsidentenbeleidigung gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anklagen (Verfahren 2025/[...] beziehungsweise 2025/[...]) als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnen werden, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Inten-sität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. Das Verfahren 2022/(...) betreffend Propaganda für eine Terrororganisation ist gemäss Aktenlage noch im Ermittlungsstadium und es ist nicht absehbar, ob es diesbezüglich überhaupt zu einer Anklage sowie allenfalls einem Gerichtsverfahren kommen wird.

E. 6.2.3.2 Spezifische Risikofaktoren sind beim Beschwerdeführer zudem nicht gegeben: Er wurde bis zum heutigen Zeitpunkt noch nie verurteilt und ist damit strafrechtlich nicht vorbelastet. Die behauptete Unterstützung der PKK und das geschilderte niederschwellige Engagement für die HDP lassen ebenso wenig auf einen zu befürchtenden Politmalus schliessen, wie der einmalige Versuch der türkischen Sicherheitskräfte, den Beschwerdeführer als Spitzel anzuwerben sowie das Profil des familiären Umfelds des Beschwerdeführers. Aus den Akten ergeben sich keine substanziierten Anhaltspunkte dafür, dass er ein nennenswertes politisches Profil aufweist, das sich im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung der hängigen Verfahren negativ auswirken könnte (vgl. E. 6.1).

E. 6.2.3.3 Schliesslich gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Social Media-Ermittlungsverfahren betroffen sind, generell eine mit einem Politmalus behaftete unbedingte Haftstrafe zu befürchten haben, die sie auch tatsächlich zu verbüssen hätten, zumal lediglich ein Bruchteil solcher Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe endet (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 8.7.3; statt vieler Urteile des BVGer E-4855/2024 E. 6.3.6 und D-2282/2024 E. 4.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

E. 6.2.4 Demnach ist die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, wonach es den erwähnten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren an der asylrechtlichen Relevanz fehlt. Bei diesem Ergebnis kann die Frage der Authentizität der eingereichten Verfahrensdokumente, ebenso offenbleiben wie diejenige, ob er die Strafverfolgung in rechtsmissbräuchlicher Weise provoziert hat; auch die rechtsstaatliche Legitimität der gegen ihn erhobenen Vorwürfe muss unter diesen Umständen nicht näher geprüft werden.

E. 6.3 Im Weiteren wurde in der Replik vorgebracht, es sei gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen "Mitgliedschaft in einer Terrororganisation" (Art. 314 Abs. 2 tStGB) unter der Verfahrensnummer 2024/(...) eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine substanziierten Angaben zu diesem Strafverfahren, namentlich zum Inhalt der angeblich gegen ihn erhobenen Vorwürfe, gemacht. Aufgrund der Akten ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die türkischen Behörden einen solchen Vorwurf gegen ihn erheben sollten. Im erstinstanzlichen Verfahren erwähnte der Beschwerdeführer keinerlei entsprechendes Engagement. In der Beschwerdeschrift wurde lediglich vorgebracht, er habe Kontakte zu PKK-Guerillakämpfern gehabt und die PKK auf politischer Ebene unterstützt (Beschwerdeschrift S. 9 ff., S. 17 f.), ohne dass aber konkrete und schlüssige Angaben hierzu gemacht wurden. Im Weiteren fällt auf, dass das behauptete Verfahren wegen "Mitgliedschaft in einer Terrororganisation" weder in den Schreiben seiner türkischen Rechtsanwälte betreffend die gegen ihn hängigen Verfahren erwähnt wird, noch in den mit Eingaben vom 11. April 2026 und 11. Juli 2026 eingereichten UYAP-Auszügen der der gegen den Beschwerdeführer anhängig gemachten Verfahren verzeichnet ist. Ungewöhnlich erscheint ferner, dass im Antrag der Staats-anwaltschaft auf Ausstellung des Festnahmebefehls als Tatzeitpunkt (...) genannt wird, aber erst im Jahr 2024 ein Festnahmebefehl beantragt worden sein soll. In Bezug auf die zum Beleg des behaupteten Verfahrens wegen "Mitgliedschaft in einer Terrororganisation" eingereichten Dokumente (Antrag der Generalstaatsanwaltschaft D._______ an das Friedensstrafrichteramt D._______ vom [...] 2024 auf Ausstellung eines Festnahmebefehls, Beschluss des [...] Friedensstrafrichtersamt in D._______ zum Erlass des Festnahmebefehls vom [...] 2024, Festnahmebefehl [Yakalama Emri] gleichen Datums) ist festzustellen, dass aus der Türkei stammende, verfahrensbegleitende Strafakten aufgrund mangelnder biometrischer Sicherheitsmerkmale und ihrer leichten Käuflichkeit grundsätzlich nur einen geringen Beweiswert aufweisen (vgl. Urteil des BVGer E-178/2023 vom 2. Juli 2026 E. 5.5.1, Urteile des BVGer D-7109/2023 vom 14. November 2024 E. 3.6; E 1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2). Demnach sind diese Dokumente nicht geeignet, die erwähnten erheblichen Unglaubhaftigkeitsindizien auszuräumen. Bemerkenswert ist schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Verfahrensdokumente betreffend dieses Strafverfahren eingereicht hat, obwohl er über mandatierte Rechtsvertreter in der Türkei verfügt. Aufgrund des Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer behaupteten Strafverfahren wegen "Mitgliedschaft in einer Terrororganisation" mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen konstruierten Sachverhalt handelt und diesem Vorbringen die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG abzusprechen ist.

E. 6.4 In Bezug auf das vom Beschwerdeführer vorgebrachte exilpolitische Engagement in der Schweiz ist Folgendes festzustellen:

E. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die Personen aus der Masse herausheben und als ernsthafte Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit, sondern einer Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie zu einer Gefahr für das türkische Regime wird (vgl. hierzu etwa das Urteil des BVGer D-7141/2023 E. 8.4).

E. 6.4.2 Auf den in diesem Zusammenhang eingereichten Fotografien von pro-kurdischen Kundgebungen ist zu erkennen, dass sich das Auftreten des Beschwerdeführers anlässlich dieser Veranstaltungen nicht von dem der anderen Teilnehmenden unterscheidet und er nicht in besonderer Weise auffällt oder heraussticht. Gleiches gilt für das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des kurdischen Kulturvereins J._______ vom 2. September 2024, in welchem bestätigt wird, dass er sich aktiv an den Vereinsaktivitäten beteilige durch Mitarbeit in einigen Kommissionen sowie die Teilnahme an und Mitgestaltung von Kundgebungen und Veranstaltungen. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte sich durch dieses Engagement in besonderer Weise exponiert.

E. 6.5 Auch die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Unterstützungsschreiben, welche sich inhaltlich im Wesentlichen nicht auf eigene Feststellungen der Schreibenden, sondern auf Aussagen des Beschwerde-führers beziehen, vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.

E. 6.6 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.). Die verheerenden Auswirkungen der starken Erdbeben vom 6. Februar 2023 vermögen keine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die betroffene Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Adiyaman, zu begründen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist.

E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung und über qualifizierte berufliche Erfahrung. Zudem leben im Heimatstaat nahe Verwandte (Eltern, Geschwister), auf deren Unterstützung er - falls nötig - mutmasslich zählen kann.

E. 8.3.4.1 Auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1 und 2009/2 E. 9.3.2).

E. 8.3.4.2 Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer durch den tragischen Verlust seiner Ehefrau und Kinder bei den Erdbeben vom 6. Februar 2023 erheblich traumatisiert ist. Gemäss dem Arztbericht von (...), vom 3. Juni 2024 wurden bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; F43.1), eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) sowie eine generalisierte Angststörung (F41.1) diagnostiziert; er ist deswegen in therapeutischer und medikamentöser Behandlung. Gemäss dem genannten Arztbericht sei im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands durch eine Verschlimmerung seiner PTBS sowie eine erhebliche Erhöhung der Suizidgefahr zu befürchten.

E. 8.3.5 Das Gericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass psychische Erkrankungen in der Türkei behandelbar sind, zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist und über eine hinreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Versorgung verfügt. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-30/2024 vom 20. April 2026 E. 9.3.4, D-1978/2022 vom 7. April 2026 E. 5.3 oder E-1900/2025 vom 23. Mai 2025 E. 9.3.4). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Weiterbehandlung und Betreuung des Beschwerdeführers in der Türkei gewährleistet ist und der Gefahr einer Dekompensation oder einer Erhöhung seiner Suizidalität mit geeigneten Medikamenten und anderen Massnahmen auch im Heimatstaat begegnet werden kann. Zudem steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Unter diesen Umständen ist auch unter Berücksichtigung der schwierigen persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr in die Türkei zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird.

E. 8.3.6 Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte kantonale Behörde wird den gesundheitlichen Aspekten bei der Wahl geeigneter Vollzugs-modalitäten Rechnung zu tragen haben.

E. 8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2024 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

E. 11 Mit der Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2024 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist demnach durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Vertretungskosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 2150.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2150.- zugesprochen
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-5661/2024

Urteil vom 25. August 2026

Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz),

Richter Thomas Segessenmann,

Richterin Deborah D'Aveni,

Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Türkei,

vertreten durch MLaw Saban Murat Özten,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 8. August 2024 / N (...).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer stellte am 6. Dezember 2022 im Bundesasylzentrum B._______ ein Asylgesuch. Am 9. Januar 2023 fand dort die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.

B.

B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei kurdischer Ethnie. Er sei in C._______, Provinz Adiyaman, auf-gewachsen, habe aber seit dem Jahr 2012 in D._______ gelebt. Drei Jahre vor seiner Ausreise (2019) habe er den Bauernhof seines Vaters in C._______ übernommen. Das Dorf stehe unter strenger Kontrolle der türkischen Polizei. Es habe in der Gegend auch Guerillas gegeben, die von den Dorfbewohnern, darunter auch von seinem Vater, jeweils mit Lebensmitteln und anderen lebenswichtigen Gegenständen versorgt worden seien. Viele seiner Freunde seien deswegen festgenommen und die Guerillas seien im Jahr 2017 alle getötet worden. Er selbst sei aktives Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gewesen. Im Jahr vor der Anhörung zu den Asylgründen (2022) sei er einige Male von der Polizei mit auf den Posten genommen worden, weil er an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen und Slogans gerufen habe. Die Sicherheitskräfte hätten ihn bedroht und von ihm verlangt, mit dem Geheimdienst der Polizei zusammenzuarbeiten. Aus Angst habe er sich hierzu bereit erklärt, in der Folge jedoch versucht, sich dieser Verpflichtung zu entziehen. Anfangs seien die Sicherheitskräfte freundlich zu ihm gewesen und hätten ihm finanzielle Unterstützung an-geboten. Als er ihnen letztmals, etwa acht oder neun Monate vor der Anhörung (ca. April/Mai 2022), im Dorf begegnet sei, hätten sie ihn aber beschimpft, weil er sich nicht bei ihnen gemeldet habe. In der Folge habe er sich ausserhalb des Dorfes versteckt. Zwei oder drei Monate vor der Anhörung (ca. Oktober/November 2022) habe der Anwalt seines Vaters ihn darüber informiert, dass eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht worden sei. Der Anwalt habe keine Einsicht in die Verfahrensdokumente nehmen können, weil diese der Geheimhaltung unterliegen würden. Er habe ihm aber gesagt, dass die Strafanzeige entweder auf seinen Posts auf Facebook oder auf seinem Engagement im Dorf beruhe. Daraufhin habe sein Vater ihm geraten, das Land zu verlassen. Er sei am (...) Dezember 2022 illegal aus der Türkei ausgereist.

B.b Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen folgende Beweismittel ein:

Bestätigung der Strafanzeige bei Generalstaatsanwaltschaft (Screen-shot);

Screenshots von Facebook-Posts;

Screenshots betreffend die Sperrung seines Facebook-Accounts;

Registerauszug vom (...) 2023 betreffend HDP-Mitgliedschaft;

Unterstützungsschreiben des Präsidenten der HDP des Kreises D._______ (undatiert);

Bestätigungsschreiben des E._______ -Vereins (undatiert);

Registerauszug betreffend Besitz von Landwirtschaftsland;

Urkunde betreffend Weiterbildung.

C. Mit Entscheid vom 17. Januar 2023 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt.

D. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 2. März 2023 dazu auf, den Geheimhaltungsbeschluss betreffend das gegen ihn eingeleitete Verfahren beziehungsweise Dokumente zu diesem Verfahren sowie einen Auszug aus der Datenbank e-Devlet über seine Ein- und Ausreisen aus der Türkei einzureichen.

E. Nach zweimalig verlängerter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 31. Mai 2023 ein Referenzschreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 3. Mai 2023 ein und erklärte, die eingeforderten Dokumente könnten wegen des Erdbebens vom 6. Februar 2023 nicht beigebracht werden; auch die Beschaffung eines e-Devlet-Auszugs sei nicht möglich.

F. Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 wurde die Einreichung weitere Dokumente in Aussicht gestellt.

G. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. Juli 2023 folgende Dokumente zu den Akten:

Schreiben des Gendarmeriekommandos F._______ an die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung vom (...) 2023 mit Untersuchungsbericht zu Open-Source-Quellen vom (...) 2023;

Unzuständigkeitsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft F._______ vom (...) 2023 (Ermittlungsnummer: 2023/[...]);

Schreiben des Gendarmeriekommandos G._______ an die Ausgabestellen vom (...) 2023 inklusive Untersuchungsbericht vom (...) 2023;

Unzuständigkeitsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft G._______ vom (...) 2023;

Schreiben der Provinzdirektion für Sicherheit, Abteilung zur Bekämp-fung von Cyberkriminalität D._______ an die Ausgabestellen vom (...) 2023, inklusive Untersuchungsberichte vom (...) 2023, (...) 2023 und (...) 2023;

drei Beschlüsse der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) respektive (...) 2023 betreffend die Vereinigung von Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer (Ermittlungsnummern 2023/[...], 2023/[...], 2023/[...]);

Antrag der Staatsanwaltschaft D._______ an den Friedensrichter am Strafgericht auf Ausstellung eines Festnahmebefehls vom (...) 2023 (Dossier Nr. 2023/[...]);

Beschluss des (...) Friedensrichteramts D._______ betreffend Erlass eines Festnahmebefehls vom (...) 2023 (Dossier Nr. 2023/[...]);

Festnahmebefehl (Yakalama Emri) des (...) Friedensrichteramts D._______ vom (...) 2023 (Dossier Nr. 2023/[...]).

H. Mit persönlichem Schreiben, eingegangen am 14. Juli 2023, ersuchte der Beschwerdeführer das SEM unter Hinweis auf seine schwierige persönliche Situation (Tod seiner Ehefrau und seiner (...) Kinder bei den Erdbeben vom Februar 2023) um beschleunigte Behandlung seines Asylgesuchs.

I. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 8. Februar 2024 mit, dass aus ihrer Sicht der Sachverhalt, unter Berücksichtigung der nachgereichten Beweismittel, erstellt und eine ergänzende Anhörung nicht mehr angezeigt sei. Es wurde ihm das rechtliche Gehör zur rechtlichen Würdigung der Beweismittel gewährt und ihm Gelegenheit gegeben, allfällige Ergänzungen des Sachverhalts schriftlich zu äussern.

J. Innert zweimalig verlängerter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 25. März 2024 eine Stellung-nahme ein, wobei die Einreichung von weiteren Gerichtsdokumenten sowie Arztberichten in Aussicht gestellt wurde.

K. Mit Schreiben vom 25. März 2024 wurden weitere Beweismittel nachgereicht:

Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2024 (Ermittlungsnummer 2023/[...], Geschäftsnummer 2024/[...]);

Beschluss der (...) Strafkammer für Kriminalsachen D._______ vom (...) 2024 betreffend Zulassung der Anklageschrift und Erlass eines Festnahmebefehls (Yakalama Emri; Geschäftsnummer 2024/[...]).

L. Mit Schreiben vom 3. April 2024 zeigte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Übernahme des Vertretungsmandats an und ersuchte um Akteneinsicht. Am 29. April 2024 zeigte die ursprüngliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM die Beendigung des Vertretungsmandats an.

M. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, innert Frist Arztberichte betreffend seine psychische Verfassung einzureichen.

N. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 wurde ein Bericht von (...), vom 3. Juni 2024 eingereicht.

O.

O.a Mit Schreiben vom 21. Juni 2024 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist einen Auszug aus der türkischen Justizdatenbank UYAP einzureichen.

O.b Der Beschwerdeführer liess sich innert dieser Frist nicht vernehmen.

P. Mit Verfügung vom 8. August 2024 (eröffnet am 12. August 2024) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

Q.

Q.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. September 2024 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

Q.b In der Beilage reichte der Beschwerdeführer nebst Kopien von bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Akten der Polizei- und Justizbehörden von D._______, G._______ und F._______ folgende Dokumente ein:

Schreiben der Polizeibehörde D._______ an die Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2023 betreffend die Einleitung von Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer;

Schreiben der Provinzpolizeidirektion (...) Terrorismusbekämpfung D._______ vom (...) 2023 an die Direktion für die Bekämpfung von Cyberkriminalität;

Auszug aus dem D._______ CBS (Gendarmerie-Informationssystem) vom (...) 2023;

Datenblatt betreffend Personalien des Beschwerdeführers;

Protokoll einer Beratung der Staatsanwaltschaft D._______ und der Kriminalpolizei D._______ vom (...) 2022;

Auszug aus dem UYAP-Informationssystem vom (...) 2023 betreffend den Beschwerdeführer;

Datenblatt der Ermittlungsstelle für Terrorismus und organisierte Krimi-nalität in G._______ betreffend die Wohnadressen des Beschwerdeführers vom (...) 2023;

Schreiben des Gendarmeriekommandos F._______ an die Generalstaatsanwaltschaft F._______ vom (...) 2023 inklusive Begleitschreiben;

Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft F._______, Dezernat für Terrorismus, organisierte Kriminalität und Straftaten im Zusammenhang mit technischer Überwachung an die Abteilung für Weisungen der General-staatsanwaltschaft der Republik D._______ betreffend Befragung des Beschwerdeführers vom (...) 2023;

Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft F._______, Dezernat für Terrorismus, organisierte Kriminalität und Straftaten im Zusammenhang mit technischer Überwachung an das Provinz-Gendarmeriekommando F._______ vom (...) 2023;

Schreiben des Gouverneursamts F._______, (...) Gendarmeriekommando, vom (...) 2023 an die Generalstaatsanwaltschaft F._______;

Personalienblatt betreffend Beschwerdeführer;

Personalienblatt betreffend H._______;

3 Screenshots des Antrags von Rechtsanwalt I._______ an die Generalstaatsanwaltschaft D._______ auf Einsicht in die Akten des Ermittlungsverfahrens 2022/[...];

5 Bilder von verschiedenen exilpolitischen Veranstaltungen;

Unterstützungsschreiben des Vereins (...) Demokratisches Kurdisches Gesellschaftszentrum, J._______, vom 2. September 2024;

Unterstützungsschreiben von K._______, Verein (...), vom 25. August 2024;

Unterstützungsschreiben von L._______, Förderverein (...), vom 26. August 2024;

Arztbericht von (...), vom 3. Juni 2024.

R. Mit Eingabe vom 16. September 2024 wurde eine Sozialhilfebestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 26. August 2024 nachgereicht.

S. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Verbeiständung gut, setzte MLaw Saban Murat Özten als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

T. In seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.

U. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 machte der Beschwerdeführer nach einmalig verlängerter Frist von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 5. November 2025) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Zudem wurden folgende Dokumente eingereicht:

5 Bildschirmfotos aus dem UYAP-Portal betreffend das Strafverfahren 2024/(...);

Beschluss des (...) Strafgerichts erster Instanz D._______ vom (...) 2024 betreffend Vertagung der Anhörung des Beschwerdeführers im Verfahren 2024/(...);

Antrag der Generalstaatsanwaltschaft D._______ an das diensthabende Friedensstrafrichtersamt D._______ auf Erlass eines Festnahmebefehls (Yakalama Emri) vom (...) 2024 (Ermittlungsnummer: 2024/[...]);

Beschluss des (...) Friedensstrafrichtersamt D._______ zum Erlass eines Festnahmebefehls vom (...) 2024 (Ermittlungsnummer: 2024/[...], Geschäftsnummer: 2024/[...]);

Festnahmebefehl (Yakalama Emri) des (...) Friedensstrafrichteramt D._______ vom (...) 2024 (Ermittlungsnummer: 2024/[...], Geschäftsnummer: 2024/[...]).

V. Mit Eingaben vom 11. April 2026 und 11. Juli 2026 wurden weitere Verfahrensdokumente eingereicht:

Schreiben von Rechtsanwalt M._______ (undatiert);

Auszug aus UYAP vom 30. März 2026 mit Liste von Verfahren des Beschwerdeführers;

Schreiben von Rechtsanwalt N._______ vom (...) 2026;

Vollmacht des Beschwerdeführers für Rechtsanwalt N._______ vom (...) 2026;

Zusammenlegungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2023 (Ermittlungsnummer: 2023/[...], Zusammenlegungsnummer: 2023/[...]);

Zusammenlegungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2023 (Ermittlungsnummer: 2023/[...], Zusammen-legungsnummer: 2023/[...]);

Zusammenlegungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2023 (Ermittlungsnummer: 2023/[...], Zusammen-legungsnummer: 2023/[...]);

Aufstellung der gegen den Beschwerdeführer hängigen Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft D._______, Ermittlungsstelle für organisierte Kriminalität und Straftaten gegen die verfassungsmässige Ordnung in D._______ vom (...) 2026, in Kopie.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus:

3.1.1 Es sei nicht ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten strengen Kontrollen der Sicherheitskräfte ihm ein Leben in seinem Herkunftsort verunmöglicht hätten. Überdies sei vom Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen, weshalb er diesbezüglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft aufgrund der Vorfälle in O._______ verfolgt würde, zumal er nicht geltend gemacht habe, die Guerillas selbst unterstützt zu haben; die geltend gemachte Verfolgung seiner Freunde wegen Unterstützung der Guerillas betreffe ihn nicht persönlich. Aus den zu den Akten gereichten Beweismitteln gehe zudem hervor, dass der Strafanzeige gegen ihn nicht Geschehnisse in O._______, sondern seine Facebook-Posts zugrunde liegen würden. Den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Mitnahmen auf den Polizeiposten durch die Sicherheitskräfte fehle es an der erforderlichen Intensität. Weder die Anwerbungsversuche noch die Konsequenzen des Umstands, dass er sich nicht mehr bei ihnen gemeldet habe, seien als schwerwiegende Nachteile im Sinne von Art. 3 AsyIG zu qualifizieren. Er habe auch nicht geltend gemacht, in den sechs Monaten, in denen er sich versteckt habe, gesucht worden zu sein. Diese Vorbringen seien somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

3.1.2 Aus den von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass gegen ihn aufgrund der Posts auf seinem Facebook-Profil unter dem Vorwurf Terrorpropaganda ermittelt werde. Die vorgelegten Dokumente würden jedoch aus standardisierten Bausteinen bestehen und keinen Rückschluss zulassen auf das Vergehen, das ihm konkret vorgeworfen werde. Zudem würden sie keine Sicherheitsmerkmale aufweisen, weshalb sie leicht fälschbar seien und lediglich einen geringen Beweiswert hätten. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne offenbleiben. Die vorliegenden Beweismittel würden zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar ein staatsanwalt-schaftliches Ermittlungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Zum jetzigen Zeitpunkt sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Dies führe zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Des Weiteren falle auf, dass er bis zu seiner Ausreise nur wenige Posts veröffentlicht und erst ab dem (...) 2022 regelmässig Bilder mit Kämpfern oder Symbolen der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) gepostet habe. Im Wesentlichen teile er Inhalte aus anderen Quellen, die er mit kurzen Kommentaren versehen habe. Er vermittle damit nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten und seine Aktivitäten schienen nicht auf grosse Resonanz gestossen zu sein. Dies dürfte auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht entgehen. Diese Umstände und die gesamte Aktenlage würden dafürsprechen, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn hängige Strafverfolgung bewusst eingeleitet habe - oder habe einleiten lassen -, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Eine solche Vorgehensweise sei als Rechtsmissbrauch zu werten, der gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz keinen Schutz verdiene. Überdies könne aus den Akten geschlossen werden, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nicht offensichtlich haltlos seien, da er unter anderem Bilder bewaffneter Militärpersonen der YPG weiterverbreitet habe und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutheisse. Dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines Ermittlungs-/Untersuchungsverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes ATG (Propaganda für eine terroristische Organisation) führe, sei nachvollziehbar und aIs rechtsstaatlich legitim zu erachten. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe.

3.1.3 In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. März 2024 seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, die eine andere Einschätzung zu rechtfertigen vermöchten. Es sei nicht dargelegt worden, dass er bestimmte relevante Beweismittel noch nicht habe zu den Akten reichen können. Der Erklärung betreffend seine Facebook-Aktivitäten, er habe sich erst in der Schweiz in Sicherheit gefühlt und zudem seine Familie nicht in Gefahr bringen wollen, sei entgegenzuhalten, dass seine Aussagen nicht den Eindruck entstehen liessen, es handle sich bei ihm um einen ernsthaften politischen Aktivisten. Er habe weder angeben können, aus welchem Grund er damit angefangen habe, seine politische Meinung auf Facebook zu teilen, noch konkrete Beispiele für veröffentlichte Posts nennen können. Die nachträglich eingereichten Beweismittel hätten keinen Bezug zu dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation. Auch dass sich aus diesen ergebe, dass gegen ihn ein Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eröffnet worden sei, vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise, sei für ihn die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Allfällige mit einer bedingten Freiheitsstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt seien und auch ansonsten der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität nicht zu genügen vermöchten. Sollte trotzdem eine unbedingte Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen.

3.1.4 Die vorgebrachte Verfolgung der Brüder des Beschwerdeführers und von deren Ehefrauen betreffe diese und sei nicht gezielt gegen ihn selbst gerichtet. Probleme wegen seiner Mitgliedschaft bei der HDP habe er erst nach mehrmaliger Nachfrage erwähnt, ohne substanziierte Angaben dazu zu machen. Auch dem eingereichten Schreiben der HDP liessen sich keine weiteren diesbezüglichen Informationen entnehmen. Diese Vorbringen seien daher als unglaubhaft zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung zur Einreichung eines e-Devlet-Auszugs über seine Ein- und Ausreisen aus der Türkei nicht nachgekommen. Aus einem zusammen mit den Untersuchungsberichten der Generalstaatsanwalt D._______ vom (...) 2023 und (...) 2023 eingereichten Dokument sowie aus der Anklageschrift vom (...) 2024 gehe hervor, dass er die Türkei am (...) 2022 über den Flughafen P._______ verlassen habe. Das SEM qualifiziere demnach auch die von ihm geltend gemachte illegale Ausreise als unglaubhaft.

3.1.5 Schliesslich erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer verfüge über berufliche Qualifikationen und seine finanzielle Situation in der Türkei sei gemäss eigenen Angaben gut gewesen. Zudem verfüge er nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz sowohl in der Türkei als auch ausserhalb, das ihn bei Bedarf unterstützen könne. Somit sei ihm insgesamt trotz des Rückschlags durch den Tod seiner Ehefrau und seiner (...) zuzumuten, ein Leben in der Türkei aufzubauen. Seine vorgebrachten und mit einem Arztbericht belegten psychischen Probleme seien in der Türkei behandelbar. Es sei ihm somit zuzumuten, seine in der Schweiz begonnene Psychotherapie in der Türkei fortzusetzen. Allfälligen suizidalen Tendenzen im Rahmen der Rückkehr in die Türkei könne im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden.

3.2

3.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Die Vorinstanz habe keine ergänzende Befragung durchgeführt, obwohl eine solche in der Anhörung vom 9. Januar 2023 in Aussicht gestellt worden sei. Der Sachverhalt sei in der Anhörung aufgrund ihrer kurzen Dauer, der unorganisierten und ungeplanten Durchführung sowie in Anbetracht des umfangreichen und komplexen Sachverhalts unzureichend abgeklärt worden. Insbesondere habe das SEM es unterlassen, Verbindungen des Beschwerdeführers zur PKK (Partiya Karke-rên Kurdistanê) und die sich für ihn hieraus ergebende Gefährdung ab-zuklären. Die Vorinstanz habe nicht erkannt, dass der Hauptgrund für sein Asylgesuch im Zusammenhang mit den ermordeten PKK-Guerillakämpfern stehe. Im Weiteren sei dem Tod seiner Ehefrau und Kinder in den Erdbeben vom 6. Februar 2023 nicht hinreichend Rechnung getragen worden; namentlich sei dieses Ereignis in der Sachverhaltsdarstellung nicht erwähnt und damit nicht erfasst worden. Es seien diesbezüglich keine Untersuchungen vorgenommen, und diese Ereignisse seien auch in dem auf die Anhörung folgenden Schriftverkehr nicht thematisiert worden. Schliesslich sei das Datum seiner Ausreise aus der Türkei falsch dokumentiert worden.

3.2.2 In materieller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer, das SEM habe in seinen Erwägungen den Sachverhalt hinsichtlich der Unterdrückung der Bewohner seines Dorfes durch die Sicherheitskräfte nach der Tötung der Guerillas zerstückelt und nicht als Gesamtes gewürdigt. Er habe davon ausgehen müssen, dass die in diesem Zusammenhang verhafteten Per-sonen ihn den türkischen Behörden als eine Person genannt hätten, die Verbindungen zu den PKK-Kämpfern gehabt und diese unterstützt habe. Deshalb habe er eine begründete Furcht gehabt, verhaftet und gefoltert zu werden. Die Wahrscheinlichkeit derartiger Repressalien sei dadurch erhöht, dass er sich geweigert habe, als Informant für die türkischen Behörden zu arbeiten. Aufgrund seiner Kontakte zu PKK-Kämpfern und der zentralisierten Struktur der türkischen Strafverfolgungsbehörden habe ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden. Dass sein Vater bisher unbehelligt geblieben sei, schliesse eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers nicht aus. Sein Vater habe die PKK-Guerillakämpfer nur mit Lebensmitteln und sonstigen Gebrauchsgütern versorgt, während er selbst sie auf politischer Ebene unterstützt habe, was gemäss dem türkischen Antiterrorgesetz den Tatbestand der "Mitgliedschaft in der PKK" erfülle und eine höhere Strafe nach sich trage. Da er nicht ausführlich befragt worden sei, sei ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, diese Ereignisse detailliert darzulegen. Entgegen der Einschätzung der Vor-instanz sei der auf ihn ausgeübte Druck, den Behörden als Informant zu dienen, als Verfolgung hoher Intensität zu qualifizieren. Die Furcht vor Verfolgungshandlungen sei begründet und realistisch gewesen.

3.2.3 Die Echtheit der eingereichten Ermittlungsakten lasse sich anhand des jeweiligen QR-Codes überprüfen; zudem seien sie mit Stempeln der Staatsanwaltschaft versehen und unterzeichnet. Ermittlungsakten würden nur auf dasjenige UYAP-Portal hochgeladen, auf welches Rechtsanwälte Zugriff hätten. Nachdem sein früherer Rechtsanwalt das Mandat nieder-gelegt habe, sowie in Anbetracht des durch den Verlust seiner Familie erlittenen Traumas, sei es ihm bisher nicht möglich gewesen, die Liste der Ermittlungsdokumente auf dem UYAP-Portal vorzulegen. Der von ihm in der Türkei neu mandatierte Rechtsanwalt habe inzwischen bei der Generalstaatsanwaltschaft D._______ Einsicht in die Akten des Ermittlungsverfahrens 2022/(...) beantragt.

3.2.4 Die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die von ihm zu den Akten gereichten Justizdokumente würden bestritten. Der Vorwurf der leichten Fälschbarkeit der eingereichten Verfahrensdokumente sei unberechtigt. Dass solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien, sei eine willkürliche Behauptung der Vorinstanz ohne objektive Grundlage. Sie habe keine Beweise dafür vorgelegt, dass die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn gefälscht oder gegen Geld arrangiert worden seien. Entgegen der Auffassung des SEM würden in der Türkei nur wenige strafrechtliche Ermittlungen wegen des Vorwurfs der "Propaganda für eine Terrororganisation" eingestellt; vielmehr komme es in fast 100% dieser Fälle zu einem Straf-verfahren und einer Verurteilung. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sei bei Personen, die politisch aktiv seien oder einen politisch aktiven familiären Hintergrund hätten, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall sei, wesentlich höher. Eine unabhängige und faire Urteilsfindung sei nicht gewährleistet, da die türkischen Justizbehörden und Gerichte von massiver Korruption und Einflussnahme der Regierung geprägt seien. Die Einschätzung, dass es sich bei dem eingereichten Vorführbefehl nicht um einen Haftbefehl handle, gehe fehl. Es seien zahlreiche Fälle dokumentiert, in denen Personen mit vergleichbarem politischem Profil in den ersten Einvernahmen im Rahmen der gegen sie eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verhaftet worden seien. Dass Personen trotz Vorliegens eines Haftbefehls zur Rückkehr in die Türkei gezwungen würden, verstosse gegen Bundesrecht sowie die Genfer Flüchtlingskonvention. Auch wenn seine politischen Posts auf Facebook nur wenige Male geliked worden seien, seien sie von vielen Menschen gesehen und gelesen worden. Der Vorwurf, er habe die gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet oder einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen, sei eine unbelegte Behauptung der Vorinstanz. Bei den Posts in Social Media handle es sich vielmehr um ein Mittel des demokratischen Kampfs gegen die repressive und autoritäre türkische Regierung. Er sei ein Anhänger der politischen kurdischen Bewegung und Sympathisant der YPG, habe aber mit keinem seiner Social Media-Beiträge beabsichtigt, Gewaltanwendung zu loben oder den türkischen Staat zu provozieren. In der türkischen Rechtspraxis würden viele Personen unter dem Vorwurf der "Beleidigung des Staatspräsidenten" verhaftet und inhaftiert. Die Argumentation, wonach die vorgebrachten Schwierigkeiten wegen seiner HDP-Mitgliedschaft unglaubhaft seien, sei abwegig. Seine diesbezüglichen Aussagen seien widerspruchsfrei. Die Glaubwürdigkeit seiner Vorbringen könne anhand der nur oberflächlichen Anhörung nicht abschliessend beurteilt werden.

3.2.5 Es sei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn unter dem Vorwurf der "Propaganda für eine Terrororganisation" gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG bei der Staatsanwaltschaft D._______ hängig. In diesem Verfahren sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Ferner sei ein Strafverfahren gegen ihn unter der Verfahrensnummer 2024/(...) hängig, in welchem ebenfalls ein Haftbefehl erlassen worden sei. Die letzte Gerichtsverhandlung in diesem Verfahren habe am (...) 2024 stattgefunden. Die nächste Verhandlung sei für den (...) 2024 anberaumt. Er müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt zu werden, welche er im Gefängnis werde verbüssen müssen. In Anbetracht dessen sowie der unmenschlichen Lebensbedingungen in türkischen Gefängnissen, in welchen insbesondere politische Gefangene schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien, stelle die Ablehnung seines Asylgesuchs eine klare Verletzung von Art. 3 Abs. 1 AsylG sowie einen Verstoss gegen die Flüchtlingskonvention dar. Es sei notorisch, dass der Druck auf die türkischen Gerichte durch die Regierung und insbesondere durch den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan im Laufe der Zeit deutlich zugenommen habe.

3.2.6 Er habe ausserdem an politischen Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora in der Schweiz teilgenommen, bei welchen die türkische Regierung scharf kritisiert worden sei. So sei er ein engagierter Unterstützer des kurdischen Vereins (...). Es sei bekannt, dass die türkischen Behörden gegen sie gerichtete Aktivitäten in den europäischen Ländern mittels Spitzeln überwachen würden. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei am Flughafen festgenommen, inhaftiert, gefoltert und zu einer hohen Haftstrafe verurteilt würde.

3.2.7 Im Übrigen sei ihm eine Rückkehr in die Türkei angesichts seiner Traumatisierung durch den Verlust seiner Familie bei den Erdbeben vom 6. Februar 2023 nicht zumutbar. Es drohe ihm eine erhebliche Verschlimmerung seiner bestehenden Posttraumatischen Belastungsstörung sowie seiner Suizidgefahr. Es liege somit eine besondere Vulnerabilität vor, welcher gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prüfung der Lebenssituation der Betroffenen Rechnung zu tragen sei.

3.3

3.3.1 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz den formellen Rügen entgegen, dem Beschwerdeführer sei im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit gegeben worden, sich frei und ausführlich zu seinen Fluchtgründen zu äussern, und es seien sowohl von der Befragerin als auch von seiner Rechtsvertretung Nachfragen gestellt worden. Zudem sei ihm mit dem rechtlichen Gehör vom 8. Februar 2024 Gelegenheit zu allfälligen Ergänzungen des Sachverhalts eingeräumt worden. Abgesehen von seinem gesundheitlichen Zustand habe er jedoch keine solchen vorgebracht. Da der Beschwerdeführer nie geltend gemacht habe, persönlichen Kontakt zur PKK gehabt oder diese in irgendeiner Form und Weise unterstützt zu haben, sei der Vorwurf unberechtigt, dieses Vorbringen sei nicht berücksichtigt respektive nicht genügend abgeklärt worden. Dass seine damalige Rechtsvertretung anlässlich der Anhörung keine Fragen hierzu gestellt habe, lasse darauf schliessen, dass er dieses Vorbringen auch ihr gegenüber im Vorgespräch nicht erwähnt habe, was nicht nachvollziehbar sei. Zudem seien seine diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeschrift äusserst unsubstanziiert. Unter diesen Umständen müsse dieses Vorbrin-gen als nachgeschoben und damit unglaubhaft qualifiziert werden. Selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit würde dies an den Erwägungen im Asylentscheid nichts ändern. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, vor seiner Ausreise aufgrund seiner Unterstützung für die PKK Probleme gehabt zu haben. Die diesbezüglichen Erklärungen in der Beschwerdeschrift vermöchten nicht zu überzeugen. Es scheine wenig plausibel, dass die türkischen Behörden mehrere Jahre mit der Verhaftung von potenziellen PKK-Unterstützern zugewartet hätten, sowie dass sie gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren aufgrund von Social Media-Beiträgen eröffnet hätten, nicht jedoch wegen Unterstützung der PKK, obwohl sie angeblich Kenntnis seiner Verbindung zu dieser Partei gehabt hätten. Es sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden, selbst wenn er die PKK tatsächlich unterstützt haben sollte, von diesem Engagement nicht erfahren hätten. Der Argumentation in der Beschwerdeschrift, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Mitnahmen auf den Posten und die Aufforderung zur Zusammenarbeit als genügend intensiv zu bewerten seien, da er aufgrund seiner Verbindungen zur PKK ständiger Angst vor Verhaftung ausgesetzt gewesen sei, könne somit ebenfalls nicht gefolgt werden.

3.3.2 Betreffend das angebliche Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung habe der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keinen UYAP-Auszug eingereicht, obwohl diese Dokumente auch für normale Bürger zugänglich seien. Die diesbezüglich angebrachten Zweifel würden durch die Beschwerdeschrift nicht entkräftet. Betreffend das geltend gemachte Strafverfahren mit der Verfahrensnummer 2024/(...), in welchem ein Gerichtsverfahren eingeleitet und ein Haftbefehl erlassen worden sein solle, würden sich in den Beilagen weder ein Verhandlungsprotokoll noch ein Haftbefehl finden, weshalb auch an der Existenz dieser Dokumente zu zweifeln sei. Aus dem Wortlaut des Vorführbefehls vom (...) 2023 ergebe sich, dass dieser lediglich der Einvernahme und nicht der Inhaftierung des Beschwerdeführers diene. Dass in einem anderen Fall ein Gesuchsteller aufgrund eines Vorführbefehls verhaftet worden sei, sei eine unbelegte Parteiaussage. Für die Behauptung, dass fast 100% dieser Ermittlungen zu Strafverfahren und zu Verurteilungen führen würden, sei keine Quelle genannt worden.

3.3.3 In Bezug auf das auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass sich unter den aufgeführten Links zwar ein Interview mit dem Beschwerdeführer finde, (...). In den weiteren Artikeln zu verschiedenen prokurdischen Demonstrationen in Schweizer Städten werde er jedoch nicht namentlich genannt und trete auf den eingereichten Fotos lediglich als Teilnehmer in Erscheinung. Weder aus der Beschwerdeschrift noch den beigelegten Referenzschreiben gehe hervor, in welcher Art und Weise er die politischen Kundgebungen und Veranstaltungen mitgestaltet habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner blossen Teilnahme an solchen Kundgebungen als ernsthafter und gefährlicher Regimegegner wahrgenommen werde, der eine Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes darstelle. Es sei somit auch nicht davon auszugehen, dass diese niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten einen entscheidenden Einfluss auf das Ermittlungsverfahren in Sachen Terrorpropaganda haben würden.

3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass die Anhörung sehr oberflächlich durchgeführt worden sei. Die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung nicht erklärt, weshalb es von einer ergänzenden Anhörung, die erforderlich gewesen wäre, abgesehen habe. Er sei mit der Befragungssituation nicht vertraut gewesen, weshalb das SEM verpflichtet gewesen wäre, ihn nach einer allfälligen Unterstützung der PKK-Guerillakämpfer zu fragen. Dass seine damalige Rechtsvertretung diese notwendigen Fragen ebenfalls nicht gestellt habe, sei ein Fehler gewesen, der aber nichts daran ändere, dass die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. In der Beilage würden Bildschirmfotos und Protokolle der Gerichtsverhandlungen betreffend das gegen ihn beim (...) Strafgericht erster Instanz in D._______ wegen "Beleidigung des Staatspräsidenten" hängigen Strafverfahrens eingereicht. Die von der Vorinstanz angegebene Statistiken über die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation seien verallgemeinernd und irreführend. Nach den neuesten Informationen und Akten, die er von seinen Rechts-vertretern in der Türkei erhalten habe, seien gegen ihn wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" viele strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, die später zusammengelegt worden seien. Darüber hinaus sei gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit der Ermittlungsnummer 2024/(...) wegen "Mitgliedschaft in einer Terrororganisation" eingeleitet worden. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens sei vom (...) Friedensstrafrichteramt in D._______ ein Haftbefehl erlassen worden. Durch diese neuen Dokumente werde erneut bewiesen, dass er in der Türkei einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei. Schliesslich sei er entgegen der Einschätzung der Vorinstanz exilpolitisch sehr aktiv; seine politischen Aktivitäten könnten dem türkischen Geheimdienst MIT nicht entgangen sein.

4.

4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).

4.2 Die Rüge, die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen sei oberflächlich ausgefallen, und der wesentliche Sachverhalt sei nicht vollständig und korrekt abgeklärt worden, erweist sich als unbegründet: Aus dem Protokoll der Anhörung ergeben sich keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, seine Asylgründe vollständig darzulegen. Es wurde ihm mit offen formulierten Fragen Gelegenheit gegeben, die Gründe für sein Asylgesuch ausführlich darzulegen (vgl. Akten SEM A14/15 F43, F45), und es wurden ihm vertiefende Nachfragen zu den von ihm vorgebrachten Nachteilen gestellt (vgl. Akten SEM a.a.O. F46 ff.). Zudem wurde der Rechtsvertretung die Möglichkeit gegeben, ergänzende Fragen zu stellen (vgl. Akten SEM a.a.O. F95 ff.). Schliesslich bejahte der Beschwerdeführer die ihm explizit gestellte Frage, ob er alle seine Asylgründe habe nennen können, vorbehaltlos (vgl. Akten SEM a.a.O. F62). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz basierend auf seinen Ausführungen in der Befragung sowie auf einer Würdigung der eingereichten Beweismittel den Sachverhalt schliesslich als hinreichend erstellt erachtete und auf die noch am Ende der Anhörung in Aussicht gestellte ergänzende Befragung verzichtete. Überdies gab das SEM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Februar 2024 Gelegenheit, allfällige Ergänzungen des Sachverhalts schriftlich vorzubringen. In der Stellungnahme seiner damaligen Rechtsvertretung vom 25. März 2024 wurden jedoch keine wesentlichen neuen Sachverhaltselemente vorgebracht.

4.3 Der Vorwurf, die Verbindung des Beschwerdeführers zur PKK und die sich hieraus ergebende Gefährdung seien unzureichend abgeklärt worden, ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil er weder in der Anhörung noch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 8. Februar 2024 eigene Unterstützungshandlungen für diese Organisation erwähnte. Der blosse Verweis auf die fehlende Vertrautheit mit der Befragungssituation vermag diese Unterlassung offensichtlich nicht überzeugend zu erklären. Demnach bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung für diesbezügliche Nachfragen.

4.4 Daraus, dass der Tod der Familienangehörigen des Beschwerdeführers beim Erdbeben vom Februar 2023 in der Sachverhaltsdarstellung nicht ausdrücklich erwähnt wurde, ist nicht zu schliessen, dass die Vorinstanz dieses Ereignis übersehen hat. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde diesen Umständen denn auch explizit Rechnung getragen. Inwieweit diesbezüglich weitere Abklärungen erforderlich gewesen wären, wurde in der Beschwerdeschrift nicht näher ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich.

4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6.

6.1 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorkommnissen vor seiner Ausreise aus der Türkei anbelangt, kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist - bei Wahrunterstellung - nicht zu entnehmen, dass er in der Türkei als politisch besonders aktiv oder exponiert in Erscheinung getreten wäre. Zu der von ihm in der Anhörung erwähnten aktiven Mitgliedschaft bei der HDP lassen sich weder seinen Ausführungen noch den eingereichten Beweismitteln (Mitgliedschaftsbestätigung vom (...) 2023, Unterstützungsschreiben des Präsidenten) nähere Angaben entnehmen. Zudem machte der Beschwerdeführer in der Anhörung auch auf Nachfrage hin nicht geltend, wegen dieser Parteimitgliedschaft konkrete Nachteile durch die heimatlichen Behörden erlitten zu haben (vgl. Akten SEM A14/15 F70 ff.). Angesichts der fehlenden asylrechtlichen Relevanz dieses Vorbringens kann die Frage der Glaubhaftigkeit seines Engagements für die HDP, die von der Vorinstanz in Zweifel gezogen wurde, offenbleiben. Im Weiteren wies das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer die in der Beschwerdeschrift behauptete Unterstützung der PKK auf politischer Ebene und die persönlichen Kontakte zu PKK-Guerillakämpfern in der Anhörung nicht erwähnte. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat er hierzu keine substanziierten Angaben gemacht. Bei der Befürchtung, er sei den türkischen Sicherheitskräften als PKK-Unterstützer bekannt, handelt es sich um eine blosse, nicht überzeugend begründete Vermutung. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit als nachgeschoben zu erachten, und lassen nicht auf eine begründete Verfolgungsfurcht schliessen. Schliesslich lässt sich auch aus der Weigerung des Beschwerdeführers, der Aufforderung zur Spitzeltätigkeit für die türkischen Behörden Folge zu leisten, keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten.

6.2

6.2.1 Im Weiteren ist sich den im Beschwerdeverfahren eingereichten Verfahrensdokumenten sowie den Referenzschreiben seiner türkischen Rechtsanwälte zu entnehmen, dass mehrere von der Oberstaatsanwalt-schaft D._______ gegen ihn wegen des Vorwurfs der wiederholten Verbreitung von Propaganda für eine terroristische Vereinigung geführte Ermittlungsverfahren (Aktenzeichen 2023/[...], 2023/[...], 2023/[...], 2023/[...] und 2023/[...]) mit dem Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen 2022/(...) zusammengelegt wurden. Dieses ist gemäss Aktenlage derzeit noch hängig. Zwei weitere, separate Ermittlungsverfahren mit den Ermittlungsnummer 2024/(...) und 2024/(...) wegen des Vorwurfs der "Propaganda für eine Terrororganisation" sollen in das Strafverfahren mit dem Aktenzeichen 2025/(...) umgewandelt worden sein, welches beim (...) Strafgericht für schwere Straftaten hängig sei. Die beiden wegen "Beleidigung des Staatspräsidenten" eröffneten Ermittlungsverfahren mit den Nummern 2024/(...) und 2023/(...) seien ebenfalls zu einem Strafverfahren mit der Nummer 2025/(...) zusammengelegt worden. Dieses sei beim (...) Strafgericht erster Instanz D._______ hängig.

6.2.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich allein aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) oder wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) - auch kombiniert - keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ableiten. Damit diese staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren asylrechtliche Relevanz erlangen (begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung), müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben und aufgrund dieser Anklage vom zuständigen Strafgericht ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet werden. Ferner muss Grund zur Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer in der Folge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft durch dieses Strafgericht zu einer Strafe verurteilt werden wird, welche eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist und aus einem Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2).

6.2.3 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt:

6.2.3.1 Derzeit ist völlig offen, ob die zuständigen Gerichte die wegen Propaganda für eine Terrororganisation respektive Präsidentenbeleidigung gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anklagen (Verfahren 2025/[...] beziehungsweise 2025/[...]) als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnen werden, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Inten-sität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. Das Verfahren 2022/(...) betreffend Propaganda für eine Terrororganisation ist gemäss Aktenlage noch im Ermittlungsstadium und es ist nicht absehbar, ob es diesbezüglich überhaupt zu einer Anklage sowie allenfalls einem Gerichtsverfahren kommen wird.

6.2.3.2 Spezifische Risikofaktoren sind beim Beschwerdeführer zudem nicht gegeben: Er wurde bis zum heutigen Zeitpunkt noch nie verurteilt und ist damit strafrechtlich nicht vorbelastet. Die behauptete Unterstützung der PKK und das geschilderte niederschwellige Engagement für die HDP lassen ebenso wenig auf einen zu befürchtenden Politmalus schliessen, wie der einmalige Versuch der türkischen Sicherheitskräfte, den Beschwerdeführer als Spitzel anzuwerben sowie das Profil des familiären Umfelds des Beschwerdeführers. Aus den Akten ergeben sich keine substanziierten Anhaltspunkte dafür, dass er ein nennenswertes politisches Profil aufweist, das sich im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung der hängigen Verfahren negativ auswirken könnte (vgl. E. 6.1).

6.2.3.3 Schliesslich gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Social Media-Ermittlungsverfahren betroffen sind, generell eine mit einem Politmalus behaftete unbedingte Haftstrafe zu befürchten haben, die sie auch tatsächlich zu verbüssen hätten, zumal lediglich ein Bruchteil solcher Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe endet (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 8.7.3; statt vieler Urteile des BVGer E-4855/2024 E. 6.3.6 und D-2282/2024 E. 4.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

6.2.4 Demnach ist die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, wonach es den erwähnten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren an der asylrechtlichen Relevanz fehlt. Bei diesem Ergebnis kann die Frage der Authentizität der eingereichten Verfahrensdokumente, ebenso offenbleiben wie diejenige, ob er die Strafverfolgung in rechtsmissbräuchlicher Weise provoziert hat; auch die rechtsstaatliche Legitimität der gegen ihn erhobenen Vorwürfe muss unter diesen Umständen nicht näher geprüft werden.

6.3 Im Weiteren wurde in der Replik vorgebracht, es sei gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen "Mitgliedschaft in einer Terrororganisation" (Art. 314 Abs. 2 tStGB) unter der Verfahrensnummer 2024/(...) eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine substanziierten Angaben zu diesem Strafverfahren, namentlich zum Inhalt der angeblich gegen ihn erhobenen Vorwürfe, gemacht. Aufgrund der Akten ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die türkischen Behörden einen solchen Vorwurf gegen ihn erheben sollten. Im erstinstanzlichen Verfahren erwähnte der Beschwerdeführer keinerlei entsprechendes Engagement. In der Beschwerdeschrift wurde lediglich vorgebracht, er habe Kontakte zu PKK-Guerillakämpfern gehabt und die PKK auf politischer Ebene unterstützt (Beschwerdeschrift S. 9 ff., S. 17 f.), ohne dass aber konkrete und schlüssige Angaben hierzu gemacht wurden. Im Weiteren fällt auf, dass das behauptete Verfahren wegen "Mitgliedschaft in einer Terrororganisation" weder in den Schreiben seiner türkischen Rechtsanwälte betreffend die gegen ihn hängigen Verfahren erwähnt wird, noch in den mit Eingaben vom 11. April 2026 und 11. Juli 2026 eingereichten UYAP-Auszügen der der gegen den Beschwerdeführer anhängig gemachten Verfahren verzeichnet ist. Ungewöhnlich erscheint ferner, dass im Antrag der Staats-anwaltschaft auf Ausstellung des Festnahmebefehls als Tatzeitpunkt (...) genannt wird, aber erst im Jahr 2024 ein Festnahmebefehl beantragt worden sein soll. In Bezug auf die zum Beleg des behaupteten Verfahrens wegen "Mitgliedschaft in einer Terrororganisation" eingereichten Dokumente (Antrag der Generalstaatsanwaltschaft D._______ an das Friedensstrafrichteramt D._______ vom [...] 2024 auf Ausstellung eines Festnahmebefehls, Beschluss des [...] Friedensstrafrichtersamt in D._______ zum Erlass des Festnahmebefehls vom [...] 2024, Festnahmebefehl [Yakalama Emri] gleichen Datums) ist festzustellen, dass aus der Türkei stammende, verfahrensbegleitende Strafakten aufgrund mangelnder biometrischer Sicherheitsmerkmale und ihrer leichten Käuflichkeit grundsätzlich nur einen geringen Beweiswert aufweisen (vgl. Urteil des BVGer E-178/2023 vom 2. Juli 2026 E. 5.5.1, Urteile des BVGer D-7109/2023 vom 14. November 2024 E. 3.6; E 1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2). Demnach sind diese Dokumente nicht geeignet, die erwähnten erheblichen Unglaubhaftigkeitsindizien auszuräumen. Bemerkenswert ist schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Verfahrensdokumente betreffend dieses Strafverfahren eingereicht hat, obwohl er über mandatierte Rechtsvertreter in der Türkei verfügt. Aufgrund des Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer behaupteten Strafverfahren wegen "Mitgliedschaft in einer Terrororganisation" mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen konstruierten Sachverhalt handelt und diesem Vorbringen die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG abzusprechen ist.

6.4 In Bezug auf das vom Beschwerdeführer vorgebrachte exilpolitische Engagement in der Schweiz ist Folgendes festzustellen:

6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die Personen aus der Masse herausheben und als ernsthafte Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit, sondern einer Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie zu einer Gefahr für das türkische Regime wird (vgl. hierzu etwa das Urteil des BVGer D-7141/2023 E. 8.4).

6.4.2 Auf den in diesem Zusammenhang eingereichten Fotografien von pro-kurdischen Kundgebungen ist zu erkennen, dass sich das Auftreten des Beschwerdeführers anlässlich dieser Veranstaltungen nicht von dem der anderen Teilnehmenden unterscheidet und er nicht in besonderer Weise auffällt oder heraussticht. Gleiches gilt für das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des kurdischen Kulturvereins J._______ vom 2. September 2024, in welchem bestätigt wird, dass er sich aktiv an den Vereinsaktivitäten beteilige durch Mitarbeit in einigen Kommissionen sowie die Teilnahme an und Mitgestaltung von Kundgebungen und Veranstaltungen. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte sich durch dieses Engagement in besonderer Weise exponiert.

6.5 Auch die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Unterstützungsschreiben, welche sich inhaltlich im Wesentlichen nicht auf eigene Feststellungen der Schreibenden, sondern auf Aussagen des Beschwerde-führers beziehen, vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.

6.6 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2

8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).

8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.3

8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.). Die verheerenden Auswirkungen der starken Erdbeben vom 6. Februar 2023 vermögen keine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die betroffene Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Adiyaman, zu begründen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist.

8.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung und über qualifizierte berufliche Erfahrung. Zudem leben im Heimatstaat nahe Verwandte (Eltern, Geschwister), auf deren Unterstützung er - falls nötig - mutmasslich zählen kann.

8.3.4

8.3.4.1 Auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1 und 2009/2 E. 9.3.2).

8.3.4.2 Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer durch den tragischen Verlust seiner Ehefrau und Kinder bei den Erdbeben vom 6. Februar 2023 erheblich traumatisiert ist. Gemäss dem Arztbericht von (...), vom 3. Juni 2024 wurden bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; F43.1), eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) sowie eine generalisierte Angststörung (F41.1) diagnostiziert; er ist deswegen in therapeutischer und medikamentöser Behandlung. Gemäss dem genannten Arztbericht sei im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands durch eine Verschlimmerung seiner PTBS sowie eine erhebliche Erhöhung der Suizidgefahr zu befürchten.

8.3.5 Das Gericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass psychische Erkrankungen in der Türkei behandelbar sind, zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist und über eine hinreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Versorgung verfügt. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-30/2024 vom 20. April 2026 E. 9.3.4, D-1978/2022 vom 7. April 2026 E. 5.3 oder E-1900/2025 vom 23. Mai 2025 E. 9.3.4). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Weiterbehandlung und Betreuung des Beschwerdeführers in der Türkei gewährleistet ist und der Gefahr einer Dekompensation oder einer Erhöhung seiner Suizidalität mit geeigneten Medikamenten und anderen Massnahmen auch im Heimatstaat begegnet werden kann. Zudem steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Unter diesen Umständen ist auch unter Berücksichtigung der schwierigen persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr in die Türkei zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird.

8.3.6 Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte kantonale Behörde wird den gesundheitlichen Aspekten bei der Wahl geeigneter Vollzugs-modalitäten Rechnung zu tragen haben.

8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2024 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

11. Mit der Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2024 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist demnach durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Vertretungskosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 2150.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2150.- zugesprochen

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Markus König

Nicholas Swain

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