opencaselaw.ch

E-7121/2010

E-7121/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-10-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Wittwer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7121/2010 {T 0/2} Urteil vom 11. Oktober 2010 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von François Badoud; Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Christian Hoffs, HEKS, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. September 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge ungefähr am 1. Januar 2010 verlassen hat und am 24. Mai 2010 in die Schweiz gelangt ist, wo er gleichentags im B._______ um Asyl nachgesucht hat, dass er anlässlich der summarischen Befragung im B._______ vom 10. Juni 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs angab, von den Taliban als Spion verdächtigt zu werden, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland, Ungarn oder Österreich, in welchen Ländern er daktyloskopisch erfasst worden war, gewährte, dass der Beschwerdeführer hierzu anführte, in Griechenland würden die Menschenrechte nicht geachtet und die Flüchtlinge nicht akzep-tiert, zudem habe er dort einen Landesverweis erhalten, dass er in Ungarn nicht eingereist, sondern an der Grenze festgenom-men worden sei und man ihn von dort nach Serbien deportieren wür-de, dass nämlich auch Ungarn die Flüchtlinge nicht anerkenne und er aus-serdem einen Landesverweis erhalten habe, dass er von Österreich einen negativen Asylentscheid erhalten habe und man ihn nach Griechenland deportieren wolle, dass das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf entsprechende Anfrage mit Schreiben vom 20. September 2010 erklärte, Ungarn sei hinsichtlich der Aufnahme des Beschwerdeführers deshalb angefragt worden, weil die Zuständigkeit Griechenlands durch dessen Verlassen des Dublin-Raums - ohne ein Asylgesuch einzureichen - erloschen sei, dass diesbezüglich auf die entsprechende Rechtsmeinung in Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, S. 107 verwiesen werde, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 27. September 2010 - eröffnet am 28. September 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Ungarn wegwies, dass das BFM den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, welcher für die Durch-führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, über Griechenland, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gelangt zu sein, wobei Ungarn ihn nach Serbien deportiert habe, dass zudem drei Eurodac-Treffer (Abgleich von Fingerabdrücken) vom 28. Januar 2010 in Mytilini, Griechenland, vom 5. März 2010 in Békéscsaba, Ungarn, und vom 11. März 2010 in Traiskirchen, Österreich, vorliegen würden, dass Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dies aufgrund des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) beziehungsweise des Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umset-zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags, dass Ungarn innerhalb der festgelegten Frist auf die Anfrage um Aufnahme des Beschwerdeführers nicht geantwortet habe und daher die Zuständigkeit gestützt auf Art. 18 Abs. 7 und Art. 10 Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat) auf dieses Land übergegangen sei, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 18. Februar 2011 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn gewährt worden sei und er dabei Gründe geltend gemacht habe, welche praxisgemäss eine Wegweisung nach Ungarn nicht verhindern würden, dass er erwähnt habe, in Ungarn nur an der Grenze gewesen zu sein und einen Landesverweis für ein Jahr und acht Monate erhalten zu haben, dass er weiter erwähnt habe, Ungarn würde die Flüchtlinge nicht anerkennen und er würde nach Serbien deportiert, dass Ungarn jedoch seinen aus der FK (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und der EMRK (Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-schenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) erwachsenen Verpflichtungen nachkomme und der Beschwerdeführer nicht damit rechnen müsse, von Ungarn aus in einen möglichen Verfolgerstaat ausgeschafft zu werden, wenn er eine entsprechende Gefährdung gel-tend mache, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten und der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2010 in materieller Hinsicht - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - beantragt, die angefoch-tene Verfügung sei aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben beziehungsweise sich für vorlie-gendes Asylgesuch für zuständig zu erachten, eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht darum ersucht, der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, dass er weiter beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewäh-ren, dass der Beschwerde ein Bescheid des Bundesasylamtes Österreich, eine Verfügung des Tribunal administratif de Paris und eine Fürsorgebestätigung des Zentrums für Asylsuchende (...) als Beweismittel beigelegt wurden, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Oktober 2010 beim Gericht ein-gingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshin-dernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintre-tensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass in der Beschwerde die Zuständigkeit Ungarns für die Durchfüh-rung des Asylverfahrens bestritten wird, dass zur Begründung ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe den Schengen/Dublin-Raum nachweislich erstmals in Griechenland betreten, wobei die Grenze illegal überschritten und somit die Zuständigkeit Griechenlands begründet worden sei, dass entgegen der Auffassung des BFM kein Erlöschensgrund vorlie-ge, da hierfür weder die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 noch von Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung erfüllt seien, dass es jedoch unmöglich sei, in Griechenland ein Asylgesuch zu stel-len, weshalb die Schweiz vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu ma-chen habe, dass das Gericht die vom BFM zitierte Lehrmeinung von Filzwie-ser/Sprung (s. vorstehend S. 2) teilt, gemäss welcher der als erstes über eine Aussengrenze illegal überschrittene Mitgliedstaat nicht zuständig ist, wenn der Asylbewerber den Dublin-Raum vor der Stellung eines Asylgesuches wieder verlässt und sich über einen anderen Mitgliedstaat erneut (illegal) in den Dublin-Raum begibt, dass dadurch nämlich die Anknüpfungskette unterbrochen wird und der Erstmitgliedstaat im massgeblichen Zeitpunkt der Asylantragsstel-lung für das Aufhalten des Asylbewerbers im Dublin-Raum nicht verantwortlich ist, dass dies auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet, dass im massgeblichen Zeitpunkt der Asylantragsstellung nicht Griechenland, sondern Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war, da dieses Land für den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Dublin-Raum verantwortlich ist, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung nicht auf den vorliegenden Sachverhalt zugeschnitten ist, da diese Bestimmung regelt, wann ein gemäss Zuständigkeitskatalog zuständiger Mitgliedstaat von seinen sich daraus ergebenden Pflichten befreit wird, dass Griechenland jedoch zum Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht zuständig war und somit keine Verpflichtung zur Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers bestand, mithin gar keine Verpflich-tung erlöschen konnte, dass die Zuständigkeit Ungarns jedoch voraussetzt, dass der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm behauptet, von den ungarischen Behörden nach Serbien deportiert wurde, dass andernfalls aus denselben Gründen wie bei Griechenland auch Ungarn nicht für die Prüfung des Asylverfahrens zuständig wäre, dass jedoch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Deportation nach Serbien aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft erscheint, dass nämlich die zuständige Behörde Ungarns die Antwortfrist kaum hätte unbenutzt verstreichen lassen, sondern die Zuständigkeit bei einer vorgenommenen Deportation nicht anerkannt hätte, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen (Akten BFM A 1/11 S. 8) auch nicht unmittelbar an der Grenze von Serbien und Ungarn aufgegriffen wurde, sondern gemäss Eurodac-Treffer in Bé-késcsaba (A 12/1), dass ein Eurodac-Treffer der Kategorie 2, wie er von Ungarn besteht, gemäss Art. 8 Abs. 1 Eurodac-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens) dann zustandekommt, wenn der Ausländer in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Grenze aus einem Drittstaat kommend von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, dass weiter gegen eine Deportation nach Serbien spricht, dass der Beschwerdeführer in diesem Falle auf seiner Weiterreise nach Österreich erneut eine Dublin-Aussengrenze hätte überschreiten müssen, ein entsprechender Eurodac-Treffer jedoch nicht existiert, dass nach dem Gesagten vielmehr davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer sei direkt von Ungarn nach Österreich gereist, weshalb das BFM seine Anfrage vom 17. Juni 2010 um Aufnahme des Beschwerdeführers korrekterweise an Ungarn richtete, dass die ungarischen Behörden die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liessen und demnach angesichts der Verfristung eine still-schweigende Zusage zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung vorliegt, dass die ungarischen Behörden im Schreiben an das BFM vom 24. August 2010 ihre Zuständigkeit infolge Ablaufs der Antwortfrist anerkannten und die Überstellungsmodalitäten bekanntgaben, dass bei dieser Sachlage, gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen und Art. 10 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung, Ungarn für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig ist, dass der Beschwerdeführer somit in einen Drittstaat (vorliegend Un-garn) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass in der Beschwerde unter Hinweis auf eine Verfügung des Tribunal administratif de Paris vom 28. Juli 2010 geltend gemacht wird, auch bei einer allfälligen Zuständigkeit Ungarns hätte das BFM vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen, dass der als Beweismittel eingereichten erwähnten Verfügung zu entnehmen ist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn ausge-setzt und die untere Instanz aufgefordert wurde, eine nochmalige Überprüfung des Gesuches um Aufnahme in Frankreich unter dem Titel des Asyls durchzuführen, dass der Beschwerdeführer aus dieser Verfügung jedoch nichts für sich ableiten kann, da in den Erwägungen explizit auf die besonderen Umstände des zu beurteilenden Falles hingewiesen wird, dass Ungarn unter anderem Signatarstaat des FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn missachte das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, dass für das Bundesverwaltungsgericht daher im vorliegenden Fall keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zuläs-sigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern allenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder gegebenenfalls - falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sol-len - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruk-tion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-ses gegenstandslos wird, dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der bestehenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Wittwer Versand: