Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1502/2011 Urteil vom 23. August 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, (mit diversen Alias-Identitäten) Afghanistan, vertreten durch (...), Rechtsberatungsstellefür Asylsuchende St. Gallen / Appenzell, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 1. März 2011 / N (...), Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2010 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte, welches er im Wesentlichen mit einer Verfolgung seitens der Taliban begründete, dass Abklärungen des BFM betreffend den Beschwerdeführer drei Eurodac-Treffer (Abgleich von Fingerabdrücken) vom 28. Januar 2010 in Griechenland, vom 5. März 2010 in Ungarn und vom 11. März 2010 in Österreich ergaben, dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Ungarn anordnete, dass es den Entscheid auf Art. 10 und Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat) abstützte, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 1. Oktober 2010 mit Urteil vom 11. Oktober 2010 (E-7121/2010) vollumfänglich als offensichtlich unbegründet in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters abwies, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2010 nach Ungarn überstellt wurde, dass er am 8. November 2010 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, dass das BFM mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. Dezember 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers wiederum nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Ungarn anordnete, dass es den Entscheid auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 Dublin-II-Verordnung abstützte, dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2011 nach Ungarn überstellt wurde, dass er am 23. Januar 2011 sein drittes Asylgesuch in der Schweiz stellte und zu dessen Begründung anlässlich der Befragung vom 3. Februar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ auf die in den bisherigen Asylverfahren genannten Gründe verwies, dass er ferner erklärte, die ungarischen Beamten hätten ihn nach seiner letzten Rückführung dorthin einfach auf die Strasse gestellt beziehungsweise ihm empfohlen, sich nach Budapest oder Wien zu begeben, woraufhin er umgehend die Reise via Österreich zurück in die Schweiz angetreten habe, wobei ihm ein barmherziger Österreicher behilflich gewesen sei, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung im EVZ das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der Verfahrenszuständigkeit Ungarns, Österreichs oder Griechenlands in Anwendung der Schengen/Dublin-Vertragsgrundlagen mit Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass er dabei erklärte, er möchte das Asyl nur in der Schweiz oder allenfalls in Österreich, wogegen er in Ungarn eine mehrmonatige Inhaftierung und anschliessende Überstellung nach Griechenland befürchte und insofern gar eine Rückführung nach Griechenland vorziehe, welches Land gemäss "Dublin" eigentlich ohnehin verfahrenszuständig wäre, dass er im Falle einer Rückführung nach Ungarn Selbstmord begehen würde, dass das BFM am 15. Februar 2011 ein Übernahme-/Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn richtete, welchem die zuständige ungarische Migrationsbehörde am 24. Februar 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zustimmte, dass das BFM mit Verfügung vom 1. März 2011 - eröffnet am 2. März 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2011 abermals nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Ungarn und den Vollzug anordnete und ferner feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Dublin-II-Verordnung; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass die Verfahrenszuständigkeit Ungarns bereits in zwei vorangegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren festgestellt worden sei und zwischenzeitlich kein Erlöschensgrund hinzugetreten sei, zumal die dritte Asylgesuchstellung drei Tage nach der letzten Rückführung nach Ungarn erfolgt sei, dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung denn auch ausdrücklich zugestimmt hätten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs keine relevanten Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn begründeten, weil mit der gegebenen Zuständigkeit Ungarns ein alternatives Wegweisungszielland ausser Betracht falle, er insbesondere in Griechenland nicht für das Stellen eines Asylgesuchs daktyloskopisch erfasst worden sei und er sich betreffend die angebliche Deponierung eines Asylgesuchs in jenem Land ohnehin widersprochen habe, dass die Überstellung nach Ungarn - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 24. August 2011 zu erfolgen habe, dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich sei und insbesondere weder dem Non-Refoulement-Gebot noch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widerspreche, dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2011 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung an die Vorinstanz zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts beziehungsweise zur Anhandnahme des Asylgesuchs zuständigkeitshalber sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme beziehungsweise die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt, dass er in der Begründung seine Verfolgung durch die Taliban bestätigt, seine Irrfahrten seit Januar 2010 durch ganz Europa beschreibt, seine Furcht vor einer mehrmonatigen ungesetzlichen Inhaftierung im Falle einer erneuten Überstellung nach Ungarn bekräftigt und diese durch einen UNHCR-Bericht vom November 2010 zu stützen versucht, dass er eine besondere "Tragik" darin erkennt, dass er sich auf die aktuelle vollzugshinderliche Dublin-Praxis betreffend Griechenland nur deshalb nicht berufen könne, weil er dort kein Asylgesuch gestellt habe, nun aber aus rein formaljuristischen Gründen in ein Land (Ungarn) zurückgeführt werden solle, das die EMRK und die Rechte von Asylsuchenden genauso missachte wie Griechenland, dass das BFM deshalb sein Ermessen zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu Unrecht nicht ausgeübt habe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. März 2011 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) antragsgemäss vorsorglich aussetzte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 15. März 2011 die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 30. März 2011 einlud, dass das BFM in seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung vom 17. März 2011 auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen und hinsichtlich der Frage der Verfahrenszuständigkeit Ungarns ergänzend auf die Akten der bisherigen Asylverfahren, vorab auf das Urteil vom 11. Oktober 2010, verweist, dass es ferner in Erinnerung ruft, dass Ungarn als EU-Mitglied den Acquis der EU im Bereich der Menschenrechte übernommen habe, es Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei und das Land im Übrigen die Aufnahmerichtlinien vom 27. Januar 2003 (mit ihren Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden) ohne Beanstandungen seitens der Europäischen Kommission umgesetzt habe, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 6. April 2011 seinerseits an den gestellten Anträgen festhält und eine ungenügende Auseinandersetzung mit dem individuellen Sachverhalt und den eingereichten Beweismitteln rügt, was insbesondere aus der Bezugnahme zu "Italien" in der Vernehmlassung hervorgehe, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die ungarischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung am 24. Februar 2011 zugestimmt haben und Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, zumal offensichtlich keine zwischenzeitlich hinzugetretenen Erlöschensgründe auszumachen sind oder geltend gemacht werden, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und ergänzend auf jene in den Verfügungen und Rechtsmittelentscheiden der rechtskräftig abgeschlossenen ersten beiden Asylverfahren verwiesen werden kann, dass der Beschwerdefokus hauptsächlich auf die Rüge einer ungenügenden Ausnützung des Ermessensspielraums durch das BFM hinsichtlich der Selbsteintrittsfrage gerichtet ist, dass die im Zusammenhang mit einer erneuten Überstellung nach Ungarn erwähnten Befürchtungen des Beschwerdeführers (mehrmonatige rechtswidrige Inhaftierung) nicht nachvollziehbar sind, dass er denn auch nicht darzulegen vermag, wieso gerade er Opfer einer solchen "Inhaftierung" - gemeint sind offenbar sogenannte "administrative detentions" von Asylbewerbern - werden sollte und inwiefern gerade in seinem Fall eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten sei, dass Ungarn, wie vom BFM zutreffend festgehalten, denn auch Signatarstaat des FK, der EMRK sowie der FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn missachte das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, dass ergänzend auf die Ausführungen der vorinstanzlichen Vernehmlassung verwiesen werden kann, dass an diesen Erkenntnissen auch unter Berücksichtigung des eingereichten UNHCR-Berichts vom November 2010 festzuhalten ist, in welchem vor allem ungerechtfertigte Behandlungen von Asylbewerbern mit illegaler Einreise und/oder gefälschten Papieren angeprangert werden, wogegen der Beschwerdeführer nach vorangehender Vollzugsankündigung in einem legal definierten Prozess an die ungarischen Behörden rückübergeben würde, dass der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit seiner letzten Rücküberstellung nach Ungarn keine ungerechtfertigte Behandlung oder Inhaftierung geltend machte, sondern gar seine umgehende und bedingungslose Freilassung mit der sinngemässen Empfehlung einer Kontaktnahme mit den Behörden in Budapest einräumte, dass aufgrund der gesamten Akten und Umstände kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde von Ungarn ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt, dass im Übrigen hinsichtlich der Dublin-Rückführungsdestination Ungarn auch auf die konstante und die vorliegenden Erkenntnisse stützende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann (vgl. exemplarisch die in den vergangenen Wochen gefällten Urteile E-3646/2011, E-4087/2011, E-3668/2011 und E-1118/2011 [letzteres ebenfalls mit rubriziertem Rechtsvertreter und unter Würdigung des auch im vorliegenden Fall eingereichten UNHCR-Berichts vom November 2010]), dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch zu machen, das BFM die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die vom Bundesamt verfügte Wegweisung samt ihrem Vollzug zu bestätigen ist, dass eine Überstellung nach "Italien" nicht zur Diskussion steht und es sich bei dieser Bezeichnung des Dublin-Destinationslandes um ein offensichtliches Redaktionsversehen in der Vernehmlassung des BFM handelt, zumal im ganzen Dokument ansonsten ausschliesslich und mehrfach das tatsächliche Destinationsland Ungarn erwähnt ist, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb diese zu Recht angeordnet wurde, dass - wie bereits angeführt - die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse bereits im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) geprüft wurden, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf deren Erhebung jedoch angesichts der mit Zwischenverfügung vom 15. März 2011 gewährten unentgeltlichen Rechtpflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: