Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und muslimischen Glaubens, suchte am 30. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 4. November 2021 erfolgte die Aufnahme der Personalien (PA) des Beschwerdeführers und am 14. Januar 2022 wurde er durch das SEM zu seinen Asylgründen angehört. B.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ geboren und habe dort bis ins Jahr 20(...) gemeinsam mit seinen Eltern und seinen vier Geschwistern gelebt. Er habe acht Jahre lang die Grundschule besucht und sei anschliessend ins Gymnasium übergetreten. Dieses habe er allerdings abgebrochen, weil er es als erniedrigend empfunden habe, gegen seinen Willen assimiliert zu werden. Bis zu seiner Ausreise 20(...) nach C._______ sei er als Bauarbeiter und in der Industrie tätig gewesen. In C._______ habe er sich dann zum Klimatechniker ausgebildet und sei mittlerweile ein Meister auf diesem Gebiet. Im Jahr 20(...) sei er auf die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) aufmerksam geworden. In der Folge habe er für die HDP Freiwilligenarbeit geleistet, namentlich habe er an Presseveranstaltungen und Seminaren teilgenommen, bei Anlässen Plakate hochgehalten, bei der Reinigung des Gebäudes geholfen und Tee an andere Teilnehmer verteilt. Im Oktober 2014 sei es zu den Kobane-Vorfällen gekommen. Da er zu dieser Zeit für die HDP im genannten Umfang tätig gewesen sei, habe er Angst bekommen und sei Anfang 20(...) nach C._______ gereist. In der Folge sei er mehrmals im Jahr problemlos zurück in die Türkei gereist und habe sich dort ohne Schwierigkeiten bei seiner Familie in B._______ aufgehalten. Ein weiterer Grund für seine Ausreise nach C._______ sei gewesen, dass er keinen Militärdienst habe leisten wollen. Es sei nämlich so, dass bei einem längeren Aufenthalt auf C._______ die Möglichkeit bestehe, einen kurzen, befristeten Militärdienst zu leisten. Anschliessend müsse man nur noch eine Geldsumme bezahlen und sei vom Militärdienst freigestellt. Er habe dies so gemacht und sei 20(...) vom Militärdienst freigestellt worden. Ende 20(...) sei er mit dem Plan, sich in seiner Heimat in B._______ mit dem in C._______ verdienten Geld selbstständig zu machen, in die Türkei zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr habe er sich auch wieder für die HDP engagiert. Am (...) Mai 20(...) sei er von zwei Polizisten auf den Posten mitgenommen und nach seinen Tätigkeiten für die HDP sowie nach Verbindungen von Leuten in der HDP zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) befragt worden. Dabei sei er auch bedroht worden und man habe ihm das Angebot gemacht, als Spitzel zu arbeiten. Ihm sei mitgeteilt worden, dass man etwas gegen ihn in der Hand habe, sollte er ablehnen. Anschliessend sei er freigelassen worden und nach Hause gegangen. Dort habe er alles seinen Eltern erzählt und sein Vater habe sogleich Kontakt mit einem Anwalt aufgenommen. Dieser habe dazu geraten, das Land schnellstmöglich zu verlassen, da nur wenige Monate vergehen würden, bis er (der Beschwerdeführer) unter irgendwelchen Vorwänden festgenommen werden würde. Als er schliesslich bemerkt habe, dass er von der Polizei verfolgt werde, sei er am (...) Mai 20(...) nach D._______ zu seinem Onkel gereist. Am (...) Juni 20(...) sei ein Attentat auf ein HDP-Gebäude in E._______ verübt worden, bei dem eine Kollegin getötet worden sei. Aufgrund dessen habe er es mit der Angst zu tun bekommen und habe die Türkei am (...) Juli 20(...) legal mit dem Flugzeug nach F._______ verlassen. In F._______ habe er Beiträge in den sozialen Medien gepostet und sei deswegen über die sozialen Medien bedroht worden. Je mehr er bedroht worden sei, umso mehr habe er gepostet. Vermutlich sei er deswegen ins Visier einer Gruppe geraten, die ihn dann angezeigt habe. Jedenfalls habe er sich anschliessend überlegt, dass durch das Posten sein Leben nicht besser werde und man ihm das Leben deswegen schwer machen werde. Als er dann in der Schweiz angekommen sei, habe er seinen türkischen Anwalt angerufen und diesen beauftragt, zu recherchieren, ob es bereits Ermittlungen oder eine Anklage gegen ihn (den Beschwerdeführer) gebe. Dabei sei herausgekommen, dass er aufgrund seiner Posts in den sozialen Medien wegen Propaganda für eine Terrororganisation und wegen Beleidigung des Staatspräsidenten angezeigt worden sei. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte, eine Anzeige von G._______ gegen ihn, ein Schreiben seines türkischen Anwalts vom 6. Januar 2022, Auszüge und Screenshots aus den sozialen Medien, zwei Screenshots von Auszügen seines UYAP-Kontos und einen Unzuständigkeitsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft D._______ ein. Sämtliche Akten wurden in Türkisch und - mit Ausnahme der Identitätskarte und dem Schreiben des Anwaltes - in Kopie eingereicht. C. Mit Verfügung vom 1. März 2022 - eröffnet am 2. März 2022 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. D. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 31. März 2022 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid des SEM vom 1. März 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei als Ausländer vorläufig aufzunehmen; subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragt. Der Beschwerdeschrift lagen die Kopie eines UYAP-Auszuges vom 25. März 2022, ein Schreiben des Innenministeriums der Abteilung zur Bekämpfung der Cyberkriminalität an das Büro des Generalstaatsanwalts für Ermittlungen gegen Terror und organisierte Kriminalität vom (...) Dezember 20(...), ein Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) Dezember 20(...), ein Untersuchungsbericht der Gendarmerie vom (...) Dezember 20(...), ein Schreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers vom 24. März 2022 und ein Foto des Beschwerdeführers bei. Sämtliche Beweismittel wurden in türkischer Sprache eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2022 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin MLaw Géraldine Kronig als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz reichte am 17. Mai 2022 ihre Vernehmlassung ein, wozu der Beschwerdeführer am 8. Juni 2022 - unter Beilage diverser türkischsprachiger Beweismittel - replizierte. G. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2022, vom 9. Januar 2024 und vom 22. Mai 2025 liess der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen weitere in Türkisch verfasste Beweismittel zu den Akten reichen. H. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2025 mit, dass im Januar 2025 der vorsitzende Richter aus organisatorischen Gründen durch das Präsidium der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts im Spruchkörper aufgenommen wurde. Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführer zudem dazu aufgefordert, die von ihm während des Verfahrens eingereichten, fremdsprachigen Beweismittel in einer Amtssprache der Schweiz (vorzugsweise Deutsch) übersetzt nachzureichen. I. Mit Schreiben vom 10. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer die ins Deutsche übersetzten Beweismittel zu den Akten. J. Am 4. November 2025 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht unter Beilage und Bezugnahme auf ein teilweise geschwärztes Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Oktober 2025 ans SEM über die Inhaftierung von Personen, welche in die Türkei zurückgekehrt seien. Ergänzend führte er an, dass bei ihm vor diesem Hintergrund ein wesentlich ausgeprägteres Risikoprofil bestehe, da bei ihm bereits ein eröffnetes Strafverfahren vorliege. Entsprechend sei die Annahme der Vorinstanz, wonach bei ihm kein reales Risiko einer Festnahme oder von Untersuchungshaft bestehe, nicht mehr haltbar.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
E. 4.1.1 Zur Glaubhaftigkeit führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sein seit 20(...) bestehendes politisches Engagement und die deshalb entstandenen Probleme nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Die Schilderungen seines politischen Engagements vor seiner Ausreise nach C._______ im Jahr 20(...) seien ausweichend und allgemein ausgefallen. Darüber hinaus würden sie insgesamt nicht den Eindruck vermitteln, dass er sich aktiv für die HDP eingesetzt habe. Er habe die Türkei 20(...) legal verlassen und anschliessend jeweils ohne Probleme mehrmals im Jahr zu Familienbesuchen wieder legal ein- und ausreisen können. Dies zeige, dass die türkischen Behörden kein Interesse an ihm gehabt hätten. Da er gemäss seinen Angaben wieder in die Türkei zurückgekehrt sei, um sich dort mit dem in C._______ verdienten Geld selbstständig zu machen und eine Zukunft aufzubauen, sei nicht nachvollziehbar, dass er nach seiner Rückkehr unmittelbar politisch aktiv geworden sei. In C._______ sei er politisch nicht aktiv gewesen und ein politisches Engagement vor seiner Ausreise aus der Türkei habe er nicht glaubhaft machen können. Hinzu komme, dass seine Ausführungen zu seinen politischen Aktivitäten sowie zur HDP - auch auf mehrfache Nachfrage hin - substanzarm ausgefallen seien. Er sei nicht imstande gewesen, seine persönliche Motivation für sein plötzlich wiedererwachtes politisches Engagement aufzuzeigen. Seine Aussagen betreffend die Mitnahme durch die Polizisten sowie deren Aufforderung, als Spitzel zu arbeiten, seien wiederholend und stereotyp ausgefallen. Sie erweckten nicht den Eindruck, dass er die geschilderten Vorkommnisse selbst erlebt habe. Ausserdem habe er auch nach diesen Geschehnissen die Türkei auf legalem Weg problemlos per Flugzeug verlassen können.
E. 4.1.2 Bezüglich Asylrelevanz hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der nach seiner Ausreise verfassten Posts in den sozialen Medien in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Weder stehe fest, ob er künftig überhaupt behördlich belangt werde, noch sei aufgrund seines niederschwelligen politischen Profils als Ersttäter davon auszugehen, dass ihm bei einer allfälligen künftigen strafrechtlichen Verfolgung eine unbedingte Strafe drohe. Er habe zwar ausgesagt, sein türkischer Anwalt habe ihm mitgeteilt, es würde in seiner Angelegenheit ein Geheimhaltungsbeschluss bestehen. Einen solchen habe er aber nicht zu den Akten gereicht. Nur einem der eingereichten Screenshots von Ausschnitten seines UYAP-Kontos lasse sich sein Name entnehmen. Weitere Angaben seien diesem Dokument nicht zu entnehmen, sodass eine Zuordnung zu seiner Person nicht möglich sei. Mangels eines Datums sei sodann unklar, wie aktuell diese Auszüge aus dem UYAP überhaupt seien. Der Unzuständigkeitsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft D._______ belege im Übrigen einzig, dass diese nicht zuständig sei und die Anzeige weitergeleitet habe. Ob die möglicherweise zuständige Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet habe oder nicht, sei daraus nicht ersichtlich. Zudem würden seine unglaubhaften Vorfluchtgründe und die Tatsache, dass er - im vollen Bewusstsein um die dadurch wohl entstehenden Probleme in der Türkei - erst nach seiner Ausreise angefangen habe, kritische Nachrichten in den sozialen Medien zu posten, den Verdacht aufkommen lassen, dass er die Beiträge einzig mit der Absicht gepostet habe, um dadurch subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen. Dies werde durch seine konfusen Aussagen zu seiner (angeblich) direkten Informierung über die Strafanzeige durch die Anzeige erstattende Person selbst untermauert.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, sein politisches Engagement vor seiner Ausreise nach C._______ müsse im damaligen Kontext betrachtet werden. Er sei damals innerhalb der HDP tätig gewesen und habe an Pressekonferenzen teilgenommen. Seine Befürchtungen und Ängste, wonach ihm die Regierung deshalb etwas unterstellen und ihn festnehmen könnte, seien nach den Kobane-Protesten nachvollziehbar. Zudem seien Freunde von ihm, die ebenfalls bei der HDP mitgewirkt hätten, inhaftiert worden. Für die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen spreche sodann, dass er einige Details zu seinen politischen Aktivitäten habe nennen können, er sein politisches Engagement (Teilnahme an Presseveranstaltungen und Seminaren, Diskussion mit Freunden, Reinigung des Gebäudes, Servieren von Getränken an Teilnehmende und Plakate halten) nicht übertrieben darstelle und seine Rolle auch selbst nicht als zu bedeutend bezeichne. Entsprechend sei er nach seiner Rückkehr in die Türkei auch nicht «plötzlich» politisch aktiv geworden. Seinen Aussagen sei auch seine politische Motivation zu entnehmen, wonach er das kurdische Volk unterstützten möchte und er sich deshalb bei der HDP beteiligt habe. Er habe sowohl Angaben zur politischen Partei HDP gemacht als auch Details zu seinen politischen Tätigkeiten für diese genannt. Seine Mitnahme durch die türkische Polizei habe er mit Realkennzeichen, Details und mit der Wiedergabe von Gesprächen in direkter Rede geschildert, womit die diesbezüglichen Aussagen glaubhaft seien. Es sei daher logisch, dass die Polizei gerade ihn als Spitzel habe anwerben wollen, da er innerhalb der HDP kein hohes Amt bekleidet habe und durch seine Freiwilligenarbeit einen niederschwelligen Zugang zum HDP-Gebäude sowie zu deren Veranstaltungen gehabt habe. Folglich seien seine Aussagen auch plausibel. Sodann könne allein aus dem Umstand, dass er legal habe ausreisen können, nicht darauf geschlossen werden, dass er nicht verfolgt worden sei beziehungsweise dass die Behörden künftig kein Interesse an ihm hätten. Betreffend die von ihm eingereichten Dokumente sei festzuhalten, dass er kein Jurist sei. Es könne ihm daher nicht vorgeworfen werden, wenn er von einem Geheimhaltungsbeschluss spreche, wenn sein türkischer Anwalt ihm gegenüber erwähnt habe, es bestehe eine eingeschränkte Einsicht in die Akten. Vorliegend sei wohl davon auszugehen, dass sein Anwalt das beschränkte Einsichtsrecht während des Ermittlungsverfahrens gemeint habe. Mit seinen Aussagen zur Korrespondenz mit dem Anzeigeerstatter versuche er lediglich zu erklären, dass er von dieser Person bedroht worden sei und diese ihn über die Anzeige gegen ihn (den Beschwerdeführer) informiert habe. Aus diesem Grund habe er seinen Anwalt gebeten, der Sache nachzugehen. Wie dieser anschliessend von dem Strafverfahren sowie dem Ort des Verfahrens Kenntnis erhalten habe, wisse er nicht. Mittlerweile sei es ihm gelungen, neue Dokumente erhältlich zu machen, aus denen hervorgehe, dass gegen ihn wegen seinen Beiträgen in den sozialen Medien in B._______ ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Aufgrund des hängigen Verfahrens sowie seiner politischen Vergangenheit müsse er bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer Festnahme und einem anschliessenden unfairen Gerichtsverfahren rechnen. Dies bestätige auch sein türkischer Anwalt in seinem Schreiben vom 24. März 2022. Folglich drohe ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung. Hinzu komme, dass er auch in der Schweiz nach wie vor politisch aktiv sei, womit auch subjektive Nachfluchtgründe gegeben seien.
E. 4.3 Die Vorinstanz entgegnete in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen, der auf Beschwerdeebene eingereichte UYAP-Auszug nenne zwar den Beschwerdeführer als Beschuldigten, allerdings sei der ihm zu Lasten gelegte Vorwurf des Betreibens von Propaganda für eine Terrororganisation von Hand hinzugefügt worden. Den übrigen Beilagen sei lediglich zu entnehmen, dass es Ermittlungen gebe. Ein konkreter Tatvorwurf sei nicht ersichtlich. Entsprechend handle es sich bei den vom türkischen Rechtsvertreter in seinem Schreiben gemachten Aussagen, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und Propaganda für eine Terrororganisation ermittelt werde, um blosse Behauptungen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer seine politischen Aktivitäten in der Schweiz nicht näher erläutere. Das von ihm eingereichte Bild, welches anlässlich des Newroz-Festes 20(...) entstanden sein solle, erwecke nicht den Eindruck, dass er eine führende und exponierte Rolle bei diesem Anlass innegehabt habe.
E. 4.4 Dazu replizierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Angaben seines türkischen Anwaltes derart gering gewichtet würden, zumal dieser täglich mit dem türkischen Justizsystem zu tun habe. Den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln lasse sich bereits ein Tatvorwurf wegen Propaganda für eine Terrororganisation entnehmen und auch in der Anzeige würden ihm Verbrechen im Zusammenhang mit dem Antiterrorgesetz vorgeworfen. Auch liessen die von ihm veröffentlichten Beiträge sowie die involvierten staatlichen Stellen darauf schliessen, dass es sich bei dem gegen ihn hängigen Verfahren um ein politisches Straf- beziehungsweise Ermittlungsverfahren handle. Die nunmehr erhältlich gemachten Beweismittel würden dies denn auch bestätigen. Es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn, womit er bei einer Rückkehr bereits am Flughafen festgenommen würde. Aufgrund der Situation in der Türkei und dem dortigen Umgang mit Personen, denen politische Delikte vorgeworfen würden, müsse er mit Misshandlungen und einem unfairen Prozess rechnen. Hinzu komme, dass sein Vater ihn darüber informiert habe, dass seine Familie in der Türkei vor etwa einem Monat von der Polizei behelligt worden sei und dieser der Polizei gesagt habe, dass er (der Beschwerdeführer) sich in der Schweiz aufhalte. Zu seinen politischen Aktivitäten in der Schweiz hielt er ergänzend fest, er habe von Dezember 20(...) bis April 20(...) an drei Veranstaltungen teilgenommen und dabei anlässlich des Newroz-Festes bei der Dekoration, der Essensausgabe und den Aufräumarbeiten geholfen.
E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl unglaubhaft als auch flüchtlingsrechtlich nicht relevant ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die als zutreffend zu erachtenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 1. März 2022 Ziff. II, Vernehmlassung des SEM vom 17. Mai 2022 sowie vorhergehend E. 4.1 und 4.3). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
E. 5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend sein politisches Engagement für die HDP vor seiner Ausreise nach C._______ sind - selbst unter Betrachtung des damaligen Kontextes - nicht glaubhaft. Gemäss seinen Ausführungen war für seine Ausreise nach C._______ insbesondere der Umstand entscheidend, dass er nach der Leistung eines Geldbetrages vom Militärdienst in der Türkei freigestellt wurde (vgl. SEM-Akte [...]-16/19 F66). Seine Angaben zu seinem Engagement für die HDP sind sehr allgemein gehalten und könnten von jedem so gemacht werden (vgl. SEM-Akte [...]-16/19 F73 - F76). Die türkischen Behörden hatten offensichtlich kein Interesse an ihm, da es ihm ohne Probleme möglich war, mehrmals legal zwischen C._______ und der Türkei hin und her zu reisen und sich dort unbehelligt bei seiner Familie aufzuhalten (vgl. SEM-Akte [...]-16/19 F17 - F21). Hätte er zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich befürchtet, wegen der Kobane-Proteste Probleme zu bekommen, wäre er kaum immer wieder in die Türkei zu seiner Familie gereist, wo es für die türkischen Behörden ein Leichtes gewesen wäre, ihn zu finden. Dem Gericht erschliesst sich ferner nicht, weshalb die türkischen Behörden gerade den Beschwerdeführer als Spitzel hätten anwerben sollen. Er gibt selbst an, für die HDP lediglich an Presseveranstaltungen teilgenommen, Plakate angebracht, das Gebäude gereinigt und Getränke verteilt zu haben (vgl. SEM-Akte [...]-16/19 F92 f., F123). Ausserdem sei auch niemand aus seiner Familie politisch aktiv (vgl. SEM-Akte [...]-16/19 F94 f.). Die beschwerdeweisen Ausführungen, wonach er gerade deshalb ausgewählt worden sei, weil er kein hohes Amt bekleidet habe und durch seine Freiwilligenarbeit einen niederschwelligen Zugang zum HDP-Gebäude sowie zu den Veranstaltungen gehabt habe, überzeugen nach dem Gesagten nicht.
E. 5.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroristische Organisation - auch in Kombination - hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Auch die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 6.3 m.w.H.). Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten. Im Einzelfall ist indes zu prüfen, ob Hinweise auf einen individuellen Politmalus vorliegen, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten. Risikofaktoren stellten dabei insbesondere frühere, einschlägige Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei «Social-Media»-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7 f.).
E. 5.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angibt, bereits vor seiner Ausreise in der Türkei in den sozialen Medien aktiv gewesen zu sein, deswegen aber keine Probleme gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte [...]-16/19 F103 f.). Die Posts, welche nun zu den gegen ihn eingeleiteten Verfahren in der Türkei geführt hätten, habe er erst nach seiner Ausreise auf der Flucht gepostet (vgl. SEM-Akte [...]-16/19 F105 f.). Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich dem Überweisungsbeschluss der Staatsanwaltschaft H._______ («Fezleke», Fezleke No. [...]) entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer seinen «Twitter»-Account (heute: «X») erst im Dezember 20(...) - also einem Zeitpunkt, zu dem er sich bereits in der Schweiz befand und um Asyl nachgesucht hatte - eingerichtet hat (vgl. BVGer-act. 15 und 23). Dies widerspricht seinen Aussagen, wonach er mit den Posts auf seiner Flucht in F._______ begonnen habe (vgl. SEM-Akte [...]-16/19 F85). Angesichts dessen und des Umstands, dass er anlässlich seiner Anhörung ausführte, er habe diese Posts nicht bereits in der Türkei gemacht, weil er sich im Klaren darüber gewesen sei, dass er dort deswegen möglicherweise Probleme bekomme (vgl. SEM-Akte [...]-16/19 F106), erhärtet sich vorliegend für das Bundesverwaltungsgericht der Verdacht der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt hat, subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen. Es darf denn entsprechend auch davon ausgegangen werden, dass sich die türkischen Strafgerichte der Problematik einer potenziellen Vorteilsverschaffung im Asylverfahren bewusst sind (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7).
E. 5.3.2 Gemäss vorliegender Aktenlage wurden mehrere Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation zu einem Verfahren zusammengefasst. Dieses scheint gegenwärtig noch hängig zu sein. Der türkische Anwalt des Beschwerdeführers macht in seinen Schreiben geltend, dass auch ein Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten hängig sei (vgl. zum Ganzen BVGer-act. 23). Betreffend den Vorwurf der Präsidentenbeleidigung finden sich aber abgesehen von diesen Anwaltsschreiben keine weiteren Beweismittel. Vorliegend kann letztlich offenbleiben, ob tatsächlich auch ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen den Beschwerdeführer besteht, da auch dieses - wie nachfolgend aufgezeigt - aus denselben Gründen wie jenes betreffend Propaganda für eine Terrororganisation, asylrechtlich nicht relevant ist. Vorliegend ist nämlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Ausserdem konnte er nicht glaubhaft machen, dass er vor seiner Ausreise ein relevantes politisches Profil aufgewiesen hat (vgl. vorhergehend E. 5.1 und 5.2). Diesbezüglich ist anzumerken, dass selbst bei Wahrunterstellung seines geltend gemachten politischen Engagements in der Türkei (Teilnahme an Presseveranstaltungen und Seminaren, Diskussion mit Freunden, Reinigung des Gebäudes, Servieren von Getränken an Teilnehmende und Plakate halten) nicht von einem relevanten politischen Profil ausgegangen werden könnte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer angibt, er sei auch in der Schweiz exilpolitisch tätig und nehme an Veranstaltungen teil. Bestenfalls kann sein politisches Profil als niederschwellig bezeichnet werden. Dieses ist jedenfalls nicht dazu geeignet, ein Risikoprofil respektive die Annahme eines Politmalus zu begründen. Entgegen den auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen liegt denn auch kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, sondern lediglich ein Vorführbefehl («yakalama emri») zur Einvernahme mit anschliessender Wiederfreilassung vor. Darüber hinaus lässt sich den vorliegenden Akten auch kein Entwurf einer Anklageschrift entnehmen (vgl. BVGer-act. 15). Ergänzend ist anzumerken, dass bei einem potenziellen Ersttäter allein die Anklageerhebung und Einleitung eines Gerichtsverfahrens bei fehlendem politischem Profil - wie vorliegend beim Beschwerdeführer zutreffend - nicht genügen, um von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7; Urteil des BVGer E-1521/2025 vom 20. Juni 2025 E. 6.2.2 m.w.H.).
E. 5.3.3 Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer auch aus den geltend gemachten Behelligungen seiner Familie in der Türkei, wonach die Polizei jeweils vorbeikomme und nach ihm frage, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diese sind weder belegt noch scheint seine Familie deswegen Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Abschliessend ist festzuhalten, dass auch der mit Eingabe vom 4. November 2025 erfolgte Hinweis auf das Schreiben der SFH nichts zu ändern vermag (vgl. Urteil des BVGer D-1665/2024 vom 21. Januar 2026 E. 5.4.4 sowie oben Bst. J.). Es bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zu einer Strafe von einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass verurteilt würde.
E. 5.3.4 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung. Somit liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
E. 5.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3067/2024 vom 6. März 2026 E. 10.2).
E. 7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist nicht generell unzumutbar; vielmehr ist die Beurteilung der Zumutbarkeit im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Der Beschwerdeführer stammt zwar aus einer der von den Erdbeben betroffenen Provinzen, hat aber zu keinem Zeitpunkt im Verfahren geltend gemacht, dass seine Familie aufgrund der Erdbeben den Aufenthaltsort geändert respektive deswegen Probleme gehabt habe. Vielmehr gibt er an, seiner Familie gehe es finanziell sehr gut (vgl. SEM-Akte [...]-16/19 F6 - F10, F41 f.). Des Weiteren verfügt er über einen Onkel in D._______, bei welchem er bereits vor seiner Ausreise untergekommen ist (vgl. SEM-Akte [...]-16/19 F13 f.). Es ist davon auszugehen, dass er, sollte er nicht zu seiner Familie nach B._______ zurückkehren können oder wollen, wieder bei seinem Onkel unterkommen kann. Individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, sind nicht ersichtlich. Er ist jung, gesund, verfügt über Arbeitserfahrung in diversen Bereichen und hat eine Ausbildung als Klimatechniker abgeschlossen (vgl. SEM-Akte [...]-16/19 F34 - F40, F60). Zudem ist es ihm bereits gelungen, sich eigenständig eine Existenz aufzubauen (vgl. SEM-Akte [...]-16/19 F6, F26 - F29). Dies ist ihm erneut zuzumuten.
E. 7.3.4 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gültige Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es besteht nach dem Gesagten somit keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Subsubeventualbegehrens, zumal sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung auch mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 26. April 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und aufgrund der Akten nach wie vor von dessen Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Verbeiständung gewährt und MLaw Géraldine Kronig als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. In den beiden eingereichten Kostennoten vom 25. August 2022 und vom 9. Januar 2024 wurde ein Aufwand von 28 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- und ein Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 323.70 (total Fr. 4'523.70) geltend gemacht. Der in den beiden Kostennoten geltend gemachte Aufwand von 28 Stunden für das Verfassen von zu diesem Zeitpunkt 35 Seiten an rechtlichen Ausführungen erscheint vorliegend nicht als angemessen. Der Aufwand dafür ist deshalb auf 17.5 Stunden zu reduzieren. Indessen wurden im Verlauf des Verfahrens weitere Eingaben zu den Akten gereicht (insbesondere weitere Beweismitteleingaben), welche in der Kostennote noch nicht berücksichtigt werden konnten. Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 - 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 3'400.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Géraldine Kronig, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3'400.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1522/2022
Urteil vom 28. August 2026
Besetzung
Richter Mathias Lanz (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Türkei,
vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 1. März 2022 / N (...).
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und muslimischen Glaubens, suchte am 30. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
B.a Am 4. November 2021 erfolgte die Aufnahme der Personalien (PA) des Beschwerdeführers und am 14. Januar 2022 wurde er durch das SEM zu seinen Asylgründen angehört.
B.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ geboren und habe dort bis ins Jahr 20(...) gemeinsam mit seinen Eltern und seinen vier Geschwistern gelebt. Er habe acht Jahre lang die Grundschule besucht und sei anschliessend ins Gymnasium übergetreten. Dieses habe er allerdings abgebrochen, weil er es als erniedrigend empfunden habe, gegen seinen Willen assimiliert zu werden. Bis zu seiner Ausreise 20(...) nach C._______ sei er als Bauarbeiter und in der Industrie tätig gewesen. In C._______ habe er sich dann zum Klimatechniker ausgebildet und sei mittlerweile ein Meister auf diesem Gebiet.
Im Jahr 20(...) sei er auf die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) aufmerksam geworden. In der Folge habe er für die HDP Freiwilligenarbeit geleistet, namentlich habe er an Presseveranstaltungen und Seminaren teilgenommen, bei Anlässen Plakate hochgehalten, bei der Reinigung des Gebäudes geholfen und Tee an andere Teilnehmer verteilt. Im Oktober 2014 sei es zu den Kobane-Vorfällen gekommen. Da er zu dieser Zeit für die HDP im genannten Umfang tätig gewesen sei, habe er Angst bekommen und sei Anfang 20(...) nach C._______ gereist. In der Folge sei er mehrmals im Jahr problemlos zurück in die Türkei gereist und habe sich dort ohne Schwierigkeiten bei seiner Familie in B._______ aufgehalten. Ein weiterer Grund für seine Ausreise nach C._______ sei gewesen, dass er keinen Militärdienst habe leisten wollen. Es sei nämlich so, dass bei einem längeren Aufenthalt auf C._______ die Möglichkeit bestehe, einen kurzen, befristeten Militärdienst zu leisten. Anschliessend müsse man nur noch eine Geldsumme bezahlen und sei vom Militärdienst freigestellt. Er habe dies so gemacht und sei 20(...) vom Militärdienst freigestellt worden.
Ende 20(...) sei er mit dem Plan, sich in seiner Heimat in B._______ mit dem in C._______ verdienten Geld selbstständig zu machen, in die Türkei zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr habe er sich auch wieder für die HDP engagiert. Am (...) Mai 20(...) sei er von zwei Polizisten auf den Posten mitgenommen und nach seinen Tätigkeiten für die HDP sowie nach Verbindungen von Leuten in der HDP zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) befragt worden. Dabei sei er auch bedroht worden und man habe ihm das Angebot gemacht, als Spitzel zu arbeiten. Ihm sei mitgeteilt worden, dass man etwas gegen ihn in der Hand habe, sollte er ablehnen. Anschliessend sei er freigelassen worden und nach Hause gegangen. Dort habe er alles seinen Eltern erzählt und sein Vater habe sogleich Kontakt mit einem Anwalt aufgenommen. Dieser habe dazu geraten, das Land schnellstmöglich zu verlassen, da nur wenige Monate vergehen würden, bis er (der Beschwerdeführer) unter irgendwelchen Vorwänden festgenommen werden würde. Als er schliesslich bemerkt habe, dass er von der Polizei verfolgt werde, sei er am (...) Mai 20(...) nach D._______ zu seinem Onkel gereist. Am (...) Juni 20(...) sei ein Attentat auf ein HDP-Gebäude in E._______ verübt worden, bei dem eine Kollegin getötet worden sei. Aufgrund dessen habe er es mit der Angst zu tun bekommen und habe die Türkei am (...) Juli 20(...) legal mit dem Flugzeug nach F._______ verlassen.
In F._______ habe er Beiträge in den sozialen Medien gepostet und sei deswegen über die sozialen Medien bedroht worden. Je mehr er bedroht worden sei, umso mehr habe er gepostet. Vermutlich sei er deswegen ins Visier einer Gruppe geraten, die ihn dann angezeigt habe. Jedenfalls habe er sich anschliessend überlegt, dass durch das Posten sein Leben nicht besser werde und man ihm das Leben deswegen schwer machen werde. Als er dann in der Schweiz angekommen sei, habe er seinen türkischen Anwalt angerufen und diesen beauftragt, zu recherchieren, ob es bereits Ermittlungen oder eine Anklage gegen ihn (den Beschwerdeführer) gebe. Dabei sei herausgekommen, dass er aufgrund seiner Posts in den sozialen Medien wegen Propaganda für eine Terrororganisation und wegen Beleidigung des Staatspräsidenten angezeigt worden sei.
B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte, eine Anzeige von G._______ gegen ihn, ein Schreiben seines türkischen Anwalts vom 6. Januar 2022, Auszüge und Screenshots aus den sozialen Medien, zwei Screenshots von Auszügen seines UYAP-Kontos und einen Unzuständigkeitsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft D._______ ein. Sämtliche Akten wurden in Türkisch und - mit Ausnahme der Identitätskarte und dem Schreiben des Anwaltes - in Kopie eingereicht.
C. Mit Verfügung vom 1. März 2022 - eröffnet am 2. März 2022 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug.
D. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 31. März 2022 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid des SEM vom 1. März 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er sei als Ausländer vorläufig aufzunehmen; subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragt.
Der Beschwerdeschrift lagen die Kopie eines UYAP-Auszuges vom 25. März 2022, ein Schreiben des Innenministeriums der Abteilung zur Bekämpfung der Cyberkriminalität an das Büro des Generalstaatsanwalts für Ermittlungen gegen Terror und organisierte Kriminalität vom (...) Dezember 20(...), ein Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) Dezember 20(...), ein Untersuchungsbericht der Gendarmerie vom (...) Dezember 20(...), ein Schreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers vom 24. März 2022 und ein Foto des Beschwerdeführers bei. Sämtliche Beweismittel wurden in türkischer Sprache eingereicht.
E. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2022 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin MLaw Géraldine Kronig als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
F. Die Vorinstanz reichte am 17. Mai 2022 ihre Vernehmlassung ein, wozu der Beschwerdeführer am 8. Juni 2022 - unter Beilage diverser türkischsprachiger Beweismittel - replizierte.
G. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2022, vom 9. Januar 2024 und vom 22. Mai 2025 liess der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen weitere in Türkisch verfasste Beweismittel zu den Akten reichen.
H. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2025 mit, dass im Januar 2025 der vorsitzende Richter aus organisatorischen Gründen durch das Präsidium der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts im Spruchkörper aufgenommen wurde. Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführer zudem dazu aufgefordert, die von ihm während des Verfahrens eingereichten, fremdsprachigen Beweismittel in einer Amtssprache der Schweiz (vorzugsweise Deutsch) übersetzt nachzureichen.
I. Mit Schreiben vom 10. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer die ins Deutsche übersetzten Beweismittel zu den Akten.
J. Am 4. November 2025 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht unter Beilage und Bezugnahme auf ein teilweise geschwärztes Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Oktober 2025 ans SEM über die Inhaftierung von Personen, welche in die Türkei zurückgekehrt seien. Ergänzend führte er an, dass bei ihm vor diesem Hintergrund ein wesentlich ausgeprägteres Risikoprofil bestehe, da bei ihm bereits ein eröffnetes Strafverfahren vorliege. Entsprechend sei die Annahme der Vorinstanz, wonach bei ihm kein reales Risiko einer Festnahme oder von Untersuchungshaft bestehe, nicht mehr haltbar.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
4.1.1 Zur Glaubhaftigkeit führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sein seit 20(...) bestehendes politisches Engagement und die deshalb entstandenen Probleme nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Die Schilderungen seines politischen Engagements vor seiner Ausreise nach C._______ im Jahr 20(...) seien ausweichend und allgemein ausgefallen. Darüber hinaus würden sie insgesamt nicht den Eindruck vermitteln, dass er sich aktiv für die HDP eingesetzt habe. Er habe die Türkei 20(...) legal verlassen und anschliessend jeweils ohne Probleme mehrmals im Jahr zu Familienbesuchen wieder legal ein- und ausreisen können. Dies zeige, dass die türkischen Behörden kein Interesse an ihm gehabt hätten. Da er gemäss seinen Angaben wieder in die Türkei zurückgekehrt sei, um sich dort mit dem in C._______ verdienten Geld selbstständig zu machen und eine Zukunft aufzubauen, sei nicht nachvollziehbar, dass er nach seiner Rückkehr unmittelbar politisch aktiv geworden sei. In C._______ sei er politisch nicht aktiv gewesen und ein politisches Engagement vor seiner Ausreise aus der Türkei habe er nicht glaubhaft machen können. Hinzu komme, dass seine Ausführungen zu seinen politischen Aktivitäten sowie zur HDP - auch auf mehrfache Nachfrage hin - substanzarm ausgefallen seien. Er sei nicht imstande gewesen, seine persönliche Motivation für sein plötzlich wiedererwachtes politisches Engagement aufzuzeigen. Seine Aussagen betreffend die Mitnahme durch die Polizisten sowie deren Aufforderung, als Spitzel zu arbeiten, seien wiederholend und stereotyp ausgefallen. Sie erweckten nicht den Eindruck, dass er die geschilderten Vorkommnisse selbst erlebt habe. Ausserdem habe er auch nach diesen Geschehnissen die Türkei auf legalem Weg problemlos per Flugzeug verlassen können.
4.1.2 Bezüglich Asylrelevanz hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der nach seiner Ausreise verfassten Posts in den sozialen Medien in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Weder stehe fest, ob er künftig überhaupt behördlich belangt werde, noch sei aufgrund seines niederschwelligen politischen Profils als Ersttäter davon auszugehen, dass ihm bei einer allfälligen künftigen strafrechtlichen Verfolgung eine unbedingte Strafe drohe. Er habe zwar ausgesagt, sein türkischer Anwalt habe ihm mitgeteilt, es würde in seiner Angelegenheit ein Geheimhaltungsbeschluss bestehen. Einen solchen habe er aber nicht zu den Akten gereicht. Nur einem der eingereichten Screenshots von Ausschnitten seines UYAP-Kontos lasse sich sein Name entnehmen. Weitere Angaben seien diesem Dokument nicht zu entnehmen, sodass eine Zuordnung zu seiner Person nicht möglich sei. Mangels eines Datums sei sodann unklar, wie aktuell diese Auszüge aus dem UYAP überhaupt seien. Der Unzuständigkeitsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft D._______ belege im Übrigen einzig, dass diese nicht zuständig sei und die Anzeige weitergeleitet habe. Ob die möglicherweise zuständige Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet habe oder nicht, sei daraus nicht ersichtlich. Zudem würden seine unglaubhaften Vorfluchtgründe und die Tatsache, dass er - im vollen Bewusstsein um die dadurch wohl entstehenden Probleme in der Türkei - erst nach seiner Ausreise angefangen habe, kritische Nachrichten in den sozialen Medien zu posten, den Verdacht aufkommen lassen, dass er die Beiträge einzig mit der Absicht gepostet habe, um dadurch subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen. Dies werde durch seine konfusen Aussagen zu seiner (angeblich) direkten Informierung über die Strafanzeige durch die Anzeige erstattende Person selbst untermauert.
4.2 Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, sein politisches Engagement vor seiner Ausreise nach C._______ müsse im damaligen Kontext betrachtet werden. Er sei damals innerhalb der HDP tätig gewesen und habe an Pressekonferenzen teilgenommen. Seine Befürchtungen und Ängste, wonach ihm die Regierung deshalb etwas unterstellen und ihn festnehmen könnte, seien nach den Kobane-Protesten nachvollziehbar. Zudem seien Freunde von ihm, die ebenfalls bei der HDP mitgewirkt hätten, inhaftiert worden. Für die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen spreche sodann, dass er einige Details zu seinen politischen Aktivitäten habe nennen können, er sein politisches Engagement (Teilnahme an Presseveranstaltungen und Seminaren, Diskussion mit Freunden, Reinigung des Gebäudes, Servieren von Getränken an Teilnehmende und Plakate halten) nicht übertrieben darstelle und seine Rolle auch selbst nicht als zu bedeutend bezeichne. Entsprechend sei er nach seiner Rückkehr in die Türkei auch nicht «plötzlich» politisch aktiv geworden. Seinen Aussagen sei auch seine politische Motivation zu entnehmen, wonach er das kurdische Volk unterstützten möchte und er sich deshalb bei der HDP beteiligt habe. Er habe sowohl Angaben zur politischen Partei HDP gemacht als auch Details zu seinen politischen Tätigkeiten für diese genannt. Seine Mitnahme durch die türkische Polizei habe er mit Realkennzeichen, Details und mit der Wiedergabe von Gesprächen in direkter Rede geschildert, womit die diesbezüglichen Aussagen glaubhaft seien. Es sei daher logisch, dass die Polizei gerade ihn als Spitzel habe anwerben wollen, da er innerhalb der HDP kein hohes Amt bekleidet habe und durch seine Freiwilligenarbeit einen niederschwelligen Zugang zum HDP-Gebäude sowie zu deren Veranstaltungen gehabt habe. Folglich seien seine Aussagen auch plausibel. Sodann könne allein aus dem Umstand, dass er legal habe ausreisen können, nicht darauf geschlossen werden, dass er nicht verfolgt worden sei beziehungsweise dass die Behörden künftig kein Interesse an ihm hätten.
Betreffend die von ihm eingereichten Dokumente sei festzuhalten, dass er kein Jurist sei. Es könne ihm daher nicht vorgeworfen werden, wenn er von einem Geheimhaltungsbeschluss spreche, wenn sein türkischer Anwalt ihm gegenüber erwähnt habe, es bestehe eine eingeschränkte Einsicht in die Akten. Vorliegend sei wohl davon auszugehen, dass sein Anwalt das beschränkte Einsichtsrecht während des Ermittlungsverfahrens gemeint habe. Mit seinen Aussagen zur Korrespondenz mit dem Anzeigeerstatter versuche er lediglich zu erklären, dass er von dieser Person bedroht worden sei und diese ihn über die Anzeige gegen ihn (den Beschwerdeführer) informiert habe. Aus diesem Grund habe er seinen Anwalt gebeten, der Sache nachzugehen. Wie dieser anschliessend von dem Strafverfahren sowie dem Ort des Verfahrens Kenntnis erhalten habe, wisse er nicht. Mittlerweile sei es ihm gelungen, neue Dokumente erhältlich zu machen, aus denen hervorgehe, dass gegen ihn wegen seinen Beiträgen in den sozialen Medien in B._______ ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Aufgrund des hängigen Verfahrens sowie seiner politischen Vergangenheit müsse er bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer Festnahme und einem anschliessenden unfairen Gerichtsverfahren rechnen. Dies bestätige auch sein türkischer Anwalt in seinem Schreiben vom 24. März 2022. Folglich drohe ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung. Hinzu komme, dass er auch in der Schweiz nach wie vor politisch aktiv sei, womit auch subjektive Nachfluchtgründe gegeben seien.
4.3 Die Vorinstanz entgegnete in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen, der auf Beschwerdeebene eingereichte UYAP-Auszug nenne zwar den Beschwerdeführer als Beschuldigten, allerdings sei der ihm zu Lasten gelegte Vorwurf des Betreibens von Propaganda für eine Terrororganisation von Hand hinzugefügt worden. Den übrigen Beilagen sei lediglich zu entnehmen, dass es Ermittlungen gebe. Ein konkreter Tatvorwurf sei nicht ersichtlich. Entsprechend handle es sich bei den vom türkischen Rechtsvertreter in seinem Schreiben gemachten Aussagen, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und Propaganda für eine Terrororganisation ermittelt werde, um blosse Behauptungen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer seine politischen Aktivitäten in der Schweiz nicht näher erläutere. Das von ihm eingereichte Bild, welches anlässlich des Newroz-Festes 20(...) entstanden sein solle, erwecke nicht den Eindruck, dass er eine führende und exponierte Rolle bei diesem Anlass innegehabt habe.
4.4 Dazu replizierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Angaben seines türkischen Anwaltes derart gering gewichtet würden, zumal dieser täglich mit dem türkischen Justizsystem zu tun habe. Den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln lasse sich bereits ein Tatvorwurf wegen Propaganda für eine Terrororganisation entnehmen und auch in der Anzeige würden ihm Verbrechen im Zusammenhang mit dem Antiterrorgesetz vorgeworfen. Auch liessen die von ihm veröffentlichten Beiträge sowie die involvierten staatlichen Stellen darauf schliessen, dass es sich bei dem gegen ihn hängigen Verfahren um ein politisches Straf- beziehungsweise Ermittlungsverfahren handle. Die nunmehr erhältlich gemachten Beweismittel würden dies denn auch bestätigen. Es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn, womit er bei einer Rückkehr bereits am Flughafen festgenommen würde. Aufgrund der Situation in der Türkei und dem dortigen Umgang mit Personen, denen politische Delikte vorgeworfen würden, müsse er mit Misshandlungen und einem unfairen Prozess rechnen. Hinzu komme, dass sein Vater ihn darüber informiert habe, dass seine Familie in der Türkei vor etwa einem Monat von der Polizei behelligt worden sei und dieser der Polizei gesagt habe, dass er (der Beschwerdeführer) sich in der Schweiz aufhalte. Zu seinen politischen Aktivitäten in der Schweiz hielt er ergänzend fest, er habe von Dezember 20(...) bis April 20(...) an drei Veranstaltungen teilgenommen und dabei anlässlich des Newroz-Festes bei der Dekoration, der Essensausgabe und den Aufräumarbeiten geholfen.
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl unglaubhaft als auch flüchtlingsrechtlich nicht relevant ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die als zutreffend zu erachtenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 1. März 2022 Ziff. II, Vernehmlassung des SEM vom 17. Mai 2022 sowie vorhergehend E. 4.1 und 4.3). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend sein politisches Engagement für die HDP vor seiner Ausreise nach C._______ sind - selbst unter Betrachtung des damaligen Kontextes - nicht glaubhaft. Gemäss seinen Ausführungen war für seine Ausreise nach C._______ insbesondere der Umstand entscheidend, dass er nach der Leistung eines Geldbetrages vom Militärdienst in der Türkei freigestellt wurde (vgl. SEM-Akte [...]-16/19 F66). Seine Angaben zu seinem Engagement für die HDP sind sehr allgemein gehalten und könnten von jedem so gemacht werden (vgl. SEM-Akte [...]-16/19 F73 - F76). Die türkischen Behörden hatten offensichtlich kein Interesse an ihm, da es ihm ohne Probleme möglich war, mehrmals legal zwischen C._______ und der Türkei hin und her zu reisen und sich dort unbehelligt bei seiner Familie aufzuhalten (vgl. SEM-Akte [...]-16/19 F17 - F21). Hätte er zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich befürchtet, wegen der Kobane-Proteste Probleme zu bekommen, wäre er kaum immer wieder in die Türkei zu seiner Familie gereist, wo es für die türkischen Behörden ein Leichtes gewesen wäre, ihn zu finden. Dem Gericht erschliesst sich ferner nicht, weshalb die türkischen Behörden gerade den Beschwerdeführer als Spitzel hätten anwerben sollen. Er gibt selbst an, für die HDP lediglich an Presseveranstaltungen teilgenommen, Plakate angebracht, das Gebäude gereinigt und Getränke verteilt zu haben (vgl. SEM-Akte [...]-16/19 F92 f., F123). Ausserdem sei auch niemand aus seiner Familie politisch aktiv (vgl. SEM-Akte [...]-16/19 F94 f.). Die beschwerdeweisen Ausführungen, wonach er gerade deshalb ausgewählt worden sei, weil er kein hohes Amt bekleidet habe und durch seine Freiwilligenarbeit einen niederschwelligen Zugang zum HDP-Gebäude sowie zu den Veranstaltungen gehabt habe, überzeugen nach dem Gesagten nicht.
5.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroristische Organisation - auch in Kombination - hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Auch die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 6.3 m.w.H.). Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten. Im Einzelfall ist indes zu prüfen, ob Hinweise auf einen individuellen Politmalus vorliegen, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten. Risikofaktoren stellten dabei insbesondere frühere, einschlägige Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei «Social-Media»-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7 f.).
5.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angibt, bereits vor seiner Ausreise in der Türkei in den sozialen Medien aktiv gewesen zu sein, deswegen aber keine Probleme gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte [...]-16/19 F103 f.). Die Posts, welche nun zu den gegen ihn eingeleiteten Verfahren in der Türkei geführt hätten, habe er erst nach seiner Ausreise auf der Flucht gepostet (vgl. SEM-Akte [...]-16/19 F105 f.). Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich dem Überweisungsbeschluss der Staatsanwaltschaft H._______ («Fezleke», Fezleke No. [...]) entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer seinen «Twitter»-Account (heute: «X») erst im Dezember 20(...) - also einem Zeitpunkt, zu dem er sich bereits in der Schweiz befand und um Asyl nachgesucht hatte - eingerichtet hat (vgl. BVGer-act. 15 und 23). Dies widerspricht seinen Aussagen, wonach er mit den Posts auf seiner Flucht in F._______ begonnen habe (vgl. SEM-Akte [...]-16/19 F85). Angesichts dessen und des Umstands, dass er anlässlich seiner Anhörung ausführte, er habe diese Posts nicht bereits in der Türkei gemacht, weil er sich im Klaren darüber gewesen sei, dass er dort deswegen möglicherweise Probleme bekomme (vgl. SEM-Akte [...]-16/19 F106), erhärtet sich vorliegend für das Bundesverwaltungsgericht der Verdacht der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt hat, subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen. Es darf denn entsprechend auch davon ausgegangen werden, dass sich die türkischen Strafgerichte der Problematik einer potenziellen Vorteilsverschaffung im Asylverfahren bewusst sind (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7).
5.3.2 Gemäss vorliegender Aktenlage wurden mehrere Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation zu einem Verfahren zusammengefasst. Dieses scheint gegenwärtig noch hängig zu sein. Der türkische Anwalt des Beschwerdeführers macht in seinen Schreiben geltend, dass auch ein Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten hängig sei (vgl. zum Ganzen BVGer-act. 23). Betreffend den Vorwurf der Präsidentenbeleidigung finden sich aber abgesehen von diesen Anwaltsschreiben keine weiteren Beweismittel. Vorliegend kann letztlich offenbleiben, ob tatsächlich auch ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen den Beschwerdeführer besteht, da auch dieses - wie nachfolgend aufgezeigt - aus denselben Gründen wie jenes betreffend Propaganda für eine Terrororganisation, asylrechtlich nicht relevant ist. Vorliegend ist nämlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Ausserdem konnte er nicht glaubhaft machen, dass er vor seiner Ausreise ein relevantes politisches Profil aufgewiesen hat (vgl. vorhergehend E. 5.1 und 5.2). Diesbezüglich ist anzumerken, dass selbst bei Wahrunterstellung seines geltend gemachten politischen Engagements in der Türkei (Teilnahme an Presseveranstaltungen und Seminaren, Diskussion mit Freunden, Reinigung des Gebäudes, Servieren von Getränken an Teilnehmende und Plakate halten) nicht von einem relevanten politischen Profil ausgegangen werden könnte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer angibt, er sei auch in der Schweiz exilpolitisch tätig und nehme an Veranstaltungen teil. Bestenfalls kann sein politisches Profil als niederschwellig bezeichnet werden. Dieses ist jedenfalls nicht dazu geeignet, ein Risikoprofil respektive die Annahme eines Politmalus zu begründen. Entgegen den auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen liegt denn auch kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, sondern lediglich ein Vorführbefehl («yakalama emri») zur Einvernahme mit anschliessender Wiederfreilassung vor. Darüber hinaus lässt sich den vorliegenden Akten auch kein Entwurf einer Anklageschrift entnehmen (vgl. BVGer-act. 15). Ergänzend ist anzumerken, dass bei einem potenziellen Ersttäter allein die Anklageerhebung und Einleitung eines Gerichtsverfahrens bei fehlendem politischem Profil - wie vorliegend beim Beschwerdeführer zutreffend - nicht genügen, um von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7; Urteil des BVGer E-1521/2025 vom 20. Juni 2025 E. 6.2.2 m.w.H.).
5.3.3 Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer auch aus den geltend gemachten Behelligungen seiner Familie in der Türkei, wonach die Polizei jeweils vorbeikomme und nach ihm frage, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diese sind weder belegt noch scheint seine Familie deswegen Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Abschliessend ist festzuhalten, dass auch der mit Eingabe vom 4. November 2025 erfolgte Hinweis auf das Schreiben der SFH nichts zu ändern vermag (vgl. Urteil des BVGer D-1665/2024 vom 21. Januar 2026 E. 5.4.4 sowie oben Bst. J.). Es bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zu einer Strafe von einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass verurteilt würde.
5.3.4 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung. Somit liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
5.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3067/2024 vom 6. März 2026 E. 10.2).
7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist nicht generell unzumutbar; vielmehr ist die Beurteilung der Zumutbarkeit im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Der Beschwerdeführer stammt zwar aus einer der von den Erdbeben betroffenen Provinzen, hat aber zu keinem Zeitpunkt im Verfahren geltend gemacht, dass seine Familie aufgrund der Erdbeben den Aufenthaltsort geändert respektive deswegen Probleme gehabt habe. Vielmehr gibt er an, seiner Familie gehe es finanziell sehr gut (vgl. SEM-Akte [...]-16/19 F6 - F10, F41 f.). Des Weiteren verfügt er über einen Onkel in D._______, bei welchem er bereits vor seiner Ausreise untergekommen ist (vgl. SEM-Akte [...]-16/19 F13 f.). Es ist davon auszugehen, dass er, sollte er nicht zu seiner Familie nach B._______ zurückkehren können oder wollen, wieder bei seinem Onkel unterkommen kann. Individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, sind nicht ersichtlich. Er ist jung, gesund, verfügt über Arbeitserfahrung in diversen Bereichen und hat eine Ausbildung als Klimatechniker abgeschlossen (vgl. SEM-Akte [...]-16/19 F34 - F40, F60). Zudem ist es ihm bereits gelungen, sich eigenständig eine Existenz aufzubauen (vgl. SEM-Akte [...]-16/19 F6, F26 - F29). Dies ist ihm erneut zuzumuten.
7.3.4 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gültige Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es besteht nach dem Gesagten somit keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Subsubeventualbegehrens, zumal sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung auch mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 26. April 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und aufgrund der Akten nach wie vor von dessen Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Verbeiständung gewährt und MLaw Géraldine Kronig als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. In den beiden eingereichten Kostennoten vom 25. August 2022 und vom 9. Januar 2024 wurde ein Aufwand von 28 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- und ein Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 323.70 (total Fr. 4'523.70) geltend gemacht. Der in den beiden Kostennoten geltend gemachte Aufwand von 28 Stunden für das Verfassen von zu diesem Zeitpunkt 35 Seiten an rechtlichen Ausführungen erscheint vorliegend nicht als angemessen. Der Aufwand dafür ist deshalb auf 17.5 Stunden zu reduzieren. Indessen wurden im Verlauf des Verfahrens weitere Eingaben zu den Akten gereicht (insbesondere weitere Beweismitteleingaben), welche in der Kostennote noch nicht berücksichtigt werden konnten. Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 - 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 3'400.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Géraldine Kronig, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3'400.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Mathias Lanz
Nina Ermanni
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