opencaselaw.ch

E-1626/2026

E-1626/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-07-16 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der damals minderjährige Beschwerdeführer gelangte am (...) Dezember 2023 in die Schweiz, wo er am Folgetag ein Asylgesuch einreichte. Mit Protokoll der Personalienaufnahme (PA) vom 12. Januar 2024 wurden seine Personalien aufgenommen. Am 24. Januar 2024 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 11. März 2024 (Anm.: das Protokoll in SEM-act. [...]-25 enthält kein Datum; vgl. Vorladung in act. 21) wurde er vom SEM im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) befragt. Am 19. März 2024 gab das SEM eine Altersabklärung betreffend den Beschwerdeführer in Auftrag. Diese wurde am 26. März 2024 erstattet und kam zum Schluss, dass dessen Mindestalter 17.1 Jahre betrage. Am 29. April 2024 hörte ihn das SEM, erneut in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung, zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, er sei nie zur Schule gegangen. In seiner Heimatprovinz B._______ habe er seinem Vater jeweils in dessen (...)betrieb geholfen, indem er sich um dessen (...) gekümmert habe. Als er im Januar 2020 mit den Tieren umhergezogen sei, habe ihm seine Mutter nicht wie vereinbart das Essen auf die Weide gebracht. Als er in das Dorf zurückgekehrt sei, sei niemand mehr dort gewesen. Er habe erfahren, dass das Dorf von Dschihadisten angegriffen worden sei und seine Eltern dabei das Leben verloren hätten. Die Polizei habe ihn und weitere Personen an einem Ort namens C._______ in Sicherheit gebracht. Es habe ihm jedoch niemand geholfen, da er keine ihm bekannten Verwandten gehabt habe. Da er nicht gewusst habe, an wen er sich hätte wenden sollen, habe er entschieden, nicht mehr dort zu bleiben und sei im Januar 2020 nach Niger ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätspapiere noch Beweismittel zu seinen Asylvorbringen ins Recht. A.d Am 2. Mai 2024 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. Den Beschwerdeführer wies es am 3. Mai 2024 dem Kanton D._______ zu. A.e Am 18. September 2025 führte das SEM eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers - in Anwesenheit seiner neuen Rechtsvertreterin MLaw Natalya Michel (vgl. Vollmacht in act. 44) - durch, in welcher er seine bisherigen Asylgründe im Wesentlichen bestätigte. Er ergänzte seine Vorbringen dahingehend, dass er nach seiner Rückkehr in das Dorf nach dem Angriff der Dschihadisten gesehen habe, wie das Haus seines Vaters gebrannt habe, sowie dass er die grösstenteils verbrannte Leiche seiner Mutter anhand ihrer Schuhe habe identifizieren können. Zudem machte er geltend, er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, da er sich weiterhin vor den Dschihadisten fürchte und sich an niemanden wenden könne, um Hilfe zu erhalten. A.f Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 (gleichentags elektronisch versandt) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Ziff. 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Ziff. 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3) sowie den Wegweisungsvollzug an (Ziff. 4). Es beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Ziff. 5). B. B.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch MLaw Natalya Michel, mit Eingabe vom 4. März 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts (und zu neuem Entscheid) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter Einsetzung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde legte er die angefochtene Verfügung, einen E-Mail-Kontakt mit dem SEM vom 9./10. Februar 2026 betreffend den Zeitpunkt der Verfügungseröffnung, eine Vollmacht, einen Arztbericht vom (...) Februar 2026, eine Fürsorgebestätigung vom 12. Februar 2026 sowie eine Kostennote seiner Rechtsvertreterin bei. B.b Am 6. März 2026 bestätigte die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2026 wurde gleichentags elektronisch (via PrivaSphere) an den Beschwerdeführer versandt. Nachdem dessen Rechtsvertreterin diese innert der Abholfrist von sieben Tagen nicht abgeholt hatte (vgl. Verfallquittung in act. 56; zur Abholfrist: vgl. PrivaSphere, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Ziff. 4 [abrufbar unter https://typo3.privasphere.com/h/index.php?id=54&L=1; zuletzt abgerufen am 17. Juli 2026]; vgl. auch E-Mail-Kontakt der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit dem SEM vom 9./10. Februar 2026 betreffend den Zeitpunkt der Verfügungseröffnung [Beschwerdebeilage 2]), gilt die Verfügung als am 6. Februar 2026 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen begann somit am 6. Februar 2026 zu laufen und endete am 9. März 2026. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 4. März 2026 (gleichentags per Einschreiben versandt) damit fristgereicht beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Mit seiner Rechtsmitteleingabe beantragt der durch eine im Asyl- und Flüchtlingsrecht versierte juristische Fachperson vertretene Beschwerdeführer in der Hauptsache die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts (und zu neuem Entscheid) sowie unter dem Eventualstandpunkt die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Demgegenüber ersucht er nicht um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl sowie Verzicht auf die Wegweisung (vgl. Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung). Auch in der Beschwerdebegründung wird nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei deshalb Asyl zu gewähren sei. Vielmehr beschränkt er sich diesbezüglich auf die Rüge, dass sich die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsprüfung als überspannt, lebensfremd und in wesentlichen Teilen als spekulativ erweise und die Verneinung der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht zu tragen vermöge (vgl. Beschwerde, S. 12). Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe die Dispositiv-Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung nicht angefochten hat, womit diese unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Nachfolgend ist damit vom Bundesverwaltungsgericht ausschliesslich zu prüfen, ob das SEM mit der angefochtenen Verfügung zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat.

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., 2025, Rz. 1043).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachte unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts damit, dass das SEM ihn in der Anhörung nach Art. 29 AsyIG nur summarisch angehört habe und auch die ergänzende Anhörung, welche inklusive Rückübersetzung zwar mit rund vier Stunden und zehn Minuten länger angesetzt gewesen sei, nicht genügt habe, den rechtserheblichen Sachverhalt abschliessend zu klären. Wesentliche Aspekte - insbesondere zu den familiären Verhältnissen, zu möglichen Unterstützungsstrukturen, zur konkreten Situation nach dem Angriff sowie zur individuellen Wahrnehmung und Verarbeitung der Ereignisse durch ihn als damals Minderjährigen - seien nicht hinreichend abgeklärt worden. Vor diesem Hintergrund sei es unzulässig, ihm aus verbleibenden Unklarheiten, fehlenden Details oder nachträglichen Präzisierungen einen Glaubhaftigkeitsmangel anzulasten.

E. 5.3 Aus den in den Befragungs- beziehungsweise Anhörungsprotokollen notierten Zeitangaben ist ersichtlich, dass die die EB UMA von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr dauerte (abzüglich 10 Minuten Pause und exklusive Rückübersetzung). Die erste Anhörung zu den Asylgründen begann sodann um 10.05 Uhr und dauerte bis 12:40 Uhr. Unter Berücksichtigung einer zeitlich nicht näher definierten kurzen Pause dauerte diese Anhörung insgesamt etwa zwei Stunden und 30 Minuten. Die ergänzende Anhörung begann um 14.00 Uhr und dauerte bis 18.10 Uhr. Unter Berücksichtigung der beiden während der Anhörung eingelegten Pausen von 15 respektive zehn Minuten dauerte diese insgesamt drei Stunden und 45 Minuten. Die Befragung und die beiden Anhörungen erscheinen in zeitlicher Hinsicht weder aussergewöhnlich kurz noch kann bereits gestützt auf deren Dauer geschlossen werden, dass das SEM den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt hätte. Für die Beurteilung, ob die Anhörungen es erlaubten, den Sachverhalt abschliessend zu klären, ist - wie vom Beschwerdeführer zu Recht erkannt - der Inhalt der Gespräche massgebend. Entgegen dessen Auffassung zeugt jedoch auch der Inhalt der Anhörungsprotokolle nicht davon, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt hätte. Vielmehr ist den Anhörungsprotokollen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich beider Anhörungen von seiner Rechtsvertretung begleitet wurde, welche sich durch Rückfragen an den Beschwerdeführer aktiv in die Anhörungen einbrachte (vgl. z.B. act. 35 ad F. 30, F. 39 f., F. 54 f., F. 57 f., F. 65; act. 51 ad F. 63, F. 71). Weiter bestätigte der Beschwerdeführer jeweils am Ende der Anhörungen, dass er alles habe sagen können, was für sein Asylgesuch relevant sei (vgl. act. 35 ad F. 66.; act. 51 ad F. 69 f.). Schliesslich erlauben die vorliegend bekannten Sachverhaltsumstände eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. E. 6-7.4 und 9 hiernach). Insgesamt ist damit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erkennen. Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers um Rückweisung der Sache an das SEM zur neuen Abklärung ist entsprechend abzuweisen.

E. 6 In der Hauptsache rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, das SEM habe seine Aussagen in den Anhörungen zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft, was bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen sei (vgl. Beschwerdeziffer 3.1). Nachfolgend sind daher sowohl die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung als auch die Entgegnungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zusammenfassend wiederzugeben (E. 6.1 f.) und anschliessend zu prüfen (E. 7).

E. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der von ihm festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aus, dieser habe sich widersprochen, indem er in der Anhörung einerseits angegeben habe, seine Eltern beim Angriff verloren und bei seiner Rückkehr in das Dorf niemanden mehr gesehen und angetroffen zu haben, in der ergänzenden Anhörung jedoch behauptet habe, seine Mutter verbrannt angetroffen und ihre Kleider, Beine und Füsse gesehen zu haben. Darüber hinaus habe er seinen Tagesablauf widersprüchlich geschildert, indem er in der Anhörung angegeben habe, er sei am Abend in das Dorf zurückgekehrt, während er gemäss der ergänzenden Anhörung bereits gegen 12:00 Uhr zum brennenden Dorf zurückgekehrt sei. Weiter habe er auch das Verhalten der Polizei unterschiedlich dargestellt, indem sich diese gemäss der ersten Anhörung eher passiv verhalten, Menschen geschützt und Essen bereitgestellt, aber keine aktive Organisation durchgeführt habe. Gemäss der ergänzenden Anhörung habe er die Polizei jedoch beschrieben als hilflos, teils überfordert und nicht bereit, individuell auf die Kinder einzugehen. Zudem hätten ihn die Polizisten aktiv gezwungen, den Ort zu verlassen, was den Eindruck einer grösseren Dringlichkeit und eines Zwangs vermittle, im Gegensatz zur Freiwilligkeit in der ersten Anhörung. Weiter habe er einerseits geltend gemacht, aufgrund seines Zustands kaum Erinnerungen an die damalige Zeit zu haben, später jedoch sehr detaillierte Schilderungen mit genauen Uhrzeiten, Abläufen und Wahrnehmungen dargelegt, was seine Darstellung als einstudiert erscheinen lasse. Schliesslich erscheine seine Angabe realitätsfremd, wonach ihm, einem damals erst zwölfeinhalb Jahre alten Kind, absolut niemand geholfen habe und sich sogar die Polizisten von ihm abgewandt hätten, wenn er mit diesen habe sprechen wollen. Seine Darstellung mache daher einen überdramatisierten und konstruierten Eindruck, womit seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden.

E. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe gibt der Beschwerdeführer an, der vom SEM behauptete Widerspruch hinsichtlich des Todes seiner Eltern halte einer näheren Betrachtung nicht stand, da seine Aussage in der Anhörung, er habe seine Eltern seit dem Angriff nicht mehr gesehen, lediglich beschreibe, dass er weder die vollständigen Leichname gesehen noch seine Eltern je wieder lebend angetroffen habe. Die in der ergänzenden Anhörung gezeigte Detailtiefe sei sodann ausschliesslich eine Folge der ihm gezielt gestellten Nachfragen und spreche für die Authentizität seines Vorbringens. Auch die zeitlichen Abläufe habe er nicht widersprüchlich geschildert, sondern diese in der ergänzenden Anhörung lediglich um konkrete Uhrzeiten ergänzt, um der westlichen Befragungssituation Rechnung zu tragen und der Befragerin ein besseres Verständnis zu ermöglichen. Da er nie eine Schule besucht und seine Familie nie eine Uhr besessen habe, seien ihm Uhrzeitangaben fremd. In seinem Herkunftskontext orientiere sich der Tagesablauf an natürlichen Gegebenheiten wie dem Stand der Sonne und den Gebetszeiten. Ausserdem habe das SEM in seinem vermeintlichen Widerspruch bezüglich seiner Schilderung des Verhaltens der Polizei zwei verschiedene Situationen vermischt: Die von ihm geschilderte Dringlichkeit habe sich auf die Evakuierung aus seinem Dorf unmittelbar nach dem Angriff bezogen; demgegenüber habe sich seine Schilderung der massiven Überforderung der Behörden auf die Umstände im Ort C._______ bezogen, wohin er und weitere Personen gebracht worden seien. Dort habe es nicht einmal genügend Nahrung für alle Kinder gegeben, was nicht auf staatlichen Schutz im Sinne einer funktionierenden Versorgung hinweise, sondern auf improvisierte Nothilfe unter strukturell unzureichenden Bedingungen. Schliesslich habe es das SEM zu Unrecht als realitätsfremd qualifiziert, dass ihm nach dem Angriff absolut niemand geholfen habe und sich sogar die Polizisten von ihm abgewandt hätten. Vor dem Hintergrund, dass in Burkina Faso seit Jahren eine massive Sicherheitskrise mit grossflächiger Vertreibung, eingeschränktem humanitärem Zugang und teilweise eingeschränkt funktionsfähigen staatlichen Strukturen bestehe, sei es nicht zulässig, aus einer idealtypischen Erwartung an «Behördenhilfe für Kinder» auf Unglaubhaftigkeit zu schliessen.

E. 7 Nach einer eingehenden Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Feststellungen des SEM in der angefochtenen Verfügung mit Blick auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen sind.

E. 7.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf das Antreffen seiner Familie am Tag des Angriffs durch die Dschihadisten widersprüchlich ausgefallen seien. So führte der Beschwerdeführer in der Anhörung nach Art. 29 AsyIG in seiner freien Darlegung der Fluchtgründe wörtlich aus, am Vortag habe seine Mutter ihm noch das Mittagessen gebracht. Am Tag des Angriffs durch die Dschihadisten habe er seine Mutter jedoch nicht gesehen. Am Abend, als er in das Dorf zurückgekehrt sei, habe er niemanden im Dorf gesehen. Auch seine Familie habe er seitdem nie mehr gesehen (act. 35 ad F. 32). Demgegenüber erklärte er in der ergänzenden Anhörung, er habe nach seiner Rückkehr in das Dorf die Leiche seiner verbrannten Mutter gesehen; sie und ihre Kleidung seien völlig verbrannt gewesen, mit Ausnahme lediglich der Schuhe und Füsse. Er habe ihre Schuhe erkannt (act. 51 ad F. 54-56). Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer eine derart schockierende Entdeckung bei seiner Rückkehr in das Dorf bereits in seiner freien Rede in der ersten Anhörung erwähnt hätte. Zudem ist dem SEM beizupflichten, dass sich die in der ergänzenden Anhörung vom Beschwerdeführer geschilderte Auffindung des Leichnams seiner Mutter mit seiner Aussage in der ersten Anhörung, wonach er seine Familie nach dem Angriff nie wieder gesehen habe, nicht in Einklang bringen lässt. Insbesondere schliesst die abschliessende Aussage in der ersten Anhörung, er habe seine Mutter am Tag des Angriffs durch die Dschihadisten nicht gesehen, auch die Entdeckung deren Leichnams an jenem Tag aus. Daran vermag die auf Beschwerdeebene nachgeschobene Erklärung, wonach die Aussage in der Anhörung lediglich bedeutet habe, dass er nach seiner Rückkehr in das Dorf weder die vollständigen Leichname gesehen noch seine Eltern je wieder lebend angetroffen habe, nichts zu ändern.

E. 7.2 Weiter hat das SEM zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ablauf des fraglichen Tages widersprüchlich geschildert hat. Während er in der Anhörung noch angab, er sei am Abend nach dem (...) hüten nach Hause respektive zurück in das Dorf gekommen (act. 35 ad F. 32), erklärte er in der ergänzenden Anhörung, er sei bereits am Mittag in das Dorf zurückgekehrt. So sei er nach seinen Angaben gegen 12.00 Uhr mit den (...) zurückgekommen und habe gesehen, dass die Häuser gebrannt hätten. Um 13 Uhr seien die Polizisten gekommen (act. 51 ad F. 55 f.). Der Erklärungsversuch in seiner Beschwerde, wonach ihm Uhrzeitangaben fremd seien und er versucht habe, mit der Ergänzung der Uhrzeiten der westlichen Befragungssituation Rechnung zu tragen, erlaubt es nicht, diese völlig unterschiedlichen Tageszeiten (Mittag respektive Abend) nachvollziehbar zu erklären, zumal davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor der Verwendung von Uhrzeit-Angaben über deren Bedeutung informiert habe. Zudem ist die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, wonach er in der ersten Anhörung lediglich erklärt habe, er sei «erst später» in das Dorf zurückgekehrt, aktenwidrig. Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung, wie bereits dargelegt, explizit angegeben, er sei «am Abend» in das Dorf zurückgekehrt. Auch unter Berücksichtigung des von ihm in der ersten Anhörung geschilderten üblichen Tagesablaufs, wonach er jeweils tagsüber mit den (...) unterwegs gewesen sei und seine Mutter ihm daher am Mittag sein Mittagessen gebracht habe (vgl. act. 35 ad F. 32), erscheint es nicht logisch, dass er gemäss der ergänzenden Anhörung bereits am Mittag in das Dorf zurückgekehrt sein soll.

E. 7.3 Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser gravierenden Widersprüche die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einstuft, erübrigt es sich, auf die weiteren, vom SEM festgestellten Ungereimtheiten sowie die Entgegnungen des Beschwerdeführers hierzu weiter einzugehen.

E. 7.4 Zusammenfassend hat das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft eingestuft, da sich dieser in seinen Anhörungen in mehreren Punkten deutlich widersprochen hat. Es ist dem Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelungen, die vorangehend dargelegten Widersprüche nachvollziehbar aufzulösen.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; diese sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Burkina Faso ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Burkina Faso sowie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. hierzu E. 9.2.5 hiernach) lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit - sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

E. 9.2.1 Auch wenn sich die Sicherheitslage in Burkina Faso in den letzten Jahren verschlechtert hat, herrscht gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im aktuellen Zeitpunkt in Burkina Faso weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, die es erlauben würde, unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und für die gesamte Bevölkerung eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG anzunehmen - dies jedenfalls nicht auf dem gesamten Staatsgebiet (vgl. Urteile des BVGer E-3535/2025 vom 22. August 2025; D-1185/2025 vom 5. Mai 2025; D-7472/2024 vom 21. Januar 2025 E. 6.3.3.1, je m.w.H.).

E. 9.2.2 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer stamme aus E._______, der Hauptstadt der Region F._______ und der Provinz G._______, wo er von seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Demnach sei er mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Angesichts seiner unglaubhaften Angaben zu den Asylvorbringen und des Umstands, dass er den schweizerischen Asylbehörden seine Identität nicht belegt habe, bestünden Zweifel an dem geltend gemachten verlorenen familiären Beziehungsnetz. Dies lasse den Umkehrschluss zu, dass er über eine andere und günstigere als die vorgebrachte Familiensituation verfüge und demnach notwendigenfalls auf ein familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen könne, das ihn bei der Wiedereingliederung in Burkina Faso unterstützen könne. Zudem sei er mindestens (...) Jahre alt und habe vor der Ausreise in dem Heimatland in der (...) gearbeitet. Er könne daher nach der Rückkehr in diesem oder in einem anderen ihm zusagenden Arbeitsbereich tätig werden. Insgesamt lägen damit keine konkreten Hinweise vor, dass er bei einer Rückkehr nach Burkina Faso in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. In gesundheitlicher Hinsicht hielt das SEM fest, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte (...), die (...) nicht (...) sei und keiner (...) Therapie bedürfe, könne auch im Heimatland überwacht werden. So würde in E._______ das Centre Hospitalier (...) für die Region F._______ allgemeine medizinische Versorgung und Krankenhausleistungen anbieten und verfüge insbesondere über eine Abteilung für (...)-Gastroenterologie. Angesichts des Umstandes, dass eine Kontrolle nur alle sechs Monate erfolgen müsse und diese somit planbar sei, wäre es überdies als zumutbar zu erachten, diese Kontrollen gegebenenfalls in der Hauptstadt Ouagadougou vornehmen zu lassen und zwar im Centre Hospitalier (...), dem grössten Spital in Burkina Faso, welches der Beschwerdeführer mit einer Busfahrt von vier bis fünf Stunden erreichen könne. Die Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers stünden damit einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.

E. 9.2.3 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, er sei ein junger Mann ohne jegliche Schulbildung, ohne Berufsausbildung und ohne familiäres oder soziales Netzwerk im Herkunftsland. Er habe beide Eltern verloren und verfüge über keinerlei nachweisbare Bezugspersonen, die ihn bei einer Rückkehr auffangen könnten. Seine Kindheit sei geprägt gewesen von (...); er habe nie selbständig in einem urbanen Umfeld gelebt und verfüge über keine Ressourcen, um sich in einem städtischen Zentrum zu integrieren. Zudem sei er psychisch belastet und damit eine psychisch vulnerablen Person ohne minimale soziale Einbettung, psychische Stabilität und Fähigkeit zur eigenständigen Existenzsicherung. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung diesen individuellen Faktoren, insbesondere seiner fehlenden Schulbildung, seinem jungen Alter sowie seiner Traumatisierung durch die erlebten Gewalthandlungen, nicht Rechnung getragen. In gesundheitlicher Hinsicht macht er geltend, er leide gemäss dem eingereichten Arztbericht vom (...) Februar 2026 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit ausgeprägten Angstzuständen, depressiver Symptomatik, Schlafstörungen, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsproblemen sowie anhaltenden Gefühlen existenzieller Unsicherheit. Bezüglich seiner chronischen Hepatitis-B-Infektion habe die Vorinstanz ausgeführt, die Erkrankung sei derzeit immunologisch kontrolliert und bedürfe keiner antiviralen Therapie. Diese Einschätzung verkenne jedoch, dass der Verlauf einer Hepatitis-B-Infektion wesentlich vom Zustand des Immunsystems abhänge. Bei erheblicher psychischer Belastung, fehlender Ernährungssicherheit, Obdachlosigkeit, Stress und sozialer Isolation - alles Umstände, die ihm bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen würden - bestehe ein reales Risiko der Krankheitsaktivierung und Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Die Annahme, eine regelmässige medizinische Kontrolle sei unter diesen Bedingungen realistisch zugänglich, sei lebensfremd. Zu berücksichtigen sei weiter, dass er nicht Lesen und Schreiben könne und damit faktisch keine Möglichkeit habe, sich im Gesundheitssystem selbständig zu orientieren, medizinische Leistungen zu beantragen, Termine zu organisieren oder Behandlungspläne einzuhalten. Die theoretische Existenz medizinischer Einrichtungen in städtischen Zentren ersetze keinen effektiven Zugang zur Behandlung, insbesondere nicht für eine psychisch belastete, sozial isolierte und ungebildete Person. Insgesamt habe das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs somit ausschliesslich abstrakt und unter Verweis auf allgemeine Rechtsprechung beurteilt, ohne seine besondere Verletzlichkeit angemessen zu würdigen.

E. 9.2.4 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen und zu seinem familiären und sozialen Beziehungsnetz höchst unsubstantiierte und widersprüchliche Angaben gemacht hat (vgl. E. 7.4 hiervor). Damit hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Es ist dem Gericht bei dieser Sachlage nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - auch in Bezug auf die Frage einer möglichen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative - zu äussern. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen (vgl. BVGer-Urteil D-7472/2024 vom 21. Januar 2025 E. 6.3.3.2). Insbesondere ist dem SEM unter diesen Umständen beizupflichten, dass infolge der als unglaubhaft eingestuften Vorbringen des Beschwerdeführers auch Zweifel an dem von ihm geltend gemachten verlorenen familiären Beziehungsnetz bestehen. Weiter geht aus den vorliegenden Akten hervor, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits im Jahr 2020 mit (...) Jahren aus seinem Heimatland ausgereist, in die Schweiz aber erst im Dezember 2023 und damit vor knapp zweieinhalb Jahren eingereist ist. Er hat nicht geltend gemacht, sich in dieser kurzen Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz in einer Weise integriert zu haben, welche gleichermassen einer Entwurzelung aus dem Heimatland gleichkäme (vgl. Urteil des BVGer E-3086/2021 vom 19. November 2025 E. 4.11.1 ff.). Zudem wurde der Beschwerdeführer offenbar zumindest bis zu seinem 12. Altersjahr in seinem Heimatland sozialisiert. Anschliessend reiste er eigenen Angaben zufolge während dreier Jahre durch verschiedene Länder bis in die Schweiz, wobei er sich in mehreren dieser Länder jeweils für eine längere Zeit aufgehalten haben soll (nach eigenen Angaben lebte er während eines Jahres in H._______, während fünf bis sechs Monaten in I._______, während zwei Jahren in J._______ sowie während zwei Monaten in K._______ [vgl. EB UMA in act. 25 ad F. 67]). Damit hat er seine prägenden Jugendjahre mehrheitlich (von seinem [...] bis zum [...] Altersjahr) in mehreren Drittländern verbracht. Zudem ist der Beschwerdeführer mittlerweile auch nach eigenen Angaben volljährig und verfügt in seinem Heimatland über gewisse Arbeitserfahrungen in der (...). Es ist dem SEM damit beizupflichten, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat erneut in diesem Tätigkeitsbereich oder in einem anderen (ähnlichen) Berufsfeld wird arbeiten können. Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland - trotz seiner längeren Abwesenheit und entgegen seinen Vorbringen - noch Familienangehörige sowie Freunde oder Bekannte hat, die ihn im Bedarfsfall bei der Wiedereingliederung in sein Heimatland unterstützen könnten.

E. 9.2.5 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als wesentlich erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Die Ärzte des L._______ stellten beim Beschwerdeführer im Bericht vom (...) September 2025 die Diagnose einer immunologisch kontrollierten chronischen Hepatitis-B-Infektion sowie die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). In dem auf Beschwerdeebene nachgereichen Arztbericht vom (...) Februar 2026 wurde die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt und als aktuelle Medikation Sertralin, Quetiapine und Trazodon aufgeführt. Wie das SEM zu Recht vermerkte, ist gemäss dem Arztbericht vom (...) September 2025 bezüglich der nicht aktiven Hepatitis-B-Infektion aktuell lediglich eine Kontrolle alle sechs Monate erforderlich, welche auch im Heimatland möglich ist. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es bestehe ein reales Risiko, dass unter den für ihn ungünstigeren Lebensbedingungen im Heimatland die Hepatitis-B-Infektion aktiviert würde, womit sich sein Gesundheitszustand verschlechtern würde. Indessen hat das Bundesverwaltungsgericht auch in Bezug auf eine aktive Hepatitis-B-Infektion entschieden, dass diese in Burkina Faso behandelbar sei und damit kein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle (vgl. Urteil des BVGer E-5596/2017 vom 5. März 2020 E. 5.3.3 ff.). Unter diesen Umständen würde vorliegend auch die Gefahr einer allfälligen Aktivierung der Hepatitis-B-Infektion kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen, da nach dem Gesagten auch diesfalls von einer Behandelbarkeit der Erkrankung im Heimatland des Beschwerdeführers auszugehen wäre. In psychischer Hinsicht ist dem Arztbericht vom (...) Februar 2026 zu entnehmen, dass sich die depressive Symptomatik (Freudelosigkeit, Schlafprobleme) mit Unruhe, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung im Kontext eines posttraumatischen Zustands zeige. Gleichzeitig werden die im Rahmen der unruhigen und depressiven Episoden auftretenden Gefühle der existenziellen Unsicherheit jedoch auch als reaktiv in Bezug auf den aktuell unsicheren Status des Beschwerdeführers in der Schweiz (respektive als Folge seiner Furcht vor einer Ausweisung aus der Schweiz) beschrieben. Die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der bei ihm diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung verschriebenen Arzneimittel Sertralin und Quetiapin sind sodann in Burkina Faso erhältlich (vgl. zu beiden: Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], «Burkina Faso: accès à des soins de santé mentale», Bern, vom 31. März 2025, Ziff. 4 [abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Afrika/Burkina_Faso/ 250331_BUFA_soins_psy.pdf; zuletzt abgerufen am 17. Juli 2026]). Dasselbe gilt auch für die meisten in Europa erhältlichen Psychopharmaka (vgl. SFH-Bericht vom 31. März 2025, ebd.), womit davon auszugehen ist, dass auch das dem Beschwerdeführer verschriebene Trazodon (Anm: ein Arzneimittel mit beruhigender, angstlösender und stimmungsaufhellender Wirkung) oder ein entsprechendes Surrogat (z.B. das Arzneimittel Mirtazapin) in Burkina Faso verfügbar ist.

E. 9.2.6 Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung nicht als «vulnerable Person» einzustufen. Wie vorangehend dargelegt, ist vielmehr davon auszugehen, dass es ihm dank seiner Lebenserfahrung infolge mehrerer längerer Aufenthalte in verschiedenen Drittländern sowie seiner Arbeitserfahrung und Sozialisierung in seinem Heimatland gelingen wird, dort erneut Fuss zu fassen. Damit ist es ihm - entgegen seiner Auffassung - auch zuzumuten, die im Zusammenhang mit seiner Hepatitis-B-Infektion erforderlichen ärztlichen Kontrollen (respektive die im Falle einer Krankheitsaktivierung erforderlichen medizinischen Leistungen) in seinem Heimatland wahrzunehmen. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass im Falle eines Wegweisungsvollzugs eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Sinne der vorangehend dargelegten Rechtsprechung eintreten würde.

E. 9.2.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat indes mit seiner Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Dieses Gesuch ist gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden konnte und aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Fürsorgebestätigung vom 12. Februar 2026 von dessen Mittellosigkeit auszugehen ist. Damit sind keine Kosten zu erheben.

E. 11.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 11.3 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung respektive um Beiordnung der von ihm mandatierten Rechtsvertreterin MLaw Natalya Michel als amtliche Rechtsbeiständin gestellt. Dieses ist gestützt auf Art. 102m Abs. 1 AsylG ebenfalls gutzuheissen. MLaw Natalya Michel erfüllt die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Sie ist daher antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzusetzen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es ist nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die amtliche Rechtsbeiständin hat der Beschwerde eine Honorarnote vom 26. Februar 2026 beigelegt. Darin macht sie gestützt auf einen Zeitaufwand von 19 Stunden und einen Stundenansatz von Fr. 150.- ein Honorar von insgesamt Fr. 3'130.85 (inkl. Mehrwertsteuer und [nicht mehrwertsteuerpflichtiger] Spesenpauschale von Fr. 50.-) geltend. Gemäss der Kostennote setzt sich der darin angegebene Zeitaufwand zusammen aus drei Stunden Aktenstudium, einer Stunde Besprechung mit dem Klienten sowie 15 Stunden für das Verfassen der Beschwerde inklusive weiterer Rechtschriften. Im vorliegenden Verfahren hat die Rechtsvertreterin indessen lediglich die Beschwerdeschrift eingereicht und es wurde in der Folge kein Schriftenwechsel durchgeführt. Angesichts des gebotenen und in den vorliegenden Akten ausgewiesenen Vertretungsaufwands, der Schwierigkeit der Streitsache sowie auch der Beschränkung des Anfechtungsgegenstands auf den Vollzug der Wegweisung erscheint der von der Rechtsvertreterin angegebene Zeitaufwand von 15 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift überhöht. Zudem erscheint auch der von ihr angegebene Zeitaufwand von drei Stunden für das Aktenstudium zu hoch, nachdem diese den Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten (vgl. Vollmacht vom 20. August 2024 in act. 44) und ihn persönlich an die ergänzende Anhörung begleitet hat (act. 51 S. 1), womit davon auszugehen ist, dass ihr das Dossier und insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen bereits bekannt waren. Das geltend gemachte Honorar ist daher zu kürzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) erscheint ein Honorar von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) angemessen. Dieses ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Natalya Michel wird dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
  5. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Natalya Michel, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'800.- zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1626/2026 Urteil vom 16. Juli 2026 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Burkina Faso, vertreten durch MLaw Natalya Michel, (...) Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der damals minderjährige Beschwerdeführer gelangte am (...) Dezember 2023 in die Schweiz, wo er am Folgetag ein Asylgesuch einreichte. Mit Protokoll der Personalienaufnahme (PA) vom 12. Januar 2024 wurden seine Personalien aufgenommen. Am 24. Januar 2024 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 11. März 2024 (Anm.: das Protokoll in SEM-act. [...]-25 enthält kein Datum; vgl. Vorladung in act. 21) wurde er vom SEM im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) befragt. Am 19. März 2024 gab das SEM eine Altersabklärung betreffend den Beschwerdeführer in Auftrag. Diese wurde am 26. März 2024 erstattet und kam zum Schluss, dass dessen Mindestalter 17.1 Jahre betrage. Am 29. April 2024 hörte ihn das SEM, erneut in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung, zu seinen Asylgründen an. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, er sei nie zur Schule gegangen. In seiner Heimatprovinz B._______ habe er seinem Vater jeweils in dessen (...)betrieb geholfen, indem er sich um dessen (...) gekümmert habe. Als er im Januar 2020 mit den Tieren umhergezogen sei, habe ihm seine Mutter nicht wie vereinbart das Essen auf die Weide gebracht. Als er in das Dorf zurückgekehrt sei, sei niemand mehr dort gewesen. Er habe erfahren, dass das Dorf von Dschihadisten angegriffen worden sei und seine Eltern dabei das Leben verloren hätten. Die Polizei habe ihn und weitere Personen an einem Ort namens C._______ in Sicherheit gebracht. Es habe ihm jedoch niemand geholfen, da er keine ihm bekannten Verwandten gehabt habe. Da er nicht gewusst habe, an wen er sich hätte wenden sollen, habe er entschieden, nicht mehr dort zu bleiben und sei im Januar 2020 nach Niger ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätspapiere noch Beweismittel zu seinen Asylvorbringen ins Recht. A.d Am 2. Mai 2024 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. Den Beschwerdeführer wies es am 3. Mai 2024 dem Kanton D._______ zu. A.e Am 18. September 2025 führte das SEM eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers - in Anwesenheit seiner neuen Rechtsvertreterin MLaw Natalya Michel (vgl. Vollmacht in act. 44) - durch, in welcher er seine bisherigen Asylgründe im Wesentlichen bestätigte. Er ergänzte seine Vorbringen dahingehend, dass er nach seiner Rückkehr in das Dorf nach dem Angriff der Dschihadisten gesehen habe, wie das Haus seines Vaters gebrannt habe, sowie dass er die grösstenteils verbrannte Leiche seiner Mutter anhand ihrer Schuhe habe identifizieren können. Zudem machte er geltend, er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, da er sich weiterhin vor den Dschihadisten fürchte und sich an niemanden wenden könne, um Hilfe zu erhalten. A.f Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 (gleichentags elektronisch versandt) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Ziff. 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Ziff. 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3) sowie den Wegweisungsvollzug an (Ziff. 4). Es beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Ziff. 5). B. B.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch MLaw Natalya Michel, mit Eingabe vom 4. März 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts (und zu neuem Entscheid) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter Einsetzung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde legte er die angefochtene Verfügung, einen E-Mail-Kontakt mit dem SEM vom 9./10. Februar 2026 betreffend den Zeitpunkt der Verfügungseröffnung, eine Vollmacht, einen Arztbericht vom (...) Februar 2026, eine Fürsorgebestätigung vom 12. Februar 2026 sowie eine Kostennote seiner Rechtsvertreterin bei. B.b Am 6. März 2026 bestätigte die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2026 wurde gleichentags elektronisch (via PrivaSphere) an den Beschwerdeführer versandt. Nachdem dessen Rechtsvertreterin diese innert der Abholfrist von sieben Tagen nicht abgeholt hatte (vgl. Verfallquittung in act. 56; zur Abholfrist: vgl. PrivaSphere, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Ziff. 4 [abrufbar unter https://typo3.privasphere.com/h/index.php?id=54&L=1; zuletzt abgerufen am 17. Juli 2026]; vgl. auch E-Mail-Kontakt der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit dem SEM vom 9./10. Februar 2026 betreffend den Zeitpunkt der Verfügungseröffnung [Beschwerdebeilage 2]), gilt die Verfügung als am 6. Februar 2026 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen begann somit am 6. Februar 2026 zu laufen und endete am 9. März 2026. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 4. März 2026 (gleichentags per Einschreiben versandt) damit fristgereicht beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Mit seiner Rechtsmitteleingabe beantragt der durch eine im Asyl- und Flüchtlingsrecht versierte juristische Fachperson vertretene Beschwerdeführer in der Hauptsache die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts (und zu neuem Entscheid) sowie unter dem Eventualstandpunkt die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Demgegenüber ersucht er nicht um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl sowie Verzicht auf die Wegweisung (vgl. Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung). Auch in der Beschwerdebegründung wird nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei deshalb Asyl zu gewähren sei. Vielmehr beschränkt er sich diesbezüglich auf die Rüge, dass sich die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsprüfung als überspannt, lebensfremd und in wesentlichen Teilen als spekulativ erweise und die Verneinung der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht zu tragen vermöge (vgl. Beschwerde, S. 12). Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe die Dispositiv-Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung nicht angefochten hat, womit diese unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Nachfolgend ist damit vom Bundesverwaltungsgericht ausschliesslich zu prüfen, ob das SEM mit der angefochtenen Verfügung zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat.

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., 2025, Rz. 1043). 5.2 Der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachte unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts damit, dass das SEM ihn in der Anhörung nach Art. 29 AsyIG nur summarisch angehört habe und auch die ergänzende Anhörung, welche inklusive Rückübersetzung zwar mit rund vier Stunden und zehn Minuten länger angesetzt gewesen sei, nicht genügt habe, den rechtserheblichen Sachverhalt abschliessend zu klären. Wesentliche Aspekte - insbesondere zu den familiären Verhältnissen, zu möglichen Unterstützungsstrukturen, zur konkreten Situation nach dem Angriff sowie zur individuellen Wahrnehmung und Verarbeitung der Ereignisse durch ihn als damals Minderjährigen - seien nicht hinreichend abgeklärt worden. Vor diesem Hintergrund sei es unzulässig, ihm aus verbleibenden Unklarheiten, fehlenden Details oder nachträglichen Präzisierungen einen Glaubhaftigkeitsmangel anzulasten. 5.3 Aus den in den Befragungs- beziehungsweise Anhörungsprotokollen notierten Zeitangaben ist ersichtlich, dass die die EB UMA von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr dauerte (abzüglich 10 Minuten Pause und exklusive Rückübersetzung). Die erste Anhörung zu den Asylgründen begann sodann um 10.05 Uhr und dauerte bis 12:40 Uhr. Unter Berücksichtigung einer zeitlich nicht näher definierten kurzen Pause dauerte diese Anhörung insgesamt etwa zwei Stunden und 30 Minuten. Die ergänzende Anhörung begann um 14.00 Uhr und dauerte bis 18.10 Uhr. Unter Berücksichtigung der beiden während der Anhörung eingelegten Pausen von 15 respektive zehn Minuten dauerte diese insgesamt drei Stunden und 45 Minuten. Die Befragung und die beiden Anhörungen erscheinen in zeitlicher Hinsicht weder aussergewöhnlich kurz noch kann bereits gestützt auf deren Dauer geschlossen werden, dass das SEM den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt hätte. Für die Beurteilung, ob die Anhörungen es erlaubten, den Sachverhalt abschliessend zu klären, ist - wie vom Beschwerdeführer zu Recht erkannt - der Inhalt der Gespräche massgebend. Entgegen dessen Auffassung zeugt jedoch auch der Inhalt der Anhörungsprotokolle nicht davon, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt hätte. Vielmehr ist den Anhörungsprotokollen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich beider Anhörungen von seiner Rechtsvertretung begleitet wurde, welche sich durch Rückfragen an den Beschwerdeführer aktiv in die Anhörungen einbrachte (vgl. z.B. act. 35 ad F. 30, F. 39 f., F. 54 f., F. 57 f., F. 65; act. 51 ad F. 63, F. 71). Weiter bestätigte der Beschwerdeführer jeweils am Ende der Anhörungen, dass er alles habe sagen können, was für sein Asylgesuch relevant sei (vgl. act. 35 ad F. 66.; act. 51 ad F. 69 f.). Schliesslich erlauben die vorliegend bekannten Sachverhaltsumstände eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. E. 6-7.4 und 9 hiernach). Insgesamt ist damit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erkennen. Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers um Rückweisung der Sache an das SEM zur neuen Abklärung ist entsprechend abzuweisen.

6. In der Hauptsache rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, das SEM habe seine Aussagen in den Anhörungen zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft, was bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen sei (vgl. Beschwerdeziffer 3.1). Nachfolgend sind daher sowohl die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung als auch die Entgegnungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zusammenfassend wiederzugeben (E. 6.1 f.) und anschliessend zu prüfen (E. 7). 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der von ihm festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aus, dieser habe sich widersprochen, indem er in der Anhörung einerseits angegeben habe, seine Eltern beim Angriff verloren und bei seiner Rückkehr in das Dorf niemanden mehr gesehen und angetroffen zu haben, in der ergänzenden Anhörung jedoch behauptet habe, seine Mutter verbrannt angetroffen und ihre Kleider, Beine und Füsse gesehen zu haben. Darüber hinaus habe er seinen Tagesablauf widersprüchlich geschildert, indem er in der Anhörung angegeben habe, er sei am Abend in das Dorf zurückgekehrt, während er gemäss der ergänzenden Anhörung bereits gegen 12:00 Uhr zum brennenden Dorf zurückgekehrt sei. Weiter habe er auch das Verhalten der Polizei unterschiedlich dargestellt, indem sich diese gemäss der ersten Anhörung eher passiv verhalten, Menschen geschützt und Essen bereitgestellt, aber keine aktive Organisation durchgeführt habe. Gemäss der ergänzenden Anhörung habe er die Polizei jedoch beschrieben als hilflos, teils überfordert und nicht bereit, individuell auf die Kinder einzugehen. Zudem hätten ihn die Polizisten aktiv gezwungen, den Ort zu verlassen, was den Eindruck einer grösseren Dringlichkeit und eines Zwangs vermittle, im Gegensatz zur Freiwilligkeit in der ersten Anhörung. Weiter habe er einerseits geltend gemacht, aufgrund seines Zustands kaum Erinnerungen an die damalige Zeit zu haben, später jedoch sehr detaillierte Schilderungen mit genauen Uhrzeiten, Abläufen und Wahrnehmungen dargelegt, was seine Darstellung als einstudiert erscheinen lasse. Schliesslich erscheine seine Angabe realitätsfremd, wonach ihm, einem damals erst zwölfeinhalb Jahre alten Kind, absolut niemand geholfen habe und sich sogar die Polizisten von ihm abgewandt hätten, wenn er mit diesen habe sprechen wollen. Seine Darstellung mache daher einen überdramatisierten und konstruierten Eindruck, womit seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe gibt der Beschwerdeführer an, der vom SEM behauptete Widerspruch hinsichtlich des Todes seiner Eltern halte einer näheren Betrachtung nicht stand, da seine Aussage in der Anhörung, er habe seine Eltern seit dem Angriff nicht mehr gesehen, lediglich beschreibe, dass er weder die vollständigen Leichname gesehen noch seine Eltern je wieder lebend angetroffen habe. Die in der ergänzenden Anhörung gezeigte Detailtiefe sei sodann ausschliesslich eine Folge der ihm gezielt gestellten Nachfragen und spreche für die Authentizität seines Vorbringens. Auch die zeitlichen Abläufe habe er nicht widersprüchlich geschildert, sondern diese in der ergänzenden Anhörung lediglich um konkrete Uhrzeiten ergänzt, um der westlichen Befragungssituation Rechnung zu tragen und der Befragerin ein besseres Verständnis zu ermöglichen. Da er nie eine Schule besucht und seine Familie nie eine Uhr besessen habe, seien ihm Uhrzeitangaben fremd. In seinem Herkunftskontext orientiere sich der Tagesablauf an natürlichen Gegebenheiten wie dem Stand der Sonne und den Gebetszeiten. Ausserdem habe das SEM in seinem vermeintlichen Widerspruch bezüglich seiner Schilderung des Verhaltens der Polizei zwei verschiedene Situationen vermischt: Die von ihm geschilderte Dringlichkeit habe sich auf die Evakuierung aus seinem Dorf unmittelbar nach dem Angriff bezogen; demgegenüber habe sich seine Schilderung der massiven Überforderung der Behörden auf die Umstände im Ort C._______ bezogen, wohin er und weitere Personen gebracht worden seien. Dort habe es nicht einmal genügend Nahrung für alle Kinder gegeben, was nicht auf staatlichen Schutz im Sinne einer funktionierenden Versorgung hinweise, sondern auf improvisierte Nothilfe unter strukturell unzureichenden Bedingungen. Schliesslich habe es das SEM zu Unrecht als realitätsfremd qualifiziert, dass ihm nach dem Angriff absolut niemand geholfen habe und sich sogar die Polizisten von ihm abgewandt hätten. Vor dem Hintergrund, dass in Burkina Faso seit Jahren eine massive Sicherheitskrise mit grossflächiger Vertreibung, eingeschränktem humanitärem Zugang und teilweise eingeschränkt funktionsfähigen staatlichen Strukturen bestehe, sei es nicht zulässig, aus einer idealtypischen Erwartung an «Behördenhilfe für Kinder» auf Unglaubhaftigkeit zu schliessen. 7. Nach einer eingehenden Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Feststellungen des SEM in der angefochtenen Verfügung mit Blick auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen sind. 7.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf das Antreffen seiner Familie am Tag des Angriffs durch die Dschihadisten widersprüchlich ausgefallen seien. So führte der Beschwerdeführer in der Anhörung nach Art. 29 AsyIG in seiner freien Darlegung der Fluchtgründe wörtlich aus, am Vortag habe seine Mutter ihm noch das Mittagessen gebracht. Am Tag des Angriffs durch die Dschihadisten habe er seine Mutter jedoch nicht gesehen. Am Abend, als er in das Dorf zurückgekehrt sei, habe er niemanden im Dorf gesehen. Auch seine Familie habe er seitdem nie mehr gesehen (act. 35 ad F. 32). Demgegenüber erklärte er in der ergänzenden Anhörung, er habe nach seiner Rückkehr in das Dorf die Leiche seiner verbrannten Mutter gesehen; sie und ihre Kleidung seien völlig verbrannt gewesen, mit Ausnahme lediglich der Schuhe und Füsse. Er habe ihre Schuhe erkannt (act. 51 ad F. 54-56). Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer eine derart schockierende Entdeckung bei seiner Rückkehr in das Dorf bereits in seiner freien Rede in der ersten Anhörung erwähnt hätte. Zudem ist dem SEM beizupflichten, dass sich die in der ergänzenden Anhörung vom Beschwerdeführer geschilderte Auffindung des Leichnams seiner Mutter mit seiner Aussage in der ersten Anhörung, wonach er seine Familie nach dem Angriff nie wieder gesehen habe, nicht in Einklang bringen lässt. Insbesondere schliesst die abschliessende Aussage in der ersten Anhörung, er habe seine Mutter am Tag des Angriffs durch die Dschihadisten nicht gesehen, auch die Entdeckung deren Leichnams an jenem Tag aus. Daran vermag die auf Beschwerdeebene nachgeschobene Erklärung, wonach die Aussage in der Anhörung lediglich bedeutet habe, dass er nach seiner Rückkehr in das Dorf weder die vollständigen Leichname gesehen noch seine Eltern je wieder lebend angetroffen habe, nichts zu ändern. 7.2 Weiter hat das SEM zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ablauf des fraglichen Tages widersprüchlich geschildert hat. Während er in der Anhörung noch angab, er sei am Abend nach dem (...) hüten nach Hause respektive zurück in das Dorf gekommen (act. 35 ad F. 32), erklärte er in der ergänzenden Anhörung, er sei bereits am Mittag in das Dorf zurückgekehrt. So sei er nach seinen Angaben gegen 12.00 Uhr mit den (...) zurückgekommen und habe gesehen, dass die Häuser gebrannt hätten. Um 13 Uhr seien die Polizisten gekommen (act. 51 ad F. 55 f.). Der Erklärungsversuch in seiner Beschwerde, wonach ihm Uhrzeitangaben fremd seien und er versucht habe, mit der Ergänzung der Uhrzeiten der westlichen Befragungssituation Rechnung zu tragen, erlaubt es nicht, diese völlig unterschiedlichen Tageszeiten (Mittag respektive Abend) nachvollziehbar zu erklären, zumal davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor der Verwendung von Uhrzeit-Angaben über deren Bedeutung informiert habe. Zudem ist die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, wonach er in der ersten Anhörung lediglich erklärt habe, er sei «erst später» in das Dorf zurückgekehrt, aktenwidrig. Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung, wie bereits dargelegt, explizit angegeben, er sei «am Abend» in das Dorf zurückgekehrt. Auch unter Berücksichtigung des von ihm in der ersten Anhörung geschilderten üblichen Tagesablaufs, wonach er jeweils tagsüber mit den (...) unterwegs gewesen sei und seine Mutter ihm daher am Mittag sein Mittagessen gebracht habe (vgl. act. 35 ad F. 32), erscheint es nicht logisch, dass er gemäss der ergänzenden Anhörung bereits am Mittag in das Dorf zurückgekehrt sein soll. 7.3 Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser gravierenden Widersprüche die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einstuft, erübrigt es sich, auf die weiteren, vom SEM festgestellten Ungereimtheiten sowie die Entgegnungen des Beschwerdeführers hierzu weiter einzugehen. 7.4 Zusammenfassend hat das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft eingestuft, da sich dieser in seinen Anhörungen in mehreren Punkten deutlich widersprochen hat. Es ist dem Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelungen, die vorangehend dargelegten Widersprüche nachvollziehbar aufzulösen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; diese sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Burkina Faso ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Burkina Faso sowie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. hierzu E. 9.2.5 hiernach) lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit - sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 9.2 9.2.1 Auch wenn sich die Sicherheitslage in Burkina Faso in den letzten Jahren verschlechtert hat, herrscht gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im aktuellen Zeitpunkt in Burkina Faso weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, die es erlauben würde, unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und für die gesamte Bevölkerung eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG anzunehmen - dies jedenfalls nicht auf dem gesamten Staatsgebiet (vgl. Urteile des BVGer E-3535/2025 vom 22. August 2025; D-1185/2025 vom 5. Mai 2025; D-7472/2024 vom 21. Januar 2025 E. 6.3.3.1, je m.w.H.). 9.2.2 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer stamme aus E._______, der Hauptstadt der Region F._______ und der Provinz G._______, wo er von seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Demnach sei er mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Angesichts seiner unglaubhaften Angaben zu den Asylvorbringen und des Umstands, dass er den schweizerischen Asylbehörden seine Identität nicht belegt habe, bestünden Zweifel an dem geltend gemachten verlorenen familiären Beziehungsnetz. Dies lasse den Umkehrschluss zu, dass er über eine andere und günstigere als die vorgebrachte Familiensituation verfüge und demnach notwendigenfalls auf ein familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen könne, das ihn bei der Wiedereingliederung in Burkina Faso unterstützen könne. Zudem sei er mindestens (...) Jahre alt und habe vor der Ausreise in dem Heimatland in der (...) gearbeitet. Er könne daher nach der Rückkehr in diesem oder in einem anderen ihm zusagenden Arbeitsbereich tätig werden. Insgesamt lägen damit keine konkreten Hinweise vor, dass er bei einer Rückkehr nach Burkina Faso in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. In gesundheitlicher Hinsicht hielt das SEM fest, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte (...), die (...) nicht (...) sei und keiner (...) Therapie bedürfe, könne auch im Heimatland überwacht werden. So würde in E._______ das Centre Hospitalier (...) für die Region F._______ allgemeine medizinische Versorgung und Krankenhausleistungen anbieten und verfüge insbesondere über eine Abteilung für (...)-Gastroenterologie. Angesichts des Umstandes, dass eine Kontrolle nur alle sechs Monate erfolgen müsse und diese somit planbar sei, wäre es überdies als zumutbar zu erachten, diese Kontrollen gegebenenfalls in der Hauptstadt Ouagadougou vornehmen zu lassen und zwar im Centre Hospitalier (...), dem grössten Spital in Burkina Faso, welches der Beschwerdeführer mit einer Busfahrt von vier bis fünf Stunden erreichen könne. Die Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers stünden damit einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. 9.2.3 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, er sei ein junger Mann ohne jegliche Schulbildung, ohne Berufsausbildung und ohne familiäres oder soziales Netzwerk im Herkunftsland. Er habe beide Eltern verloren und verfüge über keinerlei nachweisbare Bezugspersonen, die ihn bei einer Rückkehr auffangen könnten. Seine Kindheit sei geprägt gewesen von (...); er habe nie selbständig in einem urbanen Umfeld gelebt und verfüge über keine Ressourcen, um sich in einem städtischen Zentrum zu integrieren. Zudem sei er psychisch belastet und damit eine psychisch vulnerablen Person ohne minimale soziale Einbettung, psychische Stabilität und Fähigkeit zur eigenständigen Existenzsicherung. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung diesen individuellen Faktoren, insbesondere seiner fehlenden Schulbildung, seinem jungen Alter sowie seiner Traumatisierung durch die erlebten Gewalthandlungen, nicht Rechnung getragen. In gesundheitlicher Hinsicht macht er geltend, er leide gemäss dem eingereichten Arztbericht vom (...) Februar 2026 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit ausgeprägten Angstzuständen, depressiver Symptomatik, Schlafstörungen, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsproblemen sowie anhaltenden Gefühlen existenzieller Unsicherheit. Bezüglich seiner chronischen Hepatitis-B-Infektion habe die Vorinstanz ausgeführt, die Erkrankung sei derzeit immunologisch kontrolliert und bedürfe keiner antiviralen Therapie. Diese Einschätzung verkenne jedoch, dass der Verlauf einer Hepatitis-B-Infektion wesentlich vom Zustand des Immunsystems abhänge. Bei erheblicher psychischer Belastung, fehlender Ernährungssicherheit, Obdachlosigkeit, Stress und sozialer Isolation - alles Umstände, die ihm bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen würden - bestehe ein reales Risiko der Krankheitsaktivierung und Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Die Annahme, eine regelmässige medizinische Kontrolle sei unter diesen Bedingungen realistisch zugänglich, sei lebensfremd. Zu berücksichtigen sei weiter, dass er nicht Lesen und Schreiben könne und damit faktisch keine Möglichkeit habe, sich im Gesundheitssystem selbständig zu orientieren, medizinische Leistungen zu beantragen, Termine zu organisieren oder Behandlungspläne einzuhalten. Die theoretische Existenz medizinischer Einrichtungen in städtischen Zentren ersetze keinen effektiven Zugang zur Behandlung, insbesondere nicht für eine psychisch belastete, sozial isolierte und ungebildete Person. Insgesamt habe das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs somit ausschliesslich abstrakt und unter Verweis auf allgemeine Rechtsprechung beurteilt, ohne seine besondere Verletzlichkeit angemessen zu würdigen. 9.2.4 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen und zu seinem familiären und sozialen Beziehungsnetz höchst unsubstantiierte und widersprüchliche Angaben gemacht hat (vgl. E. 7.4 hiervor). Damit hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Es ist dem Gericht bei dieser Sachlage nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - auch in Bezug auf die Frage einer möglichen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative - zu äussern. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen (vgl. BVGer-Urteil D-7472/2024 vom 21. Januar 2025 E. 6.3.3.2). Insbesondere ist dem SEM unter diesen Umständen beizupflichten, dass infolge der als unglaubhaft eingestuften Vorbringen des Beschwerdeführers auch Zweifel an dem von ihm geltend gemachten verlorenen familiären Beziehungsnetz bestehen. Weiter geht aus den vorliegenden Akten hervor, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits im Jahr 2020 mit (...) Jahren aus seinem Heimatland ausgereist, in die Schweiz aber erst im Dezember 2023 und damit vor knapp zweieinhalb Jahren eingereist ist. Er hat nicht geltend gemacht, sich in dieser kurzen Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz in einer Weise integriert zu haben, welche gleichermassen einer Entwurzelung aus dem Heimatland gleichkäme (vgl. Urteil des BVGer E-3086/2021 vom 19. November 2025 E. 4.11.1 ff.). Zudem wurde der Beschwerdeführer offenbar zumindest bis zu seinem 12. Altersjahr in seinem Heimatland sozialisiert. Anschliessend reiste er eigenen Angaben zufolge während dreier Jahre durch verschiedene Länder bis in die Schweiz, wobei er sich in mehreren dieser Länder jeweils für eine längere Zeit aufgehalten haben soll (nach eigenen Angaben lebte er während eines Jahres in H._______, während fünf bis sechs Monaten in I._______, während zwei Jahren in J._______ sowie während zwei Monaten in K._______ [vgl. EB UMA in act. 25 ad F. 67]). Damit hat er seine prägenden Jugendjahre mehrheitlich (von seinem [...] bis zum [...] Altersjahr) in mehreren Drittländern verbracht. Zudem ist der Beschwerdeführer mittlerweile auch nach eigenen Angaben volljährig und verfügt in seinem Heimatland über gewisse Arbeitserfahrungen in der (...). Es ist dem SEM damit beizupflichten, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat erneut in diesem Tätigkeitsbereich oder in einem anderen (ähnlichen) Berufsfeld wird arbeiten können. Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland - trotz seiner längeren Abwesenheit und entgegen seinen Vorbringen - noch Familienangehörige sowie Freunde oder Bekannte hat, die ihn im Bedarfsfall bei der Wiedereingliederung in sein Heimatland unterstützen könnten. 9.2.5 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als wesentlich erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Die Ärzte des L._______ stellten beim Beschwerdeführer im Bericht vom (...) September 2025 die Diagnose einer immunologisch kontrollierten chronischen Hepatitis-B-Infektion sowie die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). In dem auf Beschwerdeebene nachgereichen Arztbericht vom (...) Februar 2026 wurde die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt und als aktuelle Medikation Sertralin, Quetiapine und Trazodon aufgeführt. Wie das SEM zu Recht vermerkte, ist gemäss dem Arztbericht vom (...) September 2025 bezüglich der nicht aktiven Hepatitis-B-Infektion aktuell lediglich eine Kontrolle alle sechs Monate erforderlich, welche auch im Heimatland möglich ist. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es bestehe ein reales Risiko, dass unter den für ihn ungünstigeren Lebensbedingungen im Heimatland die Hepatitis-B-Infektion aktiviert würde, womit sich sein Gesundheitszustand verschlechtern würde. Indessen hat das Bundesverwaltungsgericht auch in Bezug auf eine aktive Hepatitis-B-Infektion entschieden, dass diese in Burkina Faso behandelbar sei und damit kein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle (vgl. Urteil des BVGer E-5596/2017 vom 5. März 2020 E. 5.3.3 ff.). Unter diesen Umständen würde vorliegend auch die Gefahr einer allfälligen Aktivierung der Hepatitis-B-Infektion kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen, da nach dem Gesagten auch diesfalls von einer Behandelbarkeit der Erkrankung im Heimatland des Beschwerdeführers auszugehen wäre. In psychischer Hinsicht ist dem Arztbericht vom (...) Februar 2026 zu entnehmen, dass sich die depressive Symptomatik (Freudelosigkeit, Schlafprobleme) mit Unruhe, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung im Kontext eines posttraumatischen Zustands zeige. Gleichzeitig werden die im Rahmen der unruhigen und depressiven Episoden auftretenden Gefühle der existenziellen Unsicherheit jedoch auch als reaktiv in Bezug auf den aktuell unsicheren Status des Beschwerdeführers in der Schweiz (respektive als Folge seiner Furcht vor einer Ausweisung aus der Schweiz) beschrieben. Die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der bei ihm diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung verschriebenen Arzneimittel Sertralin und Quetiapin sind sodann in Burkina Faso erhältlich (vgl. zu beiden: Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], «Burkina Faso: accès à des soins de santé mentale», Bern, vom 31. März 2025, Ziff. 4 [abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Afrika/Burkina_Faso/ 250331_BUFA_soins_psy.pdf; zuletzt abgerufen am 17. Juli 2026]). Dasselbe gilt auch für die meisten in Europa erhältlichen Psychopharmaka (vgl. SFH-Bericht vom 31. März 2025, ebd.), womit davon auszugehen ist, dass auch das dem Beschwerdeführer verschriebene Trazodon (Anm: ein Arzneimittel mit beruhigender, angstlösender und stimmungsaufhellender Wirkung) oder ein entsprechendes Surrogat (z.B. das Arzneimittel Mirtazapin) in Burkina Faso verfügbar ist. 9.2.6 Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung nicht als «vulnerable Person» einzustufen. Wie vorangehend dargelegt, ist vielmehr davon auszugehen, dass es ihm dank seiner Lebenserfahrung infolge mehrerer längerer Aufenthalte in verschiedenen Drittländern sowie seiner Arbeitserfahrung und Sozialisierung in seinem Heimatland gelingen wird, dort erneut Fuss zu fassen. Damit ist es ihm - entgegen seiner Auffassung - auch zuzumuten, die im Zusammenhang mit seiner Hepatitis-B-Infektion erforderlichen ärztlichen Kontrollen (respektive die im Falle einer Krankheitsaktivierung erforderlichen medizinischen Leistungen) in seinem Heimatland wahrzunehmen. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass im Falle eines Wegweisungsvollzugs eine rasche und lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Sinne der vorangehend dargelegten Rechtsprechung eintreten würde. 9.2.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat indes mit seiner Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Dieses Gesuch ist gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden konnte und aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Fürsorgebestätigung vom 12. Februar 2026 von dessen Mittellosigkeit auszugehen ist. Damit sind keine Kosten zu erheben. 11.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.3 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung respektive um Beiordnung der von ihm mandatierten Rechtsvertreterin MLaw Natalya Michel als amtliche Rechtsbeiständin gestellt. Dieses ist gestützt auf Art. 102m Abs. 1 AsylG ebenfalls gutzuheissen. MLaw Natalya Michel erfüllt die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Sie ist daher antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzusetzen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es ist nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die amtliche Rechtsbeiständin hat der Beschwerde eine Honorarnote vom 26. Februar 2026 beigelegt. Darin macht sie gestützt auf einen Zeitaufwand von 19 Stunden und einen Stundenansatz von Fr. 150.- ein Honorar von insgesamt Fr. 3'130.85 (inkl. Mehrwertsteuer und [nicht mehrwertsteuerpflichtiger] Spesenpauschale von Fr. 50.-) geltend. Gemäss der Kostennote setzt sich der darin angegebene Zeitaufwand zusammen aus drei Stunden Aktenstudium, einer Stunde Besprechung mit dem Klienten sowie 15 Stunden für das Verfassen der Beschwerde inklusive weiterer Rechtschriften. Im vorliegenden Verfahren hat die Rechtsvertreterin indessen lediglich die Beschwerdeschrift eingereicht und es wurde in der Folge kein Schriftenwechsel durchgeführt. Angesichts des gebotenen und in den vorliegenden Akten ausgewiesenen Vertretungsaufwands, der Schwierigkeit der Streitsache sowie auch der Beschränkung des Anfechtungsgegenstands auf den Vollzug der Wegweisung erscheint der von der Rechtsvertreterin angegebene Zeitaufwand von 15 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift überhöht. Zudem erscheint auch der von ihr angegebene Zeitaufwand von drei Stunden für das Aktenstudium zu hoch, nachdem diese den Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten (vgl. Vollmacht vom 20. August 2024 in act. 44) und ihn persönlich an die ergänzende Anhörung begleitet hat (act. 51 S. 1), womit davon auszugehen ist, dass ihr das Dossier und insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen bereits bekannt waren. Das geltend gemachte Honorar ist daher zu kürzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) erscheint ein Honorar von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) angemessen. Dieses ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Natalya Michel wird dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

5. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Natalya Michel, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'800.- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: